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Art. 44 Abs. 1 BV
Normierter Grundsatz der loyalen Kooperation.
Art. 44 Abs. 3 BV
Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
Vertikaler kooperativer Föderalismus
Kooperationen zwischen den Kantonen, in welchen der Bund ebenfalls beteiligt ist (vgl. Art. 45 BV).
Horizontaler kooperativer Föderalismus
Kooperationen zwischen den Kantonen (vgl. Art. 48 BV).
Kooperativer Föderalismus
Verfassungsrechtliche Grundlage nach Art. 48 BV.
Funktion des horizontalen kooperativen Föderalismus
- Koordination (zwecks Wahrung kantonaler Autonomie)
- Informations- und Erfahrungsaustausch (Ressourcen Bündelung)
- Interessenvertretung gegenüber dem Bund
Formen des kooperativen Föderalismus
- Verträge (Kantone - Kantone ~ Bund)
- Richtlinien (Mustervorschriften)
- Organisationen/Einrichtungen (interkantonal, evtl. mit Bund)
Interkantonale Verträge
Konkordat zwischen den Kantonen, welche Verträge des öff. Rechts mit öff. Aufgaben sind.
Art. 48 BV interkantonale Verträge
Bilaterale oder multilaterale Verträge zwischen den Kantonen.
Art. 56 Abs. 1 u. 2 BV bezogen auf Lichtenstein
Kantonale bilaterale Verträge mit Lichtenstein fallen unter Art. 56 BV und nicht unter Art. 48 BV.
Wie können Bestimmungen interkantonaler Verträge sein?
Rechtsgeschäftlich oder Rechtssetzend
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen
Regeln auf Basis gegenseitiger Rechte und Pflichten ein gemeinsames Rechtsverhältnis.
=> Gemeinsame Verwaltungsaufgaben (Abfallentsorgung) oder gemeinsame Infrastrukturanlagen
Rechtsetzenden Vertragsabschluss
Vertrag über generell-abstrakte Regelungen zwischen den beteiligten Kantonen
- Unmittelbare Anwendung:
Sofern inhaltlich hinreichend bestimmt und klar, benötigt es keine Umsetzung ins kantonale Recht i.S.v Art. 48 Abs. 5 BV gesetzt.
- Mittelbare Anwendung:
Kantone verpflichten sich Rechtsätze zur Umsetzung des Vertrages zu erlassen.
Vertragsautonomie der Kantone
Durch die subsidiäre Generalzuständigkeit der Kantone durch Art. 3 BV. Der Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BV hat eine reine Klarstellende Funktion.
Schranken der Vertragsautonomie der Kantone
Durch Art. 48 Abs. 3 BV dürfen Verträge zwischen Kantonen dem Recht und den Interessen des Bundes (gesamte Eidgenossenschaft => Art. 44 Abs. 2 BV) sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen.
Aushandlung und Abschluss von interkantonalen Verträgen
Das Verfahren und der Abschluss/Kündigung wird durch kantonales Recht bestimmt.
Steht dem Regierungsrat die Kompetenz nicht zu so unterzeichnet das kantonale Parlament den Vertrag oder verwirft ihn (demokratisches Defizit interkantonalen Rechts).
In der Regel unterliegt des dem fakultativen Referendum, bei Verfassungsrang dem obligatorischen Referendum.
Mitteilungspflicht von interkantonalen Verträgen
Interkantonale Verträge müssen dem Bund mitgeteilt werden. Die Bundesverwaltung prüft den interkantonalen Vertrag. Sollte dieser Recht oder Interessen des Bundes verletzen so wird eine Lösung nach Art. 62 Abs. 3 RVOG angestrebt.
Wer kann vorgehen, sollte ein Interkantonaler Vertrag die Schranken nach
Art. 48 Abs. 3 BV verletzen?
Scheitert dies ist der Bundesrat oder jeder Drittkanton berechtigt Einsprache wegen Verletzung bei der Bundesversammlung zu erheben gem. Art. 62 Abs. 4 BV.
Wo informiert der Bund über Verträge, welche ihm zur Kenntnis gebracht wurden?
Im Bundesblatt nach Art. 62 Abs. 1 RVOG.
