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Was kann die Bundesversammlung alles einreichen?
Art. 6 ParlG
- Parlamentarische Initiativen vgl. Art. 107/76 ParlG
- Vorstösse vgl. Art. 118 ParlG
- Wahlvorschläge
Instrumente, die sich an die Bundesversammlung richten?
- Parlamentarische Initiative, Art. 160 Abs. 1 BV; Art. 107 ParlG
- Antrag zu einem in Beratung stehenden Geschäf, Art. 160 Abs. 2 BV; Art. 76 ParlG
Instrumente, die sich an den Bundesrat richten?
- Interpellation und Anfrage
-Postulat und Motion
Interpellation
Reines Frageinstrument nach Art. 125 ParlG
-> Wird meist mündlich im Rat beantwortet gem. Art. 125 Abs. 4 ParlG
Anfrage
Reines Frageinstrument nach Art. 125 ParlG
-> Wird schriftlich und ohne Diskussion im Rat beantwortet gem. Art. 125 Abs. 5 ParlG
Postulat Art. 123 f. ParlG
Auftrag zur Prüfung, ob ein Erlassentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Hierbei ist nur die Zustimmung eines Rates nötig vgl. Art. 124 Abs. 2 ParlG.
Motion Art. 120 f. ParlG
Verbindlicher Auftrag zu einem Gesetzesentwurf oder einer Massnahme. Hierbei ist die Zustimmung beider Räte nötig vgl. Art. 121 Abs. 2 ParlG.
Petitionsrecht Art. 33 Abs. 2 BV im Zusammenhang von parlamentarischen Initiativen oder eines Vorstosses
Die Petition an die Bundesversammlung wird nach Art. 126-128 ParlG geregelt. Wodurch diese bei Annahme der Petition nach Art. 127 ParlG eine parlamentarische Initative oder einen Vorstoss ausarbeitet.
Besteht ein Anspruch auf Behandlung der Petition nach Art. 33 Abs. 2 BV?
Nein, es besteht kein Anspruch auf materielle Behandlung bzw. Beantwortung, jedoch informiert der Parlamentsdienst den Petenten darüber, wie seinem Anliegen Rechnung getragen wurde gem. Art. 126 Abs. 3 ParlG.