Strafrecht Durcheinander

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131 Terms

1
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Diebstahl

Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

2
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Funktionen Strafrecht

  • Rechtsgüterschutz

  • Spezialprävention, dient zur Abschreckung

    → positive: Täter soll in Zukunft straffrei bleiben

    → negative: Gesellschaft soll geschützt werden

  • Generalprävention

    → positive: Erhaltung/Stärkung des Rechtsbewusstseins

    →negative: Abschreckung durch Strafe

3
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Verbrechen

§12 Abs. 1 StGB „…rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind“

→ §23 Abs. 1 StGB Versuch ist strafbar

4
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Vergehen

§12 Abs. 2 StGB „… rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind“

→ §23 Abs. 1 StGB regelt Versuche

5
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Garantenpflicht

wenn man rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (zB Eltern müssen Baby versorgen)

6
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Delikte

  • Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte

  • Verletzungs- und Gefährdungsdelikte

  • Dauer- und Zustandsdelikte

  • Begehungs- und Unterlassungsdelikte

  • unechte Unterlassungsdelikte

  • Allgemeine Delikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte

  • Unternehmensdelikte

7
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Tätigkeitsdelikt

Tathandlung ohne Erfolg

8
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Verletzungsdelikt

Schädigung findet statt

9
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Gefährdungsdelikt

Gefahr zur Schädigung besteht, Unterschied abstrakt vs konkret

10
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Zustandsdelikt

durch ein Ereignis dauerhaft beeinträchtigt zB Sachbeschädigung

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unechtes Unterlassungsdelikt

nur durch verletzung der Garantenpflicht

12
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nulla poena sine lege

keine Strafe ohne Gesetz, welches vor der Tat schon existieren muss

13
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Bestimmtheitsgrundsatz (lex certa)

Bürger müssen erkennnen können was strafbar ist und was die Strafe ist

14
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Rückwirkungsverbot (lex praevia)

darf kein Verhalten unter Strafe stellen, welches zum Tatzeitpunkt nicht mit Strafe bedroht war

15
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kein Gewohnheitsrecht (lex scripta)

Strafbarkeit und Rechtsfolge einer Straftat dürfen nur durch ein geschriebenes Gesetz festgelegt sein

16
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Analogieverbot (lex stricta)

Analogien nur zu Gunsten des Täters erlaubt

17
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Auslegung von Strafgesetzen

  • historische Auslegung

  • grammatikalische Auslegung

  • teleologische Auslegung → Frage nach dem Zweck der Norm

  • systematische Auslegung

18
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Wann zählt die Leibesfrucht als Mensch?

ab der ersten Eröffnungswehe

19
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Aufbau vorsätzliches Erfolgsdelikt

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. obj Tatbestand

    a) Tathandlung und Taterfolg

    b) Kausalität

    c) obj Zurechnung

  2. subj Tatbestand → Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit → fehlen von Rechtfertigungsgründen

III. Schuld

IV. Ergebnis

20
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gefährliches Werkzeug

jeder Gegenstand der in seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen beim Angegriffenen hervorzurufen

21
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gemeingefährliches Mittel

solche Mittel, die geeignet sind, in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden und deren Wirkungsweise der Täter nicht sicher beherrschen kann

22
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körperliche Misshandlung

jede üble und unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt

23
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Gesundheitsschädigung

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden, pathologischen Zustandes

24
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Heimtücke

Der Täter nutzt die zum Zeitpunkt seines Angriffes beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Begehung der Tat aus

25
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Arglosigkeit

Wenn sich das Opfer zum Tatzeitpunkt keines Angriffs auf Leib und Leben versieht

26
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Wehrlosigkeit

Wenn das Opfer in seiner Verteidiguungsmöglichkeit aufgrund der Arglosigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist (Folge von Arglosigkeit)

27
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Vorsatz

ist das Wissen und Wollen einer Tat

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Mindestvorraussetzung einer Handlung

  • menschliches Verhalten (x Tierverhalten, Naturereignisse)

  • nach außen tun/unterlassen (x rein innerer Vorgang)

  • Willensgetragen (x Reflexe, vis absolluta)

29
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Handlung

vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbares Verhalten, welches aus einem aktiven Tun oder Unterlassen bestehen kann

30
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Kausalitätstypen

  • alternative Kausalität

  • kumulative Kausalität

  • abgebrochene/überholende Kausalität

  • fortwirkende Kausalität

  • hypothetische Kausalität

  • atypischer Kausalverlauf

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alternative Kausalität

zwei unabhängige Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei, wobei jede für sich ausgereicht hätte → beide Kausal

32
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kumulative Kausalität

mehrere voneinander unabhängige Handlungen führen zusammen den Erfolg herbei, wobei eine Handlung nicht ausgereicht hätte → idR nicht obj zurechenbar

