Definitionen Zivilrecht Anfechtung ab Seite 357-365

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35 Terms

1
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Begriff der Anfechtung

= Einseitige WE, die die Wirksamkeit einer zuvor irrtümlich oder unter Zwang abgegebenen anderen Willenserklärung beseitigt
- Rechtsvernichtende Einwendung (a.A. rechtshindernde Einwendung)

-Gestaltungsrecht! Muss ausgeübt werden!

2
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Voraussetzungen der Anfechtung

  • Keine Auslegung der Willenserklärung möglich, keine Spezialvorschriften vorrangig (z.B. § 437)
    • nach Gefahrübergang gelten nämlich die Regeln des besonderen Schuldrechts, z.B. des Kaufrechts. Dort gelten besondere Voraussetzungen, die durch eine Anfechtung nicht umgangen werden sollen.

  • Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123)

  • Anfechtungserklärung

  • Anfechtungsfrist eingehalten

3
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Rechtsfolge der Anfechtung

Nichtigkeit (§ 142 I)  ex tunc! Rückwirkung!

4
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Übersicht Anfechtungsgründe

Irrtum über/in…Fehler bei

Willensäußerung

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Übersicht Anfechtungsgründe

Irrtum über/in…Fehler bei

Willensbildung

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6
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Erklärungsirrtum bei Willensäußerung

§ 119 I Alt. 2 BGB (als erstes prüfen)

Gewolltes und Erklärtes fallen auseinander, weil sich der Erklärende eines Erklärungszeichens bedient, dessen er nicht bedienen wollte

Verlesen, Versprechen, Verhören, Verschreiben

→ immer beachtlich

7
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Irrtum über Bedeutung des Inhalts der Erklärung bei Willensäußerung

Er weiß, was er klärt, aber nicht, was er damit erklärt

8
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Inhaltsirrtum bei Willensäußerung

§ 119 I Alt.1 BGB (als zweites prüfen)

Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem,

irrt über den Sinn seiner Erklärung

verwendet zwar das gewollte Erkennungszeichen, verbindet mit diesem aber eine andere Bedeutung

→ beachtlich, sofern kausal und objektiv erheblich

9
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Willensbildung - der Erklärende WILL das Erklärte. Aber bei der WILLENSBILDUNG ist ein Fehler unterlaufen

Motivirrtümer →unbeachtlich
Rechtsfolgenirrtum → kann Motivirrtum oder Inhaltsirrtum
sein
Ausnahmen von der Unbeachtlichkeit:
- § 123 BGB (wurde getäuscht)
- § 119 II BGB (Eigenschaftsirrtum = ausnahmsweise
beachtlicher Motivirrtum. Verkehrswesentliche
Eigenschaften = prägende Merkmale tatsächlicher Art, sog. wertbildende Faktoren, nicht der Wert selbst)

10
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Eigenschaftsirrtum

  • der Erklärende irrt sich über die verkehrswesentlichen Eigenschaften, was die wertbildenden Faktoren bezeichnet

11
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Motivirrtum

gesetzliche Folgen der Erklärung falsch gedeutet

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Inhaltsirrtum

wenn Erklärung falschen Begriff enthält/Erklärender
Begriff in seiner Bedeutung verkennt

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Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, § 119 II BGB

  • Erklärender irrt über Merkmale der Person/Sache, die im Rahmen des konkreten Geschäfts bedeutsam sind

  • Achtung: Irrtum über Wert der Sache kein Anfechtungsgrund, aber Irrtum über wertbildende Faktoren! (Eigenschaften: Alter,
    Urheberschaft, Leistungsspektrum, etc.)

  • Mängelhaftung verdrängt Anfechtung käuferseitig (der Verkäufer könnte dagegen nach hM anfechten)

14
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Nicht beachtliche Irrtümer

  • Motivirrtum: Irrtum im Vorfeld des Entschlusses/ bei den
    Vorüberlegungen → nicht anfechtbar

  • Rechtsfolgenirrtum: Irrtum über die Rechtsfolgen
    der Erklärung → nicht anfechtbar

15
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§ 123 Täuschung und Widerrechtliche Drohung

Täuschung:

- jedes Verhalten, das darauf abzielt, in dem anderen eine falsche Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder
aufrechtzuerhalten.

