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Übersicht Vermögensdelikte

Aufbauschema Betrug (§263)
I. TB → (P)1
1. OTB
a) Täuschung über Tatsachen → (P)2, 3, 4, 5
b) Irrtumserregung / -aufrechterhaltung → (P)6, 7
c) Vermögensverfügung → (P)8, 9
d) Vermögensschaden → (P)10, 11, 12, 13, 14, 15
e) mglw. Quali (§263 V)
2. STB
a) Vorsatz
b) Absicht stoffgleicher, rechtswidriger Bereicherung → (P)16
II. RWK & Schuld
III. Strafzumessungsregel (§263 III, IV)
(P)1: Erfüllungs- / Eingehungsbetrug
→ Direkt im allerersten Obersatz durch Beschreibung d. Tathandlung entscheiden
Erfüllungsbetrug (Täuschung im Erfüllungsstadium)
Echter Erfüllungsbetrug
Anknüpfungspunkt für d. Vermögensschaden ist d. Vergleich d. geschuldeten & d. tatsächlich erbrachten Leistung
Täter fasst Täuschungsvorsatz erst nach Abschluss d. Verpflichtungsgeschäfts
Unechter Erfüllungsbetrug
Anknüpfungspunkt für einen möglichen Vermögensschaden ist d. Fortwirken d. Täuschung in d. Erfüllungsphase, wenn d. versprochene Leistung nicht die Erwartungen des Opfers erfüllt
Täuschung wird schon beim Verpflichtungsgeschäft vorgenommen
Sich ggü.stehenden Leistungspflichten sind bei Vertragsschluss gleichwertig, sodass noch KEIN Vermögensschaden gegeben ist
Eingehungsbetrug (Täuschung bei Vertragsschluss)
Anknüpfungspunkt für d. Vermögensschaden ist bereits d. Eingehen d. Vertraglichen Verpflichtung & nicht erst d. spätere Leistungsaustausch
Es es um d. Vergleich d. Verpflichtung d. Getäuschten mit d. Gegenverpflichtung d. Täuschenden
Vermögensschaden (+), wenn d. Anspruch d. Getäuschten eine geringerwertigere Leistungszusage d. Täters gegenübersteht, sei es, weil:
Versprochene ggü. d. Leistung d. Getäuschten minderwertig
Versprechender leistungsunfähig / -willig
Täuschung über Tatsachen
Täuschung: Kommunikative, irreführende Einwirkung auf d. Vorstellungsbild eines anderen, d. geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen
Ausdrücklich: jedes (Kommunikations-) Verhalten, d. durch Einwirkung auf d. Vorstellungsbild eines anderen bewusst einen Irrtum erzeugen / aufrechterhalten soll
Auch durch wahre Aussagen kann getäuscht werden, wenn sie obj. Geeignet sind einen Irrtum zu erregen, & d. Täter diese Irrtumsgefahr planmäßig zur Schädigung ausnutzt
Irrtumserregung MUSS Zweck d. Vorgehens sein (nicht nur Nebenfolge) ⇒ direkter Vorsatz erforderlich
Konkludent: Täuschungshandlung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, sofern d. Verkehrsauffassung d. Gesamtverhalten einen bestimmten Erklärungswert zumisst
Auslegung d. Erklärungswertes nach Verkehrsanschauung, Geschäftstyp, Risikoverteilung
(P)2: Täuschung durch optische Gestaltung möglich?
(P)3: Konkludente Täuschung durch d. Entgegennahme einer Leistung
Unterlassen: Hat d. Täter d. Irrtum nicht durch positives Tun „erregt“ / „unterhalten“ & trifft ihn auch keine Aufklärungspflicht, so ist d. Ausnutzen eines schon bestehenden Irrtums straflos
Durch: Ingerenz, gesetzlichen Erklärungspflichten, vertraglichen Aufklärungspflichten, langjährige & vertrauensvolle Geschäftsverhältnisse (§242 BGB)
(P)4: Abgrenzung Unterlassen / Konkludent
Tatsachen: Vorgänge / Zustände in Vergangenheit / Gegenwart, d. Beweis zugänglich sind
Innere Tatsachen: Kenntnisse, Absichten, Überzeugungen
Äußere Tatsachen: Dinge, d. für Dritte Personen wahrnehmbar sind
NICHT: bloße Meinungsäußerung, reine Werturteile, Rechtsansichten, wenn ihre Darstellung NICHT beim Empfänger d. Eindruck erweckt, sie seien allg. anerkannte & prozesssicher Rechtslagen
(P)5: Prognosen
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn d. Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung nötig ist, um d. Irrtum zu erzeugen
Fallgruppen d. konkludenten Täuschungen
Vertragsschluss / Leistungsabruf in Kenntnis d. fehlenden Zahlungsfähigkeit
Abschluss eines RG unter vorsätzlichen Manipulation d. Vertragsgegenstandes zum eigenen Vorteil
Rechtsgeschäftliches Handeln ohne Erfüllung d. WirksamkeitsVSS dieses (zB Verfügungsbefugnis)
Einfordern einer Leistung ohne Anspruch mit Bezugnahme auf eine unzutreffende Tatsachenbasis / wahrheitswidriger Darstellung als rechtlich gesichert
Bei gebundenen Preisen erklärt d. Abrechnung Konformität mit d. gesetzlichen Vorgabe
Zugänglichmachen einer Tatsachmanipulation an d. Opfer
NICHT:
Preisverlangen enthält grds. NICHT d. Erklärung, d. Preis sei angemessen / üblich
Abhebungs- / Überweisungsverlangen erklärt NICHT konkludent Kontodeckung / materielle Berechtigung
Bei der bloßen Annahme / Entgegennahme einer Leistung liegt grds. KEINE konkludente Täuschung darin, d. Leistung geschuldet / Betrag korrekt sei
Schlichte Manipulation an Objekten (sofern nicht selbst Träger einer Information) / Tatsachenveränderung ist KEIN betrugsrelevantes Täuschungsverhalten, selbst wenn d. Vorstellung eines anderen
unrichtig wird
(P)2: Täuschung durch optische Gestaltung möglich
Rspr: unter Gewerbetreibenden keine Täuschung → sollten das Wissen haben, richtig zu prüfen
NICHT schutzwürdig im Rechtsverkehr, eigene Verantwortlichkeit
Rspr: ggü. Privatpersonen / Laien Täuschung möglich, weil optisch getäuscht wurde, wenn d. Erklärung auch nicht unbedingt inhaltlich unwahr ist
(P)3: Konkludente Täuschung durch d. Entgegennahme einer Leistung
eA: Täuschung (+), da schlüssige Erklärung, weiter zur Zahlung fähig & willens zu sein.
Kritik: Offenbarungspflichten sprechen gerade für Täuschung durch Unterlassen, für d. in solchen Fällen häufig eine Garantenstellung fehlt.
