Verfassungsrecht 3

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92 Terms

1
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Arten der Kontrolle

Rechtliche Kontrolle: Rechtmäßigkeit des Staatshandelns durch VwG, VwGH, VfGH

Wirtschaftliche Kontrolle: Rechnungshof

Politische Kontrolle

Missstandskontrolle

Gesellschaftliche Kontrolle

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Rechnungshof

Bundeseinrichtung mit Sitz in Wien, untergeordnetes Organ des NR

Präsident vom NR für 12 J gewählt, Beamte vom BP auf Vorschlag RHPräsidenten ernannt

Aufgaben: Mitwirkung an Haushaltsführung, Gebarungskontrolle

Wirtschaftliche Kontrolle/Gebarungskontrolle: überprüft Verwaltungs- und Wirtschaftsführung der öff Vw (Prüfung aus eigenem Antrieb auf ziffernmäßige Richtigkeit, Übereinstimmung mit Vorschriften, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit

RHG 1948, art 121-128 B-VG

Jährliche RHberichte od besondere Akte der Gebarungsprüfung auf Auftrag des NR, BReg od BM, LT, einer LReg


3
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Volksanwaltschaft

VolksanwG, 148a B-VG

Bundesbehörde mit Sitz in Wien, aus 3 vom NR gewählten MGs für 6 J, Beamte vom BP auf Vorschlag der Volksanwaltschaft ernannt

Aufgaben: Behandlung von individuellen Beschwerden gegen behauptete Misstände in der Vw bzw greift von sich aus Missstände und Menschenrechtsverletzungen auf

4
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Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts

Verwaltungsgerichte 1. Instanz LVwG, BVwG, BFG

VwGH

VfGH


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Verwaltungsgerichte 1. Instanz

Meritorisch, dh entscheiden in der Sache selbst

Organisation: insgesamt 11 (9 LVwG pro Bundesland, 1 BVwG, 1 BFG)

Art 131 B-VG Zuständigkeit

Aufgaben:

-Bescheidbeschwerde = Beschwerde gegen Bescheid wg Rechtwidrigkeit

-Maßnahmenbeschwerde =Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wg Rechtswidrigkeit

-Säumnisbeschwerde =Beschwerde wg Verletzung der Entscheidungspflicht

-Beschwerde gegen Zwangsmittelanwendung gegen Untersuchungsausschuss nach Art 130 Abs 1a

-Beschwerde wg Datenschutzrechtsverletzung nach Art 130 Abs 2a


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Verfahren vor den VwG 1. Instanz

Im VwGVG

Einzubringen bei der belangten Behörde (außer Maßnahmenbeschwerde), Behörde kann ih 2 Mo Bescheid ändern od Beschwerde zurück-od abweisen, Partei kann ih 2 Wo nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag an VwG stellen, VwG entscheidet nach mündlicher VH durch Erkenntnis über die Stattgabe od Abweisung od mit Beschluss über Zurückweisung od Einstellung

7
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Bescheidbeschwerde

VOR: Vorliegen eines Bescheids im materiellen Sinn

Aufschiebende Wirkung (außer ausgeschlossen)

einzubringen: bei der Behörde die den Bescheid erlassen hat

berechtigt: wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet

Frist: 4 Wo

Entscheidung durch

-Abweisung, wenn keine Rechtsverletzung

-Aufhebung, wenn belangte Behörde unzuständig ist

-Stattgebung, wenn Rechtswidrigkeit vorliegt, dann entw Entscheidung idS selbst od Zurückverweisung an Behörde

8
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Maßnahmenbeschwerde

Rechtsmittel gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher befehls- und Zwangsgewalt (auvbz)

Einzubringen beim zuständigen VwG

Frist 6Wo

Keine aufschiebende Wirkung (außer beantragt)

9
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Säumnisbeschwerde

Gegen Untätigkeit einer Behörde bei der gebotenen Erlassung eines Bescheids

Berechtigt: jemand, der als Partei Anspruxh auf Erlassung eines Bescheids hat

VOR: Verletzung einer Entscheidungspflicht

Einzubringen bei säumigen Behörde selbst (kann ih 3 Mo nachholen)

10
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Verwaltungsgerichtshof

Art 133-136, VwGHG 1985

Organisation: Präsident, Vizepräsident, sonstige MGs, 70 Berufsrichter, vom BP auf Vorschlag der BReg ernannt

Entscheidung in 5er Senaten, 3er (verwaltungsstrafsachen) od verstärkten senaten (bei neuer Rsp)

Aufgaben:

-Entscheidung über Revision Art 133 Abs 1 Z 1 gegen Erkenntnise eines VwG

-Fristsetzungsantrag Art 133 Abs 1 Z 2

-Entscheidung von Kompetenzkonflikten Art 133 Abs 1 Z 3

-Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden/Erkenntnissen auf Antrag ordentlicher Gerichte Art 133 Abs 2

133 Abs 5 keine Zk des VwGH in Zk des VfGH

11
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Parteirevision

Außerordentliches RM gg Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG

Art 133 Abs 4: wenn grundsätzliche Rechtsfrage, dh wenn

-VwG von Rsp des VwGH abweicht

-solche Rsp fehlt

-Rechtsfrage in bisheriger Rsp nicht einheitlich beantwortet ist

ausgeschlossen, wenn nur Geldstrafe bis 400€

Legitimation: Person, die durch Entscheidung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet belangte Behörde, zuständiger BM, Schulbehörde

ProzessVOR: Zk des VwGH § 34 Abs 1, Einhaltung der Revisionsfrist § 26 VwGG, Zulässigkeit art 133 Abs 4, Legitimation, Partei und Prozessfk, keine res iudicata und Gerichtsanhängigkeit, Beschwer (Rechtsschutzbedürfnis) kein Verzicht —> sonst Zurückweisung durch Beschluss

Frist: 6 Wo

Entscheidung: Zurückweisung wg Unzulässigkeit, Abweisung wg Unbegründetheit, Aufhebung der VwG Entscheidung, Entscheidung idS selbst wenn zweckmäßig

12
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Verfahren vorm VwGH

Vorverfahren: Einholung weiterer Äußerungen § 35 VwGG

Hauptverfahren: Entscheidung über Vorliegen der Rechtswidrigkeit durch Verletzung der Zuständigkeitsordnung, Verfahrensvorschriften, materiellen Verwaltungsvorschriften

Neuerungsverbot, grds keine mündliche VH

Dann Erkenntnis

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Fristsetzungsantrag

Wenn VwG nicht ih gsl vorgesehener Frist entscheidet § 34 VwGVG

ProzessVOR: Zk des VwGH, Einhaltung der Antragspflicht Antragslegitimation, Partei- und Prozessfk, keine res iudicata, Einhaltung von Form und Inhalt

