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Ehevoraussetzungen und Eheschliessung (Art. 94-102 ZGB)
1. Gesuch um Vorbereitungsverfahren (Art. 98 Abs. 1 ZGB)
2. Persönliches Erscheinen & Dokumente (Art. 98 Abs. 2-3 ZGB)
3. Ehevoraussetzungen:
- Volljährigkeit (Art. 94 ZGB)
- Urteilsfähigkeit (Art. 94 ZGB)
- Keine Ehehindernisse (Art. 95-96 ZGB):
• z. B. Verwandtschaft, bestehende Ehe
4. Rechtmässiger Aufenthalt bei ausländischen Personen (Art. 98 Abs. 4 ZGB)
5. Trauung (Art. 101-102 ZGB):
- Öffentliche Zeremonie
- Anwesenheit von 2 volljährigen, urteilsfähigen Zeugen

Pflichtteile (Art. 471 ZGB)
Erbe:
Nachkommen
Pflichtteil:
½ des gesetzlichen Anspruchs
Erbe:
Eltern
Pflichtteil:
Keinen Pflichtteil
Erbe:
Ehegatte
Pflichtteil:
½ des gesetzlichen Anspruchs
Erbe:
Geschwister
Pflichtteil:
keinen Pflichtteil
Ungültigkeit der Ehe (Art. 105-109 ZGB)
Unbefristete Ungültigkeit (Art. 105 ZGB):
- z. B. bestehende Ehe (Bigamie), dauernde Urteilsunfähigkeit
Befristete Ungültigkeit (Art. 106 ZGB):
- z. B. Irrtum, Zwang
Vorgehen:
- Klageberechtigung: Jedermann mit Interesse (Art. 106 ZGB)
- Keine Frist bei Art. 105 ZGB, Frist bei Art. 107-108 ZGB

Nichtehe
Bei schwerem Formmangel, z. B. nur religiöse Eheschliessung ohne Ziviltrauung, vgl. Art. 97 Abs.
1 & 3 ZGB
- Keine zivilrechtliche Ehe zustande gekommen → Nichtehe
- Folge: Keine Notwendigkeit einer Trennung/Scheidung, formlose Trennung möglich

Trauungsvoraussetzungen gemäss Art. 100 ff. ZGB
• Trauung innert 3 Monaten nach Abschluss Vorbereitungsverfahren
• Zivilstandskreis frei wählbar
• Amtliches Trauungslokal (keine freie Trauung möglich)
• Öffentliche Zeremonie mit 2 urteilsfähigen, volljährigen Zeugen
• Übereinstimmende Willenserklärungen vor Zivilstandsbeamten

Verlobung (Art. 90-92 ZGB)
1. Begründung:
- Eheversprechen (Art. 90 Abs. 1 ZGB)
- Urteilsfähigkeit (Art. 16, 19c ZGB)
- Keine unbehebbaren Ehehindernisse (Art. 95 f. ZGB)
2. Rechtswirkungen:
- Treue- und Beistandspflicht (nicht klagbar)
- Angehörigenstatus (z. B. Art. 30 OR, Art. 477 ZGB)
3. Auflösung:
- Jederzeit formfrei möglich
- Rückforderungsansprüche:
• Geschenke unter Verlobten (Art. 91 ZGB)
• Aufwendungen → angemessener Beitrag (Art. 92 ZGB)

Ungültigkeitsgründe im Überblick (Art. 105-107 ZGB)
Unbefristet (Art.
105):
Grund:
Bigamie, Verwandtschaft, dauernde
Urteilsunfähigkeit, Zwang
Klagemöglichkeit:
Jedermann mit Interesse
Frist
Keine
Befristet (Art. 107):
Grund:
Irrtum, Täuschung, vorübergehend nicht urteilsfähig
Klagemöglichkeit:
Nur Ehegatte
Frist:
6 Monate ab Entdeckung

Scheinehe (Art. 97a ZGB)
• Bei Verdacht: Zivilstandsamt kann Gesuch ablehnen
• Prüfung durch Anhörung & Auskünfte Dritter
• Voraussetzung: Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften

Namensführung bei Eheschliessung (Art. 160 ZGB)
Grundsatz: Jeder Ehegatte behält seinen Ledignamen (Abs. 1)
2. Ausnahme: Wahl eines gemeinsamen Familiennamens (nur Ledignamen möglich,
Abs. 2)
3. Kinder: Tragen den gemeinsamen Familiennamen der Eltern (Art. 270 ZGB)
4. Namensänderung nach Scheidung: Rückkehr zum Ledignamen möglich (Art. 119 ZGB)

Bürgerrecht (Art. 161 ZGB; Art. 271 ZGB)
• Jeder Ehegatte behält sein Bürgerrecht (Art. 161 ZGB)
• Kinder erhalten das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Namen sie tragen (Art. 271 Abs.
1 ZGB)

Familienwohnung (Art. 169 ZGB)
1. Definition: Zentrum des gemeinsamen Familienlebens
2. Verfügung nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten
- Gilt unabhängig vom Eigentum

Ehelicher Unterhalt (Art. 163-165 ZGB)
• Art. 163 ZGB: Gemeinsame Verantwortung für Unterhalt (auch Ausbildung zählt)
• Art. 164 ZGB: Betrag zur freien Verfügung
• Art. 165 ZGB: Entschädigung für ausserordentliche Beiträge (z. B. intensive Mithilfe)

Vertretung der ehelichen Gemeinschaft (Art. 166 ZGB)
Ordentliche Vertretung:
Laufende Bedürfnisse
Solidarische Haftung beider (Abs. 3)
Ausserordentliche
Vertretung:
Mit Ermächtigung oder bei
Dringlichkeit
Ebenfalls solidarische
Haftung

Beistand & Mitwirkung bei Erwerb (Art. 163, 167 ZGB)
• Ehegatten leisten sich gegenseitig Beistand
• Berufswahl ist frei, aber unter Rücksichtnahme auf eheliches Wohl
• Erwerbstätigkeit, Mithilfe im Betrieb, Weiterbildung → als Beitrag zum Unterhalt möglich

Schutz vor Gewalt (Art. 28b ZGB)
• Möglichkeit, den gewalttätigen Partner aus der Wohnung zu weisen
• Gilt auch bei faktischen Lebensgemeinschaften

Entstehung und Arten von Güterständen
Güterstand
Entstehung
Wirkung
Güterstand:
Errungenschaftsbeteiligung
Entstehung:
Gesetzlich (Art. 196 ff.
ZGB)
Wirkung:
Getrennte Massen in:
Eigengut & Errungenschaft
Güterstand:
Gütergemeinschaft
Entstehung:
Ehevertrag (Art. 221 ff.
ZGB)
Wirkung:
Gesamtgut + Eigengüter
Güterstand:
Gütertrennung
Entstehung:
Ehevertrag oder Gericht
Wirkung:
Keine Vermögensverbindung, kein Ausgleich bei Auflösung

Ablauf güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 204-220 ZGB) Errungenschaftsbeteiligung
1. Auflösung des Güterstandes (z. B. durch Scheidung, Tod)
2. Ausscheidung der Vermögenswerte (Eigengut vs. Errungenschaft)
3. Bewertung der Vermögensmassen
4. Berechnung des Vorschlags
5. Beteiligung: ½ des Vorschlags des anderen
6. Verrechnung von Forderungen
7. Zahlung/Übertragung

Zuordnung von Vermögenswerten
Vermögenswert
Zuordnung
Norm
Vermögenswert:
Vorerbschaft, Schenkung
Zuordnung:
Eigengut
Norm:
Art. 198 Ziff. 2 ZGB
Vermögenswert
Lohn, Erwerb während Ehe
Zuordnung:
Errungenschaft
Norm:
Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB
Vermögenswert:
Ertrag aus Eigengut
Zuordnung:
Errungenschaft (ausser vertraglich anders)
Norm:
Art. 199 ZGB
Vermögenswert:
Persönliche Gegenstände
Zuordnung:
Eigengut
Norm:
Art. 198 Ziff. 1 ZGB
Vermögenswert:
Sozialleistungen
Zuordnung:
Errungenschaft
Norm:
Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB
Vermögenswert:
3. Säule
Zuordnung:
Eigengut / Ersatzforderung der Errungenschaft
Norm:
Art. 197/198 ZGB

Ersatzforderung & Mehrwertbeteiligung
• Art. 206 ZGB: Investition eines Ehegatten in Vermögen des anderen →
Ersatzforderung mit Mehrwertbeteiligung
• Art. 209 ZGB: Verschiebung zwischen Gütermassen eines Ehegatten → meist ohne
Mehrwertbeteiligung, ausser bei Abs. 3

Voraussetzungen Ehevertrag (Art. 183-184 ZGB)
• Urteilsfähigkeit (Art. 183 Abs. 1 ZGB)
• Zustimmung gesetzl. Vertretung bei Minderjährigen (Art. 183 Abs. 2 ZGB)
• Öffentliche Beurkundung (Art. 184 ZGB)
• Persönliche Unterzeichnung

Schutz bei Gütertrennung (Art. 185 ZGB)
• Antrag durch Ehegatten oder Beistand
• Gericht prüft wichtigen Grund (z. B. dauernde Urteilsunfähigkeit)
• Rückwirkung auf Einreichungsdatum möglich
→ Beispiele Berechnungen Gütertrennung siehe in den Folien!

Kindesverhältnis zur Mutter (Art. 252 ZGB)
• Durch Geburt automatisch begründet
• Keine Anerkennung notwendig
• Kein gerichtliches Verfahren erforderlich

Kindesverhältnis zum Vater
A. Ehelicher Vater (Art. 255 ZGB):
- Bei verheirateter Mutter → Ehemann gilt als Vater
- Vaterschaftsvermutung, anfechtbar (Art. 256 ff. ZGB)
B. Anerkennung (Art. 260 ZGB):
- Bei Unverheirateten → Anerkennung durch Vater beim Zivilstandsamt
- Einseitige Willenserklärung
- Kind kann später anfechten (Art. 260a ZGB)
C. Gerichtliche Feststellung (Art. 261 ZGB):
- Vaterschaftsklage durch Mutter oder Kind
- DNA-Beweis möglich

Adoption (Art. 264 ff. ZGB)
A. Voraussetzungen für Adoption Minderjähriger:
- 1 Jahr Pflege und Erziehung (Art. 264 ZGB)
- Kindeswohl muss gewahrt sein
- Altersunterschied: 16-45 Jahre (Art. 264d ZGB)
- Zustimmung beider leiblicher Eltern (Art. 265a ZGB)
- Zustimmung des urteilsfähigen Kindes (Art. 265 ZGB)
B. Gemeinschaftliche Adoption (Art. 264a ZGB):
- Nur durch Ehepaare möglich
- Mindestens 3 Jahre gemeinsamer Haushalt
- Beide mindestens 28 Jahre alt
C. Stiefkindadoption (Art. 264c ZGB):
- Auch bei faktischer Lebensgemeinschaft möglich
- 3 Jahre gemeinsamer Haushalt
- Leiblicher Elternteil nicht mehr präsent (z. B. verstorben)

Leihmutterschaft (Ausland)
• In der Schweiz verboten (keine Anerkennung möglich)
• Genetischer Vater kann Kind anerkennen → rechtliches Kindesverhältnis
• Nicht-genetischer Partner → Stiefkindadoption erforderlich
• Eintragung ins Personenstandsregister nur bei Anerkennung/Adoption

Rechte biologischer Eltern nach Adoption (Art. 268e ZGB)
• Kontaktrecht nur bei Vereinbarung mit Adoptiveltern
• Vereinbarung muss durch die KESB genehmigt werden
• Kein automatisches Besuchsrecht

Elterliche Sorge (Art. 296-298 ZGB)
A. Gemeinsame Sorge (Regelfall):
- Verheiratete Eltern: automatisch bei Geburt
- Unverheiratete Eltern: durch gemeinsame Erklärung (Art. 298a ZGB)
- Oder durch Entscheid der KESB (Art. 298b ZGB)
B. Alleinige Sorge (Ausnahme):
- Nur bei Kindeswohlgefährdung (Art. 296 Abs. 3 ZGB)
- Gericht prüft mildere Mittel (z. B. Einzelzuständigkeit)