(P)4: Abgrenzung Unterlassen / Konkludent
Konkludent miterklärt: d. was zum strukturellen zustandekommen & gelingen eines Vertragsschlusses seiner Art nach nötig ist
Unterlassen: d. was man nur aufgrund spezieller Verpflichtungen (Garantenstellung) miterklären / aufklären sollte
(P)5: Prognosen
Betreffen d. Zukunft, nicht Vergangenheit / Gegenwart
Innere Tatsache: Wenn sie auf Expertise & empirischen Daten beruhend, also Tatsachenkern einen Tatsachenkern haben
KEINE Tatsache: Wenn kein Tatsachenkern vorliegt → eher Wahrsagerei
Irrtumserregung / -unterhaltung
Irrtum: Fehlvorstellung über Tatsachen
Personenmehrheiten als solche können nicht Subjekt eines Irrtums sein
Vielmehr muss bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen / Organisationen auf d- konkret entscheidenden (& verfügenden) Personen abgestellt werden
Fehlvorstellung d. Betrugsopfers muss nicht stets reflektiert sein
ABER: Reines Nichtwissen (ignorantia facti) genügt NICHT
Genügt, wenn d. Getäuschte d. aus bestimmten Tatsachen abgeleitete Gefühl hat, es sei „alles in Ordnung" (sog. “sachgedankliches Mitbewusstsein")
Was nicht zum (zB durch d. Arbeitgeber vorgegebenen) „Prüfungsprogramm" d. Einzelnen gehört, kann auch nicht Irrtumsgegenstand sein
Erregen: durch d. Verhalten d. Täters hervorgerufen
Entscheidend ist, d. Irrtum durch eine Einflussnahme auf d. Vorstellungsbild d. Getäuschten erzeugt wurde
Bloße „Kausalität" idS, d. lediglich d. Gegenstand verändert wird, auf d. sich d. Vorstellung bezieht, ist KEINE intellektuelle Beeinflussung
Ob sich eine Person über d. (Nicht-)Vorliegen bestimmter Umstände eine bestimmte Vorstellung bildet, wird auch in Abhängigkeit davon beurteilt, ob d. (Nicht-)Vorliegen d. betreffenden Umstands für sie (wirtschaftlich) von Bedeutung ist
(P)6: Zweifel
(P)7: Irrtum bei Versäumnisurteil & im Mahnverfahren
Unterhalten: Täter bestärkt eine bereits bestehende Fehlvorstellung / verhindert deren Aufklärung
Möglich durch positive Maßnahmen, ohne d. Opfer seine Fehlvorstellung erkannt hätte
NICHT beim bloßen Ausnutzen einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung
Täuschungshandlung muss NICHT alleinige Ursache d. Irrtums sein
Auch wenn d. Getäuschte bei Anwendung d. üblichen Sorgfalt d. Täuschung hätte erkennen können, ist d. Irrtum durch diese erregt worden
grds. reicht es aus, wenn d. Täuschung d. Irrtum d. Getäuschten, mitverursacht hat
Es ist ausreichend, wenn d. Tatsache für möglicherweise wahr gehalten wird
(P)6: Zweifel
eA: Irrtum (-)
Arg: wer zweifelt, kann sich durch Nachfrage / Absehen von d. Interaktion selbst schützen. Tut er dies nicht, liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor.
aA: Irrtum nur (+), wenn das Opfer d. Richtigkeit seiner Vorstellung für wahrscheinlicher hält ihre Unrichtigkeit
hM: Irrtum (+), sofern d. Betroffene d. Wahrheit d. Tatsachenangabe für möglich hält & er sich zumindest mitursachlich aufgrund d. Täuschung zur Vermögensverfügung entschließt
Arg: Andernfalls wäre d. plump täuschende Täter gegenüber d. geschickt vorgehenden Täter bevorzugt
Auch leichtgläubige Personen müssen durch d. StrafR geschützt werden
Es ist egal, ob andere Personen d. Täuschung leicht hätten durchschauen können
(P)7: Irrtum bei Versäumnisurteil & im Mahnverfahren
Irrtumshervorrufung vor Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils
→ umstritten, weil d. Richter wegen §331 I 1 ZPO bei Säumnis d. klägerischen Vortrag als zugestanden behandeln MUSS
eA: KEIN Irrtum
Arg: Urteil beruht auf d. Parteiverhalten (Säumnis) & nicht auf einer richterlichen Überzeugung von d. Wahrheit
Daher fehlt d. Irrtum / jedenfalls dessen Kausalität für d. schadensauslösende Entscheidung
aA: Irrtum liegt vor
Arg: Gericht prüft vor Erlass d. Versäumnisurteils noch d. Schlüssigkeit d. Klage (§331 II ZPO)
Gericht darf d. Versäumnisurteil nicht erlassen, wenn es dessen Begründung für bewusst / offensichtlich wahrheitswidrig hält
Deshalb liegt ein Irrtum über d. Richtigkeit d. vorgetragenen Tatsachen vor
Irrtumshervorrufung & Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
TBM Täuschung über Tatsachen
eA: KEINE Täuschung über Tatsachen
Arg: aus d. im Antrag auf Erlass d. Mahnbescheids enthaltenen kargen Angaben können keine Behauptungen bezüglich tatsächlicher Umstände herausgelesen werden
hM: Täuschung über Tatsachen liegt vor
Arg: Angaben haben zumindest einen objektivierbaren Tatsachenkern
TBM Irrtum
eA: KEIN Irrtum
Arg: Aus §691 I Nr. 2 ZPO folgt, d. Schlüssigkeit d. Klage im Mahnverfahren nicht überprüft wird
Folglich macht sich d. Rechtspfleger über d. Bestehen d. Forderung keine Gedanken, weshalb auch ein Irrtum ausscheidet
Rspr: Irrtum liegt vor
Arg: Rechtspfleger hat zumindest d. Vorstellung, d. Anspruch möglicherweise besteht
Er hat d. sachgedankliche Mitbewusstsein, d. tatsächlichen Angaben d. Antragstellers d. Wahrheit entsprechen (vgl. §138 I ZPO), den er bei offensichtlich unbegründeten Forderungen darf er d. Mahnbescheid nicht erlassen
TBM Vermögensverfügung
Erlass d. Mahnbescheids selbst begründet noch KEINE Vermögensgefährdung
Denn d. Gefahr eines Vermögensschadens durch Vollstreckung droht erst mit Erlass & Zustellung d. Vollstreckungsbescheides wirklich konkret.
Hierfür ist allerdings d. Stellung eines weiteren Antrags bei Gericht nötig (§692 I 1, 2 ZPO) →
eA: Versuch beginnt erst mit d. Antrag auf Erlass d. Vollstreckungsbescheids
Arg: liegt ein wesentlicher Zwischenschritt dazwischen (s.o.)
hM: Antrag auf Erlass d. Mahnbescheids begründet schon einen strafbaren Versuch
Arg: Auf d. Erlass d. Vollstreckungsbescheids gerichtete Wille d. Angeklagten kann d. Tatentschluss zur Vermögensverfügung begründen
Dieser Wille setzt eine Ursachenreihe in Gang, d. nach d. Vorstellung d. Täters ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in d. TBverwirklichung einmünden soll
Vergleich zum Prozessbetrug im streitigen Verfahren → dort wird nicht erst d. Bezugnahme auf d. Schriftsatz in d. mündlichen Verhandlung, sondern bereits d. Schriftsatz selbst als Überschreitung d. Versuchsschwelle angesehen
Vermögensverfügung
Vermögensverfügung: jedes freiwillige & bewusstes Handeln, Dulden / Unterlassen d. Opfers mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung
Verhalten:
Grds. KEIN Verfügungsbewusstsein erforderlich
Muss freiwillig sein → also §263 (-), wenn es um Beschlagnahme durch angebliche Amtsträger geht
Erfolg:
(P)8: Vermögensbegriffe
