Einführung in das bürgerliche Recht new: 3

0.0(0)
studied byStudied by 0 people
0.0(0)
full-widthCall Kai
learnLearn
examPractice Test
spaced repetitionSpaced Repetition
heart puzzleMatch
flashcardsFlashcards
GameKnowt Play
Card Sorting

1/13

encourage image

There's no tags or description

Looks like no tags are added yet.

Study Analytics
Name
Mastery
Learn
Test
Matching
Spaced

No study sessions yet.

14 Terms

1
New cards

2 Allgemeiner Teil des BGB
2.1 Personen und Sachen


1. Natürliche Personen (§ 13, § 14 BGB)

👉 Natürliche Personen = Menschen

  • Verbraucher (§ 13 BGB)
    → natürliche Person
    → handelt privat, nicht beruflich

  • Unternehmer (§ 14 BGB)
    natürliche oder juristische Person
    → handelt gewerblich/selbstständig

📌 Merke:
Verbraucher = privat
Unternehmer = beruflich/gewerblich (kann Mensch oder Firma sein)


2. Juristische Personen (§§ 21–89, 310 BGB)

👉 Juristische Personen = rechtlich anerkannte Organisationen, keine Menschen.

  • Beispiele:

    • Vereine

    • Stiftungen

    • Gesellschaften

  • Im BGB geregelt ist nur die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

  • Andere Gesellschaftsformen stehen in Sondergesetzen:

    • OHG → HGB

    • AG → AktG

    • GmbH → GmbHG

📌 Merke:
Juristische Personen handeln durch Organe (z.B. Vorstand) und können Verträge abschließen wie Menschen.


3. Sachen und Tiere (§§ 90–103 BGB) Sachen (§ 90 BGB)

👉 Definition: körperliche Gegenstände
→ alles, was man anfassen kann.

Tiere (§ 90a BGB)

  • Tiere sind keine Sachen

  • ABER: auf Tiere werden Sachenrecht-Regeln entsprechend angewendet

📌 Merke:
Tiere ≠ Sachen, aber rechtlich fast wie Sachen behandelt.




Abgrenzungsfragen

  1. Verbraucher vs. Unternehmer: Prüfe, ob die natürliche Person überwiegend private oder geschäftliche Zwecke verfolgt

  2. Natürliche vs. juristische Person: Nur natürliche Personen können Verbraucher sein; juristische Personen haben immer Unternehmereigenschaft

  3. Sache vs. Tier: Tiere sind rechtlich keine Sachen, unterliegen aber sachenrechtlichen Regelungen analog

2
New cards
3
New cards


2 Allgemeiner Teil des BGB
2.2 Rechtsgeschäft, Willenserklärung und Vertrag

🏛 Das Rechtsgeschäft

Definition

Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung und ändert die Rechtslage.

👉 Zwei Hauptarten:

  • Einseitig: nur eine Willenserklärung
    Beispiel: Kündigung

  • Zweiseitig: zwei übereinstimmende Willenserklärungen
    Beispiel: Kaufvertrag

Arten des Rechtsgeschäfts

  • Einseitiges Rechtsgeschäft: Besteht nur aus einer Willenserklärung (z.B. Kündigung).

  • Zweiseitiges Rechtsgeschäft: Besteht aus zwei sich entsprechenden Willenserklärungen (z.B. Vertrag, wie ein neuer Mietvertrag).

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (Abstraktionsprinzip)

  • Das deutsche Zivilrecht unterscheidet streng zwischen:

    • Verpflichtungsgeschäft schuldrechtlich, schafft die Pflicht zur Leistung, z.B. Kaufvertrag nach § 433 I BGB

    • Verfügungsgeschäft dinglich, bewirkt die unmittelbare Rechtsänderung, z.B. Übereignung der Sache nach § 929 I BGB

  • Diese Geschäfte sind rechtlich selbstständig und unabhängig (Abstraktionsprinzip).

  • Wichtig: Selbst wenn das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) unwirksam ist, kann das Verfügungsgeschäft (Übereignung) wirksam bleiben. Eine Korrektur erfolgt dann über das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).


🗣 Die Willenserklärung

Definition und Aufbau

  • Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung, durch die per Gesetz die gewollte Rechtsfolge eintritt. Sie ist Bestandteil jedes Rechtsgeschäfts.

  • Sie besteht aus:

    1. Subjektiver Wille (innerer Tatbestand)

    2. Objektive Erklärung (äußerer Tatbestand)

    • Grundsatz des Zugangs: Damit sie wirksam wird, muss sie dem Empfänger grundsätzlich zugehen (§ 130 BGB), d.h., er muss Kenntnis bekommen (Ausnahmen: z.B. Testament).

Innerer Tatbestand (Subjektiver Wille)

Der innere Wille gliedert sich in drei Elemente:

Element

Definition

Folge bei Fehlen

Handlungswille

Das Verhalten ist willensgesteuert (kein Reflex).

Es liegt keine Willenserklärung vor.

Rechtsbindungswille (Erklärungsbewusstsein)

Der Wille, "irgendwie rechtsgeschäftlich" zu handeln.

Es liegt keine wirksame Willenserklärung vor*.