33
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abgebrochene/überholende Kausalität

Wirkung wird durch eine Zweithandlung überholt/abgebrochen → fehlgeschlagener Versuch

34
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fortwirkende Kausalität

ohne die erste Handlung gibt es keinen Anlass für die zweite Handlung welche zum Erfolg geführt hat

35
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hypothetischer Kausalverlauf

Der Erfolg wäre auf Grund einer Reserveursache früher oder später ohnehin eingetreten → entscheidend: ob der konkrete Erfolg in dieser Weise, unter diesen Umständen und in diesem Augenblick eingetreten wäre

36
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atypischer Kausalverlauf

liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit → zB Blitzeinschlag → nicht obj zurechenbar

37
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Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non Formel)

jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele

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objektive Zurechenbarkeit

Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat

39
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Vorsatzformen

  • dolus directus 1. Grades (Wollen dominant)

  • dolus directus 2. Grades (Wissen dominant)

  • dolus eventualis (Wissen und Wollen abgesschwächt)

  • dolus cumulativus (auf die Verwirklichung mehrerer Tatbestände oder Erfolge gerichtet)

  • dolus alternativus (auf die Verwirklichung mehrerer Tatbestände oder Erfolge, wobei der Täter annimmt nur einen zu können)

  • dolus antecendes (Tatzeitpunkt nicht mehr aktuell (unbeachtlich))

  • dolus subsequens (nachträgliche Billigung (unbeachtlich))

  • dolus generalis

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Vorsatz

Wissen und Wollen einer Tat

41
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Wissen

erkennt oder sieht sicher vorraus, dass sein Handeln einen tatbestandsmäßigen Erfolg bewirkt

42
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Wollen

subjektiver zielgerichteter Wille, Absicht

43
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Formeln zum Eventualvorsatz

  • Billigungstheorie (Ernstnahmetheorie) h.M.

  • Wahrscheinlichkeitstheorie

  • Möglichkeitstheorie

  • Gleichgültigkeitstheorie

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Billigungstheorie (Ernstnahmetheorie)

hält Erfolg ernsthaft für möglich (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element) → dolus eventualis

+ beachtet Wissens- als auch Willenselement, ermöglicht Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit

45
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Wahrscheinlichkeitstheorie

hält Erfolg für wahrscheinlich und handelt dennoch → dolus eventualis

-betrachtet lediglich das Vorliegen des Wissenselement für den Vorsatz, verkennt dass Vorsatz Wissen und Wollen ist

46
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Möglichkeitstheorie

hält Erfolg für möglich und handelt dennoch → dolus eventualis

→ trifft Billigungstheorie bereits zu, dann die hier auch

-betrachtet lediglich das Vorliegen des Wissenselement für den Vorsatz, verkennt dass Vorsatz Wissen und Wollen ist

47
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Gleichgültigkeitstheorie

nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf → dolus eventualis

-ist zu einseitig, bloße Emotion der Gleichgültigkeit, ohne auf dass es auf ein konkretes Willenselement ankäme

48
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Koinzidenzprinzip

§§ 8, 16 I StGB; Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung und der hieraufbezogene Vorsatz müssen zeitlich zusammen fallen

49
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error in persona (Tatbestandsirrtum)

§ 16 StGB; Personenverwechslung

50
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error in objecto (Tatbestandsirrtum)

§ 16 StGB; Sachenverwechslung

51
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aberratio ictus

Fehlgehen des Angriffs; ziehlt auf bestimmtes Objekt, trifft jedoch ein anderes nicht anvisiertes Objekt

  • Gleichwertigkeitstheorie m.M.: tatsächliches und vorgestelltes Verletzungsobjekt tatbestandlich gleichwertig → Vorsatz

  • Konkretisierungstheorie h.M.: Vorsatz nur hinsichtlich des konkret anvisierten Zielobjekts → Vorsatz bezieht sich auf eine konkrete Wirklichkeit und nicht bloß abstrakt auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal

52
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Irrtum über den Kausalverlauf

Die Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf ist unwesentlich, wenn sich der tatsächliche Geschehensablauf noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt

53
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Rechtfertigungsgründe

  • Notwehr § 32 StGB

  • Rechtfertigender Notstand § 34 StGB

  • (Entschuldigender Notstand § 35 StGB in Schuld zu prüfen)

