Bürgerliches Recht Kapitel 3.3 Verletzung von schuldrechtlichen Pflichten, Kapitel 3.6 Rücktritt vom Vertrag, Kapitel 4.1.6 Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages

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3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.1 Primäranspruch

Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung bei Unmöglichkeit ausgeschlossen.
Dies gilt unabhängig davon, wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
Der Gläubiger kann damit keine primären Leistungsansprüche geltend machen, sondern lediglich Sekundäransprüche.

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3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.2 Sekundäransprüche:
3.1.2.1 Schadensersatzanspruch statt Leistung, § 283 i.V.m. § 280 I, III BGB;

§283 BGB
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen

Eine Fristsetzung ist Im Gegensatz zu § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei Nicht- oder Schlechtleistung) nicht erforderlich

§ 276 BGB
1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.


§ 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


Voraussetzungen
Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung
Bestehen eines Schuldverhältnissess: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)

Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit

Schaden ( =Vermögenseinbusse, auch indirekt wie z.B. Fahrtkosten )

<p>§283 BGB<br>Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen<br><br><span style="color: purple;">Eine Fristsetzung ist Im Gegensatz zu § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei Nicht- oder Schlechtleistung) nicht erforderlich</span><br></p><p>§ 276 BGB<br>1) Der Schuldner hat <span style="color: rgb(244, 182, 0);">Vorsatz und Fahrlässigkeit </span>zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.<br><br><br>§ 280 BGB<br>(1) <span style="color: blue;">Verletzt der Schuldner eine Pflicht a</span>us dem <span style="color: red;">Schuldverhältnis</span>, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden <span style="color: green;">Schadens </span>verlangen. Dies gilt nicht, wenn der <span style="color: rgb(0, 206, 204);">Schuldner </span>die <span style="color: rgb(0, 185, 199);">Pflichtverletzung </span>nicht zu <span style="color: rgb(0, 197, 195);">vertreten </span>hat.<br><br><br>Voraussetzungen<br>— <span style="color: rgb(252, 0, 189);">Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung</span><br>— <span style="color: red;">Bestehen eines Schuldverhältnissess:</span> (<span style="color: purple;">basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)</span></p><p>— <span style="color: rgb(0, 191, 199);">Verschulden</span>; <span style="color: rgb(227, 188, 8);">Vorsatz und Fahrlässigkeit</span></p><p>—<span style="color: green;"> Schaden</span><span style="color: purple;"><em> ( =Vermögenseinbusse, auch indirekt wie z.B. Fahrtkosten )</em></span><br></p><p></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/6433c52d-5cbe-4ece-8c3e-141b4e9a703d.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p><p></p>
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3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.2 Sekundäransprüche
3.1.2.2 Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGB

§285 BGB
1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

Unmöglichkeit der Leistung und Schuldner erlangt aufgrund diesem Umstands einen Ersatz (z.B. Versicherungsanspruch)

Verschulden der Unmöglichkeit von Seiten des Schuldners ist nicht notwendig.

Voraussetzungen

Bestehen eines Schuldverhältnisses (Wirksamkeit des Vertrags prüfen, z.B. Kaufvertrags nach §433 Abs. 1 )

Unmöglichkeit der  geschuldeten Leistung, 
Schuldner erlangt aufgrund der Unmöglichkeit einen Ersatz (z.B. Versicherungsanspruch)


Rechtsfolge:
Gläubiger kann Herausgabe des Ersatzes bzw. Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen

Veräußert der Gläubiger die fragliche Sache an eine andere Person und tritt durch diese Veräußerung die Unmöglichkeit ein, so ist der erzielte Kaufpreis aus diesem Geschäft auch als Ersatz im Sinne des § 285 BGB anzusehen.

Erlangt der Schuldner einen höheren Ersatz als den Wert des Gegenstandes, so muss er den gesamten erlangten Ersatz herausgeben.

Der Anspruch aus § 285 BGB kann grundsätzlich auch zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 283, 280 BGB bestehen.
In diesem Fall ist jedoch § 285 II BGB zu beachten, nach dem sich dann der Schadensersatzanspruch um den Wert des Erlangten nach § 285 I BGB mindert.

<p>§285 BGB<br>1) <span style="color: red;">Erlangt der Schuldner infolge des Umstands</span>, auf Grund dessen er die<span style="color: blue;"> Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht</span>, für den geschuldeten Gegenstand <span style="color: red;">einen Ersatz</span> oder einen Ersatzanspruch, so kann der <span style="color: green;">Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.</span><br><br><span style="color: rgb(0, 255, 219);">2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.</span></p><p></p><p><span style="color: blue;">Unmöglichkeit der Leistung</span> und <span style="color: red;">Schuldner erlangt aufgrund diesem Umstands einen Ersatz </span><span style="color: purple;">(z.B. Versicherungsanspruch)</span><br><br><span style="color: purple;">Verschulden der Unmöglichkeit von Seiten des Schuldners ist nicht notwendig.</span><br></p><p><strong>Voraussetzungen</strong></p><p><span style="color: rgb(255, 171, 0);">Bestehen eines Schuldverhältnisses</span> <span style="color: purple;">(Wirksamkeit des Vertrags prüfen, z.B. Kaufvertrags nach §433 Abs. 1 )</span></p><p><span style="color: blue;">Unmöglichkeit der&nbsp; geschuldeten Leistung,&nbsp;</span><br><span style="color: red;">Schuldner erlangt aufgrund der Unmöglichkeit einen Ersatz </span><span style="color: purple;">(z.B. Versicherungsanspruch)</span></p><p><br><strong>Rechtsfolge:</strong><br><span style="color: green;">Gläubiger kann Herausgabe des Ersatzes bzw. Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen</span></p><p><span style="color: purple;">Veräußert der Gläubiger die fragliche Sache an eine andere Person und tritt durch diese Veräußerung die Unmöglichkeit ein, so ist der erzielte Kaufpreis aus diesem Geschäft auch als Ersatz im Sinne des § 285 BGB anzusehen. </span><br><br><span style="color: purple;">Erlangt der Schuldner einen höheren Ersatz als den Wert des Gegenstandes, so muss er den gesamten erlangten Ersatz herausgeben.</span></p><p><span style="color: rgb(0, 255, 199);">Der Anspruch aus § 285 BGB kann grundsätzlich auch zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 283, 280 BGB bestehen. <br>In diesem Fall ist jedoch § 285 II BGB zu beachten, nach dem sich dann der Schadensersatzanspruch um den Wert des Erlangten nach § 285 I BGB mindert.</span></p><p></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/44f1081d-d4ae-406b-8448-ff657fa7724d.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p><p></p><p></p><p></p>
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3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.2 Sekundäransprüche
3.1.2.3 Rücktritt vom Vertrag, § 326 V i.V.m. § 323 BGB

§326 BGB
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

§323 BGB
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.


(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.


§346 BGB

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.





Voraussetzungen:
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses ( wirksamer Vertrag, z.B. Kaufvertrag §433)

2. Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung;


3. Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 Abs. 6 BGB.



Rechtsfolge:
Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten.
Dadurch entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des §§ 346 ff. BGB. Alle bereits erbrachten Leistungen sind in einem solchen Fall dann zurückzugewähren.

<p><strong>§326 BGB</strong><br>(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, <span style="color: rgb(255, 185, 0);">kann der Gläubiger zurücktreten</span>; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.<br><br><strong>§323 BGB<br></strong>(1) Erbringt bei einem <span style="color: blue;">gegenseitigen Vertrag</span> der Schuldner eine fällige <span style="color: red;">Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß</span>, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.</p><p><br><span style="color: rgb(0, 255, 250);">(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.</span><br><br><br><strong>§346 BGB</strong></p><p><span style="color: rgb(93, 255, 0);">(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</span><br><br><br><br><br><br><strong>Voraussetzungen:</strong><br><span style="color: red;">1. Bestehen eines Schuldverhältnisses ( wirksamer Vertrag, z.B. Kaufvertrag §433)</span><br><br><span style="color: blue;">2. Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung;</span><br><br><br><span style="color: rgb(0, 247, 255);">3. Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 Abs. 6 BGB. </span><br><br><br><br><strong>Rechtsfolge:</strong><br><span style="color: rgb(255, 185, 0);">Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten. </span><br><span style="color: rgb(52, 255, 0);">Dadurch entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des §§ 346 ff. BGB. Alle bereits erbrachten Leistungen sind in einem solchen Fall dann zurückzugewähren</span>.</p><p></p><p></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/f065c2e9-1503-43b5-b215-c73d8e189892.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p>
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3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.3 Anspruch auf Gegenleistung bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen (§ 326 BGB)
Voraussetzungen und Rechtsfolge

Drei Fälle des § 326 BGB:

(1)
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

Schuldner ist von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB befreit (Unmöglichkeit), und weder § 326 II noch § 326 III BGB greifen.

Rechtsfolge: Gläubiger wird von seiner Pflicht zur Gegenleistung frei.

(2)
Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Gläubiger hat die Unmöglichkeit zu vertreten (z.B. durch eigenes Verschulden oder Annahmeverzug).

Rechtsfolge: Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen.


(3)
Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

Gläubiger verlangt nach § 285 BGB das Surrogat (z.B. Versicherungsleistung).

Rechtsfolge:
Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet, aber ggf. gemindert, wenn das Surrogat weniger wert ist als die ursprüngliche Leistung.

<p class="my-0">Drei Fälle des § 326 BGB:<br><br>(1)<br><span style="color: blue;"><span>Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung</span></span>; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.<br><br><span style="color: blue;"><span>Schuldner ist von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB befreit (Unmöglichkeit)</span></span>, <span style="color: purple;"><span>und weder § 326 II noch § 326 III BGB greifen</span></span>.</p><p class="my-0"><span style="color: blue;"><strong><span>Rechtsfolge:</span></strong><span> Gläubiger wird von seiner Pflicht zur Gegenleistung frei.</span></span><br><br>(2)<br><span style="color: red;"><span>Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.</span></span> Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.</p><p class="my-0"></p><p class="my-0"><span style="color: red;"><span>Gläubiger hat die Unmöglichkeit zu vertreten (z.B. durch eigenes Verschulden oder Annahmeverzug).</span></span></p><p class="my-0"><span style="color: red;"><strong><span>Rechtsfolge:</span></strong><span> Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen.</span></span></p><p><br><span style="color: green;"><span>(3)<br>Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.</span></span><br></p><p class="my-0"><span style="color: green;"><span>Gläubiger verlangt nach § 285 BGB das Surrogat (z.B. Versicherungsleistung).</span></span></p><p class="my-0"><span style="color: green;"><strong><span>Rechtsfolge:</span></strong><span> </span></span><br><span style="color: green;"><span>Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet, aber ggf. gemindert, wenn das Surrogat weniger wert ist als die ursprüngliche Leistung.</span></span></p><p></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/9860a063-183a-4cff-a037-1287fc7bae86.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p><p></p><p></p>
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3.2 Schuldnerverzug
3.2.1 Definition
3.2.2 Gesetzestext
3.2.3 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs,
§286 BGB
3.2.4 Rechtsfolgen des Schuldnverzugs
3.2.4.1 Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden), §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB
3.2.4.2 Anspruch des Gläubigers auf Verzugszins; § 288 BGB
3.2.4.3 Haftungsverschärfung für den Schuldner nach § 287 BGB

3.2.1 Definition:
Ist dem Schuldner die Leistung möglich, leistet er aber zu spät, dann liegt eine weitere Form der Pflichtverletzung vor: der Schuldnerverzug.
In diesem Fall kann der Gläubiger die Leistung zwar noch erhalten, es kann ihm aber ein Schaden entstanden sein, weil der Schuldner nicht rechtzeitig geliefert hat (Verzögerungsschaden).



