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Anfechtung/Herabsetzung der Enterbung (ZGB 479 II/III)
Klagegrund:
- Anfechtung erbvertragswidriger Handlungen des Erblassers (siehe ZGB 494 III Ziff. 1-2)
- Analoge Anwendung von ZGB 522
Klagegegenstand:
- Letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Schenkungen, Gemischte Geschäfte
Verjährung:
- ZGB 533 (1 oder 10 Jahre)
Legitimation:
A°: jeder vertraglich Bedachte
P°: der erbrechtlich Begünstigte
Anfechtungsklage der Erbverträge durch Erbschaftsgläubiger (ZGB 497)
Tatbestandsmerkmale:
1. Zahlungsunfähigkeit des Erblassers
2. Keine Befriedigung der Gläubigerforderungen
3. Bestehende Forderungen des Klägers
4. Verzicht von Erben, die für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode Gegenleistungen erhalten haben
Frist:
- ZGB 578 I (6 Monate seit Ausschlagung)
Legitimation:
A°: Gläubiger des Erblassers
P°: erzichtender Erbe und seine Nachkommen
Rechtsfolgen:
- Deckung der Forderungen er anfechtenden Gläubiger (danach Deckung der übrigen Gläubiger)
Anspruch auf Vergütung des Willensvollstreckers (ZGB 517 III)
Voraussetzungen:
- Beauftragung eines Willensvollstreckers durch den Erblassers (ZGB 517 I)
- Annahme des Amtes durch die ernannte Person
- Tätigkeit des Willensvollstreckers
Ungültigkeitsklage (ZGB 519 ff.)
Klagegrund:
- Verfügungsunfähigkeit, mangelhafter Wille, Rechts- oder Sittenwidrigkeit
- Formmangel
Klagegegenstand:
- Letztwillige Verfügungen, Erbverträge
Verjährung:
- ZGB 521 (1 oder 10 Jahre)
- 30 Jahre bei Bösgläubigkeit
Legitimation:
A°: jedermannn, der ein Interesse an der Ungültigkeit der Verfügung hat
P°: jeder erbvertraglich begünstigte
Beachte: Kombination (anschliessend oder gleichzeitig) mit Erbschaftsklage, um in den Besitz der Erbschaft zu kommen (ZGB 598 ff.)
Herabsetzungsklage (ZGB 522 ff.)
Klagegrund:
- Verletzung der Pflichtteile durch Überschreitung der Verfügungsfreiheit
Klagegegenstand:
- Letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Schenkungen, Lebzeitige Zuwendungen
Verjährung:
- ZGB 533 (1 oder 10 Jahre)
Legitimation:
A°: jeder Pflichtteilserbe, der eine Pflichtteilverletzung erleiden musste
P°: jeder unter der Pflichtteilverletzung Begünstigte
Beachte: Kombination mit Erbschaftsklage (ZGB 598 ff.), Rückerstattungsklage (ZGB 532) oder Teilungsklage (ZGB 604), sodass die Vermögensgegenstände herausgegeben werden
Anfechtungsklage betreffend Erbausschlagung (ZGB 578)
Tatbestandsmerkmale:
1. Ausschlagung einer nicht überschuldeten Erbschaft
2. Überschuldung des ausschlagenden Erbene
3. Bestehende Forderungen des Klägers
4. Ausschlagung bezweckt Entzug von Haftungssubstrat
Frist:
- ZGB 578 I (6 Monate seit Ausschlagung)
Legitimation:
A°: jeder Gläubiger des ausschlagenden Erben
P°: Ausschlagender Erbe
Rechtsfolgen:
- Amtliche Liquidation der gesamten Erbschaft (ZGB 578 II)
- Rechnerische Aufteilung des aus der amtlichen Liquidation resultierenden Nettoerlöses
- Deckung der Forderungen er anfechtenden Gläubiger (danach Deckung der übrigen Gläubiger)--> Ausschlagender geht in jedem Fall leer aus
Ausgleichung beim Erbverzicht (ZGB 535 iVm ZGB 522)
Klagegrund:
- Erblasser hat dem verzichtenden Erben zu Lebzeiten eine Leistung gemacht, die seinen Verfügbaren Teil übersteigt.
