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Umfassende Sammlung von 118 Vokabel-Flashcards zur Prüfungsvorbereitung im Brandschutz an der FH Campus Wien, deckend rechtliche Grundlagen, bautechnische OIB-Richtlinien und technische Brandschutzanlagen.
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Stufenbau der Rechtsordnung
Hierarchische Gliederung von Rechtsnormen nach Adolf Merkl und Hans Kelsen, bei der jede untere Norm ihre Gültigkeit aus der nächsthöheren ableitet.
Bundesverfassung (B-VG)
Die höchste Norm in der österreichischen Rechtsordnung und Grundlage aller anderen Gesetze.
Bundesgesetze (BG)
Vom Nationalrat erlassene Gesetze, wie zum Beispiel das Strafgesetzbuch (StGB) oder das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).
Verordnungen des Bundes
Konkretisierungen von Bundesgesetzen, wie zum Beispiel die Arbeitsstättenverordnung (AStV) oder die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten (VbF).
Landesverfassungen
Verfassungen der einzelnen Bundesländer, die im Rahmen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B−VG) stehen.
Landesgesetze
Gesetze der Bundesländer, wie zum Beispiel Bauordnungen oder Feuerpolizeigesetze.
Verordnungen der Länder
Rechtsnormen auf Länderebene, die zur Konkretisierung von Landesgesetzen dienen.
Bescheid / Verwaltungsakt
Einzelfallentscheidungen der Behörden, die eine konkrete Rechtsangelegenheit verbindlich regeln.
Bescheid
Ein individueller Verwaltungsakt einer Behörde, der Merkmale wie Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthält.
Art. 15 B-VG
Verfassungsbestimmung, nach der der Brandschutz im baulichen Bereich (Feuerpolizei) grundsätzlich Ländersache ist.
EU-Recht
Recht der Europäischen Union, das über nationalem Recht steht (Anwendungsvorrang), aber kein Teil des nationalen Stufenbaus ist.
Beschwerdefrist (Verwaltungsgericht)
Die Frist für eine Beschwerde an ein Landesverwaltungsgericht (LVwG) oder das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beträgt in der Regel 4Wochen.
Revision
Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Devolutionsantrag
Antrag, der bei Säumnis einer Behörde (Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist) gestellt werden kann.
Feuerpolizeigesetze
Landesgesetze, die unter anderem die Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Eigenkontrollpflichten regeln.
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Bundesgesetz, das in den §§73 ff. Anforderungen an den Brandschutz und Sicherheitsfachkräfte in Betrieben festlegt.
TRVB O 119
Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz, die den betrieblichen Brandschutz und die Anforderungen an den Brandschutzbeauftragten (BSB) regelt.
OIB-Richtlinien
Harmonisiertes technisches Regelwerk zur Konkretisierung der bautechnischen Anforderungen (z. B. Richtlinie 2 für Brandschutz).
Entschuldbare Fehlleistung (DHG)
Kategorie nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, bei der kein Verschulden vorliegt und der Arbeitnehmer nicht haftet.
Leichte Fahrlässigkeit (DHG)
Geringfügige Unterschreitung des Sorgfaltsmaßstabs, bei der das Gericht den Schadenersatz mäßigen oder erlassen kann.
Grobe Fahrlässigkeit (DHG)
Ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit, bei der Schadenseintritt nahezu zwangsläufig war; volle Haftung möglich mit Mäßigungsmöglichkeit.
Vorsatz (DHG)
Absichtliche Herbeiführung eines Schadens; volle Haftung des Dienstnehmers ohne Mäßigungsmöglichkeit.
Organisatorischer Brandschutz
Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung, Früherkennung, Alarmierung und Evakuierung.
Brandschutzbeauftragter (BSB)
Verantwortliche Fachkraft im Betrieb für die Umsetzung und Koordination von Brandschutzmaßnahmen.
Brandschutzwarte (BSW)
Personen, die den Brandschutzbeauftragten in ihrem jeweiligen Bereich oder ihrer Schicht unterstützen.
Sicherheitsvertrauensperson (SVP)
Ein im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verankertes Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen bei der Sicherheit.
Grundausbildung BSB
Kurs mit Abschlussprüfung gemäß TRVBO119, der unter anderem rechtliche Grundlagen und bautechnischen Brandschutz vermittelt.
Fortbildung BSB
Regelmäßige Auffrischung der Fachkenntnisse des Brandschutzbeauftragten, die alle 5Jahre empfohlen wird.
Rechte des BSB
Umfassen den Zutritt zu allen Betriebsbereichen, Einsicht in Unterlagen und das Recht auf Freistellung für Ausbildungen.
Brandschutzordnung
Betriebsspezifisches Regelwerk mit Verhaltensregeln und Brandschutzmaßnahmen, unterteilt in die Teile A, B und C.
Brandschutzordnung Teil A
Einblatt-Aushang für alle Personen im Gebäude mit den wichtigsten Regeln zum Verhalten im Brandfall.
Brandschutzordnung Teil B
Detailliertere Brandschutzordnung, die sich an alle Mitarbeiter des Betriebes richtet.
Brandschutzordnung Teil C
Spezielle Brandschutzordnung für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben, wie den BSB oder BSW.
Eigenkontrollen
Regelmäßige, systematische Begehungen des Betriebes zur Erkennung von Mängeln und Sicherstellung der Funktion technischer Anlagen.
Brandschutzbuch
Zentrales Dokumentationsinstrument zur Festhaltung von Eigenkontrollen, Wartungsnachweisen, Unterweisungen und Mängeln.
Aufbewahrungsfrist Brandschutzbuch
Das Brandschutzbuch muss für Behörden zugänglich sein und mindestens 7Jahre lang aufbewahrt werden.
Technische Überprüfungen
Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen brandschutztechnischer Anlagen (z. B. Feuerlöscher alle 2Jahre) durch akkreditierte Stellen.
TRVB S 151
Richtlinie zur Erstellung von Brandschutzplänen, die als Einsatzunterlage für die Feuerwehr dienen.
Brandschutzplan
Einsatzunterlage für die Feuerwehr, bestehend aus Übersichtsplan, Geschossplänen und einer Symbollegende.
TRVB F 134
Richtlinie, die die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken festlegt.
Feuerwehrzufahrten
Wege für Feuerwehrfahrzeuge mit einer lichten Breite von mindestens 3,0m und einer lichten Höhe von mindestens 3,5m.
Feuerwehraufstellflächen
Flächen an der Fassade für Hubrettungsfahrzeuge mit einer Breite von mindestens 3,5m.
Tragfähigkeit Feuerwehrflächen
Flächen müssen für eine Achslast von mindestens 20t und eine Flächenpressung von 10t/m2 ausgelegt sein.
Längsneigung Feuerwehrfläche
Maximal 10% bei Zufahrten und maximal 5% bei Aufstellflächen.
Schutzziel Sicherheitsbeleuchtung
Sicheres Verlassen des Gebäudes bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen.
Beleuchtungsstärke Fluchtweg
Mindestens 1lx auf der Fluchtmitte gemäß der Normen für Sicherheitsbeleuchtung.
Überbrückungszeit Notbeleuchtung
Die Dauer, für die die Sicherheitsbeleuchtung bei Netzausfall funktionieren muss, üblicherweise 1−3Stunden.
Bauproduktenverordnung (BauPVO)
Verordnung EUNr.305/2011, die sieben Grundanforderungen an Bauwerke definiert.
OIB-Richtlinie 2
Richtlinie für allgemeine Brandschutzanforderungen wie Brandabschnitte, Fluchtwege und Brandbekämpfung.
OIB-Richtlinie 2.1
Spezifische Brandschutzrichtlinie für Betriebsbauten (Industrie und Gewerbe).
OIB-Richtlinie 2.2
Brandschutzrichtlinie für Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks.
OIB-Richtlinie 2.3
Brandschutzrichtlinie für Gebäude mit einem Fluchtniveau über 22m (Hochhäuser).
ÖNORM B 3800-1 Klasse A
Nationale Klassifizierung für nicht brennbare Baustoffe.
ÖNORM B 3800-1 Klasse B1
Nationale Klassifizierung für schwerentflammbare Baustoffe.
Baustoffklasse A1 (EN 13501-1)
Europäische Klassifizierung für nicht brennbare Baustoffe, die keinen Beitrag zum Brand leisten.
Zusatzmerkmal s (Rauchentwicklung)
Klassifizierung der Rauchentwicklung von s1 (gering) bis s3 (hoch).
Zusatzmerkmal d (brennendes Abtropfen)
Klassifizierung des Abtropfverhaltens von d0 (kein Abtropfen) bis d2 (starkes Abtropfen).
R (Feuerwiderstandskriterium)
Steht für Resistance (Tragfähigkeit) und beschreibt, wie lange ein Bauteil im Brandfall seine tragende Funktion behält.
E (Feuerwiderstandskriterium)
Steht für Integrity (Raumabschluss) und verhindert den Durchtritt von Flammen und heißen Gasen.
I (Feuerwiderstandskriterium)
Steht für Insulation (Wärmedämmung) und begrenzt die Temperaturerhöhung auf der brandabgewandten Seite.
Klassifizierung EI2 30-C
Ein Feuerschutzabschluss mit 30Minuten Raumabschluss und Wärmedämmung sowie Selbstschließung.
Kriterium W (Brandschutz)
Begrenzung des Strahlungsdurchgangs durch Bauteile, insbesondere bei Verglasungen.
Kriterium M (Brandschutz)
Mechanische Widerstandsfähigkeit eines Bauteils gegen Stoßbeanspruchung im Brandfall.
Kriterium S (Brandschutz)
Begrenzung des Rauchdurchgangs durch einen Feuerschutzabschluss (Sa oder S200).
Gebäudeklasse 1 (GK 1)
Gebäude mit einem Fluchtniveau ≤7m, maximal zwei oberirdischen Geschossen und maximal zwei Wohneinheiten.
Gebäudeklasse 5 (GK 5)
Gebäude mit einem Fluchtniveau über 22m, eingestuft als Hochhäuser.
Fluchtniveau
Höhe des Fußbodens des höchsten Geschosses mit Aufenthaltsräumen über dem Gelände an der zugänglichsten Stelle.
Brandabschnittsgröße Wohngebäude
Gemäß OIB−RL2 (2019) maximal 1.600m2.
Brandabschnittsgröße Büro
Gemäß OIB−RL2 (2019) maximal 2.400m2.
Maximale Fluchtweglänge
Beträgt grundsätzlich 40m bis zu einem sicheren Bereich oder einem Ausgang ins Freie.
Mindestbreite Fluchttüren
Die lichte Breite von Türen in Fluchtwegen muss mindestens 0,80m betragen.
Mindestbreite Flure
Gänge und Fluchtwege müssen eine Mindestbreite von 1,20m (bei bis zu 200 Personen) aufweisen.
Rettungsweg
Der Weg, auf dem die Feuerwehr Personen rettet, zum Beispiel über Stiegenhäuser oder Rettungsfenster.
Sicherheitstreppenhaus
Ein Treppenhaus, das durch bauliche Maßnahmen und eine Druckbelüftungsanlage (DBA) rauchfrei gehalten wird.
Abbrandrate Massivholz
Rechnerischer Wert für die statische Bemessung, liegt bei ca. 0,65−0,8mm/min.
Kapselung (K2 60)
Brandschutztechnische Bekleidung von Bauteilen, die einen Brandschutz über 60Minuten gewährleistet.
Brandverhalten Nadelholz
Wird nach EN13501−1 in der Regel als Klasse D−s2,d0 eingestuft.
Sicherheitskategorie SK 0
Einstufung für Betriebsbauten ohne automatische Brandmelde- oder Löschanlagen.
Sicherheitskategorie SK 1
Betriebsbauten mit automatischer Brandmeldeanlage und direkter Alarmweiterleitung an die Feuerwehr.
Sicherheitskategorie SK 2
Betriebsbauten mit automatischer Löschanlage (Sprinkler) und Brandmeldeanlage.
Brandwand (OIB 2.1)
Eine Wand mit einem Feuerwiderstand von mindestens REI90, die auch bei Versagen benachbarter Bauteile standsicher bleibt.
Garage (OIB 2.2)
Ein allseits umschlossener und überdachter Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
Brandriegel
Horizontale Streifen aus nichtbrennbarem Material in der Fassade zur Begrenzung der Brandausbreitung.
Brandschutzkonzept
Ganzheitliche Dokumentation aller baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen für komplexe Objekte.
Abweichung mit Kompensation
Technisch begründete Abweichung von Regelanforderungen, die durch andere gleichwertige Maßnahmen ausgeglichen wird.
Brandfall-Statistik Ziviler Bereich
Etwa 50−60% aller Brandfälle ereignen sich in Wohngebäuden.
Brandherd
Der exakte Ort des Brandausbruchs, den ein Sachverständiger ermitteln muss.
Brandstiftung (§ 169 StGB)
Vorsätzliches Herbeiführen einer Feuersbrunst.
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§ 170 StGB)
Strafrechtlicher Tatbestand für das unbeabsichtigte, aber sorgfaltswidrige Verursachen eines Brandes.
Elektrische Zündquellen
Häufigste Brandursachen durch Kurzschluss, Überlastung oder Lichtbogen.
Selbstentzündung
Brandausbruch ohne äußere Flamme, z. B. durch Oxidation bei Leinöl-Lappen oder biologische Prozesse in Heu.
R - A - L Regel
Verhaltenssequenz im Brandfall: Retten - Alarmieren - Löschen.
Räumung
Das schnelle und vollständige Verlassen eines Gebäudes durch alle Personen im Gefahrenfall.
Evakuierung
Geplante Verlagerung von Personen aus einem Gefahrenbereich in einen sicheren Bereich.
Horizontale Evakuierung
Verlagerung von Personen in einen benachbarten Brandabschnitt auf derselben Ebene (typisch in Krankenhäusern).
Heißarbeiten
Tätigkeiten mit Zündgefahr wie Schweißen, Brennschneiden, Löten oder Trennschleifen.
Freigabeschein (Heißarbeit)
Schriftliche Erlaubnis zur Durchführung von Heißarbeiten mit Festlegung notwendiger Schutzmaßnahmen.
Nachbrandwache
Kontinuierliche Brandbeobachtung nach Abschluss von Heißarbeiten für mindestens 4Stunden.
4-Augen-Prinzip (Brandschutz)
Sicherheitsprinzip, bei dem Schutzmaßnahmen vor Heißarbeiten von zwei Personen kontrolliert und bestätigt werden.
Feuerversicherung (Gefahren)
Deckt in der Regel Brand, Blitzschlag, Explosion und Anprall von Luftfahrzeugen.