14
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Verfassungsgerichtshof

Art 137-148 B-VG, VfGG 1953

Hüterin der Verfassung

Sitz in Wien

Organisation: Präsident, Vizepräsident, 12 Eichter, 6 Ersatzmitglieder, vom BP auf Vorschlag BReg, NR, BR gebunden, Entscheidung im Plenum (eifnache Mehrheit)

Verfahren: § 15-36 VfGG Vorverfahren mit Parteizustellung und ggf Zurückweisung, dann Hauptverfahren mit Sachentscheidung

Zuständigkeiten Art 137-145 B-VG:

-Kausalgerichtsbarkeit Art 137

-Kompetenzgerichtsbarkeit Art 138

-Entscheidung über Vertragsstreitigkeiten Art 138a

-Entscheidung über Anfechtung best Beschlüsse über Untersuchungsausschüsse Art 138b

-Normenkontrolle Art 139, 139a, 140, 140a

-Wahlgerichtsbarkeit Art 141

-Staatsgerichtsbarkeit Art 142, 143

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Erkenntnisbeschwerde Art 144

VfGH erkennt über Beschwerden gegen Erkenntnisse od Beschlüsse eines VwG, wenn Beschwereführer in seinem verfassungrechtlich gewährleistetem Recht oder wegen Anwendung eines rechtswidrigen Gesetzes oder VO verletzt zu sein behauptet

Kein RM, sondern Rechtsbehelf

Einleitung durch schriftliche Beschwerde § 15 VfGG

Inhalts- und Formerfordernisse § 82 VfGG

Parteien: Beschwerdeführer, VwG

Frist: 6 Wo ab Zustellung Erkenntnis od Beschluss

Ablehung nach 144 Abs 2 wenn wenig Aussicht auf Erfolg od keine spezifische verfassungsrechtlichen Fragen

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Gesetzprüfungsverfahren Art 140 B-VG

VfGH prüft Bundes- od Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit im materiellen Sinn

Antragsbefugnis: BReg (bei Landesgesetzen) und Landesregierung (bei Bundesgesetzen), 1/3 der MG des NR, BR od LT, Jedes Gericht (VwGH, VwG, alle ordentlichen Gerichte), Person die Parteiantrag einbringt, VfGH vAw

Abstrakte Normenkontrolle: losgelöst von Anlassfall

Konkrete Normenkontrolle: anhängiges Verfahren

VOR Art 140 Abs 1 Z 1 litc:

-Person, die unmittelbar in ihren Rechten verletzt ist (Aktivlegitimation)

-Gesetz ist wirksam geworden

-aktueller, eindeutig bestimmter Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsstellers (unmb Eingriffswirkung)

-kein anderer Rechtsweg zumutbar (Umwegunzumutbarkeit)

Entscheidung:

-Aufhebung, wenn verfassungswidrig

-Feststellung, dass das Gesetz vfwidrig war, wenn Gesetz bereits außer Kraft

-Abweisung, wenn nicht verfassungswidrig

17
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Verordnungsprüfungsverfahren Art 139

VfGH prüft die Gesetzesmäßigkeit von VO einer Bundes od Landesbehörde im funktionellen Sinn

Legitimation: BReg bei LandesVO, LReg bei BundesVO, Gemeinden bei GemeindeVO, alle Gerichte, VfgH vAw, Volksanwaltschaft, Person die Parteiantrag einbringt, Individualantrag wenn

-aktueller Eingriff in Rechtssphäre des Antragsstellers vorliegt (unmb Eingriff)

-Umwegsunzumutbarkeit

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Kausalgerichtsbarkeit Art 137

VfGH erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften zB falsche Abschleppkosten, Staatshaftungsansprüche

VOR:

-vermögensrechtlicher Anspruch auf Geld/geldwerte Leistung

-Passivlegitimiert ist Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband

-subsidiarität, dh ordentliches Gericht od Verwaltungsbehörde ist nicht zulässig

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Kompetenzgerichtsbarkeit Art 138 B-VG

Für Kompetenzkonflikte, dh wenn 2 Behörden sich zuständig oder nicht zuständig erklärt haben insb zw Gerichten und Verwaltungsbehörden

Für Kompetenzfeststellungen, dh ob Akt in Zk Bund od Land fällt

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Prüfung von Vereinbarungen Art 15a, Art 138a

Gültige Vereinbarung und Vertragspflichten erfüllt?

21
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Prüfung von Wiederverlautbarungen Art 139a

Prüfung der Gesetzesmäßigkeit der Kundmachung über eine Wiederverlautbarung art 49a

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Prüfung von VRl Verträgen Art 140a

Auswirkungen: StV nicht mehr anzuwenden, wenn er generell transformiert wurde bzw erlischt, wenn er mit Erfüllungsvorbehalt transformiert wurde

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Wahlgerichtsbarkeit Art 141

Anfechtung Wahlen zu Parlamenten

Volksbegehren, -befragung, -abstimmung

Mandatsverlust von MGs eines Vertretungskörper

Amtsverlust des BP

Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen

Verfahren: Legitimiert sind wahlwerbende Parteien

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Staatsgerichtsbarkeit Art 142, 143

VfGH erkennt über staatsrechtliche Anklagen gegen BP, BReg, LReg, Landeshauptleute

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Was ist eine Verordnung?

Verordnung =

  • generell-abstrakte Norm

  • erlassen von einem Verwaltungsorgan

  • richtet sich an einen generellen Adressatenkreis

  • erfasst allgemein-abstrakte Fälle

Abgrenzung:

  • Gesetz → Gesetzgebungsorgan

  • Verordnung → Verwaltungsorgan

  • Bescheid → individueller Verwaltungsakt

Grundsätzlich: Verordnungen brauchen eine rechtliche Grundlage.

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Arten von Verordnungen

1. Durchführungsverordnungen: auf Grundlage eines einfachen Gesetzes

2. Verfassungsunmittelbare Verordnungen: Ermächtigung steht unmittelbar in der Verfassung, keine einfachgesetzliche Grundlage erforderlich

  • gesetzesändernde

  • gesetzesergänzende

  • gesetzesvertretende Verordnungen

3. Unionsrechtliche Verordnungen

  • unionsrechtliche Norm

  • unmittelbar anwendbar

  • Teil des Unionsrechts


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Durchführungsverordnung

  • wird von einer Verwaltungsbehörde

  • auf Grund eines Gesetzes

  • zur näheren Ausführung/Konkretisierung dieses Gesetzes erlassen.

