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Arten der Kontrolle
Rechtliche Kontrolle: Rechtmäßigkeit des Staatshandelns durch VwG, VwGH, VfGH
Wirtschaftliche Kontrolle: Rechnungshof
Politische Kontrolle
Missstandskontrolle
Gesellschaftliche Kontrolle
Rechnungshof
Bundeseinrichtung mit Sitz in Wien, untergeordnetes Organ des NR
Präsident vom NR für 12 J gewählt, Beamte vom BP auf Vorschlag RHPräsidenten ernannt
Aufgaben: Mitwirkung an Haushaltsführung, Gebarungskontrolle
Wirtschaftliche Kontrolle/Gebarungskontrolle: überprüft Verwaltungs- und Wirtschaftsführung der öff Vw (Prüfung aus eigenem Antrieb auf ziffernmäßige Richtigkeit, Übereinstimmung mit Vorschriften, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
RHG 1948, art 121-128 B-VG
Jährliche RHberichte od besondere Akte der Gebarungsprüfung auf Auftrag des NR, BReg od BM, LT, einer LReg
Volksanwaltschaft
VolksanwG, 148a B-VG
Bundesbehörde mit Sitz in Wien, aus 3 vom NR gewählten MGs für 6 J, Beamte vom BP auf Vorschlag der Volksanwaltschaft ernannt
Aufgaben: Behandlung von individuellen Beschwerden gegen behauptete Misstände in der Vw bzw greift von sich aus Missstände und Menschenrechtsverletzungen auf
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Verwaltungsgerichte 1. Instanz LVwG, BVwG, BFG
VwGH
VfGH
Verwaltungsgerichte 1. Instanz
Meritorisch, dh entscheiden in der Sache selbst
Organisation: insgesamt 11 (9 LVwG pro Bundesland, 1 BVwG, 1 BFG)
Art 131 B-VG Zuständigkeit
Aufgaben:
-Bescheidbeschwerde = Beschwerde gegen Bescheid wg Rechtwidrigkeit
-Maßnahmenbeschwerde =Beschwerde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wg Rechtswidrigkeit
-Säumnisbeschwerde =Beschwerde wg Verletzung der Entscheidungspflicht
-Beschwerde gegen Zwangsmittelanwendung gegen Untersuchungsausschuss nach Art 130 Abs 1a
-Beschwerde wg Datenschutzrechtsverletzung nach Art 130 Abs 2a
Verfahren vor den VwG 1. Instanz
Im VwGVG
Einzubringen bei der belangten Behörde (außer Maßnahmenbeschwerde), Behörde kann ih 2 Mo Bescheid ändern od Beschwerde zurück-od abweisen, Partei kann ih 2 Wo nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag an VwG stellen, VwG entscheidet nach mündlicher VH durch Erkenntnis über die Stattgabe od Abweisung od mit Beschluss über Zurückweisung od Einstellung
Bescheidbeschwerde
VOR: Vorliegen eines Bescheids im materiellen Sinn
Aufschiebende Wirkung (außer ausgeschlossen)
einzubringen: bei der Behörde die den Bescheid erlassen hat
berechtigt: wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet
Frist: 4 Wo
Entscheidung durch
-Abweisung, wenn keine Rechtsverletzung
-Aufhebung, wenn belangte Behörde unzuständig ist
-Stattgebung, wenn Rechtswidrigkeit vorliegt, dann entw Entscheidung idS selbst od Zurückverweisung an Behörde
Maßnahmenbeschwerde
Rechtsmittel gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher befehls- und Zwangsgewalt (auvbz)
Einzubringen beim zuständigen VwG
Frist 6Wo
Keine aufschiebende Wirkung (außer beantragt)
Säumnisbeschwerde
Gegen Untätigkeit einer Behörde bei der gebotenen Erlassung eines Bescheids
Berechtigt: jemand, der als Partei Anspruxh auf Erlassung eines Bescheids hat
VOR: Verletzung einer Entscheidungspflicht
Einzubringen bei säumigen Behörde selbst (kann ih 3 Mo nachholen)
Verwaltungsgerichtshof
Art 133-136, VwGHG 1985
Organisation: Präsident, Vizepräsident, sonstige MGs, 70 Berufsrichter, vom BP auf Vorschlag der BReg ernannt
Entscheidung in 5er Senaten, 3er (verwaltungsstrafsachen) od verstärkten senaten (bei neuer Rsp)
Aufgaben:
-Entscheidung über Revision Art 133 Abs 1 Z 1 gegen Erkenntnise eines VwG
-Fristsetzungsantrag Art 133 Abs 1 Z 2
-Entscheidung von Kompetenzkonflikten Art 133 Abs 1 Z 3
-Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden/Erkenntnissen auf Antrag ordentlicher Gerichte Art 133 Abs 2
133 Abs 5 keine Zk des VwGH in Zk des VfGH
Parteirevision
Außerordentliches RM gg Erkenntnisse und Beschlüsse der VwG
Art 133 Abs 4: wenn grundsätzliche Rechtsfrage, dh wenn
-VwG von Rsp des VwGH abweicht
-solche Rsp fehlt
-Rechtsfrage in bisheriger Rsp nicht einheitlich beantwortet ist
ausgeschlossen, wenn nur Geldstrafe bis 400€
Legitimation: Person, die durch Entscheidung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet belangte Behörde, zuständiger BM, Schulbehörde
ProzessVOR: Zk des VwGH § 34 Abs 1, Einhaltung der Revisionsfrist § 26 VwGG, Zulässigkeit art 133 Abs 4, Legitimation, Partei und Prozessfk, keine res iudicata und Gerichtsanhängigkeit, Beschwer (Rechtsschutzbedürfnis) kein Verzicht —> sonst Zurückweisung durch Beschluss
Frist: 6 Wo
Entscheidung: Zurückweisung wg Unzulässigkeit, Abweisung wg Unbegründetheit, Aufhebung der VwG Entscheidung, Entscheidung idS selbst wenn zweckmäßig
Verfahren vorm VwGH
Vorverfahren: Einholung weiterer Äußerungen § 35 VwGG
Hauptverfahren: Entscheidung über Vorliegen der Rechtswidrigkeit durch Verletzung der Zuständigkeitsordnung, Verfahrensvorschriften, materiellen Verwaltungsvorschriften
Neuerungsverbot, grds keine mündliche VH
Dann Erkenntnis
Fristsetzungsantrag
Wenn VwG nicht ih gsl vorgesehener Frist entscheidet § 34 VwGVG