- Auch durch Schweigen, wenn Aufklärungspflichten bestanden

16
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§ 123 Täuschung und Widerrechtlche Dohung - arglistig

arglistig:

  • vorsätzlich, bedingter Vorsatz (=Eventualvorsatz) reicht
    (z.B. bei „Angaben ins Blaue hinein“)

  • Täuschender muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der andere Teil seine WE ohne die Täuschung nicht/nicht in dieser konkreten Form abgegeben hätte

  • besondere Schädigungsabsicht nicht erforderlich

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§ 123 Täuschung und Widerrechtliche Drohung - Drohung

Inaussichtstellen eines künftigen Übels/ Nachteils, dessen Eintritt
nach Behauptung des Drohenden von dessen Willen abhängt

18
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§ 123 Täuschung und Widerrechtliche Drohung - widerrechtlich

Entweder das angedrohte Übel oder der verfolgte Zweck oder die
Verbindung zwischen beiden verstoßen gegen Gesetz oder gute Sitten

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§ 123 Täuschung und Widerrechtliche Drohung - Kausalität

Ursachenzusammenhang zwischen arglistiger
Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung und der abgegebenen Willenserklärung muss
vorliegen

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Anfechtungserklärung, § 143

  • Anfechtung = Gestaltungsrecht

  • Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung

  • Ausdrücklich oder konkludent

  • Anfechtungsberechtigter:

-Wer fehlerhafte Erklärung abgegeben hat

-Ausnahme: bei Vertretung der Vertretene

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Fristen

Fristen
• Irrtumsanfechtung: unverzüglich ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, § 121
• Anfechtung wegen Täuschung/Drohung: binnen 1 Jahr ab Entdeckung der Täuschung/Ende der Zwangslage, § 124
• Höchstfrist: 10 Jahre (§ 121 II)

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Rechtsfolge der Anfechtung

1) Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, § 142
= nur des fehlerbehafteten und angefochtenen Rechtsgeschäfts
d.h.: wenn Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) nichtig ist, bleiben die für sich genommen fehlerfreien Verfügungsgeschäfte (Übereignung von Kaufsache und Geld) wirksam
2) Schadensersatzpflicht, § 122
Ersatz des Vertrauensschadens: der andere Teil ist zu stellen, wie er stünde, wenn das nichtige Geschäft nie erfolgt wäre. Grenze: Erfüllungsschaden
Achtung: Kein Schadensersatz bei Anfechtung nach § 123 BGB…denn…

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Anfechtungsmöglichkeiten im Vergleich

§§ 119 ff. BGB vs. 123 BGB

<p>§§ 119 ff. BGB vs. 123 BGB</p>
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Nichtigkeitsgründe

  • geheimer Vorbehalt, § 116 S. 1

  • Scheingeschäft, § 117

  • Scherzerklärung, § 118, Folge: § 122

  • Sittenwidrigkeit/Wucher, § 138 BGB und Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)

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Sittenwidrigkeit, Generalklausel

§ 138 I BGB

=gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen

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Wucher - Voraussetzungen

  • Objektiv: Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

  • Subjektiv: Ausnutzen der beim anderen Teil bestehenden Schwächesituation, z.B. beschränkter Leistungsfähigkeit oder Zwangslage

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Rechtsfolge Nichtigkeit wichtige Aspekte

  • Nichtiges Verpflichtungsgeschäft lässt Wirksamkeit der Verfügungsgeschäfte idR unberührt

  • Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge: „Keine Steine statt Brot“ → Rechtsgrundsatz bei Lohnwucher, Mietwucher, etc. →Auch bei Anfechtbarkeit wegen § 123 wird man die Anfechtung zulassen und nicht etwa „automatisch“ zur Nichtigkeit des Vertrages kommen.

  • Beachte außerdem bei § 138 Abs. 2 = Wucher einseitige Teilnichtigkeit (aber nur! bei Wucher) → das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten (=des Opfers) ist nach hM nichtig, das Erfüllungsgeschäft des Wucherers nicht).

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Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB
→ Voraussetzungen + Rechtsfolge

→ Voraussetzungen:

  • Verbotsgesetz, z.B. SchwarzArbG, das sich gerade gegen die Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts richtet

  • Es genügt bereits der objektive Verstoß, Verschulden nicht erforderlich

→Rechtsfolge: Trotz § 134 nicht stets Nichtigkeit!

