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Karteikarten zu den Grundlagen des Staatsrechts, der Einteilung der Rechtsgebiete, den Staatskriterien sowie der historischen Entwicklung von der Weimarer Republik bis zur Entstehung des Grundgesetzes und der deutschen Wiedervereinigung.
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Paulskirchenverfassung 1849
Erste gesamtdeutsche Verfassung und historischer Vorläufer des Grundgesetzes, die einen Grundrechtekatalog enthielt, jedoch realpolitisch nicht dauerhaft wirksam wurde.
Weimarer Reichsverfassung (WRV)
Die am 11.08.1919 beschlossene Verfassung des Deutschen Reiches, welche eine demokratische, föderative Republik mit Gewaltenteilung, Volkssouveränität und Grundrechten einführte.
Hugo Preuß
Mitbegründer der Deutschen Demokratischen Partei (DDP) und maßgeblicher Schöpfer des Verfassungsentwurfs der Weimarer Reichsverfassung.
Reichspräsident (WRV)
Direkt vom Volk gewähltes Staatsoberhaupt der Weimarer Republik, das als „Ersatz-Kaiser“ weitreichende Befugnisse besaß, darunter die Ernennung der Regierung, das Notverordnungsrecht nach Art. 48 WRV und die Auflösung des Reichstags.
Ermächtigungsgesetz vom 24.03.1933
Gesetz, mit dem die Reichsregierung ermächtigt wurde, ohne Mitwirkung von Reichstag und Reichsrat Gesetze zu erlassen, die auch von der Weimarer Verfassung abweichen durften, wodurch die Gewaltenteilung de facto beseitigt wurde.
Reichstagsbrandverordnung
Verordnung des Reichspräsidenten vom Februar 1933, durch die wesentliche Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung außer Kraft gesetzt und die Verfolgung politischer Gegner legalisiert wurden.
Frankfurter Dokumente
Am 01.07.1948 von den westlichen Militärgouverneuren an die elf westdeutschen Ministerpräsidenten übergebene Richtlinien zur Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung.
Herrenchiemseer Verfassungskonvent
Vom 10.08. bis 23.08.1948 tagender Sachverständigenausschuss von Staatsrechtlern und Bevollmächtigten der Länder, der auf Schloss Herrenchiemsee einen 95-seitigen Vorentwurf für das spätere Grundgesetz erarbeitete.
Parlamentarischer Rat
Aus 65 von den elf Landtagen gewählten Abgeordneten bestehendes Gremium unter dem Vorsitz von Konrad Adenauer, das am 01.09.1948 in Bonn zusammentrat und das Grundgesetz ausarbeitete sowie am 08.05.1949 beschloss.
Zwei-plus-Vier-Vertrag
Am 12.09.1990 in Moskau unterzeichneter Staatsvertrag zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier Siegermächten, der die alliierten Rechte beendete und dem vereinten Deutschland die volle Souveränität übertrug.
Präambel
Feierliche Einleitung bzw. Vorrede einer Verfassung oder eines Vertrages, die Beweggründe, Motive, Absichten und Zwecke der Urheber darlegt.
Privatrecht
Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bürger untereinander regelt und vom Prinzip der Gleichordnung geprägt ist.
Öffentliches Recht
Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat (Hoheitsträger) und dem Bürger bzw. zwischen Hoheitsträgern untereinander regelt und durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.
Subordinationstheorie
Abgrenzungstheorie zur Unterscheidung von Privatrecht und Öffentlichem Recht, die auf das Vorliegen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Hoheitsträger und Bürger abstellt.
Subjektstheorie
Abgrenzungstheorie (Sonderrechtstheorie), wonach eine Rechtsnorm dem Öffentlichen Recht angehört, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Eigenschaft berechtigt oder verpflichtet.
Staatsrecht
Teilgebiet des Öffentlichen Rechts, das die grundlegenden Rechtsregeln über Aufbau, Organisation und Funktion des Staates und seiner obersten Staatsorgane umfasst.
Allgemeines Staatsrecht
Zweig der Rechtslehre, der sich abstrakt mit Wesen, Entstehung, Untergang, Rechtfertigung und Grundformen von Staaten allgemein befasst.
Besonderes Staatsrecht
Das auf einen konkreten Staat bezogene Staatsrecht, dessen Kernstück das jeweilige Verfassungsrecht darstellt.
Völkerrecht
Rechtsordnung, die die rechtlichen Beziehungen zwischen den Staaten sowie zwischen Staaten und internationalen Organisationen regelt.
Supranationales Gemeinschaftsrecht
Eigenständige Rechtsordnung von Staatengemeinschaften (z. B. der Europäischen Union), auf die die Mitgliedstaaten Hoheitsrechte übertragen haben.
Staatskriterien
Die vier konstitutiven Elemente eines Staates: Staatsgewalt, Staatsvolk, Staatsgebiet und Verfassung.
Staatsgewalt
Die originäre, von keiner anderen Instanz abgeleitete Herrschaftsmacht und Selbstorganisationsfähigkeit eines Staates über sein Staatsgebiet und Staatsvolk (Gewaltmonopol).
Souveränität
Die Unabhängigkeit eines Staates gegenüber anderen Staaten im Außenverhältnis (äußere Souveränität) sowie die unangefochtene höchste Machtvollkommenheit im Inneren (innere Souveränität).
Legalität
Die formelle Übereinstimmung der Ausübung und des Erwerbs der Staatsgewalt mit den geltenden Gesetzen und der Verfassung.