Geschäftswille

Der Wille, ein konkretes Rechtsgeschäft abzuschließen.

Es liegt eine wirksame Willenserklärung vor, die aber unter Umständen anfechtbar ist.


*Die herrschende Meinung  und Rechtsprechung differenziert hier präziser (Beispiel: Trierer Weinversteigerung).

Der Fall: Jemand winkt auf einer Weinversteigerung einem Freund zu, ohne zu wissen, dass Winken als Gebot gilt.

Die Lösung: Auch wenn das aktuelle Erklärungsbewusstsein fehlt, liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als WE gedeutet wird (potenzielles Erklärungsbewusstsein).

Konsequenz: Der Vertrag kommt zustande, aber der "Winker" kann wegen Irrtums (§ 119 BGB) anfechten.

4
New cards

2 Allgemeiner Teil des BGB
2.3 Die Geschäftsfähigkeit

Man unterscheidet zwischen drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:

1. Volle Geschäftsfähigkeit

  • Definition: Volle Geschäftsfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
    Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu den §§ 104 ff. BGB und der Definition der Volljährigkeit in § 2 BGB.


2. Geschäftsunfähigkeit

  • Wer ist geschäftsunfähig?

    • Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 104 Nr. 1 BGB).

    • Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden nicht nur vorübergehenden Zustand befinden (z.B. wegen Geisteskrankheit, § 104 Nr. 2 BGB).

  • Rechtsfolge: Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Ein Vertrag kommt niemals zustande.

  • Sonderfall: Auch Willenserklärungen, die in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit (z.B. starke Trunkenheit) abgegeben werden, sind nichtig (§ 105 Abs. 2 BGB).

  • Hinweis: Volljährige Geschäftsunfähige können Geschäfte des täglichen Lebens tätigen, wenn die Leistung mit sofortigen Barmitteln bewirkt wird (sog. „kleine Alltagsgeschäfte" § 105a BGB).


3. Beschränkte Geschäftsfähigkeit

  • Wer ist beschränkt geschäftsfähig?

    • Personen, die mindestens sieben Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt sind (Minderjährige gem. § 106 BGB).

  • Grundsatz: Der Minderjährige wird geschützt; Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam.

  • Ausnahmen (Rechtsgeschäft ist sofort wirksam):

    • Rechtlich lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft:

      • Der Minderjährige erhält nur Rechte und geht keinerlei Verpflichtungen ein.

      • Es kommt nur auf den rechtlichen Vorteil an, nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil (Bsp.: Kaufvertrag über eine Vespa ist nachteilhaft, da die Pflicht zur Kaufpreiszahlung entsteht).

      • Beispiele: Die Annahme einer Schenkung ohne Auflage (§ 516 BGB) oder der bloße Eigentumserwerb (Übereignungsvertrag nach § 929 BGB).

    • Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB):

      • Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

      • Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an wirksam.

    • Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (§ 108 BGB):

      • Liegt keine Einwilligung vor, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.

      • Die Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ab.

    • Bewirkung der Leistung mit eigenen Mitteln (sog. Taschengeld-Paragraph § 110 BGB):

      • Ein Vertrag, der rechtlich nicht nur vorteilhaft ist, ist trotzdem wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen wurden (z.B. Taschengeld).

      • Achtung: Ratenzahlung oder künftiges Taschengeld zählen nicht als Bewirkung im Sinne des § 110 BGB

5
New cards

2 Allgemeiner Teil des BGB
2.4 Die Vertretung

📝 Zulässigkeit und Grundsatz der Vertretung

  • Grundsatz: Die Rechtsfolgen einer Willenserklärung treffen grundsätzlich denjenigen, der sie äußert.

  • Vertretung: Bei wirksamer Stellvertretung treffen die Rechtsfolgen nicht den Vertreter, sondern den Vertretenen, § 164 I BGB

  • Zulässigkeit: Vertretung ist grundsätzlich möglich.

  • Ausnahme (Unzulässigkeit): Nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (z.B. Eheschließung, § 1311 BGB ist die Vertretung unzulässig.


🙋 Eigene Willenserklärung vs. Bote

  • Vertreter: Gibt eine eigene Willenserklärung ab. Die Regeln über die Willenserklärung (z.B. Anfechtung wegen Irrtum) werden auf die Person des Vertreters bezogen (Ausnahme bei der Zurechnung von Willensmängeln: § 166 I BGB).

  • Bote: Überbringt nur eine fremde Willenserklärung (wie ein "Tonband").

  • Geschäftsfähigkeit (§ 165 BGB): Auch ein beschränkt Geschäftsfähiger kann wirksam Vertreter sein, da ihn selbst kein rechtlicher Nachteil trifft (dieser trifft den Vertretenen).


👤 Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip)

  • Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 I BGB): Der Vertreter muss erkennbar (ersichtlich) für einen anderen handeln. Der Geschäftspartner muss erkennen können, dass die Rechtsfolgen den Vertretenen treffen sollen.

  • Ausnahme: "Geschäft für den, den es angeht": Bei Bargeldgeschäften des täglichen Lebens (z.B. im Supermarkt), bei denen es dem Vertragspartner egal ist, wer sein Partner wird, kommt das Geschäft automatisch mit der Person zustande, "die das Geschäft angeht", ohne dass die Vertretung nach außen erkennbar sein muss.

  • Fehlende Offenkundigkeit: Handelt der Vertreter nicht erkennbar in fremdem Namen, gilt das Geschäft als Eigengeschäft des Vertreters (§ 164 II BGB), außer bei der o.g. Ausnahme.

Abgrenzung: Handeln unter fremdem Namen

  • Namenstäuschung: Der Handelnde tritt unter falschem Namen auf, aber dem Geschäftspartner kommt es auf den konkreten Namen nicht an Eigengeschäft des Handelnden.

  • Identitätstäuschung: Der Geschäftspartner will gerade mit dem Träger dieses Namens abschließen.

    • Lag eine Vollmacht vor: Regeln der §§ 164 ff. BGB gelten entsprechend.

    • Lag keine Vollmacht vor: Regeln der §§ 177 ff. BGB gelten analog.


Vertretungsmacht (Vollmacht)

Die Vertretung ist nur wirksam, wenn der Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt hat.

Arten der Vertretungsmacht

  1. Gesetzliche Vertretungsmacht:

    • "Ob" und "Umfang" sind gesetzlich geregelt (z.B. (z.B. Eltern für Kinder § 1629 BGB ).

  2. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht):

    • Wird durch Rechtsgeschäft (Willenserklärung) erteilt. Die Erteilung ist grundsätzlich formfrei (§ 167 II BGB).

Arten der Vollmachtserteilung

  • Innenvollmacht (§ 167 I 1. Alt. BGB): Erklärung des Vertretenen gegenüber dem Vertreter.

  • Außenvollmacht (§ 167 I 2. Alt. BGB): Erklärung des Vertretenen gegenüber dem Vertragspartner.

  • Vollmacht durch Kundgebung (§ 171 BGB): Z.B. durch öffentliche Bekanntmachung (Eintragung der Prokura im Handelsregister).

Rechtsscheinvollmacht (Nicht gesetzlich geregelt)

  • Wird geprüft, wenn keine ausdrückliche Vollmacht erteilt wurde, aber der Anschein dafür erweckt wird.

  • Duldungsvollmacht: Der Vertretene kennt und duldet das Handeln des Vertreters.

  • Anscheinsvollmacht: Der Vertretene kannte das Handeln nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.

  • Folge: Vertretene muss das Geschäft gegen sich gelten lassen, da er für den geschaffenen Schein verantwortlich ist.


Rechtsfolgen der Vertretung

Wirksame Vertretung

Liegen alle vier Voraussetzungen vor (Zulässigkeit, eigene WE des Vertreters, Offenkundigkeit, Vertretungsmacht):

  • Der Vertrag kommt unmittelbar zwischen dem Geschäftspartner und dem Vertretenen zustande.

  • Rechte und Pflichten treffen den Vertretenen.

Fehlende Vertretungsmacht (Vertreter ohne Vertretungsmacht)

  • Der Vertrag ist für den Vertretenen zunächst schwebend unwirksam (§ 177 I BGB).

  • Genehmigung: Der Vertretene kann den Vertrag nachträglich genehmigen. Die Genehmigung wirkt rückwirkend (§ 184 I BGB).

  • Haftung des Vertreters (§ 179 BGB):

Kenntnis des Mangels durch den Vertreter

Haftung des Vertreters gegenüber dem Geschäftspartner

Kannte den Mangel (§ 179 I BGB)

Wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz.

Kannte nicht den Mangel (§ 179 II BGB)

Nur auf Vertrauensschaden (Schaden, weil er auf die Vollmacht vertraute).

Geschäftspartner kannte oder hätte kennen müssen den Mangel (§ 179 III BGB)

Keine Haftung des Vertreters.

6
New cards

2 Allgemeiner Teil des BGB
2.5 Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

1. Nichtigkeit aufgrund mangelnden Willensschutzes (Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft, Scherz)

Diese Fälle betreffen Situationen, in denen der innere Wille des Erklärenden nicht mit der nach außen kundgegebenen Erklärung übereinstimmt.

Grund

BGB-Vorschrift

Merkmale

Rechtsfolge

Geheimer Vorbehalt

§ 116 BGB

Eine Partei will die Erklärung insgeheim nicht. Der innere Wille ist unbeachtlich (Schutz des Empfängers).

Regel: Wirksamkeit. Ausnahme: Nichtig, wenn der Empfänger den Vorbehalt kannte.

Scheingeschäft

§ 117 BGB

Beide Parteien sind sich einig, dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben wird (kein Rechtsbindungswille).

Nichtig (Scheingeschäft). Das verdeckte Geschäft ist wirksam, wenn es den Formerfordernissen genügt.

Mangel der Ernstlichkeit

§ 118 BGB

Die Erklärung wird nicht ernst gemeint und der Erklärende erwartet, dass der Empfänger dies erkennt (Scherzerklärung).

Nichtig. Der Empfänger hat ggf. einen Schadensersatzanspruch ("Vertrauensschaden" (negatives Interesse, § 122 BGB), wenn er die fehlende Ernstlichkeit nicht kannte oder kennen musste.





2. Nichtigkeit aufgrund von Gesetzesverstößen und Formmängeln

Diese Nichtigkeitsgründe dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der Vertragsparteien.

Grund

BGB-Vorschrift

Kernpunkt

Beispiel

Formmangel

§ 125 BGB

Verstoß gegen eine gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Form.

Man unterscheidet Schriftform (§ 126 BGB, Unterschrift nötig), Textform (§ 126b BGB, E-Mail reicht, keine Unterschrift) und notarielle Beurkundung (§ 128 BGB). § 125 führt im Zweifel zur Nichtigkeit, egal welche dieser Formen verletzt wurde.

Merke zu § 125 BGB: Formmängel führen zur Nichtigkeit. Bei Grundstückskaufverträgen kann der Formmangel der fehlenden Beurkundung jedoch durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch geheilt werden (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).

Grundstückskaufvertrag ohne notarielle Beurkundung (§ 311b BGB).

Verstoß gegen Verbotsgesetz

§ 134 BGB

Das Rechtsgeschäft verstößt gegen ein Gesetz, das seinen Inhalt verbietet.

Werkvertrag über Schwarzarbeit.

Sittenwidrigkeit

§ 138 BGB

Verstoß gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden".

Überzogene Schmiergeldzahlung, Wucher (§ 138 Abs. 2 BGB).





3. Nichtigkeit aufgrund von Anfechtung

Die Anfechtung führt zur rückwirkenden Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) und ist ein Gestaltungsrecht, das der Irrende oder Getäuschte geltend machen muss.

  • Gründe:

    • Irrtümer (§ 119 BGB).
      Ein reiner Rechenfehler im Kopf ("verdeckter Kalkulationsirrtum") berechtigt nicht zur Anfechtung. Es ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. Nur wenn die falsche Berechnungsgrundlage (z.B. Preis pro Stück) Teil der Erklärung wurde, kann man anfechten.

    • Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB).

  • Wichtig: Die Anfechtung muss durch eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen (§ 143 BGB) und die Fristen sind zu beachten:

    • Irrtum (§ 119): Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntnis des Irrtums (§ 121 BGB).

    • Täuschung/Drohung (§ 123): Innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung/Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).

  • 122 BGB (Schadensersatzpflicht) gilt auch bei der Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)!

  • Wer sich irrt und anficht, muss dem anderen den Schaden ersetzen, den dieser hatte, weil er auf die Gültigkeit vertraut hat.

  • Ausnahme: Bei § 123 (Täuschung/Drohung) gibt es keinen Schadensersatz nach § 122, denn der Täuscher ist nicht schutzwürdig.

7
New cards

2 Allgemeiner Teil des BGB
2.6 Verjährung

1. Grundprinzip

  • Verjährung = Einrede, kein automatischer Anspruchsverlust → Der Schuldner muss sich darauf berufen (§ 214 BGB).

  • Der Anspruch besteht weiter, ist aber nicht mehr durchsetzbar.

  • Nur Ansprüche (Tun oder Unterlassen, § 194 BGB) verjähren – Eigentum verjährt nicht.


2. Regelverjährung

  • 3 Jahre (§ 195 BGB).

  • Beginn: Jahresende, in dem

    1. Anspruch entstanden +

    2. Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hat (§ 199 I BGB).

👉 Das nennt man die kenntnisabhängige Verjährung ab Jahresende.

  • Spätestens jedoch: 10 Jahre nach Entstehung (absolute Frist, § 199 IV BGB).


3. Wichtige Ausnahmen zur Regelverjährung Kurze Fristen

  • Kaufrecht (bewegliche Sachen): 2 Jahre (§ 438 I Nr. 3 BGB)

  • Bauwerke (Kauf & Werkvertrag): 5 Jahre (§ 438 I Nr. 2, § 634a I Nr. 2 BGB)

Längere Fristen

  • Grundstücksrechte: 10 Jahre (§ 196 BGB)

  • Herausgabe aus dinglichen Rechten, Erb- & Familienrecht, titulierte Ansprüche, Vergleich, Urkunde etc.:
    30 Jahre (§ 197 BGB)

👉 Diese nicht regelmäßigen Verjährungsfristen beginnen grundsätzlich mit Fälligkeit (§ 200 BGB), NICHT mit Jahresende!


4. Hemmung vs. Neubeginn 🕒 Hemmung (§§ 203–211 BGB)

  • "Pause" der Verjährung – die Uhr stoppt und läuft später weiter.

  • Typische Beispiele:

    • Verhandlungen über Anspruch (§ 203 BGB)
      → Verjährung +3 Monate nach Ende der Verhandlungen.

    • Höhere Gewalt, bestimmte familienrechtliche Situationen, etc.

🔁 Neubeginn (§ 212 BGB)

  • Uhr wird auf 0 gesetzt → Frist läuft komplett neu.

  • Nur bei:

    • Anerkennung des Schuldners (Abschlagszahlung, Zinsen, Sicherheit)

    • Vollstreckungshandlungen


5. Rechtsgeschäftliche Änderungen (§ 202 BGB)

  • Keine Verkürzung bei Vorsatzhaftung.

  • Keine Verlängerung über 30 Jahre hinaus.

  • Sonst: vertragliche Änderungen möglich.