„Ansprüche“ auf Verhängung / Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen NICHT erfasst, da eigener (präventiven / repressiven) Rechtscharakter vorliegt
Vermögensminderung muss unmittelbar, also ohne weitere Handlungen d. Täters / nicht d. Risikobereich d. Opfers zuzurechnender Dritter herbeiführt werden → Selbstschädigungscharakter d. Betrugs
Also NICHT, wenn durch d. Handlung d. Opfers nur d. Zugriffsmöglichkeit erhöht wird & d. Getäuschte d. Täter d. tatsächliche Möglichkeit gibt, d. Vermögensschaden durch weitere selbstständige Schritte herbeizuführen
Getäuschter & Verfügender müssen identisch sein, nicht jedoch Getäuschter & Geschädigter
(P)9: Abgrenzung Betrug / Diebstahl
(P)9a: Anforderungen an d. Verfügungsbewusstsein
Fallgruppen Vermögen
Geschützt sind:
Geld, Forderungen, Eigentum, Pfandrechte, d. Besitz, wenn ihm wirtschaftlicher Wert zukommt
Arbeitskraft
Erwerbs- & Gewinnaussichten in Form von Anwartschaftsrechten & tatsächlichen Anwartschaften (Exspektanzen), wenn sie bereits so verdichtet sind, d. ihnen d. Geschäftsverkehr deswegen bereits wirtschaftlichen Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen → dann erstarkt d. bloße
Gewinnchance zu einem Vermögenswert
NICHT umfasst:
Erbaussichten
"gute Standposition" einer Prostituierten
Ansprüche auf Verhängung / Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen wie Geldstrafen, Geldbußen / Ordnungsgelder
(P)8: Vermögensbegriffe
hM: Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Summe d. geldwerten Güter nach Abzug d. Verbindlichkeiten
Umfasst: Besitz (wenn wirtschaftlicher Wert), Arbeitsleistung (wenn entgeltlich erbracht)
NICHT: strafrechtliche Sanktionen
Arg:
§263 NICHT konzipiert um bestimmte rechtliche Verbote durchzusetzen → schützt Vermögen & NICHT Legalität
Sonst entstehen rechtsfreie Räume
Gewährleistung d. Einheit d. Rechtsordnung ist iRd RWK d. erstrebten Vermögensvorteils möglich
aA: Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Summe d. geldwerten Güter & Positionen, d. unter d. Schutz d. Rechtsordnung stehen
Arg: Einheit d. Rechtsordnung bedeutet, d. nur Vermögenswerte, unter Schutz d. Rechtsordnung, von §263 geschützt werden sollen
Wichtige Fallgruppen bei d. Vermögensbegriffen
(P)8a: Rechtswidrige Arbeit
(P)8b: Geld für rechtswidrige Arbeit
(P)8c: Nichtige Ansprüche
(P)8d: Rechtswidriger Besitz
(P)8a: Rechtswidrige Arbeit
→ zB: Killer wird nicht bezahlt, Schwarzarbeiter wird nicht bezahlt
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: (-)
Wohl kein relevanter Vermögensschaden, da d. Arbeitskraft d. Opfers keinen „faktischen" wirtschaftlichen Wert hat, da sie nicht kommerzialisiert (d. Lohn nicht einklagbar) ist
Juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff: (-)
§263 schützt d. Arbeitseinsatz d. Opfers nicht, da er außerhalb d. Rechtsordnung erfolgt & daher ist d. Lohnforderung gem. §§134, 138 nichtig ist
→ Streitentscheid NICHT erforderlich
(P)8b: Geld für rechtswidrige Arbeit
→ zB: Killer will, trotz Vorleistung, nicht erfüllen
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: (+)
Verlorenes Geld besitzt einen wirtschaftlichen Wert
Juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff:
eA: (+)
Versagen d. Strafrechtsschutzes wäre ein Freibrief zur Opferschädigung, solange d. Getäuschte ebenfalls missbilligte Zwecke verfolgt
aA: (-)
Vertrag zwischen Opfer & Täter ist gem. §§134, 138 nichtig
→ Streitentscheid erforderlich
(P)8c: Nichtige Ansprüche
→ zB: Komplizenbetrug
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: (-)
Rechtlich nicht durchsetzbare Ansprüche sind wirtschaftlich wertlos
Evtl. einzige Ausnahme: faktische Durchsetzbarkeit
Juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff: (-)
Nach §§134, 138 nichtige Forderungen von vornherein nicht unter d. Schutz d. Rechtsordnung
→ Streitentscheid NICHT erforderlich
(P)8d: Rechtswidriger Besitz
→ zB: Dealer / Hehler / Dieb wird nicht bezahlt
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: (+)
Faktische Besitz d. Opfers hat einen wirtschaftlichen Wer
Gilt auch für d. Besitz illegaler Betäubungsmittel
Juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff:
eA: (+)
Auch d. unrechtmäßige Besitzer kann sich auf d. Besitzschutzvorschriften d. §§858 ff. berufen
Auch eine (gewaltsame) Wegnahme (§§242, 249) ist strafbar & Opfer ist auch vor erpresserischen Angriffen (§253) geschützt
Dann kann bei §263 nicht anders gewertet werden
aA: (-)
Unrechtmäßiger Besitzer muss d. Eigentümer d. Sache gem. §985 herausgeben → insoweit ist d. unrechtmäßige Besitz durch d. Rechtsordnung missbilligt
Außerdem dienen d. §§858 ff. nur d. Rechtsfrieden & sind nur vorläufiger Natur
→ Streitentscheid erforderlich
(P)9: Abgrenzung Betrug / Diebstahl
Zweipersonenverhältnis (NUR bei Fällen d. Sachbetrugs, NICHT Forderungsbetrug):
Beim Sachbetrug ist zur Abgrenzung zum Trickdiebstahl ein Verfügungsbewusstsein nötig
Betrug liegt vor, wenn d. Getäuschte aufgrund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will
Gewahrsamswechsel mit d. Willen d. Opfers (Einverständnis) → Opfer will Gewahrsamsübertragung
Diebstahl ist gegeben, wenn d. Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen d. Willen d. Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen
Gewahrsamswechsel ohne d. Willen d. Opfers → Opfer will nur Gewahrsamslockerung
Dreiecksverhältnis:
→ IMMER zuerst Betrug prüfen & darin abgrenzen, außer Fall ist ganz offensichtlich ein Diebstahl
hM (Lagertheorie): Verhältnis d. unmittelbar Handelnden Person (zu d. beiden anderen) betrachtet → trägt d. Charakter d. Betrugs als Selbstschädigungsdelikt rechnung
Wenn Handelnde Person im Lager d. Geschädigten steht = Betrug
Wenn Handelnde Person im Lager d. Täuschenden steht = Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Näheverhältnisse bestehen nicht nur bei rechtlichen Befugnissen, Besitzmittlungsverhältnissen & Mitgewahrsam, sondern auch bei bloß untergeordnetem Mitgewahrsam, Dienstbotenstellungen & ähnlichen Gewahrsamshüterfunktionen
Es müssen nur gewisse Obhutsfunktionen bestehen, nicht aber muss Mitgewahrsam an d. Gegenständen gegeben sein
Andererseits genügt auch d. rein faktische Zugriffsmöglichkeit NICHT
mM (Befugnistheorie): ein Betrug kann nur dann vorliegen, wenn d. getäuschte Person zu d. Vermögungsverfügung, d. sie vornimmt, rechtlich befugt war
Kritik: zivilrechtliche Maßstäbe sind im Strafrecht eher selten → systematisches Argument
(P)9a: Anforderungen an d. Verfügungsbewusstsein
→ wie hinreichend konkret muss d. Verfügungsbewusstsein d. Getäuschten ausgestaltet sein?
