Fallschemata/Abläufe Zivilrecht

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33 Terms

1
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Ablauf Übereignung § 929 BGB

[0. Eigentum des Veräußerers]

1. dingliche Einigung (wo… drin steht, steht drauf)

2 übereinstimmende WE

→des Inhalts, dass das Eigentum übergehen soll

[Übereignung; - Angebot u. Übereignung - Annahme]

  1. Übergabe von Besitz § 929 S. 1

Besitzübergabe - in der Regel —> Sachübergabe (an den Erwerber) unter vollständiger Aufgabe eigenen Besitzes

  1. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (WE zur dinglichen Einigung ist bis Übergabe frei widerruflich)

  2. Berechtigung (der Verfügende muss zur Verfügung befugt sein, guter Glaube)→entweder als Eigentümer oder →berechtigt durch Eigentümer (z.B. Genemigung) oder das Gesetz

[5. andernfalls anschließende Prüfung des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, §§ 932 ff.]

<p>[0. Eigentum des Veräußerers]</p><p class="has-focus">1.  dingliche Einigung (wo… drin steht, steht drauf)</p><p class="has-focus">2 übereinstimmende WE</p><p class="has-focus">→des Inhalts, dass das Eigentum übergehen soll</p><p class="has-focus">[Übereignung; - Angebot u. Übereignung - Annahme]</p><ol start="2"><li><p class="has-focus">Übergabe von Besitz § 929 S. 1</p></li></ol><p class="has-focus">Besitzübergabe - in der Regel —&gt; Sachübergabe (an den Erwerber) unter vollständiger Aufgabe eigenen Besitzes</p><ol start="3"><li><p class="has-focus">Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (WE zur dinglichen Einigung ist bis Übergabe frei widerruflich)</p></li><li><p class="has-focus">Berechtigung (der Verfügende muss zur Verfügung befugt sein, guter Glaube)→entweder als Eigentümer oder →berechtigt durch Eigentümer (z.B. Genemigung) oder das Gesetz</p></li></ol><p class="has-focus">[5. andernfalls anschließende Prüfung des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten, §§ 932 ff.]</p><p></p>
2
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§ 930 BGB Besitzkonstitut

  1. Einigung (inkludiert Besitzkonstitut)

  2. Besitzkonstitut

→Rechtsverhältnis, Fremdbesitzerwillen, Herausgabeanspruch

  1. Berechtigung (der Verfügende muss Eigentümer sein)

→Wenn nein: § 185 oder § 933 (geht aber nur, wenn die Sache tatsächlich an den Erwerber übergeben wird)

<ol><li><p>Einigung (inkludiert Besitzkonstitut)</p></li><li><p>Besitzkonstitut</p></li></ol><p class="has-focus">→Rechtsverhältnis, Fremdbesitzerwillen, Herausgabeanspruch</p><ol start="3"><li><p class="has-focus">Berechtigung (der Verfügende muss Eigentümer sein)</p></li></ol><p class="has-focus">→Wenn nein: § 185 oder § 933 (geht aber nur, wenn die Sache tatsächlich an den Erwerber übergeben wird)</p><p></p>
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§§ 985, 986 BGB - vor § 812 zu prüfen

  1. Eigentum des Anspruch-/Antragsstellers

→ ist er Eigentümer = “Einfallstor” für Prüfung, ob ein Eigentumsübergang wirksam stattgefunden hat

  1. Besitz des Anspruchs-/Antragsgegners

  2. Kein Recht zum Besitz →entweder dinglich (z.B. der Nießbraucher) oder schuldrechtlich (Mietvertrag, Leihvertrag, wirksamer KV)

Ist derjenige, der Herausgabe verlangt, ohnehin (noch) Eigentümer, dann ist § 812 nur ein nachrangiger Hilfsanspruch (vgl. dazu Abwandlung zu Fall 8). Entscheidend dann: Ist der Anspruchs-/Antragssteller Eigentümer?

