BGB AT Sem. 1

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57 Terms

1
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Wortauslegung

Die grammatikalische Auslegung, Ermittlung der Wortbedeutung

2
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Historische Auslegung

  • Wille des historischen Gesetzgebers
  • Entstehungsgeschichte der Norm
  • Gesetzesbegründung
3
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Systematische Auslegung

Ein Gesetz im Zusammenhang mit anderen Gesetzen betrachten, um dieses zu verstehen

4
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Teleologische Auslegung

Welchen Zweck verfolgt das Gesetz?

5
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Willenserklärung

Eine Willensäußerung, die auf eine Herbeiführung einer Rechtsfolge abzielt

6
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Äußerer Tatbestand

Ist ausdrücklich, das was von außen beobachtet werden kann

7
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Innerer Tatbestand

Was im Kopf der Person vorgeht

8
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Konkludent

durch schlüssiges Verhalten von anderen Verstanden

9
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Handlungswille (WE)

Das Bewusstsein zu handeln

  • Beim Fehlen -> Keine Willenserklärung
10
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Erklärungswille (WE)

Wille, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben

11
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Geschäftswille (WE)

Wille zu einer bestimmten Rechtsfolge

12
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Bewusste Willensmängel

§ 116 ff. BGB

13
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Unbewusste Willensmängel

§ 119 ff. BGB

14
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Empfangsbedürftige Willenserklärung

WE, die an eine Person gerichtet ist

  • Ist einem anderen abzugeben
  • Bspw. Verträge
15
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Nicht-Empfangsbedürftige Willenserklärung

Nicht an eine Person gerichtet

  • Gilt sofort mit ihrer Abnahme
  • Bspw. Ein Testament
16
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Realakt

Handlungen, an welchen die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolge knüpft

17
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Abgabe einer Empfangsbedürftigen Willenserklärung

Werden Wirksam, sobald diese im Machtbereich des Empfängers ankommt. § 130 I BGB.
Bspw. Briefkasten

18
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Abgabe einer nicht-Empfangsbedürftigen Willenserklärung

Wird sofort mit ihrer Abgabe wirksam

19
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Zugang einer Willenserklärung

Erfolgt, sobald die Willenserklärung im Machtbereich des Empfängers ist. (Bspw. Briefkasten)

20
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Verkörperte Erklärungen

Eine Abgabe durch eine "Sache" -> Bspw. Brief oder Video

21
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Nicht verkörperte Erklärungen

Durch ein Gespräch oder ähnliches -> Nichts aufgeeichnetes

22
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Erklärungsbote

§ 164 ff. BGB
Bei Abhandenkommen der Willenserklärung trägt der Erklärende das Risiko.
-> Bote gilt als ermächtigte Person

23
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Empfangsbote

§ 164 ff. BGB
Bei Abhandenkommen der Willenserklärung trägt der Empfänger das Risiko.
-> Bote gilt als ermächtigte Person

24
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Zugangshindernisse

§ 242 BGB kommt zur Anwendung!

  1. Wenn der Empfänger die Willenserklärung verspätet oder nicht einsieht.
  2. Bei Annahmeverweigerung
  3. Bei fehlender Empfangsvorrichtung
25
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Essentialia Negotii beim Vertragsschluss

  1. Vertragspartner
  2. Vertragsart
  3. Vertragsgegenstand
  4. Gegenleistung
26
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Angebot

§ 145 BGB
Obersatz: "Es könnte ein Angebot vorliegen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die dem Antragsempfänger der Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser nur noch zuzustimmen braucht."

27
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Vertragsschluss

§ 145, 147 BGB
Obersatz: "Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme.