  • Zivilrechtliche Notstände §§ 904, 228 BGB

  • Jedermann Festnahmerecht § 127 I 1 StPO

  • Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung

  • Behördliche Genehmigung

54
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Schema Notwehr

I. Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

  1. Notwehrlage

    a) gegenwertiger, rechtswidriger Angriff

    b) Notwehr oder Nothilfe

  2. Notwehrhandlung

    a) Verteidigung nur gegen Rechtsgüter des Angreifers

    b) Erforderlichkeit (geeignetes, relativ mildeste Mittel)

    c) Gebotenheit

  3. Notwehrwille

III. Schuld

55
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Notwehrwille

Kenntnis aller Umstände, die die Notwehrlage begründen und Verteidigungsabsicht

56
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gegenwärtig

unmittelbar bevorstehender, gerade stattfindender oder fortdauernder Angriff

57
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Angriff

Verhalten, das ein Individualrechtsgut bedroht oder verletzt

58
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Inzidenzprüfung

bei rechtswidrigem Angriff; Kann sich die andere Person auf Notwehr berufen? Dann kein rechtswidriger Angriff

59
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Notwehr

§ 32 II StGB; Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden

60
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Notwehrprovokation

Wer durch schuldhaftes Verhalten den Angriff eines anderen auslöst hat diesen Angrifft tunlichst auszuweichen

61
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Schema rechtfertigender Notstand § 34 StGB

I. Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

  1. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB

    a) Notstandslage

    aa. Notstandsfähiges Rechtsgut

    bb. Gefahr für das Rechtsgut

    cc. Gegenwärtigkeit (hier auch Dauergefahr umfasst)

    b) Notstandshandlung

    aa. Rettung eines Rechtsgutes durch Aufopferung eines anderen

    bb. Erforderlichkeit (nicht anders abwendbar)

    (1) Geeignetheit

    (2) relativ mildeste Mittel

    cc. Interessenabwägung

    dd. Angemessenheit

    c) Gefahrabwendungswille

III. Schuld

62
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Interessenabwägung

Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen

63
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Gefahrabwendungswille

Kenntnis aller Umstände, die die Notstandslage begründen und Rettungsabsicht

64
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Gefahr

Zustand, in dem auf Grund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht

65
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Güter- und Interessenabwägung

die abstrakte Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter, der Grund der ihnen drohenden Gefahren und das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung in den Blick genommen und einer wertenden Betrachtung zugeführt

66
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zivilrechtliche Notstände

Defensivnotstand § 228 BGB; Gefahr geht von der Sache aus

Aggresivnotstand § 904 BGB; muss nicht von der Sache ausgehen

67
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durch eine Sache drohende Gefahr

ein Zustand, in dem der Eintritt eines von einer Sache ausgehenden schädigenden Ereignisses liegt

68
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Rechtfertigende Einwilligung

  • gewohnheitsrechtlich anerkannt → ungeschriebener Rechtfertigungsgrund

  • § 228 StGB regelt Grenzen

69
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Schema rechtfertigende Einwilligung

I. Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

  1. Obj. Rechtfertigungselemente

    a) Verfügbarkeit des geschützten Rechtsgut (Disponibilität)

    aa. Nur bei Individualrechtsgütern (körperliche Unversehrtheit, Eigentum)

    bb. Einwilligungsschranken (§§ 216,228 StGB)

    b) Verfügungsbefugnis

    c) Einwilligungsfähigkeit

    d) Einwilligungserklärung

    aa. ausdrücklich

    bb. konkludent

    e) Freiheit von Willensmängeln

  2. subj. Rechtfertigungselemente

III. Schuld

70
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Disponibilität

Verfügbarkeit

71
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Verfügungsbefugnis

Inhaber des Rechsguts, ggf. dessen gesetzlicher Vertreter

72
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Einwilligungsfähigkeit

“natürliche” Einsichts- und Urteilsfähigkeit maßgeblich

73
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Freiheit von Willensmängeln

keine Gewalt, Drohung, Irrtum etc.

74
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subj Rechtfertigungselemnt

Handlen in Kenntnis und auf Grund der Einwilligung

75
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Schema mutmaßliche Einwilligung

I. Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

  1. Obj. Rechtfertigungselemente

    a) Verfügbarkeit des geschützten Rechtsgut (Disponibilität)

    aa. Nur bei Individualrechtsgütern (körperliche Unversehrtheit, Eigentum)

    bb. Einwilligungsschranken (§§ 216,228 StGB)

    c) Verfügungsbefugnis

    d) Einwilligungsfähigkeit

    e) mutmaßliche Einwilligungserklärung

    aa. Subsidiarität

    bb. Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers

    cc. Entbehrlichkeit der Befragung bei mangelndem Interesse

  2. subj. Rechtfertigungselemente

III. Schuld

76
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Subsidiarität

keine zumutbare Möglichkeit, die Einwilligung rechtzeitig einzuholen

77
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Subsumtionsirrtum

Täter weiß, was er in tatsächlicher Hinsicht tut, ordnet jedoch sein Verhalten infolge einer rechtlichen Bewertung juristisch unzutreffend ein → Vorsatz unberührt, später evt wichtig deswegen beim Vorsatz ansprechen

