10. ZivilR - Grundkurs (Sekundäransprüche - SE & Aufwendungsersatz)

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SE (§§280 ff.), Aufwendungsersatz (§284)

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43 Terms

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Übersicht

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SE & Rücktritt

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Abgrenzung SE sdL & SE ndL

  • SEsdL:

    • Definition: durch d. endgültige Ausbleiben d. (mangelfreien) Leistung entstandener Schaden (Nichterfüllungsschaden), dh ein Schaden, d., wenn Leistung jetzt noch käme, behoben wäre

    • Leistung bleibt endgültig aus, wenn sie unmöglich ist, / sie d. Schuldner nicht mehr erbringen darf 

      • SE-Verlangen nach §281 IV BGB, Rücktritt nach §323 BGB

  • SE ndL: d. bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) (Nach)-Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden

<ul><li><p><span style="background-color: transparent;">SEsdL:</span></p><ul><li><p><span style="background-color: transparent;">Definition: durch d. endgültige Ausbleiben d. (mangelfreien) Leistung entstandener Schaden (Nichterfüllungsschaden), dh ein Schaden, d., wenn Leistung jetzt noch käme, behoben wäre</span></p></li><li><p><span style="background-color: transparent;">Leistung bleibt endgültig aus, wenn sie unmöglich ist, / sie d. Schuldner nicht mehr erbringen darf&nbsp;</span></p><ul><li><p><span style="background-color: transparent;">SE-Verlangen nach §281 IV BGB, Rücktritt nach §323 BGB</span></p></li></ul></li></ul></li><li><p>SE ndL: <span style="background-color: transparent;">d. bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) (Nach)-Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden</span></p></li></ul><p></p>
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SE sdL wegen nachträglicher Unmöglichkeit (§§280 I, III, 283)

  • 1. Schuldverhältnis

  • 2. Pflichtverletzung iSd §283

  • 3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)

  • 4. Schaden (§§249 ff.)

    • a) Art d. Schadens (§§249 ff.)

    • b) Schadensberechnung - Umfang (§§252 ff.)

    • c) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden

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Schuldverhältnis

  • Rechtliche Sonderverbindung zwischen Personen, kraft derer Leistungspflichten iSd §241 I oder Rücksichtnahmepflichten (Nebenpflichten) gem. §241 II entstehen.

  • (P)1: cic (§311 II)

  • Pflicht aus Schuldverhältnis muss bestehen, fällig & durchsetzbar sein → Ausnahme: §241 II, §283 

    • Fälligkeit: Zeitpunkt, an dem d. Schuldner leisten muss

      • NICHT: Erfüllbarkeit (Zeitpunkt, an dem d. Schuldner d. erste Mal leisten darf)

      • AUSNAHME: Unmöglichkeit, denn da entfällt Anspruch, somit besteht keine Fälligkeit, da einfach nicht ansprechen

    • Durchsetzbarkeit: Zeitpunkt, ab dem d. Leistungsanspruch gerichtlich durchsetzbar wird

      • Müssen erhoben werden → AUSNAHME: §214 & §320

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(P)1: cic (§§280 I, 311 II, 241 II)

  • Bei cic geht es NICHT um Hauptleistungspflichten, sondern Schutzpflichten → TBvarianten gem. §311 II 

  • Rechtsfolgen (§§249 ff.): SE ndL für Heilungskosten bei Körperverletzung / Vertrauensschaden bei Abbruch von Vertragsverhandlungen

  • Haftung für Dritte:

    • Als Gläubiger (cic mit Schutzwirkung für Dritte): §311 III 1 → Referenz zum VSD (Salatblattfall)

    • Als Schuldner (Sachwalterhaftung): §311 III 2 

      • Bei Inanspruchnahme bes. Vertrauens (zB Verhandlungsgehilfe)

      • Bei wirtschaftlichem Eigeninteresse (procurator quasi in rem suam)

  • Fallgruppen: deliktsähnliche Fälle, Haftung für treuwidrigen Abbruch von Vertragsverhandlungen

    • (P)1a: Schutz vor “unerwünschten Verträgen” → Beweislast liegt beim Schuldner

    • §§434 ff. verdrängen nach Gefahrübergang §311 II, wenn es um einen Mangel geht

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(P)1a: Schutz vor “unerwünschten Verträgen”

→ Beweislast liegt beim Schuldner

→ Anspruch auf Rückabwicklung d. ungewollten Vertrags aus cic auch bei FAHRLÄSSIGER Täuschung (§123 I verlangt Arglist) / nach Ablauf d. Anfechtungsfrist?