4
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Verfügungsgeschäft in Grundform (§ 929 BGB) kombiniert…

  1. ein rechtsgeschäftliches Element, die sog. dingliche Einigung

= 2 übereinstimmende WE, dass das Eigentum übergehen soll

= sog. dinglicher Vertrag

  1. ein tatsächliches Element, die Übergabe des Besitzes (=Realakt)

! Es darf in der Grundform des § 929 S. 1 kein Besitzrest bleiben

5
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Abstraktionsprinzip → Hauptanwendungsfall des § 812 I S. 1 1. Alt., wenn die Leistung (z.T.) bewirkt wurde und der Rechtsgrund fehlt

  • § 812: 1) 1 Wer durch die Leistung eines anderen (oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten) etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

  • Wer? Derjenige, dessen Vermögen vermehrt ist. Hier: Der Erwerber

  • 1. Etwas erlangt →(Dauerhafte) Vermehrung des Vermögens: das kann sein: Eigentum und Besitz (wenn Übereignung wirksam war) oder nur der Besitz, wenn die Sache z.B. übergeben wurde, aber dingliche Einigung fehlt oder Hier: Bargeld → Eigentum und Besitz am Bargeld; sonst durch Kontogutschrift (erlangt wird häufig durch Erfüllungsgeschäft)

  • 2. durch Leistung (des anderen)→ Leistung = hier → bewusste Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer (vermeintlichen Leistungspflicht) nämlich die Pflicht zur Übereignung aus dem KV) oder ziel- und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit (hier nämlich die Pflicht zur
    Kaufpreiszahlung gem. § 433 II!)

  • 3. ohne rechtlichen Grund →der “rechtliche Grund” ist die Begründung der Leistungspflicht. Folglich: Das Verpflichtungsgeschäft! “ohne” = es muss fehlen, z.B. durch Anfechtung oder Unwirksamkeit des Vertragsschlusses

  • Rechtsfolge: Herausgabe → Der Bereicherung = Hier also →Eigentum und Besitz an einer Sache müsste zurückübertragen werden (§ 818 I); ist dies in natura nicht mögl →Wertersatz, § 818 II

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§ 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs

  1. Einigung

  2. unmittelbarer Besitz eines Dritten (nicht Eigentümer)

  3. Abtretung des Herausgabeanspruchs statt Übergabe gegen Dritten an Erwerber (i.d.R. aus BMV des Alteigentümers mit Drittem; gegenüber einem Dieb kommt auch Abtretung eines Anspruchs aus § 861, § 812 o.ä. infrage) →damit wird zugleich der mittelbare Besitz vom Alteigentümer auf den Erwerber übertragen

<ol><li><p>Einigung</p></li><li><p class="has-focus">unmittelbarer Besitz eines Dritten (nicht Eigentümer)</p></li><li><p class="has-focus">Abtretung des Herausgabeanspruchs statt Übergabe gegen Dritten an Erwerber (i.d.R. aus BMV des Alteigentümers mit Drittem; gegenüber einem Dieb kommt auch Abtretung eines Anspruchs aus § 861, § 812 o.ä. infrage) →damit wird zugleich der mittelbare Besitz vom Alteigentümer auf den Erwerber übertragen</p></li></ol><p></p>
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Prüfung am Beispiel des gutgläubigen Erberbs gem. §§ 929 S. 1, 932

I. Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb gem. § 929 S. 1

  1. Einigung

  2. Übergabe

  3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

  4. Berechtigung

→Eigentum des Veräußernden?

→sonstige Berechtigung, z.B. durch Genehmigung des Eigentümers?

→wenn nein…, dann: II.