  • Grundregel:

  • Verstoß gegen beiderseitige Verbotsgesetze → i.d.R. Nichtigkeit

  • Verstoß gegen einseitige Verbotsgesetze (z.B. Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz)→ i.d.R. Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
    → Achtung! Beiderseitiger Verstoß, wenn der andere Teil den Verstoß kennt und sich zu nutzen macht! (BGH)

29
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Voraussetzungen + Rechtsfolgen bei Teilnichtigkeit, § 139 BGB

→ Voraussetzungen:

  • nur Teile des Rechtsgeschäfts, z.B. einzelne Vertragsklauseln, sind nichtig und

  • übriger Teil könnte für sich Bestand haben

→Rechtsfolge:

  • Grundsatz: Nichtigkeit

  • Ausnahme: Wirksamkeit des „Rest“- Geschäfts,
    → wenn die Parteien dies ausdrücklich wollen oder
    → sie dies vereinbart hätten, wenn sie vorab die mögliche Teilnichtigkeit bedacht hätten (hypothetischer Parteiwille)

30
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Voraussetzungen + Rechtsfolge bei Umdeutung, § 140 BGB

→ Voraussetzungen:

  • (unheilbare) Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts

  • „Ersatzgeschäft“ entspricht mit seinen Wirkungen denen des nichtigen Geschäfts und wäre wirksam, hätten die Parteien es gewählt

  • entsprechender (hypothetischer) Parteiwille

→Rechtsfolge: Ersatzgeschäft gilt als wirksam zustande gekommen

31
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Heilung z.B: nach § 311b I S. 2 BGB

formnichtiger Kaufvertrag, also nur auf Formmängel des Verpflichtungsgeschäftes beschränkt

32
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falsa demonstratio non nocet

  • beide wollen übereinstimmend (subjektiv) dasselbe

  • nur bei “unbewusster Falschbezeichnung” anwendbar

  • gilt nicht für Grundbucheintragung; Wäre z.B. eine Parzelle falsch benannt, könnte (fehlerhafte) Eintragung d. falschen Parzelle den Formmangel für gemeinte Parzelle nicht heilen

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Definition: Erlöschen und Beeendigung der Schuldverhältnisse - Erfüllung

= Bewirken der geschuldeten Leistung

Erfolg muss durch Leistungshandlung herbeigeführt werden

  • hat Schuldner alles Erforderliche getan, nimmt der Gläubiger aber nicht an, tritt nicht etwa Erfüllung ein. Vielmehr kommt der Gläubiger in Schuldnerverzug

  • durch Erfüllung der Leistungspflicht gegenüber Gläubiger - § 362 I BGB (=Grundnorm); bei Leistung an Dritten - §§ 362 II, 185 BGB (wenn er
    empfangsermächtigt ist)

  • kein aliud (=etwas anderes), es sei denn, Gläubiger nimmt es an “Erfüllungsstatt” an (§ 364 BGB)

-Teilleistung unzulässig (§ 266 BGB) - Ausnahme: Vereinbarung oder unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

-Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen und auf Zinsen und Kosten (§ 366, 367)

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Leistung an den Gläubiger; Empfangszuständigkeit

• Gläubiger muss zur Annahme der Leistung befugt sein (Empfangszuständigkeit deckt sich mit der Verfügungsmacht)

• Fehlt bei Geschäftsunfähigkeit

• Fehlt bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, Ausn.: §§ 110, 112, 113, Einwilligung (§ 107)

• kann fehlen, wenn Verfügungsmacht über Forderung
entzogen, z.B. bei §§ 80, 82 InsO; §§ 135, 136 BGB
• Folgen nur für das Schuldverhältnis: Schuldverhältnis/Verpflichtungsgeschäft
→ Fehlt dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit, erlischt Schuld nicht

35
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Erlöschen und Beendigung der Schuldverhältnisse - Rechtsfolge:

• Erlöschen der Schuld
• Auch bei Annahme an Erfüllungsstatt, § 364 I

• Annahme einer anderen Sache erfüllungshalber:

→ursprüngliche Forderung bleibt bestehen

→ Gläubiger verpflichtet sich, zunächst zu versuchen, sich aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand zu befriedigen

  • Bei Leistung durch Dritten

→ Kein Übergang der Forderung des Gläubigers auf Dritten (§ 267 BGB), Ausnahme: § 268 BGB, wenn Gläubiger Zwangsvollstreckung betreibt

→ Rückgriff (Regress) des Dritten gegen den Schuldner im Fall des § 267 BGB abhängig vom Rechtsverhältnis zwischen ihnen