ProzessVOR: Zk des VwGH, Einhaltung der Antragspflicht Antragslegitimation, Partei- und Prozessfk, keine res iudicata, Einhaltung von Form und Inhalt
Verfassungsgerichtshof
Art 137-148 B-VG, VfGG 1953
Hüterin der Verfassung
Sitz in Wien
Organisation: Präsident, Vizepräsident, 12 Eichter, 6 Ersatzmitglieder, vom BP auf Vorschlag BReg, NR, BR gebunden, Entscheidung im Plenum (eifnache Mehrheit)
Verfahren: § 15-36 VfGG Vorverfahren mit Parteizustellung und ggf Zurückweisung, dann Hauptverfahren mit Sachentscheidung
Zuständigkeiten Art 137-145 B-VG:
-Kausalgerichtsbarkeit Art 137
-Kompetenzgerichtsbarkeit Art 138
-Entscheidung über Vertragsstreitigkeiten Art 138a
-Entscheidung über Anfechtung best Beschlüsse über Untersuchungsausschüsse Art 138b
-Normenkontrolle Art 139, 139a, 140, 140a
-Wahlgerichtsbarkeit Art 141
-Staatsgerichtsbarkeit Art 142, 143
Erkenntnisbeschwerde Art 144
VfGH erkennt über Beschwerden gegen Erkenntnisse od Beschlüsse eines VwG, wenn Beschwereführer in seinem verfassungrechtlich gewährleistetem Recht oder wegen Anwendung eines rechtswidrigen Gesetzes oder VO verletzt zu sein behauptet
Kein RM, sondern Rechtsbehelf
Einleitung durch schriftliche Beschwerde § 15 VfGG
Inhalts- und Formerfordernisse § 82 VfGG
Parteien: Beschwerdeführer, VwG
Frist: 6 Wo ab Zustellung Erkenntnis od Beschluss
Ablehung nach 144 Abs 2 wenn wenig Aussicht auf Erfolg od keine spezifische verfassungsrechtlichen Fragen
Gesetzprüfungsverfahren Art 140 B-VG
VfGH prüft Bundes- od Landesgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit im materiellen Sinn
Antragsbefugnis: BReg (bei Landesgesetzen) und Landesregierung (bei Bundesgesetzen), 1/3 der MG des NR, BR od LT, Jedes Gericht (VwGH, VwG, alle ordentlichen Gerichte), Person die Parteiantrag einbringt, VfGH vAw
Abstrakte Normenkontrolle: losgelöst von Anlassfall
Konkrete Normenkontrolle: anhängiges Verfahren
VOR Art 140 Abs 1 Z 1 litc:
-Person, die unmittelbar in ihren Rechten verletzt ist (Aktivlegitimation)
-Gesetz ist wirksam geworden
-aktueller, eindeutig bestimmter Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsstellers (unmb Eingriffswirkung)
-kein anderer Rechtsweg zumutbar (Umwegunzumutbarkeit)
Entscheidung:
-Aufhebung, wenn verfassungswidrig
-Feststellung, dass das Gesetz vfwidrig war, wenn Gesetz bereits außer Kraft
-Abweisung, wenn nicht verfassungswidrig
Verordnungsprüfungsverfahren Art 139
VfGH prüft die Gesetzesmäßigkeit von VO einer Bundes od Landesbehörde im funktionellen Sinn
Legitimation: BReg bei LandesVO, LReg bei BundesVO, Gemeinden bei GemeindeVO, alle Gerichte, VfgH vAw, Volksanwaltschaft, Person die Parteiantrag einbringt, Individualantrag wenn
-aktueller Eingriff in Rechtssphäre des Antragsstellers vorliegt (unmb Eingriff)
-Umwegsunzumutbarkeit
Kausalgerichtsbarkeit Art 137
VfGH erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften zB falsche Abschleppkosten, Staatshaftungsansprüche
VOR:
-vermögensrechtlicher Anspruch auf Geld/geldwerte Leistung
-Passivlegitimiert ist Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband
-subsidiarität, dh ordentliches Gericht od Verwaltungsbehörde ist nicht zulässig
Kompetenzgerichtsbarkeit Art 138 B-VG
Für Kompetenzkonflikte, dh wenn 2 Behörden sich zuständig oder nicht zuständig erklärt haben insb zw Gerichten und Verwaltungsbehörden
Für Kompetenzfeststellungen, dh ob Akt in Zk Bund od Land fällt
Prüfung von Vereinbarungen Art 15a, Art 138a
Gültige Vereinbarung und Vertragspflichten erfüllt?
Prüfung von Wiederverlautbarungen Art 139a
Prüfung der Gesetzesmäßigkeit der Kundmachung über eine Wiederverlautbarung art 49a
Prüfung von VRl Verträgen Art 140a
Auswirkungen: StV nicht mehr anzuwenden, wenn er generell transformiert wurde bzw erlischt, wenn er mit Erfüllungsvorbehalt transformiert wurde
Wahlgerichtsbarkeit Art 141
Anfechtung Wahlen zu Parlamenten
Volksbegehren, -befragung, -abstimmung
Mandatsverlust von MGs eines Vertretungskörper
Amtsverlust des BP
Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen
Verfahren: Legitimiert sind wahlwerbende Parteien
Staatsgerichtsbarkeit Art 142, 143
VfGH erkennt über staatsrechtliche Anklagen gegen BP, BReg, LReg, Landeshauptleute
Was ist eine Verordnung?
Verordnung =
generell-abstrakte Norm
erlassen von einem Verwaltungsorgan
richtet sich an einen generellen Adressatenkreis
erfasst allgemein-abstrakte Fälle
Abgrenzung:
Gesetz → Gesetzgebungsorgan
Verordnung → Verwaltungsorgan
Bescheid → individueller Verwaltungsakt
Grundsätzlich: Verordnungen brauchen eine rechtliche Grundlage.
Arten von Verordnungen
1. Durchführungsverordnungen: auf Grundlage eines einfachen Gesetzes
2. Verfassungsunmittelbare Verordnungen: Ermächtigung steht unmittelbar in der Verfassung, keine einfachgesetzliche Grundlage erforderlich
gesetzesändernde
gesetzesergänzende
gesetzesvertretende Verordnungen
3. Unionsrechtliche Verordnungen
unionsrechtliche Norm
unmittelbar anwendbar
Teil des Unionsrechts
Durchführungsverordnung
wird von einer Verwaltungsbehörde
auf Grund eines Gesetzes
zur näheren Ausführung/Konkretisierung dieses Gesetzes erlassen.
Rechtsgrundlage: Art 18 Abs 2 B-VG = Generalermächtigung für Verwaltungsbehörden
Voraussetzung:
ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage
VO darf das Gesetz nur konkretisieren
darf nicht eigenständig gesetzesändernd tätig werden
Beispiel aus den Notizen: Symbole-Gesetz → Verordnung bezeichnet konkret die verbotenen Symbole.
gesetzesändernde Verordnung
Verfassung ermächtigt ein Verwaltungsorgan ausnahmsweise dazu,
durch Verordnung bestehendes Gesetzesrecht zu ändern.
Besonderheit:
Normalerweise kann eine VO ein Gesetz nicht ändern.
Hier gibt es aber eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung.
Rechtsgrundlagen laut Unterlagen:
Art 18 Abs 3–5 B-VG Notverordnungsrecht des BP
Art 97 Abs 3 B-VG Notverordnungsrecht der LReg
Merksatz:
Gesetzesändernd = VO ändert bestehendes Gesetz.
gesetzesergänzende Verordnung
Verordnung darf aufgrund einer unmittelbaren verfassungsgesetzlichen Ermächtigung
einen Regelungsbereich ergänzend ausgestalten,
ohne einfachgesetzliche Grundlage.
Beispiele:
Art 81c B-VG → Satzungen der Universitäten
Art 118 Abs 6 B-VG → ortspolizeiliche Verordnungen
Ortspolizeiliche VO:
betrifft örtliche Sicherheitspolizei
zB Alkoholverbot
darf nicht gegen bestehende Gesetze bzw. Bundes-/Landesverordnungen verstoßen.
gesetzesvertretende Verordnung
Verfassung sieht vor, dass ein bestimmter Regelungsbereich durch VO und nicht durch Gesetz geregelt wird.
Die Gesetzgebung darf hier also nicht selbst an die Stelle der VO treten, ohne die Verfassung zu ändern.
Rechtsgrundlagen:
Art 34 Abs 3 → Bundespräsident legt Anzahl der Bundesratsmitglieder nach Volkszählung fest.
Art 65 Abs 2 lit b → Verleihung bestimmter Berufstitel durch den Bundespräsidenten.
Art 103 Abs 2 → Geschäftsordnung der Landesregierung durch VO.
Merksatz: Gesetzesvertretend = VO anstelle eines Gesetzes.
Wie prüft man, ob eine Verordnung gültig zustande gekommen ist? Fehlerkalkül
Grundsätzlich führen Fehler bei der Normerzeugung zur absoluten Nichtigkeit.
Ein Fehler wird aber durch das positive Recht abgefangen, wenn ein Fehlerkalkül besteht.
zuständiges Organ
Willensakt eines für diese Staatsaktart grundsätzlich zuständigen Staatsorgans
Kundmachung
zumindest in entsprechender/ortsüblicher Weise veröffentlicht
→ Dann:
Norm gehört grundsätzlich zur Rechtsordnung
bleibt anwendbar,
bis sie vom zuständigen Kontrollorgan aufgehoben wird.
Abgeordnetenimmunität
berufliche Immunität
Art 57 Abs 1 B-VG
außerberufliche Immunität
Art 57 Abs 2–6 B-VG
sachliche Immunität
Art 33 B-VG
berufliche Immunität
Art 57 Abs 1 B-VG Schutz für Handlungen, die Abgeordnete in Ausübung ihres Berufes setzen.
Geschützt:
1. Abstimmungen
Abgeordnete können für ihre Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden.
2. Mündliche/schriftliche Äußerungen
grundsätzlich geschützt
im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit
Schutz im Plenum und in Ausschüssen, nicht Pressekonferenz
Verantwortlichkeit: grundsätzlich nur gegenüber dem eigenen Gesetzgebungsorgan zB: Ruf zur Ordnung, Ruf zur Sache, Wortentzug
Ausnahmen: Berufliche Immunität greift nicht bei:
Verleumdung (§ 297 StGB)
strafbaren Handlungen nach dem InfOG
außerberufliche Immunität
Art 57 Abs 2–6 B-VG Schutz vor behördlicher Verfolgung wegen Handlungen, die außerhalb der beruflichen parlamentarischen Tätigkeit liegen.
Betrifft insbesondere:
Festnahme
Hausdurchsuchung
sonstige behördliche Verfolgung
Grundsatz: → grundsätzlich Zustimmung des zuständigen Gesetzgebungsorgans erforderlich.
Bei Nationalratsabgeordneten: Zustimmung des Nationalrates
Bei Landtagsabgeordneten: Zustimmung des Landtages
Ausnahme:
Abgeordneter wird auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens betreten. → dann ist die Festnahme auch ohne vorherige Zustimmung möglich.
Wichtig: Ausnahme betrifft nach hM die Festnahme, nicht automatisch die Hausdurchsuchung
sachliche Immunität
Art 33 B-VG
Sachliche Immunität schützt:
wahrheitsgetreue Berichte
über öffentliche Verhandlungen
von:
Nationalrat
Bundesrat
Landtag
Besonderheit:
→ Schutz besteht unabhängig davon, wer berichtet.
Merksatz:
Sachliche Immunität = Schutz der Berichterstattung über öffentliche parlamentarische Verhandlungen.
Arten von Volksabstimmungen
Fakultative Volksabstimmung – Art 43 B-VG
über jeden Gesetzesbeschluss, auch über einfache Bundesgesetze
findet nur auf Antrag statt durch
Mehrheit der Mitglieder des NR
Beschluss des NR
2. Fakultative Volksabstimmung – Art 44 Abs 3 B-VG
bei Teiländerung der Bundesverfassung
ebenfalls nur auf entsprechendes Verlangen
3. Obligatorische Volksabstimmung – Art 44 Abs 3 B-VG
bei Gesamtänderung der Bundesverfassung
muss zwingend durchgeführt werden.
Abstimmungsergebnis: Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen Art 45 Abs 1 B-VG
Aus welchen Personen besteht die Bundesregierung?
Art 69 Abs 1 B-VG: Bundeskanzler, Vizekanzler, übrigen Bundesministern
Die konkrete Anzahl der Regierungsmitglieder ist nicht einfach als fixe Zahl im B-VG festgelegt. Anhaltspunkte:
Art 69 Abs 1 B-VG
Art 70 Abs 1 B-VG
Art 72 Abs 2 B-VG
Art 77 B-VG
konkrete Bestallungsurkunden
Bundesministeriengesetze
Nicht Mitglieder der Bundesregierung: Bundespräsident und Staatssekretäre
Bundespräsident:
Staatsoberhaupt
oberstes Organ der Vollziehung
kein Mitglied der Bundesregierung
daher zB kein Misstrauensvotum nach Art 74 B-VG
Staatssekretär:
unterstützt einen Bundesminister
ist diesem nach Art 78 Abs 3 B-VG unterstellt und weisungsgebunden
ist aber ebenfalls kein Mitglied der Bundesregierung.
relative Verfassungsautonomie der Länder
Länder besitzen eigene Verfassungsgesetzgebung.
Länder können ihre Landesverfassungen grundsätzlich selbst gestalten. Art 99 B-VG
aber:
Landesverfassung muss mit der Bundesverfassung vereinbar sein.
Grenzen insbesondere durch B-VG.
Abgrenzung zur Generalklausel:
Generalklausel: Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.
Verfassungsautonomie: Möglichkeit der Länder, eigene Landesverfassungsordnung zu gestalten.
rechtsstaatliches Grundprinzip
Gesetzgeber ist an die Verfassung gebunden.
Verwaltung/Vollziehung ist an die Gesetze gebunden.-–> Legalitätsprinzip Art 18 Abs 1 B-VG
Rechtsschutz durch unabhängige Rechtsschutzeinrichtungen
Das Legalitätsprinzip ist Teil des rechtsstaatlichen Grundprinzips, aber nicht mit diesem identisch.
Legalitätsprinzip
Art 18 Abs 1 B-VG Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden.
Verwaltung (eigentlich Vollziehung) ist an Gesetze gebunden.
Legalitätsprinzip ≠ gesamtes rechtsstaatliches Grundprinzip
liberales Grundprinzip
Schutz der Freiheit des Einzelnen gegenüber dem Staat.
Staatliche Eingriffe in Freiheitsrechte sind nicht schrankenlos möglich.
Grundrechte begrenzen staatliche Macht.
gewaltentrennendes Grundprinzip
klassische Staatsfunktionen:
Gesetzgebung
Verwaltung
Gerichtsbarkeit
organisatorische Trennung der Staatsfunktionen verhindert Konzentration staatlicher Macht.
Zusammenhang mit rechtsstaalichem und gealtentrennendem GP:
Gewaltentrennung verhindert Machtkonzentration.
Rechtsstaatlichkeit bindet staatliches Handeln an Recht.
beide begrenzen staatliche Macht.
Wahlrecht zum Nationalrat
Art 26 Abs 1 B-VG
Der Nationalrat wird vom Bundesvolk aufgrund des:
allgemeinen: “Bundesvolk” keine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung bestimmter Bevölkerungsgruppen
gleichen: jede Stimme hat grundsätzlich denselben Zählwert, Zusammenhang mit Gleichheitsgrundsatz – Art 7 B-VG.
unmittelbaren: keine zwischengeschalteten Wahlpersonen
persönlichen: keine beliebige Übertragung des Wahlrechts auf eine andere Person
freien: frei von Zwang
geheimen: niemand soll feststellen können, wie eine Person gewählt hat.
Wahlrechts gewählt.
Männer und Frauen
ab 16 Jahren
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl: Mandate werden grundsätzlich nach dem Stimmenverhältnis auf die Parteien verteilt.
Abgrenzung:
Verhältniswahl: Stimmenanteil → entsprechender Mandatsanteil.
Mehrheitswahl: entscheidend ist grundsätzlich die Mehrheit in einem Wahlkreis.
teleologische Interpretation
fragt nach dem Sinn und Zweck einer Norm.
Problem im öffentlichen Recht:
Staat darf aufgrund des Legalitätsprinzips (Art 18 Abs 1 B-VG) nur handeln, wenn demokratisch legitimierte Rechtsgrundlage besteht.
Man darf dem Gesetzgeber daher nicht einfach einen beliebigen Zweck unterstellen.
Spannungsverhältnis zu:
Legalitätsprinzip
demokratischem Grundprinzip.
Versteinerungstheorie
= historisch-systematische Interpretation
Relevant bei Zweifeln über die Auslegung von Kompetenzbestimmungen.
Vorgehen:
Es besteht Zweifel, ob eine Angelegenheit Bund oder Ländern zukommt.
Man betrachtet einfache Gesetze, die zum Versteinerungszeitpunkt bereits bestanden.
Maßgeblicher Versteinerungszeitpunkt laut deinen Notizen:
1.10.1925
Der damalige Inhalt dieser Gesetze hilft bei der Auslegung der Kompetenzbestimmungen des B-VG.
Dadurch soll geklärt werden:
Bundeskompetenz nach Art 10–14 B-VG?
oder Länderkompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG?
Wichtig:
→ Art 15 selbst wird nicht „versteinert“; die Theorie dient der Auslegung der Kompetenzbestimmungen.
Gesetzesinitiativen
Regierungsvorlage
Bundesregierung bringt Gesetzesvorschlag ein
Anträge aus dem Nationalrat
aus der Mitte des Nationalrates
Anträge des Bundesrates
Bundesrat kann Gesetzesvorschläge an den Nationalrat richten
Volksbegehren
Volksbegehren kann Gesetzgebungsverfahren initiieren
Bundesgesetzgebungsverfahren
Gesetzesinitiative
Behandlung im Nationalrat
Beschluss des Nationalrates
Weiterleitung an den Bundesrat
Mitwirkung des Bundesrates
Beurkundung durch den Bundespräsidenten
Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler
Kundmachung im Bundesgesetzblatt
Inkrafttreten
Rolle des Bundesrats im Gesetgebungsverfahrens
BR hat suspensives Veto: Art 42 Abs 2–4 B-VG
„aufschiebendes“ Veto
Bundesrat kann Gesetzgebungsverfahren verzögern, aber grundsätzlich nicht endgültig verhindern.
Bundesrat erhebt begründeten Einspruch binnen 8 Wo
Nationalrat kann anschließend einen Beharrungsbeschluss fassen.
