3. StrafR AT - Täterschaft & Teilnahme (Anstiftung)

0.0(0)
Studied by 0 people
call kaiCall Kai
Locked
learnLearn
examPractice Test
spaced repetitionSpaced Repetition
heart puzzleMatch
flashcardsFlashcards
GameKnowt Play
Card Sorting

1/31

encourage image

There's no tags or description

Looks like no tags are added yet.

Last updated 8:48 AM on 8/11/26
Name
Mastery
Learn
Test
Matching
Spaced
Call with Kai
Chat

No analytics yet

Send a link to your students to track their progress

32 Terms

1
New cards

Aufbauschema Anstiftung (§26)

  • A. Strafbarkeit Täter

  • B. Strafbarkeit Anstifter

    • I. TB

      • 1. OTB

        • a) vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat → (P)1,2

        • b) zur Tat “bestimmen“ → (P)3,4,5

      • 2. STB

        • a) Vorsatz bzgl. Haupttat → (P)6,7,8,9

        • b) Vorsatz bzgl. Anstiftung → (P)10

      • 3. TBverschiebung (§28 II) → (P)11

    • II. RWK & Schuld

    • III. Strafrahmenverschiebung (§28 I)


2
New cards

Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

  • Grundsatz d. limitierten Akzessorietät 

  • Nach oben verweisen (da Haupttäter tatnächster) / Strafbarkeit d. Haupttäters inzident prüfen

  • Auch (+), bei strafbaren Versuch; auch wenn Haupttäter zurückgetreten ist

  • (P)1: ETBI d. Haupttäters

  • (P)2: Anstiftung zur Erfolgsqualifikation als Haupttat


3
New cards

(P)1: ETBI d. Haupttäters

  • → NUR d. Haupttäter befindet sich im ETBI

    • siehe ETBI (P)1a


4
New cards

(P)2: Anstiftung zur Erfolgsqualifikation als Haupttat

  • Auch eine Erfolgsqualifikation stellt eine vorsätzliche & damit teilnahmefähige Haupttat dar, vgl. §11 II

  • Gem. §18 haftet d. Anstifter bei erfolgsqualifizierten Delikten für d. besonderen Taterfolg allerdings NUR dann, wenn ihm insoweit wenigstens Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist

    • VSS d. §18 sollten nach d. STB & vor d. RWK geprüft werden

  • Aus d. Regelung d. §29 lässt sich zudem entnehmen, d. Anstifter unabhängig davon, ob d. Haupttäter vorsätzlich, fahrlässig / schuldlos gehandelt hat, bei Vorliegen eigener Fahrlässigkeit stets aus d. erfolgsqualifizierten Delikt haftet


5
New cards

Zur Tat “Bestimmen“

  • Definition: Jede Art d. Willensbeeinflussung bei einem anderen, durch d. Entschluss zur Tat hervorgerufen

  • (P)3: Anforderungen an Hervorrufung d. Tatentschlusses

  • (P)4: Modifikation d. Tatentschlusses

  • (P)5: Kettenbeteiligung


6
New cards

(P)3: Anforderungen an Hervorrufung d. Tatentschlusses

  • (P)3a: Anstiftung durch bloßen Schaffen einer zur Tat provozierenden Situation

    • eA (Verursachungstheorie): Hervorrufen d. Tatentschlusses auf beliebigen Wege ausreichend

      • Kritik: Anstifter wird gleich Täter bestraft, daher kann d. Herbeiführung einer zur Tat lediglich anreizenden Situation nicht ausreichen

    • hM (Kommunikationstheorie): Hervorrufen d. Tatentschlusses bedarf  einer Willensbeeinflussung durch offenen geistigen Kontakts zwischen Anstifter & Täter, also ausdrückliche / konkludente Kommunikation

      • Arg: vgl. §30 II → dieser setzt auch einen kommunikativen Akt voraus & soll ebenso wie §30 I bestraft werden, d. ein “Bestimmen” voraussetzt, also setzt auch §30 I einen kommunikativen Akt voraus

        • Dann kan für §26 nichts anderes gelten


  • (P)3b: ist Anstiftung durch Unterlassen möglich?

