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3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.1 Primäranspruch
Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung bei Unmöglichkeit ausgeschlossen.
Dies gilt unabhängig davon, wer die Unmöglichkeit zu vertreten hat.
Der Gläubiger kann damit keine primären Leistungsansprüche geltend machen, sondern lediglich Sekundäransprüche.
3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.2 Sekundäransprüche:
3.1.2.1 Schadensersatzanspruch statt Leistung, § 283 i.V.m. § 280 I, III BGB;
§283 BGB
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen
Eine Fristsetzung ist Im Gegensatz zu § 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung bei Nicht- oder Schlechtleistung) nicht erforderlich
§ 276 BGB
1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
§ 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Voraussetzungen
— Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung
— Bestehen eines Schuldverhältnissess: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)
— Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit
— Schaden ( =Vermögenseinbusse, auch indirekt wie z.B. Fahrtkosten )


3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.2 Sekundäransprüche
3.1.2.2 Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGB
§285 BGB
1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
Unmöglichkeit der Leistung und Schuldner erlangt aufgrund diesem Umstands einen Ersatz (z.B. Versicherungsanspruch)
Verschulden der Unmöglichkeit von Seiten des Schuldners ist nicht notwendig.
Voraussetzungen
Bestehen eines Schuldverhältnisses (Wirksamkeit des Vertrags prüfen, z.B. Kaufvertrags nach §433 Abs. 1 )
Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung,
Schuldner erlangt aufgrund der Unmöglichkeit einen Ersatz (z.B. Versicherungsanspruch)
Rechtsfolge:
Gläubiger kann Herausgabe des Ersatzes bzw. Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen
Veräußert der Gläubiger die fragliche Sache an eine andere Person und tritt durch diese Veräußerung die Unmöglichkeit ein, so ist der erzielte Kaufpreis aus diesem Geschäft auch als Ersatz im Sinne des § 285 BGB anzusehen.
Erlangt der Schuldner einen höheren Ersatz als den Wert des Gegenstandes, so muss er den gesamten erlangten Ersatz herausgeben.
Der Anspruch aus § 285 BGB kann grundsätzlich auch zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch aus §§ 283, 280 BGB bestehen.
In diesem Fall ist jedoch § 285 II BGB zu beachten, nach dem sich dann der Schadensersatzanspruch um den Wert des Erlangten nach § 285 I BGB mindert.


3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.2 Sekundäransprüche
3.1.2.3 Rücktritt vom Vertrag, § 326 V i.V.m. § 323 BGB
§326 BGB
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
§323 BGB
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
§346 BGB
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Voraussetzungen:
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses ( wirksamer Vertrag, z.B. Kaufvertrag §433)
2. Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung;
3. Kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 Abs. 6 BGB.
Rechtsfolge:
Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten.
Dadurch entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne des §§ 346 ff. BGB. Alle bereits erbrachten Leistungen sind in einem solchen Fall dann zurückzugewähren.


3.1 nachträgliche Unmöglichkeit gegenseitiger Leistungsbeziehungen
3.1.3 Anspruch auf Gegenleistung bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen (§ 326 BGB)
Voraussetzungen und Rechtsfolge
Drei Fälle des § 326 BGB:
(1)
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
Schuldner ist von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB befreit (Unmöglichkeit), und weder § 326 II noch § 326 III BGB greifen.
Rechtsfolge: Gläubiger wird von seiner Pflicht zur Gegenleistung frei.
(2)
Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Gläubiger hat die Unmöglichkeit zu vertreten (z.B. durch eigenes Verschulden oder Annahmeverzug).
Rechtsfolge: Anspruch auf Gegenleistung bleibt bestehen.
(3)
Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Gläubiger verlangt nach § 285 BGB das Surrogat (z.B. Versicherungsleistung).
Rechtsfolge:
Gläubiger bleibt zur Gegenleistung verpflichtet, aber ggf. gemindert, wenn das Surrogat weniger wert ist als die ursprüngliche Leistung.


3.2 Schuldnerverzug
3.2.1 Definition
3.2.2 Gesetzestext
3.2.3 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs,
§286 BGB
3.2.4 Rechtsfolgen des Schuldnverzugs
3.2.4.1 Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden), §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB
3.2.4.2 Anspruch des Gläubigers auf Verzugszins; § 288 BGB
3.2.4.3 Haftungsverschärfung für den Schuldner nach § 287 BGB
3.2.1 Definition:
Ist dem Schuldner die Leistung möglich, leistet er aber zu spät, dann liegt eine weitere Form der Pflichtverletzung vor: der Schuldnerverzug.
In diesem Fall kann der Gläubiger die Leistung zwar noch erhalten, es kann ihm aber ein Schaden entstanden sein, weil der Schuldner nicht rechtzeitig geliefert hat (Verzögerungsschaden).
3.2.2 Gesetzestext:
§280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
§286 BGB
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§ 271 BGB
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
3.2.3 Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, §286 BGB
-— Schuldner leistet nicht trotz Möglichkeit*
* Es gilt zu prüfen ob der Schuldner in der Lage war die Leistung bei Fälligkeit zu erbringen. Falls es dem Schuldner nicht möglich war die Leistung bei Fälligkeit zu erbringen, würde kein Fall von Verzug, sondern Unmöglichkeit nach § 275 BGB vorliegen
— Fälligkeit des Leistungsanspruchs
— Schuldner erhält vom Gläubiger Mahnung nach Fälligkeit oder die Mahnung ist entbehrlich nach §286 Abs. 2 BGB
Eine Mahnung ist eine ernsthafte Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, nun seine Leistung zu erbringen
— Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit
3.2.4 Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
3.2.4.1 Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden), §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB
Voraussetzungen:
— Bestehen eines Schuldverhältnisses: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)
— Schaden ( =Vermögenseinbusse)
Voraussetzungen des §286 BGB
siehe 3.3.1 oben

3.2.4.2 Anspruch des Gläubigers auf Verzugszins; § 288 BGB
Für den häufigen Fall, dass der Schuldner mit einer Geldschuld in Verzug gerät, hat der Gesetzgeber diesen besonders häufigen Fall eines Verzögerungsschadens in § 288 BGB geregelt. Danach muss der Schuldner dem Gläubiger 5 % über dem Basiszinssatz zahlen.
3.2.4.3 Haftungsverschärfung für den Schuldner nach § 287 BGB
Nach § 287 S. 1 BGB hat der Schuldner während seines Verzuges jede Art von Fahrlässigkeit auch dann zu vertreten, wenn er nach den allgemeinen Regeln wie bei § 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung – § 708 BGB – Haftung der Gesellschafter – nicht für jede Fahrlässigkeit haften würde.
Nach 287 S. 2 BGB haftet der Schuldner in der Zeit des Verzuges auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

3.3 Nichtleistung nach Fristsetzung
3.3.1.1 Definition
3.3.1.2 Gesetzestext
3.3.1.2 Voraussetzungen für Schadensersatz statt Leistung (Nichterfüllungsschaden) §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB
3.3.1 Definition:
Der Schuldner leistet eine Leistung nicht oder nicht wie geschuldet (Schlechtleistung oder verspätete Leistung). Der Gläubiger kann dann statt der Leistung Schadensersatz verlangen, §§ 280 I, II, 281 BGB (Nichterfüllungsschaden) oder — er kann vom Vertrag zurücktreten, § 323 BGB.
3.3.2 Gesetzestext
§ 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§281 BGB
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
3.3.3 Voraussetzungen für Schadensersatz statt Leistung (Nichterfüllungsschaden) §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB
— Bestehen eines Schuldverhältnisses: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)
— Pflichtverletzung —> Zusätzliche Voraussetzungen des §281 BGB prüfen:
- Der Schuldner hat nicht oder nicht wie geschuldet geleistet
- nach Eintritt der Fälligkeit
- trotz Möglichkeit*
- Frist wurde gesetzt und ist erfolglos verstrichen
Ausnahme: §281 Abs.2 Fristsetzung entbehrlich
* Abgrenzung zu Unmöglichkeit:
Schadensersatz wenn die Leistung nicht erbracht wurde aufgrund Unmöglichkeit wird unter §§ 280 I, III, 283 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit bzw.§ 311a II BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit geregelt.
— Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)
— Schaden (Nichterfüllungsschaden, positives Interesse)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten


3.3 Nichtleistung nach Fristsetzung
3.3.2.1 Gesetzestext
3.3.2.2 Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 323 BGB
3.3.2.1 Gesetzestext
§ 323 BGB
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
§ 349 BGB
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
3.3.2.2 Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 323 BGB
Bestehen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses z. B. durch wirksamen Kaufvertrag
Nichtleistung oder nicht vertragsgemäße Leistung durch den Schuldner trotz Möglichkeit*
Bei Unmöglichkeit findet § 326 Abs. 5 i.V.m. § 323 BGB Anwendung
Fälligkeit der Leistung
Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger
Fristablauf
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 323 Abs. 2 BGB):
Nr. 1: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Nr. 2: Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)
Nr. 3: besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen
Kein Ausschluss des Rücktritts
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn:
der Gläubiger allein oder weit überwiegend für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist
oder sich im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat
Rücktrittserklärung


3.4 Gläubigerverzug §293 ff. BGB
3.4.1 Gesetzestext
3.4.2 Voraussetzungen für den Gläubigerverzug
3.4.3 Rechtsfolge
3.4.1 Gesetzestext
§271 BGB
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
§293 BGB
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§294 BGB
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
§295 BGB
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn…
Alt. 1 …der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde
Alt 2. …zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§296 BGB
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
§297 BGB
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
§299 BGB
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
3.4.2 Voraussetzungen für den Gläubigerverzug
1. Leistungsberechtigung
Die Leistungsberechtigung ist das Recht des Schuldners, die Leistung zu erbringen. Nach § 271 Abs. 1 BGB ist dies, soweit sich nichts anderes aus den Umständen ergibt, grundsätzlich sofort der Fall
2. Leistungsvermögen des Schuldners;
Im Umkehrschluss aus § 297 BGB ergibt sich, dass der Schuldner in der Lage und auch bereit sein muss, die ihm obliegende Leistung zu erbringen. Fehlt es am Leistungsvermögen des Schuldners, so liegt Unmöglichkeit vor. Die Unmöglichkeit kann auch noch während des Gläubigerverzuges eintreten.
Abgrenzung von Gläubigerverzug und Unmöglichkeit,
Die Abgrenzung zwischen Gläubigerverzug und Unmöglichkeit erfolgt danach, ob die Leistung des Schuldners – vorausgesetzt, der Gläubiger nimmt seine Mitwirkungshandlung vor – nachgeholt werden kann.
3. Leistungsangebot des Schuldners
Nach §294 BGB muss dem Gläubiger die Leistung so angeboten werden , wie der Schuldner sie zu bewirken hat, also als tatsächliches Angebot:
Der Schuldner muss die richtige Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort erbringen.
Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn
der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnt oder
zur Leistung eine Mitwirkung des Gläubigers nötig ist (z.B. bei Holschuld, wenn der Gläubiger die Sache abholen muss).
Nach § 296 BGB ist ein Angebot entbehrlich, wenn eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers notwendig ist und diese zu einem bestimmten Termin erfolgen muss.
4. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger.
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger nur dann in Verzug, wenn der Gläubiger die vom Schuldner angebotenen Leistung nicht annimmt .
Nach § 299 BGB tritt kein Annahmeverzug ein, wenn für die Leistung keine bestimmte Zeit vereinbart ist oder der Schuldner zu einer vorzeitigen Leistung berechtigt ist, es sei denn der Schuldner hat ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt .
3.4.3 Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs
Im Gegensatz zum Schuldnerverzug ist beim Gläubigerverzug die Rechtsfolge kein Anspruch auf Schadensersatz für die andere Partei. sondern rechtliche Nachteilen des Gläubigers.
— Haftungserleichterungen für den Schuldner,§ 300 Abs 1 BGB:
“Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten”
— Gefahrenübergang auf den Gläubiger bei Gattungsschulden: §300 Abs. 2 BGB:
“Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
— Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht, bei Unmöglichkeit § 326 Abs. 2 BGB:
“ Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung.”
— Aufwendungsersatzansprüche des Schuldners, § 304 BGB:
“Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.”


3.5 Schlechtleistung einer vertraglichen Leistungspflicht
3.5.1 Definition
3.5.2 Gesetzestext
3.5.3 Vorrausetzungen für Schadensersatz neben der Leistung nach §280 Abs. 1 BGB
3.5.4 Rechtsfolge
3.5.1 Definition
Leistet der Schuldner eine vertragliche Leistungspflicht schlecht, so kann der Gläubiger Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB fordern.
3.5.2 Gesetzestext
§280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3.5.3 Vorrausetzungen für Schadensersatz neben der Leistung nach §280 Abs. 1 BGB
— Bestehen eines Schuldverhältnisses: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)
— Pflichtverletzung;
Jede Pflicht, die der Schuldner nicht beachtet hat, um beim Gläubiger einen Schaden zu vermeiden.
— Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)
— Schaden (Nichterfüllungsschaden)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten
3.5.4 Rechtsfolge
Gläubiger hat einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Sein Anspruch auf Erfüllung bleibt daneben bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen.


3.6 Schlechtleistung bezüglich einer Nebenpflicht:
3.6.1 Definition
3.6.2 Gesetzestext
3.6.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB
3.6.4 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 282 BGB
3.6.1 Definition
Gemäß § 241 II BGB sind sog. „nicht leistungsbezogene“ Nebenpflichten Schutzpflichten der einen Partei gegenüber der anderen Partei, die sich nicht auf eine im Vertrag vereinbarte Leistung beziehen.
Die Verletzung einer solchen nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht hat zur Folge, dass der Gläubiger vom Schuldner Schadensersatz neben der Leistung und unter der Voraussetzung, dass ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist, auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann.
Der Gläubiger hat in diesem Fall die Wahl zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB.
3.6.2 Gesetzestext
§ 282 BGB
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
§ 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§284 BGB
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
3.6.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB
— Bestehen eines Schuldverhältnisses: (basiert i. d. R. auf wirksamen Vertag (z. B: Kaufvertrag)
— Pflichtverletzung;
Jede Pflicht, die der Schuldner nicht beachtet hat, um beim Gläubiger einen Schaden zu vermeiden.
— Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)
— Schaden (Nichterfüllungsschaden)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten
Rechtsfolge
Gläubiger hat einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Sein Anspruch auf Erfüllung bleibt daneben bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen.
3.6.4 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 282 BGB
— Verletzung einer Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
Voraussetzungen des §280 Abs. 1
— Bestehen eines Schuldverhältnis
— Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit (§276 BGB)
— Schaden (Nichterfüllungsschaden)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten
— Leistung durch den Schuldner ist dem Gläubiger nicht mehr
zumutbar.
Rechtsfolge:
Gläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder nach § 284 BGB auch Aufwendungsersatz.


3.7 Verschulden bei Vertragsanbahnung
3.7.1 Definition
3.7.2 Gesetzestext
3.7.3 Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsanbahnung
3.7.1 Definition
Bei der Vertragsanbahnung kann ein Gläubiger bereits vor Vertragsschluss einen Schaden durch das Fehlverhalten des Schuldners erleiden. Das deutsche Recht hat dafür mit § 311 Abs. 2 BGB ein besonderes Schuldverhältnis entwickelt, das aus § 242 BGB heraus durch richterliche Rechtsfortbildung („culpa in contrahendo“, „c.i.c.“) entstand und bei Vertragsverhandlungen, Vertragsanbahnung oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten Pflichten zur Rücksichtnahme begründet.
Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch! Vielmehr ist diese Anspruchsgrundlage in § 280 BGB zu sehen. Wenn es aber darum geht, ob im Sinne des § 280 I BGB ein Schuldverhältnis vorliegt, wird auf § 311 II BGB zurückgegriffen.
3.7.2 Gesetzestext
§242 BGB
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§254 BGB
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
§276 BGB
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
§ 280 BGB
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§311 BGB
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
ähnliche geschäftliche Kontakte.
3.7.3 Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsanbahnung
1. Bestehen eines Schuldverhältnisses im Sinne §311 Abs. 2 BGB
- Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- Durch die Anbahnung eines Vertrages
- Durch ähnliche geschäftliche Kontakte
Dient dem Vertrauensschutz ab der Vertragsanbahnung. Nicht geschützt ist dagegen das grundsätzliche Vertrauen, jemand verhalte sich sorgfältig.
2.Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht nach §242 BGB
Sie sind im Einzelfall und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB zu ermitteln.
Insbesondere in Betracht kommen hier Obhuts- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschäftspartner sowie Offenbarungspflichten für den Fall, dass eine Aufklärung notwendig ist.
3. Verschulden; Vorsatz und Fahrlässigkeit nach §276 BGB Abs. 1
Nach § 254 BGB ist ein Mitverschulden des Anspruchsstellers jedoch anzurechnen.
4. Schaden (Nichterfüllungsschaden)
→ Der Schaden besteht in der ausgebliebenen Leistung oder Folgeschäden
z. B. entgangener Gewinn, Ersatzpflicht gegenüber Dritten



3.8 Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
3.8.1 Definition
3.8.2 Gesetzestext
3.8.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
3.8.1 Definition:
Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage besagt, dass Verträge unter bestimmten Umständen angepasst oder sogar aufgehoben werden müssen, wenn Treu und Glauben dies erfordern.
3.8.2 Gesetzestext
§313 BGB
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
3.8.3 Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
Reales Element: Es müssen Umstände bestehen, die mindestens eine Partei beim Vertragsschluss als verbindliche Grundlage vorausgesetzt hat, die aber nicht explizit zum Vertragsinhalt wurden.
Schwerwiegende Änderung: Diese Umstände müssen sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben. Alternativ kann sich herausstellen, dass eine wesentliche Vorstellung, die Vertragsgrundlage war, sich als falsch erwiesen hat.
Hypothetisches Element: Die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis der veränderten Umstände nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen
Unzumutbarkeit: Das Festhalten am unveränderten Vertrag muss mindestens für eine Partei unzumutbar sein.
§ 313 BGB greift nur, wenn andere Regelungen wie Vertragsauslegung, Unmöglichkeit (§ 275 BGB), Gewährleistung oder Irrtum (§§ 119 ff. BGB) nicht anwendbar sind. Er ist somit ein Auffangtatbestand („soweit nicht etwas anderes bestimmt ist“).
Rechtsfolgen:
Vertragsanpassung: Grundsätzlich ist der Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen
Rücktritt oder Kündigung: Ist eine Anpassung nicht möglich oder unzumutbar, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen kündigen.


3.9 Rücktritt vom Vertrag
3.9.1. Gesetzestext
3.9.2 Voraussetzungen des Rücktritts
3.9.3 Rechtsfolgen des Rücktritts
3.9.1. Gesetzestext
§346 BGB
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1.die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1.wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
§325 BGB
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
§347 BGB
1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
3.9.2 Voraussetzungen des Rücktritts
Für einen wirksamen Rücktritt müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
— Gesetzliches Rücktrittsrecht oder vertragliche Vereinbarung (Rechtsgrundlage) "Es besteht generell das Recht zum Rücktritt (entweder durch Gesetz oder Vertrag)."
Entweder gesetzlich (z.B. nach §323 BGB bei Nichtleistung) oder vertragliche Vereinbarung.
— Rücktrittsgrund;
Recht darf jetzt konkret ausgeübt werden, weil der vereinbarte Auslöser (z.B. die Nichtleistung) eingetreten ist.
Der vertraglich vereinbarte oder gesetzlich normierte Grund (z.B. Fristüberschreitung bei der Leistung) muss vorliegen.
— Rücktrittserklärung (§349 BGB)
Der Rücktritt muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden.
Es handelt sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.
Bei mehreren Beteiligten muss der Rücktritt gemeinsam von allen Berechtigten gegenüber allen anderen erklärt werden (§351 BGB).
— Rücktrittsfrist (§350 BGB)
Ist vertraglich keine Frist vereinbart, kann der andere Teil dem Berechtigten eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen. Wird das Recht nicht innerhalb dieser Frist ausgeübt, ist es verwirkt.
— Wirksamkeit des Rücktritts
Es dürfen keine Umstände vorliegen, die den Rücktritt unwirksam machen
Aufrechnung (§352 BGB): Ein Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner durch Aufrechnung die Verbindlichkeit hätte beseitigen können und die Aufrechnung unverzüglich nach dem Rücktritt erklärt.
Reuegeld (§353 BGB): Ist ein Reuegeld vereinbart, wird der Rücktritt nur wirksam, wenn das Geld vor oder bei der Rücktrittserklärung bezahlt wird.
Wird es ohne Zahlung zurückgewiesen, kann die Wirksamkeit noch eintreten, wenn das Reuegeld unverzüglich nach der Zurückweisung gezahlt wird.
3.9.3 Rechtsfolgen des Rücktritts
Erlöschen der Leistungspflichten: Noch nicht erbrachte Leistungen müssen nicht mehr erbracht werden. Ein Erfüllungsanspruch besteht nicht mehr.
Rückgewährpflicht: Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugeben.
Herausgabe von Nutzungen und Verwendungen: Auch gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen, Gebrauchsvorteile) müssen herausgegeben werden.
Wertersatz statt Rückgewähr (§ 346 II BGB)
Wertersatz ist zu leisten, wenn:
Rückgabe/Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (z.B. Theaterbesuch).
Der Gegenstand verbraucht, veräußert, verarbeitet oder umgestaltet wurde (z.B. Brot gegessen).
Der Gegenstand verschlechtert oder untergegangen ist (z.B. Auto nach Unfall).
Ausnahme: Verschlechterungen durch „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ (z.B. gefahrene Kilometer beim Auto) führen nicht zu Wertersatzpflicht.
Berechnungsgrundlage: Bei vereinbarter Gegenleistung ist diese für den Wertersatz maßgeblich.
Beispiel: Wird ein Auto für 10.000 € verkauft und der Vertrag wird rückabgewickelt, ist bei der Berechnung des Wertersatzes dieser Betrag der Ausgangspunkt, selbst wenn das Auto auf dem Markt mehr oder weniger wert wäre
Wann entfällt der Wertersatz? (§ 346 III BGB)
Wenn sich der Mangel erst bei Verarbeitung/Umgstaltung zeigt.
Wenn der Gläubiger die Verschlechterung/den Untergang zu vertreten hat.
Wenn der Schaden auch beim Gläubiger eingetreten wäre.
Wenn beim gesetzlichen Rücktrittsrecht der Gegenstand trotz angemessener Sorgfalt verschlechtert/untergegangen ist.
Herausgabe verbleibender Bereicherung
In jedem Fall ist die noch vorhandene Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB herauszugeben.
Nutzungen und Verwendungen (§ 347 BGB)
Nicht gezogene, aber mögliche Nutzungen: Wertersatzpflicht (§ 347 I BGB).
Verwendungen des Gläubigers: Ersatz für Aufwendungen (z.B. Futterkosten für eine zurückgegebene Kuh) nach § 347 II BGB, wenn der Gegenstand zurückgegeben oder Wertersatz geleistet wurde.



3.10 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Erfüllung
Voraussetzungen der Erfüllung (§ 362 BGB):
Bewirkung der geschuldeten Leistung: Die vereinbarte Leistung muss tatsächlich erbracht werden.
An den Gläubiger: Die Leistung muss an den Gläubiger selbst oder seinen Vertreter erfolgen.
Durch den Schuldner: Grundsätzlich muss der Schuldner leisten, kann sich aber einer Hilfsperson bedienen, wenn klar ist, dass diese für ihn handelt.

Rechtsfolgen der Erfüllung:
Erlöschen des Anspruchs: Die Hauptforderung des Gläubigers erlischt, sobald die Leistung erbracht ist.
Nebenansprüche: Eventuell bestehen noch Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten).
Anspruch auf Quittung (§ 368 BGB): Der Schuldner kann eine Quittung verlangen.
Rückgabe des Schuldscheins (§ 371 BGB): Falls ein Schuldschein ausgestellt wurde, kann dessen Rückgabe verlangt werden.



2 Allgemeiner Teil des BGB
2.1 Vorausetzungen der Stellvertretung und Rechtsfolgen bei fehlender Vetretungsmacht
Voraussetzungen
1. Zulässigkeit der Stellvertretung
Die Stellvertretung ist grundsätzlich bei allen Rechtsgeschäftliches Handlungen möglich. Ausnahmen sind höchstpersönlichen Rechtsgeschäft en (z. B. Eheschließung §1311 BGB, Testament §2064 BGB).
2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Vertreter
Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben, nicht nur eine Botenübermittlung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Die rechtlichen Folgen der Willensäußerung treffen nicht denjenigen, der sie geäußert hat (Vertreter), sondern den Vertretenen § 164 BGB
Aus diesem Grund kann auch ein beschränkt Geschäftsfähiger (z.B. Minderjähriger) wirksam Vertreter sein, weil ein möglicher rechtlicher Nachteil nicht ihn selbst, sondern den (voll geschäftsfähigen) Vertretenen trifft (§165 BGB)
Für den Vertreter ergeben sich keine Rechte und Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag, da dieser nicht Vertragspartner geworden ist.
Liegt aber z.B. ein Irrtum vor, so wird nicht auf die Person des Vertretenen, sondern gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Person des Vertreters abgestellt.
Handelt der Vertreter nach den Anweisungen des Vertretenen, zählt dessen Wissen: Der Vertretene kann sich nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen, wenn er selbst wusste oder wissen musste, §166 Abs. 2 BGB.
3. Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeit)
Der Vertreter muss klar machen, dass er nicht im eigenen Namen handelt § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB („im Namen des Vertretenen“)
Der Vertretene muss dabei nicht namentlich genannt werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist.
Ausnahme:
Beim „Geschäft für den, den es angeht“ (z.B. Bargeldgeschäfte des täglichen Lebens) ist es dem Geschäftspartner gleichgültig, mit wem er kontrahiert. In diesen Fällen kommt das Geschäft mit der Person zustande, die tatsächlich betroffen ist, auch wenn die Vertretung nicht offengelegt wurde.
Wenn der Verteter nicht erkennbar im fremden Namen handelt und es sich nicht um ein “Geschäft für den, den es angeht” handelt, gilt das Geschäft für den Vertreter, §164 Abs. 2.
Abgrenzung zu Handeln unter fremdem Namen:
Handeln im fremden Namen (Vertretung) ist von Handeln unter fremdem Namen (Namens- oder Identitätstäuschung) zu unterscheiden.
Beim Handeln unter fremdem Namen tritt jemand unter dem Namen einer anderen Person auf.
Namenstäuschung: Der Name ist dem Geschäftspartner egal; der Handelnde schließt das Geschäft für sich selbst ab (Eigengeschäft).
Identitätstäuschung: Der Geschäftspartner will gerade mit dem Namensträger ein Geschäft abschliessen.
Mit Vollmacht: Anwendung der §§ 164 ff. BGB (Vertretung).
Ohne Vollmacht: Anwendung der §§ 177 ff. BGB (Vertretung ohne Vertretungsmacht)
4. Vertretungsmacht
Der Vertreter muss bevollmächtigt sein (gesetzlich oder rechtsgeschäftlich) § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, i. V. m. §§ 166 ff. BGB
Gesetzliche Vertretung betrifft beispielsweise die Vertretung der Kinder durch die Eltern (§§ 1629 ff. BGB), des Betreuten durch den Betreuer (§ 1823 BGB), die Organe von juristischen Personen (z.B. § 78 AktG)
§ 167 BGB (Erteilung der Vollmacht)
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, unabhängig davon, welche Form für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist.
Es kann unterschieden werden zwischen Innenvollmacht § 167 I 1. Alt BGB, Außenvollmacht § 167 I 2. Alt BGB, Kundgebungs-vollmacht § 171 BGB)
Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht)
Die Rechtsscheinvollmacht ist nicht im Gesetz geregelt. Sie wird immer dann geprüft, wenn keine ausdrückliche Vollmacht vorliegt.
Duldungsvollmacht: Der Vertretene kennt und duldet das Handeln des Vertreters, sodass der Geschäftsgegner auf eine wirksame Vollmacht vertrauen darf.
Anscheinsvollmacht: Der Vertretene kennt das Verhalten des Vertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.
In beiden Fällen muss der Vertretene das Geschäft gegen sich gelten lassen, weil er den Rechtsschein gesetzt oder geduldet hat.

Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht
Verträge sind ohne wirksame Vertretungsmacht zunächst schwebend unwirksam (§ 177 I BGB).
Der Vertretene kann den Vertrag nachträglich genehmigen, wodurch er rückwirkend wirksam wird (§ 184 I BGB).
Ausnahme: Bei Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist der Vertrag sofort wirksam, da der Vertretene den Vollmachtsschein geduldet hat.

Haftung des Vertreters (§ 179 BGB):
§ 179 I: Vertreter weiss vom Mangel der Vertretungsmacht → Vertreter haftet auf Erfüllung oder Schadensersatz.
§ 179 II: Vertretet hat keine Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht → Vertreter haftet nur auf Vertrauensschaden.
§ 179 III: Wenn Geschäftspartner den Mangel kannte oder kennen musste oder beschränkte Geschäftsfähigkeit → keine Haftung des Vertreters.

4. Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.1.1 Definition
4.1.2 Voraussetzungen für Anspruch auf Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
4.1.3 Rechtsfolgen der Nacherfüllung
4.1.1 Definition
Ist die Kaufsache mangelhaft, entweder mit einem Sach- oder einem Rechtsmangel versehen, so kann der Käufer nach § 437 BGB:
— die Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB),
— vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB) und
— Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).
Hierbei ist zu beachten, dass der Käufer, wenn ein Mangel vorliegt, zunächst gemäß § 439 BGB i.V.m. § 440 BGB Nacherfüllung verlangen muss. Erst wenn diese nicht möglich oder nicht erfolgreich war, kann der Käufer Rechte aus § 439 Nr. 2 und Nr. 3 BGB geltend machen.
4.1.2 Voraussetzungen für Anspruch auf Nacherfüllung §§ 437 Nr. 1, 439 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen (sog. Schlechtleistung).
3. Kein Verweigerungsrecht des Verkäufers, §439 Abs. 4 BGB
Unverhältnismäßige Kosten (§439 Abs. 4 HS. 2 BGB)
Die Nacherfüllung ist nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Vergleich zur anderen Nacherfüllungsart möglich.
Unmöglichkeit (§439 Abs. 4 HS. 1 verweist auf § 275 Abs. 2 und 3 BGB)
Der Verkäufer kann die Leistung zusätzlich verweigern, wenn ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht nach §275 BGB vorliegt:
Faktische Unmöglichkeit (§275 Abs. 2 BGB): Die Nacherfüllung erfordert einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, der grob über dem Leistungsinteresse des Käufers liegt.
Persönliche Unzumutbarkeit (§275 Abs. 3 BGB): Die Nacherfüllung ist dem Verkäufer persönlich unzumutbar (z. B. wegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder eines groben Missverhältnisses zum Leistungshindernis)
4. Kein Gewährleistungsausschluss
Die Mängelansprüche dürfen weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Ausschluss (§ 442 BGB):
Der Käufer kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Grob fahrlässige Unkenntnis reicht ebenfalls aus, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen (§442 Abs. 1, S. 2. 2. HS BGB)
Vertraglicher Ausschluss:
Verkäufer und Käufer können Gewährleistungsansprüche vertraglich ausschließen (z.B. durch Individualabrede oder AGB).
Unwirksamkeit des Ausschlusses (§ 444 BGB): Der vertragliche Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.1.3 Rechtsfolgen des Anspruchs auf Nacherfüllung
Der Käufer hat ein Wahlrecht auf:
— Anspruch auf Beseitigung des Mangels;
— Anspruch auf Lieferung einer neuen mangelfreien Sache (in diesem Fall entsteht ein Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe der mangelhaften Sache, § 439 Abs. 4 BGB).
4.Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.2.1 Definition
4.2.2 Voraussetzungen für Rücktritt nach §§ 346, 323, 440, 437, 434
4.2.3 Rechtsfolgen des Rücktritts
4.2.1 Definiton
Liegt ein Sach- oder Rechtsmangel vor und ist die Nacherfüllung nach § 439 BGB nicht möglich oder fehlgeschlagen, so kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten. Geregelt ist der Rücktritt vom Kaufvertrag in § 437 Nr. 2 BGB, der auf die §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 verweist
Der Rücktritt vom Kaufvertrag findet somit im Wesentlichen nach den Regeln des Allgemeinen Schuldrechts statt, die durch die Sonderregeln des Kaufrechts erweitert werden.
4.2.2 Voraussetzungen für Rücktritt nach §§ 346, 323, 440, 437, 434
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen (sog. Schlechtleistung).
3. Voraussetzungen des § 323 BGB:
Bestehen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses z. B. durch wirksamen Kaufvertrag
keine Nacherfüllung durch den Verkäufer trotz Möglichkeit*
Bei Unmöglichkeit findet § 326 Abs. 5 Anwendung, das heisst der Käufer kann ohne Fristzsetzung eine Minderung verlangen.
Fälligkeit der Leistung, §271 BGB
Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger
Fristablauf
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
§ 323 Abs. 2 BGB):
Nr. 1: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Nr. 2: Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)
Nr. 3: besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen
wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert, §440 S. 1 1. Alt.
Ein solches Verweigerungsrecht steht dem Verkäufer dann zu, wenn Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, §440 S. 1 2. Alt.
Fehlschagen der Nacherfüllung ist i.d.R. nach dem 2. fehlgeschlagenen Versuch der Fall, §440 S. 2.
wenn die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist, § 440 S. 1 3. Alt. BGB (etwa wegen wiederholter erheblicher Mängel oder langer Ausfallzeiten).
Kein Ausschluss des Rücktritts, §323 Abs. 5 und 6
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn:
der Gläubiger allein oder weit überwiegend für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist, §323 Abs. 6 1. Alt
sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, §323 Abs. 6 2. Alt
der Mangel unerheblich ist, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
7. Kein Gewährleistungsausschluss
Die Mängelansprüche dürfen weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Ausschluss (§ 442 BGB):
Der Käufer kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Grob fahrlässige Unkenntnis reicht ebenfalls aus, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen (§442 Abs. 1, S. 2. 2. HS BGB)
Vertraglicher Ausschluss:
Verkäufer und Käufer können Gewährleistungsansprüche vertraglich ausschließen (z.B. durch Individualabrede oder AGB).
Unwirksamkeit des Ausschlusses (§ 444 BGB): Der vertragliche Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Rücktrittserklärung
Die Rücktrittserklärung nach § 349 BGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Um die Rücktrittserklärung wirksam abzugeben, muss die Erklärung über den Rücktritt deshalb vom Zurücktretenden erklärt werden und dem Vertragspartner zugehen.
Sind bei einem Vertrag mehrere Beteiligte auf der einen oder anderen Seite, so können nur alle gemeinsam gegenüber allen anderen den Rücktritt erklären. Hat einer der Beteiligten sein Rücktrittsrecht verloren, so können auch die Übrigen nicht mehr vom Vertrag zurücktreten (§ 351 BGB).
4.2.3 Rechtsfolgen des Rücktritts
Gemäß § 346 Abs. 1 BGB sind die Parteien verpflichtet, die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Nach § 346 Abs. 2 BGB kann es jedoch auch zu Wertersatzansprüchen der Parteien kommen.
4.Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.3.1 Definition
4.3.2 Voraussetzungen für Minderung
4.3.3 Rechtsfolgen der Minderung
4.3.1 Definition
Weist die Kaufsache einen Sach- oder Rechtsmangel auf, so kann der Käufer auch Minderung geltend machen. Hierbei handelt es sich um die Herabsetzung des Kaufpreises, § 441 Abs. 3 BGB.
Geregelt ist die Minderung in § 441 BGB i.V.m. §§ 437, 440 BGB. Nach § 441 BGB kann der Käufer den Kaufpreis mindern, statt zurückzutreten. Daraus folgt, dass für den Anspruch auf Minderung die Voraussetzungen für den Rücktritt grundsätzlich gegeben sein müssen.
4.3.2 Voraussetzungen für Minderung
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen (sog. Schlechtleistung).
3. Voraussetzungen des § 323 BGB, analog zu Rücktrtt, §441 Abs. 1 S. 1
Bestehen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses z. B. durch wirksamen Kaufvertrag
keine Nacherfüllung durch den Verkäufer trotz Möglichkeit*
Bei Unmöglichkeit findet § 326 Abs. 5 Anwendung, das heisst der Käufer kann ohne Fristzsetzung eine Minderung verlangen.
Fälligkeit der Leistung, §271 BGB
Fristsetzung zur Nacherfüllung durch den Gläubiger
Fristablauf
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
§ 323 Abs. 2 BGB):
Nr. 1: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Nr. 2: Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)
Nr. 3: besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen ( bspw. wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss einen ihm bekannten Mangel verschweigt.)
wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert, §440 S. 1 1. Alt.
Ein solches Verweigerungsrecht steht dem Verkäufer dann zu, wenn Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, §440 S. 1 2. Alt.
Fehlschagen der Nacherfüllung ist i.d.R. nach dem 2. fehlgeschlagenen Versuch der Fall, §440 S. 2.
wenn die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist, § 440 S. 1 3. Alt. BGB (etwa wegen wiederholter erheblicher Mängel oder langer Ausfallzeiten).
Kein Ausschluss der Minderung, §323 Abs. 5 und 6
ist ausgeschlossen, wenn:
der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich ist für den Umstand, der ihn zur Minderung berechtigt §323 Abs. 6 1. Alt
sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, §323 Abs. 6 2. Alt
unerheblicher Mangel ist kein Ausschlussgrund, §441 Abs. 1 S. 2.
7. Kein Gewährleistungsausschluss
Die Mängelansprüche dürfen weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Ausschluss (§ 442 BGB):
Der Käufer kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Grob fahrlässige Unkenntnis reicht ebenfalls aus, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen (§442 Abs. 1, S. 2. 2. HS BGB)
Vertraglicher Ausschluss:
Verkäufer und Käufer können Gewährleistungsansprüche vertraglich ausschließen (z.B. durch Individualabrede oder AGB).
Unwirksamkeit des Ausschlusses (§ 444 BGB): Der vertragliche Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
8. Minderungserklärung.
Durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer, §441 Abs. 1 S. 1
4.3.3 Rechtsfolgen der Minderung
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die Rechtsfolge ausgelöst: Der Kaufpreis wird herabgesetzt (Minderung).
Ist der Kaufpreis bereits bezahlt, hat der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags, § 441 Abs. 4 BGB
Die Berechnung erfolgt nach der relativen Methode gemäß § 441 Abs. 3 BGB.
Die Formel drückt aus, dass das Verhältnis zwischen dem geminderten Kaufpreis und dem vereinbarten Kaufpreis dem Verhältnis zwischen dem Wert der Sache mit Mangel und dem Wert der Sache ohne Mangel entspricht:
Vereinbarter Kaufpreis / Geminderter Kaufpreis
= Wert ohne Mangel / Wert mit Mangel
Aufgelöst nach dem Geminderten Preis ergibt sich:
Geminderter Preis
= Wert mit Mangel×Vereinbarter Kaufpreis / Wert ohne Managel
Ist eine genaue Ermittlung nicht möglich, ist die Minderung durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Beispiel:
X möchte das Bild obwohl es eine Fälschung ist, behalten. Natürlich ist er nicht bereit, den Preis von 15’000 Euro zu bezahlen, denn eine entsprechende Kopie ist schon für 600,00 Euro zu haben. Der Preis für ein Original würde sich hingegen auf 16’000 Euro belaufen.
= 600 × 15’000 / 16’000 = 562.5 Euro
4.Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.4.1 Definition
4.4.2 Voraussetzungen für Schadensersatz neben der Leistung nach § 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 BGB.
4.4.1 Definition
Macht der Käufer Schadensersatz neben der Leistung geltend, so ist mit „der Leistung“ die Leistung einer mangelfreien Sache gemeint. Diesbezüglich könnte der Käufer z.B. seinen Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437 Nr. 1, 439 BGB geltend machen.
Bezüglich des Schadensersatzes geht es dem Käufer jedoch darum, den Schaden, der ihm durch die mangelhafte Sache entstanden ist, behoben zu wissen.
Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall: §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 BGB.
4.4.2 Voraussetzungen für Schadensersatz neben der Leistung nach § 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 BGB.
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen.
3. Vertretenmüssen durch Verkäufer, §280 Abs. 1
Das Vertretenmüssen im Kaufrecht bestimmt sich nach §276 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Eine verschärfte Haftung des Verkäufers tritt ein, wenn dieser eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat. In solchen Fällen haftet der Verkäufer unabhängig davon, ob er die Pflichtverletzung verschuldet hat.
4. Kein Gewährleistungsausschluss
Die Mängelansprüche dürfen weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Ausschluss, § 442 BGB:
Der Käufer kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Grob fahrlässige Unkenntnis reicht ebenfalls aus, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen (§442 Abs. 1, S. 2. 2. HS BGB)
Vertraglicher Ausschluss, §444 BGB
Verkäufer und Käufer können Gewährleistungsansprüche vertraglich ausschließen (z.B. durch Individualabrede oder AGB).
Unwirksamkeit des Ausschlusses (§ 444 BGB): Der vertragliche Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
5. kausaler Schaden
Nur Mangelfolgeschäden: Der zu ersetzende Schaden kann nur der Mangelfolgeschaden (Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers) sein.
Grund: Der Mangelschaden (der Fehler an der Kaufsache selbst) wird primär durch die Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) behoben. Der Schadensersatz neben der Leistung soll nur die zusätzlichen, durch den Mangel verursachten Schäden abdecken, nicht den Mangel selbst.
Kausalität: Die Prüfung konzentriert sich darauf, ob ein Mangelfolgeschaden kausal durch den Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache verursacht wurde.
4.Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.5.1 Definition
4.5.2 Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung bei behebbaren Mängeln nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB.
4.5.1 Definition