28
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Wirksamwerden des Angebots

Ein Angebot wird durch Abgabe und Zugang wirksam. (Vgl. § 130 I BGB)

29
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Invitatio ad offerendum

"Einladung zur Abgabe eines Angebots."
Bspw. die Ware in einem Schaufenster

30
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Subjektive Auslegung

§ 133 BGB
Der wirkliche Wille des Erklärenden
-> Jedoch ist der ausgedrückte Wille entscheidend
-> Nicht-Empfangsbedürftige Willenserklärung

31
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Objektive Auslegung

§ 157 BGB
Wie ein Dritter die Erklärung nach Treu und Glaube verstehen würde
-> Empfangsbedürftige Willenserklärung

32
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Einfache Vertragsauslegung

Ermittlung des wahren Vertragsinhalts

  • Durch Wortlaut, Kontext und Umstände des Vertrages
33
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Offener Dissens

§ 154 BGB
Wenn sie die Parteien des Vertrags noch nicht über alle Punkte geeinigt haben.
-> Zweifel nicht geschlossen, bis sich über alle Punkte geeinigt wurde.

34
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Versteckter Dissens

§ 155 BGB
Wenn die Parteien irrtümlich davon ausgehen, sie hätten sich über alle Punkte des Vertrages geeinigt.
-> Es gilt das Vereinbarte

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Anfechtung

§ 142 BGB
Wird ein anfechtbares Geschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig zu sehen.

36
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Anfechtungserklärung

§ 143 I BGB
"Es muss eine rechtzeitige Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner vorliegen."

37
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Anfechtungsgegner

§ 143 II BGB
Der richtige Anfechtungsgegner ist der andere Teil des Vertrags.

38
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Anfechtungsfrist

§ 121 BGB
Unverzüglich, sobald der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund mitbekommen hat.

  • Gilt für §§ 119, 120 BGB.
39
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Anfechtung wegen Irrtums

§ 119 BGB

  • Eigenschaftsirrtum § 119 II BGB
  • Erklärungsirrtum § 119 I BGB.
40
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Botenirrtum

§ 120 BGB

  • Versehentlich Falsch übermittelt § 119 BGB
  • Vorsätzlich Falsch übermittelt § 179 BGB
  • Pseudobote § 179 BGB
41
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Anfechtung wegen Täuschung und Drohung

§ 123 BGB

  • Arglistige Täuschung = Jedes Verhalten, das in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorruft oder bestärkt
  • Durch einen dritten: § 123 II BGB.
42
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Rechtsfähigkeit

§ 1 BGB
Beginnt ab Geburt

43
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Deliktsfähigkeit

§ 827 f. BGB
Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen

44
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Beschränkte Geschäftsfähigkeit

§ 106 ff. BGB.
Ab dem siebenten Lebensjahr, bis zu, 17 Lebensjahr.

45
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Einwilligung

§ 183 BGB
Die vorherige Zustimmung

46
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Genehmigung

§ 184 BGB
Die nachträgliche Zustimmung

47
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Lediglich Vorteilhaftes Rechtsgeschäft

§ 107 BGB
Ein Geschäft, in dem man keine rechtlichen Nachteile hat.
Bspw. Keine Pflichten oder Zahlungen.

48
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Einseitiges Rechtsgeschäft

§ 111 BGB
Wenn nur eine Willenserklärung nötig ist, um das Rechtsgeschäft zu schließen
-> Bspw. Kündigung

49
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Selbstständiger Betrieb eines Erwerbgeschäfts

§ 112 BGB

50
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Dienst oder Arbeitsverhältnisse

§ 113 BGB

51
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Schriftform

§ 126 BGB

  • Stellt eine schriftliche Verkörperung der Erklärung dar
52
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Notarielle Beurkundung

§ 128 BGB

53
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Elektronische Form

§ 126 BGB
Ersetzt die Schriftform, wenn nicht durch Gesetz was anderes bestimmt ist.
-> Erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur.

54
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Textform

§ 126b BGB
Erleichterung gegenüber der Schriftform bei geringerem Schutzbedürfnis; Informationsfunktion

55
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Öffentliche Begläubigung

§ 129 BGB

56
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Wichtige Normen für die Form

§ 125 BGB: Nichtigkeit wegen Formmangel
§ 766 f. BGB
§ 550 BGB: Form des Mietvertrags
§ 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens

57
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Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts

§ 125 BGB
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig.