15. ZivilR - Grundkurs (Anspruchserlöschen - Nicht Gestaltungsrechte)

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Erfüllung (§362), Wegfall d. Geschäftsgrundlage (§313), Aufhebungsvertrag (§311 I), Erlass (§397), Novation, Konfusion, Zeitablauf, Verwirkung (§242)

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Erfüllung (§362) - “Bewirken“

Bewirken bedeutet tatsächliche Erbringung d. Leistung an d. Gläubiger & bezieht sich auf d. Eintritt d. Leistungserfolges

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Aufbauschema §362

Richtiger:

  • 1. Gläubiger

  • 2. Schuldner

  • 3. Leistungs- / Erfolgsort (§§269, 447 / §29 ZPO)

  • 4. Leistungszeit (§271)

  • 5. Inhalt

  • 6. Art & Weise

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Richtiger Gläubiger

  • Gläubiger muss empfangszuständig sein (§80 I InsO e contrario)

    • Bei beschränkt Geschäftsfähigen wird §§104 ff. analog angewendet → Leistung an beschränkt Geschäftsfähigen wirksam, weil lediglich rechtl. vorteilhaft (§107), aber wenn nicht empfangszuständig dann tritt KEINE Erfüllung ein

  • Leistung durch Dritte (§§267 f.):

    • Grds. zulässig auch ohne Einwilligung d. Schuldners, aber dann kann Gläubiger ablehnen

      • AUßER: höchstpersönliche Leistungspflicht

    • Abgrenzung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfe, §278)

    • NICHT durch Aufrechnung (§268 II BGB e contrario)

    • Rechtsfolge:

      • Forderung erlischt (§362 I)

      • KEIN Forderungsübergang auf Drittleistenden

    • Sonderfall: §268

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Richtiger Schuldner

 §§362 II, 185 beachten

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Richtiger Leistungs- / Erfolgsort (§§269, 447 / §29 ZPO)

  • Leistungs-/Erfüllungsort (§269): Ort, an d. Schulder d. Leistungshandlung vorzunehmen hat

  • Erfolgsort: Ort, an d. Leistungserfolg eintreten soll

→ Bedeutung: Transportkosten, Gefahrtragung, Zuständigkeit d. Gerichts, Konkretisierung

<ul><li><p><span style="background-color: transparent;">Leistungs-/Erfüllungsort (§269): Ort, an d. Schulder d. Leistungshandlung vorzunehmen hat</span></p></li><li><p><span style="background-color: transparent;">Erfolgsort: Ort, an d. Leistungserfolg eintreten soll</span></p></li></ul><p><span style="background-color: transparent;">→ Bedeutung: Transportkosten, Gefahrtragung, Zuständigkeit d. Gerichts, Konkretisierung</span></p><p></p>
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Richtige Leistungszeit (§271)

  • Fälligkeit (wann muss man leisten): im Zweifel sofort

    • Sonderregelung für Fälligkeitsvereinbarung gem. §271a 

  • Erfüllbarkeit (wann darf man leisten): auch im Zweifel sofort, nach §271 II sogar im Zweifel vor Fälligkeit

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Richtiger Inhalt

→ Konkretisierung von Gattungsschuld in Stückschuld (§243 II)

(P)1: Widerrufbarkeit d. Konkretisierung durch d. Schuldner

<p><span style="background-color: transparent;">→ Konkretisierung von Gattungsschuld in Stückschuld (§243 II)</span></p><p><span style="color: red;">(P)</span><span style="font-size: 11.733333px; color: red;"><sup>1</sup></span><span style="background-color: transparent;">: Widerrufbarkeit d. Konkretisierung durch d. Schuldner</span></p>
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Konkretisierung (§243 II)

Nach Art d. Schuld nach Leistungs- / Erfüllungsort

  • Holschuld (§296 I)

    • 1. Aussonderung einer Sache iSv §243 I

    • 2. Bereitstellen

    • 3. ggf. Benachrichtigung

    • → BEACHTE: §269 III

  • Bringschuld

    • 1. Aussonderung einer Sache iSv §243 I

    • 2. Gläubigerverzugbegründendes Anbieten iSv §294 → also vollständig, mangelfrei, zur richtigen Zeit, richtige Art & Weise & Beschaffenheit

  • Schickschuld

    • 1. Aussonderung einer Sache iSv §243 I

    • 2. Übergabe an eine ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson

→ geschuldeter Leistungserfolg ergibt sich aus d. Vertrag

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(P)1: Widerrufbarkeit d. Konkretisierung durch d. Schuldner

  • mM: (+) → Arg: Konkretisierung schützt Interessen d. Schuldners, d. ser kann also auch einseitig widerrufen

  • hM: (-) → Schuldner ist gebunden, aber uU kann es gegen §242 verstoßen, wenn Gläubiger sich auf Konkretisierung beruft 

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Erfüllungssurrogate (§364)

  • Leistung an Erfüllungs statt (§364 I):

    • Einen andere Leistung wird, mit Einverständnis d. Gläubigers, an Stelle d. Geschuldeten erbracht

      • Tritt an d.  Stelle d. ursprünglich geschuldeten Leistung

    • Haftung d. Schuldners wie Verkäufer (§365)

    • Risiko beim Gläubiger, nicht denselben Wert zu bekommen

  • Leistung erfüllungshalber (§364 II):

    • Leistung erfolgt erfüllungshalber, wenn sich d. Gläubiger zunächst aus d. erfüllungshalber Geleisteten befriedigen kann 

      • Risiko d. Schuldners, d. Gläubiger doch Erfüllung wie urspr. abgemacht haben will

        • Ursprüngliche Forderung lebt wieder auf, wenn Befriedigung nicht gelingt

      • zB Kartenzahlung

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Tilgungsbestimmung (§366)

  • Einseitige Bestimmung d. Schuldners, auf welche Forderung geleistet werden soll (§366 I)

  • Wenn nicht bestimmt gem. §366 II 

  • ABER §366 ist dispositiv

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Störung d. Geschäftsgrundlage (§313)

  • Wirtschaftliche Unmöglichkeit (Leistungserschwerung) = Wegfall d. Geschäftsgrundlage ⇒ Vertragsanpassung gem. §313 I

    • Subsidiär zur Auslegung & zum allg. Leistungsstörungsrecht

  • Grundsatz: „pacta sunt servanda“ → Verträge sind einzuhalten

    • ABER Ausnahme: „Clausula rebus sic stantibus“   

      • Verträge sollen nur solange gelten, wie sich zugrundeliegende Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben

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Aufbauschema Störung d. Geschäftsgrundlage (§313)

  • 1. Anwendbarkeit

  • 2. Grund

  • 3. Unvorhersehbarkeit

  • 4. Unzumutbarkeit

  • 5. Rechtsfolgen

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Anwendbarkeit von §313

  • Vorrang d. (ergänzenden) Auslegung

  • Keine Unmöglichkeit (§§275 I, II)

  • Keine Anfechtung (§119 II) → diese betrifft Irrtum gem. §§119 ff. (auch beidseitig, da nach hM nach Auslegung beide Anfechtungsrecht, aber nur d. Benachteiligte wird ja anfechten) 

    • §313 II betrifft den beiderseitigen Motivirrtum

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Grund

  • Schwerwiegende Veränderung von Umständen nach Vertragsschluss (§313 I)

    • Geschäftsgrundlage ist ein gegenwärtiger / künftiger Umstand, d. von zumindest einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde & auf dessen Vorhandensein d. Geschäftswille unmittelbar aufbaut

    • Schwerwiegende Änderung nach Vertragsschluss / urpsr. Fehlen von Umständen 

    • Umstände sind weniger als Bedingungen aber mehr als ein einseitiges Motiv

  • Fallgruppen:

    • Schwere Äquivalenzstörung → “wirtschaftliche Unmöglichkeit” (nur in Extremfällen)

    • Gemeinschaftlicher Motivirrtum (§311 II)

      • Subj. Geschäftsgrundlage: Umstände, von denen beide Vertragsparteien gemeinsam ausgegangen sind

      • Gemeinsamer Irrtum beider Parteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss

    • Störung d. Verwendungszwecks: mit d. Leistung  erkennbar verfolgter Sekundärzweck kan nicht mehr erreicht werden (bei Nichterreichbarkeit d. Primärzwecks liegt Unmöglichkeit vor)

  • Außerdem: 

    • Große vs. Kleine Geschäftsgrundlage:

      • Große Geschäftsgrundlage: Wegfall gesellschaftlicher Gesamtumstände 

      • Kleine Geschäftsgrundlage: Umstände, d. nur d. Vertrag betreffen

  • NICHT Vertragsinhalt:

    • Veränderte Umstände sind NICHT Vertragsinhalt geworden sein → nur Grundlage d. Vertrags

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Unvorhersehbarkeit

Parteien hätten Vertrag nicht / mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie d.  Änderungen vorhergesehen hätten

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Unzumutbarkeit

Festhalten am Vertrag muss unzumutbar sein

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Rechtsfolgen d. Wegfalls d. Geschäftsgrundlage

  • Wirkung ex nunc

  • Anspruch auf Anpassung d. Vertrags (§313 I) → wenn nicht möglich:

    • Rücktritt (§313 III 1)

    • Bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung durch benachteiligte Partei (§313 III 2)