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Übersicht Darlehen (§§488 ff, 607 ff.)
→ Darlehen ist wie Miete von Kapital → Gegenleistung für d. Kapital, welches überlassen wird, ist Zins

Sachdarlehen (§§607 ff.)
Praktisch keine Relevanz
Sachdarlehen ist ein beidseitig verpflichtender Konsensualvertrag, d. Darlehensgeber (DG) zur Überlassung vertretbarer Sachen in d. vereinbarten Art & Menge & d. Darlehensnehmer (DN) zur Rückerstattung d. Empfangenen in Sachen gleicher Art, Güte & Menge & zur Zahlung eines vereinbarten Darlehensentgeltes verpflichtet
Konsensualvertrag: zweiseitig verpflichtender Vertrag, d. schon vor d. Leistung d. Darlehensgebers durch d. WE d. Parteien zustande kommt
Besonderheiten:
Mängelgewährleistung
Für überlassene Sache: §§437 ff. Analog
Für zurückgegebene Sache
hM: §§437 ff. Analog
aA: allg. LStörR
Beendigung → §608
Gelddarlehen (§488 I)
→ rglm. zu prüfender Anspruch bei einem Gelddarlehen gem. §488 I ist d. Anspruch d. DG gegen d. DN auf Rückzahlung d. valutierten Darlehens
A. Anspruch entstanden
Vorliegen d. TBM - Abschluss eines Darlehensvertrags
Informationspflichten (§§491a, 493)
Formvorschriften (§§492, 494)
B. Anspruch nicht erloschen
I. Rechte d. DN
1. Kündigung
2. Widerrufsrecht (§495)
II. Rechts d. DG
Kündigung (§490 I, II)
C. Anspruch durchsetzbar
Bei verbundenen Verträgen gilt ein Leistungsverweigerungsrecht für d. DN als Verbraucher infolge eines Einwendungsdurchgriffs aus d. finanzierten Geschäft gem. §359 nach Maßgabe d. §491 II, III
Im Falle eines Nacherfüllungsanspruches beachte §359 I 3
→ Verbraucherrecht: Verbraucherdarlehen (§§491 ff.)
→ Fehlende Schriftform / Mindestangaben (§492 I, II): grds. Nichtigkeit, aber bei Valutierung Heilung unter fehlerkongruenter Modifikation (§494)
Rechtsfolgen d. Gelddarlehens
Anspruch d. DN: Zur-Verfügung-Stellung eines Geldbetrages in vereinbarter Höhe (§488 I 1) → durch Übereignung / Überweisung d. Geldes)
Ansprüche d. DG:
Rückerstattung d. Darlehensvaluta bei Fälligkeit (§488 I 2)
Falls kein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart worden ist, muss d. DG zuvor kündigen (§488 III)
Zahlung von Zinsen für d. gewährte Darlehen (§488 I 2)
Falls kein Fälligkeitszeitpunkt für d. Zinsen vereinbart worden ist, tritt Fälligkeit nach Ablauf eines Jahres, frühestens bei Rückerstattung d. Darlehens ein (§488 II)
Beendigung d. Gelddarlehens
Zeitablauf bei vereinbarter Laufzeit (vgl. §488 III 1)
Kündigung: Kündigung d. Darlehens durch…
DG / DN (ordentlich) (§488 III 1,2)
Bei fehlender Laufzeit
DN (ordentlich) (§489 I, II)
Bei fester Laufzeit
DG (außerordentlich) (§490 I)
Bei Verschlechtrung d. Vermögensverhältnisse & Sicherheiten
DN (außerordentlich) (§490 II)
Bei berechtigtem Interesse → ABER: Vorfälligkeitsentschädigung (§490 II 3)
Störung d. Geschäftsgrundlae & Kündigung aus wichtigemn Grund (§490 III)
§§313, 314 (insb. §314 bei Verzug d. DN m. Darlehensraten)
Verbraucherdarlehen: Modifikation gem. §§498 ff.
→ Bei verbundenen Verträgen ist d. DN an d. Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern er d. verbundenen Vertrag über d. Lieferung einer Ware / Erbringung einer Dienstleistung widerruft (zB nach §312g I).
Zahlungsaufschub (§506 I)
A. Anspruch entstanden
Inhalt d. Einigung: Vertrag, durch d. ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub gewährt (§506 I)
KEINE rechtshindernden Einwendungen: insb. §§506 I, 492 I, 494 I (Formerfordernis)
B. Anspruch nicht erloschen
Widerruf (§§506 I, 495 I, 355)
Gem. §§515, 514 II, 355 auch bei unentgeltlichen Verträgen
Durchgriff d. Widerrufs (§§506 I, 358)
C. Anspruch durchsetzbar
Einwendungsdurchgriff (§§506 I, 359)
Gem. §§515, 359 auch bei unentgeltlichen Verträgen
Finanzierungsleasingsverträge (§506 II)
A. Anspruch entstanden
Inhalt d. Einigung: Finanzierungsleasing (§506 II)
Erwerbsverpflichtung (Nr. 1)
Recht d. Unternehmers, Erwerb zu verlangen (Nr. 2)
Restwertgarantie (Nr. 3)
KEINE rechtshindernden Einwendungen: insb. §§506 I, II, 492 I, 494 I
B. Anspruch nicht erloschen
Widerruf (§§506 I, II, 495 I, 355)
Gem. §§515, 514 II, 355 auch bei unentgeltlichen Verträgen
Durchgriff d. Widerrufs (§§506 I, II, 358)
C. Anspruch durchsetzbar
Einwendungsdurchgriff (§§506 I, II, 359)
Gem. §§515, 359 auch bei unentgeltlichen Verträgen
Teilzahlungsgeschäfte (§507)
A. Anspruch entstanden
Inhalt d. Einigung: Zweiseitig verpflichtender Vertrag, d. Lieferung bestimmter Sachen / Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlung zum Gegenstand hat (§506 III)
KEINE rechtshindernden Einwendungen: insb. §507 II bei Verstoß gegen §492 I / Art. 247 §§6, 12, 13 EGBGB (Formerfordernis)
B. Anspruch nicht erloschen
Widerruf (§§507, 506 I, III, 495, 355 I)
Gem. §§515, 514 II, 355 auch bei unentgeltlichen Verträgen
Durchgriff d. Widerrufs (§§507, 506 I, III, 358)
C. Anspruch durchsetzbar
Einwendungsdurchgriff (§§507, 506 I, 359)
Gem. §§515, 359 auch bei unentgeltlichen Verträgen
Leasing
Gibt 2 Haupttypen d. Leasings:
Finanzierungsleasing
Operatingleasing
Finanzierungsleasing
Abgrenzungsmerkmale:
Überlassung d. Sache für einen fest bestimmten, längeren Zeitraum (ca. 3 - 7 Jahre).
LN hat für einen bei Vertragsende festgelegten Restwert einzustehen.
Häufig hat d. LN nach Ablauf d. Überlassungszeit eine Kaufoption / gelegentlich sogar eine Kaufverpflichtung.
Sonderform: Immobiliarleasing (bis 30-Jährige Vertragsdauer mit vormerkungsgesicherter Kaufoption)
Rechtsnatur:
hM: atypischer Mietvertrag → Keine Instandhaltungspflicht, Sach- & Preisgefahr liegen beim LN
Keine Gewährleistung, stattdessen: Drittverweisungsklausel
Widerrufsrecht (§§495, 355)

Operatingleasing
Abgrenzungsmerkmale:
Überlassung d. Sache für eine unbestimmte Zeit / kurze Vertragsdauer
LN hat eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit
Sonderformen:
Herstellerleasing: Lieferant = LG
idR ohne Option Miete, sonst Teilzeitkauf
"Sale-&-lease-back": LN verkauft & übereignet d. Sache an d LG & schließt dann mit diesem einen Leasingvertrag
Rechtsnatur: Mietvertrag (§§535 ff.)
KEIN Widerrufsrecht → Rückschluss aus §506 I, II

Aufbauschema Anspruch d. LG gegen LN auf Zahlung d. Leasingrate (§535 II analog)
A. Anspruch wirksam entstanden
Einigung (§535 analog)
hM: §535 ist analog auf d. Finanzierungsleasing anwendbar, weil d. entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht
KEINE Nichtigkeit mangels Schriftform (§§506 I, 492 I, 494 I)
B. Anspruch nicht erloschen
KEIN Widderuf (§§506 I, II, 495 I, 355)
KEINE Minderung (§536 analog)
KEINE fristlose Kündigung (§543 analog)
C. Anspruch durchsetzbar
Einwendungsdurchgriff (§§506 I, II, 358, 359) NICHT anwendbar
KEINE Nichtigkeit mangels Schriftform (§§506 I, 492 I, 494 I)
§§491a ff. gem. §506 I auf entgeltliche Finanzierungshilfen anwendbar
Wann eine entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt entscheidet sich gem. §506 II Nr. 1-3
Insb. eine Restwertgarantie iSv Nr. 3 wird in aller Regel bei Finanzierungsleasingsverträgen vereinbart → dann ist eine vorzeitige Tilgung mit Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen (§506 II 2)
Deswegen werden über §506 I, II d. §§491a-502 auf Finanzierungsleasing angewendet
Einwendungsdurchgriff (§§506 I, II, 358, 359)
Wortlaut d. §§506 I, II, 358, 359 zufolge können Einwendungen aus d. zugrunde liegenden Kaufvertrag auch d. Inanspruchnahme aus d. Leasingvertrag entgegengehalten werden
ABER es fehlt jedoch an d. elementaren VSS, d. Leasingnehmer nicht 2 Verträge geschlossen hat
⇒ §§358 f. sind somit entgegen d. Wortlaut NICHT anwendbar
Aufbauschema Kündigung d. Leasingvertrags durch d. LN (§543 analog)
I. Kündigungderklärung
II. Kündigungsgrund (§543 analog)
III. KEIN Ausschluss d. Kündigung
1. Gesetzlich
2. Vertraglich
3. Aus d. Vorprozess d. LN gegen d. Lieferanten
Kündigungsgrund (§543 analog)
VSS:
LN wird f. vertragsgemäße Gebrauch f. gemieteten Sache ganz / zum Teil nicht rechtzeitig gewährt → durch:
Nichtleistung
Mangelhafte Leistung
Fristsetzung mit Abhilfeaufforderung (§543 III 1 analog)
Entbehrlich gem. §543 II 2 analog
Zwingend erforderlich nach unterlassener Mängelanzeige (§536c II Nr. 3 analog)
KEIN gesetzlicher Ausschluss d. Kündigung
Gem. §543 IV iVm §536b analog
Gilt NUR bei mangelhafter Leistung & NICHT bei Nichtleistung
KEIN vertraglicher Ausschluss d. Kündigung
Gewährleistungsausschluss erfasst auch §543
ABER: Ausschluss ist gem. §307 unwirksam, wenn nicht für d. Fälle d. Untergangs / einer erheblichen Beschädigung (mehr als ca. 60% d. Zeitwertes) ein kurzfristiges Kündigungsrecht eingeräumt ist
Gleichermaßen ist d. LN ein Kündigungsrecht nach §543 wegen Nichtleistung versagt, wenn d. LG sich insoweit wirksam von seiner Gebrauchsverschaffungspflicht mit d. Abtretung d. kaufrechtlichen Erfüllungsanspruchs an d. LN freigezeichnet hat
Sofern kein Ausschluss vorliegt / d. Kündigung zulässig ist, wirkt d. Kündigung NUR ex nunc
KEIN Ausschluss d. Kündigung aus d. Vorprozess d. LN gegen d. Lieferanten
Ist d. LG im Vorprozess d. Lieferanten als Nebenintervenient beigetreten, so hat d. im Vorprozess ergangene Urteil keine Rechtskraftwirkung zugunsten d. LG
Grund: Interventionswirkung d. §68 ZPO beschränkt sich auf d. Verhältnis zwischen d. Nebenintervenienten (LG) & d. Hauptpartei, (Lieferanten) auf deren Seite er beigetreten ist
Nach leasingrechtlichen Grundsätzen ist d. LG an d. für d. LN positive Ergebnis d. Mängelauseinandersetzung mit d. Lieferanten im Vorprozess gebunden
Umgekehrt hat dies, bei negativem Ausgang d. gewährleistungsrechtlichen Auseinandersetzung, auch für d. LN zu gelten
Bindung beruht auf d. interessengerechten Auslegung d. mit d. Abtretung verbundenen Freizeichnung von d. mietrechtlichen Gewährleistungspflicht
Gewähleistungsrechte bei Finanzierungsleasing
Nacherfüllung
Rücktritt
Minderung (§536 analog)
SE
Nacherfüllung
Weitgehend unproblematisch, Nachlieferung (Übereignung) allerdings nur an LG
Rücktritt
hM: Rücktrittsrecht (= Gestaltungsrecht) übertragbar
hM: Rückgewähranspuch gem. §346 I steht LG zu → Rückabwicklung „übers Dreieck“
Rückforderung zuviel bezahlter Raten dann gem. §313 I III 2 iVm §346 I
Zugrundliegender Kaufvertrag ist durch Rücktritt d. LN gem. §§437 Nr.2, 323 / 326 V erloschen
Damit ist d. Geschäftsgrundlage für d. Leasingvertrag entfallen
Obwohl für d. Leasingvertrag als Dauerschuldverhältnis gem. §313 III 2 ein Kündigungsrecht an d. Stelle d. Rücktrittsrecht tritt, verbietet dies nicht eine Rückabwicklung über §346 I
Soll, wie hier, d. Fall sein, sofern ein berechtigtes Interesse besteht & eine Rückabwicklung unschwer möglich ist
Minderung (§536 analog)
hM: LN kann im eigenen Namen für Rechnung d. LG mindern, entsprechende Kürzung d. Leasingraten gem. §313 I (Anpassung)
→ Fraglich ist, ob d. regelmäßig durch AGB vereinbarte Ausschluss d. Gewährleistung wirksam ist.
§309 Nr.8 ist NUR auf Kauf- & Werkverträge, nicht auf Leasingverträge anwendbar.
KEIN Verstoß gegen §307, da d. LN durch Abtretung d. aus §437 resultierenden Rechte & Ansprüche gegen d. Hersteller nicht rechtlos gestellt ist
ABER: anders, wenn d. Gewährleistung zwischen LG und&Hersteller ausgeschlossen ist & / oder d. Abtretung nicht unbedingt & vorbehaltlos erfolgte
SE
hM: LN kann im eigenen Namen Ansprüche (§§437 Nr. 3, 280 ff.) geltend machen zur Liquidation eigener Schäden
Bei „großem SE“ Problematik wie beim Rücktritt