6. Rechtsfolgen (§§ 214–218 BGB)

  • Verjährung → Schuldner darf Leistung verweigern (§ 214 I BGB).

  • Trotz Verjährung:

    • Aufrechnung ist möglich (§ 215 BGB)

    • Zurückbehaltungsrecht möglich (§ 215 BGB)

  • Rücktritt und Minderung sind unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist (§ 218 BGB).

8
New cards

3 Allgemeiner Teil des Schuldrechts
3.1 Inhalt der Schuldverhältnisse

Leistungspflicht und deren Bestimmung

Die Leistungspflicht kann ein Tun oder Unterlassen sein. Zur Bestimmung der konkreten Pflicht gehst du in einer bestimmten Reihenfolge vor:

  1. Vertragliche Vereinbarung

  2. Besonderer Teil des Schuldrechts

  3. Allgemeiner Teil des Schuldrechts

  4. § 242 BGB (Treu und Glauben).

Arten der Leistungsverpflichtung

  • Leistungsgegenstand: die versprochene Leistung, also etwa Arbeitsleistung (§ 611 BGB), Herstellung eines Werkes (§ 631 BGB), Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB).

  • Hauptleistungspflicht: zentrale Vertragspflicht, ohne die der Vertrag keinen Sinn hat; z.B. Kaufpreiszahlung beim Kauf oder Miete bei Vermietung.

    • Einmalige Leistung: typischer Kaufvertrag (z.B. Autokauf)

    • Dauerschuldverhältnis: regelmäßig wiederkehrende Leistung (z.B. Miete)

    • Stückschuld: ein individueller Gegenstand (z.B. gebrauchtes Auto)

    • Gattungsschuld: Gegenstand einer Gattung, mittlere Art und Güte (§ 243 I BGB); durch Konkretisierung wird daraus eine Stückschuld (z.B. bei Holschuld, sobald bereitgestellt).
      Die Konkretisierung tritt in wenn der Schuldner seinerseits das zur Leistung Erforderliche getan haben muss.

Hol-, Bring- und Schickschuld

  • Holschuld: Schuldner muss Sache bereitstellen und anbieten (Leistungsort beim Schuldner)

  • Bringschuld: Schuldner muss Sache am Wohnsitz des Gläubigers anbieten (Leistungsort beim Gläubiger)

  • Schickschuld: Schuldner übergibt Sache an Transportperson (Leistungsort beim Schuldner)
    Risiko: Geht die Sache unterwegs kaputt, muss der Schuldner bei der Schickschuld (im B2B/Privatbereich) meist nicht noch einmal leisten (§ 447 BGB), da er seine Leistungshandlung ja schon erbracht hat.

Nebenleistungspflichten

Pflichten, die das bestimmungsgemäße Verwenden der Hauptleistung ermöglichen:

  • Aufklärungspflicht: Gläubiger über nicht bekannte Gefahren oder Risiken informieren.

  • Auskunftspflicht: umfassende Information über relevante Umstände (z.B. bei Unternehmenskauf).

  • Mitwirkungspflicht: Unterstützung zur Nutzung der Hauptleistung.

  • Schutzpflichten: Sicherheit und Schutz von Personen, Eigentum und Vermögen des Gläubigers.

  • Leistungstreuepflicht: Vermeidung jeder Gefährdung des Vertragszwecks.

Leistungsort

Der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, hängt von der Schuldform ab:

Schuldart

Leistungsort

Beispiel

Holschuld

Wohnsitz des Schuldners

Einkauf beim Bäcker

Bringschuld

Wohnsitz des Gläubigers

Lieferung von Heizöl

Schickschuld

Wohnsitz des Schuldners

Versand eines Gemäldes

Geldschulden sind ein besonderer Fall der Schickschuld, § 270 BGB.
Im Gegensatz zur normalen Schickschuld trägt der Schuldner das Verlustrisiko, bis das Geld beim Gläubiger ankommt (§ 270 Abs. 1 BGB:

Leistungszeit (§ 271 BGB)

Grundsätzlich ist die Leistung sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Leistungszeit kann der Gläubiger die Leistung vorher nicht verlangen, der Schuldner aber regelmäßig vorher leisten, solange kein besonderes Gläubigerinteresse entgegensteht.

Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

§ 242 BGB verpflichtet den Schuldner, seine Leistung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erbringen. Viele Nebenpflichten werden daraus abgeleitet. Ergänzt wird dies durch § 241 II BGB: Gegenseitige Pflichten bestehen bereits vor der eigentlichen Leistung und beziehen sich z.B. auf Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.

9
New cards

3 Allgemeiner Teil des Schuldrechts
3.2 Verletzung von schuldrechtlichen Pflichten

Bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen kann es dazu kommen, dass eine oder beide Leistungen überhaupt nicht oder schlecht erbracht werden. Diese Störungen in der Abwicklung eines Schuldverhältnisses nennt man Leistungsstörungen.

Eine solche Leistungsstörung kann durch eine Pflichtverlet zung von Seiten des Gläubigers oder Schuldners verursacht sein.

Für die Darstellung der einzelnen Pflichtverletzungen siehe das Flashcard-Set “Bürgerliches Recht Kapitel 3.3 Verletzung von schuldrechtlichen Pflichten”

10
New cards

3 Allgemeiner Teil des Schuldrechts
3.4 Schadensersatz

1. Funktion der §§ 249–254 BGB

  • Die §§ 249–254 BGB sind keine eigene Anspruchsgrundlage (!).

  • Sie regeln vielmehr wie und in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist und ergänzen damit die anspruchsbegründenden Normen (z. B. §§ 280 ff. BGB bei Vertrag, §§ 823 ff. BGB bei Delikt).

2. Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 I BGB)

  • Der Schadensersatz soll grundsätzlich durch Naturalrestitution geleistet werden.

  • Ziel: Wiederherstellung des hypothetischen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

3. Geldentschädigung (§ 249 II BGB)

  • Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen Naturalrestitution und Geldentschädigung.

  • Wird in Geld ersetzt, ist der Betrag maßgeblich, der zur Wiederherstellung notwendig ist (Abrechnung oft auf Gutachtenbasis).

  • Der Geschädigte muss das Geld nicht zwingend zur Reparatur verwenden und muss einen günstigeren Reparaturpreis nicht zurückerstatten.


🧮 Ermittlung des Schadens

4. Differenzmethode

  • Die gängigste Methode zur Ermittlung der Schadenshöhe ist die Differenzmethode (§ 249 I BGB).

  • Schaden = Hypothetischer Wert (ohne schädigendes Ereignis) minus Tatsächlicher Zustand (nach Ereignis) minus Zurechenbare Vorteile.

  • Anrechenbare Vorteile werden abgezogen, um eine Überkompensation (Besserstellung als zuvor) zu vermeiden.

5. Vermögens- und Nichtvermögensschaden

Art des Schadens

Merkmale

Ersatzfähigkeit

Vermögensschaden

Materieller Art, wirtschaftlicher Nachteil.

Grundsätzlich ersatzfähig.

Nichtvermögensschaden

Immaterieller Art (z. B. Ehre, Schmerz).

Nur in gesetzlich bestimmten Fällen Entschädigung in Geld (z. B. Schmerzensgeld nach § 253 II BGB).

11
New cards

3 Allgemeiner Teil des BGB
3.5 Verschulden

1. Eigenes Verschulden (§ 276 BGB)

Hier geht es darum, wie der Schuldner selbst gehandelt hat. Man unterscheidet zwei Hauptformen:

Form

Definition

Merk-Formel

Vorsatz

Handeln mit Wissen und Wollen. Der Täter weiß, dass es verboten ist, und will den Erfolg (den Schaden) herbeiführen.

"Ich weiß es & ich will es."

Fahrlässigkeit

Das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

"Ich habe nicht aufgepasst."

Wichtig bei der Fahrlässigkeit:

  • Objektiver Maßstab: Es ist egal, ob der Schuldner persönlich unfähig, müde oder unkonzentriert war ("persönliche Schwächen entschuldigen nicht").

  • Vergleichsgruppe: Man vergleicht das Handeln mit dem eines gewissenhaften Menschen aus dem gleichen Kreis (z. B. "Wie hätte ein ordentlicher Arzt gehandelt?").

  • Grobe Fahrlässigkeit: Eine Steigerung. Hier wurde die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ("Das darf doch wohl nicht wahr sein"-Moment).


2. Fremdes Verschulden (§ 278 BGB)

Dies ist eine Zurechnungsnorm. Der Schuldner kann sich nicht herausreden, indem er sagt: "Das war ich nicht, das war mein Mitarbeiter."

  • Der Grundsatz: Wer einen anderen (einen sogenannten Erfüllungsgehilfen) einschaltet, um seine Pflichten zu erfüllen, haftet für dessen Fehler wie für eigenes Verschulden.

  • Voraussetzungen:

    1. Bestehendes Schuldverhältnis.

    2. Dritter handelt zur Erfüllung der Verbindlichkeit (nicht nur zufällig dabei).

    3. Mit Wissen und Wollen des Schuldners.

  • Die "Falle" (Wichtig für Klausuren!): Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach dem Schuldner, nicht nach dem Gehilfen.

    Beispiel aus dem Text: Der Möbelspediteur haftet für den Fehler des Studenten, auch wenn man dem Studenten persönlich keinen Vorwurf machen kann. Der Spediteur schuldet "Profi-Sorgfalt", also muss auch sein Gehilfe so arbeiten.


3. Haftung OHNE Verschulden (Ausnahmen)

In diesen Fällen haftet der Schuldner, selbst wenn er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

  • Garantiehaftung: Der Schuldner hat garantiert, dass eine Eigenschaft vorhanden ist. Fehlt sie, haftet er immer.

  • Beschaffungsrisiko (Gattungsschuld): Wer verspricht, eine nur der Gattung nach bestimmte Sache (z. B. "10 Tonnen Weizen", nicht "genau dieser eine Sack") zu liefern, haftet auch, wenn er die Ware nicht besorgen kann (selbst wenn er nichts dafür kann, dass der Markt leer ist).


Zusammenfassung für das Gedächtnis

  1. § 276 BGB: Vorsatz (Wissen & Wollen) und Fahrlässigkeit (Sorgfalt außer Acht lassen).

