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Diebstahl
Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
Funktionen Strafrecht
Rechtsgüterschutz
Spezialprävention, dient zur Abschreckung
→ positive: Täter soll in Zukunft straffrei bleiben
→ negative: Gesellschaft soll geschützt werden
Generalprävention
→ positive: Erhaltung/Stärkung des Rechtsbewusstseins
→negative: Abschreckung durch Strafe
Verbrechen
§12 Abs. 1 StGB „…rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind“
→ §23 Abs. 1 StGB Versuch ist strafbar
Vergehen
§12 Abs. 2 StGB „… rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind“
→ §23 Abs. 1 StGB regelt Versuche
Garantenpflicht
wenn man rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt (zB Eltern müssen Baby versorgen)
Delikte
Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
Verletzungs- und Gefährdungsdelikte
Dauer- und Zustandsdelikte
Begehungs- und Unterlassungsdelikte
unechte Unterlassungsdelikte
Allgemeine Delikte, Sonderdelikte, eigenhändige Delikte
Unternehmensdelikte
Tätigkeitsdelikt
Tathandlung ohne Erfolg
Verletzungsdelikt
Schädigung findet statt
Gefährdungsdelikt
Gefahr zur Schädigung besteht, Unterschied abstrakt vs konkret
Zustandsdelikt
durch ein Ereignis dauerhaft beeinträchtigt zB Sachbeschädigung
unechtes Unterlassungsdelikt
nur durch verletzung der Garantenpflicht
nulla poena sine lege
keine Strafe ohne Gesetz, welches vor der Tat schon existieren muss
Bestimmtheitsgrundsatz (lex certa)
Bürger müssen erkennnen können was strafbar ist und was die Strafe ist
Rückwirkungsverbot (lex praevia)
darf kein Verhalten unter Strafe stellen, welches zum Tatzeitpunkt nicht mit Strafe bedroht war
kein Gewohnheitsrecht (lex scripta)
Strafbarkeit und Rechtsfolge einer Straftat dürfen nur durch ein geschriebenes Gesetz festgelegt sein
Analogieverbot (lex stricta)
Analogien nur zu Gunsten des Täters erlaubt
Auslegung von Strafgesetzen
historische Auslegung
grammatikalische Auslegung
teleologische Auslegung → Frage nach dem Zweck der Norm
systematische Auslegung
Wann zählt die Leibesfrucht als Mensch?
ab der ersten Eröffnungswehe
Aufbau vorsätzliches Erfolgsdelikt
I. Tatbestandsmäßigkeit
obj Tatbestand
a) Tathandlung und Taterfolg
b) Kausalität
c) obj Zurechnung
subj Tatbestand → Vorsatz
II. Rechtswidrigkeit → fehlen von Rechtfertigungsgründen
III. Schuld
IV. Ergebnis
gefährliches Werkzeug
jeder Gegenstand der in seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche körperliche Verletzungen beim Angegriffenen hervorzurufen
gemeingefährliches Mittel
solche Mittel, die geeignet sind, in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden und deren Wirkungsweise der Täter nicht sicher beherrschen kann
körperliche Misshandlung
jede üble und unangemessene Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand abweichenden, pathologischen Zustandes
Heimtücke
Der Täter nutzt die zum Zeitpunkt seines Angriffes beim Opfer bestehende Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Begehung der Tat aus
Arglosigkeit
Wenn sich das Opfer zum Tatzeitpunkt keines Angriffs auf Leib und Leben versieht
Wehrlosigkeit
Wenn das Opfer in seiner Verteidiguungsmöglichkeit aufgrund der Arglosigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist (Folge von Arglosigkeit)
Vorsatz
ist das Wissen und Wollen einer Tat
Mindestvorraussetzung einer Handlung
menschliches Verhalten (x Tierverhalten, Naturereignisse)
nach außen tun/unterlassen (x rein innerer Vorgang)
Willensgetragen (x Reflexe, vis absolluta)
Handlung
vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbares Verhalten, welches aus einem aktiven Tun oder Unterlassen bestehen kann
Kausalitätstypen
alternative Kausalität
kumulative Kausalität
abgebrochene/überholende Kausalität
fortwirkende Kausalität
hypothetische Kausalität
atypischer Kausalverlauf
alternative Kausalität
zwei unabhängige Handlungen führen gleichzeitig den Erfolg herbei, wobei jede für sich ausgereicht hätte → beide Kausal
kumulative Kausalität
mehrere voneinander unabhängige Handlungen führen zusammen den Erfolg herbei, wobei eine Handlung nicht ausgereicht hätte → idR nicht obj zurechenbar
abgebrochene/überholende Kausalität
Wirkung wird durch eine Zweithandlung überholt/abgebrochen → fehlgeschlagener Versuch
fortwirkende Kausalität
ohne die erste Handlung gibt es keinen Anlass für die zweite Handlung welche zum Erfolg geführt hat
hypothetischer Kausalverlauf
Der Erfolg wäre auf Grund einer Reserveursache früher oder später ohnehin eingetreten → entscheidend: ob der konkrete Erfolg in dieser Weise, unter diesen Umständen und in diesem Augenblick eingetreten wäre
atypischer Kausalverlauf
liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit → zB Blitzeinschlag → nicht obj zurechenbar
Äquivalenztheorie (conditio-sine-qua-non Formel)
jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne das der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele
objektive Zurechenbarkeit
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat
Vorsatzformen
dolus directus 1. Grades (Wollen dominant)
dolus directus 2. Grades (Wissen dominant)
dolus eventualis (Wissen und Wollen abgesschwächt)
dolus cumulativus (auf die Verwirklichung mehrerer Tatbestände oder Erfolge gerichtet)
dolus alternativus (auf die Verwirklichung mehrerer Tatbestände oder Erfolge, wobei der Täter annimmt nur einen zu können)
dolus antecendes (Tatzeitpunkt nicht mehr aktuell (unbeachtlich))
dolus subsequens (nachträgliche Billigung (unbeachtlich))
dolus generalis
Vorsatz
Wissen und Wollen einer Tat
Wissen
erkennt oder sieht sicher vorraus, dass sein Handeln einen tatbestandsmäßigen Erfolg bewirkt
Wollen
subjektiver zielgerichteter Wille, Absicht
Formeln zum Eventualvorsatz
Billigungstheorie (Ernstnahmetheorie) h.M.
Wahrscheinlichkeitstheorie
Möglichkeitstheorie
Gleichgültigkeitstheorie
Billigungstheorie (Ernstnahmetheorie)
hält Erfolg ernsthaft für möglich (kognitives Element) und billigend in Kauf nimmt (voluntatives Element) → dolus eventualis
+ beachtet Wissens- als auch Willenselement, ermöglicht Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
Wahrscheinlichkeitstheorie
hält Erfolg für wahrscheinlich und handelt dennoch → dolus eventualis
-betrachtet lediglich das Vorliegen des Wissenselement für den Vorsatz, verkennt dass Vorsatz Wissen und Wollen ist
Möglichkeitstheorie
hält Erfolg für möglich und handelt dennoch → dolus eventualis
→ trifft Billigungstheorie bereits zu, dann die hier auch
-betrachtet lediglich das Vorliegen des Wissenselement für den Vorsatz, verkennt dass Vorsatz Wissen und Wollen ist
Gleichgültigkeitstheorie
nimmt die Tatbestandsverwirklichung aus Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut in Kauf → dolus eventualis
-ist zu einseitig, bloße Emotion der Gleichgültigkeit, ohne auf dass es auf ein konkretes Willenselement ankäme
Koinzidenzprinzip
§§ 8, 16 I StGB; Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung und der hieraufbezogene Vorsatz müssen zeitlich zusammen fallen
error in persona (Tatbestandsirrtum)
§ 16 StGB; Personenverwechslung
error in objecto (Tatbestandsirrtum)
§ 16 StGB; Sachenverwechslung
aberratio ictus
Fehlgehen des Angriffs; ziehlt auf bestimmtes Objekt, trifft jedoch ein anderes nicht anvisiertes Objekt
Gleichwertigkeitstheorie m.M.: tatsächliches und vorgestelltes Verletzungsobjekt tatbestandlich gleichwertig → Vorsatz