Vorgehen:
- Herabsetzungsklage (ZGB 522)
Haftung ausschlagender Erben (ZGB 579)
Tatbestandselemente:
1. Zahlungsunfähigkeit des Erblassers
2. Ausschlagung durch einen, mehrere oder alle Erben
3. Vorbezügen bzw. Vorempfängen an den ausschlagenden Erben (innnert letzten 5 Jahren)
4. Vorempfänge wären ausgleichungspflichtig gewesen
Rechtsfolge:
- Haftung tritt von Gesetzes wegen ein
Verjährung:
- keine Verjährung--> Ansonsten OR 127 ff.
- Der ausschlagende Erbe kann solange in Anspruch genommen werden, als die Forderung der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt ist
Legitimation:
A°: jeder Gläubiger des Erblassers
P°: Ausschlagender Erbe selbst
Beachte die Beschränkung der Haftung:
- Beim bösgläubigen Erben: auf die Höhe des Wertes des Vorempfanges (bewertet im Zeitpunkt des Erbganges)
- Beim gutgläubigen Erben: bis zu der Höhe, als er im Zeitpunkt des Erbganges noch vom Vorempfang bereichert war (ZGB 597 III)
Erbschaftsklage (ZGB 598 ff.)
Klagegrund:
- Herausgabe von all dem, was der Beklagte an Erbschaftswerten besitzt und an denen ein gesetzlicher/eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt
Verjährung:
- ZGB 600 (1 oder 10 Jahre)
- 30 Jahre bei Bösgläubigkeit
Legitimation:
A°: jedermann, der ein besseres Recht an einer Erbschaftssache zu haben glaubt
P°: Besitzer
Rechtsfolgen:
- Herausgabepflicht nach den Besitzesregeln (ZGB 938 ff.)
- Bei verändertem Bestand der Erbschaft gilt--> vermögensrechtliche Surrogation
Vermächtnisklage (ZGB 562 iVm ZGB 601)
Klagegrund:
- Obligatorischen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber dem oder den Beschwerden Erben auf Ausrichtung des Vermächtnisses
Verjährung:
- ZGB 601 (10 Jahre)
Legitimation:
A°: Vermächtnisnehmer
P°: Bei Sachlegat (Alle Erben, die Eigentümer des Vermächtnisses sind); bei Barlegat (jeder einzelner Erbe nach Wahl des Vermächtnisnehmers) oder alle Erben iS einer einfachen Streitgenossenschaft
Rechtsfolgen:
- Herausgabepflicht
Beachte: Kombination mit Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage möglich
Erbteilungsklage (ZGB 604)
Klageziel:
- Vornahme der Erbteilung in Bezug auf den gesamten Nachlass
Verjährung:
- Teilungsanspruch ist unverjährbar
Legitimation:
A°: Jeder einzelne gesetzliche/eingesette Erbe
P°: Alle nicht auf der Klägerseite mitwirkenden Miterben persönlich, nicht die Erbengemeinschaft (= als notwendige Streitgenossenschaft)
Rechtsfolgen:
- Dingliche Wirkung des Teilungsurteils--> Urteil begründet unmittelbar Rechtsfolgen
Beachte: Erbteilungsklage als «actio duplex» (= doppelseitige Klage), d.h. es steht den beklagten Erben frei, eigene Rechtsbegehren zu stellen, ohne Widerklage zu erheben
Rechtsbegehren: "Der Nachlass des X sei festzustellen"
Anspruch der Hausgenossen (ZGB 606 ff.)
Legitimation:
A°: Erbe, der beim Tod des Erblassers mit diesem min. 5 Jahre ein einer faktischen Lebensgemeinschaft gewohnt hat und Unterstützung benötigt.
P°: Restliche Erben (ZGB 604a IV)
Verjährung:
- 3 Monate seit Tod--> Anspruch erlischt (ZGB 606b I)
- 1 Jahr seit Tod--> Anspruc verjährt (ZGB 606b II)
Beachte: Möglichkeit der Anpassung bei veränderten Verhältnissen
Anspruch auf Informationen (ZGB 607 III, 610 II)
Auskunftsansprüche gegen Miterben bei der Erbteilung
Auskunftsanspruch für pflichtteilsberechtigte Personen