  • Rspr: §123 & §§280 I, 311 II, 241 II sind nebeneinander anwendbar → Schaden: wenn ohne Pflichtverletzung Vertrag nicht geschlossen worden wäre, Vertrag selbst → sonst Gegenleistungsminderung

  • hL: §123 & cic schützen unterschiedliche Interessen, kein Anlass zur Privilegierung d. fahrlässig Handelnden – freie parallele Anwendbarkeit ohne d. Einschränkung d. Rspr

  • mM: Vorrang d. Anfechtungsrechts → Vorsatzerfordernis & Frist würde sonst unterlaufen

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Pflichtverletzung grundsätzlich

  • Jede obj. Abweichung d. Parteiverhaltens vom geschuldeten Pflichtenprogramm iRd vertraglichen / gesetzlichen Schuldverhältnisses

  • Inhalt: Richtige(r)

    • Gläubiger 

    • Schuldner → §§362 II, 185 BGB beachten

    • Leistungsort

    • Leistungszeit 

    • Inhalt

    • Art & Weise

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Pflichtverletzung iSd §283

  • Pflichtverletzung bei §283 ist d. nachträgliche Unmöglichkeit gem. §275 & folglich Nichterbringung d. Vertraglich geschuldeten Leistung

  • Echte Unmöglichkeit bedeutet gem. §275 I d. dauerhafte Nichterbringbarkeit d. Leistungserfolges

    • Vorrübergehende Unmöglichkeit: NICHT Über §283

      • Mit §§ 280 I, II, 286 & §§280 I , III, 281 I 1 Fall 1 stehen d. Gläubiger interessengerechte AGL für d. Fall zu Verfügung, in d. Schuldner d. vorübergehende Leistungshindernis zu vertreten hat

  • Im Falle d. praktischen / faktischen Unmöglichkeit gem. §275 II ist nach hM für deren Eintritt ebenso wie bei §275 III zunächst d. Erhebung d. rechtsvernichtenden Einrede durch d. Schuldner nötig

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Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276, 278)

  • Vertretenmüssen: VSS d. Zurechnung d. PV an d. Schuldner ⇒ Weiterer Begriff als Verschulden

  • Beweislast: Widerleglich vermutet (§280 I 2 , §292 ) → anders als im Deliktsrecht

  • Verschuldensmaßstäbe:

    • Vorsatz (§276 I 1): Wissen & wollen im Bewusstsein d. Pflichtwidrigkeit 

      • AUCH billigend. Inkaufnehmen (bedingter Vorsatz)

    • Fahrlässigkeit (§276 II): PV wird vom Schuldner durch Außerachtlassen d. im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht 

      • Obj. Sorgfaltsmaßstab → individuelle Fähigkeiten d. Schuldner unbeachtlich)

    • Grobe Fahrlässigkeit: PV durch besonders schwerwiegend. Außerachtlassen d. im Verkehr erforderlichen Sorgfalt durch den Schuldner verursacht 

    • Diligentia quam in suis: Schuldner handelt NUR sorgfaltswidrig, wenn er geringeren Sorgfaltsmaßstab als in eigenen Angelegenheiten anwendet → Grenze §277

  • AUSNAHMEN:

    • Haftungsverstärkung: Auch vertretenmüssen für Zufall, kraft Gesetzes (§287 S. 2) / RG (Garantien, Beschaffungsrisiken)

    • Haftungsmilderung: 

      • Gesetzlich für einfache Fahrlässigkeit (zB §277 iVm §§300 I, 521, 599, 680, 1359, 1664 BGB, §4 LPartG)

      • Vertragliche Milderung möglich → ABER immer beachten: §309 Nr. 7 !!!

  • Sonderfall: Haftung für finanzielle Leistungsfähigkeit → ist IMMER zu vertreten, egal ob Vorsatz, Fahrlässigkeit

  • (P)2: Haftung für Dritte

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(P)2: Haftung für Dritte (§278)

  • (1) Schuldverhältnis

  • (2) Handeln eines Erfüllungsgehilfen

    • = Wer mit Wissen & Wollen d. Schuldners tatsächlich im Pflichtenkreis d. Schuldners tätig wird 

      • (P)2a: Erfüllung d. Verbindlichkeit?

  • (3) Innerer Zusammenhang d. Zuzurechnenden Verhaltens mit d. übertragenen Tätigkeit

    • = Handeln “zur Erfüllung” & nicht nur “bei Gelegenheit" (hL grenzt nach d. Risikoerhöhung ab)

  • (4) Rechtsfolge

    • Geschäftsherr haftet für fremd. Verschulden → Zurechnung d. Verschuldens d. Erfüllungsgehilfen an Geschäftsherrn

    • ⇒ Schuldner kann sich NICHT exkulpieren

  • AUSNAHME: Erfüllungsgehilfe muss nach hM schuldfähig (§§276 I 2, 827 f. BGB) sein

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(P)2a: Erfüllung d. Verbindlichkeit

  • hM: innerer Zusammenhang d. zuzurechnenden Verhaltens mi übertragener Tätigkeit erforderlich

    • Vordermann muss zur Erfüllung & nicht nur „bei Gelegenheit d. Erfüllung“ tätig werden

  • hL: innerer Zusammenhang gegeben, wenn sich durch Bestellung d. Erfüllungsgehilfen Risiko eines Schadens erhöht

    • zB wenn Erfüllungsgehilfe Einwirkungsmöglichkeiten auf RG d. Gläubigers erhält

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Art d. Schadens (§§249 ff.)