  2. Objektivität: Persönliche Dummheit oder Ungeschicklichkeit schützt nicht vor Strafe (Fahrlässigkeit ist objektiv).

  3. § 278 BGB: "Wer fremde Hände nutzt, muss für sie haften wie für eigene Hände." (Der Maßstab des Chefs gilt für den Gehilfen).

  4. Garantie & Beschaffung: Hier kommst du aus der Haftung nicht raus, auch wenn du "nichts dafür kannst".

12
New cards

3 Allgemeiner Teil des BGB
3.6 Rücktritt vom Vertrag

Siehe Flashcard-Set “Bürgerliches Recht Kapitel 3.3 Verletzung von schuldrechtlichen Pflichten, Kapitel 3.6 Rücktritt vom Vertrag”

13
New cards

3 Allgemeiner Teil des BGB
3.7 Erfüllung

Die Erfüllung ist der primäre Weg, ein Schuldverhältnis zu beenden und alle gegenseitigen Ansprüche zu tilgen.

1. Voraussetzungen der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB)

Damit eine Forderung als erfüllt gilt, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Bewirkung der geschuldeten Leistung: Es muss die Leistung erbracht werden, die tatsächlich geschuldet war (z.B. Übergabe des Kaufgegenstands oder Zahlung des Preises).

    • Dies umfasst sowohl die Leistungshandlung als auch den Leistungserfolg.

    • Spezialfall: Bei der Schickschuld genügt das rechtzeitige Versenden der Ware, um Verzug zu verhindern (die Leistungshandlung ist entscheidend).

  • An den Gläubiger: Die Leistung muss an den Gläubiger selbst oder seinen gesetzlichen bzw. bevollmächtigten Vertreter (§ 164 BGB) erfolgen.

  • Durch den Schuldner: Die Leistung muss durch den Schuldner erfolgen. Der Schuldner kann sich dafür auch einer anderen Person bedienen, muss aber klarstellen, dass diese Person seine Schuld erfüllt.


2. Rechtsfolgen der Erfüllung

  • Der Anspruch des Gläubigers auf die Hauptleistung erlischt.

  • Der Schuldner hat einen Anspruch auf eine Quittung (§ 368 BGB) oder die Rückgabe eines Schuldscheins (§ 371 BGB).


3. Erfüllungssurrogate (Ersatzmittel)

Wenn die ursprünglich geschuldete Leistung nicht erbracht wird, können bestimmte Ersatzleistungen oder andere Vorgänge das Schuldverhältnis ebenfalls erlöschen lassen oder die Erfüllungswirkung herbeiführen:

Surrogat

Regelung

Beschreibung

Leistung an Erfüllung statt

§ 364 Abs. 1 BGB

Der Gläubiger nimmt eine andere Leistung anstelle der geschuldeten Leistung zur Erfüllung an. Das Schuldverhältnis erlischt sofort mit der Annahme der Ersatzleistung. (Beispiel: Blauer Golf statt gelbem Golf).

Leistung erfüllungshalber

§ 364 Abs. 2 BGB

Der Schuldner geht eine neue Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger ein (z.B. Übergabe eines Schecks). Das Schuldverhältnis erlischt erst, wenn der Gläubiger die neue Verbindlichkeit verwertet hat (z.B. den Scheck eingelöst und das Geld erhalten hat).

Hinterlegung

§§ 372 ff. BGB

Der Schuldner hinterlegt die geschuldete Sache (Geld, Wertpapiere, Urkunden, Waren) bei einer öffentlichen Stelle. Voraussetzung: Gläubigerverzug oder Ungewissheit über den Gläubiger. Die Hinterlegung befreit den Schuldner von der Leistung.

Aufrechnung

§§ 387 ff. BGB

Ein Gestaltungsrecht, mit dem zwei gleichartige (z.B. Geld gegen Geld) und wechselseitige Forderungen getilgt werden, soweit sie sich decken. Erfordert eine Aufrechnungslage und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB). Die Forderungen erlöschen rückwirkend zu dem Zeitpunkt, als die Aufrechnungslage eintrat (§ 389 BGB).

Erlass

§ 397 Abs. 1 BGB

Schuldverhältnis erlischt durch Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, in dem der Gläubiger die Schuld erlässt.

Vergleich

§ 779 Abs. 1 BGB

Ein Vertrag, der einen Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt und das alte Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt.

14
New cards

4 Besonderer Teil des Schuldrechts
4.1 Kaufvertrag

1. Allgemeines und Vertragspflichten

  • Definition: Ein gegenseitiger, rein schuldrechtlicher Vertrag. Er begründet lediglich Leistungspflichten (Verpflichtungsgeschäft).

  • Kaufgegenstand: Nicht nur Sachen (§ 90 BGB), sondern auch Rechte (z.B. Forderungen) und andere verkehrsfähige Vermögensgegenstände (z.B. Know-how, Elektrizität).

  • Formfreiheit: Grundsätzlich formfrei (mündlich, konkludent möglich). Ausnahme: Bei bestimmten Geschäften (z.B. Grundstückskauf, § 311b BGB) ist eine gesetzliche Form (z.B. notarielle Beurkundung) erforderlich, sonst ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB).