Verlangt der Käufer wegen des Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung, so ist zu klären, ob §§ 280, 281 BGB (behebarer Mangel) oder §§ 280, 283 BGB (nicht behebarer Mangel) Anwendung finden.
Wenn der Mangel durch eine Nacherfüllung beseitigt werden kann, findet §§ 280, 281 BGB Anwendung.
4.5.2 Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung bei behebbaren Mängeln nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB.
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. behebbarer Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen.
*Es darf kein Ausschluss der Leistungspflicht gemäß §§ 275, 283 BGB vorliegen, d.h. der Mangel muss durch Nacherfüllung beseitigt werden können. Ansonsten würde es sich um einen nachträglich unbehebaren Mangel handeln.
3. Voraussetzungen des § 281 BGB:
a.) nicht vertragsgemäße Leistung durch den Schuldner.
—> Dies ist aufgrund des Sach- oder Rechtsmangel gegeben.
b.) Fälligkeit der Leistung, §271 BGB
c.) Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger
d.) Fristablauf
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
§281 Abs. 2 BGB
wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, §281 Abs. 2, HS. 1
wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadens-ersatzanspruchs rechtfertigen §281 Abs. 2, HS. 2
§440 BGB
wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert, §440 S. 1 1. Alt.
Ein solches Verweigerungsrecht steht dem Verkäufer dann zu, wenn Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, §440 S. 1 2. Alt.
Fehlschagen der Nacherfüllung ist i.d.R. nach dem 2. fehlgeschlagenen Versuch der Fall, §440 S. 2.
wenn die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist, § 440 S. 1 3. Alt. BGB (etwa wegen wiederholter erheblicher Mängel oder langer Ausfallzeiten).
4. Vertretenmüssen durch Verkäufer, §280 Abs. 1
Das Vertretenmüssen im Kaufrecht bestimmt sich nach §276 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Eine verschärfte Haftung des Verkäufers tritt ein, wenn dieser eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat. In solchen Fällen haftet der Verkäufer unabhängig davon, ob er die Pflichtverletzung verschuldet hat.
5. Kein Gewährleistungsausschluss
Die Mängelansprüche dürfen weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Ausschluss (§ 442 BGB):
Der Käufer kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Grob fahrlässige Unkenntnis reicht ebenfalls aus, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen (§442 Abs. 1, S. 2. 2. HS BGB)
Vertraglicher Ausschluss: (§ 444 BGB):
Der vertragliche Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§281 BGB
Gewährleistung kann nach § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
6. Kausaler Schaden
Die Voraussetzung des kausalen Schadens ist dann erfüllt, wenn durch den Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache der Schaden des Käufers entstanden ist.
Dies betrifft sowohl auf den direkten Mangelschaden, den Schaden, der durch die Beseitigung des Mangels entsteht, als auch auf den Mangelfolgeschaden, also den Schaden, der an anderen Rechtsgütern des Käufers entsteht, zu.
4.Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.6.1 Definition
4.6.2 Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglich unbehebbaren Mängeln nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 283 BGB
4.6.1 Definition
Verlangt der Käufer wegen des Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung, so ist zu klären, ob §§ 280, 281 BGB (behebarer Mangel) oder §§ 280, 283 BGB (nicht behebarer Mangel) Anwendung finden.
Kann der Mangel nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden, ist er unbehebbar.
In diesem Fall ist zudem zu prüfen, ob dieser Mangel erst zwischen Vertragsschluss und Übergabe der Kaufsache eingetreten ist. In diesem Fall handelt es sich um einen nachträglich unbehebbaren Mangel.
4.6.2 Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglich unbehebbaren Mängeln nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 283 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen.
3. Nachträgliche Unmöglichkeit gemäß §§ 275, 283 BGB:
Es muss eine nachträgliche Unmöglichkeit gemäß §§ 275, 283 BGB vorliegen, d.h. der Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden und ist nachträglich entstanden.
4. Vertretenmüssen durch Verkäufer, §280 Abs. 1
Das Vertretenmüssen im Kaufrecht bestimmt sich nach §276 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
Eine verschärfte Haftung des Verkäufers tritt ein, wenn dieser eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat. In solchen Fällen haftet der Verkäufer unabhängig davon, ob er die Pflichtverletzung verschuldet hat.
5. Kein Gewährleistungsausschluss
Die Mängelansprüche dürfen weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Ausschluss (§ 442 BGB):
Der Käufer kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Grob fahrlässige Unkenntnis reicht ebenfalls aus, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen (§442 Abs. 1, S. 2. 2. HS BGB)
Vertraglicher Ausschluss: (§ 444 BGB):
Der vertragliche Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§281 BGB
Gewährleistung kann nach § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
6. Kausaler Schaden
Die Voraussetzung des kausalen Schadens ist dann erfüllt, wenn durch den Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache der Schaden des Käufers entstanden ist.
Dies betrifft sowohl auf den direkten Mangelschaden, den Schaden, der durch die Beseitigung des Mangels entsteht, als auch auf den Mangelfolgeschaden, also den Schaden, der an anderen Rechtsgütern des Käufers entsteht, zu.
4.Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.7.1 Definition
4.7.2 Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglichen unbehebbaren Mängeln nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 283, 311a BGB.
4.6.1 Definition
Verlangt der Käufer wegen des Mangels der Kaufsache Schadensersatz statt der Leistung, so ist zu klären, ob §§ 280, 281 BGB (behebarer Mangel) oder §§ 280, 283 BGB (nicht behebarer Mangel) Anwendung finden.
Kann der Mangel nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden, ist er unbehebbar.
In diesem Fall ist zudem zu prüfen, ob dieser Mangel schon vor dem Abschluss des Kaufvertrages entstanden ist. In diesem Fall handelt es sich um einen anfänglichen unbehebbaren Mangel.
4.7.2 Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglichen unbehebbaren Mängeln nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 283, 311a BGB.
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.
Hier sind ggf. Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, §434, §435 BGB
Ein Mangel bei Gefahrübergang gemäß §§ 434 (Sachmangel) oder 435 (Rechtsmangel) BGB muss vorliegen.
3. Anfängliche Unmöglichkeit gemäß §§ 275, 311a BGB:
Der Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden und hat bereits bei Vertragsabschluss bestanden.
4. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers bezüglich der Lieferung der mangelhaften Sache, § 311a Abs. 2 BGB;
Der Verkäufer hat den Mangel bei Vertragsschluss gekannt oder hätte ihn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kennen müssen.
5. Kein Gewährleistungsausschluss
Die Mängelansprüche dürfen weder gesetzlich noch vertraglich ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Ausschluss (§ 442 BGB):
Der Käufer kann keine Rechte wegen Mängeln geltend machen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
Grob fahrlässige Unkenntnis reicht ebenfalls aus, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen (§442 Abs. 1, S. 2. 2. HS BGB)
Vertraglicher Ausschluss: (§ 444 BGB):
Der vertragliche Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§281 BGB
Gewährleistung kann nach § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
6. Kausaler Schaden
Die Voraussetzung des kausalen Schadens ist dann erfüllt, wenn durch den Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache der Schaden des Käufers entstanden ist.
Dies betrifft sowohl auf den direkten Mangelschaden, den Schaden, der durch die Beseitigung des Mangels entsteht, als auch auf den Mangelfolgeschaden, also den Schaden, der an anderen Rechtsgütern des Käufers entsteht, zu.
4.Gewährleistungsrecht des Kaufvertrages
4.8 Definition des Aufwendungsersatz
4.8 Definition des Aufwendungsersatz
Tätigt der Käufer im Vertrauen auf den Kaufvertrag „ein freiwilliges Vermögensopfer“, so kann er nach §§ 437 Nr. 3, 284 BGB dieses vom Verkäufer ersetzt verlangen. Dabei kann die Abgrenzung zwischen Aufwendungs- und Schadensersatz schwierig sein.
Beispiel: K kauft von V ein Fahrrad. Um seine Kinder auf die Fahrradtour mitnehmen zu können, mietet K von C einen Kinderfahrradanhänger. Das Fahrrad weist solche Mängel auf, dass der Kaufvertrag nicht durchgeführt wird.
Die Ausgaben für den Kinderfahrradanhänger stellen eine Aufwendung dar, für die K Ersatz verlangen kann.
5 Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag
5.1 Nacherfüllung, §634 Nr. 1, 635 BGB
5.1 Nacherfüllung, §634 Nr. 1, 635 BGB
Voraussetzungen
Wirksamer Werkvertrag
Abschluss eines wirksamen Werkvertrags i.S.d. §§ 631 ff. BGB; also Einigung über eine entgeltliche Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk).
Hier sind ggf. auch Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, §633 BGB
Ein Sachmangel oder Rechtsmangel gemäß §633 BGB muss bei bei Abnahme vorliegen.
3. Kein Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
a) Unmöglichkeit, § 275 BGB
Bei unbehebbarem Mangel (z.B. Zerstörung des Werkes, strukturell nicht sanierbarer Fehler) ist Nacherfüllung nach § 275 BGB ausgeschlossen.
b) kein Ausschuss nach §635 Abs. 3
Dies ist dann der Fall wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten vornehmen kann, § 635 Abs. 3 BGB
c) Kenntnis des Bestellers bei Abnahme, § 640 Abs. 3 BGB
Hat der Besteller den Mangel bei Abnahme erkannt und sich die Rechte nicht vorbehalten, ist die Nacherfüllung ausgeschlossen.
4. Kein Gewährleistungsausschluss, §639 BGB
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Rechtsfolge:
Anders als im Kaufrecht hat hier der Werkunternehmer das Wahlrecht, ob er an dem gelieferten Werk den Mangel behebt oder ob er ein neues Werk herstellt, §635 Abs 1.
Nach § 635 Abs. 2 BGB trägt die Kosten für die Nacherfüllung der Unternehmer.
Entscheidet sich der Unternehmer für die Herstellung eines neuen Werkes, so kann er gemäß § 635 Abs. 4 BGB die Rückgewähr des mangelhaften Werkes verlangen.
5 Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag
5.2 Ersatzvornahme, §637 BGB
5.2 Ersatzvornahme, §637 BGB
Voraussetzungen
Wirksamer Werkvertrag
Abschluss eines wirksamen Werkvertrags i.S.d. §§ 631 BGB; also Einigung über eine entgeltliche Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk).
Hier sind ggf. auch Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, § 633 BGB
Ein Sachmangel oder Rechtsmangel gemäß §633 BGB muss bei bei Abnahme vorliegen.
3. Besteller setzt dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung, die erfolglos verstreicht, §637 Abs. 1.
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung, §637 Abs. 2
Verweist auf §323 Abs. 2
Nr. 1: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Nr. 2: Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)
Nr. 3: besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen ( bspw. wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss einen ihm bekannten Mangel verschweigt.)
§637 Abs. 2 S. 2
Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. Fehlschagen der Nacherfüllung ist i.d.R. nach dem 2. fehlgeschlagenen Versuch der Fall, analog zu Kaufrecht geregelt in §440 S. 2.
wenn die Nacherfüllung dem Besteller nicht zumutbar ist (etwa wegen wiederholter erheblicher Mängel oder langer Ausfallzeiten)..
4. Kein Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
a) Unmöglichkeit, § 275 BGB
Bei unbehebbarem Mangel (z.B. Zerstörung des Werkes, strukturell nicht sanierbarer Fehler) ist Nacherfüllung nach § 275 BGB nicht möglich..
b) Unverhältnismäßigkeit
Der Besteller kann kein Ersatz verlangen, wenn der Unternehmer die gewählte Art der Nacherfüllung oder die Nacherfüllung zurecht verweigert, §637 Abs. 1 HS. 2. Dies ist dann der Fall wenn der Unternehmer die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten vornehmen kann, § 635 Abs. 3 BGB
c) Kenntnis des Bestellers bei Abnahme, § 640 Abs. 3 BGB
Hat der Besteller den Mangel bei Abnahme erkannt und sich die Rechte nicht vorbehalten, ist die Nacherfüllung ausgeschlossen.
5. Kein Gewährleistungsausschluss, §639 BGB
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Rechtsfolge
Der Besteller kann den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen. Er kann die für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer verlangen.
Außerdem kann er nach § 637 Abs. 3 BGB auch einen Vorschuss auf die Aufwendungen verlangen.
5 Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag
5.3 Rücktritt
5.3 Rücktritt
Voraussetzungen
1. Wirksamer Werkvertrag, §631 BGB
Abschluss eines wirksamen Werkvertrags i.S.d. §§ 631 BGB; also Einigung über eine entgeltliche Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk).
Hier sind ggf. auch Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, § 633 BGB
Ein Sachmangel oder Rechtsmangel gemäß §633 BGB muss bei bei Abnahme vorliegen.
3. §634 Abs. 3 BGB verweist auf 323, 326 Abs. 5 BGB
Bestehen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses
—> Bereits gegeben durch wirksamen Werkvertrag
nicht vetragsmässige Leistung
—> Bereits gegeben durch Sach- oder Rechtsmangel.
Abgrenzung: Bei Unmöglichkeit findet 326 BGB Anwendung!
Fälligkeit der Leistung, §271 BGB
Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger
Fristablauf
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung, §636 BGB
§ 323 Abs. 2 BGB
Nr. 1: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Nr. 2: Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)