Rechtsgrundlage: Art 18 Abs 2 B-VG = Generalermächtigung für Verwaltungsbehörden

Voraussetzung:

  • ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage

  • VO darf das Gesetz nur konkretisieren

  • darf nicht eigenständig gesetzesändernd tätig werden

Beispiel aus den Notizen: Symbole-Gesetz → Verordnung bezeichnet konkret die verbotenen Symbole.


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gesetzesändernde Verordnung

  • Verfassung ermächtigt ein Verwaltungsorgan ausnahmsweise dazu,

  • durch Verordnung bestehendes Gesetzesrecht zu ändern.

Besonderheit:

  • Normalerweise kann eine VO ein Gesetz nicht ändern.

  • Hier gibt es aber eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung.

Rechtsgrundlagen laut Unterlagen:

  • Art 18 Abs 3–5 B-VG Notverordnungsrecht des BP

  • Art 97 Abs 3 B-VG Notverordnungsrecht der LReg

Merksatz:

Gesetzesändernd = VO ändert bestehendes Gesetz.


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gesetzesergänzende Verordnung

  • Verordnung darf aufgrund einer unmittelbaren verfassungsgesetzlichen Ermächtigung

  • einen Regelungsbereich ergänzend ausgestalten,

  • ohne einfachgesetzliche Grundlage.

Beispiele:

  • Art 81c B-VG → Satzungen der Universitäten

  • Art 118 Abs 6 B-VG → ortspolizeiliche Verordnungen

Ortspolizeiliche VO:

  • betrifft örtliche Sicherheitspolizei

  • zB Alkoholverbot

  • darf nicht gegen bestehende Gesetze bzw. Bundes-/Landesverordnungen verstoßen.


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gesetzesvertretende Verordnung

  • Verfassung sieht vor, dass ein bestimmter Regelungsbereich durch VO und nicht durch Gesetz geregelt wird.

  • Die Gesetzgebung darf hier also nicht selbst an die Stelle der VO treten, ohne die Verfassung zu ändern.

Rechtsgrundlagen:

  • Art 34 Abs 3 → Bundespräsident legt Anzahl der Bundesratsmitglieder nach Volkszählung fest.

  • Art 65 Abs 2 lit b → Verleihung bestimmter Berufstitel durch den Bundespräsidenten.

  • Art 103 Abs 2 → Geschäftsordnung der Landesregierung durch VO.

Merksatz: Gesetzesvertretend = VO anstelle eines Gesetzes.


31
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Wie prüft man, ob eine Verordnung gültig zustande gekommen ist? Fehlerkalkül

Grundsätzlich führen Fehler bei der Normerzeugung zur absoluten Nichtigkeit.

Ein Fehler wird aber durch das positive Recht abgefangen, wenn ein Fehlerkalkül besteht.

  1. zuständiges Organ

    • Willensakt eines für diese Staatsaktart grundsätzlich zuständigen Staatsorgans

  2. Kundmachung

    • zumindest in entsprechender/ortsüblicher Weise veröffentlicht

→ Dann:

  • Norm gehört grundsätzlich zur Rechtsordnung

  • bleibt anwendbar,

  • bis sie vom zuständigen Kontrollorgan aufgehoben wird.


32
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Abgeordnetenimmunität

  • berufliche Immunität

    • Art 57 Abs 1 B-VG

  • außerberufliche Immunität

    • Art 57 Abs 2–6 B-VG

  • sachliche Immunität

    • Art 33 B-VG


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berufliche Immunität

Art 57 Abs 1 B-VG Schutz für Handlungen, die Abgeordnete in Ausübung ihres Berufes setzen.

Geschützt:

1. Abstimmungen

  • Abgeordnete können für ihre Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden.

2. Mündliche/schriftliche Äußerungen

  • grundsätzlich geschützt

  • im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit

  • Schutz im Plenum und in Ausschüssen, nicht Pressekonferenz

Verantwortlichkeit: grundsätzlich nur gegenüber dem eigenen Gesetzgebungsorgan zB: Ruf zur Ordnung, Ruf zur Sache, Wortentzug

Ausnahmen: Berufliche Immunität greift nicht bei:

  • Verleumdung (§ 297 StGB)

  • strafbaren Handlungen nach dem InfOG


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außerberufliche Immunität

Art 57 Abs 2–6 B-VG Schutz vor behördlicher Verfolgung wegen Handlungen, die außerhalb der beruflichen parlamentarischen Tätigkeit liegen.

Betrifft insbesondere:

  1. Festnahme

  2. Hausdurchsuchung

  3. sonstige behördliche Verfolgung

Grundsatz: → grundsätzlich Zustimmung des zuständigen Gesetzgebungsorgans erforderlich.

Bei Nationalratsabgeordneten: Zustimmung des Nationalrates

Bei Landtagsabgeordneten: Zustimmung des Landtages

Ausnahme:

  • Abgeordneter wird auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens betreten. → dann ist die Festnahme auch ohne vorherige Zustimmung möglich.

Wichtig: Ausnahme betrifft nach hM die Festnahme, nicht automatisch die Hausdurchsuchung

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sachliche Immunität

Art 33 B-VG

Sachliche Immunität schützt:

  • wahrheitsgetreue Berichte

  • über öffentliche Verhandlungen

  • von:

    • Nationalrat

    • Bundesrat

    • Landtag

Besonderheit:

→ Schutz besteht unabhängig davon, wer berichtet.

Merksatz:

Sachliche Immunität = Schutz der Berichterstattung über öffentliche parlamentarische Verhandlungen.


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Arten von Volksabstimmungen

Fakultative Volksabstimmung – Art 43 B-VG

  • über jeden Gesetzesbeschluss, auch über einfache Bundesgesetze

  • findet nur auf Antrag statt durch

    • Mehrheit der Mitglieder des NR

    • Beschluss des NR

2. Fakultative Volksabstimmung – Art 44 Abs 3 B-VG

  • bei Teiländerung der Bundesverfassung

  • ebenfalls nur auf entsprechendes Verlangen

3. Obligatorische Volksabstimmung – Art 44 Abs 3 B-VG

  • bei Gesamtänderung der Bundesverfassung

  • muss zwingend durchgeführt werden.

Abstimmungsergebnis: Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen Art 45 Abs 1 B-VG

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Aus welchen Personen besteht die Bundesregierung?