eA: abstraktes Verfügungsbewusstsein reicht aus
Kritik: ein genereller Verfügungswille ist eine bloße Fiktion, ist deswegen konturenlos & dadurch überflüssig
hM: konkretes Verfügungsbewusstsein ist nötig
Folge: Wille zur Gewahrsamsübertragung ist auf d. Sachen beschränkt, d. durch Einpreisung an d. Kasse individualisert sind
Arg:
Täter will durch Täuschung nur d. Gelegenheit zur Wegnahme verschaffen, indem d. Getäuschte ihn, im Glauben alle Waren erfasst zu haben, ungehindert passieren lässt
Sonst würde d. Getäuschten auch eine schwere Verletzung d. Arbeitsvertrages (Übereignung nicht kassierter Ware) unterstellen
Anderenfalls würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen kommt, wenn es nach d. Verlassen d. Kassenbereichs zu Gewalttätigkeiten etwa ggü. einer d. Täter verfolgenden Person kommt
Dieses Verhalten kann bei Annahme eines Betrugs nur als Nötigung (§240) bestraft werden
Wenn d. Täter hingegen schon vor d. Passieren d. Kasse Gewahrsam an d. Sache erlangt, wäre als Vortat ein §242 gegeben, so d. Gewaltanwendung zur Beutesicherung d. TB d. §252 unterfallen würde
Eine solche unterschiedliche Bewertung ganz ähnlicher SV wäre willkürlich & würde d. Schutzzweck d. § 252 nicht gerecht
Vermögensschaden
Vermögensschaden liegt vor, wenn d. Gesamtwert d. Vermögens d. Opfers durch d. Vermögensverfügung verringert wurde → also KEINE gleichwertige Kompensation vorliegt
Schadensberechnung: erfolgt nach d. Prinzip d. Gesamtsaldierung
Vergleich d. Vermögenswerte vor & nach d. Verfügung → Berücksichtigung etwaiger Schadenskompensation
(P)10: Bewusste Selbstschädigung (Spendenfälle)
(P)11: Persönlicher Schadenseinschlag
(P)12: Quotenschaden
(P)13: Gefährdungsschaden
(P)14: Anstellungsbetrug
(P)15: Vermögensschaden bei Anstellung eines wegen Vermögensdelikten Vorbestraften
Schaden (+) bei lediglich späterer Schadenskompensation (Sekundäransprüche zählen NICHT)
Beendigung erst mit erlangung d. Vorteils
(P)10: Bewusste Selbstschädigung (Spendenfälle)
→ Schwierig, weil wissentlich gegeben wird, ohne etwas zurück zu kommen → also sowieso Vermögensminderung
mM: KEIN Betrug
Arg: Betrug setzt eine unbewusste Selbstschädigung d. Opfers voraus. dh d. Opfer muss infolge d. Täuschung d. vermögensschädigende Charakter seiner Verfügung verborgen bleiben
AUSNAHME: wenn d. Opfer ein sozialer Zweck vorgespiegelt werde, d. tatsächlich verfehlt wurde
Vermögensminderung ist dann zwar erkannt, aber d. schädliche Zweckverfehlung bleibt unbewusst
Nach wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung d. Verkehrsanschauung kann darin ein Vermögensschaden liegen, weil d. Opfer gerade zweckgebunden leisten wollte
hM: Betrug liegt vor
Arg: §263 verlangt keine unbewusste Selbstschädigung
(P)11: Persönlicher Schadenseinschlag
Täuschung über Inhalt / Effekt einer Ware → realer Gegenwert liegt vor (Vermögen ist eig. ausgeglichen)
ABER: Schaden kann darin liegen d. Gegenwert subj. wertlos ist
Fallgruppen:
Gegenleistung kann nach sachlicher Beurteilung nicht (im vollen Umfang) d. vertraglich vom Vermögensinhaber vorausgesetzten Zweck / in anderer zumutbarer Weise verwendet werden
Opfer wird durch eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt
Opfer kann infolge d. Verpflichtung nicht mehr über d. Mittel verfügen, d. zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten / sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- / Lebensführung unerlässlich sind
→ Gilt auch bei §§253, 255
(P)12: Quotenschaden
Schadensbezifferung bei Wettbetrug? Differenz Quote d. Wettbüros vs. Quote d. Wettbüros wenn es von Einflussnahme gewusst hätte
(P)13: Gefährdungsschaden
→ Nach ghM kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon d. konkrete Vermögensgefährdung einen Vermögensschaden begründen (beim Eingehungsbetrug)
Bei auf Zeit angelegten Geschäfte (zB Geldanlagen, Kreditaufnahmen)
Erforderlich ist eine konkrete, ernstliche Verlustgefahr, d. sich bei obj.-wirtschaftlicher Betrachtung als Minderwert im Vermögen niederschlägt (bezifferbarer Schaden)
NICHT nur eine abstrakte Möglichkeit
(P)13a: Gutgläubiger Eigentumserwerb
Maßgeblich ist eine ex-ante-Bewertung zum Zeitpunkt d. Verfügung
Vorhandene Sicherheiten, Gegenansprüche & Werthaltigkeit sind gegenzurechnen
(P)13a: Gutgläubiger Eigentumserwerb
ghM: KEIN Gefährdungsschaden
Arg:
Lässt sich NICHT durch einen “sittlichen Makel” d. gutgläubigen Eigentumserwerbs begründen → sittlicher Makel kann keinen Vermögensschaden begründen
Lässt sich auch NICHT durch Prozessrisiko begründen, durch d. Gefahr, d. sich d. gutgläubige Erwerber einem gerichtliches Vorgehen d. ehemals rechtmäßigen Eigentümers ausgesetzt wird
Prozessrisiko eines gutgläubigen Erwerbers ist nicht grds. höher ist als d. eines jeden Eigentümers, dessen Eigentum unberechtigterweise im Wege d. Klage bestritten wird
Betrug ist ein Erfolgsdelikt & KEIN Gefährdungsdelikt
Gefährdungsschaden kann nur angenommen werden, wenn auf d. Basis wirtschaftlicher Überlegungen ein bereits bezifferbarer Schaden eingetreten ist
Normative Gesichtspunkte können bei d. Schadensbestimmung berücksichtigt werden, sie dürfen wirtschaftliche Überlegungen aber nicht überlagern / verdrängen
Bloß abstrakte Möglichkeit, d. es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, genügt insoweit nicht
Annahme eines Gefährdungsschadens beim bloß gutgläubigen Erwerb kommt mithin allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund d. Besonderheiten d. Falles d. gutgläubig erworbene Eigentum als wirtschaftlich wertlos angesehen werden muss
(P)14: Anstellungsbetrug
→ Anknüpfungspunkt für d. Vermögensverfügung ist d. Abschluss d. Vertrages & d. Eingehen d. Verpflichtung zur Gehaltszahlung → ABER worin liegt d. Vermögensschaden d. Dienstherrn
Var. 1: Erschleichung einer privatrechtlichen Anstellung
Lohn ist grds. Äquivalent für d. geleistete Arbeit
Vermögensschaden NICHT gegeben, wenn d. tatsächlich geleisteten Dienste sachlich d. entsprechen, was bei einer derartigen Tätigkeit als Leistung obj. erwartet werden kann
Anderenfalls liegt ein Schaden vor
AUNSNAHMEN: Vermögensschaden trotz befriedigender Leistungen gegeben, wenn:
Bezahlung mit Rücksicht auf eine besondere Vertrauensposition besonders hoch festgesetzt wird & Täter d. für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt
Arbeitsleistung nach d, Verkehrsanschauung nicht nur nach ihrem Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung besonders bewertet wird
zB: Approbation beim Arzt
Var. 2: Erschleichung einer Beamtenstellung
Dienstbezüge d. Beamten sind beamtenrechtlich KEIN Entgelt für d. Dienstleistungen, sondern werden aufgrund d. Fürsorgepflicht gewährt
Vermögensschaden NUR gegeben, wenn:
Beamter mangels fachlicher Fähigkeiten d. von ihm erwarteten Leistungen nicht erbringen kann
Täter trotz ordnungsgemäßer Leistungen persönlich einer derartigen Stellung unwürdig erscheint
Täter d. (nach d. LaufbahnVO) erforderliche Vorbildung fehlt
(P)15: Vermögensschaden bei Anstellung eines wegen Vermögensdelikten Vorbestraften
eA: Vermögensschaden IMMER gegeben
Ergibt sich aus d. konkreten Gefahr, d. Angestellter erneut Vermögensdelikte begeht, zum Nachteil seines Arbeitsgebers
Arg:
Für einen Vermögensschaden ist d. Vorliegen einer konkreten Vermögensgefährdung ausreichend
Hat sich der Arbeitnehmer bereits einmal wegen d. Begehung von Vermögensdelikten strafbar gemacht, so besteht d. konkrete Gefahr, d. er dies noch einmal tun wird
Hat er aufgrund d. Arbeitsvertrages Zugriff auf d. Vermögen d. Arbeitsgebers, ist dieses also konkret gefährdet
aA: Vermögensschaden NUR gegeben, wenn d. Täter sich eine besondere Vertrauensstellung erschleicht & durch d. Gehalt auch d. (vermeintliche) Vertrauenswürdigkeit d. Täters abgegolten wird
Bloße Gefahr d. erneuten Begehung von Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers kann keinen Vermögensschaden begründen
Arg:
Selbst wenn eine Wiederholungsgefahr bestünde, so würde d. tatsächliche Schaden erst durch ein weiteres deliktisches Verhalten d. Täters entstehen, zu d. er im Zeitpunkt d. Einstellung uU noch gar nicht entschlossen ist
Vermögen d. Arbeitsgebers ist also im Zeitpunkt d. Einstellung allenfalls abstrakt gefährdet, was aber für einen Vermögensschaden NICHT ausreicht
Gegenauffassung ist resozialisierungsfeindlich, da sie d. Straftäter d. Wiedereingliederung in die Gesellschaft (insb. in d. Berufsleben) erschwert
Absicht stoffgleicher, rechtswidriger Bereicherung
Überschießende Innentendenz → Vollendung wird vorverlegt (bei Absicht schon vollendet, nicht erst bei Eintritt d. Bereicherung)
ABER: KEIN besonderes persönliches Merkmal iSd §28
Bereicherungsabsicht: Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, sich / einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
Vermögensvorteil: jede günstigere Gestaltung d. Vermögenslage
Ist ausreichend, wenn der Täter d. eigen- / fremdnützige Bereicherung nur als sog. „notwendiges Zwischenziel" verfolgt → Gegenteil dazu: unvermeidliche Nebenfolge
Notwendiges Zwischenziel: Zwischenschritt, d. Täter anstrebt, weil er ihn braucht, um sein eigentliches Endziel zu erreichen
Täter „will" dieses Zwischenziel nicht unbedingt um seiner selbst willen, aber es ist funktional unverzichtbar auf d. Weg zum endgültigen Erfolg
(P)16: Provisionsfälle
Auch Vermeidung einer Minderung kann als Bereicherung gelten
Stoffgleichheit: Schaden & Bereicherung müssen unmittelbar auf derselben Verfügung beruhen → erstrebter Vorteil muss direkt auf Kosten d. geschädigten Vermögens gehen
Folgt aus Vermögensverschiebungscharakter d. Betrugs
NICHT: externe Vorteile (zB Belohnungen Dritter), bestimmte mittelbare Schäden & weitergehende Folgeschäden
Rechtswidrigkeit d. Bereicherungsabsicht
Liegt vor, wenn d. Bereicherungsabsicht im Widerspruch zur materiellen Rechtsordnung steht, dh wenn d. Täter, / bei einer Drittbereicherungsabsicht d. Dritte, keinen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf d. Bereicherung hat
Wenn d. verfolgte Ziel d. Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, d. rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig
Vorsatz bzgl. RWK & Stoffgleichheit
Mind. Eventualvorsatz
(P)16: Provisionsfälle
Erst Eigenbereicherung prüfen
Erstrebter Vermögensvorteil liegt unproblematisch vor
Allerdings scheitert Eigenbereicherung an Stoffgleichheit
Dann Drittbereicherung prüfen
Erstrebter Vermögensvorteil ist eine verbesserte Vermögenslage für d. Dritten
Umstand, d. dies nicht d. ultimative Endziel d. Täters sondern nur ein Zwischenschritt zu d. o.g. Eigenbereicherung war, ist unschädlich, wenn & weil dies für d. Durchführung d. Tatplans d. Täters ein notwendiges Zwischenziel (Mittel zum Zweck") war
Aufbauschema Computerbetrug (§263a)
I. TB
1. OTB
a) Tathandlung
aa) Fall 1: Unrichtige Gestaltung d. Programms
bb) Fall 2: Verwendung unrichtiger / unvollständiger Daten
cc) Fall 3: Unbefugte Verweundung von Daten → (P)1, 2, 3, 4
dd) Fall 4: Sonstige unbefugte Einwirkung auf d. Ablauf → (P)5
b) Beeinflussung d. Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs → (P)6
c) Vermögensschaden
d) mglw. Quali (§§263a II, 263 V)
2. STB
a) Vorsatz
b) Absicht stoffgleicher, rechtswidriger Bereicherung
II. RWK & Schuld
III. Strafzumessungsregel (§§263a II, 263 III, IV)
Fall 1: Unrichtige Gestaltung d. Programms
Dateieingaben, d. nach d. Aufgabenstellung & d. Beziehungen unter d. Beteiligten nicht hätten bewirkt werden dürfen (Programm-Manipulationen)
Setzt d. Neuschreiben, Verändern / Löschen ganzer Programme / jedenfalls von Programmteilen voraus
Hierbei kann auch der Systembetreiber selbst der Täter sein (hM)
Programm: durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an d. Computer
Spezialfall d. 2. Variante, da sich auch Programme aus Daten zusammensetzen
Unrichtige Programmgestaltung: wenn sie bewirkt, dass d. Daten zu einem Ergebnis verarbeitet werden, d. inhaltlich obj. unrichtig ist
Gleichfalls verwirklicht ist d. Var. 1, wenn d. Programm auf „Täuschung hin programmiert" ist
Fall 2: Verwendung unrichtiger / unvollständiger Daten
Jede andere Input-Manipulation
Input-Manipulation: wenn sachlich falsche / lückenhafte Informationen in d. Datenverarbeitungsprozess eingeführt werden
Auch durch Unterlassen möglich → zB Unterlassen einen Einzugs”befehl” zu löschen, wenn Vorsatz vorliegt
Daten: kodierte Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform
NICHT iSd §202a II→ hier weitere Definition
Unrichtige Daten: d. durch sie vermittelte Informationsgehalt hat keine Entsprechung in d. Wirklichkeit
Unvollständige Daten: Lassen d. zugrundeliegenden LebensSV nicht ausreichend erkennen (insb. wenn sie wahre Umstände unterdrücken)
Verwenden: wenn Daten in d. Datenverarbeitungsprozess eingeführt werden
Fall 3: Unbefugte Verwendung von Daten
(P)1: Wie ist das Merkmal „unbefugt“ auszulegen?
Bei Fällen d. Einsatzes von Codekarten ist Täuschungsäquivalenz NUR gegeben, wenn d. Täter d. Karte gefälscht, manipuliert / mittels verbotener Eigenmacht erlangt hat
Denn NUR dann würde d. Täter im Falle d. Verwendung d. Daten ggü. einer natürlichen Person konkludent über seine Berechtigung täuschen, d. Karte verwenden zu dürfen
Getäuschter würde über d. Befugnis eines solchen Kartennutzers irren, denn er würde davon ausgehen, d. es sich angesichts d. Verwendung d. Kombination von PIN & Karte um einen berechtigten Kartennutzer handeln würde
Nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt KEINE täuschungsgleiche Handlung dar
Abredewidrige Benutzung entspricht d. Missbrauch einer im Außenverhältnis wirksamen Bankvollmacht, weshalb es an d. erforderlichen Täuschungsgleichheit rglm. Fehlt.
Computerprogramm überprüft nicht, ebenso wenig, wie dies eine natürliche Person tun könnte, ob d. im Außenverhältnis wirksame Berechtigung zur Nutzung d. Karte, d. aus d. Besitz d. Karte & Kenntnis d. PIN folgt, im Innenverhältnis durch etwaige Absprachen eingeschränkt ist
(P)2: Girocard-Missbrauch durch einen Nichtberechtigten
(P)3: Girocard-Missbrauch durch einen Berechtigten
(P)4: NFC-Verfahrensmissbrauch durch einen Nichtberechtigten
(P)1: Wie ist das Merkmal „unbefugt“ auszulegen?
eA (subjektivierende Auffassung): Verwendung entgegen d. Willen d. Betreibers
(-):
Norm wäre uferlos → würde strafrechtliche Sanktionierung von Vertragsverletzungen darstellen
Berechtigter könnte durch Vertragsgestaltung über d. Anwendungsbereich d. Strafrechts disponieren
aA (Computerspezifische Auslegung): Entgegenstehender Wille muss sich im Programmablauf niedergeschlagen haben.