8
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Prüfung am Beispiel des gutgläubigen Erwerbs gem. § 929 S. 1, 932

wenn I nicht, dann II. Gutgläubiger Erwerb gem. §§ 929, 932

  1. Einigung (i.d.R. bei I schon geprüft)

  2. Übergabe (i.d.R. bei I schon geprüft)

  3. Guter Glaube des Erwerbers, § 932

  4. Kein gutgläubiger Erwerb abhandengekommener Sachen, § 935 BGB

9
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Anwendung § 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

lediglich rechtlicher Vorteil →ja → Geschäft wirksam

→nein

→Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 107 ((§ 183 S. 1)); Sonderfall § 110 →ja →Geschäft wirksam

→nein

→Genehmigung (nachträgliche Zustimmung erst § 108 BGB, ((§ 184 I))) → ja → Geschäft wirksam

→nein entweder →Geschäft wirksam oder

→ Geschäft unwirksam

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Stellvertretung Kurzschema (§ 164)

  1. Anwendbarkeit

  2. Eigene Willenserklärung

  3. In fremden Namen

  4. Mit Vertretungsmacht

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Stellvertretung - 1. eigene WE, § 164 I 1 BGB

  • Abgrenzung zur bloßen Botenstellung
    =Überbringt er nur? Oder gibt er eigene Erklärung ab?

  • Vertragsschluss: Perspektive des Vertragspartners,
    §§ 133, 157 BGB
    (Wie durfte ein obj. Dritter in der Rolle des Geschäftspartners das Auftreten der Hilfsperson verstehen?)

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Stellvertretung - 2. in fremdem Namen, § 164 I 2 BGB = Offenkundigkeit

  • Offenlegung, für einen anderen zu handeln

  • Ausdrücklich oder aus den Umständen

  • Ausnahmsweise entbehrlich bei Bargeschäften des
    täglichen Lebens

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Stellvertretung - 3. Mit Vertretungsmacht

Interesse des Vertretenen: A (Vertreter) soll nur im Umfang der Vollmacht berechtigt und verpflichtet werden

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Vertretungsausschluss nach § 181 BGB

1. Vertreter kann ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen…
2. in den zwei genannten Fällen…

Vertreter kann ein Geschäft nicht tätigen, aber der Vertretene kann das durchaus genehmigen

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Rechtsfolge der Anfechtung

1) Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, § 142
= nur des fehlerbehafteten und angefochtenen Rechtsgeschäfts
d.h.: wenn Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) nichtig ist, bleiben die für sich genommen fehlerfreien Verfügungsgeschäfte (Übereignung von Kaufsache und Geld) wirksam
2) Schadensersatzpflicht, § 122
Ersatz des Vertrauensschadens: der andere Teil ist zu stellen, wie er stünde, wenn das nichtige Geschäft nie erfolgt wäre. Grenze: Erfüllungsschaden
Achtung: Kein Schadensersatz bei Anfechtung nach § 123 BGB…denn…

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Reihenfolge beim Prüfen der Anfechtung

  1. Erklärungsirrtum

  2. Inhaltsirrtum

  3. Eigenschaftsirrtum (man benötigt eine verkehrswesentliche Eigenschaft →die der Sache anheftet (ein Fehler der Sache selbst, nicht, dass es z.B. etwas Anderes ist), Motivirrtümer sind nicht anfechtbar)

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Anfechtung Ablauf

A. Anspruch entstanden (Angebot: essentialia negotii (§§ 133, 157), Inhalt, Abgabe, zugang →Vernehmungstheorie, → Vertragsschluss)

B. Anspruch z. B. durch Ausübung der Anfechtung als rechtsvernichtende Einwendung

  1. Anfechtungsgrund, §119(,§ 123)

  2. Anfechtungserklärung, § 143 = WE (Inhalt, Abgabe, Zugang)

  3. Anfechtungsfrist, § 121(,§ 124)

  4. [Anfechtungsgegner]

  5. Rechtsfolge →§ 142 WE entfällt rückwirkend →damit auch VS →damit kein Anspruch

C. Anspruch durchsetzbar

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Fall 26/Grundstückskaufvertrag § 311b, Kaufabschluss, Nichtigkeitsgründe

I. Wirksamkeit des beurkundeten Geschäfts →§ 117 I BGB

II. Wirksamkeit des verdeckten Geschäfts, § 117 II BGB

→Unterscheidung “nach allgemeinen Vorschriften” nichtig wegen § 140 BGB, § 370 AO, §§ 139 (134) BGB →Gesamtnichtigkeit

→ Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 311b I S. 1, § 125 →evtl. über Auslegung, wenn Andeutungstheorie anwendbar →falsa demonstratio non nocet? - beide wollen übereinstimmend (subjektiv) dasselbe. Aber nur bei “unbewusster Falschbezeichnung” anwendbar →Formzwecke im Ergebnis

III. Vertrag über KP hier formunwirksam

Rechtsfolge: Keine Pflichten begründet

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Fall 26/Grundstückskaufvertrag § 311b, Kaufabschluss, Nichtigkeitsgründe Abwandlung

  • Auflassung und Eintragung, §§ 925, 874 →jetzt ist gem. § 311b I S. 2 BGB Heilung eingetreten. Geheilt wird formnichtiger KV

  • Rechtsfolge: Wirksamkeit des KV -wichtig, weil KV zugleich “Rechtsgrund” zum Behaltendürfen (Bezug zu §812 BGB). Heilung = vollzogenes Verfügungsgeschäft (AUflassung, EIntragung). schafft Rechtssicherheit, weil damit der Zustand erhalten bleibt-Parteien können wechselseitig nichtmehr bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend machen

Hinweise: 1. Heilung ist auf Formmängel des Verpflichtungsgeschäfts beschränkt →wäre KV wegen § 134 nichtig, könnte das nicht geheilt werden

  1. Grundsatz “falsa demonstratio non nocet” gilt nicht für Grundbucheintragung; wäre z.B. eine Parzelle falsch benannt, könnte fehlerhafte Eintragung d. falschen Parzelle den Formmangel für gemeinte Parzelle nicht heilen

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Fall 27 Dienstvertrag, §§ 611, 611a, 626 I, 140 (Umdeutung), § 623 (Form der Kündigung)

I. Dienstvertrag nach § 611, 611a BGB; laut SV kein wichtiger Grund, also auch keine wirksame fristlose Kündigung nach § 626 I BGB

II. Vertrag durch ordentliche Kündigung beendet? unklar, Umdeutung?

§ 140 BGB Umdeutung der außerordentlichen in ordentliche Kündigung:

  1. Erdordernisse der ordentlichen Kündigung (= anderes Rechtsgeschäft): Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung nach Arbeitsertrag

Form, § 623 BGB wird unterstellt

  1. Geltung einer ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber bei Kenntnis d. Nichtigkeit d. außerordentl. Kündigung gewollt (+), wenn er sich in jedem Falle von dem Arbeitnehmer trennen wollte; Auslegungsfrage

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Grundstruktur —> Gestaltungsrechte und Übergang ins Leistungsstörungsrecht; Grundfall: Alles funktioniert

→ Anspruch entsteht (aus Vertrag)

→Anspruch wird erfüllt, dadurch:

→ Anspruch erlischt (§ 362 BGB)

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Grundstruktur —> Gestaltungsrechte und Übergang ins Leistungsstörungsrecht; Es gibt Probleme? RF aus Gesetz? Gestaltungsrecht? Wann hilft was?

§§ 104 ff. §§ 119, 142, 355 BGB

→ Vertrag

→Wirksamkeitshindernisse, z.B. §§ 104 ff.(Geschäftsunfähigkeit, Nichtigkeit d. WE)

→ Gestaltungsrechte aufgrund von Problemen bei VS: Anfechtung →Irrtum? z.B. §§ 119, 142

→ Weitere Gestaltungsrechte ohne bes. Probleme/Gründe; Ordentliche Gründe, Widerruf gem. § 355 BGB; Aufrechnung wenn mgl.

→Probleme bei Erfüllung? Besondere Gestaltungsrechte: Rücktritt, außerordentliche Kündigung

→Durchsetzbar? z.B. Verjährung

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Probleme bei der Erfüllung

→ Vertrag

→ Wirksamkeitshindernisse? z.B. §§ 104 ff.