Nr. 3: besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen
§635 Abs. 3 BGB
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
Kein Ausschluss des Rücktritts, §323 Abs. 5 und 6
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn:
der Gläubiger allein oder weit überwiegend für den Rücktrittsgrund verantwortlich ist, §323 Abs. 6 1. Alt
sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet und der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, §323 Abs. 6 2. Alt
der Mangel unerheblich ist, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
7. Kein Gewährleistungsausschluss, §639 BGB
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat
Rücktrittserklärung
Die Rücktrittserklärung nach § 349 BGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Um die Rücktrittserklärung wirksam abzugeben, muss die Erklärung über den Rücktritt deshalb vom Zurücktretenden erklärt werden und dem Vertragspartner zugehen.
Sind bei einem Vertrag mehrere Beteiligte auf der einen oder anderen Seite, so können nur alle gemeinsam gegenüber allen anderen den Rücktritt erklären. Hat einer der Beteiligten sein Rücktrittsrecht verloren, so können auch die Übrigen nicht mehr vom Vertrag zurücktreten (§ 351 BGB).
5 Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag
5.4 Minderung nach §§ 633, 634 Nr. 3, 638 Abs. 4 S. 1 BGB.
5.4 Minderung nach §§ 633, 634 Nr. 3, 638 Abs. 4 S. 1 BGB.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der Minderung entsprechen denen des Rücktritts, § 638 Abs. 1 S. 1 BGB , mit dem Unterschied dass ein Ausschluss nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht möglich ist, d.h. auch bei einer unerheblichen Pflichtverletzung, also im Werkvertrag bei einem unerheblichen Mangel, kommt die Minderung des Werklohns in Betracht.
1. Wirksamer Werkvertrag, §631 BGB
Abschluss eines wirksamen Werkvertrags i.S.d. §§ 631 BGB; also Einigung über eine entgeltliche Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk).
Hier sind ggf. auch Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, § 633 BGB
Ein Sachmangel oder Rechtsmangel gemäß §633 BGB muss bei bei Abnahme vorliegen.
3. §634 Abs. 3 BGB verweist auf 323, 326 Abs. 5 BGB
Bestehen eines gegenseitigen Schuldverhältnisses
—> Bereits gegeben durch wirksamen Werkvertrag
nicht vetragsmässige Leistung
—> Bereits gegeben durch Sach- oder Rechtsmangel.
Abgrenzung: Bei Unmöglichkeit findet 326 BGB Anwendung!
Fälligkeit der Leistung, §271 BGB
Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger
Fristablauf
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung, §636 BGB
§ 323 Abs. 2 BGB
Nr. 1: ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung
Nr. 2: Leistung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb bestimmter Frist geschuldet (Fixgeschäft)
Nr. 3: besondere Umstände rechtfertigen sofortigen Rücktritt unter Abwägung beiderseitiger Interessen
§635 Abs. 3 BGB
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
7. Kein Gewährleistungsausschluss, §639 BGB
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat
8. Minderungserklärung, 638 Abs. 1 S. 1
Durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer
Rechtsfolge
Besteller kann Werklohn mindern, §638 Abs. 3 S. 1, Berechnung erfolgt analog zu Kaufvertrag §441 Abs. 3.
vereinbarter Werklohn / geminderter Werklohn
= Wert des Werks ohne Mangel / Wert des Werks mit Mangel
Nach dem „geminderten Werklohn“ aufgelöst sieht die Formel wie folgt aus:
geminderter Werklohn =
Wert mit Mangel x vereinbarter Werklohn
/ Wert ohne Mangel
Beispiel: B hat ein Werk für 400,00 Euro in Auftrag gegeben, welches ohne Mangel 300,00 Euro wert ist und mit Mangel 200,00 Euro. Die Höhe der Minderung ergibt sich dann wie folgt:
200 Euro x 400 Euro / 300 Euro
= 266.67 Euro
5 Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag
5.5 Schadensersatz
5.5.1 Schadensersatz neben der Leistung nach § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB
Schadensersatz neben der Leistung nach § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB
Verlangt der Besteller Schadensersatz neben der Leistung, geht es hierbei nicht darum, dass er den Mangel an der Sache behoben haben möchte. Diesem Anliegen kommt er mit einem anderen Gewährleistungsanspruch nach. Beim Schadensersatz neben der Leistung geht es ihm darum, den Schaden, der durch den Mangel an anderen Rechtsgütern entstanden ist (= Mangelfolgeschaden) ersetzt zu bekommen.
1. Wirksamer Werkvertrag, §631 BGB
Abschluss eines wirksamen Werkvertrags i.S.d. §§ 631 BGB; also Einigung über eine entgeltliche Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk).
Hier sind ggf. auch Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, § 633 BGB
Ein Sachmangel oder Rechtsmangel gemäß §633 BGB muss bei bei Abnahme vorliegen.
3. Unternehmer hat den Mangel zu vertreten, § 280 Abs 1 S. 2 BGB
Unternehmer hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Das Verschulden wird bei Vorliegen eines Mangels grundsätzlich vermutet (Beweislastumkehr), §276 BGB
Eine verschärfte Haftung des Unternehmers tritt ein, wenn dieser eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat. In solchen Fällen haftet der Unternehmer unabhängig davon, ob er die Pflichtverletzung verschuldet hat, §276 BGB.
5. kausaler Schaden
Nur Mangelfolgeschäden: Der zu ersetzende Schaden kann nur der Mangelfolgeschaden (Schäden an anderen Rechtsgütern des Käufers) sein.
Grund: Der Mangelschaden (der Fehler an der Kaufsache selbst) wird primär durch die Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) behoben. Der Schadensersatz neben der Leistung soll nur die zusätzlichen, durch den Mangel verursachten Schäden abdecken, nicht den Mangel selbst.
Kausalität: Die Prüfung konzentriert sich darauf, ob ein Mangelfolgeschaden kausal durch den Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache verursacht wurde.
6. Kein Gewährleistungsausschluss, §639 BGB
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
5 Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag
5.5 Schadensersatz
5.5.2 Schadensersatz statt der Leistung bei einem behebbaren Mangel nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 BGB.
5.5.2 Schadensersatz statt der Leistung bei einem behebbaren Mangel nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3, 281 BGB.
1. Wirksamer Werkvertrag, §631 BGB
Abschluss eines wirksamen Werkvertrags i.S.d. §§ 631 BGB; also Einigung über eine entgeltliche Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk).
Hier sind ggf. auch Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, § 633 BGB
Ein Sachmangel oder Rechtsmangel gemäß §633 BGB muss bei bei Abnahme* vorliegen.
*Es darf kein Ausschluss der Leistungspflicht gemäß §§ 275, 283 BGB vorliegen, d.h. der Mangel muss durch Nacherfüllung beseitigt werden können. Ansonsten würde es sich um einen nachträglich unbehebaren Mangel handeln.
3. Voraussetzungen des § 281 BGB:
a.) nicht vertragsgemäße Leistung durch den Schuldner.
—> Dies ist aufgrund des Sach- oder Rechtsmangel gegeben.
b.) Fälligkeit der Leistung, §271 BGB
c.) Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung durch den Gläubiger
d.) Fristablauf
Ausnahme: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
§281 Abs. 2 BGB
wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, §281 Abs. 2, HS. 1
wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadens-ersatzanspruchs rechtfertigen §281 Abs. 2, HS. 2
§635 Abs. 3 BGB
Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
4. Unternehmer hat den Mangel zu vertreten, § 280 Abs 1 S. 2 BGB
Unternehmer hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, §276 BGB. Dessen Verschulden wird bei Vorliegen eines Mangels grundsätzlich vermutet (Beweislastumkehr), § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Eine verschärfte Haftung des Unternehmers tritt ein, wenn dieser eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat. In solchen Fällen haftet der Unternehmer unabhängig davon, ob er die Pflichtverletzung verschuldet hat, §276 BGB.
5. Kein Gewährleistungsausschluss
639 BGB
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§281 BGB
Anspruch ist nach § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
6. Kausaler Schaden
Die Voraussetzung des kausalen Schadens ist dann erfüllt, wenn durch den Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache der Schaden des Bestellers entstanden ist.
Schaden ist hier nur der Schaden am Werk selbst, der Mangelschaden. Der Besteller kann somit die Aufwendungen, die er zur Beseitigung des Mangels am Werk aufwenden muss, vom Unternehmer ersetzt verlangen oder aber das mangelhafte Werk zurückgeben und zusätzlich den Wert des Werkes verlangen, §281. Abs. 1 S. 3.
5 Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag
5.5 Schadensersatz
5.5.3 Schadensersatz statt der Leistung bei einem nachträglichen unbehebbaren Mangel nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3, 283 BGB.
5.5.3 Schadensersatz statt der Leistung bei einem nachträglichen unbehebbaren Mangel nach §§ 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 280 Abs. 3, 283 BGB.
1. Wirksamer Werkvertrag, §631 BGB
Abschluss eines wirksamen Werkvertrags i.S.d. §§ 631 BGB; also Einigung über eine entgeltliche Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk).
Hier sind ggf. auch Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, § 633 BGB
Ein Sachmangel oder Rechtsmangel gemäß §633 BGB muss bei bei Abnahme* vorliegen.
3. Nachträgliche Unmöglichkeit gemäß §§ 275, 283 BGB:
Es muss eine nachträgliche Unmöglichkeit gemäß §§ 275, 283 BGB vorliegen, d.h. der Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden und ist nachträglich entstanden.
4. Unternehmer hat den Mangel zu vertreten, § 280 Abs 1 S. 2 BGB
Unternehmer hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, §276 BGB. Dessen Verschulden wird bei Vorliegen eines Mangels grundsätzlich vermutet (Beweislastumkehr), § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
Eine verschärfte Haftung des Unternehmers tritt ein, wenn dieser eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat. In solchen Fällen haftet der Unternehmer unabhängig davon, ob er die Pflichtverletzung verschuldet hat, §276 BGB.
5. Kein Gewährleistungsausschluss
639 BGB
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
§281 BGB
Anspruch ist nach § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
6. Kausaler Schaden
Die Voraussetzung des kausalen Schadens ist dann erfüllt, wenn durch den Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache der Schaden des Bestellers entstanden ist.
Schaden ist hier nur der Schaden am Werk selbst, der Mangelschaden. Der Besteller kann somit die Aufwendungen, die er zur Beseitigung des Mangels am Werk aufwenden muss, vom Unternehmer ersetzt verlangen oder aber das mangelhafte Werk zurückgeben und zusätzlich den Wert des Werkes verlangen, §281. Abs. 1 S. 3.
5 Gewährleistungsrecht beim Werkvertrag
5.5 Schadensersatz
5.5.4 Schadensersatz statt der Leistung bei einem anfänglichen unbehebbaren Mangel nach §§ 633, 634 Nr. 4, 311a BGB
5.5.4 Schadensersatz statt der Leistung bei einem anfänglichen unbehebbaren Mangel nach §§ 633, 634 Nr. 4, 311a BGB
1. Wirksamer Werkvertrag, §631 BGB
Abschluss eines wirksamen Werkvertrags i.S.d. §§ 631 BGB; also Einigung über eine entgeltliche Herstellung eines bestimmten Erfolgs (Werk).
Hier sind ggf. auch Probleme des Allgemeinen Teils (z.B. wirksame Willenserklärung, Vertretung) zu prüfen.
2. Sach- oder Rechtsmangel, § 633 BGB
Ein Sachmangel oder Rechtsmangel gemäß §633 BGB muss vorliegen.
3. Anfängliche Unmöglichkeit gemäß §§ 275, 311a BGB:
Der Mangel kann nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden und hat bereits bei Vertragsabschluss bestanden.
4. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Unternehmers bezüglich der Lieferung der mangelhaften Sache, § 311a Abs. 2 BGB;
Der Unternehmer hat den Mangel bei Vertragsschluss gekannt oder hätte ihn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt kennen müssen.
5. Kein Gewährleistungsausschluss, 639 BGB
Der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
6. Kausaler Schaden
Die Voraussetzung des kausalen Schadens ist dann erfüllt, wenn durch den Sach- oder Rechtsmangel der Kaufsache der Schaden des Bestellers entstanden ist.
Schaden ist hier nur der Schaden am Werk selbst, der Mangelschaden. Der Besteller kann somit die Aufwendungen, die er zur Beseitigung des Mangels am Werk aufwenden muss, vom Unternehmer ersetzt verlangen oder aber das mangelhafte Werk zurückgeben und zusätzlich den Wert des Werkes verlangen, §281. Abs. 1 S. 3.
6 Unerlaubte Handlung
6.1 Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
Zuerst immer prüfen ob im Fall keine vertragliche Ansprüche oder c.i.c. in Betracht kommen. Erst wenn dies nicht der Fall ist werden delitkische Ansprüche (Achtung: Abgrenzung zu Strafrecht, deliktische Ansprüche betreffen das Zivilrecht) untersucht.
Voraussetzungen
1. Verletzungshandlung
Unter einer Handlung versteht der Gesetzgeber jedes der Bewusstseinskontrolle unterliegende Verhalten.
Auch in einem Unterlassen kann eine Handlung im Sinne des § 823 BGB bestehen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln vorgelegen hat.
Beispiel: Der Vater sieht, wie sein dreijähriger Sohn, der nicht schwimmen kann, von einem Steg ins Wasser springt. Hier ist der Vater durch seine Aufsichtspflicht zum Handeln verpflichtet.
Die Rechtspflicht zum Handeln ergibt sich aus der sog. „Garantenstellung“.
Beschützergarant:
Der Beschützergarant hat durch Gesetz, Vertrag oder tatsächliches Übernehmen der Garantenstellung für den Schutz einzustehen
Beispiel:
Eltern, aber auch Kindergärtnerin, die auf die Kinder aufpassen muss.
Überwachungsgaranten:
Hat die Garantenstellung durch ein vorangegangenes gefährliches Tun oder aber durch die Schaffung einer Gefahrenquelle erworben.
Beispiel: Hausbesitzer, der im Winter dafür sorgen muss, dass keiner durch eine Dachlawine verletzt wird.
