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Vokabel-Lernkarten zu den Grundlagen des BGB, basierend auf zentralen Rechtsbegriffen und Schuldrechtsdefinitionen.
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Willenserklärung
Die Äußerung eines auf die herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens, bestehend aus objektivem Tatbestand und subjektivem Tatbestand.
Objektiver Tatbestand (Willenserklärung)
Ein äußerlich erkennbares Verhalten mit Rechtsbindungswillen.
Subjektiver Tatbestand (Willenserklärung)
Besteht aus Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
Anfechtung
Ermöglicht die Beseitigung einer fehlerhaften Willenserklärung und führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an gemäß §142 BGB.
Anfechtungsgründe
Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Übermittlungsirrtum, Eigenschaftsirrtum sowie arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung.
Vertragsschluss
Kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.
Stellvertretung
Setzt eine eigene Willenserklärung des Vertreters, Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) und Vertretungsmacht voraus.
Nichtigkeit
Bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an keine Rechtswirkungen entfaltet.
Rechtssubjekte
Träger von Rechten und Pflichten, dazu gehören natürliche und juristische Personen.
Rechtsobjekte
Gegenstände, auf die sich Rechte beziehen, insbesondere Sachen und Rechte.
Privatautonomie
Freiheit des Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse selbst zu gestalten, unterteilt in Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit und Formfreiheit.
Vertragsfreiheit
Erlaubt es, Verträge frei abzuschließen und inhaltlich zu gestalten, begrenzt durch §134 BGB, §138 BGB und das AGG.
Sachen
Körperliche Gegenstände gemäß §90 BGB.
Tiere
Sind gemäß §90a BGB keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt.
Objektives Recht
Umfasst die gesamte Rechtsordnung.
Subjektive Rechte
Dem Einzelnen zustehende Befugnisse, unterschieden in absolute und relative Rechte.
Verpflichtungsgeschäft
Begründet Leistungspflichten, zum Beispiel durch einen Kaufvertrag.
Verfügungsgeschäft
Verändert unmittelbar eine Rechtsposition, etwa durch Eigentumsübertragung.
Schuldverhältnis
Rechtsbeziehung, aufgrund der ein Gläubiger von einem Schuldner eine Leistung verlangen kann.
Holschuld
Der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen.
Bringschuld
Der Schuldner muss die Leistung zum Gläubiger bringen.
Schickschuld
Der Schuldner versendet die Sache an den Gläubiger.
Verjährung
Führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht; die regelmäßige Frist beträgt 3 Jahre.
Naturalrestitution
Grundsatz des Schadensersatzes zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Leistungsstörungen
Liegen vor bei Nichtleistung, Verzug, Schlechtleistung oder Verletzung von Nebenpflichten.
Schuldnerverzug
Zustand, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit, Mahnung und Möglichkeit der Leistung nicht leistet.
Gläubigerverzug
Liegt vor, wenn der Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt.
Unmöglichkeit
Liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann (objektiv oder subjektiv).
Rücktritt
Beendet das Vertragsverhältnis und führt zu einem Rückgewährschuldverhältnis.
Gefahrenübergang
Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache trägt, grundsätzlich mit Übergabe gemäß §446 BGB.
Sachmangel
Liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder den Anforderungen des §434 BGB nicht entspricht.
Rechtsmangel
Liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen können, die der Käufer nicht übernehmen sollte gemäß §435 BGB.
Gewährleistungsrechte
Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz gemäß §437 BGB.
Miete
Entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache.
Pacht
Entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache inklusive des Rechts zur Fruchtziehung.
Leihe
Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache.
Darlehensvertrag
Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen zur späteren Rückgewähr, gegebenenfalls gegen Zinsen.
Dienstvertrag
Vertrag, bei dem lediglich die Tätigkeit geschuldet wird.
Werkvertrag
Vertrag, bei dem der Unternehmer einen konkreten Erfolg schuldet.