Art 69 Abs 1 B-VG: Bundeskanzler, Vizekanzler, übrigen Bundesministern

Die konkrete Anzahl der Regierungsmitglieder ist nicht einfach als fixe Zahl im B-VG festgelegt. Anhaltspunkte:

  • Art 69 Abs 1 B-VG

  • Art 70 Abs 1 B-VG

  • Art 72 Abs 2 B-VG

  • Art 77 B-VG

  • konkrete Bestallungsurkunden

  • Bundesministeriengesetze

Nicht Mitglieder der Bundesregierung: Bundespräsident und Staatssekretäre

Bundespräsident:

  • Staatsoberhaupt

  • oberstes Organ der Vollziehung

  • kein Mitglied der Bundesregierung

  • daher zB kein Misstrauensvotum nach Art 74 B-VG

Staatssekretär:

  • unterstützt einen Bundesminister

  • ist diesem nach Art 78 Abs 3 B-VG unterstellt und weisungsgebunden

  • ist aber ebenfalls kein Mitglied der Bundesregierung.


38
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relative Verfassungsautonomie der Länder

  • Länder besitzen eigene Verfassungsgesetzgebung.

  • Länder können ihre Landesverfassungen grundsätzlich selbst gestalten. Art 99 B-VG

  • aber:

    • Landesverfassung muss mit der Bundesverfassung vereinbar sein.

    • Grenzen insbesondere durch B-VG.

Abgrenzung zur Generalklausel:

  • Generalklausel: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.

  • Verfassungsautonomie: Möglichkeit der Länder, eigene Landesverfassungsordnung zu gestalten.


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rechtsstaatliches Grundprinzip

  • Gesetzgeber ist an die Verfassung gebunden.

  • Verwaltung/Vollziehung ist an die Gesetze gebunden.-–> Legalitätsprinzip Art 18 Abs 1 B-VG

  • Rechtsschutz durch unabhängige Rechtsschutzeinrichtungen

Das Legalitätsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips, aber nicht mit diesem identisch.

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Legalitätsprinzip

Art 18 Abs 1 B-VG Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.

Verwaltung (eigentlich Vollziehung) ist an Gesetze gebunden.

Legalitätsprinzip ≠ gesamtes rechtsstaatliches Grundprinzip

41
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liberales Grundprinzip

  • Schutz der Freiheit des Einzelnen gegenüber dem Staat.

  • Staatliche Eingriffe in Freiheitsrechte sind nicht schrankenlos möglich.

  • Grundrechte begrenzen staatliche Macht.


42
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gewaltentrennendes Grundprinzip

  • klassische Staatsfunktionen:

    • Gesetzgebung

    • Verwaltung

    • Gerichtsbarkeit

  • organisatorische Trennung der Staatsfunktionen verhindert Konzentration staatlicher Macht.

Zusammenhang mit rechtsstaalichem und gealtentrennendem GP:

  • Gewaltentrennung verhindert Machtkonzentration.

  • Rechtsstaatlichkeit bindet staatliches Handeln an Recht.

  • beide begrenzen staatliche Macht.


43
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Wahlrecht zum Nationalrat

Art 26 Abs 1 B-VG

Der Nationalrat wird vom Bundesvolk aufgrund des:

  • allgemeinen: “Bundesvolk” keine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung bestimmter Bevölkerungsgruppen

  • gleichen: jede Stimme hat grundsätzlich denselben Zählwert, Zusammenhang mit Gleichheitsgrundsatz – Art 7 B-VG.

  • unmittelbaren: keine zwischengeschalteten Wahlpersonen

  • persönlichen: keine beliebige Übertragung des Wahlrechts auf eine andere Person

  • freien: frei von Zwang

  • geheimen: niemand soll feststellen können, wie eine Person gewählt hat.

Wahlrechts gewählt.

  • Männer und Frauen

  • ab 16 Jahren

  • nach den Grundsätzen der Verhältniswahl: Mandate werden grundsätzlich nach dem Stimmenverhältnis auf die Parteien verteilt.

Abgrenzung:

  • Verhältniswahl: Stimmenanteil → entsprechender Mandatsanteil.

  • Mehrheitswahl: entscheidend ist grundsätzlich die Mehrheit in einem Wahlkreis.


44
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teleologische Interpretation

  • fragt nach dem Sinn und Zweck einer Norm.

Problem im öffentlichen Recht:

  • Staat darf aufgrund des Legalitätsprinzips (Art 18 Abs 1 B-VG) nur handeln, wenn demokratisch legitimierte Rechtsgrundlage besteht.

  • Man darf dem Gesetzgeber daher nicht einfach einen beliebigen Zweck unterstellen.

  • Spannungsverhältnis zu:

    • Legalitätsprinzip

    • demokratischem Grundprinzip.


45
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Versteinerungstheorie

= historisch-systematische Interpretation

Relevant bei Zweifeln über die Auslegung von Kompetenzbestimmungen.

Vorgehen:

  1. Es besteht Zweifel, ob eine Angelegenheit Bund oder Ländern zukommt.

  2. Man betrachtet einfache Gesetze, die zum Versteinerungszeitpunkt bereits bestanden.

  3. Maßgeblicher Versteinerungszeitpunkt laut deinen Notizen:

    • 1.10.1925

  4. Der damalige Inhalt dieser Gesetze hilft bei der Auslegung der Kompetenzbestimmungen des B-VG.

  5. Dadurch soll geklärt werden:

    • Bundeskompetenz nach Art 10–14 B-VG?

    • oder Länderkompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG?

Wichtig:
→ Art 15 selbst wird nicht „versteinert“; die Theorie dient der Auslegung der Kompetenzbestimmungen.

46
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Gesetzesinitiativen

  • Regierungsvorlage

    • Bundesregierung bringt Gesetzesvorschlag ein

  • Anträge aus dem Nationalrat

    • aus der Mitte des Nationalrates

  • Anträge des Bundesrates

    • Bundesrat kann Gesetzesvorschläge an den Nationalrat richten

  • Volksbegehren

    • Volksbegehren kann Gesetzgebungsverfahren initiieren


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Bundesgesetzgebungsverfahren

  • Gesetzesinitiative

  • Behandlung im Nationalrat

  • Beschluss des Nationalrates

  • Weiterleitung an den Bundesrat

  • Mitwirkung des Bundesrates

  • Beurkundung durch den Bundespräsidenten

  • Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler

  • Kundmachung im Bundesgesetzblatt

  • Inkrafttreten


48
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Rolle des Bundesrats im Gesetgebungsverfahrens

BR hat suspensives Veto: Art 42 Abs 2–4 B-VG

  • „aufschiebendes“ Veto

  • Bundesrat kann Gesetzgebungsverfahren verzögern, aber grundsätzlich nicht endgültig verhindern.

  • Bundesrat erhebt begründeten Einspruch binnen 8 Wo

  • Nationalrat kann anschließend einen Beharrungsbeschluss fassen.