BR hat Zustimmungsrecht: Art 42 Abs 5 iVm Art 44 Abs 2 B-VG
dann hat NR kein Recht auf Beharrungsbeschluss
NICHT absolutes Veto —> echte Zustimmung erfordelrich, nicht nur schweigen
insbesondere:
Art 15 Abs 6 B-VG
Art 35 Abs 4 B-VG
Art 44 Abs 2 B-VG
BR kann nicht mitbestimmen: insb bei
Geschäftsordnung des Nationalrates
Bundesfinanzrahmengesetz
Bundesfinanzgesetz
Bundeshaushaltsführung
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses
politische Kontrollrechte des NR ggü BReg
Instrumente zur politischen Kontrolle der Bundesregierung:
Das Interpellationsrecht gemäß Art 52 B-VG ermöglicht es den Abgeordneten, die Bundesregierung bzw. ihre Mitglieder durch schriftliche oder mündliche Anfragen zur Auskunft über Angelegenheiten ihrer Vollziehung zu verpflichten.
Das Resolutionsrecht gemäß Art 52 B-VG ermöglicht es dem Nationalrat, seinen politischen Willen gegenüber der Bundesregierung durch Entschließungen zum Ausdruck zu bringen. Diese sind grundsätzlich politisch und nicht rechtlich bindend.
Das Enqueterecht gemäß Art 53 B-VG ermöglicht dem Nationalrat, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, um bestimmte abgeschlossene oder laufende Vorgänge im Bereich der Vollziehung zu untersuchen. Ein solcher Untersuchungsausschuss dient insbesondere der Kontrolle der Bundesregierung und ist auf Verlangen von ¼ der Mitgleider des NR einsetzbar.
Weiters besteht das Misstrauensvotum gemäß Art 74 B-VG. Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen versagen. In diesem Fall hat der Bundespräsident die betreffende Bundesregierung bzw. das betreffende Regierungsmitglied zu entheben.
Nach dem Zitationsrecht gemäß Art 75 B-VG sind die Mitglieder der Bundesregierung verpflichtet, auf Verlangen des Nationalrats oder eines seiner Ausschüsse an deren Sitzungen teilzunehmen und Auskunft zu erteilen.
rechtliche Verantwortlichkeit der BReg
Ministeranklage Art 142 B-VG
→ Bundesregierung bzw. ihrer Mitglieder können wegen einer schuldhaften Rechtsverletzung durch ihre Amtstätigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof angeklagt werden.
Unterschied zwischen „entheben“ und „entlassen“
Art 74 B-VG – Enthebung
Folge eines Misstrauensvotums.
Nationalrat entzieht Vertrauen.
Bundespräsident muss Regierungsmitglied/Bundesregierung des Amtes entheben.
Art 70 B-VG – Entlassung
erfolgt durch den Bundespräsidenten im Rahmen seiner Ernennungs-/Entlassungskompetenzen.
bei Bundeskanzler und gesamter Bundesregierung weitergehende Kompetenz des Bundespräsidenten.
Bundesregierung
Art 69 Abs 1 B-VG
Mitglieder: Bundeskanzler, Vizekanzler, übrige Bundesminister —> keine fixe Zahl
Ernennung und Entlassung Art 70 Abs 1 B-VG
Bundespräsident ernennt den Bundeskanzler grundsätzlich frei, ernennt die übrigen Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers.
Bundespräsident kann Bundeskanzler und gesamte Bundesregierung frei entlassen. Einzelne Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt/entlassen.
Bundespräsident
gewähltes, zeitlich begrenzt amtierendes, rechtlich und politisch verantwortliches Staatsoberhaupt
oberstes Organ der Vollziehung, nicht Mitglied der BReg
Aufgaben:
Bundesregierung
Ernennung des Bundeskanzlers
Ernennung der übrigen Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeskanzlers
Entlassung nach Art 70 B-VG
2. Gesetzgebung
Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von Bundesgesetzen – Art 47 B-VG
Prüfungskompetenz insbesondere hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustandekommens
3. Staatsverträge
Abschluss von Staatsverträgen Art 65 B-VG
grundsätzlich auf Vorschlag der Bundesregierung
bei bestimmten Staatsverträgen Mitwirkung des NR nach Art 50 B-VG
4. Notverordnungsrecht
Art 18 Abs 3 B-VG
unter den dort vorgesehenen engen Voraussetzungen Erlassung vorläufiger gesetzesvertretender Verordnungen
insbesondere bei dringenden Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit
nur unter den verfassungsrechtlich vorgesehenen Voraussetzungen und Grenzen
5. Weitere verfassungsrechtliche Aufgaben
Ernennungen
Entlassungen
Vertretung der Republik nach außen
weitere ausdrücklich übertragene Kompetenzen
politische Verantwortlichketi: Art 60 Abs 6 B-VG Bundespräsident kann vor Ablauf seiner Amtsperiode durch Volksabstimmung auf Antrag der Bundesversammlung abgesetzt werden.
rechtliche Verantwortlichkeit: Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof Art 142 B-VG
Prüfungsbefugnis des Bundespräsidenten bei der Beurkundung von Gesetzen
hM: grundsätzlich formelle Prüfungskompetenz insbesondere:
verfassungsmäßiges Zustandekommen
Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens
formelle Voraussetzungen
Problem: Umfang einer materiellen Prüfungskompetenz ist umstritten insbesondere die Frage einer Prüfung bei offenkundiger Verfassungswidrigkeit
Staatsverträge
Art 50 B-VG: Abschluss erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
Zustimmung des Nationalrates bei:
politischen Staatsverträgen
gesetzesändernden Staatsverträgen
gesetzesergänzenden Staatsverträgen
bestimmten EU-vertragsändernden Staatsverträgen
bei Erfüllungsvorbehalt in den vorgesehenen Fällen.
zusätzlich Zustimmung des BR wenn Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereichs der Länder betroffen sind. und bei Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU
Erfüllungsvorbehalt
Staatsvertrag wird völkerrechtlich abgeschlossen.
Für die innerstaatliche Durchführung ist aber noch ein entsprechender innerstaatlicher Rechtsakt erforderlich.
= Transformation
Aufgaben des VfGH
1. Verordnungsprüfung – Art 139 B-VG → Prüfung, ob eine Verordnung gesetzmäßig ist.
Prüfungsgegenstand: Verordnung
Prüfungsmaßstab: Gesetz
2. Gesetzesprüfung – Art 140 B-VG → Prüfung, ob ein Gesetz verfassungskonform ist.
Prüfungsgegenstand: Bundes- oder Landesgesetz
Prüfungsmaßstab: Verfassung
3. Kompetenzgerichtsbarkeit – Art 138 B-VG → Entscheidung über bestimmte Kompetenzstreitigkeiten, insbesondere zwischen Bund und Ländern.