  • Schaden: Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße

  • Grundsatz: Naturalrestitution (§249 I) → Schuldner hat d. Zustand herzustellen, d. bestehen würde, wenn d. zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre → Bereicherungsverbot (§255)

    • Ersatz für immaterielle Schäden (Verletzung ideeller Interessen) gem. §253 I nur gesetzlich angeordneten Fällen → §253 II , §651n II, §11 S. 2 StVG,§15 II AGG, §21 II 3 AGG, §8 S.2 ProdhaftG, APR (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) 

    • SE in Geld NUR gem. §§249 II, 250, 251 I, II 

    • Ersatzfähigkeit von fiktiven, also noch nicht angefallenen, Kosten ist grds. gegeben, weil d. Gläubiger sonst d. Insolvenzrisiko d. Schuldners tragen müsste

→ Bei einer Teilunmöglichkeit kann SE sd ganzen L gem. §§283 I 2 ,

281 I 2 nur verlangt werden, wenn an einer Teilleistung kein Interesse besteht

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Schadensberechnung - Umfang (§§252 ff.)

  • Schaden: Jede unfreiwillige Vermögenseinbuße 

  • Differenzschadenmethode: Ermittlung d. ersatzfähigen Schadenspostens durch Vergleich zwischen aktuellem & hypothetischen schadensfreien Zustand

    • Bei Anwendung d. Differenzschadenmethode wird vom Erlöschen d. Anspruchs auf d. Gegenleistung gem. §326 I ausgegangen

      • Damit sind beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei geworden

    • Differenzhypothese wird unterschiedlich angewandt bei SE ndL / SE sdL

      • Bei SE ndL: Vergleich Vermögenssituation nach Erfüllung mit Pflichtverletzung / Vermögenssituation bei pflichtgemäßer Erfüllung

      • Bei SE sdL: Vergleich Vermögenssituation bei Nichterfüllung d. Primärleistungspflicht / Vermögenssituation bei pflichtgemäßer Erfüllung

  • Surrogationsmethorde (Austauschmethode):

    • hM erlaubt bei gegenseitigen Tauschverträgen Anwendung d. Surrogationsmethode, weil dort am Sinn d. Differenzschadenmethode gezweifelt werden muss, denn Ungleichartiges lässt sich weder subtrahieren noch verrechnen

      • Ferner wollten Parteien beim Tausch kein Geld leisten

      • §326 I 1 BGB steht nicht entgegen, denn d. Norm regelt nur, d. Gläubiger seine Gegenleistung nicht mehr erbringen muss, schließt aber nicht aus, d. er sie nach wie vor erbringen darf

    • Bei Anwednungen d. Surragationsmethode kommt es nun zu einem tatsächlichen Austausch d. Leistungen

      • Gläubiger erbringt mögliche Gegenleistung in Natur & erhält im Gegenzug Geld in Höhe d. Wertes d. unmöglichen Leistung

        • ggf. wird entgangener Gewinn / Haftungsschäden aus d. Inanspruchnahme durch Dritte / Mehraufwand für einen Deckungskauf addiert.

  • Sonderfall: Betriebsausfallschaden

    • Lösung: Rentabilitätsvermutung → kausaler Schaden ist auch gegeben, wenn Aufwendungen wirtschaftliche Ziele verfolgen & später bei ordnungsgemäßer Erfüllung wieder eingeholt worden wären

    • Ausbleibende Amortisierung d. Aufwendungen als eig. Schaden

    • Bei erwerbswirtschaftlicher Tätigkeit steht Aufwendung ein Ertrag ggü.

→ hier Wahlrecht zwischen Aufwendungsersatz & SE

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Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden

  • Äquivalenztheorie: Umstand ist dann kausal für Schadenseintritt, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass Schaden entfiele 

    • Dabei sind alle Kausalitätsfaktoren gleichwertig

  • Adäquanztheorie: Ist d. Schadenseintritt für einen (gedachten) objektiven Dritten vollkommen unvorhersehbar, scheidet Zurechnung an Schädiger aus

  • Schutzzweck d. Norm: Haftung nur für Schäden, gegen d. verletzte Norm schützen will

  • Mitverschulden (§254):

    • §254 I: Mitverschulden d. Gläubigers bei Entstehung d. Schadens

    • §254 II: Mitverschulden d. Gläubigers durch fehlende „Warnung“ d. Schuldners vor möglichem hohem Schaden / bei Unterlassen einer möglichen Schadensminderung

    • Außerdem: Rechtsgrundverweisung (TB d. Norm muss vorliegen) auf §278 für beide Absätze von §254 → §831 iRd analog anwendbar (Exkulpation)

  • (P)3: Beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeit

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(P)3: Beiderseits zu vertretende (nachträgliche) Unmöglichkeit

  • Schuldner: 

    • Entgeltanspruch entfällt gem. §326 I 1 BGB vollständig → eben KEIN §326 II 1 Fall 1 BGB

    • SEA gegen Gläubiger gem. §§280 I, 241 II BGB wegen Herbeiführung d. Wegfalls d. Entgelt Anspruchs

      • ABER: nach §254 I BGB um d. eigenen Mitverschuldensanteil gekürzt

  • Gläubiger:

    • SEA gem. §§280 I, III, 283 BGB nach Differenztheorie iHd entgangenen Gewinns

      • ABER: nach §254 I BGB um d. eigenen Mitverschuldensanteil gekürzt

⇒ Ansprüche beider werden mit einander verrechnet & wer höheren Saldo hat, hat SEA

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SE sdL wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§311a II)

  • 1. Schuldverhältnis

  • 2. Pflichtverletzung iSd §311a II

  • 3. Vertretenmüssen: vermutete(s) Kenntnis / Kennenmüssen (§311a II 2)

    • (P)4: §122 analog

  • 4. Schaden (§§249 ff.)

    • a) Schadensermittlung

    • b) Art d. Schadens (§§249 ff.)

    • c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.)

      • Bei Teilunmöglichkeit ist SE sd ganzen L NUR möglich, wenn an einer Teilleistung kein Interesse besteht (§§311a II 3, 281 I 2)

    • d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden

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Pflichtverletzung iSd §311a II

  • Anfängliche Unmöglichkeit gem. §275

  • Plichtverletzung begeht Schuldner bereits vor / bei Vertragsschluss —> Vorgewurf, vertraglich eine Leistung versprochen zu haben, obwohl d. Schuldner d. Leistungshindernis bereits hätte erkennen können, hätte er sich nur ausreichend über d. Leistungsmöglichkeit / -fähigkeit informiert

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(P)4: §122 analog

  • Teilweise wird vorgeschlagen, bei Unkenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis, also gerade bei Eingreifen der Exkulpation, d. Gläubiger einen Anspruch aus §122 analog zu gewähren

    • Es liege eine Art unverschuldeter Motivirrtum iSd §119 Il d. Schuldners vor, d. diesen zur Anfechtung berechtige & einen Anspruch d.

      Anfechtungsgegners nach §122 nach sich ziehe

    • Irrtum über d. verkehrswesentliche Eigenschaft liege in d. Leistungshindernis begründet

  • hM: 122 wird NICHT analog angewendet

    • Folge: SE sdL NUR gem. §311a II

    • Arg: Sinn & Zweck

      • Nach allg. Regeln ist ein SEA verschuldensabhngig (Verschuldensprinzip)

        • Für d. Irrtumsregeln eingreifende Sondervorschrift d. §122  ist NICHT verallgemeinerungsfähig

      • VSS einer Analogie liegen mangels Regelungslücke nicht vor

        • Eine vergleichbare Interessenlage kann nicht gegeben sein, wenn der Schuldner nicht über Eigenschaften einer Person / Sache irrt, sondern über andere Umstände(z.B. falsche Einschätzung d. Marklage). 

        • Es droht eine Umgehung d. Aufwendungsersatzes nach §284 & d. SE nach §280 I, d. wie §122 Teile d. negativen Interesses ersetzen

        • VSS dieser Ansprüche, insb. d. Erfordernis d. Verschuldens werden umgangen

        • Auch droht ein Wertungswiderspruch zur nachträglichen Unmöglichkeit gem. §283, für d. auch d. Gegenansicht keinen verschuldensunabhängigen SE gewähren will

      • §122  passt vom Anknüpfungspunkt d. Rechtsfolge nicht, da d. Vertrauen in d. Wirksamkeit einer Willenserklärung & nicht d. Durchführbarkeit d. Vertrages Grundlage d. SE ist.

  • aA: §122 wird analog angewendet

    • Folge: über §122 kann d. negative Interesse ersetzt werden, selbst wenn §311a II ausscheidet

    • Arg: Historie

      • Gesetzgeber wollte d. Rpsr. d. Möglichkeit einer Lösung über §122 analog offen halten & hielt diesen Weg ausdrücklich für gangbar

      • Er hat von einer Regelung im Zuge d. Schuldrechtsmodernisierung nur abgesehen, da er d. Irrtumsregeln nicht vollständig überprüfen wollte

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SE sdL wegen Spätleistung (§280 I, III, 281 I 1 Fall 1)

  • 1. Schuldverhältnis

  • 2. Pflichtverletzung iSd §281 I 1 Fall 1

    • a) Nichterbringung einer fälligen, durchsetzbaren & noch möglichen Leistung

    • b) Leistungsaufforderung mit angemesseners Fristsetzung

    • c) Fruchtloser Ablauf d. Frist

  • 3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)

  • 4. Schaden (§§249 ff.)