    • hM: (-)

      • Arg: Es liegt kein Hervorrufen sondern ein bloßes Nichtverhindern d. Tatentschlusses vor

        • Außerdem fehlt d. Nach d. Kommunikationstheorie nötige offene geistige Kontakt

    • mM: (+)

      • Arg: beim Garanten ist iRd Unterlassens maßgeblich, d. er d. Geistigen Kontakt herstellen muss, um d. Entstehung d. Tatentschlusses zu verhindern

→ Anstiftung ZUM Unterlassen ist möglich!


7
New cards

(P)4: Modifikation d. Tatentschlusses

  • (P)4a: Aufstiftung

  • (P)4b: Abstiftung

  • (P)4c: Umstiftung

  • (P)4d: omnimodo facturus


8
New cards

(P)4a: Aufstiftung

→ Anstiftung zur Qualifikation

  • hM (Qualifikations-/Unwertsteigerungstheorie): §26 (+) d. qualifizierten Grunddelikts

    • Arg: Anstifter trägt d. Verantwortung dafür, d. TÄter letztlich höheres Unrecht verwirklicht hat

  • mM (Trennungstheorie): §26 (-), wenn qualifizierende Umstände nicht alleine eine eigenständigen TB erfüllen

    • ABER: psychische Beihilfe (§27) bzgl. Gesamtdelikt

    • Arg: Da Täter zur Begehung d. GrundTB bereits entschlossen ist, kann er dazu nicht mehr bestimmt, sondern nur noch in seinem Tatentschluss bestärkt werden.

      • Da die Qualifikationsmerkmale aber Verwirklichung d. GrundTB voraussetzen, kann eine Anstiftung zur Qualifikation nicht angenommen werden


9
New cards

(P)4b: Abstiftung

→ Anstiftung zum leichteren Delikt

  • §26 (-)

    • Arg: Täter ist bzgl. d. leichteren Delikts (sei es GrundTB / eine weniger schwere, qualifizierte Form) omnimodo facturus

      • Leichteres Delikt ist in d. Entschluss zur Begehung d. Qualifikation enthalten

  • ABER: ggf. Beachten, ob Handlung unter psychische Beihilfe (§27) fällt

    • ABER: ist Teilnehmer nach d. Prinzip d. Risikoverringerung nicht obj. zuzurechnen


10
New cards

(P)4c: Umstiftung

→ Anstiftung zum anderen Delikt

  • §26 (+), wenn Tatentschluss auf ein anderes RG umgelenkt wird

  • Wenn d. verhinderte Tat schlimmer als d. Begangene gewesen wäre, kommt eine Strafmilderung in Betracht


11
New cards

(P)4d: omnimodo facturus

→ “Anstiftung” beim bereits Entschlossenen

  • §26 (-)

    • Arg: KEINE Anstiftung möglich, weil kein Hervorrufen d. Tatentschlusses möglich ist

  • Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung (§30 I 1 Alt. 1) 

  • ABER: ggf. Beachten, ob Handlung unter psychische Beihilfe (§27) fällt


12
New cards

(P)5: Kettenbeteiligung

  • (P)5a: mittelbare Anstiftung

  • (P)5b: Mitanstiftung

  • (P)5c: Anstiftung zur Anstiftung

  • (P)5d: Beihilfe zur Anstiftung

  • (P)5e: Anstiftung zur Beihilfe


13
New cards

(P)5a: mittelbare Anstiftung

→ Anstiftung durch ein schuldloses Werkzeug

  • §26 (+)


14
New cards

(P)5b: Mitanstiftung

→ gemeinsames Hervorrufen d. Tatenschlusses

  • Bei d. Mitanstiftung geht es um d. Frage, ob sich d. Beiden Anstifter  gem. §26“ / gem. „§§26, 25 II“ strafbar gemacht haben → Kann man Mittäter einer Teilnahme sein?

