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Umfassende Vokabel-Flashcards zum Privatrecht und Schuldrecht AT gemäß den Vorlesungsunterlagen von Prof. Dr. Johann Kindl.
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Privatrecht
Regelung der Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten, die sich als gleichberechtigt gegenübertreten.
Öffentliches Recht
Betrifft das Verhältnis von Bürger und Staat, der dem Bürger obrigkeitlich gegenübertritt (Über-/Unterordnungsverhältnis).
Sonderrechtstheorie (h. M.)
Abgrenzungstheorie, nach der öffentliches Recht vorliegt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt mit Rechten und Pflichten beteiligt ist, die ihn nur als Hoheitsträger treffen können.
Bürgerliches Recht (Zivilrecht)
Der Teil des Privatrechts, der alle angeht; vor allem im BGB geregelt.
Lex Miquel-Lasker (1873)
Verfassungsänderung, die dem deutschen Reich die Gesetzgebungskompetenz für das Privatrecht übertrug.
BGB Aufbau
Besteht aus fünf Büchern: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht.
Privatautonomie
Grundgedanke, dass Menschen frei und selbstverantwortlich ihre privaten Rechtsverhältnisse gestalten können (Vertragsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Testierfreiheit).
Abschlussfreiheit
Teil der Vertragsfreiheit; die Freiheit zu entscheiden, ob und mit wem man einen Vertrag schließt.
Subsumtion
Vergleich des in einer Vorschrift beschriebenen Tatbestandes mit einem vorgegebenen Sachverhalt.
Willenserklärung (WE)
Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer privaten Rechtsfolge gerichtet ist.
Handlungswille
Bewusstsein, überhaupt eine Handlung vorzunehmen; fehlt z. B. bei Bewegungen im Schlaf.
Erklärungsbewusstsein (Erklärungswille)
Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
Geschäftswille (Rechtsfolgewille)
Bewusstsein, eine auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtete Erklärung abzugeben.
Schlüssige (konkludente) Willenserklärung
Form der Äußerung, bei der sich die Rechtsfolge aus dem Verhalten ergibt.
Zugang einer WE (unter Abwesenden)
Zeitpunkt, in dem die WE so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Eingeschränkte Vernehmungstheorie
Besagt bei WE unter Anwesenden, dass die Erklärung wirksam ist, wenn der Erklärende keine Zweifel haben konnte, dass der Empfänger sie richtig verstanden hat.
Falsa demonstratio non nocet
Eine objektiv falsche Bezeichnung schadet nicht, wenn der Empfänger das vom Erklärenden Gewollte erkannt hat.
Normative Auslegung
Auslegung aus der Sicht des Empfängers (Empfängerhorizont) gemäß §157 BGB.
Realakte
Menschliche Handlungen, die unabhängig vom Willen des Handelnden Rechtsfolgen nach sich ziehen (z. B. Eigentumserwerb nach §950 BGB).
Rechtsgeschäft
Ein Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, der eine Rechtsfolge herbeiführt, weil diese gewollt und von der Rechtsordnung anerkannt ist.
Verpflichtungsgeschäft
Begründet die Verpflichtung zu einer Leistung, bewirkt diese aber noch nicht (z. B. Kaufvertrag gemäß §433 BGB).
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird (z. B. Übereignung gemäß §929 S. 1 BGB).
Abstraktionsprinzip
Trennung und rechtliche Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft.
Inhaltsirrtum (§119 I Alt. 1 BGB)
Der Erklärende äußert, was er will, misst der Äußerung aber eine andere Bedeutung zu.
Erklärungsirrtum (§119 I Alt. 2 BGB)
Irrtum durch Versprechen oder Verschreiben.
Eigenschaftsirrtum (§119 II BGB)
Ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache.
Arglistige Täuschung (§123 I Alt. 1 BGB)
Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten.
Widerrechtliche Drohung (§123 I Alt. 2 BGB)
Inaussichtstellung eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Ex tunc
Rückwirkende Nichtigkeit eines erfolgreich angefochtenen Rechtsgeschäfts (§142 I BGB).
Vertrauensschaden (§122 I BGB)
Der Schaden, den der Empfänger erleidet, weil er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat (negatives Interesse).
Essentialia negotii
Die wesentlichen Vertragsbestandteile, die in einem Angebot enthalten sein müssen.
Invitatio ad offerendum
Aufforderung an andere, ihrerseits Angebote abzugeben (z. B. Kataloge, Schaufenster), mangels Rechtsbindungswillen.
AGB (§305 I BGB)
Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine unbestimmte Zahl von Verträgen, die eine Vertragspartei der anderen stellt.
Unklarheitenregel (§305c II BGB)
Besagt, dass bei mehrdeutigen AGB-Klauseln die für den Vertragspartner des Verwenders günstigere Auslegung gilt.
Offener Dissens (§154 BGB)
Parteien wissen, dass sie sich über bestimmte Nebenpunkte noch nicht geeinigt haben; im Zweifel kommt kein Vertrag zustande.
Versteckter Dissens (§155 BGB)
Parteien glauben fälschlicherweise, sie hätten sich vollständig geeinigt.
Textform (§126b BGB)
Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail, USB-Stick) unter Nennung der Person.
Wucher (§138 II BGB)
Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung unter Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche.
Geschäftsunfähigkeit (§104 BGB)
Trifft Minderjährige unter 7 Jahren oder Personen mit dauernder Geisteskrankheit; ihre Willenserklärungen sind nichtig.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§106 BGB)
Minderjährige vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Lediglich rechtlich vorteilhaft (§107 BGB)
Rechtsgeschäfte, die für einen Minderjährigen keine rechtlichen Nachteile (Verpflichtungen) mit sich bringen und daher keiner Einwilligung bedürfen.
Einwilligung (§183 S. 1 BGB)
Die vorherige Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
Genehmigung (§184 I BGB)
Die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft.
Taschengeldparagraph (§110 BGB)
Sonderfall der Einwilligung, bei dem ein Vertrag ohne ausdrückliche Zustimmung wirksam wird, wenn der Minderjährige die Leistung mit eigenen Mitteln bewirkt.
Offenkundigkeitsprinzip
Stellvertretung wirkt nur für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt (§164 I BGB).
Duldungsvollmacht
Vollmacht kraft Rechtsschein, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters kennt und nicht dagegen einschreitet.
Anscheinsvollmacht
Vollmacht kraft Rechtsschein, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen müssen.
Falsus procurator
Vertreter ohne Vertretungsmacht; er haftet gemäß §179 BGB wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz.
Regelmäßige Verjährungsfrist (§195 BGB)
Beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.
Hemmung der Verjährung (§209 BGB)
Zeitraum, während dessen die Verjährungsuhr angehalten wird und der nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.
Neubeginn der Verjährung (§212 BGB)
Die Verjährungsfrist beginnt völlig neu zu laufen (z. B. durch Anerkenntnis des Anspruchs).
Schuldverhältnis im engeren Sinne
Der einzelne Anspruch (Forderung) des Gläubigers gegen den Schuldner.
Schuldverhältnis im weiteren Sinne
Das gesamte Rechtsverhältnis (z. B. Kaufvertrag), aus dem sich verschiedene Forderungen ergeben.
Primärpflichten
Pflichten, auf deren Erfüllung das Schuldverhältnis ursprünglich gerichtet ist (z. B. Warenübergabe).
Sekundärpflichten
Pflichten, die bei Störung der Primärpflicht an deren Stelle oder neben sie treten (z. B. Schadensersatz).
Schutzpflichten (§241 II BGB)
Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.
Stückschuld
Die geschuldete Sache ist nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt.
Gattungsschuld
Der Schuldner muss Sachen von mittlerer Art und Güte aus einer nur allgemein festgelegten Gattung leisten (§243 I BGB).
Leistungsort (Erfüllungsort)
Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung erbringen muss (§269 BGB).
Holschuld
Gesetzlicher Regelfall; Leistungsort und Erfolgsort liegen beim Wohnsitz des Schuldners.
Schickschuld
Leistungsort liegt beim Schuldner, der Erfolgsort jedoch beim Gläubiger (z. B. Versendung der Ware).
Fälligkeit
Zeitpunkt, zu dem der Schuldner leisten muss und der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
Erfüllbarkeit
Zeitpunkt, zu dem der Schuldner frühestens leisten darf.
Aufrechnung (§387 BGB)
Tilgung zweier einander gegenüberstehender, gleichartiger Forderungen durch einseitige Willenserklärung.
Unmöglichkeit (§275 BGB)
Leistungsstörung, bei der die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.)
Haftung für die Verletzung von Schutzpflichten innerhalb eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses (§§280 I, 311 II, 241 II BGB).
Schuldnerverzug (§286 BGB)
Schuldhafte Nichtleistung trotz Fälligkeit und (grundsätzlich) Mahnung.
Basiszinssatz
Grundlage für Verzugszinsen, lag laut Transcript am 1. Januar 2026 bei 1,27%.
Erfüllungsgehilfe (§278 BGB)
Wer mit Wissen und Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit tätig wird; der Schuldner haftet für das Verschulden dieser Person.
Gläubigerverzug (Annahmeverzug) (§293 BGB)
Nichtannahme der ordnungsgemäß angebotenen Leistung durch den Gläubiger; führt zur Haftungserleichterung für den Schuldner.