    • a) Schadensermittlung

    • b) Art d. Schadens (§§249 ff.)

    • c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.)

    • d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden

    • e) Verlangen (§281 IV) → (P)5

    • f) SE sdL

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Nichterbringung einer fällig, durchsetzbaren & noch möglichen Leistung

  • Leistung muss noch möglich sein (Abgrenzung zu §283, §311a)

  • Muss eine Leistungspflicht gehen (Haupt- / Nebenleistungspflicht) (Abgrenzung zu §282)

  • Fälligkeit (§271): Zeitpunkt, an d. Schuldner leisten MUSS

    • Durchsetzbarkeit ist Unteraspekt d. Fälligkeit

      • Bei Einrede differenzieren:

        • §320: grds. muss sich d. Schuldner NICHT auf §320 berufen, um d. SEA auszuschließen

          • Hierzu genügt Vorliegen d. TB d. §320 

        • §273 I: Schuldner muss sich darauf berufen, d. endet d. Pflichtverletzung

          • Wegen d. Möglichkeit d. Abwendungsbefugnis d. Gläubigers nach §273 III

          • Wirkung entfallen ex nunc

        • Andere Einreden: hL verlangt Erhebung d. Einrede spätestens im Prozess, andernfalls soll d. Schuldner behandelt werden, als sei läge d. Pflichtverletzung vor

          • Einigkeit besteht aber, d. nach Erhebung d. Einrede d. Pflichtverletzung rückwirkend entfallen soll

  • Fälligkeit ist entbehrlich bei:

    • Ernsthafter & entgültiger Leistungsverweigerung

    • Gem. §323 IV analog wenn es offensichtlich ist, d. VSS d. §281 I 1 Fall 1 bei Fälligkeit vorliegen werden

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Leistungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung

  • Fristsetzung: Aufforderung d. Gläubigers an d. Schuldner, eine Leistung innerhalb eines bestimmten / bestimmbaren Zeitraums zu erbringen 

    • Angabe eines bezifferten Endtermins / Zeitraums ist NICHT erforderlich → Schuldner muss nur deutlich gemacht werden, d. ihm nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht

    • Worte "umgehend" / "sofort" sind ausreichend → im Endeffekt fast gleichgestellt mit Mahnung

      • ABER: ob mit Fristsetzung zugleich Mahnung iSd §286 I erklärt wird ist im Einzefall durch Auslegung zu ermitteln

    • AUSNAHME: Schuldner musste nicht mit SEverlangen rechnen

  • Zeitpunkt: Anspruch kann erst geltend gemacht werden, wenn d. Schuldner d. Leistung nicht innerhalb d. Nachfrist bewirkt

    • Schwebelage für d. Schuldner: Erfüllungsanspruch erlischt NICHT ipso iure mit Ablauf d. Frist bei verspäteter Leistung, sonder erst mit Geltendmachung von Rücktritt / Se sdL (§281 IV) → Gläubiger kann nach Fristablauf erstmal weiter Erfüllung verlangen

  • AUSNAHME vom Fristsetzungerfordernis gem. §281 II, III

    • Bes. Umstände (iSd §281 II Fall 2): zB Just-in-time-Verträge", relatives Fixgeschäft (str. wegen fehlenden Gleichlaufs mit §323 II)

    • Nach §242 kann Fristsetzung ebenfalls entbehrlich sein, wenn: Schuldner auf sie verzichtet Schuldner schwerwiegend unzuverlässig ist

  • Angemessenheit bestimmt sich nach d. Umständen d. Einzelfalls

    • zB: wie Aufwand benötigt man für d. Erfüllung d. Verlangten, wie Weit ist d. Weg für d. Schuldner zum Erfüllungsort, wie viele Wochenenden liegen in d. Firstzeit wenn d. Schuldner berufstätig ist, etc.

    • Wenn eine Frist unangemessen ist, setzt d. Fristsetzung stattdessen eine angemessene Frist in Lauf

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Verlangen (§281 IV)

  • Erfüllungsanspruch erlischt NICHT ipso iure mit Ablauf d. Frist bei verspäteter Leistung, sonder erst mit Geltendmachung von Se sdL (§281 IV)

  • Dabei muss bloße Androhung unterschieden werden

  • Erklärt d. Gläubiger, d. er nun SE sdL will, kann er NICHT mehr danach doch d. ursprüngliche Leistung fordern

    • Ihm steht NUR noch SE in Geld zu

  • Jedenfalls mit Erhebung einer Klage auf SE sdL wandelt sich d. Primärleistungspflicht in eine Sekundärleistungspflicht

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(P)5: Selbstbindung durch erneutes Leistungsverlangen

→ Gläubiger verlangt nach verstreichen d. Frist zunächst erneut Leistung → kann er nun keinen SE nehr verlangen?

