Unionsrecht 3 Teil 1

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1
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Ziel: Art 3 Abs 3 EUV;

Definition: Art 26 Abs 2 AEUV - Raum ohne Binnengrenzen mit freiem Verkehr v Waren, Dienstleistungen, Personen & Kapital;

Stufen d wirt. Integration: Freihandelszone, Zollunion, Binnenmarkt;

Konzept des Binnenmarkts: Territorial abgegrenztes Gebiet, angeglichene Rechtsordnung, freie Mobilität v Waren, Kapital, Personen (Arbeitnehmer/Selbständige), Dienstleistungen

Binnenmarkt: Ziel & Abgrenzung

2
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Theorie des kooperativen Kostenvorteils - David Ricardo: Arbeitsteilung & Spezialisierung führt zu Wohlstand;

2 Fälle: 1. Kein absoluter Vorteil: wenn ein Land nichts am besten kann darauf fokussieren wo kooperativer Nachteil am geringsten ist, 2. mehrere absolute Vorteile: wenn ein Land vieles gut kann spezialisieren auf das wo kooperativer Vorteil am größten ist

Binnenmarkt: theorie des Freihandels

3
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Antworten des Unionsrechts: -) Abschaffung Binnenzölle & Errichtung einer Zollunion (Art 28, 30 AEUV), -) neg. Integration durch Grundfreiheiten (Art 34, 45, 49, 56, 63 AEUV), -) pos. Integration durch Harmonisierung (Art 26 Abs 1, Art 114 AEUV);

Flankierende Regelungen: -) Wettbewerbsrecht (Art 101-109 AEUV), -) Wirtschafts- & Währungsunion, -) Außenwirtschaftrecht

Binnenmarkt: Regelungskonzept

4
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-) Grundfreiheiten können nicht alle Binnenmarkt Beeinträchtigungen beseitigen wegen mögl nat. strengeren Maßnahmen;

-) Harmonisierungsvorschriften (RL, VO) f Rechtsangleichung schaffen einheitliche Standards in MS

-) bes. wenn zwingende Gründe d Allgemininteresses nat. Beschränkungen rechtfertigen (Gesundheitsschutz, Konsumentenschutz)

-) in spezifischen Ausnahmefällen trotz Harmonisierung strengere nat. Vorschriften in einzelnen MS mögl

Positive Integration: Rechtsangleichung (Harmonisierung)

5
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Zollunion statt Freihandelszone: -) gemeinsamer Außenzoll, -) keine autonomen Handelsabkommen mit Drittstaaten

EU-Zollunion mit Drittstaaten: -) Monaco, -) Andorra, -) Türkei, -) San Marino, -) Teile d UK: Formal: Akrotiri & Dekelia, De facto: Nordirland (TCA 2020), geplant: Gibraltar

EU-Zollunion

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Grundfreiheiten: 1. Warenverkehrsfreiheit (Art 34 AEUV), 2. Personenverkehrsfreiheit: Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV), Niederlassungsfreiheit (ART 49 AEUV), 3. Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV), 4. Kapital - & Zahlungsfreiheit (Art 63 AEUV)

Subsidiär (bes. im nicht wirt. Kontext): -) Allg. Diskriminierungsverbot (Art 18 AEUV), -) Allgemeines Freizügigkeitsrecht (Art 21 AEUV)

Binnenmarkt Konzeptualisieren der Grundfreiheiten

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Wirkung im ms Recht: -) unmittelbare Geltung & Anwendbarkeit, -) Anwendungsvorrang, -) Einklagbarkeit, -) Staatshaftung;

Verhältnis zu sekundärrecht Normen: lex-specialis Grundsatz & Erfordernis d Primärrechtskonformität;

Grundfreiheiten allg. Dogmatik

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-) Schutzbereich,

-) Einschränkung

-) Rechtfertigung

Grundfreiheiten allg. Prüfungsschema

9
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persönlich & sachlich;

Bereichsausnahmen (Art 45 AEUV);

Grenzüberschreitender Bezug (potenzielle Auswirkungen uU ausreichend);

Problem d Inländerdiskriminierung;

grds nur staatliche Maßnahmen (Adressaten=MS): Ausnahme: intermediäre Gewalten (Sportverbände), Private? → Bereichsausnahme im Tarifvertragsrecht