78
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direkter Verbotsirrtum

§ 17 StGB; Täter kennt die einschlägige Verbotsnorm nicht, er stuft sein Verhalten als rechtlich zulässig ein

79
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indirekter Verbotsirrtum

Täter glaubt an die Existenz eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund oder wenn er die rechtlcihen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes verkennt

80
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Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI)

Täter nimmt irrig Umstände an, die - wenn sie vorlägen - seine Tat rechtfertigen würden

81
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ETBI Theorien (ausführlicher siehe Aufschrieb)

strenge Schuldtheorie m.M. jeder Irrtum über Rechtfertigungsgründe als Verbotsirrtum; Contra: Täter wollte sich rechtstreu verhalten, Fahrlässigkeit des Täters als Vorsatztat → Schuldprinzip

eingeschränkte Schuldtheorie h.M. hält dem Täter zugute, dass er auf Grund seiner Fehlvorstellung glaubte, sich völlig rechtsmäßig zu verhalten

82
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Tatbeginn

  • bereits eine der Beschreibung der gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt

  • ein Tatbestandsmerkmal erfüllt

  • aus der Sicht des Täters zwischen seinem Verhalten und der Tatbestandsverwirklichung kein wesentlicher Zwischenschritt mehr erfolgen muss

  • bereits in die rechtlich geschützte Sphäre des Opfers eingedrungen wurde und

  • eine unmittelbare Gefährdung tatbestandlich geschützten Rechtsgut vorliegt

83
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Problem: frühere Handlungen (Versuch)

wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet

84
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grober Unverstand

wenn der Täter einfachste naturgesetzliche Zusammenhänge, die jedem Laien bekannt sind, verkennt und demzufolge völlig abwegige Vorstellungen von Kausalzusammenhängen hat

85
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unbeendeter Versuch

§ 24 I 1 Var. 1 StGB; Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen → freiwillige Tataufgabe

86
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beendeter Versuch

§ 24 I 1 Var. 2 StGB; Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und den Erfolgseintritt für möglich hält

auch wenn: Täter macht sich keine Vorstellungen über die Folge seines Tuns, denn seine Gleichgültigkeit schließt die Vorstellung ein, der tatbestandliche Erfolg könne eintreten

87
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Rücktrittshorizont

Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung

88
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fehlgeschlagener Versuch

wenn der Täter erkennt oder nach seiner subj. Vorstellung davon ausgeht, dass er die Tat mit den bereist eingesetzten oder zu Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann

89
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frankck’sche Formel

Ich kann nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich es wollte

90
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Merkmal Freiwilligkeit (Rücktritt Versuch)

freiwillig handelt, wer aufgrund einer freien Willensbildung und eines autonomen (selbstgesetzten) Motiv zurücktritt

91
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freie Willensbildung

Täter darf nicht durch psychisches Unvermögen gehindert sein

92
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autonome Willensbildung

Täter darf nicht von äußeren Umständen an der Fortsetzung gehindert sein, Anstoß darf aber von außen kommen

93
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Schema Versuch und Rücktritt

I. Tatbestand

  1. subj. Tatbestand

    a) Tatentschluss

  2. obj. Tatbestand

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafaufhebungsgrund

a) Rücktritt § 24 StGB

94
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untauglicher Versuch

Ausführung von vornerein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des obj. Unrechtstatbestandes führen kann → strafbar, kann aber milder bestraft werden

95
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Einzelaktstheorie m.M. (Versuch)

jede auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung einzeln zu beurteilem

+ kriminalpolitisch unerträgliche Begünstigung des skrupellosen Täters vermeiden

- nicht überzeugend einen einheitlichen Geschehensbalauf und insoweit eine Tat iSd § 24 I 1 StGB in mehrere EInzelakte zu zerlegen

- widerspricht ratio des § 24 StGB bei verdienstvollen Rücktrittsleistungen noch strafbar zu sein

96
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Gesamtbetrachtungstheorie

die auf die Tatbestandsverwirklichung abziehlenden Einzelakte bilden ein einheitliches Gesamtgeschehen

+Anreiz zum Rücktritt → Opferschutz

97
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unmittelbare Täterschaft

wer dir Tat selbst begeht

98
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mittelbare Täterschaft

bedient sich eines menschlichen Werkzeuges

99
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gemäßigte subjektive Theorie (Täter Teilnehmer)

  • Täter ist, wer mit Täterwillen handelt und die Tat als eigene will

  • Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will

Gegenargument: “Interesse am Taterfolg” auch Anstifter hat Interesse, Straftatbestände in denen fremdnütziges Interesse verfolgt wird

100
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Indizien Täterwille

  • Grades des eigenen Interesses am Erfolg

  • Umfang der Tatbeteiligung

  • Tatherrschaft bzw Wille dazu