  • mM: Gläubiger ist dauerhaft an seine Wahl gem. §§262, 263 gebunden, kann nun KEINEN SE mehr verlangen

  • hM: Gläubiger ist NICHT gebunden

    • Verschiedene Ansprüche / Rechte d. Gläubiger  stehen bis zum Verlangen gem. §281 IV in sog. elektiver Konkurrenz.

      • Kann Leistung Fordern & später ohne erneuten Fristablauf grds. SE sdL verlangen

    • Darf aber NICHT gegen §242 Verbot d. Widersprüchlichen Verhaltens verstoßen

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SE sdL iSd §281 I 1 Fall 1

  • Grundsatz: Kleiner SE

    • Grds. ist nur SE insoweit geschuldet, als d. Leistung ausgeblieben ist

  • Großer SE NUR bei Interessefortfall

    • Bei einer teilweisen Leistung wird SE sd ganzen L NUR unter d. einschränkenden VSS d. §281 I 2 gewährt, d. Gläubiger an d. Teilleistung kein Interesse hat

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SE sdL wegen Schlechtleistung (§§GewährleistungsR, 280 I, III, 281 I 1 Fall 2 / 283 / 311a II)

GewährleistungsR —> Siehe Karteikarten für Kaufvertrag, Werkvertrag, Vertrag über digitale Produkte

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SE sdL wegen Nebenpflichtverletzung gem. §241 II (§§280 I, III, 282)

  • 1. Schuldverhältnis

  • 2. Pflichtverletzung iSd §282

    • a) Verletzung einer Nebenpflicht iSd §241 II

    • b) Unzumutbarkeit

  • 3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)

  • 4. Schaden (§§249 ff.)

    • a) Schadensermittlung

    • b) Art d. Schadens (§§249 ff.)

    • c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.)

    • d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden

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SE ndL wegen Spätleistung (§280 I, II 286)

  • 1. Schuldverhältnis

  • 2. Pflichtverletzung iSd §286

    • a) Fälliger & durchsetzbarer Anspruch d. Gläubigers im Zeitpunkt d. Mahnung

    • b) Mahnung (§286 I)

  • 3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)

  • 4. Schaden (§§249 ff.)

    • a) Schadensermittlung → Verzögerungsschaden

    • b) Art d. Schadens (§§249 ff.) → (P)6

    • c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.) → (P)7

    • d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden

→ WICHTIG: §286 begründet d. Schuldnerverzug & dieser findet NICHT nur im SERecht Wirkung / Anwendung

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Fälliger & durchsetzbarer Anspruch d. Gläubigers im Zeitpunkt d. Mahnung

  • Definition Fälligkeit s.o.

    • Ermittlung primär nach Vertragsvereinbarung, nachrangig gen. §271 I

    • Durchsetzbarkeit s.o.

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Mahnung (§286 I)

  • Mahnung: Mahnung ist d. eindeutige & bestimmte Leistungsaufforderung an d. Schuldner, d. geschuldete Leistung zu erbringen

    • Geschäftsähnliche Handlung → analoge Anwendung d. Regeln über empfangsbedürftige WE

    • Zeitpunkt: mit / nach Fälligkeit

    • Inhalt: Leistungsaufforderung, Bestimmtheit (Maßstab: §157)

    • Formlos

    • Zeitpunkt: kann auch in einer Rechnung mit enthalten sein, erst wenn Forderung nach d. vertraglichen / gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang fällig wird

    • Fristsetzung enthält auch Mahnung, sodass mit Ablauf d. Frist Wirkung d. Mahnung eintritt

      • Ob d. Wikrung aschon früher, also mit Zugang d. Fristsetzung entreten soll, ist Auslegungsfrage

  • AUSNAHME gem. §286 II 

  • Erst d. mit Eintritt d. Verzugs (erfolgslose Mahnung) entstehende Verzögerungsschaden ist ersatzfähig

  • Sonderregelung für Entgeltforderungen gem. §286 III 

  • Beendigung d. Verzugs mit Vornahme d. Leistungshandlung, nicht erst bei Eintritt d. Erfolgs

  • Rechtsfolgen: d. Schuldnerverzugs:

    • SE

    • Haftungsverschärfung (§287)

    • Aufwendungsersatz

    • Verzugszinsen (§288)

    • Zahnlung einer Pauschale (§288 V, VI)

    • Rücktritt (§323 I, §508, §376 HGB)

    • Kündigung (§§314 II, 323, §543 II 1 Nr. 3, §498, §§514 I, 498)

    • Gesamtfälligstellung (§498)

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Verzögerungsschaden

Jede Vermögenseinbuße iSv §§249 ff., d. adäquat kausal auf d. Verzögerung d. Leistung beruht & auch bei späterer / hinzugedachter späterer Erfüllung nicht entfällt

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(P)6: verzögerungsbediengter Betriebsausfallschaden & d. verfrühte Deckungsgeschäft