Konkretisierungstheorie h.M.: Vorsatz nur hinsichtlich des konkret anvisierten Zielobjekts → Vorsatz bezieht sich auf eine konkrete Wirklichkeit und nicht bloß abstrakt auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal
Irrtum über den Kausalverlauf
Die Abweichung des vorgestellten vom tatsächlichen Kausalverlauf ist unwesentlich, wenn sich der tatsächliche Geschehensablauf noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt
Rechtfertigungsgründe
Notwehr § 32 StGB
Rechtfertigender Notstand § 34 StGB
(Entschuldigender Notstand § 35 StGB in Schuld zu prüfen)
Zivilrechtliche Notstände §§ 904, 228 BGB
Jedermann Festnahmerecht § 127 I 1 StPO
Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung
Behördliche Genehmigung
Schema Notwehr
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Notwehrlage
a) gegenwertiger, rechtswidriger Angriff
b) Notwehr oder Nothilfe
Notwehrhandlung
a) Verteidigung nur gegen Rechtsgüter des Angreifers
b) Erforderlichkeit (geeignetes, relativ mildeste Mittel)
c) Gebotenheit
Notwehrwille
III. Schuld
Notwehrwille
Kenntnis aller Umstände, die die Notwehrlage begründen und Verteidigungsabsicht
gegenwärtig
unmittelbar bevorstehender, gerade stattfindender oder fortdauernder Angriff
Angriff
Verhalten, das ein Individualrechtsgut bedroht oder verletzt
Inzidenzprüfung
bei rechtswidrigem Angriff; Kann sich die andere Person auf Notwehr berufen? Dann kein rechtswidriger Angriff
Notwehr
§ 32 II StGB; Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden
Notwehrprovokation
Wer durch schuldhaftes Verhalten den Angriff eines anderen auslöst hat diesen Angrifft tunlichst auszuweichen
Schema rechtfertigender Notstand § 34 StGB
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB
a) Notstandslage
aa. Notstandsfähiges Rechtsgut
bb. Gefahr für das Rechtsgut
cc. Gegenwärtigkeit (hier auch Dauergefahr umfasst)
b) Notstandshandlung
aa. Rettung eines Rechtsgutes durch Aufopferung eines anderen
bb. Erforderlichkeit (nicht anders abwendbar)
(1) Geeignetheit
(2) relativ mildeste Mittel
cc. Interessenabwägung
dd. Angemessenheit
c) Gefahrabwendungswille
III. Schuld
Interessenabwägung
Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen
Gefahrabwendungswille
Kenntnis aller Umstände, die die Notstandslage begründen und Rettungsabsicht
Gefahr
Zustand, in dem auf Grund tatsächlicher Umstände bei natürlicher Weiterentwicklung des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht
Güter- und Interessenabwägung
die abstrakte Wertigkeit der betroffenen Rechtsgüter, der Grund der ihnen drohenden Gefahren und das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzung in den Blick genommen und einer wertenden Betrachtung zugeführt
zivilrechtliche Notstände
Defensivnotstand § 228 BGB; Gefahr geht von der Sache aus
Aggresivnotstand § 904 BGB; muss nicht von der Sache ausgehen
durch eine Sache drohende Gefahr
ein Zustand, in dem der Eintritt eines von einer Sache ausgehenden schädigenden Ereignisses liegt
Rechtfertigende Einwilligung
gewohnheitsrechtlich anerkannt → ungeschriebener Rechtfertigungsgrund
§ 228 StGB regelt Grenzen
Schema rechtfertigende Einwilligung
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Obj. Rechtfertigungselemente
a) Verfügbarkeit des geschützten Rechtsgut (Disponibilität)
aa. Nur bei Individualrechtsgütern (körperliche Unversehrtheit, Eigentum)
bb. Einwilligungsschranken (§§ 216,228 StGB)
b) Verfügungsbefugnis
c) Einwilligungsfähigkeit
d) Einwilligungserklärung
aa. ausdrücklich
bb. konkludent
e) Freiheit von Willensmängeln
subj. Rechtfertigungselemente
III. Schuld
Disponibilität
Verfügbarkeit
Verfügungsbefugnis
Inhaber des Rechsguts, ggf. dessen gesetzlicher Vertreter
Einwilligungsfähigkeit
“natürliche” Einsichts- und Urteilsfähigkeit maßgeblich
Freiheit von Willensmängeln
keine Gewalt, Drohung, Irrtum etc.
