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Diese Flashcards decken die Grundlagen der Rechtsordnung, die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Recht sowie die spezifischen Merkmale des schweizerischen Arbeitsrechts gemäss Lehrplan ab.
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Gesetzesrecht
Recht, das aus schriftlich fixierten Normen der Gesetzgebung besteht.
Gewohnheitsrecht
Ungeschriebenes Recht, das durch langjährige Übung und allgemeine Rechtsüberzeugung entstanden ist.
Richterrecht
Rechtsschöpfung durch Gerichte, wenn das Gesetz Lücken aufweist.
Verfassung
Die oberste Normstufe im Rechtssystem, gefolgt von Gesetz und Verordnung.
Privatrecht
Regelt die Beziehungen zwischen Bürgern untereinander auf Basis der Gleichstellung und Privatautonomie.
Öffentliches Recht
Regelt die Beziehungen zwischen Staat und Bürger, wobei der Staat mit Befehlsgewalt (Hoheitsgewalt) auftritt.
Privatautonomie
Der Grundsatz im Privatrecht, nach dem Einzelne ihre Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen gestalten können.
Staatszwang
Prinzip des öffentlichen Rechts, wonach Behörden Rechtsnormen von sich aus anwenden.
Dispositives Recht
Rechtsnormen, die durch Vereinbarungen der Parteien abgeändert werden können (ergänzendes Recht).
Zwingendes Recht
Rechtsnormen, die nicht abgeändert werden dürfen und unabhängig vom Willen der Beteiligten gelten.
Verfügung
Eine verbindliche Anordnung einer Behörde im Einzelfall zur Anwendung des öffentlichen Rechts.
Dispositiv (einer Verfügung)
Der eigentliche Entscheid einer Behörde, der festlegt, was der Adressat tun darf oder tun muss.
Rechtsmittelbelehrung
Information in einer Verfügung darüber, wie, wo und in welcher Frist man sich gegen den Entscheid wehren kann.
Obligationenrecht (OR)
Der 5. Teil des ZGB, der allgemeine Bestimmungen zu Verträgen, einzelne Vertragsverhältnisse und das Handelsrecht regelt.
Einzelarbeitsvertrag (EAV)
Vertrag, bei dem sich der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung im Dienste des Arbeitgebers und dieser zur Lohnzahlung verpflichtet.
Unterordnungsverhältnis
Wesentliches Merkmal des EAV (Subordination), wonach der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers untersteht.
Auftrag
Vertragstyp, bei dem der Beauftragte Dienste im Interesse des Auftraggebers leistet, aber keinen Erfolg schuldet.
Werkvertrag
Vertragstyp, bei dem der Unternehmer die Herstellung eines Werks gegen Werklohn verspricht und einen Erfolg schuldet.
Dauerschuldverhältnis
Ein Rechtsverhältnis wie der Arbeitsvertrag, bei dem die Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden.
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Vereinbarung zwischen Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen über Mindestarbeitsbedingungen.
Relativ zwingende Bestimmungen
Gesetzesnormen (z. B. gemäss Art. 362 OR), die nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen.
Absolut zwingende Bestimmungen
Gesetzesnormen (z. B. gemäss Art. 361 OR), die unter keinen Umständen abgeändert werden dürfen.
Günstigkeitsprinzip
Grundsatz, wonach bei widersprüchlichen Normen die für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Regelung vorgeht.
Mitwirkungsgesetz (MWG)
Rechtliche Grundlage für die Mitbestimmung und Sozialpartnerschaft im Betrieb.
Arbeitsgesetz (ArG)
Öffentlich-rechtliches Gesetz zum Schutz der Arbeitnehmer (z. B. Arbeitszeiten, Gesundheitsschutz).
Litera (lit.)
Lateinische Bezeichnung für Kleinbuchstaben (a, b, c), die zur Feingliederung in Gesetzesartikeln verwendet werden.
Sachverhalt
Die Beschreibung eines konkreten Einzelfalles, der rechtlich beurteilt werden soll.
Vier-Schritt-Methode
Vorgehensmodell zur Falllösung: Analyse des Sachverhalts, Suche der Rechtsgrundlage, Analyse der Norm, Anwendung auf den Fall.