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§1 StPO
Abs. 1: Die StPO regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat iSd Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
Abs. 2: Das Strafverfahren beginnt, sobald Kripo oder STA zur Aufklärung eines Anfangsverdachts ermitteln. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die STA oder durch gerichtliche Entscheidung.
Abs. 3: Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
§2 StPO
Kripo und STA sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
§3/1 StPO
Kripo, STA und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
§5 Abs. 1 StPO
Kripo, STA und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
§5 Abs. 2 StPO
Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kripo, STA und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
§5 Abs. 3 StPO
Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.
§18 StPO
Abs. 1: Kripo besteht aus der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste des Strafrechtspflege.
Abs. 2: Kripo obliegt den SiBeh, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des SPG über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
Abs. 3: Die OdöffS versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
§48 Abs. 1 Z1 u Z2 StPO?
Abs. 1: iSd Gesetzes ist
Z1: “Verdächtiger” jede Person, gegen die auf Grund eines Anfangsverdachts ermittelt wird.
Z2: “Beschuldigter” jeder “Verdächtige”, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts nach dem 8. oder 9. Hauptstück dieses Bundesgesetzes Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden.
§49 Abs. 1 Z1- Z5 StPO
Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
Z1: vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden.
Z2: einen Verteidiger zu wählen und einen Verfahrenshilfsverteidiger zu erhalten
Z3: Akteneinsicht zu nehmen
Z4: sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§58,59,164/1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
Z5: einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen
§65 Z2 StPO
iSd Gesetzes ist,
Z2: “Privatbeteiligter” jedes Opfer, das erklärt, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren
§65 Z3 StPO
iSd Gesetzes ist,
Z3: “Privatankläger” jede Person, die eine Anklage oder einen anderen Antrag auf Einleitung des Hauptverfahrens wegen einer nicht von Amts wegen zu verfolgenden Straftat bei Gericht einbringt
Opferrechte gem. §66 Abs. 1 Z1- Z4 StPO
Opfer haben unabhängig ihrer Stellung als Privatbeteiligte das Recht,
Z1: sich vertreten zu lassen
Z1a: eine schriftliche Bestätigung ihrer Anzeige zu erhalten
Z1b: auf ehestmögliche Beurteilung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit
Z2: Akteneinsicht zu nehmen
Z3: vor ihrer Vernehmung vom Gegenstand des Verfahrens und über ihre wesentlichen Rechte informiert zu werden,
§91/1 StPO
Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die STA über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
§91/2 erster Satz StPO
Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kripo, der STA oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung, oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient.
§93 Abs. 1 erster Satz StPO
Die Kripo ist nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen; dies gilt auch für die Durchsetzung einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.
§93 Abs. 1 zweiter Satz StPO
Dabei ist die Kriminalpolizei unter den jeweils vorgesehenen Bedingungen und Förmlichkeiten ermächtigt, auch physische Gewalt gegen Personen und Sachen anzuwenden, soweit dies für die Durchführung von Ermittlungen oder die Aufnahme von Beweisen unerlässlich ist.
§93 Abs. 1 dritter Satz StPO
Eine Anordnung zur Festnahme (§ 171 Abs. 1) berechtigt auch dazu, die Wohnung oder andere durch das Hausrecht geschützte Orte nach der festzunehmenden Person zu durchsuchen, soweit die Festnahme nach dem Inhalt der Anordnung in diesen Räumen vollzogen werden soll.
§93 Abs. 5 StPO
Die Ausübung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen und anzukündigen, wenn die davon betroffene Person anwesend ist. Hievon darf nur abgesehen werden, wenn der Erfolg der Ermittlung oder der Beweisaufnahme dadurch gefährdet wäre. Für den Waffengebrauch gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
§99 Abs. 1 StPO
Die Kripo ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige, Anordnung, der STA oder des Gerichts hat sie zu befolgen.
§99 Abs. 2 StPO
Ist für die Ermittlungsmaßnahme eine Anordnung der STA erforderlich, so kann die Kripo diese Befugnis bei GiV ohne diese Anordnung ausüben. In diesem Fall hat die Kripo unverzüglich um Genehmigung anzufragen, wird diese nicht erteilt, so hat die Kripo die Ermittlungshandlung sogleich zu beenden und den ursprünglichen Zustand widerherzustellen.
§99 Abs. 3 StPO
Erfordert die Anordnung jedoch eine gerichtliche Bewilligung, so ist die Ermittlungsmaßnahme bei GiV ohne diese Bewilligung nur dann zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
§100 Abs. 1 StPO
Die Kripo hat Ermittungeng aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen.
§109 Z1 StPO
Im Sinne dieses Gesetzes ist,
Z1: “Sicherstellung”
Lit. a: die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten
§110 Abs. 1 StPO
Sicherstellung ist zulässig, wenn sie
Z1: aus Beweisgründen, hinsichtlich Daten jedoch nur soweit, als es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öff. oder öff. zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt,
Z2: zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
Z3: zur Sicherung der Konfiskation, des Verfalls, des erweiterten Verfalls, der Einziehung oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung.
§110 Abs. 3 StPO
Abs. 3 Die Kripo ist berechtigt, Gegenstände und Vermögenswerte (§109 Z1 Lit. a) von sich aus “sicherzustellen”,
Z1: wenn sie,
Lit. a: in niemandes Verfügungsmacht stehen,
Lit. b: dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
Lit. c: am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
Lit. d: geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
Z2: wenn ihr Besitz allgemein verboten ist,
Z3: die im Rahmen einer Durchsuchung nach §120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des §170 Abs. 1 Z1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gem. §120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden.
