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Erfüllung (§362), Wegfall d. Geschäftsgrundlage (§313), Aufhebungsvertrag (§311 I), Erlass (§397), Novation, Konfusion, Zeitablauf, Verwirkung (§242)
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Erfüllung (§362) - “Bewirken“
Bewirken bedeutet tatsächliche Erbringung d. Leistung an d. Gläubiger & bezieht sich auf d. Eintritt d. Leistungserfolges
Aufbauschema §362
Richtiger:
1. Gläubiger
2. Schuldner
3. Leistungs- / Erfolgsort (§§269, 447 / §29 ZPO)
4. Leistungszeit (§271)
5. Inhalt
6. Art & Weise
Richtiger Gläubiger
Gläubiger muss empfangszuständig sein (§80 I InsO e contrario)
Bei beschränkt Geschäftsfähigen wird §§104 ff. analog angewendet → Leistung an beschränkt Geschäftsfähigen wirksam, weil lediglich rechtl. vorteilhaft (§107), aber wenn nicht empfangszuständig dann tritt KEINE Erfüllung ein
Leistung durch Dritte (§§267 f.):
Grds. zulässig auch ohne Einwilligung d. Schuldners, aber dann kann Gläubiger ablehnen
AUßER: höchstpersönliche Leistungspflicht
Abgrenzung von Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfe, §278)
NICHT durch Aufrechnung (§268 II BGB e contrario)
Rechtsfolge:
Forderung erlischt (§362 I)
KEIN Forderungsübergang auf Drittleistenden
Sonderfall: §268
Richtiger Schuldner
§§362 II, 185 beachten
Richtiger Leistungs- / Erfolgsort (§§269, 447 / §29 ZPO)
Leistungs-/Erfüllungsort (§269): Ort, an d. Schulder d. Leistungshandlung vorzunehmen hat
Erfolgsort: Ort, an d. Leistungserfolg eintreten soll
→ Bedeutung: Transportkosten, Gefahrtragung, Zuständigkeit d. Gerichts, Konkretisierung

Richtige Leistungszeit (§271)
Fälligkeit (wann muss man leisten): im Zweifel sofort
Sonderregelung für Fälligkeitsvereinbarung gem. §271a
Erfüllbarkeit (wann darf man leisten): auch im Zweifel sofort, nach §271 II sogar im Zweifel vor Fälligkeit
Richtiger Inhalt
→ Konkretisierung von Gattungsschuld in Stückschuld (§243 II)
(P)1: Widerrufbarkeit d. Konkretisierung durch d. Schuldner

Konkretisierung (§243 II)
Nach Art d. Schuld nach Leistungs- / Erfüllungsort
Holschuld (§296 I)
1. Aussonderung einer Sache iSv §243 I
2. Bereitstellen
3. ggf. Benachrichtigung
→ BEACHTE: §269 III
Bringschuld
1. Aussonderung einer Sache iSv §243 I
2. Gläubigerverzugbegründendes Anbieten iSv §294 → also vollständig, mangelfrei, zur richtigen Zeit, richtige Art & Weise & Beschaffenheit
Schickschuld
1. Aussonderung einer Sache iSv §243 I
2. Übergabe an eine ordnungsgemäß ausgewählte Transportperson
→ geschuldeter Leistungserfolg ergibt sich aus d. Vertrag
(P)1: Widerrufbarkeit d. Konkretisierung durch d. Schuldner
mM: (+) → Arg: Konkretisierung schützt Interessen d. Schuldners, d. ser kann also auch einseitig widerrufen
hM: (-) → Schuldner ist gebunden, aber uU kann es gegen §242 verstoßen, wenn Gläubiger sich auf Konkretisierung beruft
Erfüllungssurrogate (§364)
Leistung an Erfüllungs statt (§364 I):
Einen andere Leistung wird, mit Einverständnis d. Gläubigers, an Stelle d. Geschuldeten erbracht
Tritt an d. Stelle d. ursprünglich geschuldeten Leistung
Haftung d. Schuldners wie Verkäufer (§365)
Risiko beim Gläubiger, nicht denselben Wert zu bekommen
Leistung erfüllungshalber (§364 II):
Leistung erfolgt erfüllungshalber, wenn sich d. Gläubiger zunächst aus d. erfüllungshalber Geleisteten befriedigen kann
Risiko d. Schuldners, d. Gläubiger doch Erfüllung wie urspr. abgemacht haben will
Ursprüngliche Forderung lebt wieder auf, wenn Befriedigung nicht gelingt
zB Kartenzahlung
Tilgungsbestimmung (§366)
Einseitige Bestimmung d. Schuldners, auf welche Forderung geleistet werden soll (§366 I)
Wenn nicht bestimmt gem. §366 II
ABER §366 ist dispositiv
Störung d. Geschäftsgrundlage (§313)
Wirtschaftliche Unmöglichkeit (Leistungserschwerung) = Wegfall d. Geschäftsgrundlage ⇒ Vertragsanpassung gem. §313 I
Subsidiär zur Auslegung & zum allg. Leistungsstörungsrecht
Grundsatz: „pacta sunt servanda“ → Verträge sind einzuhalten
ABER Ausnahme: „Clausula rebus sic stantibus“
Verträge sollen nur solange gelten, wie sich zugrundeliegende Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben
Aufbauschema Störung d. Geschäftsgrundlage (§313)
1. Anwendbarkeit
2. Grund
3. Unvorhersehbarkeit
4. Unzumutbarkeit
5. Rechtsfolgen
Anwendbarkeit von §313
Vorrang d. (ergänzenden) Auslegung
Keine Unmöglichkeit (§§275 I, II)
Keine Anfechtung (§119 II) → diese betrifft Irrtum gem. §§119 ff. (auch beidseitig, da nach hM nach Auslegung beide Anfechtungsrecht, aber nur d. Benachteiligte wird ja anfechten)
§313 II betrifft den beiderseitigen Motivirrtum
Grund
Schwerwiegende Veränderung von Umständen nach Vertragsschluss (§313 I)
Geschäftsgrundlage ist ein gegenwärtiger / künftiger Umstand, d. von zumindest einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde & auf dessen Vorhandensein d. Geschäftswille unmittelbar aufbaut
Schwerwiegende Änderung nach Vertragsschluss / urpsr. Fehlen von Umständen
Umstände sind weniger als Bedingungen aber mehr als ein einseitiges Motiv
Fallgruppen:
Schwere Äquivalenzstörung → “wirtschaftliche Unmöglichkeit” (nur in Extremfällen)
Gemeinschaftlicher Motivirrtum (§311 II)
Subj. Geschäftsgrundlage: Umstände, von denen beide Vertragsparteien gemeinsam ausgegangen sind
Gemeinsamer Irrtum beider Parteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss
Störung d. Verwendungszwecks: mit d. Leistung erkennbar verfolgter Sekundärzweck kan nicht mehr erreicht werden (bei Nichterreichbarkeit d. Primärzwecks liegt Unmöglichkeit vor)
Außerdem:
Große vs. Kleine Geschäftsgrundlage:
Große Geschäftsgrundlage: Wegfall gesellschaftlicher Gesamtumstände
Kleine Geschäftsgrundlage: Umstände, d. nur d. Vertrag betreffen
NICHT Vertragsinhalt:
Veränderte Umstände sind NICHT Vertragsinhalt geworden sein → nur Grundlage d. Vertrags
Unvorhersehbarkeit
Parteien hätten Vertrag nicht / mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie d. Änderungen vorhergesehen hätten
Unzumutbarkeit
Festhalten am Vertrag muss unzumutbar sein
Rechtsfolgen d. Wegfalls d. Geschäftsgrundlage
Wirkung ex nunc
Anspruch auf Anpassung d. Vertrags (§313 I) → wenn nicht möglich:
Rücktritt (§313 III 1)
Bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung durch benachteiligte Partei (§313 III 2)