BR hat Zustimmungsrecht: Art 42 Abs 5 iVm Art 44 Abs 2 B-VG

  • dann hat NR kein Recht auf Beharrungsbeschluss

  • NICHT absolutes Veto —> echte Zustimmung erfordelrich, nicht nur schweigen

  • insbesondere:

    • Art 15 Abs 6 B-VG

    • Art 35 Abs 4 B-VG

    • Art 44 Abs 2 B-VG

BR kann nicht mitbestimmen: insb bei

  • Geschäftsordnung des Nationalrates

  • Bundesfinanzrahmengesetz

  • Bundesfinanzgesetz

  • Bundeshaushaltsführung

  • Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses


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politische Kontrollrechte des NR ggü BReg

Instrumente zur politischen Kontrolle der Bundesregierung:

Das Interpellationsrecht gemäß Art 52 B-VG ermöglicht es den Abgeordneten, die Bundesregierung bzw. ihre Mitglieder durch schriftliche oder mündliche Anfragen zur Auskunft über Angelegenheiten ihrer Vollziehung zu verpflichten.

Das Resolutionsrecht gemäß Art 52 B-VG ermöglicht es dem Nationalrat, seinen politischen Willen gegenüber der Bundesregierung durch Entschließungen zum Ausdruck zu bringen. Diese sind grundsätzlich politisch und nicht rechtlich bindend.

Das Enqueterecht gemäß Art 53 B-VG ermöglicht dem Nationalrat, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um bestimmte abgeschlossene oder laufende Vorgänge im Bereich der Vollziehung zu untersuchen. Ein solcher Untersuchungsausschuss dient insbesondere der Kontrolle der Bundesregierung und ist auf Verlangen von ¼ der Mitgleider des NR einsetzbar.

Weiters besteht das Misstrauensvotum gemäß Art 74 B-VG. Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen versagen. In diesem Fall hat der Bundespräsident die betreffende Bundesregierung bzw. das betreffende Regierungsmitglied zu entheben.

Nach dem Zitationsrecht gemäß Art 75 B-VG sind die Mitglieder der Bundesregierung verpflichtet, auf Verlangen des Nationalrats oder eines seiner Ausschüsse an deren Sitzungen teilzunehmen und Auskunft zu erteilen.

 

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rechtliche Verantwortlichkeit der BReg

Ministeranklage Art 142 B-VG

→ Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder können wegen einer schuldhaften Rechtsverletzung durch ihre Amtstätigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.

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Unterschied zwischen „entheben“ und „entlassen“

Art 74 B-VG – Enthebung

  • Folge eines Misstrauensvotums.

  • Nationalrat entzieht Vertrauen.

  • Bundespräsident muss Regierungsmitglied/Bundesregierung des Amtes entheben.

Art 70 B-VG – Entlassung

  • erfolgt durch den Bundespräsidenten im Rahmen seiner Ernennungs-/Entlassungskompetenzen.

  • bei Bundeskanzler und gesamter Bundesregierung weitergehende Kompetenz des Bundespräsidenten.


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Bundesregierung

Art 69 Abs 1 B-VG

Mitglieder: Bundeskanzler, Vizekanzler, übrige Bundesminister —> keine fixe Zahl

Ernennung und Entlassung Art 70 Abs 1 B-VG

Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler grundsätzlich frei, ernennt die übrigen Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers.

Bundespräsident kann Bundeskanzler und gesamte Bundesregierung frei entlassen. Einzelne Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt/entlassen.


53
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Bundespräsident

gewähltes, zeitlich begrenzt amtierendes, rechtlich und politisch verantwortliches Staatsoberhaupt

oberstes Organ der Vollziehung, nicht Mitglied der BReg

Aufgaben:

  1. Bundesregierung

    • Ernennung des Bundeskanzlers

    • Ernennung der übrigen Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeskanzlers

    • Entlassung nach Art 70 B-VG

    2. Gesetzgebung

    • Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von Bundesgesetzen – Art 47 B-VG

    • Prüfungskompetenz insbesondere hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens

    3. Staatsverträge

    • Abschluss von Staatsverträgen Art 65 B-VG

    • grundsätzlich auf Vorschlag der Bundesregierung

    • bei bestimmten Staatsverträgen Mitwirkung des NR nach Art 50 B-VG

    4. Notverordnungsrecht

    • Art 18 Abs 3 B-VG

    • unter den dort vorgesehenen engen Voraussetzungen Erlassung vorläufiger gesetzesvertretender Verordnungen

    • insbesondere bei dringenden Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit

    • nur unter den verfassungsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen und Grenzen

    5. Weitere verfassungsrechtliche Aufgaben

    • Ernennungen

    • Entlassungen

    • Vertretung der Republik nach außen

    • weitere ausdrücklich übertragene Kompetenzen

politische Verantwortlichketi: Art 60 Abs 6 B-VG Bundespräsident kann vor Ablauf seiner Amtsperiode durch Volksabstimmung auf Antrag der Bundesversammlung abgesetzt werden.

rechtliche Verantwortlichkeit: Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof Art 142 B-VG

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Prüfungsbefugnis des Bundespräsidenten bei der Beurkundung von Gesetzen

hM: grundsätzlich formelle Prüfungskompetenz insbesondere:

  • verfassungsmäßiges Zustandekommen

  • Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens

  • formelle Voraussetzungen

Problem: Umfang einer materiellen Prüfungskompetenz ist umstritten insbesondere die Frage einer Prüfung bei offenkundiger Verfassungswidrigkeit


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Staatsverträge

Art 50 B-VG: Abschluss erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

Zustimmung des Nationalrates bei:

  • politischen Staatsverträgen

  • gesetzesändernden Staatsverträgen

  • gesetzesergänzenden Staatsverträgen

  • bestimmten EU-vertragsändernden Staatsverträgen

  • bei Erfüllungsvorbehalt in den vorgesehenen Fällen.

zusätzlich Zustimmung des BR wenn Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder betroffen sind. und bei Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU


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Erfüllungsvorbehalt

  • Staatsvertrag wird völkerrechtlich abgeschlossen.

  • Für die innerstaatliche Durchführung ist aber noch ein entsprechender innerstaatlicher Rechtsakt erforderlich.

= Transformation


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Aufgaben des VfGH

1. Verordnungsprüfung – Art 139 B-VG → Prüfung, ob eine Verordnung gesetzmäßig ist.

Prüfungsgegenstand: Verordnung

Prüfungsmaßstab: Gesetz

2. Gesetzesprüfung – Art 140 B-VG → Prüfung, ob ein Gesetz verfassungskonform ist.

Prüfungsgegenstand: Bundes- oder Landesgesetz

Prüfungsmaßstab: Verfassung

3. Kompetenzgerichtsbarkeit – Art 138 B-VG → Entscheidung über bestimmte Kompetenzstreitigkeiten, insbesondere zwischen Bund und Ländern.

