1/34
Looks like no tags are added yet.
Name | Mastery | Learn | Test | Matching | Spaced | Call with Kai |
|---|
No analytics yet
Send a link to your students to track their progress
Begriff der Anfechtung
= Einseitige WE, die die Wirksamkeit einer zuvor irrtümlich oder unter Zwang abgegebenen anderen Willenserklärung beseitigt
- Rechtsvernichtende Einwendung (a.A. rechtshindernde Einwendung)
-Gestaltungsrecht! Muss ausgeübt werden!
Voraussetzungen der Anfechtung
Keine Auslegung der Willenserklärung möglich, keine Spezialvorschriften vorrangig (z.B. § 437)
• nach Gefahrübergang gelten nämlich die Regeln des besonderen Schuldrechts, z.B. des Kaufrechts. Dort gelten besondere Voraussetzungen, die durch eine Anfechtung nicht umgangen werden sollen.
Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123)
Anfechtungserklärung
Anfechtungsfrist eingehalten
Rechtsfolge der Anfechtung
Nichtigkeit (§ 142 I) ex tunc! Rückwirkung!
Übersicht Anfechtungsgründe
Irrtum über/in…Fehler bei
Willensäußerung

Übersicht Anfechtungsgründe
Irrtum über/in…Fehler bei
Willensbildung

Erklärungsirrtum bei Willensäußerung
§ 119 I Alt. 2 BGB (als erstes prüfen)
Gewolltes und Erklärtes fallen auseinander, weil sich der Erklärende eines Erklärungszeichens bedient, dessen er nicht bedienen wollte
Verlesen, Versprechen, Verhören, Verschreiben
→ immer beachtlich
Irrtum über Bedeutung des Inhalts der Erklärung bei Willensäußerung
Er weiß, was er klärt, aber nicht, was er damit erklärt
Inhaltsirrtum bei Willensäußerung
§ 119 I Alt.1 BGB (als zweites prüfen)
Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem,
irrt über den Sinn seiner Erklärung
verwendet zwar das gewollte Erkennungszeichen, verbindet mit diesem aber eine andere Bedeutung
→ beachtlich, sofern kausal und objektiv erheblich
Willensbildung - der Erklärende WILL das Erklärte. Aber bei der WILLENSBILDUNG ist ein Fehler unterlaufen
Motivirrtümer →unbeachtlich
Rechtsfolgenirrtum → kann Motivirrtum oder Inhaltsirrtum
sein
Ausnahmen von der Unbeachtlichkeit:
- § 123 BGB (wurde getäuscht)
- § 119 II BGB (Eigenschaftsirrtum = ausnahmsweise
beachtlicher Motivirrtum. Verkehrswesentliche
Eigenschaften = prägende Merkmale tatsächlicher Art, sog. wertbildende Faktoren, nicht der Wert selbst)
Eigenschaftsirrtum
der Erklärende irrt sich über die verkehrswesentlichen Eigenschaften, was die wertbildenden Faktoren bezeichnet
Motivirrtum
gesetzliche Folgen der Erklärung falsch gedeutet
Inhaltsirrtum
wenn Erklärung falschen Begriff enthält/Erklärender
Begriff in seiner Bedeutung verkennt
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache, § 119 II BGB
Erklärender irrt über Merkmale der Person/Sache, die im Rahmen des konkreten Geschäfts bedeutsam sind
Achtung: Irrtum über Wert der Sache kein Anfechtungsgrund, aber Irrtum über wertbildende Faktoren! (Eigenschaften: Alter,
Urheberschaft, Leistungsspektrum, etc.)
Mängelhaftung verdrängt Anfechtung käuferseitig (der Verkäufer könnte dagegen nach hM anfechten)
Nicht beachtliche Irrtümer
Motivirrtum: Irrtum im Vorfeld des Entschlusses/ bei den
Vorüberlegungen → nicht anfechtbar
Rechtsfolgenirrtum: Irrtum über die Rechtsfolgen
der Erklärung → nicht anfechtbar
§ 123 Täuschung und Widerrechtliche Drohung
Täuschung:
- jedes Verhalten, das darauf abzielt, in dem anderen eine falsche Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder
aufrechtzuerhalten.
- Auch durch Schweigen, wenn Aufklärungspflichten bestanden
§ 123 Täuschung und Widerrechtlche Dohung - arglistig
arglistig:
vorsätzlich, bedingter Vorsatz (=Eventualvorsatz) reicht
(z.B. bei „Angaben ins Blaue hinein“)
Täuschender muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der andere Teil seine WE ohne die Täuschung nicht/nicht in dieser konkreten Form abgegeben hätte
besondere Schädigungsabsicht nicht erforderlich
§ 123 Täuschung und Widerrechtliche Drohung - Drohung
Inaussichtstellen eines künftigen Übels/ Nachteils, dessen Eintritt
nach Behauptung des Drohenden von dessen Willen abhängt
§ 123 Täuschung und Widerrechtliche Drohung - widerrechtlich
Entweder das angedrohte Übel oder der verfolgte Zweck oder die
Verbindung zwischen beiden verstoßen gegen Gesetz oder gute Sitten
§ 123 Täuschung und Widerrechtliche Drohung - Kausalität
Ursachenzusammenhang zwischen arglistiger
Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung und der abgegebenen Willenserklärung muss
vorliegen
Anfechtungserklärung, § 143
Anfechtung = Gestaltungsrecht
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
Ausdrücklich oder konkludent
Anfechtungsberechtigter:
-Wer fehlerhafte Erklärung abgegeben hat
-Ausnahme: bei Vertretung der Vertretene
Fristen
Fristen
• Irrtumsanfechtung: unverzüglich ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund, § 121
• Anfechtung wegen Täuschung/Drohung: binnen 1 Jahr ab Entdeckung der Täuschung/Ende der Zwangslage, § 124
• Höchstfrist: 10 Jahre (§ 121 II)
Rechtsfolge der Anfechtung
1) Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, § 142
= nur des fehlerbehafteten und angefochtenen Rechtsgeschäfts
d.h.: wenn Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) nichtig ist, bleiben die für sich genommen fehlerfreien Verfügungsgeschäfte (Übereignung von Kaufsache und Geld) wirksam
2) Schadensersatzpflicht, § 122
Ersatz des Vertrauensschadens: der andere Teil ist zu stellen, wie er stünde, wenn das nichtige Geschäft nie erfolgt wäre. Grenze: Erfüllungsschaden
Achtung: Kein Schadensersatz bei Anfechtung nach § 123 BGB…denn…
Anfechtungsmöglichkeiten im Vergleich
§§ 119 ff. BGB vs. 123 BGB

Nichtigkeitsgründe
geheimer Vorbehalt, § 116 S. 1
Scheingeschäft, § 117
Scherzerklärung, § 118, Folge: § 122
Sittenwidrigkeit/Wucher, § 138 BGB und Verstoß gegen gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
Sittenwidrigkeit, Generalklausel
§ 138 I BGB
=gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen
Wucher - Voraussetzungen
Objektiv: Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
Subjektiv: Ausnutzen der beim anderen Teil bestehenden Schwächesituation, z.B. beschränkter Leistungsfähigkeit oder Zwangslage
Rechtsfolge Nichtigkeit wichtige Aspekte
Nichtiges Verpflichtungsgeschäft lässt Wirksamkeit der Verfügungsgeschäfte idR unberührt
Ausnahmen von der Nichtigkeitsfolge: „Keine Steine statt Brot“ → Rechtsgrundsatz bei Lohnwucher, Mietwucher, etc. →Auch bei Anfechtbarkeit wegen § 123 wird man die Anfechtung zulassen und nicht etwa „automatisch“ zur Nichtigkeit des Vertrages kommen.
Beachte außerdem bei § 138 Abs. 2 = Wucher einseitige Teilnichtigkeit (aber nur! bei Wucher) → das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten (=des Opfers) ist nach hM nichtig, das Erfüllungsgeschäft des Wucherers nicht).
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB
→ Voraussetzungen + Rechtsfolge
→ Voraussetzungen:
Verbotsgesetz, z.B. SchwarzArbG, das sich gerade gegen die Vornahme eines bestimmten Rechtsgeschäfts richtet
Es genügt bereits der objektive Verstoß, Verschulden nicht erforderlich
→Rechtsfolge: Trotz § 134 nicht stets Nichtigkeit!
