Organisation und Bestimmungen der Schweizer Unfallversicherung (UVG)

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Karteikarten zu Schlüsselbegriffen und gesetzlichen Grundlagen der schweizerischen Unfallversicherung nach UVG und ATSG, einschliesslich Organisation, örtlicher Geltungsbereich, Versichertenkreis, Zeitgrenzen, Abredeversicherung und Unfallbegriff.

Last updated 9:33 PM on 10/17/26
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Durchführungsträger der obligatorischen Unfallversicherung

Die Suva (für bestimmte gesetzlich zugewiesene Branchen) oder andere zugelassene Versicherer sowie die Ersatzkasse im Bereich der anderen Versicherer.

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Tätigkeitsbereich der Suva (Art. 66 UVG)

Gesetzlich zugewiesene Branchen wie Industrie, Bau, Transport und Versorgung; präzisiert in Art. 73–89 UVV. Betriebe dieser Branchen können ihren Versicherer nicht frei wählen.

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Bereich anderer Versicherer (Art. 68 UVG)

Branchen wie Hotels und Restaurants, Landwirtschaft und Gärtnereien, Sportvereine, Banken, Versicherungen, Bürobetriebe und Kleingewerbe.

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Suva (Rechtsform und Organisation)

Eine selbstverwaltete, autonome Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Luzern; kein Staatsbetrieb und kein Teil der allgemeinen Bundesverwaltung.

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Finanzielle Ausrichtung der Suva

Finanziell unabhängig, ohne Subventionen und ohne Gewinnstreben; arbeitet nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit mit minimalen Verwaltungskosten.

6
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Oberaufsicht über die Suva

Liegt beim Bund und wird durch den Bundesrat ausgeübt.

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Andere zugelassene UVG-Versicherer

Umfasst drei Gruppen: private Versicherungseinrichtungen, öffentliche Unfallversicherungskassen (wie die des Kantons Aargau) und Krankenkassen.

8
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Ersatzkasse (UVG)

Eine von den Versicherern nach Art. 68 UVG errichtete Stiftung; finanziert durch einen Anteil deren Prämieneinnahmen.

9
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Aufgaben der Ersatzkasse

Erbringt gesetzliche Leistungen bei nicht versicherten Mitarbeitenden im Bereich der anderen Versicherer, weist säumige Arbeitgeber nach Mahnung einem Versicherer zu und übernimmt die Kosten bei Zahlungsunfähigkeit eines Art.-68-UVG-Versicherers.

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Versicherungsunterstellung

Die Zuordnung einer Person zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht eines bestimmten Staates.

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Erwerbsstaatsprinzip

Grundregel bei unselbstständiger Tätigkeit in nur einem Staat: Es gilt das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem die Person arbeitet, ungeachtet von Wohnort oder Sitz des Arbeitgebers im Ausland.

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25-%-Regel bei Mehrstaatentätigkeit (ein Arbeitgeber)

Werden mindestens 25 %25\,\% der Erwerbstätigkeit im Wohnstaat ausgeübt, gilt das Recht des Wohnstaates. Bei weniger als 25 %25\,\% gilt das Recht des Sitzstaates des Arbeitgebers.

13
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Mehrstaatentätigkeit für mehrere Arbeitgeber ausserhalb des Wohnstaates

Haben mindestens zwei Arbeitgeber ihren Sitz in verschiedenen Staaten ausserhalb des Wohnstaates, untersteht die Person dem Recht des Wohnstaates, selbst ohne wesentliche Tätigkeit dort.

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Selbstständige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten

Bei mindestens 25 %25\,\% Tätigkeit im Wohnstaat gilt dessen Recht; bei unter 25 %25\,\% gilt das Recht des Staates, in dem der Mittelpunkt der selbstständigen Erwerbstätigkeit liegt.

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AHV-Ausgleichskasse (im Geltungsbereich)

Entscheidet für alle Träger der Sozialversicherungen verbindlich über das anwendbare Sozialversicherungsrecht.

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Entsendung in die Schweiz

Befristeter Einsatz eines Mitarbeitenden durch einen ausländischen Arbeitgeber in die Schweiz; begründet laut Ausnahmeliste keine obligatorische Schweizer UVG-Versicherung.

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Arbeitnehmer (UVG-Merkmale)

Person in untergeordneter Stellung, tätig auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, ohne eigenes wirtschaftliches Risiko und mit Bezug von massgebendem Lohn.

18
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Tatsächliche wirtschaftliche Verhältnisse

Massgebender Massstab zur Bestimmung der Stellung als Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender; zivilrechtliche Vertragsbezeichnungen sind nicht ausschlaggebend.