3.2.2 Gesetzestext:

§280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

§286 BGB
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.


(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.


(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


§ 271 BGB
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.



3.2.3 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, §286 BGB
-— Schuldner leistet nicht trotz Möglichkeit*
* Es gilt zu prüfen ob der Schuldner in der Lage war die Leistung bei Fälligkeit zu erbringen. Falls es dem Schuldner nicht möglich war die Leistung bei Fälligkeit zu erbringen, würde kein Fall von Verzug, sondern Unmöglichkeit nach § 275 BGB vorliegen
Fälligkeit des Leistungsanspruchs
Schuldner erhält vom Gläubiger Mahnung nach Fälligkeit oder die Mahnung ist entbehrlich nach §286 Abs. 2 BGB

Eine Mahnung ist eine ernsthafte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, nun seine Leistung zu erbringen
Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit


3.2.4 Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs

3.2.4.1  Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden), §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB

Voraussetzungen:
Bestehen eines Schuldverhältnisses: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)

Schaden ( =Vermögenseinbusse)

Voraussetzungen des §286 BGB
siehe 3.3.1 oben


3.2.4.2 Anspruch des Gläubigers auf Verzugszins; § 288 BGB
Für den häufigen Fall, dass der Schuldner mit einer Geldschuld in Verzug gerät, hat der Gesetzgeber diesen besonders häufigen Fall eines Verzögerungsschadens in § 288 BGB geregelt. Danach muss der Schuldner dem Gläubiger 5 % über dem Basiszinssatz zahlen.


3.2.4.3 Haftungsverschärfung für den Schuldner nach § 287 BGB
Nach § 287 S. 1 BGB hat der Schuldner während seines Verzuges jede Art von Fahrlässigkeit auch dann zu vertreten, wenn er nach den allgemeinen Regeln wie bei § 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung – § 708 BGB – Haftung der Gesellschafter – nicht für jede Fahrlässigkeit haften würde.

Nach 278 S. 2 BGB haftet der Schuldner in der Zeit des Verzuges auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

<p><strong><u>3.2.1 Definition:</u></strong><br>Ist dem Schuldner die Leistung möglich, leistet er aber zu spät, dann liegt eine weitere Form der Pflichtverletzung vor: der Schuldnerverzug.<br>In diesem Fall kann der Gläubiger die Leistung zwar noch erhalten, es kann ihm aber ein Schaden entstanden sein, weil der Schuldner nicht rechtzeitig geliefert hat (Verzögerungsschaden). <br><br><br><br><strong><u>3.2.2 Gesetzestext:</u></strong><br><br><strong>§280 BGB</strong><br>(1) <span style="color: blue;"><span>Verletzt der Schuldner eine Pflicht a</span></span>us dem <span style="color: red;"><span>Schuldverhältnis</span></span>, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden <span style="color: green;"><span>Schadens </span></span>verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br><br>(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger <mark data-color="#951717" style="background-color: rgb(149, 23, 23); color: inherit;">nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 </mark>verlangen.<br><br><strong>§286 BGB</strong><br>(1) <span style="color: rgb(255, 141, 0);"><span>Leistet der Schuldner</span></span> auf eine <span style="color: rgb(163, 255, 0);"><span>Mahnung des Gläubigers</span></span> <span style="color: rgb(254, 134, 0);"><span>nicht</span></span>, die <span style="color: blue;"><span>nach dem Eintritt der Fälligkeit</span></span> erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.<br><br><br><span style="color: rgb(255, 224, 0);"><span>(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn</span></span></p><p><span style="color: rgb(255, 224, 0);"><span>1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,</span></span></p><p><span style="color: rgb(255, 224, 0);"><span>2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,</span></span></p><p><span style="color: rgb(255, 224, 0);"><span>3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,</span></span></p><p><span style="color: rgb(255, 224, 0);"><span>4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.</span></span><br><br><br><span style="color: rgb(0, 243, 255);"><span>(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.</span></span><br><br><br><strong>§ 271 BGB</strong><br><span style="color: rgb(189, 0, 255);"><span>(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.<br><br>(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.</span></span></p><p><br><br><strong><u>3.2.3 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, §286 BGB</u></strong><br>-— <span style="color: rgb(255, 121, 0);"><span>Schuldner leistet nicht </span></span><span style="color: purple;"><span>trotz Möglichkeit*</span></span><br><span style="color: purple;"><span> * Es gilt zu prüfen ob der Schuldner in der Lage war die Leistung bei Fälligkeit zu erbringen. Falls es dem Schuldner nicht möglich war die Leistung bei Fälligkeit zu erbringen, würde kein Fall von Verzug, sondern Unmöglichkeit nach § 275 BGB vorliegen </span></span><br>—<span style="color: rgb(175, 0, 255);"><span> Fälligkeit des Leistungsanspruchs</span></span><br>— <span style="color: rgb(198, 255, 0);"><span>Schuldner erhält vom Gläubiger Mahnung nach Fälligkeit</span></span> oder die Mahnung ist entbehrlich nach<span style="color: rgb(255, 245, 0);"><span> §286 Abs. 2 BGB </span></span><br><br><span style="color: blue;"><span> </span></span><span style="color: purple;"><span>Eine Mahnung ist eine ernsthafte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, nun seine Leistung zu erbringen</span></span><br>— <span style="color: rgb(0, 191, 199);"><span>Verschulden</span></span>; <span style="color: rgb(227, 188, 8);"><span>Vorsatz und Fahrlässigkeit</span></span><br><br><br><strong><u>3.2.4 Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs</u></strong></p><p><strong>3.2.4.1 &nbsp;Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden), §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB </strong><u><br></u><br>Voraussetzungen:<br>— <span style="color: red;"><span>Bestehen eines Schuldverhältnisses:</span></span> (<span style="color: purple;"><span>basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)</span></span><br><br>—<span style="color: green;"><span> Schaden</span></span><span style="color: purple;"><em><span> ( =Vermögenseinbusse)</span></em></span><br><br><mark data-color="#bb1313" style="background-color: rgb(187, 19, 19); color: inherit;">Voraussetzungen des §286 BGB </mark><br><mark data-color="#bb1313" style="background-color: rgb(187, 19, 19); color: inherit;">siehe 3.3.1 oben</mark><br></p><p></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/bbd26581-41ab-4764-9170-9f911259e3e8.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p><p><br><strong>3.2.4.2 Anspruch des Gläubigers auf Verzugszins; § 288 BGB </strong><br>Für den häufigen Fall, dass der Schuldner mit einer Geldschuld in Verzug gerät, hat der Gesetzgeber diesen besonders häufigen Fall eines Verzögerungsschadens in § 288 BGB geregelt. Danach muss der Schuldner dem Gläubiger 5 % über dem Basiszinssatz zahlen.<br><br><br><strong>3.2.4.3 Haftungsverschärfung für den Schuldner nach § 287 BGB </strong><br>Nach § 287 S. 1 BGB hat der Schuldner während seines Verzuges jede Art von Fahrlässigkeit auch dann zu vertreten, wenn er nach den allgemeinen Regeln wie bei § 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung – § 708 BGB – Haftung der Gesellschafter – nicht für jede Fahrlässigkeit haften würde. <br><br>Nach 278 S. 2 BGB haftet der Schuldner in der Zeit des Verzuges auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. </p>
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3.3 Nichtleistung nach Fristsetzung
3.3.1.1 Definition
3.3.1.2 Gesetzestext
3.3.1.2 Voraussetzungen für Schadensersatz statt Leistung (Nichterfüllungsschaden) §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB

3.3.1 Definition:
Der Schuldner leistet eine Leistung nicht oder nicht wie geschuldet (Schlechtleistung oder verspätete Leistung). Der Gläubiger kann dann statt der Leistung Schadensersatz verlangen, §§ 280 I, II, 281 BGB (Nichterfüllungsschaden) oder — er kann vom Vertrag zurücktreten, § 323 BGB.


3.3.2 Gesetzestext
§ 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§281 BGB
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.


3.3.3 Voraussetzungen für Schadensersatz statt Leistung (Nichterfüllungsschaden) §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB


Bestehen eines Schuldverhältnisses: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)
Pflichtverletzung —> Zusätzliche Voraussetzungen des §281 BGB prüfen:
- Der Schuldner hat nicht oder nicht wie geschuldet geleistet
- nach Eintritt der Fälligkeit
- trotz Möglichkeit*
- Frist wurde gesetzt und ist erfolglos verstrichen
 Ausnahme: §281 Abs.2 Fristsetzung entbehrlich
* Abgrenzung zu Unmöglichkeit:
Schadensersatz wenn die Leistung nicht erbracht wurde aufgrund Unmöglichkeit wird unter §§ 280 I, III, 283 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit bzw.§ 311a II BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit geregelt.

Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)

Schaden (Nichterfüllungsschaden, positives Interesse)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten

<p><strong><u>3.3.1 Definition:</u></strong><br>Der Schuldner leistet eine Leistung nicht oder nicht wie geschuldet (Schlechtleistung oder verspätete Leistung). Der Gläubiger kann dann statt der Leistung Schadensersatz verlangen, §§ 280 I, II, 281 BGB (Nichterfüllungsschaden) oder — er kann vom Vertrag zurücktreten, § 323 BGB.</p><p><br><strong><u>3.3.2 Gesetzestext</u></strong><br>§ 280 BGB<br>(1) <span style="color: rgb(255, 217, 0);"><span>Verletzt der Schuldner eine Pflicht </span></span>aus dem <span style="color: blue;"><span>Schuldverhältnis</span></span>, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden <span style="color: green;"><span>Schadens </span></span>verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die <span style="color: red;"><span>Pflichtverletzung </span></span>nicht <span style="color: red;"><span>zu vertreten</span></span> hat.<br><br>(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den<mark data-color="#ff0000" style="background-color: rgb(255, 0, 0); color: inherit;"> zusätzlichen Voraussetzungen des § 281</mark>, des § 282 oder des § 283 verlangen.<br><br>§281 BGB<br>(1) Soweit der Schuldner die<span style="color: rgb(0, 255, 21);"><span> fällige Leistung</span></span><span style="color: rgb(255, 108, 0);"><span> nicht oder nicht wie geschuldet erbringt</span></span>, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem <span style="color: rgb(0, 255, 221);"><span>Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.</span></span><br><br>(2) Die <span style="color: rgb(0, 211, 255);">Fristsetzung ist entbehrlich, wenn</span> der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.</p><p><br><strong><u>3.3.3 Voraussetzungen für&nbsp;Schadensersatz statt Leistung (Nichterfüllungsschaden) §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BG</u>B</strong><br><br><br>— <span style="color: blue;"><span>Bestehen eines Schuldverhältnisses:</span></span><span style="color: purple;"><span> (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)</span></span><br>— <span style="color: rgb(243, 200, 0);"><span>Pflichtverletzung</span></span>&nbsp;—&gt; <mark data-color="#ff0000" style="background-color: rgb(255, 0, 0); color: inherit;">Zusätzliche Voraussetzungen des §281 BGB prüfen:</mark><br>- <span style="color: rgb(253, 121, 0);"><span>Der Schuldner hat nicht oder nicht wie geschuldet geleistet </span></span><br><span style="color: rgb(253, 121, 0);"><span> - </span></span><span style="color: rgb(19, 255, 0);"><span>nach Eintritt der Fälligkeit</span></span><span style="color: purple;"><span> </span></span><br><span style="color: purple;"><span> - trotz Möglichkeit*</span></span><br><span style="color: purple;"><span> - </span></span><span style="color: rgb(0, 255, 255);"><span>Frist wurde gesetzt und ist erfolglos verstrichen</span></span><br><span style="color: rgb(0, 255, 255);"><span>&nbsp;</span></span><span style="color: rgb(0, 185, 255);"><span>Ausnahme:&nbsp;§281&nbsp;Abs.2&nbsp;Fristsetzung&nbsp;entbehrlich</span></span><br><span style="color: purple;"><span>* Abgrenzung zu Unmöglichkeit: <br>Schadensersatz wenn die Leistung nicht erbracht wurde aufgrund Unmöglichkeit wird unter §§ 280 I, III, 283 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit bzw.§ 311a II BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit geregelt.</span></span></p><p>— <span style="color: red;"><span>Verschulden</span></span>; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)</p><p>— <span style="color: green;"><span>Schaden </span></span><strong>(Nichterfüllungsschaden, positives Interesse) </strong><br><span style="color: purple;">→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden<br></span><span style="color: purple;"><span> z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten<br></span></span><br></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/4679b7a9-eeaf-4ba3-a049-b355e4c8e192.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p><p></p><p></p><p></p>
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3.3 Nichtleistung nach Fristsetzung
3.3.2.1 Gesetzestext
3.3.2.2 Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 323 BGB

3.3.2.1 Gesetzestext

§ 323 BGB
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

  2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder

  3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

§ 349 BGB

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

3.3.2.2 Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 323 BGB

  1. Bestehen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses z. B. durch wirksamen Kaufvertrag

  2. Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung durch den Schuldner trotz Möglichkeit*

    • Bei Unmöglichkeit findet § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB Anwendung

  3. Fälligkeit der Leistung

  4. Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger

  5. Fristablauf

    • Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 323 Abs. 2 BGB):

      • Nr. 1: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

      • Nr. 2: Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)

      • Nr. 3: besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen

  6. Kein Ausschluss des Rücktritts

    • Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn:

      • der Gläubiger allein oder weit überwiegend für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist

      • oder sich im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat

  7. Rücktrittserklärung

<p><strong><u>3.3.2.1 Gesetzestext</u></strong><br><br>§ 323 BGB<br>(1) <em>Erbringt bei einem </em><span style="color: blue;"><em><span>gegenseitigen Vertrag </span></em></span><em>der Schuldner eine </em><span style="color: green;"><em><span>fällige Leistung</span></em></span><em> </em><span style="color: red;"><em><span>nicht oder nicht vertragsgemäß</span></em></span><em>, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner </em><span style="color: rgb(255, 137, 0);"><em><span>erfolglos</span></em></span><em> eine </em><span style="color: rgb(227, 0, 225);"><em><span>angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung </span></em></span><em>bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.</em></p><p>(2) <span style="color: rgb(73, 185, 182);"><span>Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn</span></span></p><ol><li><p>der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,</p></li><li><p>der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder</p></li><li><p>im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.</p></li></ol><p>(6) Der<span style="color: rgb(149, 241, 132);"><span> Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn</span></span> der<span style="color: rgb(0, 0, 0);"><span> Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.</span></span></p><p></p><p>§ 349 BGB</p><p><span style="color: rgb(60, 135, 127);"><strong><span>Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.</span></strong></span></p><p></p><p></p><p><strong><u>3.3.2.2 Voraussetzungen für das&nbsp;Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 323 BGB</u></strong></p><ol><li><p><span style="color: blue;"><strong><span>Bestehen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses </span></strong></span><span style="color: purple;"><span>z. B. durch wirksamen Kaufvertrag</span></span></p></li><li><p><span style="color: red;"><strong><span>Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung durch den Schuldner </span></strong></span><span style="color: purple;"><strong><span>trotz Möglichkeit*</span></strong></span></p><ul><li><p><span style="color: purple;"><span>Bei Unmöglichkeit findet § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB Anwendung</span></span></p></li></ul></li><li><p><span style="color: green;"><strong><span>Fälligkeit der Leistung</span></strong></span></p></li><li><p><span style="color: rgb(255, 0, 246);"><strong><span>Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger</span></strong></span></p></li><li><p><span style="color: rgb(255, 118, 0);"><span>Fristablauf</span></span></p><ul><li><p><span style="color: rgb(68, 173, 211);"><span>Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 323 Abs. 2 BGB):</span></span></p><ul><li><p><strong>Nr. 1:</strong> ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung</p></li><li><p><strong>Nr. 2:</strong> Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)</p></li><li><p><strong>Nr. 3:</strong> besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen</p></li></ul></li></ul></li><li><p><span style="color: rgb(110, 241, 58);"><strong><span>Kein Ausschluss des Rücktritts</span></strong></span></p><ul><li><p>Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn:</p><ul><li><p>der Gläubiger allein oder weit überwiegend für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist</p></li><li><p>oder sich im <strong>Annahmeverzug</strong> befindet und der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat</p></li></ul></li></ul></li><li><p><span style="color: rgb(86, 173, 139);"><strong><span>Rücktrittserklärung</span></strong></span></p></li></ol><p></p><p></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/2751380f-383d-478b-b310-c8966e6d9bb8.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p>
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3.4 Gläubigerverzug §293 ff. BGB
3.4.1 Gesetzestext
3.4.2 Voraussetzungen für den Gläubigerverzug
3.4.3 Rechtsfolge

3.4.1 Gesetzestext
§271 BGB
(1
) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

§293 BGB
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

§294 BGB
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

§295 BGB
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn…
Alt. 1 …der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde
Alt 2. …zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

§296 BGB
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.


§297 BGB
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

§299 BGB
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.




3.4.2 Voraussetzungen für den Gläubigerverzug

1. Leistungsberechtigung
Die Leistungsberechtigung ist das Recht des Schuldners, die Leistung zu erbringen. Nach § 271 Abs. 1 BGB ist dies, soweit sich nichts anderes aus den Umständen ergibt, grundsätzlich sofort der Fall

2. Leistungsvermögen des Schuldners;

Im Umkehrschluss aus § 297 BGB ergibt sich, dass der Schuldner in der Lage und auch bereit sein muss, die ihm obliegende Leistung zu erbringen. Fehlt es am Leistungsvermögen des Schuldners, so liegt Unmöglichkeit vor. Die Unmöglichkeit kann auch noch während des Gläubigerverzuges eintreten.

Abgrenzung von Gläubigerverzug und Unmöglichkeit,
Die Abgrenzung zwischen Gläubigerverzug und Unmöglichkeit erfolgt danach, ob die Leistung des Schuldners – vorausgesetzt, der Gläubiger nimmt seine Mitwirkungshandlung vor – nachgeholt werden kann.



3. Leistungsangebot des Schuldners
Nach §294 BGB muss dem Gläubiger die Leistung so angeboten werden , wie der Schuldner sie zu bewirken hat, also als tatsächliches Angebot:
Der Schuldner muss die richtige Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort erbringen.

Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn

  • der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnt oder

  • zur Leistung eine Mitwirkung des Gläubigers nötig ist (z.B. bei Holschuld, wenn der Gläubiger die Sache abholen muss).

    Nach § 296 BGB ist ein Angebot entbehrlich, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers notwendig ist und diese zu einem bestimmten Termin erfolgen muss.

4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger.
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger die vom Schuldner angebotenen Leistung nicht annimmt .


Nach § 299 BGB tritt kein Annahmeverzug ein, wenn für die Leistung keine bestimmte Zeit vereinbart ist oder der Schuldner zu einer vorzeitigen Leistung berechtigt ist, es sei denn der Schuldner hat ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt .




3.4.3 Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs
Im Gegensatz zum Schuldnerverzug ist beim Gläubigerverzug die Rechtsfolge kein Anspruch auf Schadensersatz für die andere Partei. sondern rechtliche Nachteilen des Gläubigers.

— Haftungserleichterungen für den Schuldner,§ 300 Abs 1 BGB:
“Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten”

— Gefahrenübergang auf den Gläubiger bei Gattungsschulden: §300 Abs. 2 BGB:
“Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

— Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht, bei Unmöglichkeit § 326 Abs. 2 BGB:
“ Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.”

— Aufwendungsersatzansprüche des Schuldners, § 304 BGB:
“Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.”


