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Genfer Protokolle 1922
Die Genfer Protokolle waren ein Staatsvertrag zwischen Österreich und GB, I, F und CZ im Rahmen des Völkerbundes. In Österreich herrschte starke Inflation, diese zu stoppen schien nur durch einen Auslandskredit möglich zu seinèÖsterreich bekam eine Anleihe auf 20 Jahre iHv. 650 Mio. Goldkronen. Im Gegenzug musste sich Österreich erneut zur Unabhängigkeit im Sinne des Vertrags von St. Germain verpflichten (Anschlussverbot). Österreich musste mit dem Völkerbund ein Reform- und Sanierungsprogramm ausarbeiten, zu dessen Durchführung das sogenannte Wiederaufbaugesetz beschlossen wurde. Dieses sah eine Verwaltungsreform, Einsparungsmaßnahmen und Einnahmeerhöhungen durch versch. Steuern vor.
Die staatliche Wirtschaftspolitik war durch das Genfer Sanierungsprogramm entscheidenden Beschränkungen unterworfen: Investitionsausgaben des Bundes wurden von vornherein niedrig angesetzt, zahlreiche Projekte wurden gar nicht erst in Angriff genommen. In finanzpolitischer Hinsicht bedeutete die Genfer Sanierung eine rücksichtslose Politik der Ausgabenreduktion. Trotz der vorläufigen Sanierungskrise ermöglichten die stabiler werdenden wirtschaftlichen Verhältnisse 1924 die Einführung der Schillingwährung.
Lausanner Protokolle 1932
Als Folge dieser Entwicklungen in der österr. Wirtschaft stand die Regierung unter Bundeskanzler Dollfuß abermals vor fast unlösbaren finanziellen Problemen. Deshalb wurden neuerliche Verhandlungen mit dem Völkerbund aufgenommen und führten zu einem von Belgien, GB, F und I garantierten Kredit iHv. 300 Mio. Schilling.
Das B-VG 1920
Im Oktober 1920 wurden das B-VG und das Übergangsgesetz (Märzverfassung 1919) einstimmig angenommen. Bezüglich der Regelungen des Finanzrechts und der Grundrechte konnte man sich jedoch nicht einigen, weshalb der Grundrechtekatalog aus der Dezemberverfassung 1867 in das B-VG übernommen wurde.
Österreich wurde als föderalistischer Bundesstaat eingerichtet (mehrere einzelne Gliedstaaten schließen sich zu einem Bundesstaat zsm.)
Gesetzgebung nach Grundlagen der mittelbaren Demokratie (Sachentscheidungen werden nicht direkt vom Volk, sondern durch Abgeordnete getroffen)
Kompetenzkompetenz liegt beim BundGerichtsbarkeit war ausschließlich Bundessache, der Rest wurde zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (Generalklausel zugunsten der Länder)
Wahl der obersten Organe aufgrund des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts
KWEG wurde in die Verfassung übernommen
Bundesregierung verfügte über das Gesetzesinitiativrecht
Verfassungsnovelle 1925
Diese Verfassungsnovelle brachte als wesentliches Ergebnis das Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen, die zuvor einigen Änderungen unterzogen worden waren. Diese Änderungen stellten einen Schritt in Richtung Zentralismus dar. Im Bereich der Vollziehung wurde die Landesvollziehung durch die neue Kompetenzverteilung erweitert, indem Angelegenheiten aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung den Ländern übertragen wurden.
Besondere Bedeutung hatte die Verfassungsnovelle 1925 auch für den Bereich der Verwaltung. Die Landesverwaltung wurde neu organisiert, die Behörden der ehemaligen staatl. Verwaltung stellten nunmehr organisatorische Landesbehörden dar.
Verfassungsnovelle 1929
Entstehung
Es zeigte sich, dass vor allem das bürgerliche Lager mit der bestehenden Verfassungslage nicht zufrieden war. Es kam zu Auseinandersetzungen über die künftige Ausübung der politischen Macht in Österreich. Die Christlichsozialen wollten eine stärkere, durch eine Führungspersönlichkeit dominierte, Regierungsform. Die Sozialdemokraten leisteten hingegen Widerstand.
Die am 07. Dezember 1929 beschlossene Zweite Bundes-Verfassungsnovelle war ein Kompromiss zwischen Christlichsozialen und Sozialdemokraten und bedeutete eine Machtverschiebung vom Parlament zum Bundespräsidenten:
Es fand eine Aufwertung des BP statt - er ernannte nun die Regierung (die bisher vom Parlament gewählt worden war) und die Beamten
Er war Oberbefehlshaber des Bundesheers und ihm kam das Recht zu, den Nationalrat einzuberufen und aufzulösen
Der BP wurde nun direkt vom Volk gewählt und zwar für sechs Jahre
Außerhalb der Sitzungsperioden des Parlaments stand dem BP ein beschränktes Notverordnungsrecht zu (man lehnte sich dabei an des Notstandsartikel 48 der Weimarer Reichsverfassung an)
Der Bundesrat wurde durch einen Länder- und Ständerat ersetzt, dies wurde jedoch nie ausgeführt
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sollten entpolitisiert werden, weshalb der Nationalrat nur noch ein bloßes Vorschlagsrecht anstelle des Ernennungsrechts bekam; der NR und der Länder/Ständerat erhielten das Vorschlagrecht für je 3 Verfassungsrichter, ernannt wurden die Richter des VfGH jedoch durch den BP. Die neue Regelung hatte also weniger eine Entpolitisierung des VfGH als vielmehr eine Umpolitisierung zur Folge
Die Sozialdemokraten bewirkten aber, dass die meisten Rechtsakte des BP an Vorschläge der Bundesregierung gebunden sind, die dem Parlament verantwortlich waren.
Paramilitärische Organisation
Paramilitär bezeichnet verschiedenartige, teils selbständig agierende und mit militärischen Gewaltmitteln ausgestattete Gruppen, die aber zumeist nicht in die Organisation des eigentlichen Militärs eingebunden sind.
Einen wichtigen politischen Faktor der Ersten Republik stellten die paramilitärischen Organisationen aller politischen Richtungen dar, die so genannten Wehrverbände. Sie wurde nicht aus militärischen, sondern zu politischen Zwecken eingerichtet. Sie prägten die Periode von 1920 – 1933, indem sie wesentlich zum Scheitern der Republik beitrugen.
Schattendorfer Prozess
1927 hatte die Sozialdemokratische Arbeiterpartei Deutschösterreichs im burgenländischen Ort Schattendorf eine Versammlung abgehalten, die von Mitgliedern der Frontkämpfervereinigung Deutsch-Österreichs beschossen wurde, worauf zwei Tote und fünf Verletzte die Folge waren. Der österr. Rechtsanwalt Walter Riehl (u.a. Leiter einer nationalsozialistischen Gruppierung) verteidigte die Täter im darauffolgenden Schattendorfer Prozess. Die Täter wurden freigesprochen, was als Skandal angesehen wurde und in weiterer Folge zu gewalttätigen Ausschreitungen in Wien führte.
Wiener Justizpalastbrand
Der Brand des Wiener Justizpalastes 1927, auch die Julirevolte in Wien genannt, begann am 15. Juli 1927 als Protest gegen das Schattendorfer Urteil und endete mit Polizeischüssen in die demonstrierende und das Justizgebäude angreifende Menge. Es gab 84 Todesopfer unter den Demonstranten und fünf auf Seiten der Polizei, dazu hunderte Verletzte auf beiden Seiten.
Korneuburger Eid
Als Kroneuburger Eid wird eine durch den Heimwehrbundesführer Dr. Richard Steidle 1930 in Korneuburg verlesene Erklärung bezeichnet, mit denen sich die Heimwehren eindeutig zum Faschismus bekannten. Inhalt war ua. Österreich von Grund auf zu erneuern, eine starke Staatsführung, die nicht aus Parteien, sondern aus einer führenden Person besteht und die Forderung an das Volk eines „unverzagten“ Glaubens ans Vaterland und die „leidenschaftliche Liebe zur Heimat“.
Pfrimer Putsch
Durch Anstieg der Zahl der Arbeitslosen und Lohnsenkungen aufgrund der Weltwirtschaftskrise kam es in der Obersteiermark zu einem Putschversuch durch den Steirischen Heimwehrführer Pfrimer. Der Pfrimer Putsch 1931 dauerte nur wenige Stunden, trug jedoch zur weiteren Schwächung des Staates bei.
Zollunionsplan
Der Zollunionsplan 1931 schuf ein einheitliches deutsch-österr. Zoll- und Wirtschaftsgebiet. Deutschland wollte durch Zollunion eine Großmachtstellung aufbauen. Gegen das Zollunionsprojekt gab es vor allem in Frankreich aber auch innerhalb Österreich Widerstand. Der Internationale Gerichtshof in Den Haag stellte fest, dass der Zollunionsplan gegen die Genfer Protokolle verstoßen würde, sodass 1931 Deutschland und Österreich offiziell auf einen Zollunionsplan verzichteten.
Heimwehren und Schutzbund
Die Heimwehren bildeten sich aus den Bauern- und Bürgerwehren. Innerhalb der Heimwehren wirkten monarchistische, christlichsoziale, deutschnationale und nationalsozialistische Kräfte oft gegeneinander, nicht miteinander. Das verbindende Element war ihre antisozialistische Ausrichtung und die Politik, die auf die Errichtung eines faschistischen, berufsständisch gegliederten Staates abzielte. Die sozialdemokratische Partei war nach dem Ersten Weltkrieg zunächst für die Abrüstung aller politischen Wehrverbände eingetreten. Als dies erfolglos blieb, schuf man den Republikanischen Schutzbund aus den bestehenden Ordner- und Arbeiterwehren. Dadurch verfügte die sozialdemokratische Partei über eine politisch-militärische Organisation aus freiwillig dienenden Arbeitern, die straff militärisch organisiert waren und Waffen besaßen. Ihre Aufgaben waren die Aufrechterhaltung der Ordnung bei sozialdemokratischen Aufmärschen und Kundgebungen sowie die ständige Bereitschaft, einem Angriff auf das parlamentarische System entgegenzutreten.