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Erforderlichkeit, § 32
Die Handlung muss erforderlich sein, d.h. das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, nämlich dasjenige, dass bei gleicher Wirkung den geringsten Schaden verursacht.
Subjektives Rechtfertigungselement
Kenntnis der Gefahrenlage und Gefahrenabwehrwille
Erlaubnistatbestandsirrtum, §§ 16 o. 17
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist gegeben, wenn sich der Täter bei voller Kenntnis der Merkmale des objektiven Tatbestandes über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d.h. irrige Umstände annimmt, die im Falle ihres Vorliegens die Tat gerechtfertigt hätten.
(Handlung)
Handlung ist jedes sozialerhebliche, d.h. äußerlich Wahrnehmbare, menschliche Verhalten, dass vom Willen beherrscht oder beherrschbar ist.
Kausalität
Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non)
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände.