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Arten der Verwaltungsaufgaben
- Ordnungsaufgaben
- sozialpolitische Aufgaben
- Lenkungsaufgaben
- Infrastrukturaufgaben
Arten der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben
- Eingriffsverwaltung
- Leistungsverwaltung
- Bedarfsverwaltung
- Wirtschaftende Verwaltung
Verwaltungsträger sind...
rechtsfähige juristische Personen (i.d.R. des öffentlichen Rechts)
-bsp.: Bund, Kanton, Gemeinde, Anstalten, öffentliche Unternehmen
Verwaltungseinheiten sind...
Einheiten innerhalb eines Verwaltungsträgers (keine Rechtsfähigkeit)
-bsp.: Departemente, Gruppe, Ämter im Bund
Grundsätze der Verwaltungsorganisation
-Organisationsgewalt und Gesetzmässigkeit
-Zentralisation und Dezentralisation
-Konzentration und Dekonzentration
-Universalität und Spezialitäf
-Aufsicht und Autonomie
-Hierarchie
Organisationsgewalt und Gesetzmässigkeit
Organisationsgewalt als Befugnis: (geteilt in Exekutive und Legislative)
-über Errichtung, Änderung und Aufhebung von Verwaltungsträgern zu entscheiden
-über Zuteilung von Aufgaben an Verwaltungsträger zu entscheiden
-verwaltungsinterne Arbeitsabläufe festzulegen
Gesetzmässigkeit:
-Vorgaben der Verfassung (bspw. BV 178 II; BV 178 III)
-Materieller Gesetzesvorbehalt nach BV 164 I lit. g (für den Bund siehe RVOG)
Zentralisation und Dezentralisation
Zentralisation:
-Zusammenfassung der Verwaltungstätigkeit eines Verwaltungsträgers in einem in sich geschlossenen hierarchisch strukturierten Gefüge von Verwaltungseinheiten (für Bundeszentralverwaltung: Departemente, Gruppen, Ämter, etc.)
Dezentralisation:
-Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf abgesonderte Verwaltungsträger
-horizontale Dezentralisation: Übertragung auf Verwaltungsträger ausserhalb der Zentralverwaltung, aber auf der gleichen Staatsebene (Bund: SBB, Post, ZHAW, SUVA, FINMA, etc.)
-vertikale Dezentralisation: Verteilung von Verwaltungsaufgaben auf unterschiedliche Ebenen im Bundesstaat
Konzentration und Dekonzentration
Konzentration:
-Verwaltungstätigkeit geht von einer einzigen Stelle aus und ist an einem Ort zusammengefasst (kleine Gemeindeverwaltung)
Dekonzentration:
-Aufteilung der Verwaltungstätigkeit auf mehrere Verwaltungseinheiten innerhalb des Verwaltungsträgers
-Sachliche Dekonzentration: Aufteilung von Verwaltungsaufgaben nach Sachgebieten (bspw. Departemente der Bundesverwaltung)
-Örtliche Departemente: Aufteilung von Verwaltungsaufgaben nach Territorien (bspw. Kantone für den Vollzug von Bundesrecht)
Universalität und Spezialität
Universalität:
-sachliche Allzuständigkeit eines Verwaltungsträgers, sofern das Gesetz eine Aufgabe nicht an einen anderen Verwaltungsträger delegiert
-typischerweise Zentralverwaltung (Bund)
Spezialität:
-begrenzte sachliche Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers
-typisch für horizontal dezentralisierte Verwaltungsträger
-Bsp. SBB, Post
Aufsicht und Autonomie
Aufsicht:
-Befugnis der übergeordneten Stelle Handlungen untergeordneter Stellen zu kontrolieren, zu beanstanden und zu korrigieren
Dienstaufsicht:
-Wirkt innerhalb des einzelnen Verwaltungsträgers
-Ist Rechtsaufsicht und Fachaufsicht (Angemessenheitskontrolle)
Organisationsaufsicht:
-Wirkt zwischen Gemeinwesen und seinen dezentralen Verwaltungsträgern
-Ist nur Rechtsaufsicht (keine Angemessenheitskontrolle)
Autonomie:
-Erhebliche Entscheidungsfreiheit eines Verwaltungsträgers bei der Erfüllung seiner Aufgaben, die dem Weisungszugridd der Aufsichtsbehörde entzogen ist
-Massgeblich ist das jeweilige Sachgesetz