subj Rechtfertigungselemnt
Handlen in Kenntnis und auf Grund der Einwilligung
Schema mutmaßliche Einwilligung
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
Obj. Rechtfertigungselemente
a) Verfügbarkeit des geschützten Rechtsgut (Disponibilität)
aa. Nur bei Individualrechtsgütern (körperliche Unversehrtheit, Eigentum)
bb. Einwilligungsschranken (§§ 216,228 StGB)
c) Verfügungsbefugnis
d) Einwilligungsfähigkeit
e) mutmaßliche Einwilligungserklärung
aa. Subsidiarität
bb. Übereinstimmung mit dem mutmaßlichen Willen des Rechtsgutsträgers
cc. Entbehrlichkeit der Befragung bei mangelndem Interesse
subj. Rechtfertigungselemente
III. Schuld
Subsidiarität
keine zumutbare Möglichkeit, die Einwilligung rechtzeitig einzuholen
Subsumtionsirrtum
Täter weiß, was er in tatsächlicher Hinsicht tut, ordnet jedoch sein Verhalten infolge einer rechtlichen Bewertung juristisch unzutreffend ein → Vorsatz unberührt, später evt wichtig deswegen beim Vorsatz ansprechen
direkter Verbotsirrtum
§ 17 StGB; Täter kennt die einschlägige Verbotsnorm nicht, er stuft sein Verhalten als rechtlich zulässig ein
indirekter Verbotsirrtum
Täter glaubt an die Existenz eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund oder wenn er die rechtlcihen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes verkennt
Erlaubnistatbestandsirrtum (ETBI)
Täter nimmt irrig Umstände an, die - wenn sie vorlägen - seine Tat rechtfertigen würden
ETBI Theorien (ausführlicher siehe Aufschrieb)
strenge Schuldtheorie m.M. jeder Irrtum über Rechtfertigungsgründe als Verbotsirrtum; Contra: Täter wollte sich rechtstreu verhalten, Fahrlässigkeit des Täters als Vorsatztat → Schuldprinzip
eingeschränkte Schuldtheorie h.M. hält dem Täter zugute, dass er auf Grund seiner Fehlvorstellung glaubte, sich völlig rechtsmäßig zu verhalten
Tatbeginn
bereits eine der Beschreibung der gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt
ein Tatbestandsmerkmal erfüllt
aus der Sicht des Täters zwischen seinem Verhalten und der Tatbestandsverwirklichung kein wesentlicher Zwischenschritt mehr erfolgen muss
bereits in die rechtlich geschützte Sphäre des Opfers eingedrungen wurde und
eine unmittelbare Gefährdung tatbestandlich geschützten Rechtsgut vorliegt
Problem: frühere Handlungen (Versuch)
wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder unmittelbar räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in sie einmündet
grober Unverstand
wenn der Täter einfachste naturgesetzliche Zusammenhänge, die jedem Laien bekannt sind, verkennt und demzufolge völlig abwegige Vorstellungen von Kausalzusammenhängen hat
unbeendeter Versuch
§ 24 I 1 Var. 1 StGB; Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen → freiwillige Tataufgabe
beendeter Versuch
§ 24 I 1 Var. 2 StGB; Täter glaubt, alles Erforderliche getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen und den Erfolgseintritt für möglich hält
auch wenn: Täter macht sich keine Vorstellungen über die Folge seines Tuns, denn seine Gleichgültigkeit schließt die Vorstellung ein, der tatbestandliche Erfolg könne eintreten
Rücktrittshorizont
Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung
fehlgeschlagener Versuch
wenn der Täter erkennt oder nach seiner subj. Vorstellung davon ausgeht, dass er die Tat mit den bereist eingesetzten oder zu Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann
frankck’sche Formel
Ich kann nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich es wollte
Merkmal Freiwilligkeit (Rücktritt Versuch)
freiwillig handelt, wer aufgrund einer freien Willensbildung und eines autonomen (selbstgesetzten) Motiv zurücktritt
freie Willensbildung
Täter darf nicht durch psychisches Unvermögen gehindert sein
autonome Willensbildung
Täter darf nicht von äußeren Umständen an der Fortsetzung gehindert sein, Anstoß darf aber von außen kommen
Schema Versuch und Rücktritt
I. Tatbestand
subj. Tatbestand
a) Tatentschluss
obj. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafaufhebungsgrund
a) Rücktritt § 24 StGB
untauglicher Versuch
Ausführung von vornerein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Verwirklichung des obj. Unrechtstatbestandes führen kann → strafbar, kann aber milder bestraft werden
Einzelaktstheorie m.M. (Versuch)
jede auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Handlung einzeln zu beurteilem
+ kriminalpolitisch unerträgliche Begünstigung des skrupellosen Täters vermeiden
- nicht überzeugend einen einheitlichen Geschehensbalauf und insoweit eine Tat iSd § 24 I 1 StGB in mehrere EInzelakte zu zerlegen
- widerspricht ratio des § 24 StGB bei verdienstvollen Rücktrittsleistungen noch strafbar zu sein
Gesamtbetrachtungstheorie
die auf die Tatbestandsverwirklichung abziehlenden Einzelakte bilden ein einheitliches Gesamtgeschehen
+Anreiz zum Rücktritt → Opferschutz
unmittelbare Täterschaft
wer dir Tat selbst begeht
mittelbare Täterschaft
bedient sich eines menschlichen Werkzeuges
gemäßigte subjektive Theorie (Täter Teilnehmer)
Täter ist, wer mit Täterwillen handelt und die Tat als eigene will
Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will
Gegenargument: “Interesse am Taterfolg” auch Anstifter hat Interesse, Straftatbestände in denen fremdnütziges Interesse verfolgt wird
Indizien Täterwille
Grades des eigenen Interesses am Erfolg
Umfang der Tatbeteiligung
Tatherrschaft bzw Wille dazu