    • Letztlich geht es hier also weniger um d. Ergebnis als um d. korrekte Zitierung

  • eA: KEIN §§26 I, 25 II

    • Arg: Anstifter ist kein Täter & wer kein Täter sein kann, kann auch nicht Mittäter / mittelbarer Täter sein

      • §30 II Alt. 4: Verabredung zur Anstiftung fällt einfach unter Anstiftung

  • aA: §§26 I, 25 II möglich

    • Arg: nicht ersichtlich, warum Anstiftung & Beihilfe keine Straftat iSd §25 II sein können


15
New cards

(P)5c: Anstiftung zur Anstiftung

→ Kettenanstiftung

  • Beide Anstifter §26 (+) bzgl. d. Haupttat

  • Ist auch egal, wenn erster Anstifter nicht weiß, wer genau vom zweiten Anstifter zur Haupttat angestiftet wird


16
New cards

(P)5d: Beihilfe zur Anstiftung

→ Person bestärkt eine andere im Entschluss, einen Dritten zu einer Straftat anzustiften

  • §27 (+) d. ersten Person bzgl. Haupttat, §26 (+) d. zweiten Person bzgl. d. Haupttat

  • KEIN §26 (+) d. ersten Person, weil bei d. zweiten kein Tatentschluss zur Begehung d. Anstiftung mehr hervorgerufen werden konnte


17
New cards

(P)5e: Anstiftung zur Beihilfe

→ Person ruft bei zweiter Person d. Tatentschluss hervor, bei einer Tat eines Dritten Beihilfe (§27) zu leisten

  • Bei beiden §27 (+)

    • Arg: Wer mit d. Willen, d. Tat d. Haupttäters zu fördern, eine Person zur Beihilfe veranlasst, leistet selbst Beihilfe zur Haupttat


18
New cards

Vorsatz bzgl. Haupttat

  • Umfang: Anstifter muss Vorsatz bzgl. Ausführung & Vollendung d. Haupttat haben 

    • Verlangt d. TB, d. besondere STBM erfüllt sind, muss d. Anstifter deren Vorliegen beim Haupttäter mind. bewusst sein

      • Sonst wegen §16 I keine Bestrafung aus diesem TB, sondern nur aus einem TB d. diese Merkmale nicht beinhaltet

  • (P)6: Irrtum d. Haupttäters

  • (P)7: Vorsatz d. agent provocateur (Lockspitzelfälle)

  • (P)8: Wie konkret muss d. Vorsatz d. Anstifters sein

  • (P)9: Exzess d. Haupttäters


19
New cards

(P)6: Irrtum d. Haupttäters

  • (P)6a: eip d. Haupttäters

  • (P)6b: ETBI d. Teilnehmers

  • → “Anstifter” geht davon aus, er würde nicht zu einer rechtswidrigen Haupttat “anstiften”, während d. Haupttäter weiß, d. RWK vorliegt (“Anstifter” denkt, Notwehrsituation ist gegeben, Haupttäter weiß, d. dies NICHT d. Fall ist)

    • §26 (-), weil Anstiftervorsatz fehlt → “Anstifter” will nicht d. Tatentschluss zu einer rechtswidrigen Tat hervorrufen will

      • Zum ETBI kommt man also gar nicht


20
New cards

(P)6a: eip d. Haupttäters

→ zB: A überredet B, einen Totschlag an C zu begehen & bei d. Ausführung verwechselt B d. D mit C & tötet D

  • hM (Wesentlichkeitstheorie): eip d. Anstifters zu behandeln wie eip d. Haupttäters 

    • Beachtlich / unbeachtlich? Je nachdem entfällt Vorsatz

      • AUßNAHME: Irrtum ist für Anstifter eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf, weil d. Anstifter d. Individualisierung d. Opfers d. Haupttäter NICHT offengelassen hat / Grenzen d. Lebenserfahrung überschritten werden → dann aberratio ictus

    • Folge: grds. liegt bei Personenverwechslung Anstiftervorsatz vor

    • Arg: Akzessorietät d. Teilnahme

      • (Vor allem,) wenn d. Anstifter d. Haupttäter d. Individualisierung d. Tatopfers überlässt, muss er sich auch Individualisierungsfehler zurechnen lassen


  • aA (aberratio ictus Theorie): bei eip d. Haupttäters liegt eine aberratio ictus für d. Anstifter vor, weil d. Tat nicht d. von ihm gewollte ist

    • Folge: eip d. Täters ist eine aberratio ictus d. Anstifters ⇒ vollendete Anstiftung bzgl. d. getroffenen Objekts scheidet unter direkter Anwendung d. §16 aus

      • Rechtsfolge d. aberratio ictus werden ist umstritten (s.o.): 

        • mM: Anstiftung zum Versuch am eigentlich gewollten Objekt uU in Tateinheit mit Fahrlässigkeitsdelikt am getroffenen Objekt

          • ABER: welcher Versuch soll hier vorliegen? Wegen eip d. Haupttäters ist durch Verbot d. Doppelverwertung kein Versuch am gewollten Objekt gegeben

        • hM: Versuchte Anstiftung uU in Tateinheit mit Fahrlässigkeitsdelikt am getroffenen Objekt

          • Versuchte Anstiftung gem. §30 → geht aber NUR bei Verbrechen, sonst Strafbarkeitslücke & außerdem ist d. Anstiftung ja erfolgreich, also wieso Versuch?

        • Kritik: Anstiftung war eig. Erfolgreich, also ist §30 ausgeschlossen, mangels Haupttat ist kein Versuch am eigentlich gewollten Objekt gegeben

    • Arg: Anstiftervorsatz muss sich auf d. konkreten Taterfolg beziehen; dies ist NICHT d. Fall, wenn d. Täter eine andere als d. vom Anstifter gewollte Person angreift

      • Blutbad Argument: wenn d. Täter d. Fehler bemerkt & weiter tötet, bis er endlich d. Eigentlich gewollte Opfer trifft, müsste Anstifter für alle Tötungen einstehen, weil es keinen Exzess darstellt, wenn gerade d. Tötung d. Gewollten Opfers d. Grund d. Weiteren Handlung sind

        • Kritik: Dagegen steht Verbot d. Doppelverwertung d. Vorsatzes


21
New cards

(P)7: Vorsatz d. agent provocateur (Lockspitzelfälle)

  • →  agent provocateur fehlt Vorsatz bzgl. materieller Beendigung d. Haupttat, ABER was ist, wenn er Vorsatz bzgl. d. Vollendung hat?

    • hM (Theorie von d. materiellen Vollendungsgrenze): Anstiftervorstaz NUR gegeben, wenn Verletzungswille vorliegt

      • Für Anstiftervorsatz ist entscheidend, ob d. Wille d. Bestimmenden darauf gerichtet ist, eine Verletzung d. geschützten RG eintreten zu lassen

        • Teilnahmeunrecht entfällt mangels eigenständigem RGangriff, wenn d. Anstifter d. RGverletzung durch rechtzeitiges Eingreifen verhindern will

    • mM (Lehre von d. formellen Vollendungsgrenze): Anstiftervorsatz liegt vor, wenn d. „Bestimmende" d. Vollendung & NICHT lediglich d. Versuch d. ins Auge gefassten Haupttat gewollt hat


22
New cards

(P)8: Wie konkret muss d. Vorsatz d. Anstifters sein

→ NICHT ausreichend, wenn nur zu ganz allgemein strafbaren Handlungen veranlasst wird → also nur Gattung nach beschriebene Tatobjekte

  • eA: 

    • Kenntnis d. „Unrechtsdimension“, also d. Angriffsrichtung / Schadensausmaßes genügt 

      • Kritik: nicht vom Gesetzgeber intendierte Lockerung d. Akzessorietät + relativ beliebiges Kriterium

  • hM: 

    • Im Einzelfall muss d. Vorsatz d. Anstifters so viele d. Tat kennzeichnende Merkmale beinhalten, d. d. „Tat selbst als konkret-individualisierbares Geschehen erkennbar ist“ 

    • Maßstab im Einzelfall: Test d. hypothetischen Anwesenheit


23
New cards

(P)9: Exzess d. Haupttäters

  • Auch hier keine Haftung für Umstände, d. nicht im Vorsatz d. Anstifters enthalten waren 

  • Unwesentliche Abweichungen zwischen Haupttat & Anstiftervorsatz genügen nicht

  • Grenzen d. Zurechenbarkeit sind weiter als beim Exzess d. Mittäters / mittelbaren Täters


24
New cards

Vorsatz bzgl. Anstiftung

  • Umfang: Eventualvorsatz reicht aus, dh Anstifter muss es nur für möglich halten & billigen, d. sein Verhalten d. Tatentschluss hervorruft

  • (P)10: Überschätzung d. eigenen Rolle


25
New cards

(P)10: Überschätzung d. eigenen Rolle

→ Irrtum über d. Werkzeugsqualität: mittelbarer Täter will ein solcher sein, Werkzeug fehlt aber Deliktsminus & Täter hinter d. Täter Konstellation liegt auch nicht vor → wie wirkt sich d. Umstand, mittelbarer Täter sein zu wollen, auf d. Anstiftervorsatz aus?

  • mM: Anstiftung NICHT möglich

    • Arg: ist allein entscheidend, d. auf d. Vorsätzlichkeit d. Handelnden gerichtete Vorsatz fehlt, sodass eine Strafbarkeit für Ansiftung ausscheidet

      • In Betracht kommt ausschließlich eine versuchte mittelbare Täterschaft 

    • Kritik:  Behandelt d. Hintermann so, als habe er an d. Vollendeten RGverletzung nicht mitgewirkt → NICHT Sachgerecht

  • hM: Anstiftung möglich

    • Arg: über d. strenge Begrifflichkeit hinaus ist zu berücksichtigen, d. Täter d. Deliktsverwirklichung sogar täterschaftlich, dh in d. schwereren Beteiligungsform wollte

      • Von ihrem Unrechtsgehalt ist d. geringere Beteiligungsform d. Teilnahme als sog. „wesensgleiches Minus" darin enthalten 

      • Daraus ergibt sich im Wege eines Erst-Recht-Schlusses, d. derjenige, d. Willen d. mittelbaren Täters hat, d. Anstiftervorsatz ebenfalls aufweist

    • Konkurrenzen: Tatenheitzwisachen versuchter mittelbarer Täterschaft & Anstiftung → Klarstellung d. überschießenden Innentendenz, Täter sein zu wollen

      • mM: Gesetzeskonkurrenz 

    • AUSNAHME: §§160, 270 → KEIN erst-recht-Schluss möglich


26
New cards

TBverschiebung (§28 II)

  • Gilt für strafändernde (strafschärfend / -mildernd) / strafausschließende persönliche (täterbezogene) Merkmale

    • zB: Mitleidsmotiviation (§216), Gewerbsmäßigkeit (§§243, 260, 263), Bandenmitgliedschaft (§§244 I Nr. 2, 250 I Nr. 2), Anvertrautsein (§246 II)

  • Teilnehmer, in deren Person diese Merkmale vorliegen, haften gem. §28 II aus d. TB, d. Strafändernden / -ausschließenden Merkmale enthält

    • zB: Teilnehmer haftet aus §243, obwohl Täter nur aus §242 haftet

  • Teilnehmer, in deren Person diese Merkmale NICHT vorliegen, haften aus d. TB. d. Merkmale nicht enthält (§82 II) → auch bei Kenntnis ihres Vorliegens

    • zB: Teilnehmer haftet aus §242, obwohl Täter aus §243 haftet

  • → Für d. Täter ergibt sich diese Rechtsfolge bereits aus d. Tatsache, d. besonderen persönlichen Merkmale keine Handlungen sind, also gem. §§25 II, 25 I 2. Alt. schon nicht zugerechnet werden können (§28 II ist nicht nötig)

  • (P)11: Sind d. Mordmerkmale d. 1. & 3. Gruppe strafändernde Merkmale gem. §28 II / strafbegründende Merkmale gem. §28 I?


27
New cards

(P)11: Sind d. Mordmerkmale d. 1. & 3. Gruppe strafändernde Merkmale gem. §28 II / strafbegründende Merkmale gem. §28 I?

→ je nachdem ob §211 Quali von §212 / nicht ist es §28 I / §28 II

  • Rspr: §211 ist KEINE Qualifikation von §212 sondern ein eigenständiges Delikt

    • Folge: Mordmerkmale d. 1. & 3. Gruppe sind strafbegründend & somit gem. §28 I iRd Strafrahmenverschiebung zu beachten

      • Es reicht somit d. Wissens d. Teilnehmers über d. Vorliegen eines Mordmerkmals in d. Person d. Täters aus, um als Teilnehmer an einem Mord bestraft zu werden ⇒ sog. Akzessorische Wissenszurechnung

      • Allerdings ist d. Strafe gem. §49 I zwingend zu mildern, wenn d. Mordmerkmal d. Täters nicht im Teilnehmer selbst vorliegt

        • “Verschiebung nach unten”

        • AUSNAHME: ein anderes Mordmerkmal liegt im Teilnehmer vor (auch wenn dieses wiederum nicht im Täter vorliegt), dann ist aus Wertungsgründen d. Strafmilderung NICHT vorzunehmen (sog. gekreuzte Mordmerkmale)

    • Arg: 

      • Systematik:  §211 steht vor §212, eine Qualifikation steht jedoch sonst nie vor d. GrundTB

      • Wortlaut: §211 „Mörder ist, wer…“ vs, §212 „Wer tötet, ohne Mörder zu sein…“ → Lehre vom Tätertypus


  • hL: §211 ist eine Qualifikation von §212

    • Folge: Mordmerkmale d. 1. & 3. Gruppe sind strafschärfend & somit gem. §28 II iRd TBverschiebung zu beachten

      • Teilnehmer, in denen ein Mordmerkmal, welches beim Täter gegeben ist, nicht vorliegt, werden nach §212 bestraft

        • “Verschiebung nach unten”

      • Teilnehmer, in denen ein Mordmerkmal vorliegt, egal ob beim Täter überhaupt gar keine / andere Mordmerkmale vorliegen, werden aus §211 bestraft ⇒ gelockerte Akzessorietät wegen TBverschiebung

        • “Verschiebung nach oben”

    • Arg: 

      • Systematik: §211 steht vor §212, weil es d. Straftat mit d. absolut höchsten Strafe (lebenslang) ist, d. Stellung im Gesetz ist also bewusst vom Gesetzgeber für diesen Fall verändert worden

        • Erfolg beider TB ist identisch (Tötung eines Menschen) & §211 verlangt lediglich zusätzliche besondere Umstände 

        • Zwischen beiden Delikten besteht also lediglich eine graduelle Abstufung. Durch den Wortlaut d. §212 I: „ohne Mörder zu sein", wird dies ausdrücklich festgestellt.

      • Wortlaut: d. Lehre vom Tätertypus stammt aus d. Nationalsozialismus & völlig veraltet

      • Außerdem erlaubt §28 II mehr Flexibilität (Verschieben nach oben & unten) → Anwendung von §28 I & dadurch §49 I würde zu eine niedrigeren Strafrahmen (mind. 3 Jahre) für einen Teilnehmer d. Mordes als Teilnehmer d. Totschlags (mind. 5) Jahre führen

      • Lehre vom Tätertypus verstößt gegen Wortlautgrenze


28
New cards

Strafrahmenverschiebung (§28 I)

  • Gilt für strafbegründende persönliche (täterbezogene) Merkmale

    • zB: Amtsträgerschaft bei echten Amtsdelikten (§§348 I, 352 I), Garantenstellung (§13), Vermögensbetreuungspflicht (§266)

  • Teilnehmer, in dessen Person diese Merkmale vorliegen wird ganz normal aus d. TB als Teilnehmer bestraft

  • Teilnehmer, in dessen Person diese Merkmale nicht vorliegen wird trotzdem aus d. TB als Teilnehmer bestraft

    • ABER: verpflichtende Strafmilderung gem. §49 I


29
New cards

Übersicht Versuchte Anstiftung (§30)

knowt flashcard image
30
New cards

Aufbauschema §30 I

  • I. Vorprüfung

    • 1. KEINE Tatvollendung

      • Tatentschluss war bereits vorhanden (omnimodo facturus) / nicht hervorgerufen

      • KEINE Ausführung d. Tatentschlussses iSv §22

    • 2. Strafbarkeit d. Versuchs

      • Verbrechen

      • (P)12: Wonach bestimmt sich d. Verbrechenscharakter?

  • II. STB

    • 1. Vorsatz bzgl. einer Anstiftung 

    • 2. Vorsatz bzgl. Anstiftung zu einem Verbrechen

  • III. OTB

    • Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung

      • Str. wann: Gesprächsbeginn, Erklärungszugang, Aus d. Hand geben


31
New cards

(P)12: Wonach bestimmt sich d. Verbrechenscharakter?

  • BGH: Kommt auf d. Tat aus d. Sicht d. Haupttäters an

    • §28 I ist auf d. versuchten Anstifter anzuwenden

    • Arg: Sinn & Zweck d. §30 (Präventionscharakter) → Strafgrund ist d. Gefährliche Tat, nicht ein gefährlicher Täter

  • Lit: Kommt auf d. Tat aus d. Sicht d. versuchten Anstifter an

    • §28 II ist auf d. versuchten Anstifter anzuwenden

    • Arg: 

      • Systematik: §28 II wird nirgendwo in seiner Anwendung auf §§26, 27 beschränkt


Bild: Auswirkungen d. Meinung am Beispiel d. versuchten Anstiftung zu einer Tat, d. für d. Haupttäter ein Mord wäre, für d. versuchten Anstifter aber nur Totschlag


<ul><li><p><span style="background-color: transparent;">BGH: Kommt auf d. Tat aus d. Sicht d. Haupttäters an</span></p><ul><li><p><span style="background-color: transparent;">§28 I ist auf d. versuchten Anstifter anzuwenden</span></p></li><li><p><span style="background-color: transparent;">Arg: Sinn &amp; Zweck d. §30 (Präventionscharakter) → Strafgrund ist d. Gefährliche Tat, nicht ein gefährlicher Täter</span></p></li></ul></li><li><p><span style="background-color: transparent;">Lit: Kommt auf d. Tat aus d. Sicht d. versuchten Anstifter an</span></p><ul><li><p><span style="background-color: transparent;">§28 II ist auf d. versuchten Anstifter anzuwenden</span></p></li><li><p><span style="background-color: transparent;">Arg:&nbsp;</span></p><ul><li><p><span style="background-color: transparent;">Systematik: §28 II wird nirgendwo in seiner Anwendung auf §§26, 27 beschränkt</span></p></li></ul></li></ul></li></ul><p></p><p>Bild: <span style="background-color: transparent;"><em>Auswirkungen d. Meinung am Beispiel d. versuchten Anstiftung zu einer Tat, d. für d. Haupttäter ein Mord wäre, für d. versuchten Anstifter aber nur Totschlag</em></span></p><p></p>
32
New cards

Aufbauschema §30 II Fall 3

  • I. Verabredung

    • 2 Personen iSv Mittäters

    • Ernstliche Einigung

  • II. Verbrechen

    • Wesentliche Grundzüge d. Konkret-individuellen Geschehens (Tatort, Tatzeit, Tatopfer, Tatweise)

  • III. Vorsatz


Grund für d. Bestrafung im Vorbereitungsstadium: Motivationsdruck