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Kriterien der Selbstständigkeit (Betriebsorganisation und Aufträge)

Aufträge im eigenen Namen und selbst gewählte Kunden, Vorhandensein eigener Arbeitsstätten, eigener Betriebsmittel, eigenem Materialeinkauf und oft eigenem Personal.

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Obligatorisch versicherte Personen (Hauptgruppen)

Arbeitnehmende in der Schweiz, Heimarbeitende, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre, Schnupperlehrlinge, Personen in Lehr- oder Invalidenwerkstätten sowie Bezüger von Arbeitslosentaggeld.

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Anstaltsinsassen und religiöse Gemeinschaften (UVG-Deckung)

Sind nur gegen Berufsunfälle versichert, und dies ausschliesslich bei Arbeit ausserhalb der Einrichtung für Dritte gegen Lohn.

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Ausnahmen von der obligatorischen UVG-Versicherung

Mitarbeitende Familienangehörige ohne Barlohn/AHV-Beiträge (oder landwirtschaftlichen Selbstständigen gleichgestellt), nicht im Betrieb tätige Verwaltungsräte, Behördenmitglieder ohne Dienstvertrag, Bundesbedienstete mit Militärversicherung, ausländische Diplomaten und Angehörige der Milizfeuerwehren.

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Freiwillige UVG-Versicherung (Kreis der Berechtigten)

Arbeitgeber (Inhaber, Teilhaber, Kollektivgesellschafter, Komplementäre), Selbstständigerwerbende ohne Personal sowie im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn und ohne AHV-Beiträge.

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8-Stunden-Grenze

Schwellenwert der wöchentlichen Arbeitszeit beim gleichen Arbeitgeber: Ab mindestens 8 Stunden8\,\text{Stunden} besteht Schutz gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle; unter 8 Stunden8\,\text{Stunden} besteht nur Deckung für Berufsunfälle und Arbeitswegunfälle.

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Beginn der UVG-Versicherung

Am Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses oder des ersten Lohnanspruchs (um 00:00 Uhr00:00\,\text{Uhr}), spätestens jedoch bei Antritt des Arbeitswegs.

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Nachdeckung (31-Tage-Frist)

Die UVG-Versicherung bei mindestens 8 Wochenstunden8\,\text{Wochenstunden} endet mit dem 31. Tag31.\,\text{Tag} nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn (50 %50\,\%) aufhört. Bei unter 8 Wochenstunden8\,\text{Wochenstunden} gibt es keine Nachdeckung.

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Ruhen der obligatorischen UVG-Versicherung

Tritt ein, wenn eine versicherte Person der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Versicherung untersteht.

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Abredeversicherung

Verlängerung der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung (NBU) um maximal 6 Monate6\,\text{Monate} im Anschluss an die 31 Tage31\,\text{Tage} Nachdeckung durch Entrichtung einer Abredeprämie.

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Abschlussfrist der Abredeversicherung

Muss vor Ablauf der bisherigen Nichtberufsunfalldeckung abgeschlossen und bezahlt werden, spätestens am 31. Tag31.\,\text{Tag} nach Ende des Anspruchs auf mindestens halben Lohn.

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Unfallbegriff (Art. 4 ATSG)

Plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

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Fünf kumulative Unfallmerkmale

Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Schädigung des menschlichen Körpers (physisch oder psychisch), äusserer Faktor und Ungewöhnlichkeit. Alle fünf müssen gemeinsam erfüllt sein.

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Plötzlichkeit (Unfallmerkmal)

Bezieht sich auf die einmalige bzw. plötzliche Einwirkung von aussen (z. B. Sturz, Schlag), nicht auf den Zeitpunkt des Auftretens der Beschwerden.

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Ungewöhnlichkeit (Unfallmerkmal)

Das schädigende Ereignis selbst überschreitet den Rahmen des Alltäglichen und Gewohnten; die Schwere der Verletzung ist hierfür nicht massgebend.

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Berufsunfall (BU)

Unfall bei Arbeiten auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers, während Arbeitspausen auf dem Betriebsareal, auf Geschäftsreisen, bei vom Arbeitgeber bezahlten und organisierten Betriebsanlässen sowie bei Transporten mit betriebseigenen Fahrzeugen.

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Arbeitswegunfall unter 8 Wochenstunden

Gilt für Personen mit weniger als 8 Stunden8\,\text{Stunden} wöchentlicher Arbeitszeit ausnahmsweise als Berufsunfall (BU).

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Nichtberufsunfall (NBU)

Jeder Unfall, der nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht als Berufsunfall gilt (z. B. Freizeitunfälle); setzt für eine Deckung über die Anstellung mindestens 8 Wochenstunden8\,\text{Wochenstunden} voraus.