Obhut (Art. 301a ZGB)
A. Alleinige Obhut:
- Ein Elternteil betreut das Kind überwiegend
- Anderer Elternteil hat Anspruch auf persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB)
B. Alternierende Obhut:
- Beide Eltern betreuen das Kind annähernd gleich
- Nur bei gemeinsamer Sorge (Art. 298 Abs. 2ter ZGB)
- Voraussetzungen: Erziehungsfähigkeit, Kommunikation, Nähe, Stabilität, Kindeswunsch

Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB)
- Eltern schulden Unterhalt bis Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
- Besteht aus Bar- und Betreuungsunterhalt (Art. 285 ZGB)
- Grundsätze:
• Eigenversorgung geht vor
• Berechnung nach Zürcher Tabelle oder Zweistufenmethode
- Pflicht bleibt auch nach Trennung oder Scheidung bestehen

Persönlicher Verkehr (Art. 273 ZGB)
- Gegenseitiger Anspruch zwischen Eltern und Kind
- Umfasst Besuche, Ferien, Kommunikation
- Einschränkung/Ausschluss nur bei Kindeswohlgefährdung (Art. 274 ZGB)
- Drittpersonen: nur bei ausserordentlichen Umständen (Art. 274a ZGB)

Kindesschutzmassnahmen (Art. 307-314 ZGB)
- Voraussetzung: konkrete Kindeswohlgefährdung (Art. 307 Abs. 1 ZGB)
- Kaskade der Massnahmen:
1. Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB)
2. Beistandschaft (Art. 308 ZGB)
3. Einschränkung elterlicher Rechte (Art. 310 ZGB)
4. Entzug elterlicher Sorge (Art. 311 ZGB)
5. Platzierung ausserhalb der Familie (Art. 310 Abs. 1 ZGB)

Entscheidungsrechte des Kindes (Art. 19c ZGB)
- Urteilsfähige Kinder entscheiden selbst über persönliche Angelegenheiten
- Beispiele: medizinische Eingriffe, Religion, Schule
- Kind wird im Verfahren angehört (Art. 314a bis ZGB)

Ehetrennung (Art. 117-118 ZGB)
Voraussetzungen:
- Scheidungsgrund liegt vor, aber keine Scheidung gewünscht
- z. B. aus religiösen Gründen oder Altersgründen
Wirkung:
- Automatische Gütertrennung (Art. 118 ZGB)
- Erbrecht und sozialversicherungsrechtlicher Schutz bleiben bestehen

Scheidungsgründe (Art. 111-115 ZGB)
Artikel:
Art. 111
Voraussetzungen:
Einvernehmliche
Scheidung
Besonderheit:
Vollständige Einigung
Artikel:
Art. 112
Voraussetzungen:
Scheidung mit Teileinigung
Besonderheit:
Gericht entscheidet über offene Punkte
Artikel:
Art. 114
Voraussetzungen:
Nach 2 Jahren Trennung
Besonderheit:
Einseitige
Scheidungsklage
Artikel:
Art. 115
Voraussetzung:
Unzumutbarkeit
Besonderheit:
Schwerwiegender Grund (objektiv)

Persönliche Scheidungsfolgen
- Name (Art. 119 ZGB)
- Familienwohnung (Art. 121 ZGB)
- Elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr (Art. 133 ZGB)

Wirtschaftliche Scheidungsfolgen
- Güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 ZGB)
- Teilung der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB)
- Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff. ZGB)

Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB)
Prüfungsschritte:
1. Lebensprägende Ehe?
2. Eigenversorgung möglich und zumutbar?
3. Weitere Kriterien (Art. 125 Abs. 2 ZGB): Ehedauer, Aufgabenteilung, Einkommen, Betreuung, Alter etc.
4. Bemessung:
-Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung
- Schulstufenmodell bei Betreuung

Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 ZGB)
Voraussetzungen:
- Verwandtschaft in auf- oder absteigender Linie
- Pflichtiger lebt in günstigen Verhältnissen
- Bedürftiger würde ohne Beistand in Not geraten
- Subsidiarität zur Ehegattenunterhaltspflicht
Grenzen:
- Keine Pflicht bei grober Pflichtverletzung des Bedürftigen
- Prüfung der Zumutbarkeit/Billigkeit

Umfang der Unterstützungspflicht
• Anrechenbares Einkommen - anrechenbarer Bedarf = Überschuss
• Unterstützungsbetrag: Hälfte des Überschusses
• Bei Einvernehmen: Steuerwerte; sonst: effektive Werte

Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB)
• Inhaber: Familienhaupt (gesetzlich, vertraglich oder durch Herkommen)
・Wirkungen:
- Hausordnung und Fürsorge (Art. 332 ZGB)
- Haftung für Hausgenossen (Art. 333 ZGB)

Haftung nach Art. 333 ZGB
Voraussetzungen:
- Hausgewalt über Hausgenossen (Kind, psychisch gestört etc.)
- Widerrechtliche, adäquat-kausale Schadensverursachung
- Kein erfolgreicher Sorgfaltsbeweis
Folge:
- Familienhaupt haftet (milde Kausalhaftung)

Familienvermögen (Art. 335 ff. ZGB)
• Familienstiftung: nur für Erziehung, Ausstattung, Unterstützung
• Familienfideikommiss: seit 1912 verboten
• Gemeinderschaft: gemeinsames Eigentum mehrerer Familienmitglieder
• De lege ferenda (Motion Burkart): Unterhaltsstiftungen sollen wieder erlaubt werden

Anspruch auf 'Lidlohn' (Art. 334 ZGB)
Voraussetzungen:
- Volljähriges Kind oder Enkel lebt in gemeinsamen Haushalt
- Leistet Arbeit oder gibt Einkommen ab
- Kein Arbeitsvertrag nach Art. 320 Abs. 2 OR
Folge:
- Anspruch auf angemessene Entschädigung
- Bemessung: objektive Differenz zwischen Nutzen und Gegenleistung
- Geltendmachung spätestens bei Erbteilung, Konkurs, Haushaltsauflösung oder Tod

Eigene Vorsorge
• Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB): Vertretung in Personen-, Vermögenssorge, Rechtsverkehr
- Form: eigenhändig oder öffentlich beurkundet
• Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB): med. Massnahmen und Vertretung
- Form: einfache Schriftlichkeit, datiert und unterschrieben

Vertretung bei Urteilsunfähigkeit ohne Vorsorge (Art. 378 ZGB)
Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen:
1. Beauftragte Person in Vorsorgeauftrag/Patientenverfügung
2. Beistandsperson
3. Ehegatte/eingetragener Partner mit Haushaltsgemeinschaft oder regelm. Beistand
4. Haushaltsangehörige mit regelm. persönlichem Beistand
5. Nachkommen mit regelm. persönlichem Beistand
6. Eltern mit regelm. persönlichem Beistand
7. Geschwister mit regelm. persönlichem Beistand

Voraussetzungen Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB)
• Schwächezustand (z. B. psych. Störung, geistige Behinderung)
• Behandlungs-/Betreuungsbedürftigkeit
• Selbst- oder Fremdgefährdung
• Keine mildere Massnahme möglich
• Geeignete Einrichtung vorhanden
→ Ultima Ratio, Verhältnismässigkeit, Subsidiarität

Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Einrichtungen (Art. 383 ZGB)
• Ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität
• Oder: schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens
• Massnahme muss verhältnismässig sein und dokumentiert werden

Arten der Beistandschaft
Begleitbeistandschaft
Art. 393 ZGB
Freiwillig, keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit
Vertretungsbeistandschaft
Art. 394 ZGB
Beistand handelt stellvertretend
Mitwirkungsbeistandschaft
Art. 396 ZGB
Zustimmung des Beistands nötig
Umfassende
Beistandschaft
Art. 398 ZGB
Totalvertretung, Entzug der Handlungsfähigkeit