2. Enstehen einer Rechtsgutverletzung (haftungsbegründende Kausalität)
Die Verletzungshandlung muss die Rechtsgutverletzung verursacht haben .
Zu den Rechtsgütern zählen das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum und die sonstigen Rechte, §823 BGB.
Verletzung des Lebens:
Tötung eines Menschens
Verletzung des Körpers:
Üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in nicht ganz unerheblicher Weise beeinträchtigt.
Beispiel: Wunde
Verletzung der Gesundheit:
Diese ist dann gegeben ist, wenn innere Lebensvorgänge gestört werden.
Beispiel: Bewusstlosigkeit
Verletzung der Freiheit:
Jede Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit.
Verletzung des Eigentums:
Wenn der Eigentümer einer Sache in der Ausübung seines Eigentumsrechts, wie es sich aus § 903 BGB ergibt, beeinträchtigt wird.
Beispiel:
A fährt in das Auto des B, es entsteht ein großer Sachschaden.
C sprüht Farbe an die Hauswand des D.
Eine Eigentumsverletzung kann aber auch durch eine reine Gebrauchsbeeinträchtigung erfolgen.
Beispiel:
A parkt das Auto des B zu. Dieser kann sein Auto eine halbe Stunde nicht nutzen.
Die sonstigen Rechte im Sinne des §823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umfassen eine Reihe von Rechten, die über das Eigentum hinausgehen und bei Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslösen können.
Dingliche Rechte: Zum Beispiel Hypothek und Pfandrecht.
Persönlichkeitsrechte:
Namensrecht (§12 BGB) und Recht am eigenen Bild.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR): Abgeleitet aus Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG). Es schützt die Menschenwürde und die Entfaltung der individuellen Persönlichkeit.
Beispiele für Verletzungen: Heimliches Fotografieren oder Tonbandaufnahmen, Veröffentlichung privater Briefe ohne Zustimmung.
Folge: Die Geldentschädigung bei Verletzung des APR ist kein Schmerzensgeld, sondern dient der Genugtuung und der Prävention.
Immaterialgüterrechte: Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster.
Besitz (§§854–872 BGB) als wichtigstes sonstiges Recht.
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:
Schützt nicht nur den Bestand des Unternehmens, sondern den gesamten Tätigkeitsbereich, einschließlich Know-how und Kundenkreis.
Das Vermögen ist kein Rechtsgut im Sinne dieser Vorschrift, weshalb eine reine Vermögensverletzung allein keinen deliktischen Schadensersatzanspruch begründet.
4. Rechtswidrigkeit: Prüfen von Rechtfertigungsgründen
Rechtswidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen ein Gesetz verstößt und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gerechtfertigt ist.
Die Rechtswidrigkeit muss in der Falllösung nur dann ausführlich erörtert werden, wenn trotz Vorliegens des Tatbestandes ausnahmsweise keine Rechtswidrigkeit gegeben ist.
Dies wäre der Fall wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt wie Notwehr z.B. Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§ 228 BGB), Selbsthilfe (§ 229 BGB), Besitzkehr (§ 859 Abs. 2, 3 BGB) oder der Verletzte vorher zugestimmt hat (z.B. Boxkampf)
5. Verschulden
Weiteres Tatbestandsmerkmal ist das Verschulden. Hierfür muss der Handelnde zunächst schuldfähig gemäß §§ 827, 828 BGB sein, d.h. im Zivilirecht ist dies dann gegeben wenn er mindestens 7 Jahre alt ist und weder bewusstlos noch in seiner Geistestätigkeit krankhaft gestört ist.
Weiter muss der Handelnde vorsätzlich und fahrlässig gehandelt haben, § 276 BGB.
Vom Verschulden umfasst sein müssen die Verletzungshandlung, die Rechtsgutverletzung und die haftungsbegründende Kausalität, nicht jedoch der Schaden.
Haftung der Kinder?
§832 BGB Eltern haben eine Aufsichtspflicht für Kinder. Nur wenn diese verletzt wird, haften die Eltern.
6.Entstehen eines Schadens (haftungsausfüllende Kausalität)
Die Rechtsgutverletzung muss den Schaden verursacht haben. (haftungsausfüllenden Kausalität)
Dabei ist Schaden jede Beeinträchtigung einer vermögenswerten Rechtsposition.
Der Schaden kann aber auch in einer sonstigen Vermögensverschlechterung im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung bestehen (Folgeschäden)
Beispiel: Die Zahlung der Arztkosten, die für die Behandlung der Körperverletzung notwendig war.
Beispiel:
Ein Rollerfahrer passt nicht auf und fährt in ein Auto. Ansprüche des Autobesitzers?
Der Besitzer des Autos könnte gegen den Rollerfahrer einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB haben.
Dafür müsste der Rollerfahrer durch eine Handlung ein in § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut verletzt haben.
Durch das Hineinfahren mit dem Roller in das Fahrzeug wurde das Eigentum des Autobesitzers beschädigt.
Die Handlung war kausal für die Eigentumsverletzung, da diese ohne das Hineinfahren nicht eingetreten wäre (haftungsbegründende Kausalität).
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Verletzung des Eigentums indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Rollerfahrer handelte zumindest fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB), da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ.
Durch die Eigentumsverletzung entstand dem Autobesitzer ein Sachschaden in Form der Reparaturkosten. Die Rechtsgutsverletzung war somit auch kausal für den Schaden (haftungsausfüllende Kausalität).
Damit sind alle Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Der Autobesitzer hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Rollerfahrer.
Rechtsfolgen
Liegt ein Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB vor, bestimmen die §§ 249–254 BGB die Höhe und den Umfang des Schadensersatzes.
§249 BGB Grundsatz der Naturalrestitution. Der Geschädigte soll so stehen, wie wenn das Schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das würde bedeuten, dass der Schädiger selbst reparieren müssten. Wahrscheinlich wird er das nicht können. Er ist somit verpflichtet Schadensersatz in Geld vorzunehmen, §251 BGB.
Sowohl materielle Schäden als auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) sind ersatzfähig
Zusätzlich sind besondere Vorschriften für Schäden aus unerlaubter Handlung zu beachten: § 843 BGB regelt den Ersatz bei Personenschäden, insbesondere bei beeinträchtigter Erwerbsfähigkeit.
Die §§ 844 und 845 BGB betreffen Ersatzansprüche Dritter, die selbst nicht direkt verletzt wurden, z. B. Unterhaltsansprüche von Angehörigen im Todesfall.
6 Unerlaubte Handlung
6.2 Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
Nach § 823 Abs. 2 BGB muss auch derjenige Schadensersatz leisten, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Insbesondere für reine Vermögensschäden kann – unter der Voraussetzung der Verletzung eines Schutzgesetzes – ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden
Voraussetzungen
Verstoß gegen das Schutzgesetz
Rechtswidrigkeit und Verschulden
Schaden
Kausalität zwischen Verstoß gegen das Schutzgesetz und Schaden
Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB sind die meisten Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch, z.B. Körperverletzung, Betrug.
Aber auch im BGB sind Schutzgesetze verankert, z.B. das Schikaneverbot nach § 226 BGB oder die verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB.
Des Weiteren können sich Schutzge-setze aus verschiedenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben wie aus der Verfassung, z.B. Art. 5 und Art. 9 GG, aber auch aus dem Arzneimittelgesetz, der Gewerbeordnung oder auch der Straßenverkehrsordnung.
Allerdings fallen Schutzgesetze, die allein die Allgemeinheit schützen, nicht in den Anwendungsbereich des § 823 II BGB.
2.
Beim Prüfen des Verstosses müssen die Voraussetzungen das Schutzgesetz entsprechend separat geprüft werden, sodass Rechtswidrigkeit und Verschulden i.d.R. bereits im Rahmen des Schutzgesetzes geprüft werden.
Die Verschuldensformen im Schutzgesetz und im § 823 Abs. 2 BGB können unterschiedlich sein!
Ein Schaden ist zu bejahen – wie bei § 823 I BGB auch – wenn eine Beeinträchtigung vermögenswerter Interessen vorliegt.
Die Kausalität zwischen dem Verstoß gegen das Verbotsgesetz und dem Schaden ist auch hier wieder nach der Adäquanztheorie zu bestimmen, d.h. es stellt sich die Frage ob der Verstoss des Schutzsgesetztes ursächlich für den Schaden ist.
Zu beachten ist hier, dass der Schaden in den Schutzbereich des jeweiligen Schutzgesetzes fallen muss. Dabei unterscheidet man den persönlichen Schutzbereich und den sachlichen Schutzbereich, d.h. dass zum einen die verletzte Person zum Schutzbereich gehören muss und zum anderen das verletzte Interesse von der Norm geschützt sein muss.
Beispiel: Ein Kind läuft hinter einem falsch geparkten Auto auf die Straße und wird dabei von einem anderen Auto verletzt. Fraglich ist, ob der Falschparker gemäß § 823 II BGB i.V.m. „Falschparken“ haftet. Das hängt vom Schutzzweck des Falschparkens ab. Sollte an dieser Stelle niemand parken, da es sich um eine Feuerwehrausfahrt handelte, so ist eine Haftung abzulehnen. Sollte durch das Parkverbot der Ausgang einer Schule geschützt werden, so ist die Haftung zu bejahen.
6 Unerlaubte Handlung
6.3 Kreditgefährdung nach § 824 BGB
Gemäß § 824 BGB hat derjenige Schadensersatz zu leisten, der wahrheitswidrig eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.
Voraussetzungen
1. Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache
Tatsache: Objektiv feststellbarer Zustand; keine Werturteile und Meinungsäußerungen
Behauptung: Kundgabe eigener Überzeugung; Verbreitung: Weitergabe fremder Behauptungen.
2. Die Behauptung oder Verbreitung der unwahren Tatsache muss objektiv dazu geeignet sein, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für seinen Erwerb oder sein Fortkommen haben.
3.Rechtswidrigkeit:
Rechfertigungsgrund §824 Abs. 2:
Dem Mitteilenden ist die Unwahrheit unbekannt und er oder der Empfänger haben ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung.
4. Verschulden
Fahrlässige Unkenntniss der Unwahrheit genügt.
Rechtsfolge:
Die Rechtsfolge des § 824 BGB ist Schadensersatz im Sinne der §§ 249 ff. BGB, insbesondere Widerruf oder auch Geldersatz bei Auftritt eines Vermögensschadens.
6 Unerlaubte Handlung
6.4 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, § 826 BGB
Nach § 826 BGB haftet derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt.
Voraussetzungen:
— schädigendes Verhalten;
— Sittenwidrigkeit dieses Verhaltens;
Dieses ist dann gegeben, wenn gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen wird.
Sittenwidrigkeit kann sich auch aus der Zweck-Mittel-Relation ergeben. So können ein eigentlich erlaubter Zweck und ein eigentlich erlaubtes Mittel durch ihre Verknüpfung zu einer sittenwidrigen Handlung führen.
— Schaden;
Unter den Schadensbegriff des § 826 BGB fällt auch der Vermögensschaden
— Kausalität zwischen Verhalten und Schaden;
— Rechtswidrigkeit;
Ergibt sich meist aus der Sittenwidrigkeit
— Verschulden:
Vorsatz. Es genügt aber, dass der Schädiger die Art und Richtung der Schadensfolgen vorausgesehen haben kann und sie gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat.
Beispiele für sittenwidriges Verhalten:
— Erteilung falscher Auskünfte in Form von arglistiger Täuschung;
— Verleitung zum Vertragsbruch, wenn die Verleitung mit unerlaubten Mitteln herbeigeführt wurde oder ein verwerflicher, schädigender Zweck vorlag;
— Erschleichen oder Ausnutzen eines sachlich unrichtigen Urteils;
— Ausnutzen wirtschaftlicher Machtstellungen, z.B. bei Monopolstellungen.
Rechtsfolge
Geschädigter hat einen Anspruch auf Schadensersatz .
6 Unerlaubte Handlung
6.5 Mittäter und Beteiligte, §830 BGB
Nach § 830 BGB haften alle Personen, die gemeinschaftlich eine unerlaubte Tat begangen und dadurch einen Schaden verursacht haben. Jeder Beteiligte haftet – unabhängig davon, ob festgestellt werden kann, dass gerade er durch sein Verhalten den Schaden beim Opfer verursacht hat.
Voraussetzungen
— gemeinschaftliche Begehung einer unerlaubten Handlung;
bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer hat zur Herbeiführung eines Erfolges geführt .
Beispiel: Einbrecherbande aus 3 Personen, einer steht nur an der Strasse und hält Wache, zweiter hält Türe auf, dritter räumt Haus aus.
Haften alle gleichermassen? Ja
— vorsätzliches Zusammenwirken;
mit Wissen und Wollen
— Schaden;
— Kausalität zwischen Handlung und Schaden;
— Rechtswidrigkeit;
— Verschulden.
Rechtsfolge:
Die Rechtsfolge ist, dass der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen jeden Schädiger hat. Dabei sind das Außen- und das Innenverhältnis zu unterscheiden.
Im Außenverhältnis – also im Verhältnis Geschädigter und Schädiger – hat jeder einzelne Schädiger den ganzen Schaden zu tragen, § 840 BGB. Der Geschädigte kann also von jedem Einzelnen den gesamten Schaden ersetzt verlangen. Insgesamt kann er jedoch natürlich den Schaden nur einmal ersetzt verlangen.
Im Innenverhältnis kann derjenige, der dem Geschädigten gegenüber geleistet hat, von den anderen Ausgleich verlangen, § 426 BGB
6 Unerlaubte Handlung
6.6 Verrichtungsgehilfe, §831 BGB
Voraussetzungen:
— Verrichtungsgehilfe;
Die Verletzungshandlung wird hier nicht vom Haftenden ausgeführt, sondern vom Verrichtungsgehilfen.
Verrichtungsgehilfe ist, wer von einem Geschäftsherrn eine Tätigkeit in dessen Interesse übertragen bekam und zu diesem in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis steht.
Kennzeichnend hierfür ist, dass der Geschäftsherr das Verhalten des Verrichtungsgehilfen jederzeit untersagen, einschränken oder auf sonstige Art bestimmen kann.
Beispiel: Arbeiter, Angestellte (auch der Arzt, soweit er angestellt und nicht freiberuflich tätig ist). Nicht„abhängig“ und damit keine Verrichtungsgehilfen sind dagegen Handwerker oder andere Beteiligte an einem Werkvertrag.
— ein Tatbestand der §§ 823 ff. ist erfüllt;
Hierbei kommt es jedoch nur darauf an, dass der Verrichtungsgehilfe die unerlaubte Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig vorgenommen hat. Schuldhaft muss er nicht gehandelt haben.
— Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung;
Dies ist nur dann gegeben, wenn zwischen der Übertragung der Tätigkeit und dem Schaden ein Zusammenhang besteht. Nicht gegeben ist die Voraussetzung, wenn der Schaden nur „gelegentlich“ bei der Verrichtung zugefügt wurde.
— keine Entlastung des Geschäftsherrn nach § 831 I S. 2 BGB.
Das Verschulden des Geschäftsherrn wird vermutet. Er kann jedoch nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet werden, nämlich dann, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder dass der Schaden zumindest auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Rechtsfolge
Die Rechtsfolge des § 831 BGB ist, dass der Geschäftsherr für seinen Verrichtungsgehilfen haftet, es sei denn Entlastung nach §831 Abs. 1 S. 2 BGB Eine Haftung des Verrichtungsgehilfen kann sich nicht aus § 831 BGB, jedoch aus §§ 823 ff. BGB ergeben.
7 Ungerechtfertigte Bereicherung
7.1 Leistungskondiktion § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB
Grundtatbestände der ungerechtfertigten Bereicherung
Die gesetzliche Regelung sieht nach der Art der Erlangung des Vermögensvorteils zwei Grundtatbestände in § 812 BGB vor.
Die erste Möglichkeit besteht darin, dass jemand durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (Leistungskondiktion, § 812 I 1 1. Alt. BGB).
Der Zweck der Leistungskondiktion besteht nach § 812 I BGB darin, den Vermögenszuwachs aufgrund einer Leistung wieder rückgängig zu machen, bei der eine gültige Verpflichtung hierzu
von vornherein fehlt,
nachträglich wegfällt oder
der bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Damit setzt die Leistungskondiktion voraus, dass der Anspruchsgegner etwas erlangt hat (1) durch Leistung des Anspruchsstellers (2) ohne rechtlichen Grund (3).
Voraussetzungen
1. Der Anspruchsgegner hat etwas erlangt. Das ist dann der Fall, wenn er einen Vermögensvorteil erhalten hat.
Beispiele:
Gegenständlich: Eigentum, Besitz, Befreiung von einer Verbindlichkeit.
Nichtgegenständlich: Nutzungs- und Gebrauchsvorteile, Dienstleistungen.
Ersparte Aufwendungen: Der Empfänger hat Aufwendungen erspart, die er sonst hätte tätigen müssen (z.B. die Kosten für eine Malerarbeit, deren Werkvertrag nichtig war).
2. Durch eine Leistung des Anspruchsstellers
Definition: Jede gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Gewollt (Leistungswille): Ein zurechenbarer, natürlicher Wille zur Vermögensmehrung muss vorliegen. Wichtig: Fehlt das Bewusstsein, das Vermögen eines anderen zu mehren (wie im Beispiel mit dem Hund des Nachbarn), liegt keine Leistung vor.
Beispiel: A füttert den Hund seines Nachbarn N in der Meinung, es sei sein eigener. Hier ist sich A nicht
bewusst, dass er das Vermögen des N dadurch mehrt, dass dieser Aufwendungen für das Füttern erspart. Es liegt daher keine Leistung im Sinne des § 812 I BGB vor.
Zweckgerichtetheit: Die Zuwendung muss einem bestimmten Zweck dienen.
Regelfall: Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit (z.B. Zahlung des Kaufpreises).
3. Ohne Rechtsgrund
Eine Leistung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, wenn der Leistungsempfänger gegen den Leistenden weder einen rechtsgeschäftlichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung hatte.
Der Rechtsgrund fehlt von Anfang an (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB):
Beispiel: Der Kaufvertrag (Rechtsgrund) ist wegen Geschäftsunfähigkeit von Anfang an nichtig.
Der Rechtsgrund fällt später weg (§ 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt BGB):
Beispiel: Der Kaufvertrag war zunächst gültig, wird aber später wirksam angefochten oder durch Rücktritt aufgelöst.
Der mit der Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht ein (§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt BGB):
Voraussetzung: Der Erfolg muss zusätzlich zu den Leistungspflichten vereinbart worden sein.
Beispiel: Mietzinsreduktion wird gewährt unter der Bedingung, dass der Mieter drei Jahre bleibt. Zieht er früher aus, ist der bezweckte Erfolg nicht eingetreten.
Ausschlussgründe
Ein Bereicherungsanspruch ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen, um den Leistenden, der bewusst geleistet hat, nicht zu privilegieren.
Kenntnis der Nichtschuld (§ 814, 1. Alt. BGB):
Der Leistende wusste positiv, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. Dass er es fahrlässig nicht wusste reicht nicht.
Sittliche Pflicht oder Anstandspflicht (§ 814, 2. Alt. BGB):
Die Leistung entsprach einer sittlichen oder einer Anstandspflicht (z.B. ein übliches Trinkgeld).
Nichteintritt des Erfolges (§ 815 BGB):
Ausschluss, wenn der bezweckte Erfolg von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies wusste, oder wenn der Leistende den Eintritt treuwidrig verhindert hat.
7 Ungerechtfertigte Bereicherung
7.2 Nichtleistungskondiktion (Eingriffskondiktion), § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB
Grundtatbestände der ungerechtfertigten Bereicherung
Die gesetzliche Regelung sieht nach der Art der Erlangung des Vermögensvorteils zwei Grundtatbestände in § 812 BGB vor.
Die zweite Möglichkeit ist die Nichtleistungskondiktion, bei der die Bereicherung auf „sonstige Weise“ eintritt, meist durch Eingriff in ein fremdes Recht (§ 812 I 1 2. Alt. BGB).
Voraussetzungen
1. Anwendbarkeit der Nichtleistungs-kondiktion: Vorrang der Leistungsbeziehung
Grundsatz: Bevor eine Nichtleistungskondiktion geprüft wird, muss zwingend feststehen, dass der Vermögensvorteil dem Anspruchsgegner nicht durch eine Leistung (weder vom Anspruchsinhaber noch von einem Dritten) zugeflossen ist.
Bedeutung: Die Leistungsbeziehung (sog. Vorrang der Leistungsbeziehung) hat immer Vorrang. Es kommt nur darauf an, ob eine Leistung stattgefunden hat, nicht, ob diese Leistungskondiktion erfolgreich ist.
Beispiel (Buch): Wenn B das Buch dem C schenkt, geht die Leistungsbeziehung B-C vor, auch wenn B nicht der Eigentümer war. Ein direkter Anspruch A gegen C aus Nichtleistungskondiktion ist ausgeschlossen.
2. Der Bereicherte muss etwas erlangt haben.
—> Jeder Vermögensvorteil (analog zu Leistungskondiktion)
3. Bereicherung in sonstiger Weise
Der Vorteil darf nicht durch eine Leistung des Entreicherten entstanden sein. Meist handelt es sich um eine Eingriffskondiktion.
Die Eingriffskondiktion ist gegeben, wenn der Bereicherte durch eigenes Handeln selbst in das Recht eines anderen eingreift (z.B. Entzug von Eigentum oder Besitz).
4. Die Bereicherung muss auf Kosten des anderen entstanden sein.
Greift der Bereicherte selbst in das Vermögen des anderen ein, so ist dies automatisch gegeben. Grundsätzlich darf nur derjenige die Bereicherung des anderen abschöpfen, der selbst eine Entreicherung erlitten hat.
5. Ohne Rechtsgrund
Der Bereicherte hat für den Eingriff keinen vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsgrund. Der erlangte Vorteil ist nach der Rechtsordnung einem anderen (dem Anspruchsinhaber) zuzuweisen.
7 Ungerechtfertigte Bereicherung
7.3 Verfügung eines Nichtberechtigten
Eine weitere Anspruchsgrundlage für die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung ist § 816 BGB.
Systematisch ist § 816 BGB als eine Regelung mehrerer Spezialfälle der Eingriffskondiktion einzuordnen.
§ 812 BGB und § 816 BGB unterscheiden sich aber in den Rechtsfolgen in einem wesentlichen Punkt. Nach § 812 BGB hat der Entreicherte einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten. Nach § 816 BGB hat der Entreicherte nur einen Anspruch auf die Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten, er bekommt also nicht den Gegenstand selbst, sondern nur den Gegenwert vom Bereicherten zurück.
Innerhalb des § 816 BGB sind drei verschiedene Anspruchsgrundlagen zu unterscheiden:
1. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB, die entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten,
2. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB, die unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten,
3. § 816 Abs. 2 BGB, die Leistung an einen Nichtberechtigten
7 Ungerechtfertigte Bereicherung
7.3 Verfügung eines Nichtberechtigten
7.3.1 Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB – entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
Bei einem gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten nach §§ 932 ff. BG übereignet jemand einem anderen etwas, ohne hierzu berechtigt zu sein.
Beim gutgläubigen Erwerb ist die Übereignung wirksam, d.h. der bisherige Eigentümer verliert durch die Übereignung des Nichtberechtigten sein Eigentum an den neuen – gutgläubigen – Eigentümer.
Diese aus Sicht des alten Eigentümers sehr ungerechte Situation wird nun ausgeglichen durch die bereicherungsrechtliche Vorschrift des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB.
Beispiel: B hat das Fahrrad des A, welches der A dem B geliehen hat, für 150,00 Euro an C verkauft und übereignet. A kann von C das Fahrrad nicht zurückverlangen, da C Eigentümer geworden ist (gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß § 932 BGB). A kann aber nach § 816 BGB wenigstens die 150,00 Euro von B herausverlangen.
Voraussetzungen
Verfügung des Anspruchsgegners:
Als Verfügung gilt jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf den Bestand eines Rechts einwirkt (z.B. Übertragung, Belastung, Aufhebung).
In den meisten Fällen des § 816 BGB handelt es sich um eine Übereignung (Übertragung des Eigentums).
Anspruchsgegner ist Nichtberechtigter:
Der Verfügende ist zum Zeitpunkt der Verfügung nicht zur Verfügung befugt (z.B. kein Eigentümer).
Anspruchssteller war Berechtigter:
Der Anspruchsteller war zur Zeit der Verfügung der zur Verfügung Berechtigte (z.B. der ursprüngliche Eigentümer).
Die Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam:
Dies ist der zentrale Anwendungsfall des § 816 I S. 1 BGB. Die Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkung, obwohl der Verfügende ein Nichtberechtigter war.
Das wichtigste Beispiel ist der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 ff. BGB für Sachen). Der Dritterwerber wird Eigentümer, der ursprüngliche Berechtigte verliert sein Recht.
Verfügung erfolgte entgeltlich:
Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 816 I S. 2 BGB (unentgeltliche Verfügung).
"Entgeltlich" bedeutet, dass der Nichtberechtigte eine Gegenleistung für die Verfügung erhalten hat (zumeist der Kaufpreis).
Rechtsfolge und Umfang des Anspruchs
Ist § 816 I S. 1 BGB erfüllt, entsteht ein Bereicherungsanspruch:
1. Herausgabe des Erlangten
Der Nichtberechtigte muss dem Berechtigten das herausgeben, was er durch die Verfügung unmittelbar erlangt hat.
Dies ist in der Regel die Gegenleistung (z.B. der gezahlte Kaufpreis).
2. Umfang bei Wertabweichung
Grundsatz des Bereicherungsrechts: Es soll nur die Bereicherung abgeschöpft werden.
Erlangtes ist geringer als der eigentliche Wert der Sache:
Der Nichtberechtigte muss nur das tatsächlich Erlangte (die Gegenleistung) herausgeben.
Für den Differenzbetrag kann der Berechtigte eventuell Ansprüche aus Deliktsrecht (§ 823 ff. BGB) geltend machen, aber nicht aus Bereicherungsrecht.
Erlangtes ist höher als der eigentliche Wert der Sache:
Der Nichtberechtigte muss den gesamten Betrag (die Gegenleistung) herausgeben, da er diesen als unmittelbares wirtschaftliches Gegenstück durch die Verfügung erlangt hat.
7 Ungerechtfertigte Bereicherung
7.3 Verfügung eines Nichtberechtigten
I. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB: Entgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten
Hier verfügt der Nichtberechtigte über einen Gegenstand, erhält dafür eine Gegenleistung (ist also bereichert) und die Verfügung wird gegenüber dem Berechtigten wirksam.
📋 Voraussetzungen
Verfügung des Anspruchsgegners (des Nichtberechtigten).
Verfügung: Jedes Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf den Bestand eines Rechts einwirkt (z.B. Übereignung).
Anspruchsgegner ist Nichtberechtigter.
Anspruchssteller war Berechtigter (z.B. Eigentümer).
Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam (z.B. durch gutgläubigen Erwerb, § 932 BGB).
Verfügung erfolgte entgeltlich (Umkehrschluss aus Abs. 1 S. 2 BGB).
⚖ Rechtsfolge
Der Nichtberechtigte (Verfügende) ist verpflichtet, das durch die Verfügung Erlangte (meist der Kaufpreis) an den Berechtigten herauszugeben.
Besonderheit beim Umfang: Nur die tatsächliche Bereicherung ist herauszugeben.
Erhält der Nichtberechtigte weniger als den Wert der Sache, muss er nur diesen geringeren Betrag herausgeben.
Erhält er mehr als den Wert der Sache, muss er den vollständigen höheren Betrag herausgeben.
II. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB: Unentgeltliche Verfügung des Nichtberechtigten
Hier verfügt der Nichtberechtigte unentgeltlich (z.B. Schenkung), wodurch er selbst nicht bereichert ist. Bereichert ist nur der Empfänger der Leistung.
📋 Voraussetzungen
Verfügung (durch einen Dritten, den Verfügenden).
Verfügender ist Nichtberechtigter.
Anspruchsgegner ist der Verfügungsempfänger (der Begünstigte).
Anspruchssteller war Berechtigter.
Verfügung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam.
Verfügung erfolgte unentgeltlich.
⚖ Rechtsfolge
Der Berechtigte hat einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gegen den Verfügungsempfänger. Da der Empfänger unentgeltlich erworben hat und nicht schützenswert ist, muss er den Gegenstand selbst (oder das erworbene Recht) an den Berechtigten zurückübereignen und den Besitz herausgeben.
III. § 816 Abs. 2 BGB: Leistung an einen Nichtberechtigten
Dieser Fall betrifft die Leistung (im Sinne des Bereicherungsrechts, d.h. bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens) an den falschen Empfänger. Die Leistung wird dem Berechtigten gegenüber wirksam (z.B. durch gutgläubige Leistung, § 407 BGB).
📋 Voraussetzungen
Anspruchsteller ist Berechtigter (z.B. ursprünglicher Gläubiger einer Forderung).
Anspruchsgegner ist Nichtberechtigter (der die Leistung erhält, obwohl er nicht Gläubiger ist).