4. Wahlgerichtsbarkeit – Art 141 B-VG → Prüfung bestimmter Fragen betreffend:

  • Wahlen

  • Volksbegehren

  • Volksabstimmungen

  • Volksbefragungen

  • Mandatsverlust etc.

5. Rechtliche Verantwortlichkeit – Art 142 B-VG → Anklage gegen bestimmte oberste Organe wegen schuldhafter Rechtsverletzung durch Amtstätigkeit.

6. Strafrechtliche Verantwortlichkeit – Art 143 B-VG → besondere Zuständigkeit im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung bestimmter oberster Organe.

7. Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit – Art 144 B-VG → Prüfung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte auf Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. unter den Voraussetzungen des Art 144 B-VG.

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Grundsatzgesetzgebung

Art 12 B-VG

Bund: Grundsatzgesetzgebung
Länder: Ausführungsgesetzgebung + Vollziehung

Der Bund darf daher nicht die gesamte Materie im Detail regeln. gelockertes Legalitätsprinzip

  • ist es zu bestimmt und regelt die Materie im Detail: grundsätzlich kompetenzwidrig

  • Besonderheit laut VfGH: Eine einzelne Regelung darf ausnahmsweise so bestimmt sein, dass sie von den Ländern wortgleich übernommen wird, wenn sie eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, die einer bundesweit einheitlichen Regelung bedarf.

Ziel: bundesweit einheitliche Grundsätze, gleichzeitig Spielraum für die Länder

Beispiel aus deinen Notizen:

  • Armenwesen / Sozialhilfe

  • Heil- und Pflegeanstalten

Art 15 Abs 6 B-VG: Wenn der Landesgesetzgeber ein erforderliches Ausführungsgesetz nicht erlässt, kann der Bund eines selbst erlassen, bis ein Ausführungsgesetz des Landes dieses verdrängt. SOlange der Bund keine Gurndsätze erlässt, können die Länder frei regeln.


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Adhäsionskompetenz / Annexkompetenz

Der Materiengesetzgeber ist nicht nur für die eigentliche Sachmaterie zuständig, sondern grundsätzlich auch für die damit zusammenhängenden Annexmaterien.

Beispiel:

  • Sachmaterie fällt unter Art 15 → grundsätzlich Land

  • notwendiges Verfahrensrecht kann grundsätzlich ebenfalls vom Materiengesetzgeber geregelt werden.


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Bedarfsgesetzgebung

Art 11 Abs 2 Satz 1 B-VG (=Bedarfsgesetzgebung) durchbricht Ahäsionskompetenz: Der Bund darf auch für Landesmaterien einheitliche Regeln schaffen über:

  • Verwaltungsverfahren

  • allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts

  • Verwaltungsstrafverfahren

  • Verwaltungsvollstreckung

Voraussetzung: Ein Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften wird als vorhanden erachtet.

Beispiele: AVG, VStG, VVG

Maßstab: Es reicht eine subjektive Annahme: Der Bund muss das Bedürfnis nach einheitlicher Regelung als vorhanden erachten.

Art 11 Abs 2 Satz 2: Eine Abweichung von den bundeseinheitlichen Regeln durch den Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber ist möglich, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.

objektiver Maßstab: Die Abweichung muss objektiv erforderlich sein.


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Lex Starzynski

Art 15 Abs 9 B-VG → besondere Adhäsionskompetenz zugunsten der Länder

Grundsätzlich: Straf- und Zivilrechtswesen = Bundessache Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG

Art 15 Abs 9 ermöglicht den Ländern aber im Rahmen ihrer eigenen Gesetzgebung auch notwendige Regelungen aus dem Straf- und Zivilrechtswesen zu treffen.

→ Dadurch wird die allgemeine Kompetenzverteilung ausnahmsweise durchbrochen.

Bsp: Wiener Baumschutzgesetz Naturschutz → fällt nach Art 15 B-VG in die Landeskompetenz.

Das Land darf aufgrund Art 15 Abs 9 B-VG auch:

  • Strafbestimmungen vorsehen

  • Geld- bzw. Freiheitsstrafen vorsehen,

obwohl das Strafrechtswesen grundsätzlich Bundessache ist.

Wichtig: Die Strafe kann von den ordentlichen Gerichten verhängt werden.

Art 11 Abs 2 B-VG: → besondere Bedarfsgesetzgebung des Bundes insbesondere:

  • Verwaltungsverfahren

  • allgemeines Verwaltungsstrafrecht

  • Verwaltungsstrafverfahren

  • Verwaltungsvollstreckung


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Rücksichtnahmegebot

VfGH: Ein kompetenzmäßig zuständiger Gesetzgeber muss bei seiner Regelung die kompetenzgemäß wahrgenommenen Interessen des jeweils anderen Gesetzgebers berücksichtigen.

Bsp:

  • Forstwesen → Bundeskompetenz, Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG

  • Jagd → grundsätzlich Landeskompetenz, Art 15 B-VG

Beide betreffen denselben Lebensbereich: → Wald und Wild

Der Landesgesetzgeber darf daher sein Jagdrecht nicht so ausgestalten, dass dadurch die bundesrechtlichen Regelungen des Forstrechts praktisch unwirksam oder weitgehend ausgehöhlt werden.

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Art 15a B-VG

Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften “Gliedstaatsverträge” —> Kooperation und Koordination zwischen Bund und Ländern bzw. zwischen Ländern.

1. Art 15a Abs 1:

  • Bund ein oder mehrere Länder

  • über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches

  • Vereinbarungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden

  • dann Genehmigung des NR erforderlich

2. Art 15a Abs 2:

  • Länder Länder

  • nur über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder

  • Bundesregierung ist unverzüglich zu informieren


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Selbstverwaltung

  • Verwaltung von Angelegenheiten durch Selbstverwaltungskörper

  • Selbstverwaltungskörper sind organisatorisch verselbständigte Rechtsträger

  • zwei große Bereiche:

    • territoriale Selbstverwaltung → Gemeinden

    • sonstige Selbstverwaltung → zB Kammern

  • Aufsicht durch Bund/Land bzw zuständige staatliche Organe


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Territoriale Selbstverwaltung: Gemeinde

  • Gemeinden sind Gebietskörperschaften

  • Art 115 ff B-VG

  • Gemeinde hat:

    • eigenen Wirkungsbereich

    • übertragenen Wirkungsbereich

  • Gemeindeorgane besorgen Aufgaben

  • Gemeinde ist im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei, unterliegt aber staatlicher Aufsicht


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eigener Wirkungsbereich

  • Art 118 B-VG

  • Angelegenheiten:

    • im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft

    • die geeignet sind, innerhalb der örtlichen Grenzen durch die Gemeinschaft besorgt zu werden

  • Wichtig: Die Angelegenheit muss durch Gesetz ausdrücklich als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs bezeichnet werden. Art 118 Abs 2

  • 118 Abs 3 B-VG:

    • örtliche Sicherheitspolizei

    • örtliche Veranstaltungspolizei

    • Verwaltung der Verkehrsflächen / örtliche Straßenpolizei

    • Sittlichkeitspolizei

    • örtliche Baupolizei

    • örtliche Raumplanung

  • Gemeinde handelt:

    • in eigener Verantwortung

    • weisungsfrei

  • aber: Aufsicht durch Bund/Land nach Art 119a B-VG


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Übertragener Wirkungsbereich

  • Art 119 B-VG

  • Gemeinde besorgt Aufgaben des Bundes oder Landes

  • Gemeindeorgane sind dabei weisungsgebunden

  • Übertragung erfolgt durch Bundes- bzw Landesgesetz

  • Beispiel: Erstellung/Berichtigung von Wählerverzeichnissen nach § 23 Abs 2 NRWO


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sonstige Selbstverwaltung

Art 120a ff B-VG

  • Selbstverwaltungskörper werden durch Gesetz eingerichtet

  • Personen werden zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zusammengefasst

  • Voraussetzung:

    • Aufgaben liegen im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse

    • und sind geeignet, gemeinsam besorgt zu werden

  • Beispiel aus den Notizen:

  • Apothekerkammer

  • 120b Abs 1 eWb, Abs 2 üWb


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sukzessive Kompetenz

= historische Judikatur des VfGH zum Verhältnis Verwaltung – ordentliche Gerichtsbarkeit.

Nach dieser Judikatur:

  • Rechtsmittel gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an ein ordentliches Gericht konnte zulässig sein,

  • wenn der Bescheid mit Einbringung des Rechtsmittels ex lege außer Kraft trat

  • das ordentliche Gericht überprüfte dann nicht den Verwaltungsbescheid, sondern traf eine völlig neue Entscheidung

→ Dadurch wurde Art 94 Abs 1 B-VG („Justiz ist von Verwaltung getrennt“) nicht verletzt.

Art 94 Abs 2 B-VG hat die frühere Problematik der sukzessiven Kompetenz weitgehend entschärft.

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Art 94 Abs 1 B-VG

Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

grundsätzlich kein Instanzenzug von Verwaltungsbehörde direkt zum ordentlichen Gericht

Art 94 Abs 2 ist die verfassungsgesetzliche Ausnahme.

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Art 94 Abs 2 B-VG

erlaubt:

  • durch Bundes- oder Landesgesetz

  • in einzelnen Angelegenheiten

  • anstelle einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht

  • einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde zu den ordentlichen Gerichten vorzusehen.

Art 94 Abs 2 ist eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung, der Bescheid muss nicht mehr nach der sukzessiven Kompetenz ex lege außer Kraft treten


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Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG)

  • Art 13 Abs 1 B-VG verweist auf eigenes Bundesverfassungsgesetz

  • F-VG regelt insbesondere:

    • Abgabenkompetenzen

    • Verteilung der Abgabenerträge

    • finanzielle Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden

    • Besteuerungsrechte

    • Ertragsverteilung

  • konkrete Ausgestaltung insbesondere durch Finanzausgleichsgesetz (FAG).


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Konsultationsmechanismus

soll zusätzliche finanzielle Belastungen einer Gebietskörperschaft durch Maßnahmen einer anderen verhindern bzw regeln.

Beteiligt: Bund, Länder, Gemeinden

Rechtsgrundlage: Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus nach Art 15a B-VG

Die Vereinbarung ist als Vereinbarung nach Art 15a B-VG kundgemacht.

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Stabilitätspakt

koordiniert die gesamte Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden und dient insbesondere dazu,

  • die Haushaltsführung zu koordinieren

  • unionsrechtliche Fiskalregeln umzusetzen.

→ ebenfalls im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nach Art 15a B-VG.

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Grundrecht

verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte des Einzelnen gegenüber staatlicher Gewalt.

insb:

  • Art 3 EMRK → Folterverbot

  • Art 4 EMRK → Verbot der Sklaverei/Zwangsarbeit

  • Art 5 EMRK → Recht auf Freiheit und Sicherheit

  • Art 6 EMRK/ Art 83 Abs 2 B-VG → Recht auf den gesetzlichen Richter

  • Art 7 EMRK → nulla poena sine lege / Rückwirkungsverbot

  • Art 8 EMRK → Privat- und Familienleben

  • Art 10 EMRK → Meinungsfreiheit

  • Art 11 EMRK → Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

  • Art 7 B-VG → Gleichheitssatz

  • Art 5 StGG / Art 1 1. ZPEMRK → Eigentum

  • Art 6 StGG → Erwerbsfreiheit


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EMRK und StGG: Wie stehen sie zueinander?

  • Sowohl EMRK als auch StGG stehen in Österreich im Verfassungsrang.

  • Beide können denselben Lebensbereich schützen.

  • Sie können sich daher:

    • ergänzen

    • überschneiden

    • teilweise unterschiedlichen Schutzumfang haben.

Beispiel:

  • Briefgeheimnis:

    • Art 10a StGG → spezieller Schutz

    • Art 8 EMRK → weitergehender Schutz des Privat- und Kommunikationslebens.


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Wie prüft man einen Grundrechtseingriff?

  • Grundrechtsträger

    • Wer kann sich auf das Grundrecht berufen?

  • Schutzbereich

    • Ist der konkrete Sachverhalt vom Grundrecht geschützt?

  • Eingriff

    • Liegt eine staatliche Maßnahme vor, die den Schutzbereich beeinträchtigt?

  • Rechtfertigung

    • Gibt es einen Gesetzesvorbehalt?

    • gesetzliche Grundlage?

    • zulässiger Eingriff?

    • Verhältnismäßigkeit?

  • Ergebnis

    • Grundrechtsverletzung ja/nein


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Gesetzesvorbehalt

Grundrecht darf nur unter den im Grundrecht vorgesehenen Voraussetzungen durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt werden.

In den Notizen:

  • einfacher Gesetzesvorbehalt

  • qualifizierter Gesetzesvorbehalt

  • Eingriffsvorbehalt

  • vorbehaltloses Grundrecht


79
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Einfacher Gesetzesvorbehalt

  • Eingriff in Grundrecht grundsätzlich aufgrund eines Gesetzes möglich.