Schutzbereich der Grundfreiheiten

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Verbot d Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit: EU-Ausländer gleich behandelt wie EU-Inländer;

Offen/unmittelbar/ausdrücklich: Differenzierung nach Staatsangehörigkeit;

Versteckt/indirekt/mittelbar: Differenzierung nach scheinbar neutralen Kriterien aber Ergebnis zu Lasten d Ausländer/ausländischen Ware (zb Wohnsitz)

Einschränkung der Grundfreiheiten: 1. Diskriminierungsverbot

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Beschränkungsverbot: (diskriminierende Beschränkungen) - unterschiedslose nat. Maßnahmen die für Inländer wie Ausländer gleichermaßen gelten sind verboten;

Weiterentwicklung v Diskriminierungsverbot uze Beschränkungsverbot durch EuGH Judikatir;

beschränkende Maßnahme macht Inanspruchnahme der Grundfreiheiten weniger attraktiv;

EuGH: Gebhardformel: Maßnahmen die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Freiheiten behindern od weniger attraktiv machen” - Kontext d Niederlassungsfreiheit

Einschränkung der Grundfreiheiten: 2. Beschränkungsverbot

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Geschriebene Rechtfertigungsgründe: -) Diskriminierung & Beschränkung erlaubt wenn AEUV explizit rechtfertigenden Grund aufzählt - siehe Art 36 AEUV (abschließend) öffentliche Sittlichkeit, Ordnung & Sicherheit;

Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis-Schutzgüter): -) Beschränkung & mittelbare Diskriminierung erlaubt wenn: nicht diskriminierende Anwendung (Regel gilt f alle gleich) & Rechtfertigung durch zwingende Gründe d Allgemeininteresses (Konsumentenschutz, Grundrechte,..)

Schranken: Rechtfertigung einschränkender Maßnahmen

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Rechtfertigung beschränkt durch Primärrecht (Grundrechte( & Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: 1. Erforderlichkeit: kein gelinderes Mittel zur Zielerreichung?, 2. Geeignetheit: Fähigkeit zur Zielerreichung?, 3. Angemessenheit New Verhältnismäßigkeit ieS: Ziel-Mittel-Relation in keinem groben Missverhältnis?;

Kohärentest: Zweck muss kohärent & systematisch in MS-Ordnung verfolgt werden

Schranken-Schranken: insbes. Verhältnismäßigkeitsprüfung

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DE: Maßnahmenkombination: macht Infrastrukturabgabe (Vignette - für alle) + Kfz -Steuerentlastung (für Inländer);

Effekt: Inländer werden kompensiert - Ausländer zahlen “faktisch” alleine

schilfgelaufen weil Regierung damals Grund extra genannt hat

Fallbeispiel Pkw-Maut: Sachverhalt

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Mittelbare Diskriminierung;

Nicht gerechtfertigt (Cassis-Schutzgüter): -) Umstieg auf Nutzerfinanzierung → prinzipiell legitimes Ziel (Infraqtrukturverantwortung), -) trz keine Rechtfertigung wegen: - keine Erforderlichkeit: mildere Mittel möglich - Zweifel bei Vignette, Preishöhe,..., -keine Kohärenz: Inländer zahlen unabhängig v Nutzung (mit Entlastung), Ausländer nur bei Nutzung → System widersprüchlich, - kombinierte Betrachtung: Maut + Steuerentlastung zsm prüfen = Ausländer Maut

Gegenansicht GA Wahl: nur objektive Wirkung zählt, Kombination problematisch wegen Steuerhoheit → hätte anders ausgesehen wenn Grund nicht kommuniziert wurde/ zeitversetzt gewesen wäre

Fallbeispiel Pkw-Maut: Beurteilung

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Ziel: Sicherung v freien Wettbewerb zwischen Gütern & MS;

Sicherstellung durch: -) Zollunion: keine Binnenzölle, einheitlicher Außenszoll Art 28 AEUV, -) Verbot mengenmäßiger Ein-, Aus- & Durchführungen & Maßnahmen gleicher Wirkung Art 34 AEUV als lex generalis, -) Verbot steuerlicher Begünstigungen inländischer Waren (Art 110 AEUV), -)Umformung staatlicher Handelsmonopole Art 37 AEUV