Leistung an den Nichtberechtigten.
Leistung ist dem Berechtigten gegenüber wirksam (der Leistende wird gegenüber dem Berechtigten von seiner Leistungspflicht befreit).
⚖ Rechtsfolge
Der Berechtigte (der wahre Gläubiger) hat gegen den Nichtberechtigten (den falschen Empfänger) einen Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten (z.B. der Darlehenssumme).
8 Eigentum an beweglichen Sachen
8.2 Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB vom Berechtigten
Der Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft ist die häufigste und relevanteste Art des Eigentumserwerbs und in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Diese Vorschriften gelten nur für bewegliche Sachen.
Voraussetzungen (§ 929 S. 1 BGB)
1. Einigung (dinglicher Vertrag/Verfügungsgeschäft).
Die Einigung ist ein Verfügungsgeschäft (auch Erfüllungsgeschäft genannt).
Sie ist formlos möglich und kann durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Abstraktionsprinzip: Die dingliche Einigung ($ 929 BGB) ist strikt vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag, § 433 BGB) zu trennen. Das Verfügungsgeschäft ist auch wirksam, wenn das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist (Beispiel: unwirksamer Kaufvertrag, aber wirksame Übereignung).
Bestimmtheitsgrundsatz: Die Einigung muss sich auf eine bestimmte Sache beziehen (keine bloße Bestimmbarkeit wie beim Verpflichtungsgeschäft).
Die Einigung kann bedingt oder befristet sein (z. B. Eigentumsvorbehalt).
2. Übergabe der Sache.
Die Übergabe ist ein Realakt, keine Willenserklärung (Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich).
§ 929 S. 1 BGB: Tatsächliche körperliche Übergabe (Veräußerer verliert jeden Besitz, Erwerber erlangt unmittelbaren oder mittelbaren Besitz).
Übergabesurrogate (Ersatzformen der Übergabe):
§ 929 S. 2 BGB (Kurzbesitz): Erwerber ist bereits im Besitz der Sache (z. B. zur Ansicht). Die Übergabe ist entbehrlich.
§ 930 BGB (Besitzkonstitut/Sicherungsübereignung): Veräußerer bleibt im Besitz (als Fremdbesitzer), die Übergabe wird durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) ersetzt (Erwerber erlangt mittelbaren Besitz).
§ 931 BGB (Abtretung des Herausgabeanspruchs): Ein Dritter ist im Besitz der Sache. Die Übergabe wird durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Veräußerers gegen den Dritten an den Erwerber ersetzt.
3. Berechtigung des Veräußerers (meist der Eigentümer).
Grundsätzlich ist der Eigentümer der Berechtigte.
Die Verfügungsbefugnis kann jedoch fehlen (z. B. bei Insolvenz oder Beschlagnahme).
Ein Nicht-Eigentümer kann berechtigt sein durch Ermächtigung des Eigentümers ($ 185 I BGB).
8 Eigentum an beweglichen Sachen
8.1 Eigentumsherausgabeanspruch aus § 985 BGB
§ 985 BGB regelt den Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer, die Herausgabe des Eigentums verlangen zu können. Es handelt sich dabei um eine der wichtigsten gesetzlichen Regelungen des Schutzes gegen Eigentumsbeeinträchtigungen durch Entziehung des Besitzes.
Voraussetzungen
1. Anspruchsinhaber ist Eigentümer:
Die Eigentümerstellung muss positiv festgestellt werden. In der Fallprüfung ist die "historische" Prüfung des Eigentumsverlaufs notwendig.
Als Hilfestellung kann die Vermutungsregelung des § 1006 Abs. 2 BGB herangezogen werden: Wer die Sache früher im unmittelbaren Besitz hatte, wird als Eigentümer vermutet.
2. Anspruchsgegner ist Besitzer:
Grundsätzlich ist jede Besitzform ausreichend (Eigen-, Fremd-, Allein-, Mit-, mittelbarer oder unmittelbarer Besitzer).
Ausnahme: Ein Besitzdiener kann nicht Anspruchsgegner sein, da er selbst kein Besitzer ist.
3. Herausgabegegenstand ist eine Sache:
Es muss sich um eine körperliche Sache im Sinne des § 90 BGB handeln. Nach § 90a Satz 3 BGB gilt dies auch für Tiere.
Der Anspruch richtet sich stets nur auf die ursprüngliche einzelne Sache (nicht auf Sachgesamtheiten oder Ersatzsachen).
Einwendungen des Besitzers (Recht zum Besitz, § 986 BGB)
Ein Anspruch aus § 985 BGB kann dauerhaft nur gegen einen unberechtigten Besitzer durchgesetzt werden.
Steht dem Besitzer ein Recht zum Besitz zu, kann er die Herausgabe gemäß § 986 BGB verweigern (dies ist eine Einwendung, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist).
Der Besitzer hat ein Recht zum Besitz, wenn er:
Ein eigenes Recht hat (§ 986 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB): z.B. aus Miete, Pacht, Leihe, Kauf (schuldrechtlich) oder Nießbrauch (dinglich).
Ein abgeleitetes Recht hat (§ 986 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB): z.B. als Untermieter gegenüber dem Eigentümer.
Ein Besitzrecht gegenüber dem Rechtsnachfolger des Eigentümers hat (§ 986 Abs. 2 BGB).
8 Eigentum an beweglichen Sachen
8.3 Eigentumserwerb nach § 185 Abs. 5 vom Nichtberechtigten
8.4 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§932−935 BGB)
Der vorliegende Textabschnitt befasst sich mit den Fällen, in denen eine Person Eigentum an einer Sache erwirbt, obwohl der Veräußerer nicht der tatsächliche Eigentümer (Nichtberechtigter) war. Es werden zwei Hauptkonstellationen beleuchtet: die nachträgliche Zustimmung des Berechtigten nach §185 Abs. 2 BGB und der gutgläubige Erwerb nach §§932 ff. BGB.
📝 Zusammenfassung: Erwerb vom Nichtberechtigten
Der vorliegende Textabschnitt aus der Einführung in das bürgerliche Recht befasst sich mit den Fällen, in denen eine Person Eigentum an einer Sache erwirbt, obwohl der Veräußerer nicht der tatsächliche Eigentümer (Nichtberechtigter) war. Es werden zwei Hauptkonstellationen beleuchtet: die nachträgliche Zustimmung des Berechtigten nach §185 Abs. 2 BGB und der gutgläubige Erwerb nach §§932 ff. BGB.
8.3 Eigentumserwerb nach § 185 Abs. 5 vom Nichtberechtigtenbs. 2 BGB)
Dieser Paragraph regelt den Fall, dass ein Verfügungsgeschäft (die Übereignung) durch einen Nichtberechtigten vorgenommen wurde.
Voraussetzung: Der Erwerber erhält die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) zum Eigentumsübergang vom tatsächlich Berechtigten (Eigentümer).
Rechtsfolge: Die ursprünglich unwirksame Verfügung wird durch die Genehmigung wirksam und der Erwerber wird Eigentümer.
Folge bei Ablehnung: Erteilt der Berechtigte die Genehmigung nicht, bleibt der Erwerber lediglich Besitzer der Sache, und der Berechtigte kann die Sache jederzeit nach §985 BGB herausverlangen
8.4 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§§932−935 BGB)
Grundvoraussetzungen des Eigentumserwerbs
Die allgemeinen Voraussetzungen des rechtsgeschäftlichen Erwerbs vom Berechtigten (§§929 ff. BGB) müssen vorliegen, wobei die §§932 bis 934 BGB die Übergabeart modifizieren:
Einigung: Zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang.
Übergabe oder Übergabeersatz:
Übergabe (§929 BGB) oder
Besitzerlangung durch Einigung über den Besitzübergang (kurze Hand) (§932 BGB i.V.m. §929 S. 2 BGB) oder
Abtretung des Herausgabeanspruchs (§933 BGB i.V.m. §931 BGB) oder
Einräumung mittelbaren Besitzes (§934 BGB i.V.m. §930 BGB).
Spezifische Voraussetzungen des Gutglaubenserwerbs:
Rechtsgeschäftlicher Erwerb: Der Erwerb muss auf einem Rechtsgeschäft beruhen (kein Erwerb in der Zwangsvollstreckung oder kraft Gesetzes).
Verlust des Besitzes beim Veräußerer: Der Veräußerer muss den Besitz vollständig zugunsten des Erwerbers verlieren.
Fehlende Berechtigung des Veräußerers: Der Veräußerer ist Nichtberechtigter (weder Eigentümer noch zur Verfügung befugt, §185 BGB).
3.Guter Glaube des Erwerbers.
Definition: Der Erwerber geht tatsächlich davon aus, dass der Veräußerer Eigentümer ist, oder er verkennt dies nicht grob fahrlässig.
Rechtsschein: Der gute Glaube stützt sich auf den Rechtsschein des Besitzes des Veräußerers. Ein Dritter müsste nach den Umständen davon ausgehen, dass der Veräußerer wahrscheinlich auch der Eigentümer ist (meist bei unmittelbarem Besitz unproblematisch).
Wichtig: Der gute Glaube bezieht sich nur auf die Eigentümerstellung, nicht auf eine fehlende Verfügungsbefugnis (z.B. wegen Insolvenz).
Zeitpunkt: Der gute Glaube muss bis zur Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen.
Keine Nachforschungspflicht: Es besteht grundsätzlich keine Pflicht für den Erwerber, die Veräußerungsbefugnis zu recherchieren.
4.Kein Abhandenkommen der Sache im Sinne des §935 BGB.
Definition: Die Sache darf dem bisherigen unmittelbaren Besitzer nicht ohne oder gegen seinen Willen aus dem Besitz gelangt sein (z.B. durch Diebstahl oder Verlieren).
Beispiel: Wenn der unmittelbare Besitzer (z.B. der Entleiher B) die Sache bewusst weiterverkauft, liegt kein Abhandenkommen vor, auch wenn der mittelbare Besitzer (der Eigentümer A) dies nicht wollte.
Ausnahme: Bestimmte Gegenstände wie Geld oder Inhaberpapiere können §935 BGB zufolge nicht abhandenkommen (§935 Abs. 2 BGB).
Schutz des Eigentümers: Im Falle des Abhandenkommens (z.B. Diebstahl) ist der wahre Eigentümer schutzwürdiger als der gutgläubige Erwerber, weshalb ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist.
Sonderfälle des gutgläubigen Erwerbs
Übereignungsform | Paragraf | Zusätzliche Voraussetzungen für gutgläubigen Erwerb |
Kurzhandkauf (Erwerber ist bereits im Besitz) | $\S 932$ Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. $\S 929$ S. 2 BGB | Der Erwerber muss den Besitz direkt vom Veräußerer erlangt haben. |
Besitzkonstitut (Veräußerer bleibt Besitzer, wird aber Besitzer-Mittler) | $\S 933$ BGB i.V.m. $\S 930$ BGB | Zusätzlich zur Einigung und Besitzmittlungsverhältnis muss der Veräußerer die Sache tatsächlich an den Erwerber übergeben haben. (Besitzmittlungsverhältnis allein reicht nicht). |
Abtretung des Herausgabeanspruchs (Dritter ist im Besitz) | $\S 934$ BGB i.V.m. $\S 931$ BGB | 1. Fall: Veräußerer war mittelbarer Besitzer: Erwerb des Eigentums sofort mit der Abtretung (wenn Gutglauben vorliegt). |
2. Fall: Veräußerer war nicht mittelbarer Besitzer: Erwerb des Eigentums erst mit Erlangung des Besitzes durch den Erwerber (wenn Gutglauben zum Zeitpunkt der Abtretung und zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs vorliegt). |
8 Eigentum an beweglichen Sachen
8.4 Eigentumserwerb durch Gesetz
Der Gesetzgeber regelt den Eigentumserwerb von Gesetzes wegen vor allem aus zwei Gründen:
Fehlendes Interesse des früheren Eigentümers: Der Besitzer soll Eigentum erhalten, wenn der ursprüngliche Eigentümer ersichtlich kein Interesse mehr an der Sache hat (z.B. bei der Ersitzung oder Aneignung).
Praktische Notwendigkeit: Bestimmte Tatsachen (z.B. untrennbare Verbindung, Vermischung) machen eine klare Regelung der Eigentumsverhältnisse erforderlich.
Wichtige Erwerbsformen nach dem BGB
1. Ersitzung (§937 BGB)
Voraussetzung: Jemand hat eine bewegliche Sache für zehn Jahre in Eigenbesitz (unmittelbar oder mittelbar) und war in dieser Zeit gutgläubig (→ er dachte, die Sache gehöre ihm).
Ziel: Schaffung von Rechtssicherheit bei langjährigem, unangefochtenem Besitz.
Beispiel: Mieter B dachte, die vom Vormieter A zurückgelassenen Lampen gehörten ihm; nach 10 Jahren ohne Herausgabeforderung wird B Eigentümer.
2. Verbindung und Vermischung
Diese Fälle regeln den Eigentumserwerb, wenn Sachen untrennbar zusammengefügt werden.
Art | Vorschrift | Was passiert? | Beispiel |
Verbindung mit einem Grundstück | $\S 946$ BGB | Bewegliche Sache wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks; Eigentümer des Grundstücks wird Alleineigentümer. | Baum von A wird auf Grundstück von B gepflanzt ($\rightarrow$ gehört B). |
Verbindung beweglicher Sachen | $\S 947$ BGB | Bewegliche Sache wird wesentlicher Bestandteil einer anderen beweglichen Sache; Eigentümer der Hauptsache wird Alleineigentümer. | Kiel von B wird in Boot von A eingebaut ($\rightarrow$ gehört A). |
Vermischung | $\S 948$ BGB | Bewegliche Sachen werden so vermischt, dass sie nicht mehr trennbar sind (z.B. Flüssigkeiten, Gase). | Es entsteht Miteigentum nach Bruchteilen (Ausnahme: eine Sache ist als Hauptsache anzusehen $\rightarrow$ Alleineigentum). |
3. Verarbeitung (§950 BGB)
Voraussetzung: Jemand stellt durch Verarbeitung oder Umbildung (z.B. Malen, Drucken) eine neue Sache her.
Wirkung: Der Hersteller erwirbt das Eigentum an der neuen Sache.
Einschränkung: Gilt nicht, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des verwendeten Materials.
4. Aneignung und Fund
Aneignung (§958 BGB): Erwerb von Eigentum an einer herrenlosen Sache (entweder nie im Eigentum gewesen oder vom Eigentümer aufgegeben, §959 BGB) durch Inbesitznahme in Eigenbesitz.
Fund (§973 BGB): Erwerb von Eigentum an einer besitzlosen, aber nicht herrenlosen Sache durch den Finder, wenn sechs Monate nach Fundanzeige niemand sein Eigentum geltend macht. (Gilt nur, wenn der Fundwert $ > 10,00 \text{ Euro}$.)
5. Erwerb von Erzeugnissen (§§953 ff. BGB)
Grundsatz: Bestandteile (§93 BGB) und Erzeugnisse (§99 BGB, z.B. Äpfel, Eier) gehören grundsätzlich dem Eigentümer der Muttersache.
Ausnahme (§954 BGB): Eine andere Person erwirbt Eigentum an den Erzeugnissen bei der Trennung, wenn sie aufgrund eines Rechts an der Muttersache befugt ist, sich diese anzueignen (z.B. der Nießbrauchberechtigte).
Ausgleich des Rechtsverlustes (§951 BGB)
Verliert der frühere Eigentümer sein Recht durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (§§946−950 BGB), hat er einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gegen den neuen Eigentümer.
Dieser Ausgleich richtet sich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§812 ff. BGB).
Eine Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht verlangt werden.
📜 Sonderfall: Schuldurkunden (§952 BGB)
Bei Urkunden, die Forderungen verbriefen (z.B. Schuldschein, Hypothek, Sparbuch), folgt das Eigentum an der Urkunde (bewegliche Sache) der Berechtigung aus der Urkunde (Forderung).
Das bedeutet: Wer die Forderung innehat, ist auch Eigentümer der Urkunde.
Abtretung (§398 BGB) der Forderung ist zusätzlich nötig, um die Berechtigung zu übertragen.
8 Eigentum an beweglichen Sachen
8.5 Eigentumserwerb durch Gesetz