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SE (§§280 ff.), Aufwendungsersatz (§284)
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Übersicht

SE & Rücktritt

Abgrenzung SE sdL & SE ndL
SEsdL:
Definition: durch d. endgültige Ausbleiben d. (mangelfreien) Leistung entstandener Schaden (Nichterfüllungsschaden), dh ein Schaden, d., wenn Leistung jetzt noch käme, behoben wäre
Leistung bleibt endgültig aus, wenn sie unmöglich ist, / sie d. Schuldner nicht mehr erbringen darf
SE-Verlangen nach §281 IV BGB, Rücktritt nach §323 BGB
SE ndL: d. bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) (Nach)-Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden

SE sdL wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§§280 I, III, 283)
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung iSd §283
3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)
4. Schaden (§§249 ff.)
a) Art d. Schadens (§§249 ff.)
b) Schadensberechnung - Umfang (§§252 ff.)
c) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden
Schuldverhältnis
Rechtliche Sonderverbindung zwischen Personen, kraft derer Leistungspflichten iSd §241 I oder Rücksichtnahmepflichten (Nebenpflichten) gem. §241 II entstehen.
(P)1: cic (§311 II)
Pflicht aus Schuldverhältnis muss bestehen, fällig & durchsetzbar sein → Ausnahme: §241 II, §283
Fälligkeit: Zeitpunkt, an dem d. Schuldner leisten muss
NICHT: Erfüllbarkeit (Zeitpunkt, an dem d. Schuldner d. erste Mal leisten darf)
AUSNAHME: Unmöglichkeit, denn da entfällt Anspruch, somit besteht keine Fälligkeit, da einfach nicht ansprechen
Durchsetzbarkeit: Zeitpunkt, ab dem d. Leistungsanspruch gerichtlich durchsetzbar wird
Müssen erhoben werden → AUSNAHME: §214 & §320
(P)1: cic (§§280 I, 311 II, 241 II)
Bei cic geht es NICHT um Hauptleistungspflichten, sondern Schutzpflichten → TBvarianten gem. §311 II
Rechtsfolgen (§§249 ff.): SE ndL für Heilungskosten bei Körperverletzung / Vertrauensschaden bei Abbruch von Vertragsverhandlungen
Haftung für Dritte:
Als Gläubiger (cic mit Schutzwirkung für Dritte): §311 III 1 → Referenz zum VSD (Salatblattfall)
Als Schuldner (Sachwalterhaftung): §311 III 2
Bei Inanspruchnahme bes. Vertrauens (zB Verhandlungsgehilfe)
Bei wirtschaftlichem Eigeninteresse (procurator quasi in rem suam)
Fallgruppen: deliktsähnliche Fälle, Haftung für treuwidrigen Abbruch von Vertragsverhandlungen
(P)1a: Schutz vor “unerwünschten Verträgen” → Beweislast liegt beim Schuldner
§§434 ff. verdrängen nach Gefahrübergang §311 II, wenn es um einen Mangel geht
(P)1a: Schutz vor “unerwünschten Verträgen”
→ Beweislast liegt beim Schuldner
→ Anspruch auf Rückabwicklung d. ungewollten Vertrags aus cic auch bei FAHRLÄSSIGER Täuschung (§123 I verlangt Arglist) / nach Ablauf d. Anfechtungsfrist?
