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Umfassende Vokabel-Lernkarten zu den Grundlagen des Arbeits- und Beamtenrechts im öffentlichen Dienst, inklusive Beteiligungsrechten, dienstrechtlichen Maßnahmen und Begriffsdefinitionen.
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Öffentlicher Dienst
Die Beschäftigung im Dienst bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Er umfasst die Gesamtheit aller Mitarbeiter bei öffentlichen Stellen und gliedert sich in Beamte (gesetzlich geregeltes Dienstverhältnis) sowie Arbeitnehmer (Arbeitsrecht).
Beamtenrecht
Ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts, welches das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Träger (Dienstherr) und seinen Beamten regelt. Es ist geprägt durch ein Dienst- und Treueverhältnis sowie ein Über-/Unterordnungsverhältnis.
Arbeitsrecht
Ein Teilgebiet des Privatrechts, das die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt, welche sich im Rahmen eines Arbeitsvertrags gleichgeordnet gegenüberstehen.
Rangprinzip
Prinzip der Rechtsanwendung in der Rechtspyramide, nach welchem die ranghöhere Vorschrift die rangniedrigere Vorschrift verdrängt.
Ordnungsprinzip
Rechtsanwendungsprinzip, nach dem die zeitlich jüngere Rechtsvorschrift der älteren vorgeht.
Spezialitätsprinzip
Rechtsanwendungsprinzip, nach dem die speziellere Vorschrift Vorrang vor der allgemeinen Vorschrift hat.
Günstigkeitsprinzip
Prinzip der Rechtsanwendung, wonach die für den betroffenen Beschäftigten vorteilhaftere Regelung gilt (z. B. TVöD mit 30 Arbeitstagen Urlaub geht dem BUrlG mit 24 Werktagen Urlaub vor).
Gesetzgebungskompetenz im Beamtenrecht
Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für die Statusrechte und -pflichten der Beamten (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 GG) sowie alleinige Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht (Art. 70 GG).
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Kernelemente des Beamtentums, zu denen die Treuepflicht, Fürsorgepflicht, Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, das Laufbahnprinzip, das Koalitionsrecht (inkl. Streikverbot) und das Neutralitätsprinzip gehören.
Neutralitätsprinzip (Beamtenrecht)
Grundsatz der unparteiischen Amtsführung, wonach der Beamte Diener der Gesamtheit ist und nicht einer einzelnen Partei oder Interessengruppe dient.
Dienstherr
Die Beschäftigungsbehörde als juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Recht besitzt, Beamte zu beschäftigen (§ 2 BeamtStG, § 2 HBG).
Dienstvorgesetzter
Diejenige Person, welche die beamtenrechtlichen Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten der Beamten trifft, wie etwa Einstellungen (§ 3 Abs. 2 HBG).
Oberste Dienstbehörde
Das oberste Organ des Dienstherrn, welches für den Dienstherrn gegenüber den Beamten handelt (§ 3 Abs. 1 HBG).
Amt (beamtenrechtlich)
Der Status, den Beamte mit Anstellung und Beförderung erlangen; er dient als Grundlage für Besoldung und Versorgung und bestimmt die jeweilige Amtsbezeichnung.
Funktionsvorbehalt (Art. 33 Abs. 4 GG)
Verfassungsrechtliche Bestimmung, wonach die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Personen übertragen werden muss, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Hoheitliche Befugnisse
Aufgaben und Kompetenzen, die dem Staat kraft gesetzlicher Vorgaben hoheitlich obliegen.
Beamtenverhältnis
Ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zu einem Dienstherrn zur dauernden Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder anderer Aufgaben, die aus Gründen der Staatssicherheit nicht durch privatrechtliche Angestellte wahrgenommen werden dürfen (§ 3 BeamtStG).
Arbeitnehmer (§ 611a BGB)
Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Ernennung
Die Begründung oder statusrechtliche Veränderung eines Beamtenverhältnisses durch einen rechtsgestaltenden, mitwirkungsbedürftigen und formgebundenen Verwaltungsakt.
Individual- und Kollektivarbeitsrecht
Individualarbeitsrecht betrifft das Recht zwischen dem einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (z. B. Arbeitsvertragsrecht, Arbeitsschutzrecht); Kollektivarbeitsrecht betrifft Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern (z. B. Tarifvertragsrecht, Koalitionsrecht).
Betriebliche Übung
Die vorbehaltlose, wiederholte Gewährung freiwilliger Sonderleistungen durch den Arbeitgeber, auf deren Fortführung der Arbeitnehmer vertrauen darf und aus der ein rechtlicher Anspruch erwächst (z. B. Weihnachtsgeld).
Personalrat
Gesetzliches Organ der Dienststelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit, dessen Mitglieder unentgeltlich und ehrenamtlich die Interessen der Beschäftigten vertreten (§§ 37, 38 HPVG).
Beteiligungsarten des Personalrats
Die fünf rechtlichen Formen der Mitwirkung nach §§ 60 ff. HPVG: Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung, Unterrichtung und das Initiativrecht.
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Gremium, das in einer Dienststelle gewählt wird, sobald dort mindestens fünf Auszubildende beschäftigt sind (§ 56 HPVG).
Tarifautonomie
Das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeber/Arbeitgeberverbände), Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Tarifverträgen eigenverantwortlich ohne staatliche Einwirkung zu regeln (Art. 9 Abs. 3 GG).
Streik und Aussperrung
Formen des Arbeitskampfs nach Art. 9 Abs. 3 GG: Streik ist die planmäßige, gemeinsame Arbeitsverweigerung durch Arbeitnehmer; Aussperrung ist die Verweigerung der Arbeitsannahme und Lohnzahlung durch den Arbeitgeber zur Erhöhung des finanziellen Drucks auf die Gewerkschaften.
Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit)
Personalbeschaffungsform, bei der ein Verleiher einen Leiharbeitnehmer einstellt und vergütet, diesen jedoch einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung in dessen Betrieb überlässt.
Fragerecht und Offenbarungspflicht
Recht des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch, zulässige, eignungsbezogene Fragen zu stellen, gepaart mit der Pflicht des Bewerbers zur wahrheitsgemäßen Beantwortung; Falschantworten berechtigen zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
Konkurrentenstreit
Rechtsstreit im öffentlichen Dienst, bei dem ein abgelehnter Bewerber vor dem Arbeitsgericht klagt, weil die Stellenbesetzung nicht nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) erfolgt sei.
Ausbildungsverhältnis (Hauptpflichten)
Gegenseitiges Schuldverhältnis, bei dem die Hauptpflicht des Arbeitgebers in der Vermittlung von Fähigkeiten & Kenntnissen besteht, während die Hauptpflicht des Auszubildenden im Erwerb von Fähigkeiten & Kenntnissen liegt.

Faktisches Arbeitsverhältnis
Ein auf einem fehlerhaften oder unwirksamen Arbeitsvertrag beruhendes Verhältnis, bei dem die Arbeitsaufnahme bereits erfolgt ist; es wird nicht rückwirkend beseitigt, entfaltet aber für die Zukunft keine bindende Wirkung.
Versetzung (Tarifrecht TVöD)
Ein auf Dauer angelegter Wechsel des Arbeitsplatzes in eine andere Dienststelle oder einen anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 TVöD).
Abordnung (Tarifrecht TVöD)
Die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit in einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 TVöD).
Umsetzung (Tarifrecht / GewO)
Ein zeitlich befristeter oder unbefristeter Wechsel des konkreten Aufgabenbereichs oder Arbeitsplatzes innerhalb derselben Dienststelle beim selben Arbeitgeber Kraft Direktionsrecht (§ 106 GewO).
Entgeltordnung des TVöD
Tätigkeitsbezogenes Vergütungssystem mit vier Qualifikationsebenen, 17 Entgeltgruppen und jeweils sechs Stufen, deren Verweildauer und Aufstieg von Berufserfahrung und individueller Leistung abhängen (§ 17 Abs. 2 TVöD).
Personalentwicklung
Die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung, Anpassung oder Erweiterung der fachlichen und methodischen Kompetenzen von Beschäftigten (z. B. Fortbildungen oder Führungspositionen auf Probe).
Amtsfähigkeit
Die rechtliche Befähigung, öffentliche Ämter zu bekleiden. Sie geht bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für die Dauer von fünf Jahren kraft Gesetzes verloren.
Amtswürdigkeit
Ein unbestimmter Rechtsbegriff zur Beurteilung der persönlichen Eignung für ein öffentliches Amt, welcher durch Verurteilungen wegen Verbrechen oder Vergehen je nach Tatmotivation und Täterpersönlichkeit aberkannt werden kann.
Laufbahnrecht (§ 13 Abs. 1 HBG)
Gesamtheit der Vorschriften über die Vorbildung, Ausbildung, Reihenfolge der Ämter und Weiterentwicklung von Beamten innerhalb der Behördenhierarchie zur sachgerechten Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Laufbahnbewerber
Bewerber, die den regulären Vorbereitungsdienst sowie die zugehörige Laufbahnprüfung an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung erfolgreich abgeschlossen haben (§ 17 HBG).
Anderer Bewerber
Bewerber ohne die vorgeschriebene Vorbildung oder Laufbahnausbildung, dessen Befähigung für ein Amt durch Lebens- und Berufserfahrung durch das Landespersonalamt förmlich festgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG).
Beförderung (Beamtenrecht)
Die Ernennung eines Beamten unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt und neuer Amtsbezeichnung innerhalb derselben Laufbahngruppe (z. B. von A9 nach A10).
Aufstieg (Beamtenrecht)
Der Wechsel eines Beamten in eine höhere Laufbahngruppe (z. B. vom mittleren in den gehobenen Dienst), verbunden mit einer neuen Amtsbezeichnung und Einstufung in eine neue Besoldungsgruppe.
Probezeit (Beamtenrecht)
Mindestens einjährige Bewährungsphase im Beamtenverhältnis (§ 10 BeamtStG, § 20 Abs. 2 HBG), in welcher der Dienstherr die Eignung und Befähigung überprüft; vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung ist eine Beförderung im gehobenen/höheren Dienst unzulässig (§ 21 HPVG).
Versetzung (Beamtenrecht)
Die dauerhafte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn durch einen schriftlichen Verwaltungsakt (Versetzungsverfügung, § 25 HBG).
Abordnung (Beamtenrecht)
Die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Fortbestand des bisherigen Dienstverhältnisses, wodurch der Beamte vorübergehend zwei Dienstvorgesetzten untersteht (§ 25 HBG).
Umsetzung (Beamtenrecht)
Eine formlose dienstliche Anordnung innerhalb derselben Behörde, mit der einem Beamten vorübergehend oder auf Dauer ein neuer Aufgabenbereich oder Dienstposten zugewiesen wird.
Aufschiebende Wirkung bei Abordnung und Umsetzung
Widersprüche gegen beamtenrechtliche Abordnungen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 54 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); bei Umsetzungen entfaltet der Widerspruch hingegen aufschiebende Wirkung, es sei denn, die sofortige Vollziehung wird angeordnet.