Grundregel:
Verstoß gegen beiderseitige Verbotsgesetze → i.d.R. Nichtigkeit
Verstoß gegen einseitige Verbotsgesetze (z.B. Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz)→ i.d.R. Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
→ Achtung! Beiderseitiger Verstoß, wenn der andere Teil den Verstoß kennt und sich zu nutzen macht! (BGH)
Voraussetzungen + Rechtsfolgen bei Teilnichtigkeit, § 139 BGB
→ Voraussetzungen:
nur Teile des Rechtsgeschäfts, z.B. einzelne Vertragsklauseln, sind nichtig und
übriger Teil könnte für sich Bestand haben
→Rechtsfolge:
Grundsatz: Nichtigkeit
Ausnahme: Wirksamkeit des „Rest“- Geschäfts,
→ wenn die Parteien dies ausdrücklich wollen oder
→ sie dies vereinbart hätten, wenn sie vorab die mögliche Teilnichtigkeit bedacht hätten (hypothetischer Parteiwille)
Voraussetzungen + Rechtsfolge bei Umdeutung, § 140 BGB
→ Voraussetzungen:
(unheilbare) Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
„Ersatzgeschäft“ entspricht mit seinen Wirkungen denen des nichtigen Geschäfts und wäre wirksam, hätten die Parteien es gewählt
entsprechender (hypothetischer) Parteiwille
→Rechtsfolge: Ersatzgeschäft gilt als wirksam zustande gekommen
Heilung z.B: nach § 311b I S. 2 BGB
formnichtiger Kaufvertrag, also nur auf Formmängel des Verpflichtungsgeschäftes beschränkt
falsa demonstratio non nocet
beide wollen übereinstimmend (subjektiv) dasselbe
nur bei “unbewusster Falschbezeichnung” anwendbar
gilt nicht für Grundbucheintragung; Wäre z.B. eine Parzelle falsch benannt, könnte (fehlerhafte) Eintragung d. falschen Parzelle den Formmangel für gemeinte Parzelle nicht heilen
Definition: Erlöschen und Beeendigung der Schuldverhältnisse - Erfüllung
= Bewirken der geschuldeten Leistung
Erfolg muss durch Leistungshandlung herbeigeführt werden
hat Schuldner alles Erforderliche getan, nimmt der Gläubiger aber nicht an, tritt nicht etwa Erfüllung ein. Vielmehr kommt der Gläubiger in Schuldnerverzug
durch Erfüllung der Leistungspflicht gegenüber Gläubiger - § 362 I BGB (=Grundnorm); bei Leistung an Dritten - §§ 362 II, 185 BGB (wenn er
empfangsermächtigt ist)
kein aliud (=etwas anderes), es sei denn, Gläubiger nimmt es an “Erfüllungsstatt” an (§ 364 BGB)
-Teilleistung unzulässig (§ 266 BGB) - Ausnahme: Vereinbarung oder unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
-Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen und auf Zinsen und Kosten (§ 366, 367)
Leistung an den Gläubiger; Empfangszuständigkeit
• Gläubiger muss zur Annahme der Leistung befugt sein (Empfangszuständigkeit deckt sich mit der Verfügungsmacht)
• Fehlt bei Geschäftsunfähigkeit
• Fehlt bei beschränkter Geschäftsfähigkeit, Ausn.: §§ 110, 112, 113, Einwilligung (§ 107)
• kann fehlen, wenn Verfügungsmacht über Forderung
entzogen, z.B. bei §§ 80, 82 InsO; §§ 135, 136 BGB
• Folgen nur für das Schuldverhältnis: Schuldverhältnis/Verpflichtungsgeschäft
→ Fehlt dem Gläubiger die Empfangszuständigkeit, erlischt Schuld nicht
Erlöschen und Beendigung der Schuldverhältnisse - Rechtsfolge:
• Erlöschen der Schuld
• Auch bei Annahme an Erfüllungsstatt, § 364 I
• Annahme einer anderen Sache erfüllungshalber:
→ursprüngliche Forderung bleibt bestehen
→ Gläubiger verpflichtet sich, zunächst zu versuchen, sich aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand zu befriedigen
Bei Leistung durch Dritten
→ Kein Übergang der Forderung des Gläubigers auf Dritten (§ 267 BGB), Ausnahme: § 268 BGB, wenn Gläubiger Zwangsvollstreckung betreibt
→ Rückgriff (Regress) des Dritten gegen den Schuldner im Fall des § 267 BGB abhängig vom Rechtsverhältnis zwischen ihnen