1/29
Zusammenfassung wichtiger Rechtsbegriffe aus dem Sozialverwaltungsrecht (SGB X), Familienrecht (BGB) und Jugendhilferecht (SGB VIII) basierend auf der Vorlesung 'Recht und Soziale Arbeit'.
Name | Mastery | Learn | Test | Matching | Spaced | Call with Kai |
|---|
No analytics yet
Send a link to your students to track their progress
Sozialverwaltungsrecht
Eine Schnittmenge an Rechtsregeln aus Sozialrecht und Allgemeinem Verwaltungsrecht, die als übergreifende Materie alle Bereiche des Sozialstaates umfasst.
§ 31 Abs. 1 SGB I (Vorbehalt des Gesetzes)
Besagt, dass Rechte und Pflichten im Sozialrecht nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz dies vorschreibt oder zulässt.
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Die Verpflichtung der Verwaltung, gesetzliche Regelungen unmittelbar zu beachten und nicht gegen Gesetze zu Lasten oder zum Vorteil des Bürgers zu handeln.
Selbstbindung der Verwaltung
Entsteht durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine Behörde ihr Ermessen durch eine ständige Verwaltungspraxis bindet.
Geeignetheit
Erstes Element der Verhältnismäßigkeit; eine Maßnahme muss rechtlich und tatsächlich geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen.
Erforderlichkeit (Übermaßverbot)
Zweites Element der Verhältnismäßigkeit; die Maßnahme muss dasjenige Mittel sein, das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
Drittes Element der Verhältnismäßigkeit; die Maßnahme darf nicht von größerem Nachteil für den Betroffenen sein als der angestrebte Erfolg.
Grundsatz von Treu und Glauben
Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (§242 BGB entsprechend), der widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) und Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht untersagt.
Verwirkung
Verhinderung unzulässiger Rechtsausübung, wenn ein Berechtigter sein Recht über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt hat und Umstände vorliegen, die eine späte Geltendmachung als illoyal erscheinen lassen.
Verwaltungsakt (VA)
Gemäß §31 S. 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach Außen.
Allgemeinverfügung
Ein Verwaltungsakt nach §31 S. 2 SGB X, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet (z.B. eine rote Ampel).
Realakt
Verwaltungshandeln, das im Gegensatz zum Verwaltungsakt lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist, wie z.B. Auskünfte oder die Auszahlung von Geld.
Formelle Bestandskraft
Die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts, die eintritt, wenn ordentliche Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) nicht mehr eingelegt werden können.
Materielle Bestandskraft
Die Bindungswirkung einer Regelung für alle Beteiligten (Behörde und Bürger), sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar ist.
Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
Liegt vor, wenn ein VA an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet (§40 SGB X), wodurch er als nicht existent behandelt werden kann.
§ 44 SGB X
Regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden (belastenden) Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, auch wenn er bereits bindend ist.
§ 45 SGB X
Regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes für Tatsachen, die vor Erlass des VA eingetreten sind.
§ 48 SGB X
Regelt die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Dauerverwaltungsakts bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Erlass des VA.
Amtsermittlungsgrundsatz
Gemäß §20 SGB X (bzw. §24 VwVfG) ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden.
Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG)
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
Mutterschaft (§ 1591 BGB)
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat; diese Zurechnung ist abschließend und unanfechtbar.
Vaterschaftszurechnung (§ 1592 BGB)
Erfolgt entweder durch Ehe mit der Mutter, durch Anerkenntnis oder durch gerichtliche Feststellung.
Fliegender Vaterschaftswechsel
Vereinfachte Neuzuordnung des Kindes während eines Scheidungsverfahrens ohne Anfechtungsklage durch Erklärungen des Mannes, der Mutter und des Ehemannes nach §1599 Abs. 2 BGB a.F.
Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB)
Wird angeordnet, wenn die Wohlverhaltenspflicht dauerhaft verletzt wird; der Pfleger kann die Herausgabe des Kindes verlangen und den Aufenthalt für die Dauer des Umgangs bestimmen.
Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB)
Ein Zustand, bei dem das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, sodass gerichtliche Maßnahmen erforderlich werden.
Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII)
Verpflichtet das Jugendamt bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung zur Einschätzung des Risikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte.
Düsseldorfer Tabelle
Wird für die Berechnung des Barunterhalts verwendet und ist nach Einkommensgruppen und Altersstufen (0−5, 6−11, 12−17 und ab 18 Jahren) gestaffelt.
Selbstbehalt
Der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner nach unterhaltsrechtlichem Einkommen für die eigene Lebensführung verbleiben muss (1.200/1.450 Euro je nach Erwerbstätigkeit in der 1. Einkommensgruppe).
Seelische Behinderung (SGB VIII)
Umfasst Psychosen, seelische Störungen infolge von Hirnschäden, Suchtkrankheiten, Neurosen oder tiefgreifende Entwicklungsstörungen wie Autismus.
Geistige Behinderung
Meint im Sinne des Sozialrechts stets eine Intelligenzminderung; hierfür sind vorrangig Eingliederungshilfen des SGB IX (Sozialhilfe) zuständig.