4. Wahlgerichtsbarkeit – Art 141 B-VG → Prüfung bestimmter Fragen betreffend:
Wahlen
Volksbegehren
Volksabstimmungen
Volksbefragungen
Mandatsverlust etc.
5. Rechtliche Verantwortlichkeit – Art 142 B-VG → Anklage gegen bestimmte oberste Organe wegen schuldhafter Rechtsverletzung durch Amtstätigkeit.
6. Strafrechtliche Verantwortlichkeit – Art 143 B-VG → besondere Zuständigkeit im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung bestimmter oberster Organe.
7. Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit – Art 144 B-VG → Prüfung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte auf Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. unter den Voraussetzungen des Art 144 B-VG.
Grundsatzgesetzgebung
Art 12 B-VG
→ Bund: Grundsatzgesetzgebung
→ Länder: Ausführungsgesetzgebung + Vollziehung
Der Bund darf daher nicht die gesamte Materie im Detail regeln. gelockertes Legalitätsprinzip
ist es zu bestimmt und regelt die Materie im Detail: grundsätzlich kompetenzwidrig
Besonderheit laut VfGH: Eine einzelne Regelung darf ausnahmsweise so bestimmt sein, dass sie von den Ländern wortgleich übernommen wird, wenn sie eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, die einer bundesweit einheitlichen Regelung bedarf.
Ziel: bundesweit einheitliche Grundsätze, gleichzeitig Spielraum für die Länder
Beispiel aus deinen Notizen:
Armenwesen / Sozialhilfe
Heil- und Pflegeanstalten
Art 15 Abs 6 B-VG: Wenn der Landesgesetzgeber ein erforderliches Ausführungsgesetz nicht erlässt, kann der Bund eines selbst erlassen, bis ein Ausführungsgesetz des Landes dieses verdrängt. SOlange der Bund keine Gurndsätze erlässt, können die Länder frei regeln.
Adhäsionskompetenz / Annexkompetenz
Der Materiengesetzgeber ist nicht nur für die eigentliche Sachmaterie zuständig, sondern grundsätzlich auch für die damit zusammenhängenden Annexmaterien.
Beispiel:
Sachmaterie fällt unter Art 15 → grundsätzlich Land
notwendiges Verfahrensrecht kann grundsätzlich ebenfalls vom Materiengesetzgeber geregelt werden.
Bedarfsgesetzgebung
Art 11 Abs 2 Satz 1 B-VG (=Bedarfsgesetzgebung) durchbricht Ahäsionskompetenz: Der Bund darf auch für Landesmaterien einheitliche Regeln schaffen über:
Verwaltungsverfahren
allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsvollstreckung
Voraussetzung: Ein Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften wird als vorhanden erachtet.
Beispiele: AVG, VStG, VVG
Maßstab: Es reicht eine subjektive Annahme: Der Bund muss das Bedürfnis nach einheitlicher Regelung als vorhanden erachten.
Art 11 Abs 2 Satz 2: Eine Abweichung von den bundeseinheitlichen Regeln durch den Bundesgesetzgeber oder Landesgesetzgeber ist möglich, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist.
objektiver Maßstab: Die Abweichung muss objektiv erforderlich sein.
Lex Starzynski
Art 15 Abs 9 B-VG → besondere Adhäsionskompetenz zugunsten der Länder
Grundsätzlich: Straf- und Zivilrechtswesen = Bundessache Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG
Art 15 Abs 9 ermöglicht den Ländern aber im Rahmen ihrer eigenen Gesetzgebung auch notwendige Regelungen aus dem Straf- und Zivilrechtswesen zu treffen.
→ Dadurch wird die allgemeine Kompetenzverteilung ausnahmsweise durchbrochen.
Bsp: Wiener Baumschutzgesetz → Naturschutz → fällt nach Art 15 B-VG in die Landeskompetenz.
Das Land darf aufgrund Art 15 Abs 9 B-VG auch:
Strafbestimmungen vorsehen
Geld- bzw. Freiheitsstrafen vorsehen,
obwohl das Strafrechtswesen grundsätzlich Bundessache ist.
Wichtig: Die Strafe kann von den ordentlichen Gerichten verhängt werden.
Art 11 Abs 2 B-VG: → besondere Bedarfsgesetzgebung des Bundes insbesondere:
Verwaltungsverfahren
allgemeines Verwaltungsstrafrecht
Verwaltungsstrafverfahren
Verwaltungsvollstreckung
Rücksichtnahmegebot
VfGH: Ein kompetenzmäßig zuständiger Gesetzgeber muss bei seiner Regelung die kompetenzgemäß wahrgenommenen Interessen des jeweils anderen Gesetzgebers berücksichtigen.
Bsp:
Forstwesen → Bundeskompetenz, Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG
Jagd → grundsätzlich Landeskompetenz, Art 15 B-VG
Beide betreffen denselben Lebensbereich: → Wald und Wild
Der Landesgesetzgeber darf daher sein Jagdrecht nicht so ausgestalten, dass dadurch die bundesrechtlichen Regelungen des Forstrechts praktisch unwirksam oder weitgehend ausgehöhlt werden.
Art 15a B-VG
Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften “Gliedstaatsverträge” —> Kooperation und Koordination zwischen Bund und Ländern bzw. zwischen Ländern.