Hierarchie
-Überordnung der höheren über die untergeordnete Verwaltungseinheit
-Hierarchie bildet Korrelat zur politischen Verantwortlichkeit der Regierung ggü. Parlament (BV 169 I; BV 187 I lit. b)
Zentralverwaltung im Bund

Zentralverwaltung im Bund bsp.

Hierarchie in der Zentralverwaltung
-Dienstaufsicht (Möglichkeit konkreter Weisungen an untergeordnete Behörde im Einzelfall)
-Selbszeintritt (Evokation RVOG 47 IV; RVOG 38)
-Dienstweg

Dezentrale Verwaltungsträger
-rechtsfähige Akteure ausserhalb der Zentralverwaltung, die Verwaltungsaufgaben besorgen
-öff. recht. Anstalten
-öff. recht. Körperschaften
-öff. recht. Stiftungen
-öff. recht. Unternehmen
-beliehene Private
öffentlich-rechtliche Anstalten
-Funktion: namentlich Erbringung von Leistingsverwaltung: bsp. Suva, Eth, Publica, Zhaw
-Funktion: neu vermehrt auch Eingriffsverwaltung: bsp. Swissmedic, FINMA
-gibt rechtsfähige und nicht rechtsfähige
-gibt autonome und nicht autonome Anstalten

Beispiel rechtsfähige Anstalt

öffentlich-rechtliche Anstalten Aufgaben
-von einem oder mehreren Gemeinwesen getragen: jede Anstalt hat Trägergemeinwesen
-zur dauernden Erfüllung einer Aufgabe des Trägergemeinwesens bestimmt
-organisatorisch ausgegliedert und rechtsfähig
-mit persönlichen und sachlichen Mitteln ausgestattet
-mit gewisser Autonomie versehen

Verwaltungsfunktionär
-öff. rechtl. Angestellte von zentralen oder dezentralen Verwaltungsträgern
-bspw. Dozent an der ZHAW = dezentral
Verwaltungshelfer
-private die in öff. rechtl. Dingen helfen und beigezogen werden (punktuell)
-privater Abschleppdienst
-private Sicherheitsperson die staatliche Aufgabe erfüllt z.b. Gepäckkontrolle Flughafen Genf
Verbindung Verwaltung zum Recht
-Grundlage und Schranke staatlichen Handels ist das Recht BV 5.1 (Legalitätsprinzip)
-Hauptsächliche Rechtsquellen: Gesetze und Verordnungen (besondere Verwaltungsrecht)
-Weitere Rechtsquellen: Verfassungsrecht, Völkerrecht, Reglemente (Erlasse: autonome Verwaltungsträger), Gewohnheitsrecht, Richterrecht
Rechtsatz
ParlG 22 IV
-generell-abstrakt
-Rechte/Pflichten v. Privaten Regeln
-Organisation und Zuständigkeit der Behörden regeln
-Verfahren
-allg. Verbindlichkeit
Gesetz
-Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu Stande gekommener Erlass
-Hauptquelle des Verwaltungsrechts
-Gesetz i.f.S. auf Stufe Bund (referendumspflichtig), Kantone (nicht zwingend referendumspflichtig), Gemeinde (Reglemente)
(Kommunale, kantonale und Bundesgesetze können gleichzeitig auf denselben Sachverhalt anwendbar sein: RPG, PBG/ZH, Bauordnung der Stadt Zürich = u.U. Norm-/Kompetenzkumulation)
Verordnung
-Hierarchisch unterhalb des Gesetz i.f.S.
-wichtige Quelle des Verwaltungsrechts
Verordnungsbaum
Verordnungen:
-(ans Parlament/Gericht=Gerichts Vo/Parlaments Vo)
-an die Regierung =
Regierungsverordnung:
(Verwaltungsverordnung=richtet sich nur an Behörden = keine Rechtsquelle des VerwR, kein Rechtsatz)
-Rechtsverordnung = richtet sich auch an Private:
Selbständige Vo (direkt auf BV gestützt BV 185 III)
-Unselbständige Vo (stützt auf Gesetz i.f.S.):
Vollziehungsverordnung (BV 182 II führt das Gesetz näher aus)
gesetzesvertretende Verordnung (braucht Delegationsnorm im Gesetz i.f.S. ergänzt oder vervollständigt das Gesetz)

Erlasse von Einheiten ausserhalb der Zentralverwaltung
-Normsetzungsbefugnis muss verliehen werden
-öff. rechtl. Anstalten und Körperschaften (bspw. ZHAW: Rahmenprüfungsordnung)
-weisungsfreie Verwaltungseinheiten (bspw. ElCom)
-öff. Unternehmen und beliehene Private (bspw. SNB)

Erlasse von Gemeinden
-Gemeinden haben nur, aber immerhin, im Rahmen des kantonalen Rechts Autonomie (BV 50.1)
-insoweit originäre und umfassende Zuständigkeit (KV/ZH 85.1)
-Gemeinden fungieren auch als vertikal dezentralisierte Verwaltungsträger - Vollzug im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsaufgabe
Verfassungsrecht
-BV ist Grundlage und Schranke des Verwaltungsrechts
-Aufgabennormen
-Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns (BV 5)
-Verfassungsmässige Rechte
-Selten enthält auch die BV direkt anwendbares Verwaltungsrecht
-BV 75b Zweitwohnungen
-BV 78.5 Schutz der Moore und Moorlandschaften
Völkerrecht
-Selten Quelle des Verwaltungsrechts
-Normen müssen unmittelbar anwendbar sein
-bsp: Doppelbesteuerungsabkommen)
-Völkerrechtliche Menschenrechtsgarantien
-oft unmittelbar anwendbar
-Verfahrensgarantien können relevant sein (EMRK 6 und 13)
Einfluss des Unionsrechts auf das Schweizer Verwaltungsrecht
-Recht der Europäischen Union = Unionsrecht
-rechtlich keine unmittelbare Geltung des Unionsrechts in der Schweiz

Welches sind die wichtigsten Rechtsquellen im Verwaltungsrecht?
-Gesetze i.f.S.
-Verordnungen
Wie können Verordnungen weiter differenziert werden?
-durch Verordnungsgeber -> Regierung -> Regierungsverordnung
-durch Adressat -> auch Private -> Rechtsverordnung
-durch gesetzliche Grundlage -> Gesetz i.f.S. -> unselbständige Verordnung
-durch Verhältnis zum Gesetz -> Gesetz vollziehen -> Vollziehungsverordnung
Staatsrecht umfasst:
- Organisation & Aufgaben des Staates
•Gewaltenteilung: Judikative (RS), Exekutive (BR), Legislative (GG)
•Prinzip der Einzelermächtigung des Bundes (Bund darf nur Aufgaben erfüllen die ihm kraft Verfassung zustehen)
•subsidiäre Generalkompetenz (alle Aufgaben die nicht vom Bund ausgeführt werden, fallen den Kantonen an)
- Organisation, Aufgaben & Verfahren oberer Staatsorgane
•Wie ist BGer, Patlament, Bundesrat organisiert und mit welchem Mehr fällt BR eine entscheidung?
•Wie entsteht ein Gesetz?
- Grundlegende Rechte & Pflichten des Individuums im Staat
•bzgl. Grundrechte in der BV

Das Verwaltungsrecht umfasst grds. vier Grundfragen:
-Wer erfüllt eigentlich die Aufgaben des Staates?
•Bund selbst? (Zentralverwaltung)
•oder SBB, ZHAW, etc. (dezentrale Verwaltung)
-nach welchen Rechtsgrundlagen müssen die Aufgaben erfüllt werden?
•bspw. Eisenbahngesetz, Waldrodungsverordnung?
-In welchen Formen und Verfahren?
•Verwaltungen müssen ihre Rechtsverhältnisse immer in bestimmten Handlungsformen wahrnehmen
•bspw. Verfügungen, Pläne, verwaltungsrechtliche Verträge etc.
-Mit welchen Entschädigungsfolgen?
•Wie wird ein eventueller Eingriff der Verwaltung entschädigt?
•bspw. bei Enteignungen von Grundstücken?
(Es geht also mehr um die Art der Organisation der Erfüllung durch das Staatsrecht verteilten Aufgaben an Bund, Kantone und Gemeinden)

Verwaltung und Demokratieprinzip
-Macht der Bürokratie gegen Macht des Stimmvolkes (oftmals Spannung)
-Die Verwaltung also zb. Bundesämter verfügen über sehr viel Fachwissen und fertigen Erlassentwürfe
-Sie prägt Gesetzgebung massgeblich, obwohl wir als Volk die Personen in der Verwaltung nicht wählen können
-Spannung wird gemildert durch Aufsichtsbefugnisse des Parlaments (Legislative)

Verwaltung und Sozialstaatsprinzip
-überall dort, wo es sich um eine wohlfahrtsstiftende Staatsaufgabe handelt (Wohnraumschaffung, Gesundheit, Ausbildung)
-Aufgaben, die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Schichten der Bevölkerung schaffen wollen

Verwaltung und Bundesstaatsprinzip
-möchte eine umfassende Beteiligung der Kantone und Gemeinden bzgl. Aufgabenerfüllung schaffen
-Realität zeigt eine Aufgabenzentralisierung des Bundes auf (immer mehr Aufgaben beim Bund)
-Es führt also zu einem Machtüberhang der Bundesverwaltung ggü. der kantonalen Verwaltung




Verwaltung und Rechtsstaatsprinzip
-Sowie alle Akteure im Staat hat sich auch die Verwaltung an das Recht zu halten
-Die Verwaltungen unterwerfen sich quasi dem Recht
-oftmals Konstellationen, in welchen die Rechtsstellung von Dritten beschnitten wird (bspw. bei Nichterteilung einer Bewilligung für Demo)

Gleichbehandlungsformel BGer
Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich behandelt werden und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden.
Verfassungsrechtliche Grundsätze im Verwaltungsrecht
Normdichte / Normbestimmtheit:
-Rechtssicherheit (Voraussehbarkeit) -> Tatbestand und Rechtsfolge ergeben sich klar aus dem Gesetz (Legalitätsprinzip)
Verhältnismässigkeit:
-Einzelfallgerechtigkeit (Flexibilität) -> Gesetz räumt Beurteilungsspielraum und/oder Ermessen ein (Instrumente: Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe, Ausnahmebewilligungen)
Öffentliche Interessen und Interessenabwägung
-Kindeswohl
-Sicherheit und Ordnung
-Gesamtgesellschaftliche Anliegen bspw. Koordination der Nutzung des öff. Raums
-Funktionierende Institutionen
-Natur u. Umwelt
-Finanzen
-Interessen privater, bspw. Familienleben
Voraussetzungen um sich auf Vertrauensschutz berufen zu können (kumulativ)
1. Vorbehaltslose Auskunft mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person
2. Die Behörde war zur Erteilung der Auskunft zuständig
3. Die Unrichtigkeit der Auskunft war nicht ohne weiteres erkennbar
4. Aufgeund der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen sind
5. Die relevante Rechtslage und Sachlage hat sich seit der Auskunftserteilung nicht geändert
(Pro memoria: Strukturmerkmale Vertrauensgrundlage, -betätigung, -interessenabwägung)
Verbot des widersprüchlichen Verhaltens
Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Das Verbot bindet sowohl Behörden als auch Private: Behörden dürfen von einem Standpunkt, den sie in einer bestimmten Angelegenheit einmal eingenommen haben, nicht ohne sachlichen Grund abweichen.
Verbot des Rechtsmissbrauchs
Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz.
Gleichbehandlungsgebot
-Praxisänderung
-Gleichbehandlung im Unrecht
Praxisänderung: Voraussetzungen (Kumulativ)
1. Ernsthafte und sachliche Gründe für Praxisänderung
2. Änderung erfolgt in grundsätzlicher Weise (auch in Zukunft)
3. Interesse an der neuen Rechtsanwendung überwiegt gegenläufige Rechtssicherheitsinteressen
4. Praxisänderung verstösst nicht gegen Treu und Glauben
Gleichbehandlung im Unrecht: Voraussetzungen (Kumulativ)
1. Behörde weicht in ständiger Praxis vom Gesetz ab
2. Behörde gibt zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird
3. Der gesetzeswidrigen Begünstigung stehen im Einzelfall keine gewichtigen öffentlichen Interessen Dritter und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegen
Willkürverbot in der Rechtsetzung und -anwendung
-keine unsinnigen Gesetze
-krasse Rechtsverletzungen
-unhaltbar aufgrund klaren Widerspruchs
-stossende Ungerechtigkeit
Gesetzmässigkeitsprinzip Voraussetzungen
-Normstufe
-Normdichte/Normbestimmtheit
-Rechtsatz (generell-abstrakt)
In welche Gruppen können öff. int. eingeteilt werden?
-Polizeigüter (öff. Sicherheit, " Gesundheit, " Ruhe, etc.)
-andere öff. int.
Teilgehalte des Verhältnismässigkeitsprinzip
-Eignung (muss geeignet sein)
-Erforderlichkeit (darf keine mildere gleichgeeignete Massnahme geben)
•sachl.
•zeitl.
•räuml.
•persönl.
-Zumutbarkeit (darf nicht unzumutbar ggü. dem Eingeschränkten sein)
Welche Teilgehalte umfasst der Grundsatz von Treu und Glauben?
-Rechtsmissbrauchsverbot
-Verbot des widersprüchlichen Verhaltens
-Vertrauensschutz
Vergleich der Gleichbehandlung
-Praxisänderung (zugunsten der Behörde -> Ungleichbehandlung)
-Gleichbehandlung im Unrecht (zugunsten der Rechtsunterworfenen -> Gleichbehandlung im Unrecht)
Vergleich Gleichbehandlung und Willkür
-Gleichbehandlung prüft man 2 SV ob Vergleichbar/Relational
-Willkür wird 1 SV geprüft: unsinnig/klar unrecht
Echte Rückwirkung von Gesetzen
-Das neue Recht wirkt zurück auf einen vergangenen SV
-Voraussetzungen:
•gesetzliche Grundlage (BV 5 I)
•überwiegendes öffentliches Interesse (BV 5 II)
•Verhältnismässigkeit insb. zeitlich (BV 5 II)
•keine stossende Rechtsungleichheit (BV 8 I)
•kein Eingriff in wohlerworbene Rechte (BV 26)

Positive Vorwirkung
-Das alte Recht gilt noch aber es soll schon das neue noch nicht inkraftgetretene Recht Wirkung entfalten
-Voraussetzungen:
•gesetzliche Grundlage (BV 5 I)
•überwiegendes öffentliches Interesse (BV 5 II)
•Verhältnismässigkeit insb. zeitlich (BV 5 II)
•keine stossende Rechtsungleichheit (BV 8 I)
•kein Eingriff in wohlerworbene Rechte (BV 26)

negative Vorwirkung
-Das geltende Recht wird bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr angewendet. Sondern es wird mit der Bearbeitung abgewartet bis das neue Recht inkraft tritt
-Voraussetzungen:
•gesetzliche Grundlage (BV 5 I)
•überwiegendes öffentliches Interesse (BV 5 II)
•Verhältnismässigkeit insb. zeitlich (BV 5 II)
•keine stossende Rechtsungleichheit (BV 8 I)
•kein Eingriff in wohlerworbene Rechte (BV 26)

Nach welchen zwei Prinzipien kann sich die örtliche Geltung des Verwaltungsrechts richten und woran knüpfen sie an?
-Territorialitätsprinzip:
•Niederlassung u.ä.
•Tätigkeit
•Auswirkung
•gelegene Sache
-Personalitätsprinzip (Ausnahme knüpft an Staatsangehörigkeit an)
Für welche Sachverhalte gilt ein Rechtsatz üblicherweise in zeitlicher Hinsicht?
Für die SV die zur Zeit der Geltung stattfinden
Was ist eine Gesetzeslücke und wann tritt sie auf?
Wenn der Gesetzgeber vergessen hat einen Bereich zu regeln, eine ungewollte Lücke

Was ist eine unechte Lücke?
Von einer unechten Lücke ist die Rede, «wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist, namentlich, wenn die vom klaren Wortlaut geforderte Subsumtion eines Sachverhalts in der Rechtsanwendung teleologisch als unhaltbar erscheint» (BGE 121 III 219, 225 f).
Wo in der Normstruktur eines Rechtsatzes finden sich Ermessensspielräume und wo unbestimmte Rechtsbegriffe?
-unbestimmte Rechtsbegriffe: Tatbestand
-Ermessen: Rechtsfolge

Ermessensüberschreitung
Entscheid liegt ausserhalb des vom Gesetz vorgesehenen Rahmens bzw. der vorgesehenen Rechtsfolgen
= Rechtswidrigkeit, Rechtsfehler
Beispiel:
Behörde ordnet eine Rechtsfolge an, die sie gar nicht zur Verfügung hat.
Behörde ordnet Busse von 1000.- an, wenn die Höchstgrenze bei 200.- liegt.

Ermessensunterschreitung
Übermässig schematische Rechtsanwendung unter Missachtung der Anordnung des Gesetzes pflichtgemäss Ermessen auszuüben
= Rechtswidrigkeit, Rechtsfehler

Ermessensmissbrauch
Im Rahmen des Ermessens, aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen geleitet, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzend.
= Rechtswidrigkeit, Rechtsfehler
Beispiel:
Wenn man auf unsachliche Kriterien abstellt.
Wenn ich die Höhe einer Gebühr von der Sympathie abhängig mache.

Unangemessenheit
Entscheid erscheint unzweckmässig, wenig opportun, inadäquat: im Rahmen des Ermessens wäre eine vernünftigere Lösung möglich gewesen, aber der Entscheid fällt in den Bereich des gesetzlich Zulässigen
≠Rechtswidrigkeit, Rechtsfehler

Welche Schritte involviert eine Interessenabwägung?
-Welche Interessen sind im SV vorhanden?
-Gewichtung der Interessen?
-Interessen optimieren
Schematische Übersicht Handlungsformen der Verwaltung

Vorrang der Verfügung
-Verfügung als zentrales Handlungsinstrument der Verwaltung (übersetzt generell-abstrakte Normen auf Einzelfall)
-Vorrang aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (49.1 VRPG/BE)
-Vorrang aufgrund der systematischen Stellung (VwVG 5; VRG/ZH 10
-Vorrang aufgrund verfahrensrechtlicher Funktion (Verfügung eröffnet Rechtsmittelweg)

Verfügungsbegriff (6 Elemente)
≠ Verfügungsform
VwVG 5
-Anordnung einer Behörde
-Einseitigkeit
-Verbindlichkeit
-Einzelfall
-Rechtswirkung
-Abstützung öff. Recht
(kumulativ erfüllt? dann Verfügung)

Individual- und Allgemeinverfügung
-Wer ist angesprochen? Eine bestimmte Person? Oder eine Vielzahl von Personen?
-Regelfall: Individualverfügung (individuell-konkret)
-Ausnahme: Allgemeinverfügung (generell-konkret) Schild->Fussgängerzone (Vielzahl Personen aber nur einen SV)

Gestaltungsverfügung und Feststellungsverfügung
-Üblicherweise ist eine Verfügung rechtsgestaltung VwVG 5.1a+c
-Feststellungsverfügung stellt den Bestand, Nichtbestand oder Umfang von Rechten und Pflichten bloss fest VwVG 5.1b
•Subsidiär
•Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung
•Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung
•Z.B. Ein baurechtlicher Vorentscheid, mit dem festgestellt wird, dass eine Waldabstandsunterschreitung auf 12m im konkreten Fall rechtmässig ist

Mitwirkungsfreie und mitwirkungsbedürftige Verfügung
-Verfügungen sind hoheitlich - bedürden in der Regel nicht der Mitwirkung
-Mitwirkungsbedürftige Verfügung
•Gesuch (z.B. Baubewilligung)
•Zustimmung (z.B. öff.rechtl. Anstellungsverhältnis)

Endverfügung - Teilverfügung - Zwischenverfügung
Endverfügung
-Abschluss des Verfahrens
-Sachentscheid oder prozessualer Entscheid
-Selbständig anfechtbar 44 VwVG
Teilverfügung
-Teilweiser Abschluss des Verfahrens
-Abschluss für einen Teil der gestellten Rechtsbegehren oder hinsichtlich eines Teils der Streitgenossen
-selbständig anfechtbar
Zwischenverfügung
-Schritt auf dem Weg zur Endverfügung
-Materiell (Entscheid über Grundsatzfrage) oder prozessual
-zusätzliche Anforderungen an die Anfechtbarkeit

Verfügung als Dreh- und Angelpunkt des öffentlichen Verfahrensrechts
-Verfügung schliesst erstinstanzliches Verwaltungsverfahren ab (gleichzeitig Anfechtungsobjekt im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren)
-Verfügung ist Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens
-Verfügung ist gültiger Vollstreckungstitel

öff. Recht Verfahren

Handlungsformen der Verwaltung
-Realakt (Feuerwehr löscht Feuer)
-Regulierungsakt:
•öff rechtl.
Betriebsakt (innengerichtet)
Verwaltungsverordnung
Dienstbefehl
Rechtsakt (aussengerichtet)
Revhtsverordnung
Nutzungsplan
Verfügung
Verwaltungsrechtl. Vertrag
•privatrechtl.
Privatrechtlicher Vertrag (Gemeinwesen zieht Anwalt bei)
Nebenbestimmungen einer Verfügung
-Ausgestaltung der Verfügung - Verhälnismässigkeitsprinzip
-Befristung
-Bedingung
•Abhängigkeit der Rechtswirksamkeit von einem künftigen Ereignis
•Suspensivbedingung (aufschiebend)
•Resolutivbedingung (auflösend)
-Auflage
•zusätzliche Verpflichtung, tritt neben Hauptregelung
•Separat erzwingbar

Wann ist das VwVG anwendbar?
Wenn eine Bundesbehörde gestützt auf öff Recht eine Verfügung erlässt
Wann sind kantonale Verfügungsverfahrensgesetze anwendbar?
Wenn kantonale Behörden Verfügungen erlassen? Egal ob Bundesrecht oder kantonales Recht angewendet wird.
Form der Verfügung
-Verfügungsbegriff ≠ Verfügungsform
-Eröffnung der Verfügung
-Empfangstheorie
-Schutz des Verfügungsadressaten

Form der Verfügung - Schriftlichkeit
-Eröffnung setzt Schriftlichkeit voraus
-Grundsatz heute: Schriftlichkeit meint Papier!

Form der Verfügung - Begründung und Dispositiv
Anspruch auf rechtliches Gehör (BV 29.2) und Begründungspflicht
-Darstellung des rechtlich erheblichen Sachverhalts und der Erwägungen der Behörden
Dispositiv
-Regelung des Rechtsverhältnisses
-Kostenregelung
-Rechtsmittelbelehrung
-Eröffnungsformel

Formmängel
Grundsatz Art. 38 VwVG
Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.

Ist ein Kopftuchverbot an einer Grundschule ein Realakt?
nein das ist eine generell-abstrakte Rechtsnorm
Ist ein Brief in dem einer Person mitgeteilt wird das deren Anspruch auf eine IV-Rente abgewiesen wird ein Realakt?
nein dabei handelt es sich um eine Verfügung
Ist die unrechtmässige Vorführung vor ein Polizeirevier ein Realakt?
Ja, dabei wird ein tatsächlicher Erfolg bewirkt und nicht nur ein rechtlicher
Welcher Anspruch ist nicht vom Geltungsbereich des rechtlichen Gehörs gedeckt?
-Nachträgliche Begründung einer Verfügung
-Unentgeltliche Zusendung von Kopien aller relevanten Beweise
-Anhörung des Verfügungsadressaten vor dem Erlass der Verfügung
Die unentgeltliche Zusendung von Kopien aller relevanten Beweise ist kein Anspruch des rechtlichen Gehörs. Es gibt zwar ein Recht auf Akteneinsicht, allerdings zählt die unentgeltliche Zusendung aller relevanten Beweise nicht dazu.
Welche Aussage trifft auf eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion nicht zu?
-Einsprache soll kompensieren, dass vorab keine Anhörung der Betroffenen stattgefunden hat
-Nach der Einsprache wird eine neue Verfügung erlassen
-Die Einsprache mit Rechtsmittelfunktion kann auch als Einwendung bezeichnet werden
Die Einsprache OHNE Rechtsmittelfunktion kann auch als Einwendung bezeichnet werden. Somit trifft die Aussage, dass Einsprachen mit Rechtsmittelfunktion auch als Einwendung bezeichnet werden können, nicht zu.
Worauf ist das VwVG anzuwenden?
Auf: Verwaltungssachen; Verfügungen; Bundesbehörden (kumulativ)
Verwaltungsverfahren
-Verwaltungsbehörde führt gestützt auf öffentliches Recht ein Verfahren, welches mit dem Erlass einer Verfügung(zielt auf rechtlichen Erfolg) endet.
-nichtstreitiges Verfahren, Rechtsanwendung - bei Anfechtung der Verfügung streitiges Verfahren, Rechtsprechung
-Keine Verwaltungsverfahren sind:
Erlass von Rechtssätzen und Plänen mit Erlasscharakter
Abschluss von Verträgen
Vorgehen mittels Realakten(zielt auf tatsächlichen Erfolg)

Verfahrensmaximen im Verwaltungsverfahren
Im Verwaltungsverfahren gelten die Grundsätze der..:
-Schriftlichkeit
-Parteiöffentlichkeit (nicht Publikumsöffentlichkeit)
-Offizialmaxime und Dispositionsmaxime nebeneinander
-Untersuchungsmaxime
-Rechtsanwendung von Amtes wegen
Ausnahmen und Relativierungen kommen vor

Dispositionsmaxime
Die Parteien sind frei, über ihre Ansprüche in prozessualer Hinsicht so zu verfügen, wie sie wollen.
Untersuchungsmaxime
Der Staat muss die Sachverhatsdarstellung grundsätzlich selber machen.
Mitwirkungspflicht
Wer Verfahren einleitet oder ein Begehren stellt muss bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken.
Offizialmaxime
Die Einleitung und Betreibung des Verfahrens obliegt allein dem Staat. Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
Anspruch auf rechtliches Gehör
Ausdruck der Verfahrensfairness:
-Persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
-Mittel der SV-Abklärung
Grundrechtlicher Mindesanspruch in allen Verfahren:
-BV 29.2
-allenfalls Anwendbarkeit EMRK 6
-Weitere Ausdifferenzierung durch Prozessordnungen des Bundes und der Kantone
