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Wie lautet das zentrale Hilfsmittel zur Aufschlüsselung von Rechtsproblemen in der Fallbearbeitung?
Wer (Anspruchssteller)
will was (Anspruchsziel)
von wem (Anspruchsgegner)
woraus? (Anspruchsgrundlage / Rechtsnorm)
Wie ist der dreistufige Syllogismus bei der Anwendung einer Rechtsnorm aufgebaut?
Obersatz: Enthält eine allgemeine Aussage (generell-abstrakter Tatbestand mit Tatbestandsmerkmalen [TBM] + generelle Rechtsfolge).
Untersatz: Enthält eine individuelle Aussage (Informationen aus dem konkreten Sachverhalt).
Schlusssatz: Knüpft die konkrete Rechtsfolge an den konkreten Fall (wenn alle TBM erfüllt sind).
Welche vier Tatbestandsvoraussetzungen müssen für ein wirksames Vertragsangebot vorliegen?
Mindestinhalt (essentialia negotii): z. B. beim Kaufvertrag Ware und Preis.
Inhaltliche Bestimmtheit: Oder zumindest Bestimmbarkeit.
Bindungswille: Ernstlichkeit (keine bloße invitatio ad offerendum wie Schaufenster/Annoncen).
Zugang: Muss dem potenziellen Vertragspartner zugehen
Wann gilt eine empfangsbedürftige Willenserklärung (unter Abwesenden) als zugegangen?
Wenn die Erklärung:
In den Machtbereich des Empfängers gelangt und
unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (so dass Störungen nur noch aus der Sphäre des Empfängers möglich sind).
Welche drei Tatbestandsvoraussetzungen müssen für eine wirksame Vertragsannahme erfüllt sein?
Die Annahme verlangt:
Inhaltliche Übereinstimmung mit dem Angebot (Konsens, kein Dissens).
Bindungswille des Annehmenden.
Rechtzeitiger Zugang beim Offerenten (innerhalb der Bindungsfrist des Angebots).
Was sind die Voraussetzungen und die Rechtsfolge bei unverlangt zugesandter Ware?
Zusendung einer Sache ohne Veranlassung durch den Empfänger (Realanbot).
Empfänger behält, verwendet oder verbraucht die Sache.
Rechtsfolge: Das Verhalten gilt nicht als Annahme. Es treffen den Empfänger keine Verwahrungs- oder Rücksendepflichten (Ausnahme: bei erkennbarem Irrtum besteht eine Pflicht zur Anzeige/Rücksendung auf Kosten des Absenders).
Unter welchen Voraussetzungen wird das Geschäft eines absolut Geschäftsunfähigen (unter 7 Jahren) rückwirkend wirksam („Taschengeldparagraf“)?
Rechtsgeschäft ist alterstypisch und
betrifft eine geringfügige Angelegenheit...
des täglichen Lebens und
die das Kind treffende Verpflichtung ist bereits erfüllt (bar bezahlt)
Wann kann ein mündiger Minderjähriger über eigenes Vermögen selbstständig verfügen?
Erreichte Mündigkeit (vollendetes 14. Lebensjahr).
Verfügung über Sachen, die zur freien Verfügung überlassen wurden oder Einkommen aus eigenem Erwerb.
Die Befriedigung der Lebensbedürfnisse darf durch das Geschäft nicht gefährdet werden
Was sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Eigentumsklage und welche Einwendung ist möglich?
Voraussetzungen:
Kläger ist Eigentümer (an einer individualisierbaren Sache).
Beklagter ist Inhaber (hat die Sache in seiner Gewahrsame).
Mögliche Einwendung des Beklagten: Recht zur Innehabung / Recht zum Besitz (z. B. aufrechter Miet- oder Mietwagenvertrag).
Rechtsfolge: Anspruch auf Herausgabe oder Räumung
Welche Voraussetzungen hat die Eigentumsfreiheitsklage bei sonstigen Störungen?
Eigentum des Klägers.
Störung (andere Störung als die vollständige Entziehung der Sache).