<p><strong><u>3.4.1 Gesetzestext</u></strong><br><span style="color: rgb(242, 138, 0);"><span>§271 BGB<br>(1</span></span>) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.<br><br><span style="color: rgb(193, 180, 0);"><span>§293 BGB </span></span><br>Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.<br><br><span style="color: red;"><span>§294 BGB</span></span><br>Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.<br><br><span style="color: green;"><strong><span>§295 BGB</span></strong></span><strong><br></strong><span style="color: rgb(0, 0, 0);"><span>Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn…</span></span><br><span style="color: rgb(0, 0, 0);"><span>Alt. 1 </span></span>…der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde<br>Alt 2. …zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.<br><br><span style="color: rgb(0, 247, 234);"><span>§296 BGB</span></span><br><span style="color: rgb(0, 0, 0);"><span>Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.</span></span><br><br><br><strong>§297 BGB</strong><br>Der <span style="color: blue;"><span>Gläubiger kommt nicht in Verzug</span></span>, <span style="color: blue;"><span>wenn der Schuldner </span></span>zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit <span style="color: blue;"><span>außerstande ist, die Leistung zu bewirken.</span></span></p><p></p><p><span style="color: rgb(7, 252, 70);"><strong><span>§299 BGB</span></strong></span><br>Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.</p><p><br><br><br><strong><u>3.4.2 Voraussetzungen für den Gläubigerverzug</u></strong><br><br>1. Leistungsberechtigung <br>Die Leistungsberechtigung ist das Recht des Schuldners, die Leistung zu erbringen. <span style="color: rgb(240, 118, 0);"><span>Nach § 271 Abs. 1 BGB</span></span> ist dies, soweit sich nichts anderes aus den Umständen ergibt, grundsätzlich sofort der Fall</p><p></p><p><span style="color: blue;"><strong><span>2. Leistungsvermögen des Schuldners;</span></strong></span></p><p>Im Umkehrschluss aus § 297 BGB ergibt sich, dass der Schuldner in der Lage und auch bereit sein muss, die ihm obliegende Leistung zu erbringen. Fehlt es am Leistungsvermögen des Schuldners, so liegt Unmöglichkeit vor. Die Unmöglichkeit kann auch noch während des Gläubigerverzuges eintreten. <br><strong><br></strong><em> Abgrenzung von Gläubigerverzug und Unmöglichkeit, </em><br><span style="color: purple;"><span>Die Abgrenzung zwischen Gläubigerverzug und Unmöglichkeit erfolgt danach, ob die Leistung des Schuldners – vorausgesetzt, der Gläubiger nimmt seine Mitwirkungshandlung vor – nachgeholt werden kann.</span></span><br><br><br><br>3. <span style="color: rgb(0, 0, 0);"><span>Leistungsangebot des Schuldners</span></span><br><span style="color: red;"><span>Nach §294 BGB</span></span> muss dem Gläubiger die Leistung so angeboten werden , wie der Schuldner sie zu bewirken hat, also als tatsächliches Angebot:<br>Der Schuldner muss die richtige Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort erbringen.<br><br><span style="color: green;"><span>Nach § 295 BGB</span></span> genügt ein wörtliches Angebot, wenn</p><ul><li><p class="my-0">der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnt oder</p></li><li><p class="my-0">zur Leistung eine Mitwirkung des Gläubigers nötig ist (z.B. bei Holschuld, wenn der Gläubiger die Sache abholen muss).<br><br><span style="color: rgb(0, 255, 209);"><span>Nach § 296 BGB</span></span> ist ein Angebot entbehrlich, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers notwendig ist und diese zu einem bestimmten Termin erfolgen muss.</p></li></ul><p></p><p></p><p>4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger<strong>.</strong> <br><span style="color: rgb(211, 197, 0);"><span>Nach § 293 BGB</span></span> kommt der Gläubiger nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger die vom Schuldner angebotenen Leistung nicht annimmt .<br><br><br><span style="color: rgb(11, 252, 36);"><span>Nach § 299 BGB</span></span> tritt kein Annahmeverzug ein, wenn für die Leistung keine bestimmte Zeit vereinbart ist oder der Schuldner zu einer vorzeitigen Leistung berechtigt ist, es sei denn der Schuldner hat ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt .<br><br><br><br><br><strong><u>3.4.3 Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs</u></strong><br>Im Gegensatz zum Schuldnerverzug ist beim Gläubigerverzug die Rechtsfolge kein Anspruch auf Schadensersatz für die andere Partei. sondern rechtliche Nachteilen des Gläubigers.</p><p>— Haftungserleichterungen für den Schuldner,§ 300 Abs 1 BGB: <br><em>“Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten”</em><br><br>— Gefahrenübergang auf den Gläubiger bei Gattungsschulden: §300 Abs. 2 BGB:<br><em>“Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.</em></p><p>— Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht, bei Unmöglichkeit § 326 Abs. 2 BGB:<br><em>“ Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.”</em></p><p>— Aufwendungsersatzansprüche des Schuldners, § 304 BGB:<br><em>“Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.”<br></em><br><br></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/edd82977-9d70-49c7-9b33-39a4122e93a7.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p>
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3.5 Schlechtleistung einer vertraglichen Leistungspflicht
3.5.1 Definition
3.5.2 Gesetzestext
3.5.3 Vorrausetzungen für Schadensersatz neben der Leistung nach §280 Abs. 1 BGB
3.5.4 Rechtsfolge


3.5.1 Definition
Leistet der Schuldner eine vertragliche Leistungspflicht schlecht, so kann der Gläubiger Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB fordern.


3.5.2 Gesetzestext
§280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.



3.5.3 Vorrausetzungen für Schadensersatz neben der Leistung nach §280 Abs. 1 BGB


Bestehen eines Schuldverhältnisses: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)

Pflichtverletzung;
Jede Pflicht, die der Schuldner nicht beachtet hat, um beim Gläubiger einen Schaden zu vermeiden.

Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)

Schaden (Nichterfüllungsschaden)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten

3.5.4 Rechtsfolge

Gläubiger hat einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Sein Anspruch auf Erfüllung bleibt daneben bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen.

<p><br><strong><u>3.5.1 Definition</u></strong><br>Leistet der Schuldner eine vertragliche Leistungspflicht schlecht, so kann der Gläubiger Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB fordern.</p><p><br><strong><u>3.5.2 Gesetzestext</u></strong><br>§280 BGB<br>(1) <span style="color: rgb(255, 217, 0);"><span>Verletzt der Schuldner eine Pflicht </span></span>aus dem <span style="color: blue;"><span>Schuldverhältnis</span></span>, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden <span style="color: green;"><span>Schadens </span></span>verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die <span style="color: red;"><span>Pflichtverletzung </span></span>nicht <span style="color: red;"><span>zu vertreten</span></span> hat.<br><br><br><br><strong><u>3.5.3 Vorrausetzungen für Schadensersatz neben der Leistung nach §280 Abs. 1 BGB<br></u></strong><br><br>— <span style="color: blue;"><span>Bestehen eines Schuldverhältnisses:</span></span><span style="color: purple;"><span> (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)</span></span><br><br>— <span style="color: rgb(243, 200, 0);"><span>Pflichtverletzung</span></span>; <br><span style="color: purple;"><span>Jede Pflicht, die der Schuldner nicht beachtet hat, um beim Gläubiger einen Schaden zu vermeiden.</span></span></p><p>— <span style="color: red;"><span>Verschulden</span></span>; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)</p><p>— <span style="color: green;"><span>Schaden </span></span><strong>(Nichterfüllungsschaden) </strong><br>→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden<br><span style="color: purple;"><span> z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten<br></span></span></p><p><strong><u>3.5.4 Rechtsfolge</u></strong></p><p>Gläubiger hat einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Sein Anspruch auf Erfüllung bleibt daneben bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen.</p><p></p><p></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/70ef4a1c-5a98-47ef-8e8c-741643f8de2e.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p>
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3.6 Schlechtleistung bezüglich einer Nebenpflicht:
3.6.1 Definition
3.6.2 Gesetzestext
3.6.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB
3.6.4 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 282 BGB

3.6.1 Definition
Gemäß § 241 II BGB sind sog. „nicht leistungsbezogene“ Nebenpflichten Schutzpflichten der einen Partei gegenüber der anderen Partei, die sich nicht auf eine im Vertrag vereinbarte Leistung beziehen.

Die Verletzung einer solchen nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht hat zur Folge, dass der Gläubiger vom Schuldner Schadensersatz neben der Leistung und unter der Voraussetzung, dass ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist, auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann.

Der Gläubiger hat in diesem Fall die Wahl zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB.


3.6.2 Gesetzestext
§ 282 BGB
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

§ 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§284 BGB
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.



3.6.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB

— Bestehen eines Schuldverhältnisses: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)

— Pflichtverletzung;
Jede Pflicht, die der Schuldner nicht beachtet hat, um beim Gläubiger einen Schaden zu vermeiden.

— Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)

— Schaden (Nichterfüllungsschaden)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten

Rechtsfolge

Gläubiger hat einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Sein Anspruch auf Erfüllung bleibt daneben bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen.




3.6.4 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 282 BGB


Verletzung einer Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB

Voraussetzungen des §280 Abs. 1
Bestehen eines Schuldverhältnis
Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)

Schaden (Nichterfüllungsschaden)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten

Leistung durch den Schuldner ist dem Gläubiger nicht mehr
zumutbar.

Rechtsfolge:
Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder nach § 284 BGB auch Aufwendungsersatz.