  • Grundrecht enthält keine besonderen zusätzlichen materiellen Voraussetzungen für den Eingriff.

Beispiel: Art 8 Abs 2 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.


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Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

  • Gesetz allein genügt nicht.

  • Grundrecht nennt zusätzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

  • insbesondere:

    • gesetzliche Grundlage

    • legitimer Zweck / öffentliches Interesse

    • Notwendigkeit

    • Verhältnismäßigkeit

Beispiel: Art 10 Abs 2 EMRK – Meinungsfreiheit.


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Vorbehaltloses Grundrecht

  • Grundrecht enthält keinen Gesetzesvorbehalt

  • grundsätzlich kein rechtfertigender Grundrechtseingriff möglich

  • besonders starker Grundrechtsschutz

Beispiel: Art 3 EMRK – Folterverbot


82
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Art 5 EMRK: persönliche Freiheit

  • schützt persönliche Freiheit

  • Freiheitsentziehung nur unter den vorgesehenen Voraussetzungen

  • Gesetzesvorbehalt / Eingriffsvoraussetzungen beachten

Beispiel:

Absonderung: individuelle Freiheitsbeschränkung einer bestimmten Person → Art 5 EMRK relevant

Lockdown: allgemeine Ausgangsbeschränkung → primär Freizügigkeit / Privatleben, daher nicht automatisch Art 5 EMRK.


83
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Art 10 EMRK: Meinungsfreiheit

Schützt:

  • Meinungsäußerung

  • Informationen

  • Ideen

  • politische Kommunikation

Art 10 Abs 2 EMRK: qualifizierter Gesetzesvorbehalt —> Eingriff muss insbesondere:

  • gesetzlich vorgesehen sein

  • einem legitimen Zweck dienen

  • in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein

  • verhältnismäßig sein

Beispiel: Zeigen einer Fahne kann auch Meinungsäußerung sein.


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Art 11 EMRK: Versammlungsfreiheit

  • schützt friedliche Versammlungen

  • staatliches Versammlungsverbot = grundsätzlich Eingriff

  • Art 11 Abs 2: qualifizierter Gesetzesvorbehalt

    • gesetzliche Grundlage erforderlich

    • legitimer Zweck

    • Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft

    • Verhältnismäßigkeit


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Art 7 B-VG: Gleichheitssatz

  • Gleiches ist gleich zu behandeln

  • Ungleiches darf ungleich behandelt werden

  • Differenzierungen müssen sachlich gerechtfertigt sein.

  • relevant bei:

    • rückwirkenden Gesetzen

    • Wahlrecht

    • Grundrechtseingriffen

    • sonstigen Differenzierungen.


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Grundrechtsprüfung: Gesetzesvorbehalt + Verhältnismäßigkeit

Wenn ein Grundrecht einen Gesetzesvorbehalt enthält:

1. Gesetzliche Grundlage
→ Gibt es ein Gesetz?

2. Legitimer Zweck
→ Dient der Eingriff einem zulässigen öffentlichen Interesse?

3. Geeignetheit
→ Kann die Maßnahme den Zweck fördern?

4. Erforderlichkeit
→ Gibt es ein gleich wirksames, weniger eingriffsintensives Mittel?

5. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit
→ Stehen Eingriffsintensität und Zweck in angemessenem Verhältnis?

Besonders wichtig bei Art 8, 10 und 11 EMRK.

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Verhältnis Art 8 EMRK und Art 10a StGG

Brief- und Fernmeldegeheimnis

  • Art 10a StGG: schützt speziell das Brief- und Fernmeldegeheimnis

  • Art 8 EMRK: schützt weitergehend das Privat- und Kommunikationsleben

  • Beide stehen im Verfassungsrang und ergänzen einander

  • EMRK bietet in diesem Bereich häufig den umfassenderen Schutz.


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Bestimmtheitsgebot und Art 18 B-VG als Grundrechtsproblem

Art 18 Abs 1 B-VG:

  • gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden

  • Gesetze müssen ausreichend bestimmt sein.

Grundrechtsrelevanz: zu unbestimmte Gesetze können Grundrechtseingriffe nicht ausreichend begrenzen —> dadurch Gefahr von:

  • Willkür

  • unverhältnismäßiger Eingriffe

  • Verletzung des Rechtsstaatsprinzips

Beispiel: § 6 Abs 2 VersG: Versammlungsverbot wegen „außenpolitischer Interessen“ evt zu unbestimmt

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Verpflichtendes soziales Jahr: Art 4 EMRK, Art 9a B-VG

Problem:

  • ein verpflichtendes einjähriges soziales Jahr könnte über eine normale Bürgerpflicht hinausgehen

  • dadurch möglicherweise Zwangsarbeit iSd Art 4 EMRK

Art 9a B-VG:

  • Männer sind wehrpflichtig

  • Frauen nicht

  • daher können Frauen nicht einfach über Art 9a zum Zivildienst verpflichtet werden.

→ Für ein allgemeines verpflichtendes soziales Jahr wären daher verfassungsrechtliche Änderungen erforderlich.

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Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14

§ 43a Abs 1 Schulunterrichtsgesetz: Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen in der Schule kein islamisches Kopftuch tragen.

Begründung des Gesetzes: Kindeswohl, Selbstbestimmung, Gleichberechtigung, Sichtbarkeit von Mädchen

Grundrechtlich zu prüfen insbesondere:

  • Art 8 EMRK

  • Art 9 EMRK – Religionsfreiheit

  • Art 14 EMRK – Diskriminierungsverbot

  • Art 7 B-VG – Gleichheitssatz

→ Es handelt sich um einen Grundrechtsfall, bei dem mehrere Grundrechte miteinander in Beziehung stehen können.


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Versammlung mit verbotener PKK-Fahne

Problem:

  • angekündigtes Zeigen einer nach dem Symbole-Gesetz verbotenen PKK-Fahne

  • Behörde untersagt Versammlung.

Betroffene Grundrechte:

Art 11 EMRK
→ Versammlungsfreiheit

Art 10 EMRK
→ Meinungsfreiheit
→ Zeigen von Fahnen/Symbolen kann politische Meinungsäußerung sein.

Wichtig: Behörde darf nicht einfach Versammlung verbieten. Sie muss die Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 EMRK prüfen.


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Absonderung vs Lockdown

Absonderung

  • individuelle Freiheitsbeschränkung

  • richtet sich gegen eine bestimmte Person

  • → Eingriff in Art 5 EMRK – persönliche Freiheit

Lockdown

  • allgemeine Ausgangsbeschränkung

  • richtet sich an Bevölkerung allgemein

  • → primär:

    • Freizügigkeit

    • Privatleben

  • nicht zwingend Art 5 EMRK