(-): Anwendungsbereich wird zu sehr eingeschränkt, es wären nur noch untaugliche Versuche d. Var. 3 möglich, da sonst immer Var. 2 erfüllt wäre
hM (Betrugsspezifische Auslegung): Datenverwendung muss Täuschungsäquivalenz aufweisen
Zu prüfen sind, wie bei §263, Vorliegen von (hypothetischer) Täuschung & Irrtum
Es muss darauf abgestellt werden, welche Aufgaben & Prüfungspflichten Vergleichsperson hätte, wenn sie an d. Stelle d. Computers träte & Daten verarbeiten würde
Arg:
Entspricht d. Ergänzungsfunktion & systematischer / struktureller Nähe zu §263
Durch Täuschungs- & Irrtumsrelevanz wird zudem Art. 103 II GG Rechnung getragen (Bestimmtheitsgebot)
(P)2: Girocard-Missbrauch durch einen Nichtberechtigten
(P)2a: Geldautomat
Durch verbotene Eigenmacht erlangte Karte (zB gestohlen)
Durch Erpressung / Täuschung erlangte Karte
Auftragsgemäße Geldabhebung
Auftragswidrige Geldabhebung
(P)2b: Einkauf mit PIN
(P)2c: Einkauf mit Unterschrift
(P)2a: Geldautomat - Durch verbotene Eigenmacht erlangte Karte
→ Unabhängig davon, ob ein Geldautomat d. Haus- / Fremdbank benutzt wird, gilt:
§242 I bzgl. Karte (-), wenn diese nach Benutzung zurückgegeben werden soll
§274 Nr. 1 & 2 (-), weil Schaden nicht aus d. Vereitelung d. Beweisfunktion entsteht & keine Nachteilszufügungsabsicht
§202a (-), weil keine besondere Sicherung überwunden
§263 I (-), weil keine Täuschung d. Automaten möglich
§263 I Var. 3 zum Nachteil d. auszahlenden Bank (+)
mM (Subj. Theorie): schon nach d. Giro-Vertrag ist d. Nichtberechtigte nicht zur Nutzung berechtigt, weshalb er „unbefugt" handelt
hM (betrugsspezifische Auslegung): Durch d. Nutzung d. fremden PIN & d. fremden Girocard legitimiert sich d. Täter als Berechtigter & nimmt damit d. täuschungsgleiche Handlung vor
Selbst wenn d. Bank einen Ersatzanspruch gem. §675v BGB gegen d. Berechtigten haben sollte, kann dies d. Schaden d. Bank nicht kompensieren
§266b I (-), da Sonderdelikt für d. berechtigten Karteninhaber
§242 I bzgl. Geld (-), da wegen ordnungsgemäßer Bedienung d. Automaten jedenfalls keine Wegnahme
§246 I bzgl. Geld unabhängig von Fremdheit d. Sache jedenfalls subsidiär
§265a I Var. 1 (-), da d. Mechanismus nicht ordnungswidrig bedient wurde & d. Norm nach hM keine Waren-, sondern nur Leistungsautomaten erfasst
(P)2a: Geldautomat - Durch Erpressung / Täuschung erlangte Karte
→ Erpressungs-Fall ist relativ unstreitig & eigentlicher Streit ist, wie d. Fall trügerischen Erlangung zu behandeln ist
§263a I Var. 3 zum Nachteil d. auszahlenden Bank
mM (Subj. Theorie): (+), da schon Verletzung d. Giro-Vertrags
hM (betrugsspezifische Auslegung):
(+), wenn Karte abgepresst wurde
(-), wenn Karte & PIN durch Täuschung erlangt wurden
In diesem Fall werde d. Karte „lediglich" (im Innenverhältnis) abredewidrig aber nicht unbefugt (im Außenverhältnis) eingesetzt.
ABER: bereits im „ablisten" von Karte & PIN liegt ein Betrug (Gefährdungsschaden)
Kritik: nicht einzusehen, weshalb d. Art & Weise d. deliktischen Erlangung von Karte & PIN sich auf d. betrugsspezifischen Erklärungswert bzgl. d. Erlangung d. Geldes iRd §263a auswirken solle
ABER: innerhalb d. Dogmatik d. BGH zum Verhältnis von §263 zu §§253, 255 erscheint d. Differenzierung jedoch als konsequent, da d. BGH § 53 (Fremdschädigung) & §263 (Selbstschädigung) als in d. Struktur völlig verschiedene Delikte ansieht
(P)2a: Geldautomat - Auftragsgemäße Geldabhebung
§263a I Var. 3 (-)
mM (subj. Theorie): Nutzung erfolgt zwar gegen d. Willen d. Bank, soweit d. AGB nur d. Verwendung durch d. Kontoinhaber gestatten → es dürfte aber d. Schaden fehlen
hM (betrugsspezifische Auslegung): In d. Verwendung d.d. Karte liegt die konkludente Behauptung, zur Benutzung berechtigt zu sein
Diese Behauptung ist wegen d. im Innenverhältnis vorliegenden Vollmacht zutreffend, also ist d. Verwendung „befugt"
(P)2a: Geldautomat - Auftragswidrige Geldabhebung
§266 I (-), weil eine Vermögensbetreuungspflicht mangels Eigenverantwortlichkeit
§263a I Var. 3
mM (subj. Theorie): (+), da Täter schon nach d. Banken-AGB keine Befugnis zur Abhebung habe
hM (betrugsspezifische Auslegung): (-), denn eine entsprechende Verhaltensweise ggü. einem Bankangestellten hätte sich nicht als schlüssige Täuschung dargestellt, da im Verwenden d. Karte d. zutreffende konkludente Behauptung liegt, zur Benutzung d. Daten (PIN, Daten auf d. Karte) berechtigt zu sein.
Eingabe d. überhöhten Betrags ist keine Verwendung von Daten
§246 I, II bzgl. Karte (-), da KEIN Enteignungsvorsatz bzgl. Sachsubstanz / -wert
§242 I bzgl Geld (-), weil wegen ordnungsgemäßer Automaten-Bedienung jedenfalls keine Wegnahme
§246 bzgl. Geld
Fremdheit hängt von d. zivilrechtlichen Konstruktion ab
Wenn man annimmt, d. Täter direkt Eigentümer d. ausgegebenen Geldes wird, dann §246 (+)
→ §263 I (+) bei Aushändigung d. vereinbarten Betrages & Behalten d. Differenzbetrages
Forderungsbetrug („Abrechnungsbetrug"') bzgl. §985 BGB/ §812 BGB
(P)2b: Einkauf mit PIN
§263 I ggü. Kassierer zum Nachteil Ladeninhaber / Hausbank (-), da wegen Zahlungsgarantie bereits kein Irrtum (jedenfalls aber auch kein Schaden)
§263a I Var. 3 zum Nachteil d. Hausbank
mM (subj. Theorie): (-), da es auch bei §263a, wie auch bei §263, am „täuschungsgleichen" Verhalten fehle
§263a dürfe d. Strafbarkeit im Vergleich zu §263 nicht erweitern
hM (betrugsspezifische Auslegung): (+) → entspricht d. Fallkonstellationen am Geldautomaten
Sofern nach d. og Grundsätzen §263a I Var. 3 in Betracht kommt, gibt es aber einen anderen Geschädigten
Erstrebte Ware ist nicht stoffgleich zum Schaden (Zahlungsgarantie d. Bank)
Jedoch wird als notwendiges Zwischenziel d. Bereicherung d. Verkäufers um d. Zahlungsgarantie erstrebt
§ 266b I (-), da Sonderdelikt für d. berechtigten Karteninhaber
§§242 I, 246 I bzgl. Waren (-), da Übereignung, also keine Wegnahme
(P)2c: Einkauf mit Unterschrift
→ Hier ist d. Lösung unabhängig davon, wie d. Karte erlangt wurde:
Wichtig, d. es hier keine Zahlungsgarantie für d. Verkäufer gibt
§263 I ggü. Kassierer zum Nachteil Ladeninhaber (+)
Täuschung über Stellung als berechtigter Karteninhaber (+)
Irrtum (+), da bei Unterschrift keine Zahlungsgarantie & dadurch liegt Prüfpflicht & daher sachgedankliches Mitbewusstsein vor
Vermögensverfügung (+), da Übereignung d. Waren
Schaden (+), da Gefährdungsschaden
Begründung: Kontoinhaber kann d. Lastschrift widersprechen & wird dies idR auch tun (Vgl. Eisele, BT II, Rn 681)
§267 I Var. 1 & 3 (+)
(P)3: Girocard-Missbrauch durch einen Berechtigten
→ Fälle setzen voraus, d. Berechtigte sein Konto überzieht & subj. davon ausgeht, d. er d. Konto nicht mehr wird ausgleichen können
(P)3a: Geldautomat: Hausbank
(P)3b: Geldautomat: Fremdbank
(P)3c: Einkauf mit PIN
(P)3d: Einkauf mit Unterschrift (Lastschriftverfahren)
(P)3e: SB-Kassen
(P)3a: Geldautomat: Hausbank
§263a I Var. 3
mM (subj. Theorie): (+), denn nach d. Giro-Vertrag ist d. Berechtigte nicht zur Überziehung berechtigt, wenn er zum Ausgleich nicht fähig ist, weshalb er „unbefugt" handelt
hM (betrugsspezifische Auslegung): (-), denn in d. Überziehung (Abheben d. Geldes) liegt keine konkludente Behauptung d. Kontodeckung → deshalb KEINE täuschungsgleiche Handlung
Arg: Hausbank ist d. Kontoführer; sie hat deshalb selbst zu prüfen, ob eine Überziehung geduldet wird
Anderenfalls droht jede schlichte Verletzung eines zivilrechtlichen Vertrags pönalisiert zu werden
§266b I Var. 2 (-), da d. Norm im 2-Personen-Verhältnis nicht anwendbar ist
§242 I bzgl. Geld (-), da wegen ordnungsgemäßer Bedienung d- Automaten jedenfalls keine Wegnahme
§246 I bzgl. Geld: (-), da an d. Berechtigten übereignet wird, also keine fremde Sache
⇒ Straflos
(P)3b: Geldautomat: Fremdbank
§263a I Var. 3
hM (betrugsspezifische Auslegung): (-), s.o.