<p><strong><u>3.6.1 Definition</u></strong><br>Gemäß § 241 II BGB sind sog. „nicht leistungsbezogene“ Nebenpflichten Schutzpflichten der einen Partei gegenüber der anderen Partei, die sich nicht auf eine im Vertrag vereinbarte Leistung beziehen. </p><p>Die Verletzung einer solchen nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht hat zur Folge, dass der Gläubiger vom Schuldner Schadensersatz neben der Leistung und unter der Voraussetzung, dass ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist, auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. </p><p>Der Gläubiger hat in diesem Fall die Wahl zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. <br><br><br><strong><u>3.6.2 Gesetzestext</u></strong><br>§ 282 BGB<br><span style="color: blue;"><span>Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2,</span></span> kann der Gläubiger unter den <mark data-color="#fc0000" style="background-color: rgb(252, 0, 0); color: inherit;">Voraussetzungen des § 280 Abs. 1</mark> Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die <span style="color: rgb(0, 232, 226);"><span>Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten</span></span> ist.</p><p>§ 280 BGB<br>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht<span style="color: rgb(255, 217, 0);"><span> </span></span>aus dem <span style="color: rgb(255, 142, 0);"><span>Schuldverhältnis</span></span>, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden <span style="color: green;"><span>Schadens </span></span>verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die <span style="color: red;"><span>Pflichtverletzung </span></span>nicht <span style="color: red;"><span>zu vertreten</span></span> hat.</p><p></p><p>§284 BGB<br>Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger <span style="color: rgb(0, 255, 36);"><span>Ersatz der Aufwendungen verlangen</span></span>, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.</p><p><br><br><strong><u>3.6.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB</u></strong><br><br><span style="color: rgb(0, 0, 0);"><span>— Bestehen eines Schuldverhältnisses: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)<br><br>— Pflichtverletzung; <br>Jede Pflicht, die der Schuldner nicht beachtet hat, um beim Gläubiger einen Schaden zu vermeiden.</span></span></p><p><span style="color: rgb(0, 0, 0);"><span>— Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)</span></span></p><p><span style="color: rgb(0, 0, 0);"><span>— Schaden </span><strong><span>(Nichterfüllungsschaden) </span></strong><span><br>→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden<br>z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten<br></span></span></p><p><strong>Rechtsfolge</strong></p><p>Gläubiger hat einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Sein Anspruch auf Erfüllung bleibt daneben bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen.<br><br><br><br><br><strong><u>3.6.4 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 282 BGB</u></strong></p><p><br>— <span style="color: blue;"><span>Verletzung einer Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB</span></span><br><br>Voraussetzungen des §280 Abs. 1<br>— <span style="color: rgb(255, 142, 0);"><span>Bestehen eines Schuldverhältnis</span></span><br>— <span style="color: red;"><span>Verschulden</span></span>; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)</p><p>— <span style="color: green;"><span>Schaden </span></span><strong>(Nichterfüllungsschaden) </strong><br>→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden<br><span style="color: purple;"><span> z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten</span></span><br></p><p>— <span style="color: rgb(0, 251, 237);"><span>Leistung durch den Schuldner ist dem Gläubiger nicht mehr</span></span><br><span style="color: rgb(0, 251, 237);"><span> zumutbar.</span></span></p><p></p><p><strong>Rechtsfolge:</strong><br>Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder <span style="color: rgb(60, 255, 0);"><span>nach § 284 BGB auch Aufwendungsersatz.</span></span></p><p></p><p></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/b2859a4a-a5e1-46ea-b3ec-fe84a750635c.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p>
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3.7 Verschulden bei Vertragsanbahnung
3.7.1 Definition
3.7.2 Gesetzestext
3.7.3 Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsanbahnung

3.7.1 Definition
Bei der Vertragsanbahnung kann ein Gläubiger bereits vor Vertragsschluss einen Schaden durch das Fehlverhalten des Schuldners erleiden. Das deutsche Recht hat dafür mit § 311 Abs. 2 BGB ein besonderes Schuldverhältnis entwickelt, das aus § 242 BGB heraus durch richterliche Rechtsfortbildung („culpa in contrahendo“, „c.i.c.“) entstand und bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten Pflichten zur Rücksichtnahme begründet.
Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch! Vielmehr ist diese Anspruchsgrundlage in § 280 BGB zu sehen. Wenn es aber darum geht, ob im Sinne des § 280 I BGB ein Schuldverhältnis vorliegt, wird auf § 311 II BGB zurückgegriffen.

3.7.2 Gesetzestext

§242 BGB
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.



§254 BGB
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

§276 BGB
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

§ 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§311 BGB
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

  1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

  2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder

  3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

3.7.3 Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsanbahnung

1. Bestehen eines Schuldverhältnisses im Sinne §311 Abs. 2 BGB
- Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- Durch die Anbahnung eines Vertrages
- Durch ähnliche geschäftliche Kontakte
Dient dem Vertrauensschutz ab der Vertragsanbahnung. Nicht geschützt ist dagegen das grundsätzliche Vertrauen, jemand verhalte sich sorgfältig.


2.Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht nach §242 BGB
Sie sind im Einzelfall und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB zu ermitteln.
Insbesondere in Betracht kommen hier Obhuts- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschäftspartner sowie Offenbarungspflichten für den Fall, dass eine Aufklärung notwendig ist.

3. Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit nach §276 BGB Abs. 1
Nach § 254 BGB ist ein Mitverschulden des Anspruchsstellers jedoch anzurechnen.

4. Schaden (Nichterfüllungsschaden)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten

<p><strong><u>3.7.1 Definition</u></strong><br>Bei der Vertragsanbahnung kann ein Gläubiger bereits vor Vertragsschluss einen Schaden durch das Fehlverhalten des Schuldners erleiden. Das deutsche Recht hat dafür mit § 311 Abs. 2 BGB ein besonderes Schuldverhältnis entwickelt, das aus § 242 BGB heraus durch richterliche Rechtsfortbildung („culpa in contrahendo“, „c.i.c.“) entstand und bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten Pflichten zur Rücksichtnahme begründet.<br>Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch! Vielmehr ist diese Anspruchsgrundlage in §&nbsp;280 BGB zu sehen. Wenn es aber darum geht, ob im Sinne des §&nbsp;280&nbsp;I BGB ein Schuldverhältnis vorliegt, wird auf §&nbsp;311&nbsp;II BGB zurückgegriffen.</p><p></p><p><strong><u>3.7.2 Gesetzestext</u></strong></p><p><span style="color: rgb(246, 135, 0);"><span>§242 BGB</span></span><br>Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.</p><p><br><br><span style="color: rgb(0, 246, 233);"><span>§254 BGB</span></span><br>(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.<br>(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.<br></p><p>§276 BGB<br><span style="color: rgb(128, 255, 0);"><span>(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten</span></span>, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.</p><p></p><p>§ 280 BGB<br>(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht<span style="color: rgb(255, 217, 0);"><span> </span></span>aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden <span style="color: green;"><span>Schadens </span></span>verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die <span style="color: red;"><span>Pflichtverletzung </span></span>nicht <span style="color: red;"><span>zu vertreten</span></span> hat.</p><p></p><p><span style="color: blue;"><strong><span>§311 BGB</span></strong></span><br><span style="color: blue;"><span>(2</span></span>) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch</p><ol><li><p>die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,</p></li><li><p>die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder</p></li><li><p>ähnliche geschäftliche Kontakte.<br><br></p></li></ol><p></p><p><strong>3.7.3 Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsanbahnung </strong><br><br>1. Bestehen eines <span style="color: blue;"><span>Schuldverhältnisses im Sinne §311 Abs. 2 BGB</span></span><br>- Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen <br>- Durch die Anbahnung eines Vertrages <br>- Durch ähnliche geschäftliche Kontakte <br><span style="color: purple;"><span>Dient dem Vertrauensschutz ab der Vertragsanbahnung. Nicht geschützt ist dagegen das grundsätzliche Vertrauen, jemand verhalte sich sorgfältig.</span></span></p><p><br>2.Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht <span style="color: rgb(255, 135, 0);"><span>nach §242 BGB</span></span><br><span style="color: purple;"><span>Sie sind im Einzelfall und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB zu ermitteln. <br>Insbesondere in Betracht kommen hier Obhuts- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschäftspartner sowie Offenbarungspflichten für den Fall, dass eine Aufklärung notwendig ist.</span></span></p><p>3. <span style="color: red;"><span>Verschulden</span></span>; Vorsatz und Fahrlässigkeit <span style="color: rgb(119, 255, 0);"><span>nach §276 BGB Abs. 1</span></span><br><span style="color: rgb(0, 248, 255);"><span>Nach § 254 BGB</span></span> ist ein Mitverschulden des Anspruchsstellers jedoch anzurechnen.</p><p>4. <span style="color: green;"><span>Schaden </span></span><strong>(Nichterfüllungsschaden) </strong><br>→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden<br><span style="color: purple;"><span> z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten</span></span></p><p></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/353b326f-e3dd-472d-8a87-5cc6969b1640.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p>
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<p>3.8 Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)<br>3.8.1 Definition<br>3.8.2 Gesetzestext<br>3.8.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB</p>

3.8 Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
3.8.1 Definition
3.8.2 Gesetzestext
3.8.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB

3.8.1 Definition:
Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage besagt, dass Verträge unter bestimmten Umständen angepasst oder sogar aufgehoben werden müssen, wenn Treu und Glauben dies erfordern.

3.8.2 Gesetzestext
§313 BGB
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

3.8.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB

  • Reales Element: Es müssen Umstände bestehen, die mindestens eine Partei beim Vertragsschluss als verbindliche Grundlage vorausgesetzt hat, die aber nicht explizit zum Vertragsinhalt wurden.

  • Schwerwiegende Änderung: Diese Umstände müssen sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Alternativ kann sich herausstellen, dass eine wesentliche Vorstellung, die Vertragsgrundlage war, sich als falsch erwiesen hat.

  • Hypothetisches Element: Die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis der veränderten Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen

  • Unzumutbarkeit: Das Festhalten am unveränderten Vertrag muss mindestens für eine Partei unzumutbar sein.


§ 313 BGB greift nur, wenn andere Regelungen wie Vertragsauslegung, Unmöglichkeit (§ 275 BGB), Gewährleistung oder Irrtum (§§ 119 ff. BGB) nicht anwendbar sind. Er ist somit ein Auffangtatbestand („soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“).



Rechtsfolgen:

  • Vertragsanpassung: Grundsätzlich ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen

  • Rücktritt oder Kündigung: Ist eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen kündigen.

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<p><strong>3.9 Rücktritt vom Vertrag</strong><br><strong>3.9.1. Gesetzestext<br>3.9.2 Voraussetzungen des Rücktritts </strong><br><strong>3.9.3 Rechtsfolgen des Rücktritts</strong></p>

3.9 Rücktritt vom Vertrag
3.9.1. Gesetzestext
3.9.2 Voraussetzungen des Rücktritts

3.9.3 Rechtsfolgen des Rücktritts

3.9.1. Gesetzestext
§346 BGB

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,

2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,

3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,

2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,

3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.


§325 BGB
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

§347 BGB
1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

3.9.2 Voraussetzungen des Rücktritts

Für einen wirksamen Rücktritt müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

— Gesetzliches Rücktrittsrecht oder vertragliche Vereinbarung (Rechtsgrundlage) "Es besteht generell das Recht zum Rücktritt (entweder durch Gesetz oder Vertrag)."
Entweder gesetzlich (z.B. nach §323 BGB bei Nichtleistung) oder vertragliche Vereinbarung.

— Rücktrittsgrund;
Recht darf jetzt konkret ausgeübt werden, weil der vereinbarte Auslöser (z.B. die Nichtleistung) eingetreten ist.
Der vertraglich vereinbarte oder gesetzlich normierte Grund (z.B. Fristüberschreitung bei der Leistung) muss vorliegen.