Kündigung von Interkantonalen Verträgen
- Vorschriften im interkantonalen Vertrag (vgl. Art. 24 u. 27 IUV)
- Kantonales Recht, welches die Zuständigkeit und das Verfahren der Kündigung regelt
Stellung interkantonales Recht
Interkantonales recht steht unter Bundesrecht und über kantonalem Recht. Denn nach Art. 48 Abs. 5 BV haben die Kantone das interkantonale Recht nur zu beachten und nicht wie Art. 49 Abs. 1 BV, dass Bundesrecht kantonalem Recht vor geht.
Beteiligung Bund an interkantonalen Verträgen
Die Vertragsautonomie des Bundes deckt sich mit seiner Verbandszuständigkeit. Demnach ist die Beteiligung des Bundes nur bei parallelen Zuständigkeiten zulässig.
Parallele Zuständigkeit von Bund und Kantone
Beide befugt zu handeln respektive eine gemeinsame Organisation zu schaffen, wie bei Hochschulen nach
Art. 63a Abs. 3 BV.
Art. 48a BV Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht
Kantone sollen mitfinanzieren und keine Trittbrettfahrer auf Kosten der anderen Kantone sein. Zudem soll es die Zentralisierung beim Staat verhindern und mehr die interkantonalen Kooperationen stärken.
Was bedeutet allgemein Verbindlich in Art. 48a Abs. 1 BV?
Sämtliche Kantone der Eidgenossenschaft.
Wie kann eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung begründet werden?
Antrag durch Bundesversammlung von mindestens 18 Kantone nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b FiLaG. Wodurch nicht beigetretene Kantone zu Vertragsparteien werden und die gleichen Rechte wie Pflichten haben.
Für wen gilt die Beteiligungspflicht?
Im Unterschied zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung richtet sich diese nur gegen einen oder mehrere Kantone.
=> Erzwingen von Zusammenarbeit zwischen mehreren Kantonen
Rechtschutz
In Form einer abstrakten Normenkontrolle beim Bundesgericht anfechten (vgl. Art. 82 Bst. b i.V.m. Art. 95 Bst. a BGG).
Wie zeichnet sich der horizontale kooperative Föderalismus in der Schweiz aus?
Dieser zeichnet sich ein äusserst dichtes Geflecht von interkantonalen Organisationen aus.
Was sind interkantonale Organisationen?
Institutionalisierte Foren für Austausch von Wissen, Koordination und Meinungen zwischen den Regierungen und Verwaltungen der Kantone.
- Interkantonale Direktorenkonferenzen
- Interkantonale Fachpersonenkonferenzen
Interkantonale Direktorenkonferenzen
Koordination von Kantonen mit Bundesrat und Bundesversammlung, da nicht alle Kantone dieselben Ressourcen haben (Gefahr des Föderalismus), um Verwaltungsaufgaben zu übernehmen.
=> Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), Stütze für Kantone
Interkantonale Fachpersonenkonferenzen
Fachlicher Erfahrungsaustausch und Weiterbildung für Spezialisten der kantonalen Verwaltung.
Was sind interkantonale Einrichtungen
Öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften, welche im Unterschied zu interkantonale Organisationen unmittelbar Verwaltungsaufgaben übernehmen.
=> Spitäler, Universitäten, ...
Art. 48 Abs. 4 BV
Die Kantone können interkantonale Organe (Organisationen oder Einrichtungen) durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen.
Bedingungen für Ermächtigung von interkantonale Organisationen oder Einrichtungen?
Bedingungen nach Art. 48 Abs. 4 Bst. a u. b. BV. Demnach muss ein interkantonaler Vertrag, welcher sekundärrecht vorsieht nach dem Verfahren der Gesetzgebung erlassen werden nach dem im formellen Sinn zuständige Organ wie auch die Möglichkeit des Referendums (a.). Zudem nimmt der Bestand b. auf die Anforderungen der Gesetzesdelegation Bezug (Befugnis gesetzesvertretende Norm zu schaffen).
Programmvereinbarungen
Besondere Form von vertraglichen Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantone, welche sich auf die Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone bezieht gem. Art. 46 Abs. 2 BV.