§266b I (-)
Wegen Wortlaut, da „Girocard" (früher: „EC-Karte") nicht explizit erwähnt ist
Folglich wäre es eine verbotene Analogie
Vgl. auch §152b IV, d. allgemein von „Zahlungskarten mit Garantiefunktion" spricht
§242 I bzgl. Geld (-), da wegen ordnungsgemäßer Bedienung d- Automaten jedenfalls keine Wegnahme
§246 I bzgl. Geld: (-), da an d. Berechtigten übereignet wird, also keine fremde Sache
⇒ Straflos
(P)3c: Einkauf mit PIN
§263 I ggü. Kassierer zum Nachteil Ladeninhaber (-), da wegen Zahlungsgarantie bereits keine Täuschung
Jedenfalls kein Irrtum & jedenfalls aber auch kein Schaden
§263a I Var. 3 → siehe (P)3a
§266 I Var. 1 (-), da jedenfalls keine Vermögensbetreuungspflicht d. berechtigten Karteninhabers für d. Vermögen d. Bank
§266b I (-) → siehe (P)4b
§§242 I, 246 I bzgl. Waren (-), da Übereignung, also keine Wegnahme
⇒ Straflos
(P)3d: Einkauf mit Unterschrift (Lastschriftverfahren)
§263 I ggü. Kassierer zum Nachteil Ladeninhaber (+)
Täuschung über Kontodeckung (+)
Irrtum (+), da bei Unterschrift keine Zahlungsgarantie
Vermögensverfügung (+), da Übereignung d. Waren
Schaden (+), da Lastschrift “platzen” wird
Sollte d. Lastschrift nicht platzen, liegt ein Versuch vor
(P)3e: SB-Kassen
Fall 1: Täter scannt an SB-Kasse d. Strichcode eines billigen Gegenstands ein
§242: (P) Wegnahme?
(+), denn d. Einverständnis d. Geschäftsinhabers werde nur unter d. Bedingung erteilt, d. SB-Kasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird → hierzu gehört d. Korrekte Einscannen & Bezahlen d. tatsächlich zur SB-Kasse mitgebrachten Ware
§263 (-), da im grds. keine Täuschung eines Menschen ersichtlich
Wenn d. Inhaber nach SV Personal bereitstellt, d. Bezahlvorgang kontrollieren soll, geht es bei lebensnaher Auslegung darum, unkorrekte Scanvorgänge zu verhindern
Aber auch dann liegt kein §263 vor, weil es am konkreten Verfügungsbewusstsein fehlt
§263a (-)
Var. 1: (-), da kein Eingriff in d. Programmierung d. SB-Kasse
Var. 2: (-), weil d. Preis des eingescannten Gegenstandes korrekt angezeigt & auch bezahlt wurde
Jedenfalls fehlt es aber an d. Unmittelbarkeit zwischen d. Datenverarbeitungsvorgang & d. Vermögensminderung
Var. 3: (-), weil d. Lesegerät einer SB-Kasse lediglich d. in d. Strichcode festgelegten Kaufpreis anzeigt, ohne zu prüfen, ob auch tatsächlich d. Strichcode zugewiesene Ware bezahlt & mitgenommen wird
Var. 4: (-), weil d. Einscannen d. Strichcodes keine Einwirkung auf d. Ablauf, dh auf d. Programm / Datenfluss beinhaltet
Fall 2: Täter zahlt an SB-Kasse mit Lastschrift, wissend, d. Konto nicht gedeckt ist
§242: (-), da SB-Kasse technisch ordnungsgemäß bedient wurde fehlt es an d. Wegnahme
§263 (-), da im grds. keine Täuschung eines Menschen ersichtlich
Wenn d. Inhaber nach SV Personal bereitstellt, d. Bezahlvorgang kontrollieren soll, geht es bei lebensnaher Auslegung darum, unkorrekte Scanvorgänge zu verhindern
Weniger geht es wohl darum, dass sich dieses Personal, anders als ein Kassierer, Gedanken zur Kontodeckung d. Kunden macht
§263a (-)
Var. 1: (-), da kein Eingriff in d. Programmierung d. SB-Kasse
Var. 2: (-), weil d. Daten auf der Bankkarte korrekt sind
Var. 3:
hM: (-), da nur d. Echtheit d. Karte & nicht d. Bonität geprüft wird
aA: (+), da sich ein Kassierer bei Zahlung mit Lastschrift ebenfalls Gedanken zur Bonität d. Kunden macht & dies müsse auf d. SB-Kasse übertragen werden
Var. 4: (-), weil d. Einscannen d. Strichcodes keine Einwirkung auf d. Ablauf, dh auf d. Programm / Datenfluss beinhaltet
(P)4: NFC-Verfahrensmissbrauch durch einen Nichtberechtigten
(P)4a: Zahlung an normaler Kasse
(P)4b: Zahlung an d. SB-Kasse
(P)4a: Zahlung an normaler Kasse
§263 zum Nachteil d. Supermarkts (-) → fehlt am Irrtum
Kassenpersonal macht sich über d. Berechtigung d. Kunden zur Benutzung d. fraglichen Girocard keinerlei Gedanken, weil nach Freigabe d. Zahlung durch d. Lesegerät eine Zahlungsgarantie d. ausgebenden Bank zugunsten d. Verkäufers greift, dieser also sein Geld sicher auf d. Konto hat
§266b (-) → KEIN berechtigter Kartennutzer
§269 (-) → KEINE Prüfung d. Identität d. Kartenverwenders
§274 I Nr. 2 (-) → KEINE Nachteilszufügungsabsicht (laut BGH)
Täter müsste wissen, d. Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, d. sich jederzeit realisieren kann, & er müsste d. Beeinträchtigung eine sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen
§303a (+)
(P)4b: Zahlung an d. SB-Kasse
§263 zum Nachteil d. Supermarkts (-) → fehlt an Interaktion mit Menschen
§263a I Var. 3 zum Nachteil d. Supermarkts (-)
mM (subj. Theorie): (+)
mM (computerspezifisch): (-)
hM (betrugsspezifische Auslegung): (-)
Täuschungsäquivalenz: Datenverwendung wäre ggü. fiktiver Person mit demselben Prüfungsprogramm wie ein Computer eine Täuschung
uA1 (mM): (+)
PIN-Abfrage = Frage d. Zufalls
Konkludenter Erklärung berechtigter Karteninhaber zu sein & Berechtigung per PIN ggf. nachweisen zu können
uA2 (hM): (-)
Verzicht auf starke Authentifizierung (§55 I Nr. 2 ZAG) -> Fall d. Nichtwissens ist nicht irrtumsäquivalent
§266b (-) → KEIN berechtigter Kartennutzer
§269 (-) → KEINE Prüfung d. Identität d. Kartenverwenders
§274 I Nr. 2 (-) → KEINE Nachteilszufügungsabsicht (laut BGH)
Täter müsste wissen, d. Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, d. sich jederzeit realisieren kann, & er müsste d. Beeinträchtigung eine sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen
§303a (+)
Fall 4: Sonstige unbefugte Einwirkung auf d. Ablauf
Auffangfunktion → Erfasst insbesondere mechanische Einwirkungen auf d. Hardware
(P)5: Leerspielen von Geldspielautomaten
(P)5: Leerspielen von Geldspielautomaten
→ Einsatz überlegenen Sonderwissens ist nur dann strafbar, wenn d. Spieler insoweit eine (gedachte) Offenbarungspflicht träfe
Also (-):
Wenn d. von ihm eingesetzte überlegene Wissen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen stammt und damit offenkundig ist
Wenn Täter bestehende technische Unzulänglichkeiten eines Spielautomaten iRe formell ordnungsgemäßen Bedienung ausnutzen, d. Automatenhersteller bekannt sind
Also (+): Wenn d. Spieler gezielt spezielles Wissen einsetzt, über d. Allgemeinheit nicht verfügt & welches er rechtswidrig erlangt hat
Beeinflussung d. Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs
Mitverursachung d. konkreten Ergebnisses d. Datenverarbeitung
Datenverarbeitung: elektronisch technische Vorgänge, bei denen nach d. Aufnahme von (Eingangs-)Daten durch deren Verknüpfung mit d. installierten Programm, auf d. wiederum Arbeitsbefehle an d. Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, Arbeitsergebnisse erzielt werden
Tathandlung muss für d. Verarbeitungsergebnis zumindest mit ursächlich geworden sein
(P)6: Setzt §263a einen bereits in Gang befindlichen Datenverarbeitungsvorgag voraus?
Entspricht d. irrtumsbedingten Vermögensverfügung beim Betrug
Durch Einwirkung beeinflusstes Ergebnis muss zu vermögensrelevanten Disposition d. Computers führen, d. unmittelbar vermögensmindernd wirkt
Unmittelbarkeit fehlt: wenn elektronische Wegfahrsperren / sonstige elektronische Schlösser überwunden werden, um d. Voraussetzung für eine Wegnahme in Zueignungsabsicht zu schaffen
Auch „Dreieckscomputerbetrug“ möglich
Erforderliches Näheverhältnis zw. Systembetreiber & Drittem aufgrund vertraglicher Absprachen häufig (+)
(P)6: Setzt §263a einen bereits in Gang befindlichen Datenverarbeitungsvorgag voraus?
mM: es muss in einen bereits laufenden Datenverarbeitungsvorgang eingegriffen werden
Folge: Ingangsetzen d. Datenverarbeitungsvorgangs bleibt straflos
Arg:
Begriff d. „Beeinflussung“ impliziert einen bereits laufenden Vorgang
Ersten drei Varianten d. Tatbestandes sind Unterfälle d. 4. Variante, d. ausdrücklich einen bereits in Gang befindlichen Datenverarbeitungsvorgang voraussetzt
ghM: Merkmal „Beeinflussung“ setzt keine solche Interpretation voraus
Arg:
Ingangsetzen stellt eine besonders intensive Form d. Ablauf- bzw. Ergebnisbeeinflussung dar
Wortlaut d. 4. Var d. §263a steht d. nicht entgegen, welcher nur Eigenschaft als AuffangTB kenntlich machen soll
Anderenfalls könnte 263a I Var. 3 nicht auf Geldautomatenmissbrauch angewendet werden, obwohl diese Norm gerade zur Erfassung desselben geschaffen worden ist
Aufbauschema Versicherungsmissbrauch (§265)
I. TB
1. OTB
a) Tatobjekt: versicherte Sache
b) Tathandlung
aa) Fall 1: Beschädigen
bb) Fall 2: Zerstören
cc) Fall 3: Beeinträchtigung d. Brauchbarkeit
dd) Fall 4: Beiseiteschaffen
ee) Fall 5: Überlassen
2. STB
a) Vorsatz
b) Verschaffungsabsicht
II. RWK & Schuld
III. Subsidiarität
Versicherte Sache
Sache: körperlicher Gegenstand gem. §90 BGB
Versichert: Versichert ist diese Sache, wenn ein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen & förmlich zustande gekommen ist
Sache gilt auch dann als versichert, wenn d. Vertrag anfechtbar oder nichtig ist → §265 schützt Vermögen & Leistungsfähigkeit d. Versicherer abstrakt
Tathandlung iSd §265
Beschädigen
Nicht nur unerhebliche Verletzung d. Substanz d. Sache / Beeinträchtigung ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs
Zerstören
Durch Substanzeinwirkung Vernichtung / Aufhebung d. bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
Beeinträchtigung d. Brauchbarkeit
Versicherte Sache ist in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, wenn eine nicht unwesentliche Minderung d. Funktionsfähigkeit eingetreten ist, d. allerdings eine Substanzverletzung nicht voraussetzt
Beiseiteschaffen
Beiseite geschafft ist eine Sache, wenn sie d. Verfügungsmöglichkeit d. Berechtigten räumlich entzogen ist
Überlassen
Überlassen liegt vor, wenn d. Versicherte einem Dritten d. Besitz zu eigener Verfügung / zu eigenem, auch nur vorübergehendem Gebrauch verschafft
Verschaffungsabsicht
Absicht in Gestalt d. dolus directus 1. Grades haben, sich / einem Dritten Leistungen aus d. Versicherung zu verschaffen
Auf RWK d. erstrebten Versicherungsleistung kommt es nicht an
Subsidiarität d. §265
Wegen Subsidiaritätsklausel (§265 I)
§265 subsidiär ggü. §263 / §§263, 22, 23
Aufbauschema Leistungserschleichung (§265a)
I. TB
1. OTB
a) Entgeltlichkeit d. Leistung
b) Erschleichen
aa) Fall 1: Leistung eines Automaten
bb) Fall 2: Leistung eines Telekommunikationsnetzes
cc) Fall 3: Beförderung durch ein Verkehrsmittel → (P)1
dd) Fall 4: Zutritt zu einer Veranstaltung / Einrichtung
2. STB
II. RWK & Schuld
III. Subsidiarität
IV. Strafantrag (§265a III iVm §§247, 248a)
Fall 1: Leistung eines Automaten
§265a ist nur bei Leistungsautomaten möglich
Leistungsautomaten: selbsttätig eigene Leistung erbringen
zB Telefone, Musikboxen, Spielautomaten
Warenautomaten: automatisierte Kaufvertragserfüller
zB Essensautomat, Fahrscheinautomaten, Geldwechselautomaten, Zigarettenautomaten
Erschleichen liegt vor, wenn d. Mechanismus d. Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird
Fall 2: Leistung eines Telekommunikationsnetzes
Fernsprech- & Fernschreibenetzen auch d. drahtlose Übermittlung (zB durch ein Handy) & das Internet
Erschleichen liegt in d. ordnungswidrigen Benutzung, nicht aber schon in d. nur unbefugten Benutzung eines fremden Anschlusses
Fall 3: Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Erfasst: Massenverkehr & Individualverkehr (dort aber meist §263 anwendbar)
(P)1: Anforderungen an Erschleichen bei Beförderung durch ein Verkehrsmittel
NICHT: Offen & Eindeutig als Schwarzfahrer handeln
(P)1: Anforderungen an Erschleichen bei Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Rspr: auch schlichtes Schwarzfahren erfüllt TB, da Person sich mit Anscheinen d. Ordnungsmäßigkeit umgibt
Arg: mit Wortlaut & Art. 103 II GG vereinbar
hL: Umgehen / Ausschalten von Kontroll- / Sicherungsmaßnahmen nötig
Arg: Wortsinn, Vergleich zu Var. 4, Bagatellunrecht
Fall 4: Zutritt zu einer Veranstaltung / Einrichtung
Veranstaltungen sind einmalige oder zeitlich begrenzte Aufführungen
zB Konzerte, Filmvorführungen oder Theaterveranstaltungen
Einrichtungen sind auf Dauer angelegt
zB Museen, Schwimmbäder
Erschleichen liegt vor, wenn Zugangskontrollen, überwunden werden
Wird auch bejaht, wenn d. Kontrolleur bestochen wird
STB d. §265a
Vorsatz bzgl. Aller OTBM
Absicht, Entgelt nicht (vollständig) zu entrichten
In Absicht (dolus directus I.) handeln, das Entgelt nicht oder nicht in voller Höhe zu entrichten d.h. d. Täter muss es auf diese „Ersparnis“ bei d. Tatbegehung ankommen
Subsidiarität d. §265a
Wegen Subsidiaritätsklausel (§265a I )
§265a subsidiär ggü. §263 / §§263, 22, 23