— Rücktrittserklärung (§349 BGB)

  • Der Rücktritt muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden.

  • Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.

  • Bei mehreren Beteiligten muss der Rücktritt gemeinsam von allen Berechtigten gegenüber allen anderen erklärt werden (§351 BGB).

— Rücktrittsfrist (§350 BGB)
Ist vertraglich keine Frist vereinbart, kann der andere Teil dem Berechtigten eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen. Wird das Recht nicht innerhalb dieser Frist ausgeübt, ist es verwirkt.

— Wirksamkeit des Rücktritts
Es dürfen keine Umstände vorliegen, die den Rücktritt unwirksam machen

  • Aufrechnung (§352 BGB): Ein Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner durch Aufrechnung die Verbindlichkeit hätte beseitigen können und die Aufrechnung unverzüglich nach dem Rücktritt erklärt.

  • Reuegeld (§353 BGB): Ist ein Reuegeld vereinbart, wird der Rücktritt nur wirksam, wenn das Geld vor oder bei der Rücktrittserklärung bezahlt wird.

    • Wird es ohne Zahlung zurückgewiesen, kann die Wirksamkeit noch eintreten, wenn das Reuegeld unverzüglich nach der Zurückweisung gezahlt wird.


3.9.3 Rechtsfolgen des Rücktritts

Erlöschen der Leistungspflichten: Noch nicht erbrachte Leistungen müssen nicht mehr erbracht werden. Ein Erfüllungsanspruch besteht nicht mehr.

Rückgewährpflicht: Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugeben.

Herausgabe von Nutzungen und Verwendungen: Auch gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen, Gebrauchsvorteile) müssen herausgegeben werden.

Wertersatz statt Rückgewähr (§ 346 II BGB)

Wertersatz ist zu leisten, wenn:

  • Rückgabe/Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (z.B. Theaterbesuch).

  • Der Gegenstand verbraucht, veräußert, verarbeitet oder umgestaltet wurde (z.B. Brot gegessen).

  • Der Gegenstand verschlechtert oder untergegangen ist (z.B. Auto nach Unfall).

    Ausnahme: Verschlechterungen durch „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ (z.B. gefahrene Kilometer beim Auto) führen nicht zu Wertersatzpflicht.

Berechnungsgrundlage: Bei vereinbarter Gegenleistung ist diese für den Wertersatz maßgeblich.

Beispiel: Wird ein Auto für 10.000 € verkauft und der Vertrag wird rückabgewickelt, ist bei der Berechnung des Wertersatzes dieser Betrag der Ausgangspunkt, selbst wenn das Auto auf dem Markt mehr oder weniger wert wäre

Wann entfällt der Wertersatz? (§ 346 III BGB)

  • Wenn sich der Mangel erst bei Verarbeitung/Umgstaltung zeigt.

  • Wenn der Gläubiger die Verschlechterung/den Untergang zu vertreten hat.

  • Wenn der Schaden auch beim Gläubiger eingetreten wäre.

  • Wenn beim gesetzlichen Rücktrittsrecht der Gegenstand trotz angemessener Sorgfalt verschlechtert/untergegangen ist.

Herausgabe verbleibender Bereicherung

  • In jedem Fall ist die noch vorhandene Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB herauszugeben.

Nutzungen und Verwendungen (§ 347 BGB)

  • Nicht gezogene, aber mögliche Nutzungen: Wertersatzpflicht (§ 347 I BGB).

  • Verwendungen des Gläubigers: Ersatz für Aufwendungen (z.B. Futterkosten für eine zurückgegebene Kuh) nach § 347 II BGB, wenn der Gegenstand zurückgegeben oder Wertersatz geleistet wurde.

<p><strong><u>3.9.1. Gesetzestext</u></strong><br>§346 BGB</p><p>(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die <span style="color: blue;"><span>empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.</span></span></p><p></p><p>(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit</p><p><span style="color: green;"><span>1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,</span></span></p><p><span style="color: rgb(249, 165, 0);"><span>2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,</span></span></p><p>3<span style="color: rgb(68, 255, 0);"><span>.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist</span></span>;<span style="color: rgb(0, 248, 254);"><span> jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.</span></span></p><p><span style="color: rgb(57, 0, 252);"><span>Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen</span></span>; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.</p><p></p><p>(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,</p><p><span style="color: rgb(88, 82, 0);"><span>1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,</span></span></p><p><span style="color: rgb(230, 0, 255);"><span>2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,</span></span></p><p><span style="color: rgb(0, 77, 251);"><span>3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.</span></span></p><p><span style="color: rgb(63, 52, 169);"><span>Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.</span></span></p><p></p><p><br>§325 BGB<strong><br></strong><span style="color: red;"><span>Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.</span></span><br></p><p>§347 BGB<br>1)<mark data-color="red" style="background-color: red; color: inherit;"> Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet.</mark> Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.</p><p></p><p>(2) <mark data-color="green" style="background-color: green; color: inherit;">Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen</mark>. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.<br><br><strong><u>3.9.2 Voraussetzungen des Rücktritts </u></strong></p><p>Für einen wirksamen Rücktritt müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: </p><p>— Gesetzliches Rücktrittsrecht oder vertragliche Vereinbarung (Rechtsgrundlage) "Es <strong>besteht generell das Recht</strong> zum Rücktritt (entweder durch Gesetz oder Vertrag)."<br>Entweder <strong>gesetzlich </strong>(z.B. nach <span>§323</span> BGB bei Nichtleistung) oder <strong>vertragliche Vereinbarung</strong>.</p><p></p><p>— Rücktrittsgrund;<br>Recht darf <strong>jetzt konkret ausgeübt werden</strong>, weil der vereinbarte Auslöser (z.B. die Nichtleistung) eingetreten ist.<br>Der vertraglich vereinbarte oder gesetzlich normierte Grund (z.B. Fristüberschreitung bei der Leistung) muss <strong>vorliegen</strong>.</p><p>— Rücktrittserklärung (§349 BGB)</p><ul><li><p>Der Rücktritt muss gegenüber dem Vertragspartner <strong>erklärt</strong> werden.</p></li><li><p>Es handelt sich um eine <strong>einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung</strong>.</p></li><li><p>Bei <strong>mehreren Beteiligten</strong> muss der Rücktritt <strong>gemeinsam</strong> von allen Berechtigten gegenüber allen anderen erklärt werden (<span>§351</span> BGB).</p></li></ul><p>— Rücktrittsfrist (§350 BGB)<br>Ist vertraglich <strong>keine Frist</strong> vereinbart, kann der andere Teil dem Berechtigten eine <strong>angemessene Frist</strong> zur Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen. Wird das Recht nicht innerhalb dieser Frist ausgeübt, ist es <strong>verwirkt</strong>.</p><p>— Wirksamkeit des Rücktritts<br>Es dürfen <strong>keine</strong> Umstände vorliegen, die den Rücktritt unwirksam machen</p><ul><li><p><strong>Aufrechnung (<span>§352</span> BGB):</strong> Ein Rücktritt wegen <strong>Nichterfüllung</strong> einer Verbindlichkeit wird <strong>unwirksam</strong>, wenn der Schuldner durch <strong>Aufrechnung</strong> die Verbindlichkeit hätte beseitigen können und die Aufrechnung <strong>unverzüglich</strong> nach dem Rücktritt erklärt.</p></li><li><p><strong>Reuegeld (<span>§353</span> BGB):</strong> Ist ein <strong>Reuegeld</strong> vereinbart, wird der Rücktritt nur wirksam, wenn das Geld <strong>vor oder bei der Rücktrittserklärung bezahlt</strong> wird.</p><ul><li><p>Wird es ohne Zahlung zurückgewiesen, kann die Wirksamkeit noch eintreten, wenn das Reuegeld <strong>unverzüglich</strong> nach der Zurückweisung gezahlt wird.<br><br><br></p></li></ul></li></ul><p class="my-0"></p><p><strong><u>3.9.3 Rechtsfolgen des Rücktritts</u></strong></p><p class="my-0"><span style="color: purple;"><strong><span>Erlöschen der Leistungspflichten:</span></strong><span> Noch nicht erbrachte Leistungen müssen nicht mehr erbracht werden. Ein Erfüllungsanspruch besteht nicht mehr.</span></span></p><p class="my-0"><span style="color: blue;"><strong><span>Rückgewährpflicht:</span></strong><span> Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugeben.</span></span></p><p class="my-0"><span style="color: blue;"><strong><span>Herausgabe von Nutzungen und Verwendungen:</span></strong><span> Auch gezogene Nutzungen </span></span><span style="color: purple;"><span>(z.B. Zinsen, Gebrauchsvorteile) </span></span><span style="color: blue;"><span>müssen herausgegeben werden.</span></span></p><p></p><p><strong>Wertersatz statt Rückgewähr (§ 346 II BGB)</strong></p><p class="my-0">Wertersatz ist zu leisten, wenn:</p><ul><li><p class="my-0"><span style="color: green;"><span>Rückgabe/Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (z.B. Theaterbesuch).</span></span></p></li><li><p class="my-0"><span style="color: rgb(238, 145, 0);"><span>Der Gegenstand verbraucht, veräußert, verarbeitet oder umgestaltet wurde (z.B. Brot gegessen).</span></span></p></li><li><p class="my-0"><span style="color: rgb(6, 255, 0);"><span>Der Gegenstand verschlechtert oder untergegangen ist (z.B. Auto nach Unfall).</span></span></p><p class="my-0"><span style="color: rgb(0, 242, 255);"><strong><span>Ausnahme:</span></strong><span> Verschlechterungen durch „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ </span></span><span style="color: purple;"><span>(z.B. gefahrene Kilometer beim Auto)</span></span><span style="color: rgb(0, 242, 255);"><span> führen nicht zu Wertersatzpflicht.</span></span></p><p class="my-0"></p></li></ul><p class="my-0"><span style="color: rgb(120, 0, 255);"><strong><span>Berechnungsgrundlage:</span></strong><span> Bei vereinbarter Gegenleistung ist diese für den Wertersatz maßgeblich.</span></span></p><p class="my-0"><span style="color: purple;"><em><span>Beispiel: Wird ein Auto für 10.000 € verkauft und der Vertrag wird rückabgewickelt, ist bei der Berechnung des Wertersatzes dieser Betrag der Ausgangspunkt, selbst wenn das Auto auf dem Markt mehr oder weniger wert wäre</span></em></span></p><p class="my-0"></p><p><strong>Wann entfällt der Wertersatz? (§ 346 III BGB)</strong></p><ul><li><p class="my-0"><span style="color: rgb(85, 79, 0);"><span>Wenn sich der Mangel erst bei Verarbeitung/Umgstaltung zeigt.</span></span></p></li><li><p class="my-0"><span style="color: rgb(250, 0, 222);"><span>Wenn der Gläubiger die Verschlechterung/den Untergang zu vertreten hat.</span></span></p></li><li><p class="my-0"><span style="color: rgb(255, 0, 254);"><span>Wenn der Schaden auch beim Gläubiger eingetreten wäre.</span></span></p></li><li><p class="my-0"><span style="color: rgb(0, 85, 255);"><span>Wenn beim gesetzlichen Rücktrittsrecht der Gegenstand trotz angemessener Sorgfalt verschlechtert/untergegangen ist.</span></span></p><p class="my-0"></p></li></ul><p><strong>Herausgabe verbleibender Bereicherung</strong></p><ul><li><p class="my-0"><span style="color: rgb(52, 48, 140);"><span>In jedem Fall ist die noch vorhandene Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB herauszugeben.</span></span></p><p class="my-0"></p></li></ul><p><strong>Nutzungen und Verwendungen (§ 347 BGB)</strong></p><ul><li><p class="my-0"><span style="color: rgb(0, 0, 0);"><strong><mark data-color="red" style="background-color: red; color: inherit;"><span>Nicht gezogene, aber mögliche Nutzungen:</span></mark></strong><mark data-color="red" style="background-color: red; color: inherit;"><span> Wertersatzpflicht (§ 347 I BGB).</span></mark></span></p></li><li><p class="my-0"><strong><mark data-color="green" style="background-color: green; color: inherit;">Verwendungen des Gläubigers:</mark></strong><mark data-color="green" style="background-color: green; color: inherit;"> Ersatz für Aufwendungen (z.B. Futterkosten für eine zurückgegebene Kuh) nach § 347 II BGB, wenn der Gegenstand zurückgegeben oder Wertersatz geleistet wurde.</mark></p></li></ul><p class="my-0"></p><p class="my-0"></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/c356b5ba-92f6-46c6-9668-120823c4cff6.png" data-width="100%" data-align="center"><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/bf89d654-72e7-41ec-8c17-298b00a00a84.png" data-width="100%" data-align="center"><p></p>
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3.10 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Erfüllung