→ verzögerungsbedingter Betriebsausfallschaden ist unproblematisch ein Fall d. §286 & dann §281 I 1 Fall 1

→ problematisch ist es beim verfrühten Deckungsgeschäft

  • Rspr: Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs d. Käufers sind NICHT als Verzögerungsschaden nach §§280 I, II, 286 BGB ersatzfähig

    • Es handelt sich um einen an Stelle d. Leistung tretenden Schaden, d. Gläubiger nur unter VSS von §§280 I, III, 281 BGB & somit NICHT neben Vertragserfüllung beanspruchen kann

  • Systemimmanente Lösung: Kosten nach Verzugseintritt vorgenommener Deckungsgeschäfte sind als Verspätungsschaden ersatzfähig, wenn sich Gläubiger legitimer Weise zu deren Vornahme herausgefordert sehen durfte.

    • Es handelt sich damit allein um ein Kausalitätsproblem, denn Schaden geht auf einen eigenen Entschluss d. Gläubigers (Vornahme d. Deckungsgeschäfts) zurück.

<p>→ verzögerungsbedingter Betriebsausfallschaden ist unproblematisch ein Fall d. §286 &amp; dann §281 I 1 Fall 1</p><p>→ problematisch ist es beim verfrühten Deckungsgeschäft</p><ul><li><p><span style="background-color: transparent;">Rspr: Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs d. Käufers sind NICHT als Verzögerungsschaden nach §§280 I, II, 286 BGB ersatzfähig</span></p><ul><li><p><span style="background-color: transparent;">Es handelt sich um einen an Stelle d. Leistung tretenden Schaden, d. Gläubiger nur unter VSS von §§280 I, III, 281 BGB &amp; somit NICHT neben Vertragserfüllung beanspruchen kann</span></p></li></ul></li><li><p><span style="background-color: transparent;">Systemimmanente Lösung: Kosten nach Verzugseintritt vorgenommener Deckungsgeschäfte sind als Verspätungsschaden ersatzfähig, wenn sich Gläubiger legitimer Weise zu deren Vornahme herausgefordert sehen durfte.</span></p><ul><li><p><span style="background-color: transparent;">Es handelt sich damit allein um ein Kausalitätsproblem, denn Schaden geht auf einen eigenen Entschluss d. Gläubigers (Vornahme d. Deckungsgeschäfts) zurück.</span></p></li></ul></li></ul><p></p>
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(P)7: Inkassobüroschaden

→ Kann d. Gläubiger auch d. Kosten für ein Inkassobüro ersetzt bekommen, wenn d. Kosten für dessen Einsatz d. Gebühren übersteigen, d. ein beauftragter Rechtsanwalt für d. Eintreibung d. Forderung nimmt?

  • hM: erstmal (-) → Deckelung d. Ersatzes auf Höhe d. Anwaltsgebühren gem. §4 RDGEG

    • Ausnahme: Ersatz ALLER Inkassogebühren, wenn d. Inkassobüro weitergehende Maßnahmen als d. Anwalt betreibt, d. voraussichtlich eine Klageerhebung ersparen

    • Arg:

      • Berücksichtigung d. §254 II: nach d. Gesetz ist d. Gläubiger zur Schadensminderung verpflichtet

      • Keine Übermäßige Belastung d. Gläubigers:

        • Inkassobüro ist vertraglich verpflichtet, d. Gläubiger darauf hinzuweisen, welche Kosten er als Verzögerungsschaden erstattet bekommt

          • Gläubiger muss daher nicht die Rspr. kennen

        • Wahlmöglichkeit des Gläubigers wird nur wenig beschränkt → Besondere Tätigkeiten d. Inkassobüros werden auch als Verzögerungsschaden anerkannt.

  • mM: (+)

    • Arg: Schutz d. Inkassounternehmers

      • Inkassounternehmen ist als eigenständige Einrichtung d. Rechts- & Wirtschaftslebens anerkannt

      • Kosten sind als Verzögerungsschaden daher ersatzfähig

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Beendigung d. Schuldnerverzugs

  • Einwendungen

    • zB Erfüllung durch ordnungsgemäße Leistung §362

    • Mit Eintritt des Gläubigerverzuges endet der Schuldnerverzug

    • (P)8: wie hat d. tatsächliche Angebot iSv §§ 294, 296 auszusehen?

  • Einreden

    • Stundung d. Anspruchs

  • Rücknahme d. Mahnung /Rücknahme d. Klage (§269 ZPO)

  • Kein Vertretenmüssen gem. §286 IV BGB

    • zB bei schwerer Erkrankung Schuldners / Ungewissheit über Bestehen & Umfang einer Forderung

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(P)8: wie hat d. tatsächliche Angebot iSv §§ 294, 296 auszusehen?

→ Muss Schuldner nur Hauptleistung oder auch d. Verzögerungsschaden anbieten?