§110 Abs. 3a StPO
Die Kripo ist berechtigt, punktuelle Daten (§111 Abs. 2) von sich aus “sicherzustellen”.
§113 Abs. 2 erster Satz StPO
Die Kripo hat der STA über jede “Sicherstellung” unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), soweit sie eine Sicherstellung nach § 110 Abs. 3 nicht zuvor wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen aufhebt.
§117 Z1 StPO
iSd Gesetzes ist,
Z2: “Identitätsfeststellung” die Ermittlung und Feststellung von Daten, die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen.
§117 Z2 StPO
iSd Gesetzes ist,
Z2: “Durchsuchen von Orten und Gegenständen” das Durchsuchen
Lit. a: eines nicht allgemein zugänglichen Grundstücks, Raumes, Fahrzeugs, oder Behältnisses
Lit. b: einer Whg oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindliche Gegenstände.
§117 Z3 StPO
iSd Gesetzes ist,
Z3: “Durchsuchen einer Person”
Lit. a: die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
Lit. b: die Besichtigung des unbekleideten Körpers
§118 Abs. 1 StPO
“Identitätsfeststellung” ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.
§118 Abs. 2 StPO
Die Kripo ist ermächtigt, zur “Identitätsfestellung” die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf, und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die Kripo ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur “Identitätsfestellung” erforderlich ist.
§118 Abs. 4 StPO
Wenn eine Person an der “Identitätsfeststellung” nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Kripo berechtigt, zur Feststellung der Identität eine Durchsuchung der Person nach §117 Z3 Lit. a von sich aus durchzuführen.
§119 Abs. 1 StPO
“Durchsuchung von Orten und Gegenständen” gem. §117 Z2 ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat, verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die “sicherzustellen” oder auszuwerten sind.
§119 Abs. 2 StPO
“Durchsuchung einer Person” gem. §117 Z3 ist zulässig, wenn diese,
Z1: festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
Z2: einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,
Z3: durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.
§120 Abs. 1 StPO
“Durchsuchung von Orten und Gegenständen” gem. §117 Z2 lit. b und “von Personen” gem. §117 Z3 Lit. b sind von der STA auf Grund von einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei GiV ist die Kripo allerdings berechtigt diese Durchsuchung vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des §170 Abs. 1 Z1 für die “Durchsuchung von Personen” nach §117 Z3 Lit. b. Das Opfer(§119 Abs. 2 Z3) darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen.
§120 Abs. 2 StPO
Durchsuchungen gem. §117 Z2 Lit. a und §117 Z3 Lit. a kann die Kripo von sich aus durchführen.
§151 Z2 StPO
iSd Gesetzes ist,
Z2: “Vernehmung” das Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Stellung und ihre Rechte im Verfahren.
§153 Abs. 3 zweiter Satz StPO
Wenn eine solche Anordnung wegen GiV nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kripo ihn von sich aus vorführen.
§167 Z1 StPO
iSd Gesetzes ist,
Z1: “Personenfahndung” jede Maßnahme zur Ermittlung der Aufenthaltes einer Person und zur Festnahme des Beschuldigten auf Grund einer Anordnung der STA.
§167 Z2 StPO
iSd Gesetzes ist,
Z2: “Sachenfahndung” jede Maßnahme zur Feststellung des Verbleibes einer Sache und zu ihrer Sicherstellung.
§168 Abs. 1 StPO
Abs. 1: “Personenfahndung” zur Aufenthaltsermittlung ist zulässig, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten oder einer Person, deren Identität festgestellt oder die als Zeuge vernommen werden soll, unbekannt ist.
§168 Abs. 2 StPO
Abs. 2: “Personenfahndung” zur Festnahme ist zulässig, wenn eine solche nicht vollzogen werden kann, weil der Beschuldigte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, oder weil er einer Ladung keine Folge geleistet hat und zu einer Vernehmung, einer anderen Beweisaufnahme oder zur Hauptverhandlung vorgeführt werden soll.
§168 Abs. 3 StPO
“Sachenfahndung” ist zulässig, wenn ein Gegenstand, der sichergestellt werden soll, nicht aufgefunden werden kann.
§169 Abs. 1 erster Satz StPO
“Personenfahndung” durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme ist von der STA anzuordnen.
§169 Abs. 2 StPO
“Sachenfahndung” kann die Kripo von sich aus anordnen und durchführen; sie hat die erforderliche Veröffentlichung und andere notwendige Maßnahmen zu veranlassen.
§170 Abs. 1 Z1 StPO
Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
Z1: wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,
§170 Abs. 1 Z2 StPO
Z2: wenn sie flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde flüchten oder sich verborgen halten,
§170 Abs. 1 Z3 StPO
Z3: wenn sie Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versucht hat oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, sie werde dies versuchen,
§170 Abs. 1 Z4 StPO
Z4: wenn die Person einer mit mehr als 6M Freiheitsstrafe bedrohten Tat verdächtig und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde eine eben solche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen, oder die ihr angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.
§171 Abs. 2 StPO
Die Kripo ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen,
Z1: In der Fällen des §170 Abs. 1 Z1 und
Z2: In den Fällen des §170 Abs. 1 Z2-Z4, wenn wegen GiV eine Anordnung der STA nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.