Voraussetzungen der Erfüllung (§ 362 BGB):

  • Bewirkung der geschuldeten Leistung: Die vereinbarte Leistung muss tatsächlich erbracht werden.

  • An den Gläubiger: Die Leistung muss an den Gläubiger selbst oder seinen Vertreter erfolgen.

  • Durch den Schuldner: Grundsätzlich muss der Schuldner leisten, kann sich aber einer Hilfsperson bedienen, wenn klar ist, dass diese für ihn handelt.

Rechtsfolgen der Erfüllung:

  • Erlöschen des Anspruchs: Die Hauptforderung des Gläubigers erlischt, sobald die Leistung erbracht ist.

  • Nebenansprüche: Eventuell bestehen noch Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten).

  • Anspruch auf Quittung (§ 368 BGB): Der Schuldner kann eine Quittung verlangen.

  • Rückgabe des Schuldscheins (§ 371 BGB): Falls ein Schuldschein ausgestellt wurde, kann dessen Rückgabe verlangt werden.

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<p>2 Allgemeiner Teil des BGB<br>2.1 Vorausetzungen der Stellvertretung und Rechtsfolgen bei fehlender Vetretungsmacht</p>

2 Allgemeiner Teil des BGB
2.1 Vorausetzungen der Stellvertretung und Rechtsfolgen bei fehlender Vetretungsmacht

Voraussetzungen

1. Zulässigkeit der Stellvertretung

Rechtsgeschäftliches Handeln mit Ausnahme von höchstpersönlichen Rechtsgeschäft en (z. B. Eheschließung §1311 BGB, Testament §2064 BGB).

2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Vertreter

Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben, nicht nur eine Botenübermittlung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Die rechtlichen Folgen der Willensäußerung treffen nicht denjenigen, der sie geäußert hat (Vertreter), sondern den Vertretenen § 164 BGB
Aus diesem Grund kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger (z.B. Minderjähriger) wirksam Vertreter sein, weil ein möglicher rechtlicher Nachteil nicht ihn selbst, sondern den voll geschäftsfähigen Vertretenen trifft (§165 BGB)

Für den Vertreter ergeben sich keine Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag, da dieser nicht Vertragspartner geworden ist.

Liegt aber z.B. ein Irrtum vor, so wird nicht auf die Person des Vertretenen, sondern gemäß § 166 I BGB auf die Person des Vertreters abgestellt.

3. Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit)

Der Vertreter muss klar machen, dass er nicht im eigenen Namen handelt § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB („im Namen des Vertretenen“)

Der Vertretene muss dabei nicht namentlich genannt werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist.
Ausnahme:
Beim „Geschäft für den, den es angeht“ (z.B. Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens) ist es dem Geschäftspartner gleichgültig, mit wem er kontrahiert. In diesen Fällen kommt das Geschäft mit der Person zustande, die tatsächlich betroffen ist, auch wenn die Vertretung nicht offengelegt wurde

Abgrenzung zu Handeln unter fremdem Namen:
Handeln im fremden Namen (Vertretung) ist von Handeln unter fremdem Namen (Namens- oder Identitätstäuschung) zu unterscheiden.
Beim Handeln unter fremdem Namen tritt jemand unter dem Namen einer anderen Person auf.

Namenstäuschung: Der Name ist dem Geschäftspartner egal; der Handelnde schließt das Geschäft für sich selbst ab (Eigengeschäft).

Identitätstäuschung: Der Geschäftspartner will gerade mit dem Namensträger ein Geschäft abschliessen.

  • Mit Vollmacht: Anwendung der §§ 164 ff. BGB (Vertretung).

  • Ohne Vollmacht: Anwendung der §§ 177 ff. BGB (Vertretung ohne Vertretungsmacht)

4. Vertretungsmacht

  • Der Vertreter muss bevollmächtigt sein (gesetzlich oder rechtsgeschäftlich) § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, i. V. m. §§ 166 ff. BGB

    § 167 BGB (Erteilung der Vollmacht)

    Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, unabhängig davon, welche Form für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist.
    Es kann unterschieden werden zwischen Innenvollmacht § 167 I 1. Alt BGB, Außenvollmacht § 167 I 2. Alt BGB, Kundgebungs-vollmacht § 171 BGB)

    Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht)

    • Die Rechtsscheinvollmacht ist nicht im Gesetz geregelt. Sie wird immer dann geprüft, wenn keine ausdrückliche Vollmacht vorliegt.

      Duldungsvollmacht: Der Vertretene kennt und duldet das Handeln des Vertreters, sodass der Geschäftsgegner auf eine wirksame Vollmacht vertrauen darf.

      Anscheinsvollmacht: Der Vertretene kennt das Verhalten des Vertreters zwar nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.

      In beiden Fällen muss der Vertretene das Geschäft gegen sich gelten lassen, weil er den Rechtsschein gesetzt oder geduldet hat.

Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht

  • Verträge sind ohne wirksame Vertretungsmacht zunächst schwebend unwirksam (§ 177 I BGB).

  • Der Vertretene kann den Vertrag nachträglich genehmigen, wodurch er rückwirkend wirksam wird (§ 184 I BGB).

  • Ausnahme: Bei Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist der Vertrag sofort wirksam, da der Vertretene den Vollmachtsschein geduldet hat.

Haftung des Vertreters (§ 179 BGB):

  • § 179 I: Vertreter weiss vom Mangel der Vertretungsmacht → Vertreter haftet auf Erfüllung oder Schadensersatz.

  • § 179 II: Vertretet hat keine Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht → Vertreter haftet nur auf Vertrauensschaden.

  • § 179 III: Wenn Geschäftspartner den Mangel kannte oder kennen musste oder beschränkte Geschäftsfähigkeit → keine Haftung des Vertreters.