Vorgehen der KESB bei Schutzbedarf (Art. 390 ZGB)
1. Prüfung auf psychische Störung oder Schwächezustand
2. Kann Person ihre Angelegenheiten noch selbst besorgen?
3. Reichen freiwillige Hilfen aus? Falls nein → behördliche Massnahme
4. Auswahl der mildesten geeigneten Beistandschaft
5. Prüfung, ob nahe Angehörige gesetzlich vertretungsberechtigt sind (z. B. Art. 374, 378
ZGB)

Reihenfolge gesetzlicher Erben (Art. 457-466 ZGB)
1. Parentel: Nachkommen (Art. 457 ZGB) - Ehegatte erhält ½
2. Parentel: Eltern, Geschwister (Art. 458 ZGB) → Ehegatte erhält ¾
3. Parentel: Grosseltern etc. (Art. 459 ZGB) → Ehegatte erhält alles
Staat (Art. 466 ZGB), wenn keine Erben vorhanden

Vorschlags- & Erbquotenberechnung (Errungenschaftsbeteiligung)
1. Güterrechtliche Auseinandersetzung:
- Errungenschaft /
2->Vorschlagsbeteiligung
2. Erbrechtliche Auseinandersetzung:
- Nachlass = Eigengut + Vorschlagsanteil → Verteilung gemäss gesetzlichem Erbrecht

Enterbung (Art. 477 ff. ZGB)
Voraussetzungen:
- Pflichtteilsgeschützter Erbe
- Verfügung mit Angabe des Enterbungsgrundes
- Schwere Straftat gegen Erblasser oder nahestehende Person
- Keine Verzeihung
Rechtsfolge: Verlust Pflichtteilsanspruch

Verfügungsarten (Art. 481 ff. ZGB)
-Verfügungsart:
Testament
-Charakter:
einseitig
-Form:
Formstrenge, ZGB
505 ff.
-Widerruf:
jederzeit
-Verfügungsart
Erbvertrag
-Charakter
zweiseitig
-Form:
Öffentlich
beurkundet + 2 Parteien
-Widerruf:
Nur gemeinsam

Testamentsformen (Art. 498-506 ZGB)
-Öffentlich beurkundet (Art. 499-502 ZGB)
- Eigenhändig (Art. 505 ZGB)
- Mündlich (Nottestament, Art. 506 ZGB)

Vermächtnis (Art. 484 ff. ZGB)
- Zuwendung ohne Erbenstellung
- Legatar (Vermächtnisnehmer) hat Forderung gegenüber Erben (Art. 562 ZGB)
- Keine Schuldenhaftung
- Kein Ersatz, wenn Gegenstand fehlt (Art. 484 Abs. 3 ZGB)

Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB)
- Pflichtteil verletzt?
- Klageberechtigt: Pflichtteilserbe
- Reihenfolge der Herabsetzung: 532 ZGB
1. Erwerbungen gem. gesetzlichen Erbfolge
2. Verfügungen von Todes wegen
3. Zuwendungen unter Lebenden
--1. Ehe oder Vermögensvertrag
--2. Säule 3a etc
--3. weitere Zuwendungen die späteren vor den früheren

Pflichtteilsberechnung bei Nutzniessung (Art. 473 ZGB)
- Ehegatte erhält Nutzniessung
- Nachkommen erhalten nacktes Eigentum
- Kapitalwert der Nutzniessung wird berechnet
- Pflichtteile gewahrt? Sonst Herabsetzung nach Art. 530 ZGB

Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff. ZGB)
Voraussetzungen:
- Uneinigkeit über wichtige eheliche Fragen oder Pflichtverletzung (Art. 172 ZGB)
- Gefährdung von Persönlichkeit, wirtschaftlicher Sicherheit oder Wohl der Familie (Art.
175 ZGB)
Massnahmen (Art. 176-178 ZGB):
- Regelung des Getrenntlebens
- Unterhalt für Ehegatte und Kinder (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1)
- Benutzung von Wohnung und Hausrat
- Obhut, persönlicher Verkehr
- Anordnung Gütertrennung (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3)
- Beschränkung Verfügungsbefugnis (Art. 178 ZGB)
Wirkung:
- Ehe bleibt bestehen; keine automatische Gütertrennung
