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16 Terms

1
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Geeignetheit, § 32
Die Handlung muss dazu geeignet sein, den Angriff abzuwehren oder jedenfalls die drohende Rechtsgutsverletzung zu verringern.
2
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Wesentlich
Wesentlich ist eine Abweichung, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbaren hält und eine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.
3
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Erforderlichkeit, § 32

Die Handlung muss erforderlich sein, d.h. das mildeste zur Verfügung stehende Mittel, nämlich dasjenige, dass bei gleicher Wirkung den geringsten Schaden verursacht.

4
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Rechtswidrig
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
5
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Gefahr
Ein Zustand, der jederzeit in eine konkrete Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen kann.
6
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Subjektives Rechtfertigungselement

Kenntnis der Gefahrenlage und Gefahrenabwehrwille

7
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Interessenabwägung
Das geschütze Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.
8
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Defensivnotstand, § 228 BGB
Von einer fremden Sache geht eine Gefahr für die Allgemeinheit oder ein Individuum aus.
9
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Aggressivnotstand, § 904 BGB
Eine fremde Sache wird zur Beseitigung einer Gefahrenlage genutzt.
10
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Erlaubnistatbestandsirrtum, §§ 16 o. 17

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum ist gegeben, wenn sich der Täter bei voller Kenntnis der Merkmale des objektiven Tatbestandes über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, d.h. irrige Umstände annimmt, die im Falle ihres Vorliegens die Tat gerechtfertigt hätten.

11
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Angriff
Ein Angriff ist jede unmittelbare Bedrohung geschützter individueller Güter oder Interessen durch menschliches Verhalten.
12
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(Handlung)

Handlung ist jedes sozialerhebliche, d.h. äußerlich Wahrnehmbare, menschliche Verhalten, dass vom Willen beherrscht oder beherrschbar ist.

13
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Kausalität

Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non)

14
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Gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
15
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Objektive Zurechnung
wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, dass sich dann im tatbestandlichen Erfolg verwirklicht.
16
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Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatumstände.