1/6
Looks like no tags are added yet.
Name | Mastery | Learn | Test | Matching | Spaced | Call with Kai | Chat |
|---|
No analytics yet
Send a link to your students to track their progress
Aufbauschema unterlassene Hilfeleistung (§323c I )
→ echtes Unterlassungsdelikt
I. TB
1. OTB
a) Notsituation
aa) Unglücksfall
bb) Gemeine Gefahr / Not
b) Unterlassen d. Hilfeleistung → (P)1
2. STB
III. RWK & Schuld
Unglücksfall
Unglücksfall: Plötzlich eintretendes Ereignis, d. erhebliche Gefahren für Menschen / Sachen hervorzurufen droht
Erkrankung ist grds. KEIN Unglücksfall iSv § 323c
In ihrem Verlauf kann jedoch eine Lage eintreten, d. ein Unglücksfall ist
VSS für d. Vorliegen eines Unglücksfalls ist also NICHT, d. Ereignis von außen her auf d. verletzte Gut einwirkt
Selbstmordversuch ist KEIN Unglücksfall, wenn er auf freier, unbeeinflusster Entscheidung beruht
Unglücksfall kann auch vorliegen, wenn d. Unglück durch eine strafbare Handlung verursacht wurde
Wenn zugleich d. VSS d. §138 vorliegen, geht dieser d. §323c vor
Gemeine Gefahr / Not
Gemeine Gefahr: Entfesselung von Naturgewalten / Kräften, deren Auswirkungen d. Täter nicht zu begrenzen vermag & d. ihrer Art nach geeignet sind, eine größere & unbestimmte Anzahl von Menschen / bedeutenden Sachwerten zu gefährden
Gemeine Not: Eine d. Allgemeinheit betreffende Notlage
zB: Brand, Überschwemmung, Naturkatastrophe
→ In allen Fällen ist erforderlich, d. Gefahr weiterer Schäden besteht, also d. Schadensereignis noch nicht abgeschlossen ist
Unterlassen d. Hilfeleistung
Erforderlich ist d. Hilfeleistung dann, wenn ohne sie d. Gefahr besteht, d. Unglückssituation sich zu einem nicht ganz unerheblichen Schaden an Personen / Sachen auswirkt
Obj. erforderliche Hilfsmaßnahme muss dem Täter möglich sein
Zumutbarkeit d. Hilfeleistung richtet sich nach d. allg. Sitlichkeitsempfinden
Unzumutbarkeit zB, wenn sich d. Täter durch d. Hilfeleistung einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzen würde
(P)1: Unzumutbarkeit bei Gefahr einer Strafverfolgung
Unterlassen d. so beschriebenen Hilfeleistung
(P)1: Unzumutbarkeit bei Gefahr einer Strafverfolgung
Gefahr einer Strafverfolgung wegen möglicher schuldhafter Verursachung d. Unglücksfalls befreit nach hM grds. nicht von d. Pflicht zur Hilfe
ABER: Tat ist subsidiär zu einer d. Unglücksfall herbeiführenden Begehungsstraftat
Aufbauschema unterlassene Hilfeleistung (§323c II)
→ abstraktes Gefährdungsdelikt
I. TB
1. OTB
a) Notsituation gem. §323c I
b) Person leistet einem Dritten Hilfe / will einem Dritten Hilfe leisten
c) Wird hierbei vom Täter behindert
2. STB
III. RWK & Schuld
Wird hierbei vom Täter behindert
Behindert: Erforderlich ist eine spürbare, nicht unerhebliche Störung d. beabsichtigten / in d. Ausführung befindlichen Hilfeleistung eines anderen
Wer Rettungskräfte / Ersthelfer behindert, sei es durch Gaffen, Filmen, Blockieren von Wegen / Beschädigung von Gerät, macht sich strafbar
Unerheblich ist dabei, ob d. Behinderung d. Rettungschancen d. Opfers tatsächlich verändert hat → TB ist bereits durch d. Störung an sich erfüllt