<p><strong><u>Voraussetzungen</u></strong></p><p><strong>1. Zulässigkeit der Stellvertretung</strong></p><p>Rechtsgeschäftliches Handeln mit Ausnahme von höchstpersönlichen Rechtsgeschäft en (z. B. Eheschließung §1311 BGB, Testament §2064 BGB).</p><p></p><p><strong>2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Vertreter</strong></p><p>Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben, nicht nur eine Botenübermittlung (<strong>§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB)</strong></p><p><strong>Die rechtlichen Folgen</strong> der Willensäußerung treffen nicht denjenigen, der sie geäußert hat (Vertreter), sondern <strong>den Vertretenen § 164 BGB </strong><br>Aus diesem Grund kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger (z.B. Minderjähriger) wirksam Vertreter sein, weil ein möglicher rechtlicher Nachteil nicht ihn selbst, sondern den voll geschäftsfähigen Vertretenen trifft (§165 BGB)</p><p></p><p>Für den Vertreter ergeben sich keine Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag, da dieser nicht Vertragspartner geworden ist.</p><p class="my-0">Liegt aber z.B. ein Irrtum vor, so wird nicht auf die Person des Vertretenen, sondern gemäß § 166 I BGB auf die Person des Vertreters abgestellt.</p><p class="my-0"></p><p><strong>3. Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit)</strong></p><p>Der Vertreter muss klar machen, dass er nicht im eigenen Namen handelt <strong>§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB</strong> („im Namen des Vertretenen“)</p><p>Der Vertretene muss dabei nicht namentlich genannt werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist. <br><strong>Ausnahme:</strong><br>Beim „Geschäft für den, den es angeht“ (z.B. Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens) ist es dem Geschäftspartner gleichgültig, mit wem er kontrahiert. In diesen Fällen kommt das Geschäft mit der Person zustande, die tatsächlich betroffen ist, auch wenn die Vertretung nicht offengelegt wurde</p><p class="my-0"><strong><em>Abgrenzung zu Handeln unter fremdem Namen:</em></strong><br>Handeln im fremden Namen (Vertretung) ist von Handeln unter fremdem Namen (Namens- oder Identitätstäuschung) zu unterscheiden.<br>Beim Handeln unter fremdem Namen tritt jemand unter dem Namen einer anderen Person auf.</p><p class="my-0"><strong>Namenstäuschung:</strong> Der Name ist dem Geschäftspartner egal; der Handelnde schließt das Geschäft für sich selbst ab (Eigengeschäft).</p><p class="my-0"><strong>Identitätstäuschung:</strong> Der Geschäftspartner will gerade mit dem Namensträger ein Geschäft abschliessen.</p><ul><li><p class="my-0">Mit Vollmacht: Anwendung der §§ 164 ff. BGB (Vertretung).</p></li><li><p class="my-0">Ohne Vollmacht: Anwendung der §§ 177 ff. BGB (Vertretung ohne Vertretungsmacht)</p></li></ul><p></p><p><strong>4. Vertretungsmacht</strong></p><ul><li><p>Der Vertreter muss bevollmächtigt sein (gesetzlich oder rechtsgeschäftlich) <strong>§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB</strong>, i. V. m. <strong>§§ 166 ff. BGB</strong><br><br><strong>§ 167 BGB (Erteilung der Vollmacht)</strong></p><p class="my-0">Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, unabhängig davon, welche Form für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist. <br>Es kann unterschieden werden zwischen Innenvollmacht § 167 I 1. Alt BGB, Außenvollmacht § 167 I 2. Alt BGB, Kundgebungs-vollmacht § 171 BGB)</p><p></p><p><strong>Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht)</strong></p><ul><li><p>Die Rechtsscheinvollmacht ist nicht im Gesetz geregelt. Sie wird immer dann geprüft, wenn keine ausdrückliche Vollmacht vorliegt.</p><p class="my-0"><strong>Duldungsvollmacht:</strong> Der Vertretene kennt und duldet das Handeln des Vertreters, sodass der Geschäftsgegner auf eine wirksame Vollmacht vertrauen darf.</p><p class="my-0"><strong>Anscheinsvollmacht:</strong> Der Vertretene kennt das Verhalten des Vertreters zwar nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.</p><p class="my-0">In beiden Fällen muss der Vertretene das Geschäft gegen sich gelten lassen, weil er den Rechtsschein gesetzt oder geduldet hat.</p></li></ul></li></ul><p class="my-0"></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/83a3088e-db9d-407d-aa43-addd55e7d391.png" data-width="100%" data-align="center"><p class="my-0"></p><p class="my-0"></p><p class="my-0"><strong><u>Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht</u></strong></p><ul><li><p class="my-0">Verträge sind ohne wirksame Vertretungsmacht zunächst <strong>schwebend unwirksam</strong> (§ 177 I BGB).</p></li><li><p class="my-0">Der Vertretene kann den Vertrag <strong>nachträglich genehmigen</strong>, wodurch er rückwirkend wirksam wird (§ 184 I BGB).</p></li><li><p class="my-0"><strong>Ausnahme</strong>: Bei <strong>Anscheins-</strong> oder <strong>Duldungsvollmacht</strong> ist der Vertrag sofort wirksam, da der Vertretene den Vollmachtsschein geduldet hat.</p></li></ul><p class="my-0"></p><p class="my-0"></p><img src="https://knowt-user-attachments.s3.amazonaws.com/9073a376-2599-45cf-bdb4-12ce90a326a9.png" data-width="100%" data-align="center"><p class="my-0"></p><p><span><strong>Haftung des Vertreters (§ 179 BGB)</strong>:</span></p><ul><li><p><span><strong>§ 179 I</strong>: Vertreter weiss vom Mangel der Vertretungsmacht → Vertreter haftet auf Erfüllung <strong>oder</strong> Schadensersatz.</span></p></li><li><p><span><strong>§ 179 II</strong>: Vertretet hat keine Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht → Vertreter haftet nur auf <strong>Vertrauensschaden</strong>.</span></p></li><li><p><span><strong>§ 179 III</strong>: Wenn Geschäftspartner den Mangel kannte oder kennen musste oder beschränkte Geschäftsfähigkeit → <strong>keine Haftung</strong> des Vertreters.</span></p></li></ul><p class="my-0"></p><p></p>
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4. Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.1.1 Definition
4.1.2 Voraussetzungen für Anspruch auf Nacherfüllung
4.1.3 Rechtsfolgen der Nacherfüllung



4.1.1 Definition
Ist die Kaufsache mangelhaft, entweder mit einem Sach- oder einem Rechtsmangel versehen, so kann der Käufer nach § 437 BGB:

— die Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB),

— vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB) und

— Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).

Hierbei ist zu beachten, dass der Käufer, wenn ein Mangel vorliegt, zunächst gemäß § 439 BGB i.V.m. § 440 BGB Nacherfüllung verlangen muss. Erst wenn diese nicht möglich oder nicht erfolgreich war, kann der Käufer Rechte aus § 439 Nr. 2 und Nr. 3 BGB geltend machen.

4.1.2 Voraussetzungen für Anspruch auf Nacherfüllung
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.

2. Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB 
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen (sog. Schlechtleistung).

3. Kein Verweigerungsrecht des Verkäufers, §439 Abs. 3 BGB
Der Verkäufer darf die gewählte Art der Nacherfüllung nicht gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern können.
Dies ist der Fall, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

4. Kein Gewährleistungsausschluss
Die Mängelansprüche dürfen weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Ausschluss (§ 442 BGB):

  • Der Käufer kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.

  • Grob fahrlässige Unkenntnis reicht ebenfalls aus, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen (§442 Abs. 1, S. 2. 2. HS BGB)

Vertraglicher Ausschluss:

  • Verkäufer und Käufer können Gewährleistungsansprüche vertraglich ausschließen (z.B. durch Individualabrede oder AGB).

  • Unwirksamkeit des Ausschlusses (§ 444 BGB): Der vertragliche Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


4.1.3 Rechtsfolgen des Anspruchs auf Nacherfüllung

Der Käufer hat ein Wahlrecht auf: 

— Anspruch auf Beseitigung des Mangels;

— Anspruch auf Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (in diesem Fall entsteht ein Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe der mangelhaften Sache, § 439 Abs. 4 BGB).

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4.Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.2.1 Definition
4.2.2 Voraussetzungen für Rücktritt
4.2.3 Rechtsfolgen des Rücktritts

4.2.1 Definiton
Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor und ist die Nacherfüllung nach § 439 BGB nicht möglich oder fehlgeschlagen, so kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Geregelt ist der Rücktritt vom Kaufvertrag in § 437 Nr. 2 BGB, der auf die §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 verweist

Der Rücktritt vom Kaufvertrag findet somit im Wesentlichen nach den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts statt, die durch die Sonderregeln des Kaufrechts erweitert werden.

4.2.2 Voraussetzungen für Rücktritt

1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.

2. Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB 
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen (sog. Schlechtleistung).

3. Voraussetzungen des § 323 BGB:

  1. Bestehen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses z. B. durch wirksamen Kaufvertrag

  2. nicht vertragsgemäße Leistung durch den Schuldner trotz Möglichkeit*

    • Bei Unmöglichkeit findet § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB Anwendung

  3. Fälligkeit der Leistung, §271 BGB

  4. Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger

  5. Fristablauf
    Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung

    • § 323 Abs. 2 BGB):
      Nr. 1: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
      Nr. 2: Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)
      Nr. 3: besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen

    • wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert, §440 S. 1 1. Alt.
      Ein solches Verweigerungsrecht steht dem Verkäufer dann zu, wenn Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

    • wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist:, §440 S. 1 2. Alt Dies ist i.d.R. nach dem 2. fehlgeschlagenen Versuch der Fall.

    • wenn die Nacherfüllung dem Verkäufer nicht zumutbar ist, § 440 S. 1 3. Alt. BGB

  1. Kein Ausschluss des Rücktritts, §323 Abs. 5 und 6

Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn:

  • der Gläubiger allein oder weit überwiegend für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist, §323 Abs. 6 1. Alt

  • sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, §323 Abs. 6 2. Alt

  • der Mangel unerheblich ist, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB

  1. Rücktrittserklärung

Die Rücktrittserklärung nach § 349 BGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Um die Rücktrittserklärung wirksam abzugeben, muss die Erklärung über den Rücktritt deshalb vom Zurücktretenden erklärt werden und dem Vertragspartner zugehen.

Sind bei einem Vertrag mehrere Beteiligte auf der einen oder anderen Seite, so können nur alle gemeinsam gegenüber allen anderen den Rücktritt erklären. Hat einer der Beteiligten sein Rücktrittsrecht verloren, so können auch die Übrigen nicht mehr vom Vertrag zurücktreten (§ 351 BGB).

4.2.3  Rechtsfolgen des Rücktritts
Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die Parteien verpflichtet, die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Nach § 346 Abs. 2 BGB kann es jedoch auch zu Wertersatzansprüchen der Parteien kommen.

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4.Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.3.1 Definition
4.3.2 Voraussetzungen für Minderung

4.3.1 Definition
Weist die Kaufsache einen Sach- oder Rechtsmangel auf, so kann der Käufer auch Minderung geltend machen. Hierbei handelt es sich um die Herabsetzung des Kaufpreises, § 441 Abs. 3 BGB.

Geregelt ist die Minderung in § 441 BGB i.V.m. §§ 437, 440 BGB. Nach § 441 BGB kann der Käufer den Kaufpreis mindern, statt zurückzutreten. Daraus folgt, dass für den Anspruch auf Minderung die Voraussetzungen für den Rücktritt grundsätzlich gegeben sein müssen.

4.3.2  Voraussetzungen für Minderung


1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.

2. Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB 
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen (sog. Schlechtleistung).

3. Voraussetzungen des § 323 BGB, analog zu Rücktrtt

  1. Bestehen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses z. B. durch wirksamen Kaufvertrag

  2. nicht vertragsgemäße Leistung durch den Schuldner trotz Möglichkeit*

    • Bei Unmöglichkeit findet § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB Anwendung

  3. Fälligkeit der Leistung, §271 BGB

  4. Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger

  5. Fristablauf
    Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung

    • § 323 Abs. 2 BGB:
      Nr. 1: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
      Nr. 2: Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)
      Nr. 3: besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen

    • wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 verweigert, §440 S. 1 1. Alt.
      Ein solches Verweigerungsrecht steht dem Verkäufer dann zu, wenn Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, § 439 Abs. 4 S. 1

    • wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist:, §440 S. 1 2. Alt Dies ist i.d.R. nach dem 2. fehlgeschlagenen Versuch der Fall, §440 S. 2.

    • wenn die Nacherfüllung dem Verkäufer nicht zumutbar ist, § 440 S. 1 3. Alt. BGB

  1. Kein Ausschluss der Minderung, §323 Abs. 5 und 6

ist ausgeschlossen, wenn:

  • der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich ist für den Umstand, der ihn zur Minderung berechtigt §323 Abs. 6 1. Alt

  • sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, §323 Abs. 6 2. Alt

unerheblicher Mangel ist kein Ausschlussgrund, §441 Abs. 1 S. 2.


— Minderungserklärung.
Durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer, §441 Abs. 1 S. 1