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Definitionen wichtiger Begriffe aus der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).
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Fahrverbot
Ein durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ausgesprochenes Verbot, Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Fahrerlaubnis ruht dabei und der Führerschein wird amtlich verwahrt.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Ein behördlicher Vorgang, bei dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erlischt, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Fahrzeug
Ein nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug, das als Oberbegriff sowohl motorisierte als auch nichtmotorisierte Fortbewegungsmittel umfasst.
Kraftfahrzeug
Ein durch Motorkraft (Elektro- oder Verbrennungsmotor) angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug.
Zweirädriges Kraftfahrzeug (PTW)
Oberbegriff für Krafträder und Kleinkrafträder (powered two-wheeler), einschließlich zweirädriger Fahrräder mit Antriebssystem.
Kraftrad oder Motorrad
Ein üblicherweise einspuriges Kraftfahrzeug mit zwei Rädern.
Fahren ohne Führerschein
Stellt eine Ordnungswidrigkeit nach §24StVG dar.
Auflagen zur Fahrerlaubnis
Verpflichtungen an die Person des Kfz-Führers (z. B. Brille, Hörgerät, Prothesen), um der Sorgfaltspflicht nachzukommen. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Beschränkung der Fahrerlaubnis
Verpflichtung, nur ein technisch speziell angepasstes Kfz (z. B. Handgas, Automatik) zu führen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Straftat dar.
Öffentlicher Straßenverkehr
Alle Flächen, die für den Straßenverkehr bestimmt sind, unabhängig von Eigentumsverhältnissen, aufgrund ausdrücklicher oder stiller Duldung des Verfügungsberechtigten.
Verkehrsteilnehmer
Jeder, der sich im öffentlichen Straßenverkehr aufhält und sich körperlich und unmittelbar durch Tun oder Unterlassen verkehrserheblich verhält.
Führen eines Kfz
Das Inbewegungsetzen eines Fahrzeugs unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskräfte sowie das Leiten während der Fahrbewegung (Minimalbewegung erforderlich).
Eignung gem. §2Abs. 4 StVG
Erfüllung der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen sowie das Nichtvorliegen erheblicher oder wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze.
Fahrerlaubnis
Die amtliche Erlaubnis der Verwaltungsbehörde, Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu führen; sie wird mit Aushändigung des Führerscheins erteilt.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Stellt eine Straftat nach §21StVG dar.
Führerschein
Die amtliche Bescheinigung über das Bestehen einer Fahrerlaubnis.
Fahrrad
Ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen (Pedale/Handkurbeln) angetrieben wird.
Pedelec (EU-VO 168/2013)
Zweirädriges Fahrzeug mit Pedalantrieb und Hilfsantrieb (Hauptzweck Unterstützung), dessen Leistung bei 25km/h unterbrochen wird und eine Nenndauerleistung von höchstens 1000W hat.
Pedelec (§1(3)StVG)
Kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes, sofern der Hilfsantrieb höchstens 0,25kW beträgt, sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und bei 25km/h oder beim Einstellen des Tretens unterbrochen wird.
S-Pedelec Anfahrhilfe
Eine elektromotorische Hilfe, die eine Beschleunigung auf bis zu 6km/h auch ohne gleichzeitiges Treten ermöglicht; fahrerlaubnisrechtlich gelten hier die Vorschriften über Fahrräder.
E-Scooter
Elektrokleinstfahrzeuge ohne Sitz mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) zwischen 6km/h und 20km/h.
Selbstbalancierendes Fahrzeug
Ein Fahrzeugkonzept auf Grundlage eines labilen Gleichgewichtspunkts, das eine Zusatzsteuereinrichtung zur Beibehaltung des Gleichgewichts benötigt.
Doppelrad
Zwei auf einer Achse montierte Räder, die als ein Rad gelten, wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen 460mm oder weniger beträgt.
Kraftwagen
Kfz zur Beförderung von Personen/Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibusse; ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung von Zugkraft für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten besteht.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH)
Die Geschwindigkeit, die ein Kfz aufgrund seiner Konstruktion oder zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn nicht überschreiten kann.
Leermasse
Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs inklusive 90% gefülltem Kraftstoffbehälter, 100% anderer Flüssigkeiten und üblicherweise 75kg Fahrergewicht.
Tatsächliche Gesamtmasse
Das aktuelle Gewicht des Fahrzeugs im beladenen Zustand (Leermasse plus tatsächliche Zuladung).
Zulässige Gesamtmasse (zGM)
Die Summe aus Leergewicht plus maximaler erlaubter Zuladung; zu finden in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter den Ziffern F1 und F2.
Fahrschüler
Personen, die eine Fahrerlaubnis erwerben wollen und in einer entsprechenden Klasse ausgebildet werden.
Ausbilden
Das Vorbereiten eines Fahrschülers auf den Erwerb einer Fahrerlaubnis durch theoretischen und praktischen Unterricht.