  • hM: nur Hauptleistung ist ausreichend

    • Folge: Leichtere Beendigung d. Schuldnerverzuges durch geringere Anforderungen d. Annahmeverzug

    • Arg:

      • Wortlaut: Leistung iSv §294 ist NUR d. Hauptleistung, nicht dagegen d. sekundäre Anspruch, d. auf einem anderen Rechtsgrund beruht

      • Spiegelbild zwischen Beginn & Beendigung d. Schuldnerverzuges: Schuldner gerät wegen d. ursprünglich geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug

        • Für d. Beendigung muss es ausreichen, wenn er genau diese anbietet

      • Interessenlage: Selbst wenn man d. Hauptleistung Teilleistung ansieht, ist d. Gläubiger nach Treu & Glauben zur Annahme verpflichtet

      • Rechtsinstitut d. Gläubigerverzuges darf nicht als Druckmittel gegen d. Schuldner nach d. Motto missbraucht werden: "Wenn du nicht d. Verzögerungsschaden zahlst, dann bleibst du weiter im Schuldnerverzug."

        • Schuldner ist regelmäßig die genaue Höhe d. Verzögerungsschadens unbekannt

  • mM: auch Verzögerungsschaden muss angeboten werden

    • Folge: schwerte Beendigung d. Schuldnerverzuges durch höhere Anforderungen an d. Annahmeverzug

    • Arg:

      • Wortlaut ist offen

      • Interessenlage: Angebot d. Hauptleistung ist eine Teilleistung, zu d. Schuldner nach §266 nicht berechtigt ist

        • Gläubiger ist es unzumutbar erst d. Hauptleistung zu akzeptieren & dann auf d. Verzögerungsschaden & d. Verzugszinsen klagen zu müssen

      • Allerdings wird von d. mM eingeräumt, d. bei einer Unsicherheit über d. Bestehen / Höhe d. Verzögerungsschadens d. Gläubiger sich zunächst mit d. Hauptleistung zufrieden geben muss

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SE ndL wegen Schlechtleistung - Verzögerung d. Mängelbehebung / Nacherfüllung (§§GewährleistungsR, 280 I, II 286)

UMSTRITTEN

GewährleistungsR —> Siehe Karteikarten für Kaufvertrag, Werkvertrag, Vertrag über digitale Produkte

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SE ndL wegen Schlechtleistung (§280 I idR iVm §241 II)

  • 1. Schuldverhältnis

  • 2. Pflichtverletzung iSd §241 II

  • 3. Vertretenmüssen (§§280 I 2, 276)

  • 4. Schaden (§§249 ff.)

    • a) Schadensermittlung → Verzögerungsschaden

    • b) Art d. Schadens (§§249 ff.)

    • c) Umfang d. Schadens (§§252 ff.)

    • d) Kausalität zwischen Pflichtverletzung & Schaden

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SE ndL wegen Nebenpflichverletzung gem. § 241 II - Mängelfolgeschäden (§§GewährleistungsR, 280 I)

GewährleistungsR —> Siehe Karteikarten für Kaufvertrag, Werkvertrag, Vertrag über digitale Produkte

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Aufwendungsersatz (§284)

NUR iRd SE sdL möglich & NUR alternativ mit diesem (Wahlrecht d. Gläubigers)

  1. SE sdL Anspruch besteht bis auf VSS “Schaden“

  2. Aufwendung

  3. Vertrauen auf Erhalt d. Leistung

  4. Billigkeit d. Aufwendungen

  5. Fruchtlosigkeit d. Aufwendungen

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Aufwendungen

Freiwillige Vermögensopfer im Vertrauen auf d. Erhalt d. (vertragsmäßigen) Leistung

  • Arbeitskraft im Rahmen von §1835 III analog

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Vertrauen auf Erhalt d. Leistung

  • Aufwendungen müssen gerade im Vertrauen auf Erhalt d. Leistung getätigt worden sein, also nach Entstehung d. Leistungspflicht, aber vor deren Untergang (§§281 IV, 275), sofern d. Gläubiger hiervon Kenntnis hatte / haben konnte.

  • Nicht ersatzfähig sind demnach d- Kosten d. Vertragsanbahnung

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Billigkeit

  • Sie können überhöht sein, dürfen aber nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu d. Bedeutung d. nichterbrachten Leistung stehen / rechtswidrig / sittenwidrig sein

  • KEINE Unbilligkeit, also keine GROB übertriebenen Aufwendungen

    • Erscheinen Aufwendungen unbillig hoch, so entfällt nicht GESAMTER Anspruch, sondern er beschränkt sich auf Ersatz d. Aufwendungen, d. als billig anzusehen sind

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Fruchtlosigkeit

  • Zweckverfehlung

    • Ideell

    • Kommerziell: Rentabilitätsvermutung

  • KEIN Ersatz von Aufwendungen, d. auch ohne Pflichtverletzung d. Schuldners „vergebens“ gewesen wären

  • Kausalität wird vermutet → Beweislast liegt beim Schuldner