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Wortauslegung
Die grammatikalische Auslegung, Ermittlung der Wortbedeutung
Historische Auslegung
Systematische Auslegung
Ein Gesetz im Zusammenhang mit anderen Gesetzen betrachten, um dieses zu verstehen
Teleologische Auslegung
Welchen Zweck verfolgt das Gesetz?
Willenserklärung
Eine Willensäußerung, die auf eine Herbeiführung einer Rechtsfolge abzielt
Äußerer Tatbestand
Ist ausdrücklich, das was von außen beobachtet werden kann
Innerer Tatbestand
Was im Kopf der Person vorgeht
Konkludent
durch schlüssiges Verhalten von anderen Verstanden
Handlungswille (WE)
Das Bewusstsein zu handeln
Erklärungswille (WE)
Wille, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben
Geschäftswille (WE)
Wille zu einer bestimmten Rechtsfolge
Bewusste Willensmängel
§ 116 ff. BGB
Unbewusste Willensmängel
§ 119 ff. BGB
Empfangsbedürftige Willenserklärung
WE, die an eine Person gerichtet ist
Nicht-Empfangsbedürftige Willenserklärung
Nicht an eine Person gerichtet
Realakt
Handlungen, an welchen die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolge knüpft
Abgabe einer Empfangsbedürftigen Willenserklärung
Werden Wirksam, sobald diese im Machtbereich des Empfängers ankommt. § 130 I BGB.
Bspw. Briefkasten
Abgabe einer nicht-Empfangsbedürftigen Willenserklärung
Wird sofort mit ihrer Abgabe wirksam
Zugang einer Willenserklärung
Erfolgt, sobald die Willenserklärung im Machtbereich des Empfängers ist. (Bspw. Briefkasten)
Verkörperte Erklärungen
Eine Abgabe durch eine "Sache" -> Bspw. Brief oder Video
Nicht verkörperte Erklärungen
Durch ein Gespräch oder ähnliches -> Nichts aufgeeichnetes
Erklärungsbote
§ 164 ff. BGB
Bei Abhandenkommen der Willenserklärung trägt der Erklärende das Risiko.
-> Bote gilt als ermächtigte Person
Empfangsbote
§ 164 ff. BGB
Bei Abhandenkommen der Willenserklärung trägt der Empfänger das Risiko.
-> Bote gilt als ermächtigte Person
Zugangshindernisse
§ 242 BGB kommt zur Anwendung!
Essentialia Negotii beim Vertragsschluss
Angebot
§ 145 BGB
Obersatz: "Es könnte ein Angebot vorliegen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die dem Antragsempfänger der Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser nur noch zuzustimmen braucht."
Vertragsschluss
§ 145, 147 BGB
Obersatz: "Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, Angebot und Annahme.
Wirksamwerden des Angebots
Ein Angebot wird durch Abgabe und Zugang wirksam. (Vgl. § 130 I BGB)
Invitatio ad offerendum
"Einladung zur Abgabe eines Angebots."
Bspw. die Ware in einem Schaufenster
Subjektive Auslegung
§ 133 BGB
Der wirkliche Wille des Erklärenden
-> Jedoch ist der ausgedrückte Wille entscheidend
-> Nicht-Empfangsbedürftige Willenserklärung
Objektive Auslegung
§ 157 BGB
Wie ein Dritter die Erklärung nach Treu und Glaube verstehen würde
-> Empfangsbedürftige Willenserklärung
Einfache Vertragsauslegung
Ermittlung des wahren Vertragsinhalts
Offener Dissens
§ 154 BGB
Wenn sie die Parteien des Vertrags noch nicht über alle Punkte geeinigt haben.
-> Zweifel nicht geschlossen, bis sich über alle Punkte geeinigt wurde.
Versteckter Dissens
§ 155 BGB
Wenn die Parteien irrtümlich davon ausgehen, sie hätten sich über alle Punkte des Vertrages geeinigt.
-> Es gilt das Vereinbarte
Anfechtung
§ 142 BGB
Wird ein anfechtbares Geschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig zu sehen.
Anfechtungserklärung
§ 143 I BGB
"Es muss eine rechtzeitige Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner vorliegen."
Anfechtungsgegner
§ 143 II BGB
Der richtige Anfechtungsgegner ist der andere Teil des Vertrags.
Anfechtungsfrist
§ 121 BGB
Unverzüglich, sobald der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund mitbekommen hat.
Anfechtung wegen Irrtums
§ 119 BGB
Botenirrtum
§ 120 BGB
Anfechtung wegen Täuschung und Drohung
§ 123 BGB
Rechtsfähigkeit
§ 1 BGB
Beginnt ab Geburt
Deliktsfähigkeit
§ 827 f. BGB
Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen
Beschränkte Geschäftsfähigkeit
§ 106 ff. BGB.
Ab dem siebenten Lebensjahr, bis zu, 17 Lebensjahr.
Einwilligung
§ 183 BGB
Die vorherige Zustimmung
Genehmigung
§ 184 BGB
Die nachträgliche Zustimmung
Lediglich Vorteilhaftes Rechtsgeschäft
§ 107 BGB
Ein Geschäft, in dem man keine rechtlichen Nachteile hat.
Bspw. Keine Pflichten oder Zahlungen.
Einseitiges Rechtsgeschäft
§ 111 BGB
Wenn nur eine Willenserklärung nötig ist, um das Rechtsgeschäft zu schließen
-> Bspw. Kündigung
Selbstständiger Betrieb eines Erwerbgeschäfts
§ 112 BGB
Dienst oder Arbeitsverhältnisse
§ 113 BGB
Schriftform
§ 126 BGB
Notarielle Beurkundung
§ 128 BGB
Elektronische Form
§ 126 BGB
Ersetzt die Schriftform, wenn nicht durch Gesetz was anderes bestimmt ist.
-> Erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur.
Textform
§ 126b BGB
Erleichterung gegenüber der Schriftform bei geringerem Schutzbedürfnis; Informationsfunktion
Öffentliche Begläubigung
§ 129 BGB
Wichtige Normen für die Form
§ 125 BGB: Nichtigkeit wegen Formmangel
§ 766 f. BGB
§ 550 BGB: Form des Mietvertrags
§ 518 BGB: Form des Schenkungsversprechens
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
§ 125 BGB
Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig.