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Was ist eine körperliche Misshandlung gem. § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB?
Jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Was ist eine Gesundheitsschädigung gem. § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB?
Das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften), d.h. vom Normalzustand negativ abweichenden Zustandes.
Ist ein ärztlicher Heileingriff (auch lege artis) eine körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 StGB? (Bsp: Arzt operiert erfolgreich den Blinddarm des Patienten)
h.M. (Rspr.): Ja, der objektive Tatbestand ist erfüllt, die Strafbarkeit entfällt erst auf Ebene der Rechtswidrigkeit durch eine (mutmaßliche) Einwilligung.
m.M. (Lit.): Nein, erfolgreiche ärztliche Eingriffe zu Heilzwecken sind bereits tatbestandslos.
Pro h.M.: Der Wortlaut des § 223 StGB umfasst jeden Eingriff in die körperliche Substanz; das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird über das Erfordernis der Einwilligung am besten geschützt.
Contra m.M.: Zieht die Rechtfertigungsebene dogmatisch unsauber in den Tatbestand vor; macht die Abgrenzung zwischen erfolgreicher und fehlgeschlagener Behandlung unmöglich.
Was ist ein Gift gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB?
Jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen.
Was sind andere gesundheitsschädliche Stoffe gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB?
Stoffe, die durch mechanische oder thermische Wirkung generell geeignet sind, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen (z.B. zerstoßenes Glas).
Was bedeutet "Beibringen" gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB?
Das Einführen oder Auftragen des Stoffes in oder auf den Körper des Opfers, sodass dieser seine schädigende Wirkung entfalten kann.
Was ist eine Waffe gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB?
Ein Gegenstand, der nach seiner Konzeption und Konstruktion dazu bestimmt und geeignet ist, einen Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege erheblich zu verletzen (Waffe im technischen Sinn).
Was ist ein gefährliches Werkzeug gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB?
Ein beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Was ist ein Überfall gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Ein plötzlicher, unerwarteter Angriff auf einen Ahnungslosen.
Wann ist ein Überfall "hinterlistig" gem. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB?
Wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.
Wann wird eine Körperverletzung "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" begangen gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB?
Wenn mindestens zwei Personen (Mittäter oder Täter und Gehilfe) bei der Ausführung am Tatort bewusst und gewollt zusammenwirken, sodass die Gefährlichkeit des Angriffs für das Opfer erhöht wird.
Was ist eine "das Leben gefährdende Behandlung" gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB?
Eine Handlung, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Opfer in die Gefahr des Todes zu bringen.
Können auch unbewegliche Gegenstände ein "gefährliches Werkzeug" i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein? (Bsp: T stößt den Kopf des O wuchtig gegen eine massive Steinmauer)
h.M.: Nein, unbewegliche Gegenstände scheiden aus.
m.M.: Ja, auch unbewegliche Gegenstände können gefährliche Werkzeuge sein.
Pro h.M.: Der Wortlaut ("mittels") setzt ein Instrument voraus, das der Täter zielgerichtet gegen das Opfer führt, und nicht umgekehrt das Opfer gegen das Instrument.
Contra m.M.: Überschreitet die äußerste Wortlautgrenze (Art. 103 II GG) und dehnt den Werkzeugbegriff uferlos aus.
Setzt die "das Leben gefährdende Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) eine konkrete Lebensgefahr voraus? (Bsp: T würgt O intensiv am Hals, O ist jedoch extrem durchtrainiert und objektiv nie in akuter Todesgefahr)
h.M.: Nein, es genügt die abstrakte Lebensgefahr (Handlung muss nur generell geeignet sein).
m.M.: Ja, das Opfer muss in eine konkrete Lebensgefahr geraten sein.
Pro h.M.: Der Wortlaut ("gefährdende Behandlung") stellt primär auf die lebensgefährliche Art der Tathandlung ab, nicht auf einen konkreten Gefährdungserfolg.
Contra m.M.: Ignoriert den systematischen Charakter des § 224 StGB als potenzielles Gefährdungsdelikt und macht die Strafbarkeit unzulässigerweise vom bloßen Zufall der körperlichen Konstitution des Opfers abhängig.
Wie grenzt man Täterschaft und Teilnahme voneinander ab? (Bsp: A überredet B, für ihn ein Auto zu stehlen, A organisiert alles, B führt aus)
h.M. (Rspr. / modifiziert-subjektive Theorie): Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung aus Täterwille, eigenem Interesse und dem Grad der Tatherrschaft.
m.M. (Lit. / Tatherrschaftslehre): Täter ist nur, wer die objektive Tatherrschaft (das In-den-Händen-Halten des Geschehens) besitzt.
Pro h.M.: Ermöglicht flexible, einzelfallgerechte Lösungen, anstatt sich an starren Begrifflichkeiten abzuarbeiten.
Contra m.M.: Zu starr; wird Fällen wie dem hochkriminellen "Bandenchef", der objektiv nicht am Tatort eingreift, das Geschehen aber dominiert, nicht gerecht, da dieser zwingend nur Teilnehmer wäre.
Wie lautet die Grunddefinition der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB?
Als Täter wird bestraft, wer die Straftat durch einen anderen begeht, d.h. der Hintermann nutzt eine andere Person als menschliches Werkzeug aus.
Welche Stufen des "deliktischen Minus" (Werkzeugeigenschaft) gibt es beim Vordermann?
Objektiv tatbestandslos.
Ohne Vorsatz (Tatbestandsirrtum).
Nicht rechtswidrig.
Nicht schuldhaft (z.B. Verbotsirrtum).
Ist eine mittelbare Täterschaft bei einem vollverantwortlich handelnden Vordermann möglich (Täter hinter dem Täter)? (Bsp: H redet dem V ein, ein Mord sei göttlich geboten; V befindet sich in einem für ihn vermeidbaren Verbotsirrtum)
h.M.: Ja, der Hintermann kann mittelbarer Täter sein, wenn seine steuernde Wissens- oder Willensherrschaft die Verantwortlichkeit des Vordermanns faktisch überlagert.
m.M.: Nein, das strikte Verantwortungsprinzip sperrt die mittelbare Täterschaft, wenn der Vordermann volldeliktisch handelt.
Pro h.M.: Erfasst das spezifische, weitaus höhere Unrecht des dominanten Drahtziehers, der das Geschehen de facto in der Hand hält.
Contra m.M.: Trivialisiert das Unrecht des Hintermanns auf bloße Anstiftung; macht seine Strafbarkeit unlogischerweise vom reinen Zufall abhängig, ob der Irrtum für den Vordermann intern vermeidbar war oder nicht.
Ist die Aufspaltung der Tatherrschaft möglich, wenn der Vordermann das Grunddelikt volldeliktisch begeht, aber ein qualifizierendes Merkmal nicht kennt (qualifikationslos doloses Werkzeug)? (Bsp: H stiftet V zum Diebstahl an und steckt ihm heimlich eine geladene Waffe in den Rucksack)
h.M.: Ja, H ist bezüglich der Qualifikation mittelbarer Täter, da er das überlegene Wissen bezüglich der Waffe hat und dieses Gefahrenpotenzial allein lenkt.
m.M.: Nein, eine Aufspaltung ist unzulässig (V ist Täter des Grunddelikts, H bleibt nur Anstifter).
Pro h.M.: Verhindert unerträgliche Strafbarkeitslücken bezüglich der Qualifikation, die H durch sein bewusst eingesetztes Sonderwissen herbeigeführt hat.
Contra m.M.: Lässt das vom Hintermann eigens initiierte und beherrschte Zusatzrisiko völlig straflos, was dem Unrechtsgehalt seiner List absolut nicht gerecht wird.
Kann der Hintermann mittelbarer Täter sein, wenn dem voll vorsätzlich handelnden Vordermann nur die besondere Absicht fehlt (absichtslos doloses Werkzeug)? (Bsp: H lässt V ein fremdes Fahrrad zu sich bringen, V glaubt an einen straflosen Scherz, H will das Rad aber behalten)
h.M.: Ja, das rein subjektive Absichtsdefizit des Vordermanns reicht aus, um die normative Tatherrschaft (Sinnherrschaft) des Hintermanns zu begründen.
m.M.: Nein, H ist straflos, da V das objektive Geschehen voll beherrscht und mangels rechtswidriger Haupttat auch keine Anstiftung vorliegt.
Pro h.M.: Erst die geheime Absicht des Hintermanns verleiht der objektiven Handlung ihren strafrechtlichen Sinn, wodurch er das Geschehen normativ lenkt.
Contra m.M.: Schafft massive Schutzlücken, da der bösgläubige Initiator, der die gesamte Tat orchestriert hat, komplett straflos bliebe.
Wie lautet die Grunddefinition der Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB?
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Tatbegehung einer Tat durch mindestens zwei Personen im Wege des bewussten und gewollten Zusammenwirkens auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans.
Was verlangt das Merkmal "gemeinsamer Tatplan" (Tatentschluss)?
Mindestens zwei Personen verabreden ernsthaft, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam bestimmte Tatbeiträge zu verwirklichen und eine bestimmte Vorsatztat zu begehen (ausdrückliche oder konkludente Abrede reicht aus).
Was verlangt die "gemeinschaftliche Tatbegehung" (arbeitsteiliges Zusammenwirken)?
Jeder Mittäter muss einen als täterschaftlich zu wertenden Tatbeitrag erbringen, der eine gewisse Erheblichkeit erreicht.
Was ist ein mittäterschaftlicher Exzess?
Ein Tatbeitrag eines Mittäters, der den gemeinsamen Tatplan überschreitet, nicht mehr vom Vorsatz der anderen umfasst ist und daher nicht zugerechnet werden kann.
Reicht eine bloße Mitwirkung im Vorbereitungsstadium für eine Mittäterschaft aus, wenn der Täter bei Tatausführung nicht anwesend ist? (Bsp: Der Bandenchef plant den Bankraub bis ins Detail, bleibt aber während der Tatausführung im Versteck)
h.M.: Ja, wenn das Minus bei der Ausführung durch ein gewichtiges Plus bei der Planung kompensiert wird und die Tat planvoll gelenkt wird.
m.M.: Nein, Mittäter kann nur sein, wer bei der Tatausführung am Tatort objektiv mitwirkt.
Pro h.M.: Wird der arbeitsteiligen Realität des organisierten Verbrechens gerecht, wo die wahren Herren des Geschehens oft im Hintergrund bleiben.
Contra m.M.: Führt zu unbilligen Ergebnissen, da die gefährlichsten Drahtzieher unangemessen abgewertet und nur als bloße Anstifter bestraft würden.
Wie wirkt sich der error in persona des handelnden Mittäters auf den am Tatort nicht anwesenden Mittäter aus? (Bsp: A und B beschließen, den X zu töten, der am Tatort wartende B erschießt im Dunkeln versehentlich den Y)
h.M.: Der Irrtum ist für den nicht anwesenden Mittäter unbeachtlich und wird zugerechnet, solange sich die Verwechslung innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung hält.
m.M.: Der Irrtum des Ausführenden ist für den anderen stets ein beachtlicher Exzess, der nicht vom Vorsatz gedeckt ist.
Pro h.M.: Wer die Konkretisierung des Opfers arbeitsteilig aus der Hand gibt, übernimmt das Risiko der Individualisierung durch den Komplizen vollumfänglich.
Contra m.M.: Behandelt den arbeitsteilig handelnden Mittäter paradoxerweise besser als den Alleintäter, für den ein error in persona unstreitig unbeachtlich wäre.
Ist ein mittäterschaftlicher Beitritt nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat noch möglich (sukzessive Mittäterschaft)? (Bsp: A bricht ein und hat die Beute gesichert, B kommt dazu und hilft A beim Raustragen, um die Beute zu teilen)
h.M.: Ja, eine sukzessive Mittäterschaft ist bis zur tatsächlichen Beendigung möglich (Voraussetzung: Kenntnis, Billigung, wesentlicher Beitrag).
m.M.: Nein, ein Beitritt ist zwingend nur bis zur formellen tatbestandlichen Vollendung möglich.
Pro h.M.: Das Rechtsgut ist in der Beendigungsphase oft noch nicht endgültig gesichert; ein Beitritt vertieft das Unrecht der Tat weiter.
Contra m.M.: Schränkt die arbeitsteilige Zurechnung zu früh ein und verkennt, dass auch die Beutesicherung bzw. Flucht ein zentraler Teil des gemeinsamen deliktischen Vorhabens ist.
Was setzt der objektive Tatbestand der Anstiftung gem. § 26 StGB voraus?
Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat (limitierte Akzessorietät).
Bestimmen zur Haupttat. → MS “Was ist Bestimmen”
Was verlangt der subjektive Tatbestand der Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz)?
Vorsatz bezüglich des Bestimmens und Vorsatz bezüglich des Vorliegens einer vollendeten, vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat (die Tat muss konkret-individualisierbar sein).
Wie ist der Täter zu bestrafen, der den zum Grunddelikt fest Entschlossenen zur Qualifikation überredet (Aufstiftung)?
(Bsp: V will in ein Haus einbrechen, H überredet ihn, zur Sicherheit eine Waffe mitzunehmen)
h.M.: H ist wegen Anstiftung zur Qualifikation (§ 26 StGB) strafbar, da diese ein Aliud (eigenständiges Unrecht) darstellt.
m.M.: H ist nur wegen psychischer Beihilfe (§ 27 StGB) zur Qualifikation strafbar.
Pro h.M.: Der Anstifter veranlasst ein qualitativ deutlich schwereres Unrecht und schafft eine völlig neue Gefahrendimension für das Opfer. Contra
m.M.: Verharmlost den Tatbeitrag des Anstifters, der den Haupttäter erst zur Anwendung gefährlicherer Mittel motiviert hat; die milde Beihilfe-Strafe erfasst dieses "Plus" an Unrecht nicht.
Setzt das "Bestimmen" einen kommunikativen Kontakt voraus oder reicht das bloße Schaffen einer tatanreizenden Situation? (Bsp: A stellt sein Auto unabgeschlossen und mit laufendem Motor provozierend vor den B, in der Hoffnung, dass dieser es stiehlt, ohne mit ihm zu sprechen)
h.M.: Ein geistig-kommunikativer Kontakt (mindestens non-verbal) ist zwingend erforderlich.
m.M.: Das rein kausale Hervorrufen des Tatentschlusses durch Schaffung einer Anreizsituation reicht aus.
Pro h.M.: "Bestimmen" erfordert eine zielgerichtete psychische Einflussnahme; andernfalls kommt es zu einer uferlosen Ausweitung der Anstifterstrafbarkeit.
Contra m.M.: Dehnt den Wortlaut des § 26 StGB unzulässig aus und straft bloßes, oft nur sozial unerwünschtes Verhalten zu hart ab.
Wie wirkt sich die bloße Opferverwechslung durch den Haupttäter auf den Anstifter aus? (Bsp: A beauftragt B, den X zu erschießen; B lauert auf X, erschießt aber im Dunkeln versehentlich den Y)
h.M.: Die Verwechslung ist für den Anstifter unbeachtlich und wird zugerechnet, wenn das Risiko innerhalb der Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung lag.
m.M.: Es liegt stets ein beachtlicher Exzess vor (aberratio ictus für den Anstifter).
Pro h.M.: Der Anstifter gibt die Individualisierung des Opfers an den Haupttäter ab und muss das damit verbundene typische Ausführungsrisiko tragen.
Contra m.M.: Führt zur unsystematischen Aufspaltung der Tat; das Risiko einer Personenverwechslung ist in der Beauftragung eines anderen oft vorprogrammiert und sollte den Anstifter daher nicht entlasten.
Was setzt der objektive Tatbestand der Beihilfe gem. § 27 StGB voraus?
Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat.
Hilfeleisten (jedes objektive Fördern oder Erleichtern durch Rat oder Tat).
Was verlangt der subjektive Tatbestand der Beihilfe (doppelter Gehilfenvorsatz)?
Vorsatz hinsichtlich des Hilfeleistens und Vorsatz hinsichtlich der Haupttat (Erfassen des wesentlichen Unrechtsgehalts genügt).
Ist alltägliches, neutrales Verhalten als Beihilfe strafbar, wenn es objektiv eine Straftat fördert (neutrale Beihilfe)?
(Bsp: Der Bäcker verkauft dem Kunden Brötchen in Kenntnis, dass dieser sie vergiften will)
h.M.: Strafbar bei sicherem Wissen (dolus directus 2. Grades) ODER wenn das Verhalten bei bloßem Eventualvorsatz erkennbar auf Deliktsförderung zielt.
m.M.: Generell straflos, da sozialadäquates, berufstypisches Alltagshandeln den objektiven Zurechnungszusammenhang ausschließt.
Pro h.M.: Schafft einen ausgewogenen Kompromiss zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem effektiven Schutz von Rechtsgütern.
Contra m.M.: Nimmt Tätern unrechtmäßig die strafrechtliche Verantwortung, wenn sie ihr Handeln eindeutig und wissentlich in den Dienst einer konkreten Straftat stellen (z.B. gezielter Verkauf an einen Attentäter).
Muss die Beihilfehandlung ursächlich für den konkreten Taterfolg sein (Kausalität der Beihilfe)? (Bsp: G hält für den einbrechenden T Schmiere, aber es kommt niemand vorbei und T hätte die Tat auch so geschafft)
h.M.: Keine echte Kausalität (conditio-sine-qua-non) nötig; objektive Förderung oder Erhöhung der Erfolgschancen reicht.
m.M.: Strikte conditio-sine-qua-non Kausalität für den konkreten Taterfolg erforderlich.
Pro h.M.: Der Wortlaut des § 27 StGB verlangt nur ein "Hilfe leisten", kein Verursachen.
Contra m.M.: Macht die Bestrafung des Gehilfen in vielen Fällen unmöglich und verkennt, dass auch ein nicht streng kausaler, aber gefahrerhöhender Beitrag die Rechtsordnung verletzt und den Täter bestärkt.
Ist Beihilfe nach Vollendung, aber vor Beendigung der Haupttat noch möglich (sukzessive Beihilfe)? (Bsp: T hat den Tresor ausgeräumt, G hilft ihm danach, die schweren Säcke ins Fluchtauto zu laden)
h.M.: Ja, Beihilfe ist bis zur tatsächlichen materiellen Beendigung der Tat (z.B. Beutesicherung) möglich.
m.M.: Nein, mit formeller tatbestandlicher Vollendung ist eine Teilnahme ausgeschlossen.
Pro h.M.: Die Rechtsgutsverletzung (z.B. der Gewahrsamsverlust beim Diebstahl) wird in der Beendigungsphase noch vertieft und gesichert, was strafwürdig unterstützt werden kann.
Contra m.M.: Erfasst die Realität von Straftaten unzureichend, bei denen die Flucht und Beutesicherung ein integraler Bestandteil des andauernden Unrechtsgeschehens sind.