Wiederholungsgefahr bzw. Ersteingriffsgefahr (für den Unterlassungsanspruch).
Rechtsfolge: Anspruch auf Unterlassung künftiger Störungen und/oder Beseitigung der Störungsquelle
Welche Voraussetzungen müssen für einen Immissionsabwehranspruch des Nachbarn vorliegen?
a) Eigentum an einem Grundstück.
b) Auf dieses Grundstück einwirkende Immission (feine Stoffe, Lärm, Abwässer etc.).
c) Ausgehen der Immission vom Grundstück des Nachbarn (Anspruchsgegner).
d) Immissionen überschreiten das ortsübliche Maß.
e) Die ortsübliche Nutzung des Grundstücks ist wesentlich beeinträchtigt.
f) Ersteingriffs- oder Wiederholungsgefahr.
Was sind die 5 Tatbestandsvoraussetzungen im beschleunigten Besitzstörungsverfahren?
Besitz des Klägers im Rechtssinn (§ 309 ABGB: Innehabung + Besitzwille).
Entziehung oder Störung des Besitzes (tatsächlicher Eingriff).
Eigenmacht (Eingriff war unbefugt; d. h. keine Erlaubnis durch Gesetz, Behörde oder Besitzer).
Wiederholungsgefahr (nur beim Unterlassungsanspruch relevant).
Präklusivfrist von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer (§ 454 ZPO).
Aus welchen drei Elementen setzt sich ein „qualifizierter Besitz“ zusammen (wichtig für die Ersitzung)?
Rechtmäßiger Besitz: Beruht auf einem gültigen Titel (z. B. Kaufvertrag) [§ 316].
Redlicher Besitz: Besitzer glaubt aus wahrscheinlichen Gründen, dass die Sache die seinige ist [§ 326].
Echter Besitz: Besitzwerbung erfolgte nicht durch Gewalt (vi), heimlich (clam) oder Prekariumsleihe (precario) [§ 345].
Wie lautet das allgemeine Prüfungsschema für den derivativen (abgeleiteten) Eigentumserwerb?
Eigentum oder Verfügungsbefugnis des Vormanns (Nemo plus iuris...).
Wirksames Verpflichtungsgeschäft (= gültiger Titel, z. B. Kaufvertrag).
Wirksames Verfügungsgeschäft (= Einigung über den Eigentumsübergang).
Publizitätsakt (= Modus):
Bei beweglichen Sachen: Übergabe (körperlich, durch Zeichen oder kurze Hand).
Bei unbeweglichen Sachen: Grundbuchseintragung (Einverleibung).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Eigentum originär vom Nichtberechtigten (Vormann ist nicht Eigentümer) zu erwerben?
Bewegliche
körperliche Sache.
Wirksamer Titel, Verfügungsgeschäft + Übergabe im Verhältnis B–C („rechtmäßiger Besitzer“).
Entgeltlicher Erwerb.
Eine von drei Alternativen (Erwerbsart):
In öffentlicher Versteigerung oder
von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder
vom Vertrauensmann des Eigentümers (dem der Eigentümer die Sache willentlich überlassen hat).
Gutgläubigkeit des Erwerbers (keine leichte Fahrlässigkeit bezüglich des Eigentums des Veräußerers im Erwerbszeitpunkt).
Welche Voraussetzungen müssen für den Eigentumserwerb mittels Ersitzung vorliegen?
a) Qualifizierter Besitz des Erwerbers:
* rechtmäßig (Ausnahme: uneigentliche Ersitzung bei 30/40 Jahren),
* redlich (während der gesamten Ersitzungsfrist),
* echt.
b) Ablauf der Ersitzungszeit:
* Bewegliche Sachen: grundsätzlich 3 Jahre (30 Jahre bei uneigentlicher Ersitzung).
* Unbewegliche Sachen: grundsätzlich 30 Jahre (bei juristischen Personen als Gegner verlängern sich die Fristen auf 6 bzw. 40 Jahre).