F: WaffenGebrG. Systemisch

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1
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Welche Rechtsgrundlage liegt einem jedem Waffengebrauch zugrunde ?

Eine Zwangsbefugnis aus der StPO, SPG, UbG, VstG, StVO etc.

2
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Wann dürfen wir gem. §2 WaffGG von Dienstwaffen Gebrauch machen?

  • Z1: Im Falle gerechter Notwehr

  • Z2: Zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstands

  • Z3: zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme

  • Z4: zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person

  • Z5: Zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr

3
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Welche Maßnahmen und gelindere Mittel sind einem Waffengebrauch gem. §4 WaffGG vorgereiht?

Maßnahmen:

  • Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

  • Androhung des Waffengebrauchs

  • Verfolgung eines Flüchtenden

  • Anwendung von Körperkraft

verfügbare Gelindere Mittel:

  • Handfesseln

  • technische Sperren

Erscheinen diese als ungeeignet oder haben sie sich als wirkungslos erwiesen, ist eine Waffengebrauch zulässig.

4
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Welche Dienstwaffe kommt wann zum Einsatz?

Gem. §5: Die am wenigsten gefährliche noch geeignete … ES, Pfefferspray, Wasserwerfer, Schusswaffe,

Gem. §9: Steht eine solche nicht zur Verfügung andere Waffen, Mittel, deren Wirkung einer Waffe gleichkommt.

5
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Welchen Zweck darf ein Waffengebrauch gem. §6 nur haben?

Angriffs-, Widerstands- oder Fluchtunfähig zu machen.

6
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Wenn es sich um §2 Z2 bis Z5 WaffGG handelt, darf gem. §6 Abs. 1 WaffGG was nicht außer Verhältnis stehen ?

Der zu erwartende Schaden darf nicht offensichtlich außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen.

7
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Wie sind Waffen gem. §6 Abs. 2 anzuwenden?

Waffen sind mit möglichster Schonung von Menschen oder Sachen zu gebrauchen.

8
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Und was muss gem. §6 Abs. 2 WaffGG geprüft werden?

Ist der Zweck der Anwendung durch Waffenwirkung gegen Sachen erreichbar?

9
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Wann ist der Waffengebrauch Anzudrohen & Anzukündigen?

IMMER außer:

Gem. StPO:

Wenn dadurch Ermittlungen/ Beweisaufnahme gefährdet werden.

Gem. SPG:

  • Notwehr

  • Beendigung eines §16/2

  • Schutz eines Rechtsgutes gefährdet

10
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Wann habe ich einen Waffengebrauch gem §7 WaffGG zu prüfen?

Wenn die Art und Weise des Waffengebrauchs typischerweise mit Lebensgefahr verbunden ist.

11
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Wann ist der lebensgefährdende Waffengebrauch gem. §7 WaffGG gerechtfertigt?

  • Z1: Im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen

  • Z2: zur Unterdrückung eines Aufruhrs/ Aufstands

  • Z3: zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens einer Person, die einer ger. straf. Handl., die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, überwiesen oder dringend verdächtig ist, das für sich allein oder in Verbindung mit ihrem Verhalten bei der Festnahme oder Entweichung sie als einen für die Sicherheit des Staates, der Person oder des Eigentums allgemein gefährlichen Menschen kennzeichnet;

  • Z4: zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist.

12
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Wann befinde ich mich in gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen?

  • (Notwehrsituation:) bei einem gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff eines Menschen auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit

  • (Notwehrhandlung:) in dem der Waffengebrauch das schonendste Mittel darstellt um den Angriff rasch und sicher zu beenden

  • (Notwehrwille:) und bei dem ich mir als Notwehrhandelnder bewusst bin das ich mich in einer Notwehrsituation befinde.

13
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Wann befinde ich mich in der Unterdrückung eines Aufruhrs/ Aufstands?

Bei einer widerrechtlichen Zusammenrottung mehrerer Personen die offenen gewaltsamen Widerstand gegen die Staatsgewalt leisten und dadurch eine Störung der öff. Ruhe, Ordnung verursachen.

14
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Wann trifft der §7 Z3 WaffGG zu?

Zweck:

  • Erzwingung der Festnahme, oder

  • Verhinderung des Entkommens

Qualifiziert strafbare Handlung

  • ger. straf. Vorsatztat

  • mit >1J Freiheitsstrafe bedroht

  • rechtskräftig verurteilt oder dringend Tatverdächtig

Allg. Gefährlichkeit resultieren aus Tatbegehung oder Verhalten bei Festnahme, Entweichung

  • Verbrechenswiederholung anzunehmen, oder

  • Gemeingefahr(>10M) beabsichtig/ in Kauf genommen, oder

  • Schwere Delikte erpresserische Entführung, bewaffneter Bankraub.

15
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Wann trifft der §7 Z4 WaffGG zu?

Zweck:

  • Erzwingung der Festnahme, oder

  • Verhinderung des Entkommens

Allg. Gefährlichkeit resultieren aus Tatbegehung oder Verhalten bei Festnahme, Entweichung

  • Verbrechenswiederholung anzunehmen, oder

  • Gemeingefahr(>10M) beabsichtig/ in Kauf genommen, oder

  • Schwere Delikte erpresserische Entführung, bewaffneter Bankraub.

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Wann ist der lebensgefährdende Waffengebrauch Anzudrohen & Anzukündigen?

IMMER:

  • Ausdrückliches

  • zeitlich unmittelbar vorangehendes

  • deutlich wahrnehmbares

  • Androhen, oder

  • Warnschuss 45Grad in lockeres Erdreich

Gegenüber einer Menschenmenge ist das Androhen zu wiederholen.

ACHTUNG: Die einzige Möglichkeit einen lebensgefährdenden Waffengebrauch gegen Menschen nicht anzudrohen, anzukündigen ist die gerechte Notwehr zum Schutz eines Menschen.

17
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Welche Prüfung ist in den Fällen §7 Z2 - Z4 gem §8 Abs. 2 durchzuführen?

Ist das voraussichtlich ohne einer Gefährdung Unbeteiligter möglich?

ACHTUNG: Das kann entfallen wenn es unvermeidbar erscheint um eine Menschenmenge von Gewalttaten abzuhalten, durch die die Sicherheit von Personen unmittelbar oder mittelbar gefährdet wird.

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Was tue ich unmittelbar nach dem Waffengebrauch?

Ich prüfe ob die Angriffs-, Widerstands- oder Fluchtunfähigkeit eingetreten ist bzw. ob weiterhin ein Waffengebrauch gerechtfertigt und notwendig ist.

→ erneuter Waffengebrauch

→ anderer Waffengebrauch

→ kein Waffengebrauch

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Was heißt es den Waffengebrauch anzudrohen?

“Wenn sie das Messer jetzt nicht weglegen werde ichauf sie schießen!”

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Was heißt es einen Waffengebrauch anzukündigen?

“Ich werde jetzt auf sie schießen.”