→Gestaltungsrechte aufgrund von Problemen bei VS: Anfechtung → Irrtum? z.B. §§ 119, 142

→ Weitere Gestaltungsrechte ohne bes. Probleme bei VS: Ordentliche Kündigung, Widerruf gem. § 355 Aufrechnung wenn mgl.

→ Probleme bei Erfüllung? Besondere Gestaltungsrechte: Rücktritt, außerordentliche

→ Durchsetzbar? z.B. Verjährung

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§ 366 BGB  Bei mehreren Forderungen:
Welche Schuld wird getilgt?
Welche Schuld erlischt durch Erfüllung?

  • Absatz 1: Bestimmung durch den Schuldner bei der Leistung (Tilgungsbestimmung)

  • Absatz 2: Wenn der Schuldner keine wirksame Bestimmung trifft, stellt das Gesetz eine Rangfolge auf:

→ fällig →weniger sicher →lästiger →älter →und bei gleichem Alter jede Schuld „verhältnismäßig

• Definition Fälligkeit: Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann = der Schuldner leisten muss
• Hinausschieben der Fälligkeit: Stundung

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Was ist der 1. Schritt beim Schema der Prüfung des §823 BGB?

I. Geschütztes Rechtsgut

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  1. Schritt beim Schema der Prüfung des § 823 BGB

II. Verletzt (damit muss etwas passiert sein; muss durch etwas passiert sein, was Handlungsgegner bzw. Schädiger verursacht hat, das muss man trennen, ohne Handlungscharakter) →in dem “verletzt” versteckt sich die Handlung

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  1. Schritt beim Schema der Prüfung des § 823 BGB

Handlung (des Schädigers) (“Wer … verletzt”) → in Form eines Tuns oder Unterlassens

28
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  1. Schritt beim Schema der Prüfung des § 823 BGB

Kausalität (der DADURCH entstandene Schaden) →Zusammenhang zwischen Handlung und Verletzung (und Schaden)

29
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  1. Schritt beim Schema der Prüfung des § 823 BGB

Rechtswidrigkeit (=widerrechtlich)

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  1. Schritt beim Schema der Prüfung des § 823 BGB

Verschulden (=vorsätzlich oder fahrlässig)

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Prüfung eines Merkmals innerhalb der Norm - Rechtsgutsverletzung

I. Rechtsgutsverletzung

  • OS Teil 1 —>zusammengesetztes Merkmal = Rechtsgut + Verletzung

  • Voraussetzungen des Merkmals/Def

  • Abgleich mit dem Sachverhalt

  • Zwischenergebnis zum Rechtsgut

  • OS Teil 2 zur Verletzung

  • Voraussetzungen des Merkmals/Def

  • Zwischenergebnis zur Verletzung

II. Zwischenergebnis

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Ablauf Prüfung von Verfügungsgeschäften

  • Verfügungsgeschäfte immer getrennt voneinander prüfen, nicht “alle auf einmal”

  • Beginnend mit dem “ursprünglichen” Eigentum, also dem ersten Eigentümer

  • jede geprüfte Verfügung mit einem Ergebnis beenden

  • bei jeder neuen Prüfung Voraussetzungen für die zwei Beteiligten neu durchdenken: Einigung, Sachübergabe (oder Konstitut oder Abtretung des Herausgabeanspruchs) = § 929 S. 1 (oder §§ 929, 930 oder §§ 929, 931). Prüfen bis zur Berechtigung!

  • Fehlt die, dann den ausgemachten Erwerbstatbestand um die Prüfung des gutgläubigen Erwerbs ergänzen (zu § 929 bei Übergabe gehört § 932; zu § 930 gehört § 933; zu § 931 gehört § 934 bei Nichtberechtigung des jeweils Verfügenden)

  • AUSNAHME: Ist die Sache abhandengekommen (§ 935), ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich. Auch nicht beim übernächsten Erwerber.

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Kündigung Ablauf

Def. Kündigung

a) Kündigungserklärung

b) Kündigungsgrund

  1. fristlose Kündigung

  2. Ende des Mietverhältnisses (§ 542 I, gekündigt, wennn auf bestimmte Zeit geschlossen