1/8
Looks like no tags are added yet.
Name | Mastery | Learn | Test | Matching | Spaced |
---|
No study sessions yet.
§1 WaffGG
Dieses Bundesgestz regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse.
§2 WaffGG
Angehörge des Wachkörpers Bundespolizei und Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der LPD des BMI die zur Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
→ Im Falle gerechter Notwehr
→ Zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen AH gerichteten Widerstands.
→ Zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme
→ Zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßigen festgehaltenen Person
→ Zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr
§3 WaffGG
Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Einsatzknüppel oder andere ES
Tränengas oder andere Reizlösende Mittel die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung eines Gesundheitszustandes herbeiführen.
Wasserwerfer
Schusswaffen, ausgenommen der Kategorie 1 Ziffer. 3
die den im §2 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststellen zugeteilt sind.
§4 WaffGG
Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährlichen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Andorhung des Waffengebrauchs, Verfolgung eines Flüchtenden, Anwendung von Körperkraft oder anderer verfügbaren Mitteln, insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, die ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.
§5 WaffGG
Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigste gefährlichen, der jeweilige Lage noch geeignet scheinenden Waffe gebraucht gemacht werden.
§6 WaffGG
1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstandsunfähig, Fluchtunfähig zu machen.
In den Fällen von §2 Z2 bis Z5 darf der durch den Waffengebrauch erwartenden Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis dem beabsichtigten Erfolg stehen.
2) Jede Waffe ist mit Möglichsten Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen angewendet werden, wenn der Zweck der Anwendung durch Waffenwirkung nicht gegen Sachen erreicht werden kann.
§7 WaffGG
Mit Lebensgäferdung verbundene gebrauch einer Waffe gegen Menschen ist nur zulässig,
im Faller gerechter Notwehr zur Verteidigung von Menschen
Zur Unterdrückung eines Aufstands oder Aufruhrs
Zur Erzwingung einer Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich behangen werden kann und mit mehr als einjähriger FH bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, die für sich alleine oder in Verbindung ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweihung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichen.
Zur Erzwingung einer Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.
§8 WaffGG
Der lebensgefährdende Waffengebrauch gegen Menschen ist ausdrücklich, zeitlich unmittelbar vorangehend und deutlich wahrnehmbar anzudrohen. Gegen Menschenmenge ist die Androhung zu wiederholen. Als Androhung eines Schusswaffengebrauches gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
Der lebensgefährdende Waffengebrauch ist nur dann zulässig, wenn dadurch unbeteiligte voraussichtlich nicht gefährdet werden, es sei denn, dass er unvermeidbar scheint, um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen mittelbar oder unmittelbar gefährdet wird.
Im Falle gerechter Notwehr finde die Bestimmungen des Abs.1 und Abs. 2 keine Anwendung.
§9 WaffGG
Steht eine geeignet scheinen Waffen nicht zu verfügung, dürfen unter sinngemäßer Anwendung diese Bundesgesetzes auch andere Waffen gebraucht oder andere Mittel angewendet werden, deren Wirkung der einen Waffe gleichkommt.