1. Art 15a Abs 1:
Bund ↔ ein oder mehrere Länder
über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches
Vereinbarungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden
dann Genehmigung des NR erforderlich
2. Art 15a Abs 2:
Länder ↔ Länder
nur über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
Bundesregierung ist unverzüglich zu informieren
Selbstverwaltung
Verwaltung von Angelegenheiten durch Selbstverwaltungskörper
Selbstverwaltungskörper sind organisatorisch verselbständigte Rechtsträger
zwei große Bereiche:
territoriale Selbstverwaltung → Gemeinden
sonstige Selbstverwaltung → zB Kammern
Aufsicht durch Bund/Land bzw zuständige staatliche Organe
Territoriale Selbstverwaltung: Gemeinde
Gemeinden sind Gebietskörperschaften
Art 115 ff B-VG
Gemeinde hat:
eigenen Wirkungsbereich
übertragenen Wirkungsbereich
Gemeindeorgane besorgen Aufgaben
Gemeinde ist im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei, unterliegt aber staatlicher Aufsicht
eigener Wirkungsbereich
Art 118 B-VG
Angelegenheiten:
im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft
die geeignet sind, innerhalb der örtlichen Grenzen durch die Gemeinschaft besorgt zu werden
Wichtig: Die Angelegenheit muss durch Gesetz ausdrücklich als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs bezeichnet werden. Art 118 Abs 2
118 Abs 3 B-VG:
örtliche Sicherheitspolizei
örtliche Veranstaltungspolizei
Verwaltung der Verkehrsflächen / örtliche Straßenpolizei
Sittlichkeitspolizei
örtliche Baupolizei
örtliche Raumplanung
Gemeinde handelt:
in eigener Verantwortung
weisungsfrei
aber: Aufsicht durch Bund/Land nach Art 119a B-VG
Übertragener Wirkungsbereich
Art 119 B-VG
Gemeinde besorgt Aufgaben des Bundes oder Landes
Gemeindeorgane sind dabei weisungsgebunden
Übertragung erfolgt durch Bundes- bzw Landesgesetz
Beispiel: Erstellung/Berichtigung von Wählerverzeichnissen nach § 23 Abs 2 NRWO
sonstige Selbstverwaltung
Art 120a ff B-VG
Selbstverwaltungskörper werden durch Gesetz eingerichtet
Personen werden zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zusammengefasst
Voraussetzung:
Aufgaben liegen im ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse
und sind geeignet, gemeinsam besorgt zu werden
Beispiel aus den Notizen:
Apothekerkammer
120b Abs 1 eWb, Abs 2 üWb
sukzessive Kompetenz
= historische Judikatur des VfGH zum Verhältnis Verwaltung – ordentliche Gerichtsbarkeit.
Nach dieser Judikatur:
Rechtsmittel gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an ein ordentliches Gericht konnte zulässig sein,
wenn der Bescheid mit Einbringung des Rechtsmittels ex lege außer Kraft trat
das ordentliche Gericht überprüfte dann nicht den Verwaltungsbescheid, sondern traf eine völlig neue Entscheidung
→ Dadurch wurde Art 94 Abs 1 B-VG („Justiz ist von Verwaltung getrennt“) nicht verletzt.
Art 94 Abs 2 B-VG hat die frühere Problematik der sukzessiven Kompetenz weitgehend entschärft.
Art 94 Abs 1 B-VG
Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
grundsätzlich kein Instanzenzug von Verwaltungsbehörde direkt zum ordentlichen Gericht
Art 94 Abs 2 ist die verfassungsgesetzliche Ausnahme.
Art 94 Abs 2 B-VG
erlaubt:
durch Bundes- oder Landesgesetz
in einzelnen Angelegenheiten
anstelle einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einen Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde zu den ordentlichen Gerichten vorzusehen.
Art 94 Abs 2 ist eine ausdrückliche verfassungsgesetzliche Ermächtigung, der Bescheid muss nicht mehr nach der sukzessiven Kompetenz ex lege außer Kraft treten
Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG)
Art 13 Abs 1 B-VG verweist auf eigenes Bundesverfassungsgesetz
F-VG regelt insbesondere:
Abgabenkompetenzen
Verteilung der Abgabenerträge
finanzielle Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
Besteuerungsrechte
Ertragsverteilung
konkrete Ausgestaltung insbesondere durch Finanzausgleichsgesetz (FAG).
Konsultationsmechanismus
soll zusätzliche finanzielle Belastungen einer Gebietskörperschaft durch Maßnahmen einer anderen verhindern bzw regeln.
Beteiligt: Bund, Länder, Gemeinden
Rechtsgrundlage: Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus nach Art 15a B-VG
Die Vereinbarung ist als Vereinbarung nach Art 15a B-VG kundgemacht.
Stabilitätspakt
koordiniert die gesamte Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden und dient insbesondere dazu,
die Haushaltsführung zu koordinieren
unionsrechtliche Fiskalregeln umzusetzen.
→ ebenfalls im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden nach Art 15a B-VG.
Grundrecht
verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte des Einzelnen gegenüber staatlicher Gewalt.
insb:
Art 3 EMRK → Folterverbot
Art 4 EMRK → Verbot der Sklaverei/Zwangsarbeit
Art 5 EMRK → Recht auf Freiheit und Sicherheit
Art 6 EMRK/ Art 83 Abs 2 B-VG → Recht auf den gesetzlichen Richter
Art 7 EMRK → nulla poena sine lege / Rückwirkungsverbot
Art 8 EMRK → Privat- und Familienleben
Art 10 EMRK → Meinungsfreiheit
Art 11 EMRK → Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art 7 B-VG → Gleichheitssatz
Art 5 StGG / Art 1 1. ZPEMRK → Eigentum
Art 6 StGG → Erwerbsfreiheit
EMRK und StGG: Wie stehen sie zueinander?
Sowohl EMRK als auch StGG stehen in Österreich im Verfassungsrang.
Beide können denselben Lebensbereich schützen.
Sie können sich daher:
ergänzen
überschneiden
teilweise unterschiedlichen Schutzumfang haben.
Beispiel:
Briefgeheimnis:
Art 10a StGG → spezieller Schutz
Art 8 EMRK → weitergehender Schutz des Privat- und Kommunikationslebens.
Wie prüft man einen Grundrechtseingriff?
Grundrechtsträger
Wer kann sich auf das Grundrecht berufen?
Schutzbereich
Ist der konkrete Sachverhalt vom Grundrecht geschützt?
Eingriff
Liegt eine staatliche Maßnahme vor, die den Schutzbereich beeinträchtigt?
Rechtfertigung
Gibt es einen Gesetzesvorbehalt?
gesetzliche Grundlage?
zulässiger Eingriff?
Verhältnismäßigkeit?
Ergebnis
Grundrechtsverletzung ja/nein
Gesetzesvorbehalt
Grundrecht darf nur unter den im Grundrecht vorgesehenen Voraussetzungen durch staatliche Maßnahmen eingeschränkt werden.
In den Notizen:
einfacher Gesetzesvorbehalt
qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Eingriffsvorbehalt
vorbehaltloses Grundrecht
Einfacher Gesetzesvorbehalt
Eingriff in Grundrecht grundsätzlich aufgrund eines Gesetzes möglich.
