4. StrafR BT - Straftaten gegen d. Allgemeinheit (Unterlassene Hilfeleistung)

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Aufbauschema unterlassene Hilfeleistung (§323c I )

→ echtes Unterlassungsdelikt

  • I. TB

    • 1. OTB

      • a) Notsituation

        • aa) Unglücksfall

        • bb) Gemeine Gefahr / Not

      • b) Unterlassen d. Hilfeleistung → (P)1

    • 2. STB

  • III. RWK & Schuld

2
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Unglücksfall

  • Unglücksfall: Plötzlich eintretendes Ereignis, d. erhebliche Gefahren für Menschen / Sachen hervorzurufen droht

  • Erkrankung ist grds. KEIN Unglücksfall iSv § 323c

    • In ihrem Verlauf kann jedoch eine Lage eintreten, d. ein Unglücksfall ist 

    • VSS für d. Vorliegen eines Unglücksfalls ist also NICHT, d. Ereignis von außen her auf d. verletzte Gut einwirkt

  • Selbstmordversuch ist KEIN Unglücksfall, wenn er auf freier, unbeeinflusster Entscheidung beruht 

  • Unglücksfall kann auch vorliegen, wenn d. Unglück durch eine strafbare Handlung verursacht wurde 

    • Wenn zugleich d. VSS d. §138 vorliegen, geht dieser d. §323c vor

3
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Gemeine Gefahr / Not

  • Gemeine Gefahr: Entfesselung von Naturgewalten / Kräften, deren Auswirkungen d. Täter nicht zu begrenzen vermag & d. ihrer Art nach geeignet sind, eine größere & unbestimmte Anzahl von Menschen / bedeutenden Sachwerten zu gefährden

  • Gemeine Not: Eine d. Allgemeinheit betreffende Notlage

    • zB: Brand, Überschwemmung, Naturkatastrophe

→ In allen Fällen ist erforderlich, d. Gefahr weiterer Schäden besteht, also d. Schadensereignis noch nicht abgeschlossen ist

4
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Unterlassen d. Hilfeleistung

  • Erforderlich ist d. Hilfeleistung dann, wenn ohne sie d. Gefahr besteht, d. Unglückssituation sich zu einem nicht ganz unerheblichen Schaden an Personen / Sachen auswirkt

  • Obj. erforderliche Hilfsmaßnahme muss dem Täter möglich sein

  • Zumutbarkeit d. Hilfeleistung richtet sich nach d. allg. Sitlichkeitsempfinden

    • Unzumutbarkeit zB, wenn sich d. Täter durch d. Hilfeleistung einer erheblichen eigenen Gefahr aussetzen würde

    • (P)1: Unzumutbarkeit bei Gefahr einer Strafverfolgung

  • Unterlassen d. so beschriebenen Hilfeleistung

5
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(P)1: Unzumutbarkeit bei Gefahr einer Strafverfolgung

  • Gefahr einer Strafverfolgung wegen möglicher schuldhafter Verursachung d. Unglücksfalls befreit nach hM grds. nicht von d. Pflicht zur Hilfe

  • ABER: Tat ist subsidiär zu einer d. Unglücksfall herbeiführenden Begehungsstraftat

6
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Aufbauschema unterlassene Hilfeleistung (§323c II)

→ abstraktes Gefährdungsdelikt

  • I. TB

    • 1. OTB

      • a) Notsituation gem. §323c I

      • b) Person leistet einem Dritten Hilfe / will einem Dritten Hilfe leisten

      • c) Wird hierbei vom Täter behindert

    • 2. STB

  • III. RWK & Schuld

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Wird hierbei vom Täter behindert

  • Behindert: Erforderlich ist eine spürbare, nicht unerhebliche Störung d. beabsichtigten / in d. Ausführung befindlichen Hilfeleistung eines anderen

  • Wer Rettungskräfte / Ersthelfer behindert, sei es durch Gaffen, Filmen, Blockieren von Wegen / Beschädigung von Gerät, macht sich strafbar

    • Unerheblich ist dabei, ob d. Behinderung d. Rettungschancen d. Opfers tatsächlich verändert hat → TB ist bereits durch d. Störung an sich erfüllt