Rspr: §123 & §§280 I, 311 II, 241 II sind nebeneinander anwendbar → Schaden: wenn ohne Pflichtverletzung Vertrag nicht geschlossen worden wäre, Vertrag selbst → sonst Gegenleistungsminderung
hL: §123 & cic schützen unterschiedliche Interessen, kein Anlass zur Privilegierung d. fahrlässig Handelnden – freie parallele Anwendbarkeit ohne d. Einschränkung d. Rspr
mM: Vorrang d. Anfechtungsrechts → Vorsatzerfordernis & Frist würde sonst unterlaufen
Pflichtverletzung grundsätzlich
Jede obj. Abweichung d. Parteiverhaltens vom geschuldeten Pflichtenprogramm iRd vertraglichen / gesetzlichen Schuldverhältnisses
Inhalt: Richtige(r)
Gläubiger
Schuldner → §§362 II, 185 BGB beachten
Leistungsort
Leistungszeit
Inhalt
Art & Weise
Pflichtverletzung iSd §283
Pflichtverletzung bei §283 ist d. nachträgliche Unmöglichkeit gem. §275 & folglich Nichterbringung d. Vertraglich geschuldeten Leistung
Echte Unmöglichkeit bedeutet gem. §275 I d. dauerhafte Nichterbringbarkeit d. Leistungserfolges
Vorrübergehende Unmöglichkeit: NICHT Über §283
Mit §§ 280 I, II, 286 & §§280 I , III, 281 I 1 Fall 1 stehen d. Gläubiger interessengerechte AGL für d. Fall zu Verfügung, in d. Schuldner d. vorübergehende Leistungshindernis zu vertreten hat
Im Falle d. praktischen / faktischen Unmöglichkeit gem. §275 II ist nach hM für deren Eintritt ebenso wie bei §275 III zunächst d. Erhebung d. rechtsvernichtenden Einrede durch d. Schuldner nötig
Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276, 278)
Vertretenmüssen: VSS d. Zurechnung d. PV an d. Schuldner ⇒ Weiterer Begriff als Verschulden
Beweislast: Widerleglich vermutet (§280 I 2 , §292 ) → anders als im Deliktsrecht
Verschuldensmaßstäbe:
Vorsatz (§276 I 1): Wissen & wollen im Bewusstsein d. Pflichtwidrigkeit
AUCH billigend. Inkaufnehmen (bedingter Vorsatz)
Fahrlässigkeit (§276 II): PV wird vom Schuldner durch Außerachtlassen d. im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht
Obj. Sorgfaltsmaßstab → individuelle Fähigkeiten d. Schuldner unbeachtlich)
Grobe Fahrlässigkeit: PV durch besonders schwerwiegend. Außerachtlassen d. im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch den Schuldner verursacht
Diligentia quam in suis: Schuldner handelt NUR sorgfaltswidrig, wenn er geringeren Sorgfaltsmaßstab als in eigenen Angelegenheiten anwendet → Grenze §277
AUSNAHMEN:
Haftungsverstärkung: Auch vertretenmüssen für Zufall, kraft Gesetzes (§287 S. 2) / RG (Garantien, Beschaffungsrisiken)
Haftungsmilderung:
Gesetzlich für einfache Fahrlässigkeit (zB §277 iVm §§300 I, 521, 599, 680, 1359, 1664 BGB, §4 LPartG)
Vertragliche Milderung möglich → ABER immer beachten: §309 Nr. 7 !!!
Sonderfall: Haftung für finanzielle Leistungsfähigkeit → ist IMMER zu vertreten, egal ob Vorsatz, Fahrlässigkeit
(P)2: Haftung für Dritte
(P)2: Haftung für Dritte (§278)
(1) Schuldverhältnis
(2) Handeln eines Erfüllungsgehilfen
= Wer mit Wissen & Wollen d. Schuldners tatsächlich im Pflichtenkreis d. Schuldners tätig wird
(P)2a: Erfüllung d. Verbindlichkeit?
(3) Innerer Zusammenhang d. Zuzurechnenden Verhaltens mit d. übertragenen Tätigkeit
= Handeln “zur Erfüllung” & nicht nur “bei Gelegenheit" (hL grenzt nach d. Risikoerhöhung ab)
(4) Rechtsfolge
Geschäftsherr haftet für fremd. Verschulden → Zurechnung d. Verschuldens d. Erfüllungsgehilfen an Geschäftsherrn
⇒ Schuldner kann sich NICHT exkulpieren
AUSNAHME: Erfüllungsgehilfe muss nach hM schuldfähig (§§276 I 2, 827 f. BGB) sein
(P)2a: Erfüllung d. Verbindlichkeit
hM: innerer Zusammenhang d. zuzurechnenden Verhaltens mi übertragener Tätigkeit erforderlich
Vordermann muss zur Erfüllung & nicht nur „bei Gelegenheit d. Erfüllung“ tätig werden
hL: innerer Zusammenhang gegeben, wenn sich durch Bestellung d. Erfüllungsgehilfen Risiko eines Schadens erhöht
zB wenn Erfüllungsgehilfe Einwirkungsmöglichkeiten auf RG d. Gläubigers erhält
Art d. Schadens (§§249 ff.)
Schaden: Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße
Grundsatz: Naturalrestitution (§249 I) → Schuldner hat d. Zustand herzustellen, d. bestehen würde, wenn d. zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre → Bereicherungsverbot (§255)
Ersatz für immaterielle Schäden (Verletzung ideeller Interessen) gem. §253 I nur gesetzlich angeordneten Fällen → §253 II , §651n II, §11 S. 2 StVG,§15 II AGG, §21 II 3 AGG, §8 S.2 ProdhaftG, APR (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG)
SE in Geld NUR gem. §§249 II, 250, 251 I, II
Ersatzfähigkeit von fiktiven, also noch nicht angefallenen, Kosten ist grds. gegeben, weil d. Gläubiger sonst d. Insolvenzrisiko d. Schuldners tragen müsste
→ Bei einer Teilunmöglichkeit kann SE sd ganzen L gem. §§283 I 2 ,
281 I 2 nur verlangt werden, wenn an einer Teilleistung kein Interesse besteht
Schadensberechnung - Umfang (§§252 ff.)
Schaden: Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße
Differenzschadenmethode: Ermittlung d. ersatzfähigen Schadenspostens durch Vergleich zwischen aktuellem & hypothetischen schadensfreien Zustand
Bei Anwendung d. Differenzschadenmethode wird vom Erlöschen d. Anspruchs auf d. Gegenleistung gem. §326 I ausgegangen
Damit sind beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei geworden
Differenzhypothese wird unterschiedlich angewandt bei SE ndL / SE sdL
Bei SE ndL: Vergleich Vermögenssituation nach Erfüllung mit Pflichtverletzung / Vermögenssituation bei pflichtgemäßer Erfüllung
Bei SE sdL: Vergleich Vermögenssituation bei Nichterfüllung d. Primärleistungspflicht / Vermögenssituation bei pflichtgemäßer Erfüllung
Surrogationsmethorde (Austauschmethode):
hM erlaubt bei gegenseitigen Tauschverträgen Anwendung d. Surrogationsmethode, weil dort am Sinn d. Differenzschadenmethode gezweifelt werden muss, denn Ungleichartiges lässt sich weder subtrahieren noch verrechnen
Ferner wollten Parteien beim Tausch kein Geld leisten
§326 I 1 BGB steht nicht entgegen, denn d. Norm regelt nur, d. Gläubiger seine Gegenleistung nicht mehr erbringen muss, schließt aber nicht aus, d. er sie nach wie vor erbringen darf
Bei Anwednungen d. Surragationsmethode kommt es nun zu einem tatsächlichen Austausch d. Leistungen
Gläubiger erbringt mögliche Gegenleistung in Natur & erhält im Gegenzug Geld in Höhe d. Wertes d. unmöglichen Leistung
ggf. wird entgangener Gewinn / Haftungsschäden aus d. Inanspruchnahme durch Dritte / Mehraufwand für einen Deckungskauf addiert.
Sonderfall: Betriebsausfallschaden
Lösung: Rentabilitätsvermutung → kausaler Schaden ist auch gegeben, wenn Aufwendungen wirtschaftliche Ziele verfolgen & später bei ordnungsgemäßer Erfüllung wieder eingeholt worden wären
Ausbleibende Amortisierung d. Aufwendungen als eig. Schaden
Bei erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit steht Aufwendung ein Ertrag ggü.
→ hier Wahlrecht zwischen Aufwendungsersatz & SE
Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden
Äquivalenztheorie: Umstand ist dann kausal für Schadenseintritt, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass Schaden entfiele
Dabei sind alle Kausalitätsfaktoren gleichwertig
Adäquanztheorie: Ist d. Schadenseintritt für einen (gedachten) objektiven Dritten vollkommen unvorhersehbar, scheidet Zurechnung an Schädiger aus
Schutzzweck d. Norm: Haftung nur für Schäden, gegen d. verletzte Norm schützen will
Mitverschulden (§254):
§254 I: Mitverschulden d. Gläubigers bei Entstehung d. Schadens
§254 II: Mitverschulden d. Gläubigers durch fehlende „Warnung“ d. Schuldners vor möglichem hohem Schaden / bei Unterlassen einer möglichen Schadensminderung
Außerdem: Rechtsgrundverweisung (TB d. Norm muss vorliegen) auf §278 für beide Absätze von §254 → §831 iRd analog anwendbar (Exkulpation)
(P)3: Beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeit
(P)3: Beiderseits zu vertretende (nachträgliche) Unmöglichkeit
Schuldner:
Entgeltanspruch entfällt gem. §326 I 1 BGB vollständig → eben KEIN §326 II 1 Fall 1 BGB
SEA gegen Gläubiger gem. §§280 I, 241 II BGB wegen Herbeiführung d. Wegfalls d. Entgelt Anspruchs
ABER: nach §254 I BGB um d. eigenen Mitverschuldensanteil gekürzt
Gläubiger:
SEA gem. §§280 I, III, 283 BGB nach Differenztheorie iHd entgangenen Gewinns
ABER: nach §254 I BGB um d. eigenen Mitverschuldensanteil gekürzt
⇒ Ansprüche beider werden mit einander verrechnet & wer höheren Saldo hat, hat SEA
SE sdL wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§311a II)
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung iSd §311a II
3. Vertretenmüssen: vermutete(s) Kenntnis / Kennenmüssen (§311a II 2)
(P)4: §122 analog
4. Schaden (§§249 ff.)
a) Schadensermittlung
b) Art d. Schadens (§§249 ff.)
c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.)
Bei Teilunmöglichkeit ist SE sd ganzen L NUR möglich, wenn an einer Teilleistung kein Interesse besteht (§§311a II 3, 281 I 2)
d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden
Pflichtverletzung iSd §311a II
Anfängliche Unmöglichkeit gem. §275
Plichtverletzung begeht Schuldner bereits vor / bei Vertragsschluss —> Vorgewurf, vertraglich eine Leistung versprochen zu haben, obwohl d. Schuldner d. Leistungshindernis bereits hätte erkennen können, hätte er sich nur ausreichend über d. Leistungsmöglichkeit / -fähigkeit informiert
(P)4: §122 analog
Teilweise wird vorgeschlagen, bei Unkenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis, also gerade bei Eingreifen der Exkulpation, d. Gläubiger einen Anspruch aus §122 analog zu gewähren
Es liege eine Art unverschuldeter Motivirrtum iSd §119 Il d. Schuldners vor, d. diesen zur Anfechtung berechtige & einen Anspruch d.
Anfechtungsgegners nach §122 nach sich ziehe
Irrtum über d. verkehrswesentliche Eigenschaft liege in d. Leistungshindernis begründet
hM: 122 wird NICHT analog angewendet
Folge: SE sdL NUR gem. §311a II
Arg: Sinn & Zweck
Nach allg. Regeln ist ein SEA verschuldensabhngig (Verschuldensprinzip)
Für d. Irrtumsregeln eingreifende Sondervorschrift d. §122 ist NICHT verallgemeinerungsfähig
VSS einer Analogie liegen mangels Regelungslücke nicht vor
Eine vergleichbare Interessenlage kann nicht gegeben sein, wenn der Schuldner nicht über Eigenschaften einer Person / Sache irrt, sondern über andere Umstände(z.B. falsche Einschätzung d. Marklage).
Es droht eine Umgehung d. Aufwendungsersatzes nach §284 & d. SE nach §280 I, d. wie §122 Teile d. negativen Interesses ersetzen
VSS dieser Ansprüche, insb. d. Erfordernis d. Verschuldens werden umgangen
Auch droht ein Wertungswiderspruch zur nachträglichen Unmöglichkeit gem. §283, für d. auch d. Gegenansicht keinen verschuldensunabhängigen SE gewähren will
§122 passt vom Anknüpfungspunkt d. Rechtsfolge nicht, da d. Vertrauen in d. Wirksamkeit einer Willenserklärung & nicht d. Durchführbarkeit d. Vertrages Grundlage d. SE ist.
aA: §122 wird analog angewendet
Folge: über §122 kann d. negative Interesse ersetzt werden, selbst wenn §311a II ausscheidet
Arg: Historie
Gesetzgeber wollte d. Rpsr. d. Möglichkeit einer Lösung über §122 analog offen halten & hielt diesen Weg ausdrücklich für gangbar
Er hat von einer Regelung im Zuge d. Schuldrechtsmodernisierung nur abgesehen, da er d. Irrtumsregeln nicht vollständig überprüfen wollte
SE sdL wegen Spätleistung (§280 I, III, 281 I 1 Fall 1)
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung iSd §281 I 1 Fall 1
a) Nichterbringung einer fälligen, durchsetzbaren & noch möglichen Leistung
b) Leistungsaufforderung mit angemesseners Fristsetzung
c) Fruchtloser Ablauf d. Frist
3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)
4. Schaden (§§249 ff.)
a) Schadensermittlung
b) Art d. Schadens (§§249 ff.)
c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.)
d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden
e) Verlangen (§281 IV) → (P)5
f) SE sdL
Nichterbringung einer fällig, durchsetzbaren & noch möglichen Leistung
Leistung muss noch möglich sein (Abgrenzung zu §283, §311a)
Muss eine Leistungspflicht gehen (Haupt- / Nebenleistungspflicht) (Abgrenzung zu §282)
Fälligkeit (§271): Zeitpunkt, an d. Schuldner leisten MUSS
Durchsetzbarkeit ist Unteraspekt d. Fälligkeit
Bei Einrede differenzieren:
§320: grds. muss sich d. Schuldner NICHT auf §320 berufen, um d. SEA auszuschließen
Hierzu genügt Vorliegen d. TB d. §320
§273 I: Schuldner muss sich darauf berufen, d. endet d. Pflichtverletzung
Wegen d. Möglichkeit d. Abwendungsbefugnis d. Gläubigers nach §273 III
Wirkung entfallen ex nunc
Andere Einreden: hL verlangt Erhebung d. Einrede spätestens im Prozess, andernfalls soll d. Schuldner behandelt werden, als sei läge d. Pflichtverletzung vor
Einigkeit besteht aber, d. nach Erhebung d. Einrede d. Pflichtverletzung rückwirkend entfallen soll
Fälligkeit ist entbehrlich bei:
Ernsthafter & entgültiger Leistungsverweigerung
Gem. §323 IV analog wenn es offensichtlich ist, d. VSS d. §281 I 1 Fall 1 bei Fälligkeit vorliegen werden
Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung
Fristsetzung: Aufforderung d. Gläubigers an d. Schuldner, eine Leistung innerhalb eines bestimmten / bestimmbaren Zeitraums zu erbringen
Angabe eines bezifferten Endtermins / Zeitraums ist NICHT erforderlich → Schuldner muss nur deutlich gemacht werden, d. ihm nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht
Worte "umgehend" / "sofort" sind ausreichend → im Endeffekt fast gleichgestellt mit Mahnung
ABER: ob mit Fristsetzung zugleich Mahnung iSd §286 I erklärt wird ist im Einzefall durch Auslegung zu ermitteln
AUSNAHME: Schuldner musste nicht mit SEverlangen rechnen
Zeitpunkt: Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn d. Schuldner d. Leistung nicht innerhalb d. Nachfrist bewirkt
Schwebelage für d. Schuldner: Erfüllungsanspruch erlischt NICHT ipso iure mit Ablauf d. Frist bei verspäteter Leistung, sonder erst mit Geltendmachung von Rücktritt / Se sdL (§281 IV) → Gläubiger kann nach Fristablauf erstmal weiter Erfüllung verlangen
AUSNAHME vom Fristsetzungerfordernis gem. §281 II, III
Bes. Umstände (iSd §281 II Fall 2): zB Just-in-time-Verträge", relatives Fixgeschäft (str. wegen fehlenden Gleichlaufs mit §323 II)
Nach §242 kann Fristsetzung ebenfalls entbehrlich sein, wenn: Schuldner auf sie verzichtet Schuldner schwerwiegend unzuverlässig ist
Angemessenheit bestimmt sich nach d. Umständen d. Einzelfalls
zB: wie Aufwand benötigt man für d. Erfüllung d. Verlangten, wie Weit ist d. Weg für d. Schuldner zum Erfüllungsort, wie viele Wochenenden liegen in d. Firstzeit wenn d. Schuldner berufstätig ist, etc.
Wenn eine Frist unangemessen ist, setzt d. Fristsetzung stattdessen eine angemessene Frist in Lauf
Verlangen (§281 IV)
Erfüllungsanspruch erlischt NICHT ipso iure mit Ablauf d. Frist bei verspäteter Leistung, sonder erst mit Geltendmachung von Se sdL (§281 IV)
Dabei muss bloße Androhung unterschieden werden
Erklärt d. Gläubiger, d. er nun SE sdL will, kann er NICHT mehr danach doch d. ursprüngliche Leistung fordern
Ihm steht NUR noch SE in Geld zu
Jedenfalls mit Erhebung einer Klage auf SE sdL wandelt sich d. Primärleistungspflicht in eine Sekundärleistungspflicht
(P)5: Selbstbindung durch erneutes Leistungsverlangen
→ Gläubiger verlangt nach verstreichen d. Frist zunächst erneut Leistung → kann er nun keinen SE nehr verlangen?
mM: Gläubiger ist dauerhaft an seine Wahl gem. §§262, 263 gebunden, kann nun KEINEN SE mehr verlangen
hM: Gläubiger ist NICHT gebunden
Verschiedene Ansprüche / Rechte d. Gläubiger stehen bis zum Verlangen gem. §281 IV in sog. elektiver Konkurrenz.
Kann Leistung Fordern & später ohne erneuten Fristablauf grds. SE sdL verlangen
Darf aber NICHT gegen §242 Verbot d. Widersprüchlichen Verhaltens verstoßen
SE sdL iSd §281 I 1 Fall 1
Grundsatz: Kleiner SE
Grds. ist nur SE insoweit geschuldet, als d. Leistung ausgeblieben ist
Großer SE NUR bei Interessefortfall
Bei einer teilweisen Leistung wird SE sd ganzen L NUR unter d. einschränkenden VSS d. §281 I 2 gewährt, d. Gläubiger an d. Teilleistung kein Interesse hat
SE sdL wegen Schlechtleistung (§§GewährleistungsR, 280 I, III, 281 I 1 Fall 2 / 283 / 311a II)
GewährleistungsR —> Siehe Karteikarten für Kaufvertrag, Werkvertrag, Vertrag über digitale Produkte
SE sdL wegen Nebenpflichtverletzung gem. §241 II (§§280 I, III, 282)
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung iSd §282
a) Verletzung einer Nebenpflicht iSd §241 II
b) Unzumutbarkeit
3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)
4. Schaden (§§249 ff.)
a) Schadensermittlung
b) Art d. Schadens (§§249 ff.)
c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.)
d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden
SE ndL wegen Spätleistung (§280 I, II 286)
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung iSd §286
a) Fälliger & durchsetzbarer Anspruch d. Gläubigers im Zeitpunkt d. Mahnung
b) Mahnung (§286 I)
3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)
4. Schaden (§§249 ff.)
a) Schadensermittlung → Verzögerungsschaden
b) Art d. Schadens (§§249 ff.) → (P)6
c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.) → (P)7
d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden
→ WICHTIG: §286 begründet d. Schuldnerverzug & dieser findet NICHT nur im SERecht Wirkung / Anwendung
Fälliger & durchsetzbarer Anspruch d. Gläubigers im Zeitpunkt d. Mahnung
Definition Fälligkeit s.o.
Ermittlung primär nach Vertragsvereinbarung, nachrangig gen. §271 I
Durchsetzbarkeit s.o.
Mahnung (§286 I)
Mahnung: Mahnung ist d. eindeutige & bestimmte Leistungsaufforderung an d. Schuldner, d. geschuldete Leistung zu erbringen
Geschäftsähnliche Handlung → analoge Anwendung d. Regeln über empfangsbedürftige WE
Zeitpunkt: mit / nach Fälligkeit
Inhalt: Leistungsaufforderung, Bestimmtheit (Maßstab: §157)
Formlos
Zeitpunkt: kann auch in einer Rechnung mit enthalten sein, erst wenn Forderung nach d. vertraglichen / gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang fällig wird
Fristsetzung enthält auch Mahnung, sodass mit Ablauf d. Frist Wirkung d. Mahnung eintritt
Ob d. Wikrung aschon früher, also mit Zugang d. Fristsetzung entreten soll, ist Auslegungsfrage
AUSNAHME gem. §286 II
Erst d. mit Eintritt d. Verzugs (erfolgslose Mahnung) entstehende Verzögerungsschaden ist ersatzfähig
Sonderregelung für Entgeltforderungen gem. §286 III
Beendigung d. Verzugs mit Vornahme d. Leistungshandlung, nicht erst bei Eintritt d. Erfolgs
Rechtsfolgen: d. Schuldnerverzugs:
SE
Haftungsverschärfung (§287)
Aufwendungsersatz
Verzugszinsen (§288)
Zahnlung einer Pauschale (§288 V, VI)
Rücktritt (§323 I, §508, §376 HGB)
Kündigung (§§314 II, 323, §543 II 1 Nr. 3, §498, §§514 I, 498)
Gesamtfälligstellung (§498)
Verzögerungsschaden
Jede Vermögenseinbuße iSv §§249 ff., d. adäquat kausal auf d. Verzögerung d. Leistung beruht & auch bei späterer / hinzugedachter späterer Erfüllung nicht entfällt
(P)6: verzögerungsbediengter Betriebsausfallschaden & d. verfrühte Deckungsgeschäft
→ verzögerungsbedingter Betriebsausfallschaden ist unproblematisch ein Fall d. §286 & dann §281 I 1 Fall 1
→ problematisch ist es beim verfrühten Deckungsgeschäft
Rspr: Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs d. Käufers sind NICHT als Verzögerungsschaden nach §§280 I, II, 286 BGB ersatzfähig
Es handelt sich um einen an Stelle d. Leistung tretenden Schaden, d. Gläubiger nur unter VSS von §§280 I, III, 281 BGB & somit NICHT neben Vertragserfüllung beanspruchen kann
Systemimmanente Lösung: Kosten nach Verzugseintritt vorgenommener Deckungsgeschäfte sind als Verspätungsschaden ersatzfähig, wenn sich Gläubiger legitimer Weise zu deren Vornahme herausgefordert sehen durfte.
Es handelt sich damit allein um ein Kausalitätsproblem, denn Schaden geht auf einen eigenen Entschluss d. Gläubigers (Vornahme d. Deckungsgeschäfts) zurück.

(P)7: Inkassobüroschaden
→ Kann d. Gläubiger auch d. Kosten für ein Inkassobüro ersetzt bekommen, wenn d. Kosten für dessen Einsatz d. Gebühren übersteigen, d. ein beauftragter Rechtsanwalt für d. Eintreibung d. Forderung nimmt?
hM: erstmal (-) → Deckelung d. Ersatzes auf Höhe d. Anwaltsgebühren gem. §4 RDGEG
Ausnahme: Ersatz ALLER Inkassogebühren, wenn d. Inkassobüro weitergehende Maßnahmen als d. Anwalt betreibt, d. voraussichtlich eine Klageerhebung ersparen
Arg:
Berücksichtigung d. §254 II: nach d. Gesetz ist d. Gläubiger zur Schadensminderung verpflichtet
Keine Übermäßige Belastung d. Gläubigers:
Inkassobüro ist vertraglich verpflichtet, d. Gläubiger darauf hinzuweisen, welche Kosten er als Verzögerungsschaden erstattet bekommt
Gläubiger muss daher nicht die Rspr. kennen
Wahlmöglichkeit des Gläubigers wird nur wenig beschränkt → Besondere Tätigkeiten d. Inkassobüros werden auch als Verzögerungsschaden anerkannt.
mM: (+)
Arg: Schutz d. Inkassounternehmers
Inkassounternehmen ist als eigenständige Einrichtung d. Rechts- & Wirtschaftslebens anerkannt
Kosten sind als Verzögerungsschaden daher ersatzfähig
Beendigung d. Schuldnerverzugs
Einwendungen
zB Erfüllung durch ordnungsgemäße Leistung §362
Mit Eintritt des Gläubigerverzuges endet der Schuldnerverzug
(P)8: wie hat d. tatsächliche Angebot iSv §§ 294, 296 auszusehen?
Einreden
Stundung d. Anspruchs
Rücknahme d. Mahnung /Rücknahme d. Klage (§269 ZPO)
Kein Vertretenmüssen gem. §286 IV BGB
zB bei schwerer Erkrankung Schuldners / Ungewissheit über Bestehen & Umfang einer Forderung
(P)8: wie hat d. tatsächliche Angebot iSv §§ 294, 296 auszusehen?
→ Muss Schuldner nur Hauptleistung oder auch d. Verzögerungsschaden anbieten?
hM: nur Hauptleistung ist ausreichend
Folge: Leichtere Beendigung d. Schuldnerverzuges durch geringere Anforderungen d. Annahmeverzug
Arg:
Wortlaut: Leistung iSv §294 ist NUR d. Hauptleistung, nicht dagegen d. sekundäre Anspruch, d. auf einem anderen Rechtsgrund beruht
Spiegelbild zwischen Beginn & Beendigung d. Schuldnerverzuges: Schuldner gerät wegen d. ursprünglich geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug
Für d. Beendigung muss es ausreichen, wenn er genau diese anbietet
Interessenlage: Selbst wenn man d. Hauptleistung Teilleistung ansieht, ist d. Gläubiger nach Treu & Glauben zur Annahme verpflichtet
Rechtsinstitut d. Gläubigerverzuges darf nicht als Druckmittel gegen d. Schuldner nach d. Motto missbraucht werden: "Wenn du nicht d. Verzögerungsschaden zahlst, dann bleibst du weiter im Schuldnerverzug."
Schuldner ist regelmäßig die genaue Höhe d. Verzögerungsschadens unbekannt
mM: auch Verzögerungsschaden muss angeboten werden
Folge: schwerte Beendigung d. Schuldnerverzuges durch höhere Anforderungen an d. Annahmeverzug
Arg:
Wortlaut ist offen
Interessenlage: Angebot d. Hauptleistung ist eine Teilleistung, zu d. Schuldner nach §266 nicht berechtigt ist
Gläubiger ist es unzumutbar erst d. Hauptleistung zu akzeptieren & dann auf d. Verzögerungsschaden & d. Verzugszinsen klagen zu müssen
Allerdings wird von d. mM eingeräumt, d. bei einer Unsicherheit über d. Bestehen / Höhe d. Verzögerungsschadens d. Gläubiger sich zunächst mit d. Hauptleistung zufrieden geben muss
SE ndL wegen Schlechtleistung - Verzögerung d. Mängelbehebung / Nacherfüllung (§§GewährleistungsR, 280 I, II 286)
UMSTRITTEN
GewährleistungsR —> Siehe Karteikarten für Kaufvertrag, Werkvertrag, Vertrag über digitale Produkte
SE ndL wegen Schlechtleistung (§280 I idR iVm §241 II)
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung iSd §241 II
3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)
4. Schaden (§§249 ff.)
a) Schadensermittlung → Verzögerungsschaden
b) Art d. Schadens (§§249 ff.)
c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.)
d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden
SE ndL wegen Nebenpflichverletzung gem. § 241 II - Mängelfolgeschäden (§§GewährleistungsR, 280 I)
GewährleistungsR —> Siehe Karteikarten für Kaufvertrag, Werkvertrag, Vertrag über digitale Produkte
Aufwendungsersatz (§284)
NUR iRd SE sdL möglich & NUR alternativ mit diesem (Wahlrecht d. Gläubigers)
SE sdL Anspruch besteht bis auf VSS “Schaden“
Aufwendung
Vertrauen auf Erhalt d. Leistung
Billigkeit d. Aufwendungen
Fruchtlosigkeit d. Aufwendungen
Aufwendungen
Freiwillige Vermögensopfer im Vertrauen auf d. Erhalt d. (vertragsmäßigen) Leistung
Arbeitskraft im Rahmen von §1835 III analog
Vertrauen auf Erhalt d. Leistung
Aufwendungen müssen gerade im Vertrauen auf Erhalt d. Leistung getätigt worden sein, also nach Entstehung d. Leistungspflicht, aber vor deren Untergang (§§281 IV, 275), sofern d. Gläubiger hiervon Kenntnis hatte / haben konnte.
Nicht ersatzfähig sind demnach d- Kosten d. Vertragsanbahnung
Billigkeit
Sie können überhöht sein, dürfen aber nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu d. Bedeutung d. nichterbrachten Leistung stehen / rechtswidrig / sittenwidrig sein
KEINE Unbilligkeit, also keine GROB übertriebenen Aufwendungen
Erscheinen Aufwendungen unbillig hoch, so entfällt nicht GESAMTER Anspruch, sondern er beschränkt sich auf Ersatz d. Aufwendungen, d. als billig anzusehen sind
Fruchtlosigkeit
Zweckverfehlung
Ideell
Kommerziell: Rentabilitätsvermutung
KEIN Ersatz von Aufwendungen, d. auch ohne Pflichtverletzung d. Schuldners „vergebens“ gewesen wären
Kausalität wird vermutet → Beweislast liegt beim Schuldner