  • Wesentliche Pflichten (§ 433 BGB):

    • Verkäufer: Übergabe und Übereignung der Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB).

    • Käufer: Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache (§ 433 Abs. 2 BGB).

2. Abstraktionsprinzip

  • Der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) ist streng getrennt von den Erfüllungsgeschäften (dingliche Geschäfte).

  • Im Beispiel des Schokoladenkaufs:

    1. Kaufvertrag (Verpflichtung, Eigentum zu übertragen).

    2. Übereignung der Schokolade (Erfüllung der Verkäuferpflicht).

    3. Übereignung des Geldes (Erfüllung der Käuferpflicht).

  • Die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts (z.B. des Kaufvertrags) lässt die anderen (z.B. die Übereignung) grundsätzlich unberührt. Es kann aber ein Anspruch auf Herausgabe wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) entstehen.

3. Gefahrtragung
Grundsätze allgemeiner Schuldrechtregeln mit Besonderheiten, z.B. bleibt der Kaufpreisanspruch trotz zufälligem Untergang der Sache nach Gefahrübergang bestehen (§§ 446, 447 BGB)

4. Mangelhaftigkeit (Sach- und Rechtsmangel)

a.Sachmangel (§ 434 BGB)

Ein Sachmangel liegt bei Gefahrübergang (grundsätzlich bei Übergabe, § 446 BGB) vor, wenn die Sache:

  • Nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

  • Sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

  • Sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (inkl. Werbeaussagen).

  • Ein Montagefehler oder eine fehlerhafte Montageanleitung (sog. „IKEA-Klausel“) vorliegt.

  • Eine Falschlieferung vorliegt (§ 434 Abs. 5 BGB).

b. Rechtsmangel (§ 435 BGB)

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen können, die der Käufer im Vertrag nicht übernommen hat (z.B. die Sache gehört einem Dritten oder ist mit einem Pfandrecht belastet).


5. Gewährleistungsrecht bei Mängeln (§ 437 BGB)

Bei Mangelhaftigkeit stehen dem Käufer folgende Rechte zu, wobei er zuerst die Nacherfüllung verlangen muss (Vorrang der Nacherfüllung):

Siehe auch Flashcard Set “Bürgerliches Recht Kapitel 3.3 Verletzung von schuldrechtlichen Pflichten, Kapitel 3.6 Rücktritt vom Vertrag, Kapitel 4.1.6 Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages”

Anspruch

Anspruchsgrundlage

Details

Nacherfüllung

§ 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 BGB

Wahlrecht des Käufers: Mangelbeseitigung (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung). Verkäufer kann diese verweigern, wenn sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 BGB).

Rücktritt

§ 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB

Nur möglich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder unzumutbar ist. Führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Ausschluss: Bei unerheblichen Mängeln (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).

Minderung

§ 437 Nr. 2 i.V.m. § 441 BGB

Herabsetzung des Kaufpreises (statt Rücktritt). Die Voraussetzungen sind grundsätzlich wie beim Rücktritt, allerdings ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich. Die Minderung wird nach einer Formel berechnet.

Schadensersatz

§ 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 440, 280 ff. BGB

Setzt grundsätzlich voraus, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (Verschulden). Unterscheidung: Schadensersatz neben der Leistung (z.B. Mangelfolgeschäden wie das beschädigte Parkett) und Schadensersatz statt der Leistung (Schaden, der anstelle der mangelfreien Leistung entsteht, z.B. Reparaturkosten).

Aufwendungsersatz

§ 437 Nr. 3 i.V.m. § 284 BGB

Ersatz für freiwillige Vermögensopfer, die der Käufer im Vertrauen auf den Vertrag tätigt (z.B. Miete eines Anhängers).


6.Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen (Mängelansprüchen)
Gewährleistungsansprüche des Käufers können durch Gesetz oder Vertrag ausgeschlossen sein.

  • Gesetzlicher Ausschluss

    • Der Käufer kann keine Mängelrechte geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte (§442 BGB Abs. 1 S: 1 )

      Bei grober Fahrlässigkeit kann er ebenfalls keine Mängelrechte geltend machen, es sei denn der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).

  • Vertraglicher Ausschluss:

    • Verkäufer und Käufer können Gewährleistungsansprüche vertraglich ausschließen (durch Individualabrede oder Allgemeine Geschäftsbedingungen).

    • Unwirksamkeit des Ausschlusses (§ 444 BGB): Ein vertraglicher Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


7. Verjährung im Kaufrecht
Regelverjährung: Zwei Jahre (§ 438 I Nr. 3 BGB).

  • Dies gilt auch für Mängel an Grundstücken, allerdings sind hier die 30-jährige Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 1 BGB (z. B. bei dinglichen Rechten Dritter) zu beachten.

  • Bauwerke: Bei Mängeln an einem Bauwerk beträgt die Verjährung fünf Jahre (§ 438 I Nr. 2 BGB).

  • Arglist: Wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, verjähren die Mängelansprüche erst nach drei Jahren (§ 438 III BGB).

  • Beginn der Verjährung:

    • Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Sache bzw. der Übergabe des Grundstücks (§ 438 II BGB).