Legitimität
Die materielle Rechtfertigung und Billigung der Staatsgewalt durch die Mehrheit des Volkes auf Grundlage anerkannter Wertvorstellungen.
Staatsgebiet
Der durch Staatsgrenzen räumlich begrenzte Teil der Erdoberfläche einschließlich des Untergrunds, des Hoheitsgewässers und des darüber liegenden Luftraums bis etwa 80−100km Höhe.
Gebietshoheit
Die Befugnis eines Staates, auf seinem Staatsgebiet die Herrschaft über alle dort befindlichen Personen und Sachen auszuüben („Gebietshoheit bricht Personalhoheit“).
Negative Funktion der Gebietshoheit
Der völkerrechtliche Grundsatz, dass es einem Staat strikt untersagt ist, auf fremdem Staatsgebiet hoheitliche Handlungen ohne Zustimmung des dortigen Staates vorzunehmen.
Personalhoheit
Die Befugnis eines Staates, über seine eigenen Staatsangehörigen hoheitliche Anordnungen zu treffen, selbst wenn sich diese im Ausland aufhalten.
Anschlusszone
Eine sich bis zu 24Seemeilen von der Basislinie erstreckende Meereszone jenseits des Hoheitsgebiets, in welcher der Küstenstaat begrenzte Kontrollrechte (z. B. zur Gefahrenabwehr oder Zollüberwachung) ausüben darf.
Ausschließliche Wirtschaftszone
Ein Meeresgebiet bis zu 200Seemeilen, das nicht zum Staatsgebiet gehört, in dem dem Küstenstaat jedoch souveräne Rechte zur Erforschung und Ausbeutung von Ressourcen (z. B. Fischfang) zustehen.
Exterritorialität
Die völkerrechtliche Ausnahmeregelung, nach der bestimmte Personen (z. B. Diplomaten) und Sachen der Hoheitsgewalt des Aufenthaltsstaates entzogen sind.
Zollausschlussgebiet
Inländisches Staatsgebiet, das steuer- bzw. zollrechtlich einem fremden Zollgebiet angeschlossen ist (z. B. die deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein).
Zollfreigebiet
Inländisches Staatsgebiet, das keinem Zollgebiet angehört und umsatzsteuerrechtlich nicht als Inland gilt (z. B. Helgoland oder Freihäfen).
Staatsvolk
Die Gesamtheit der Staatsangehörigen, welche dauerhaft durch das Band der Staatsangehörigkeit mit dem Staat verbunden sind.
Personalitätsprinzip (ius sanguinis)
Das Abstammungsprinzip beim Erwerb der Staatsangehörigkeit, wonach ein Kind die Staatsangehörigkeit seiner Eltern unabhängig vom Geburtsort erhält.
Territorialitätsprinzip (ius soli)
Das Geburtsortsprinzip, wonach ein Kind die Staatsangehörigkeit des Staates erwirbt, auf dessen Hoheitsgebiet es geboren wurde.
Verfassung im formellen Sinn
Die Gesamtheit der in einer besonderen Verfassungsurkunde niedergelegten Rechtssätze, die einem erschwerten Änderungsverfahren unterliegen.
Verfassung im materiellen Sinn
Alle grundlegenden Normen, welche die Staatsorganisation, Staatsfunktionen und Grundrechte regeln, unabhängig davon, ob sie in der Verfassungsurkunde oder in einfachen Bundesgesetzen stehen.
Verfassungskonvent
Eine verfassungsberatende Versammlung von Volksvertretern, die einen Verfassungsentwurf ausarbeitet, welcher zwingend einer abschließenden Volksabstimmung bedarf.
Nationalversammlung
Eine verfassungsgebende Versammlung, welche die Verfassung nicht nur ausarbeitet, sondern sie auch ohne gesonderte Volksabstimmung endgültig beschließt und in Kraft setzt.
Ewigkeitsgarantie (Art. 79 Abs. 3 GG)
Bestimmung des Grundgesetzes, die Änderungen unzulässig macht, welche die Gliederung des Bundes in Länder, die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die Grundsätze der Art. 1 und 20 GG berühren.
Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 GG)
Vorschrift, wonach ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht ausdrücklich unter Angabe des Artikels im Gesetzestext benennen muss.
Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG)
Verfassungsrechtlicher Schutzsatz, wonach ein Grundrecht durch staatliche Eingriffe in keinem Fall in seinem unantastbaren Kerngehalt berührt werden darf.
Gesetz im materiellen Sinn
Jede abstrakt-generelle Rechtsnorm mit Außenwirkung, die das Verhalten einer unbestimmten Vielzahl von Personen in unbestimmt vielen Fällen regelt.
Gesetz im formellen Sinn
Jeder Beschluss, der von den zuständigen Gesetzgebungsorganen (Parlament) in dem von der Verfassung vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren gefasst wurde.
Rechtsverordnung
Ein von der Exekutive (Regierung, Ministerien) aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung nach Art. 80 GG erlassenes materielles Gesetz mit Außenwirkung.
Satzung
Von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. einer Gemeinde) im Rahmen ihrer autonomen Regelungsbefugnis erlassene Rechtsnorm mit Außenwirkung.
Verwaltungsvorschrift
Eine von vorgesetzten Dienststellen erlassene Anordnung (z. B. Richtlinien der Finanzverwaltung), die nur behördeninterne Bindung entfaltet und keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger besitzt.