Warenverkehrsfreiheit: Ziel & Instrument

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Unionsware = Ware (Produkt) aus MS sowie ordnungsgemäß eingeführte Ware aus nicht-MS;

körperlicher Gegenstand mit Marktwert, der Gegenstand eines Handelsgeschäft sein kann: -) auch neg. Geldwert (Müll), -) ausnahmsweise unkörperlich (Gas, Strom);

Abgrenzung: -) Dienstleistung die in Ware bloß verkörpert ist (Lotterielos), -) Dienstleistung & Ware gleichermaßen (Werbeverbote)

Schutzbereich: Begriff der Unionsware + Abgrenzung

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offensichtliche Form v Protektionismus: -) Umgehung- & Verschleierungsversuche, -) nicht nur Quoten/Kontingente sondern auch Maßnahmen gleicher Wirkung verboten Art 34 AEUV = zentraler Begriff (Protektionismus vs legitime Interesse);

auch auf nicht diskriminierende Maßnahmen anwendbar?: -) Reinheitsgebot Bier DE, Sonntagsruhe

Maßnahmen gleicher Wirkung: Leitfälle

19
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Integration vs nat. Interesse;

Art 34 + 36 AEUV: Art 34 AEUV - MglW?, Leitfall: Dassonville: Handelsregelung der MS die geeignet ist den innengemeinschaftlichen Handel unmittelbar od mittelbar, tatsächlich od potenziell zu behindern;

Art 36 AEUV - Verhältnismäßigkeit: -) Eignung, -) Notwendigkeit, -) Verhältnismäßigkeit

Maßnahmen gleicher Wirkung: Rs Dassonville

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Art 34 AEUV: von MglW → Ausdehnung durch Dassonville,

Dilemma: -) fast alles fällt unter Art 34 AEUV MglW (seh streng) -) Staat muss sich immer rechtfertigen kann aber nur durch Art 36 AEUV - der ist aber abschließend → Spannungsverhältnis, -) EuGH final arbiter für Verfassungsfragen

Dassonvielle Dilemma

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EuGH, Rs 120/78 Rewe-Zentral: -) bestätigt Dassonville (nicht diskriminierend), -) Zwang zu Rechtfertigung, -) weitere neue Rechtfertigungsgründe - nicht taxativ

Rs Cassis de Dijon: Cassis-Schutzgüter

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Korrektur zu Dassonville-Dilemma: -) Verhältnismäßigkeit: Kennzeichnungslösung, -) Anerkennungspflicht → Herkunftslandprinzip, -) Gefahr: legislativer Wettlauf: EU Mindeststandard;

Teile des Dilemmas bleiben: -) Rechtfertigungspflicht, -) EuGH “Final Arbiter” für Verfassungsfragen → weitere Korrekturversuche in späterer Rs

Rs Cassis de Dijon: Herkunftslandprinzip

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Verb Rs Keck & Mithouard 1993: Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis: -) ev. legitime Ziele: Schutz des Einzelhandel?, -) Keck klagt → Dassonville Logik: MS auf der Anklagebank;

EuGh mit Zweifel an zu weiter Dassonville Formel;

Keck-Ausnahme: -) bestimmte Verkaufsmodalitäten sind von vornherein nicht geeignet zu beschränken, -) sofern im Einzelfall rechtl & tatsächlich. inländische & ausländische Produkte gleich berühren

Rs Keck: Begrenzung von Dassonville

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weitere Korrektur zu Dassonville-Dilemma; Unterscheidung: Produnktmodalitäten: Ware selbst, Vertriebsmodalitäten: Wie? Wer? Wann? Wo?; Verkaufsmodalitäten uU keine MglW wenn Anwendung neutral & universal

Keck-Ausnahme für bestimmte Vertriebsmodalitäten

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  1. Produktmodalität → weiterhin MglW (uU gerechtfertigt): -) insbes. Aufmachungen (ettiketierung), Gewicht, Verpackung; zB Echtheitsbescheinigung, Vorbehalt an Gattungsbezeichnungen, Zusammensetzung;

  2. Nicht neutrale/universelle Vertriebsmodalität → weiterhin MglW (uU gerechtfertigt): -)insbes. weil Grenze versperren od stärker behindern, -) zB Totalwerbeverbot, Verbot internetversand (nicht neutral), Buchpreisbindung;

  3. grds universelle & neutrale Vertriebsmodalitäten (= Keck-Ausnahme) → keine MglW: insbes. örtlich/stationör, Marktplatz, Ladenschluss, Sonntagsverkauf

Maßnahmen gleicher Wirkung & Keck-Ausnahme

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Konsistenz & Praktikabilität: Keck-Formel nicht immer Orientierungsgewissheit: Marketing-Mix (Produkt od Vertriebsmodalität);

Kohärenz & Konvergenz:Grenzen der Übertragbarkeit auf andere Grundfreiheiten? -) vgl Keck-Dichotomie vs Dassonville/Cassis-Beschränkungsverbot, -) zB Alkohol-Werbeverbot als Vertriebsmodalität & als Werbedienstleistung-Marktzugangshindernis, -) Umwegslösung (DLF subsidiär, iSv Keck aber trz Vertriebsmodalität marktzugangsbeschränkend) → Keck-Formel zu komplex?

Maßnahmen gleicher Wirkung: Grenzen der Keck-Ausnahme

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Keck-Formel ist überholt → Rs ANETT, Rs Scotch Whiskey;

nunmehr 3 Stufenprüfung:

  1. Maßnahmen welche Erzeugnisse anderer MS weniger günstig behandeln (Diskriminierungsverbot)

  2. Hemmnisse des freien WV die sich aus rechtmäßig hergestellten/in Verkehr gebrachten Waren aus anderen MS ergeben welche bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (Cassis-Prinzip), selbst wenn sie unterschiedlos f alle gelten (partielles Beschränkunbgsverbot)

  3. jede sonstige Maßnahme die den MS-Marktzugang f Produkte aus anderen MS behindert (Marktzugangsfreiheit, uU erhebliche/starke/qualifizierte Behinderung)

Maßnahmen gleicher Wirkung: ANETT-Formel

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Marktzugangsfreiheit: -) Rs Mickelson: starke Behinderung, -) Rs ANETT: belastende Gesichtspunkte, -) Gas & tw Lit. Erheblichkeitsschwelle? nur tatsächliche nicht potenzielle Zugangshindernisse?;

unklares Verhältnis zur Keck-Rsp: -) Inkorporation in Keck (Rs Libro, Gourmet, DocMorris): zwei Seiten einer Medaille, -) Abschied v Keck → “neue Trias”: Dassonville, Cassis, ANETT

ANETT-Formel: Marktzugang?

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Warenverkehrsfreiheit ohne Drittwirkung;

Einrichtungen mit Hoheitsbefugnissen: Kammern, Standesbehörden;

Auch Unterlassung erfasst: -) SCgutzpflicht des Staates, -) Rs spanische Erdbeeren, Rs Schmidberger (Brennerblockade);

Rechtsangleichung & Rechtfertigung: -) abschließende EU- rechtliche Harmonisierung → Art 36 AEUV nicht anwendbar weil Schutzgüter in Harmonisierungsmaßnahmen erfasst sind, -) Problem: qM in Art 114 AEUV → Gefahr: Absenkung v Schutzstandards → deshalb Art 114 Abs 4 AEUV

Warenverkehr: weitere Systemfrage

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Art 45 AEUV unmittelbar anwendbar (EuGH Rs van Duyn), daneben auch Sekundärrecht;

Politische Relevanz von Mobilitätsrechten: -) Wanderarbeitnehmer mit Familien, -) Verbleibrecht auch nach Ende, -) Frage d sozialen & pol. Integration in Aufnahmestaat?

Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Grundlagen

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Arbeitnehmer (Autonomer Begriff) mit EU-/EWR-Angehörigkeit: -) entgeltliche, weisungsgebunden (zB Angestellte, Arbeiter), -) Mindestlohn usw nicht relevant, -) Grenze: völlig umbedeutsame Tätigkeiten, -) Erstreckt sich auf Familienangehörige (Partner/Kinder);

Arbeitgeber kann sich auch auf AN-Freizügigkeit berufen;

Türkische AN grds nach 4J Beschäftigung mit Beschäftigung-& Aufenthaltsrecht in diesem MS

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Schutzbereich

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Bereichausnahme nach Art 45 Abs 4 AEUV: “öffentl. Verwaltung” (autonomer Begriff): -) unmittelbare/mittelbare Ausübung hoheitlicher Befugnisse, -) bezogen auf allg. Belangen des Staates;

Enge Auslegung (Rs Lawrie-Blum) → besondere Verbundenheit mit Staat: -) erfasst: Polizei, Justiz, Armee, -) nicht erfasst: weite Teile d schlichten Hoheitsverwaltung (Lehrberufe, Gesundheit-, Verkehrsverwaltung)

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Bereichsausnahme

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  1. Mitgliedstaaten

  2. intermediäre mit Regelungsgewalt: -) insbes. Sozialpartner, Sportverbände, Vereine, -) Rs Walrave: effet utile, -) Horizontalwirkung jedenfalls bei Kollektivmacht zB Fußballverbände (Rs Bosman);

  3. Private: -) VO zu gleicher Entlohnung (Sekundärrecht), -) Horizontalwirkung bei Diskriminierung (Rs Agonese)

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Adressaten

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Sachverhalt: Bozner Sparkasse verlangt Zweisprachigkeits-Zertifikat (nur in Provinz Bozen ausgestellt) = von priv. Personen nicht staatl. festgelegte Arbeitsbedingungen → mittelbare Diskriminierung;

EuGH: Diskriminierungsverbot des Art 45 Abs 2 AEUV “allg. formuliert & nicht speziell an MS adressiert - gilt somit auch für Privatpersonen”

Ergebnis: echte Horizontalwirkung zumindest bei Diskriminierungen: -) unklar ob auch bei Beschränkungen, -) Rs Raccanelli (Max-Planck-Gesellschaft): privatrechtlicher Verein an Art 45 gebunden

Fallbeispiel Agonese

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Direkte Diskriminierung: zB Ausländerklausel bei Fußballverbänden (Rs Bosman);

Mittelbare Diskriminierungen: zB Wohnsitzerfordernis für gewerbliche Geschäftsführer (Rs Clean Car);

Anspruch d WanderAN auf alle Vergünstigungen iVm Arbeitsverhältnis: -) unabhängig ob von MS gesetzlich, vertraglich od freiwillig gewährt, -) zB Überbrückungsgeld, Studienförderung für Kinder, steuerliche Gleichbehandlung

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Diskriminierungsverbot

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Behinderungverbot: Beschränkt MS-Maßnahme den grenzüberschreitenden Zugang zum Arbeitsmarkt unmittelbar?: -) zwar keine echte Keck-Ausnahme (weil Art 45 AEUV deutlich weiter als Art 34 AEUV), -) aber spürbar relevant, -) zB Ablösezahlungen für Fußballer vor Vertragsablauf (Bosman), fehlende Berücksichtigung von vergleichbaren Verdiensten im Ausland (Köbler);

Erfordernis einer materilellen Gleichwertigkeitsprüfung von Befähigungsnachweis;

durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigbar (öffentl. Gesundheit)

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Beaschränkungsverbot

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mittel VO-&RL-Recht (Freizügigkeits-RL 2004) der Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit;

Inhalt: -) abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit der Familienangehörigen (zB unbefristeter Aufenthalt), -) Gleichstellung im Aufenthaltsstaat, -) soziale Begleitrechte (bes. wen beitragsabhängig), -) Zugang zur Bildung

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Sekundärrechtliche Ausgestaltung

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Familienbeihilfe an Personen die in Ö wohnen für deren minderjährige Kinder: -) was ist mit Bezugsberechtigten mit Kindern im Ausland?, -) AT “indexiert” 2018 Familienbeheilfe je nach Kostenniveau des Staates in dem Kind lebt;

Verstoß gegen Art 67 KoordnierungsVO (Familienangehörige die in einem anderen MS wohnen);

Beschränkung der ANfreizügigkeit?

Fallbeispiel: Indexierung von Familienleistungen?

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