Grundrecht enthält keine besonderen zusätzlichen materiellen Voraussetzungen für den Eingriff.
Beispiel: Art 8 Abs 2 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Gesetz allein genügt nicht.
Grundrecht nennt zusätzliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
insbesondere:
gesetzliche Grundlage
legitimer Zweck / öffentliches Interesse
Notwendigkeit
Verhältnismäßigkeit
Beispiel: Art 10 Abs 2 EMRK – Meinungsfreiheit.
Vorbehaltloses Grundrecht
Grundrecht enthält keinen Gesetzesvorbehalt
grundsätzlich kein rechtfertigender Grundrechtseingriff möglich
besonders starker Grundrechtsschutz
Beispiel: Art 3 EMRK – Folterverbot
Art 5 EMRK: persönliche Freiheit
schützt persönliche Freiheit
Freiheitsentziehung nur unter den vorgesehenen Voraussetzungen
Gesetzesvorbehalt / Eingriffsvoraussetzungen beachten
Beispiel:
Absonderung: individuelle Freiheitsbeschränkung einer bestimmten Person → Art 5 EMRK relevant
Lockdown: allgemeine Ausgangsbeschränkung → primär Freizügigkeit / Privatleben, daher nicht automatisch Art 5 EMRK.
Art 10 EMRK: Meinungsfreiheit
Schützt:
Meinungsäußerung
Informationen
Ideen
politische Kommunikation
Art 10 Abs 2 EMRK: qualifizierter Gesetzesvorbehalt —> Eingriff muss insbesondere:
gesetzlich vorgesehen sein
einem legitimen Zweck dienen
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein
verhältnismäßig sein
Beispiel: Zeigen einer Fahne kann auch Meinungsäußerung sein.
Art 11 EMRK: Versammlungsfreiheit
schützt friedliche Versammlungen
staatliches Versammlungsverbot = grundsätzlich Eingriff
Art 11 Abs 2: qualifizierter Gesetzesvorbehalt
gesetzliche Grundlage erforderlich
legitimer Zweck
Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
Verhältnismäßigkeit
Art 7 B-VG: Gleichheitssatz
Gleiches ist gleich zu behandeln
Ungleiches darf ungleich behandelt werden
Differenzierungen müssen sachlich gerechtfertigt sein.
relevant bei:
rückwirkenden Gesetzen
Wahlrecht
Grundrechtseingriffen
sonstigen Differenzierungen.
Grundrechtsprüfung: Gesetzesvorbehalt + Verhältnismäßigkeit
Wenn ein Grundrecht einen Gesetzesvorbehalt enthält:
1. Gesetzliche Grundlage
→ Gibt es ein Gesetz?
2. Legitimer Zweck
→ Dient der Eingriff einem zulässigen öffentlichen Interesse?
3. Geeignetheit
→ Kann die Maßnahme den Zweck fördern?
4. Erforderlichkeit
→ Gibt es ein gleich wirksames, weniger eingriffsintensives Mittel?
5. Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit
→ Stehen Eingriffsintensität und Zweck in angemessenem Verhältnis?
Besonders wichtig bei Art 8, 10 und 11 EMRK.
Verhältnis Art 8 EMRK und Art 10a StGG
Brief- und Fernmeldegeheimnis
Art 10a StGG: schützt speziell das Brief- und Fernmeldegeheimnis
Art 8 EMRK: schützt weitergehend das Privat- und Kommunikationsleben
Beide stehen im Verfassungsrang und ergänzen einander
EMRK bietet in diesem Bereich häufig den umfassenderen Schutz.
Bestimmtheitsgebot und Art 18 B-VG als Grundrechtsproblem
Art 18 Abs 1 B-VG:
gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden
Gesetze müssen ausreichend bestimmt sein.
Grundrechtsrelevanz: zu unbestimmte Gesetze können Grundrechtseingriffe nicht ausreichend begrenzen —> dadurch Gefahr von:
Willkür
unverhältnismäßiger Eingriffe
Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
Beispiel: § 6 Abs 2 VersG: Versammlungsverbot wegen „außenpolitischer Interessen“ evt zu unbestimmt
Verpflichtendes soziales Jahr: Art 4 EMRK, Art 9a B-VG
Problem:
ein verpflichtendes einjähriges soziales Jahr könnte über eine normale Bürgerpflicht hinausgehen
dadurch möglicherweise Zwangsarbeit iSd Art 4 EMRK
Art 9a B-VG:
Männer sind wehrpflichtig
Frauen nicht
daher können Frauen nicht einfach über Art 9a zum Zivildienst verpflichtet werden.
→ Für ein allgemeines verpflichtendes soziales Jahr wären daher verfassungsrechtliche Änderungen erforderlich.
Kopftuchverbot für Schülerinnen unter 14
§ 43a Abs 1 Schulunterrichtsgesetz: Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen in der Schule kein islamisches Kopftuch tragen.
Begründung des Gesetzes: Kindeswohl, Selbstbestimmung, Gleichberechtigung, Sichtbarkeit von Mädchen
Grundrechtlich zu prüfen insbesondere:
Art 8 EMRK
Art 9 EMRK – Religionsfreiheit
Art 14 EMRK – Diskriminierungsverbot
Art 7 B-VG – Gleichheitssatz
→ Es handelt sich um einen Grundrechtsfall, bei dem mehrere Grundrechte miteinander in Beziehung stehen können.
Versammlung mit verbotener PKK-Fahne
Problem:
angekündigtes Zeigen einer nach dem Symbole-Gesetz verbotenen PKK-Fahne
Behörde untersagt Versammlung.
Betroffene Grundrechte:
Art 11 EMRK
→ Versammlungsfreiheit
Art 10 EMRK
→ Meinungsfreiheit
→ Zeigen von Fahnen/Symbolen kann politische Meinungsäußerung sein.
Wichtig: Behörde darf nicht einfach Versammlung verbieten. Sie muss die Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 EMRK prüfen.
Absonderung vs Lockdown
Absonderung
individuelle Freiheitsbeschränkung
richtet sich gegen eine bestimmte Person
→ Eingriff in Art 5 EMRK – persönliche Freiheit
Lockdown
allgemeine Ausgangsbeschränkung
richtet sich an Bevölkerung allgemein
→ primär:
Freizügigkeit
Privatleben
nicht zwingend Art 5 EMRK