BGB Master-PDF Lernkarten

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Vokabel-Lernkarten zu den Grundlagen des BGB, basierend auf zentralen Rechtsbegriffen und Schuldrechtsdefinitionen.

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39 Terms

1
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Willenserklärung

Die Äußerung eines auf die herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens, bestehend aus objektivem Tatbestand und subjektivem Tatbestand.

2
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Objektiver Tatbestand (Willenserklärung)

Ein äußerlich erkennbares Verhalten mit Rechtsbindungswillen.

3
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Subjektiver Tatbestand (Willenserklärung)

Besteht aus Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.

4
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Anfechtung

Ermöglicht die Beseitigung einer fehlerhaften Willenserklärung und führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an gemäß §142§ 142 BGB.

5
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Anfechtungsgründe

Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Übermittlungsirrtum, Eigenschaftsirrtum sowie arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung.

6
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Vertragsschluss

Kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande.

7
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Stellvertretung

Setzt eine eigene Willenserklärung des Vertreters, Handeln im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) und Vertretungsmacht voraus.

8
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Nichtigkeit

Bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an keine Rechtswirkungen entfaltet.

9
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Rechtssubjekte

Träger von Rechten und Pflichten, dazu gehören natürliche und juristische Personen.

10
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Rechtsobjekte

Gegenstände, auf die sich Rechte beziehen, insbesondere Sachen und Rechte.

11
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Privatautonomie

Freiheit des Einzelnen, seine Rechtsverhältnisse selbst zu gestalten, unterteilt in Abschlussfreiheit, Inhaltsfreiheit und Formfreiheit.

12
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Vertragsfreiheit

Erlaubt es, Verträge frei abzuschließen und inhaltlich zu gestalten, begrenzt durch §134§ 134 BGB, §138§ 138 BGB und das AGG.

13
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Sachen

Körperliche Gegenstände gemäß §90§ 90 BGB.

14
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Tiere

Sind gemäß §90a§ 90a BGB keine Sachen, werden aber grundsätzlich wie Sachen behandelt.

15
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Objektives Recht

Umfasst die gesamte Rechtsordnung.

16
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Subjektive Rechte

Dem Einzelnen zustehende Befugnisse, unterschieden in absolute und relative Rechte.

17
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Verpflichtungsgeschäft

Begründet Leistungspflichten, zum Beispiel durch einen Kaufvertrag.

18
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Verfügungsgeschäft

Verändert unmittelbar eine Rechtsposition, etwa durch Eigentumsübertragung.

19
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Schuldverhältnis

Rechtsbeziehung, aufgrund der ein Gläubiger von einem Schuldner eine Leistung verlangen kann.

20
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Holschuld

Der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen.

21
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Bringschuld

Der Schuldner muss die Leistung zum Gläubiger bringen.

22
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Schickschuld

Der Schuldner versendet die Sache an den Gläubiger.

23
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Verjährung

Führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern gibt dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht; die regelmäßige Frist beträgt 33 Jahre.

24
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Naturalrestitution

Grundsatz des Schadensersatzes zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

25
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Leistungsstörungen

Liegen vor bei Nichtleistung, Verzug, Schlechtleistung oder Verletzung von Nebenpflichten.

26
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Schuldnerverzug

Zustand, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit, Mahnung und Möglichkeit der Leistung nicht leistet.

27
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Gläubigerverzug

Liegt vor, wenn der Gläubiger eine ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt.

28
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Unmöglichkeit

Liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann (objektiv oder subjektiv).

29
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Rücktritt

Beendet das Vertragsverhältnis und führt zu einem Rückgewährschuldverhältnis.

30
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Gefahrenübergang

Zeitpunkt, ab dem der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Kaufsache trägt, grundsätzlich mit Übergabe gemäß §446§ 446 BGB.

31
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Sachmangel

Liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder den Anforderungen des §434§ 434 BGB nicht entspricht.

32
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Rechtsmangel

Liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Sache geltend machen können, die der Käufer nicht übernehmen sollte gemäß §435§ 435 BGB.

33
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Gewährleistungsrechte

Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz gemäß §437§ 437 BGB.

34
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Miete

Entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache.

35
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Pacht

Entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache inklusive des Rechts zur Fruchtziehung.

36
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Leihe

Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache.

37
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Darlehensvertrag

Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen zur späteren Rückgewähr, gegebenenfalls gegen Zinsen.

38
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Dienstvertrag

Vertrag, bei dem lediglich die Tätigkeit geschuldet wird.

39
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Werkvertrag

Vertrag, bei dem der Unternehmer einen konkreten Erfolg schuldet.