3. StrafR BT - Vermögensdelikte (Betrug, betrugsähnliche Delikte)

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69 Terms

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Übersicht Vermögensdelikte

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Aufbauschema Betrug (§263)

  • I. TB → (P)1

    • 1. OTB

      • a) Täuschung über Tatsachen → (P)2, 3, 4, 5

      • b) Irrtumserregung / -aufrechterhaltung → (P)6, 7

      • c) Vermögensverfügung → (P)8, 9

      • d) Vermögensschaden → (P)10, 11, 12, 13, 14, 15

      • e) mglw. Quali (§263 V)

    • 2. STB

      • a) Vorsatz

      • b) Absicht stoffgleicher, rechtswidriger Bereicherung → (P)16

  • II. RWK & Schuld

  • III. Strafzumessungsregel (§263 III, IV)


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(P)1: Erfüllungs- / Eingehungsbetrug

→ Direkt im allerersten Obersatz durch Beschreibung d. Tathandlung entscheiden


  • Erfüllungsbetrug (Täuschung im Erfüllungsstadium)

    • Echter Erfüllungsbetrug

      • Anknüpfungspunkt für d. Vermögensschaden ist d. Vergleich d. geschuldeten & d. tatsächlich erbrachten Leistung

        • Täter fasst Täuschungsvorsatz erst nach Abschluss d. Verpflichtungsgeschäfts

    • Unechter Erfüllungsbetrug

      • Anknüpfungspunkt für einen möglichen Vermögensschaden ist d. Fortwirken d. Täuschung in d. Erfüllungsphase, wenn d. versprochene Leistung nicht die Erwartungen des Opfers erfüllt

        • Täuschung wird schon beim Verpflichtungsgeschäft vorgenommen

        • Sich ggü.stehenden Leistungspflichten sind bei Vertragsschluss gleichwertig, sodass noch KEIN Vermögensschaden gegeben ist

  • Eingehungsbetrug (Täuschung bei Vertragsschluss)

    • Anknüpfungspunkt für d. Vermögensschaden ist bereits d. Eingehen d. Vertraglichen Verpflichtung & nicht erst d. spätere Leistungsaustausch 

      • Es es um d. Vergleich d. Verpflichtung d. Getäuschten mit d. Gegenverpflichtung d. Täuschenden

      • Vermögensschaden (+), wenn d. Anspruch d. Getäuschten eine geringerwertigere Leistungszusage d. Täters gegenübersteht, sei es, weil: 

        • Versprochene ggü. d. Leistung d. Getäuschten minderwertig 

        • Versprechender leistungsunfähig / -willig


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Täuschung über Tatsachen

  • Täuschung: Kommunikative, irreführende Einwirkung auf d. Vorstellungsbild eines anderen, d. geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen

    • Ausdrücklich: jedes (Kommunikations-) Verhalten, d. durch Einwirkung auf d. Vorstellungsbild eines anderen bewusst einen Irrtum erzeugen / aufrechterhalten soll

      • Auch durch wahre Aussagen kann getäuscht werden, wenn sie obj. Geeignet sind einen Irrtum zu erregen, & d. Täter diese Irrtumsgefahr planmäßig zur Schädigung ausnutzt 

        • Irrtumserregung MUSS Zweck d. Vorgehens sein (nicht nur Nebenfolge) ⇒ direkter Vorsatz erforderlich

    • Konkludent: Täuschungshandlung kann auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, sofern d. Verkehrsauffassung d. Gesamtverhalten einen bestimmten Erklärungswert zumisst

      • Auslegung d. Erklärungswertes nach Verkehrsanschauung, Geschäftstyp, Risikoverteilung

      • (P)2: Täuschung durch optische Gestaltung möglich?

      • (P)3: Konkludente Täuschung durch d. Entgegennahme einer Leistung

    • Unterlassen: Hat d. Täter d. Irrtum nicht durch positives Tun „erregt“ / „unterhalten“ & trifft ihn auch keine Aufklärungspflicht, so ist d. Ausnutzen eines schon bestehenden Irrtums straflos

      • Durch: Ingerenz, gesetzlichen Erklärungspflichten, vertraglichen Aufklärungspflichten, langjährige & vertrauensvolle Geschäftsverhältnisse (§242 BGB)

      • (P)4: Abgrenzung Unterlassen / Konkludent

  • Tatsachen: Vorgänge / Zustände in Vergangenheit / Gegenwart, d. Beweis zugänglich sind

    • Innere Tatsachen: Kenntnisse, Absichten, Überzeugungen

    • Äußere Tatsachen: Dinge, d. für Dritte Personen wahrnehmbar sind

    • NICHT: bloße Meinungsäußerung, reine Werturteile, Rechtsansichten, wenn ihre Darstellung NICHT beim Empfänger d. Eindruck erweckt, sie seien allg. anerkannte & prozesssicher Rechtslagen

    • (P)5: Prognosen

  • Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn d. Täter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung nötig ist, um d. Irrtum zu erzeugen


5
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Fallgruppen d. konkludenten Täuschungen

  • Vertragsschluss / Leistungsabruf in Kenntnis d. fehlenden Zahlungsfähigkeit

  • Abschluss eines RG unter vorsätzlichen Manipulation d. Vertragsgegenstandes zum eigenen Vorteil

  • Rechtsgeschäftliches Handeln ohne Erfüllung d. WirksamkeitsVSS dieses (zB Verfügungsbefugnis)

  • Einfordern einer Leistung ohne Anspruch mit Bezugnahme auf eine unzutreffende Tatsachenbasis / wahrheitswidriger Darstellung als rechtlich gesichert

  • Bei gebundenen Preisen erklärt d. Abrechnung Konformität mit d. gesetzlichen Vorgabe

  • Zugänglichmachen einer Tatsachmanipulation an d. Opfer

    NICHT:

  • Preisverlangen enthält grds. NICHT d. Erklärung, d. Preis sei angemessen / üblich

  • Abhebungs- / Überweisungsverlangen erklärt NICHT konkludent Kontodeckung / materielle Berechtigung

  • Bei der bloßen Annahme / Entgegennahme einer Leistung liegt grds. KEINE konkludente Täuschung darin, d. Leistung geschuldet / Betrag korrekt sei 

  • Schlichte Manipulation an Objekten (sofern nicht selbst Träger einer Information) / Tatsachenveränderung ist KEIN betrugsrelevantes Täuschungsverhalten, selbst wenn d. Vorstellung eines anderen
    unrichtig wird


6
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(P)2: Täuschung durch optische Gestaltung möglich

  • Rspr: unter Gewerbetreibenden keine Täuschung → sollten das Wissen haben, richtig zu prüfen 

    • NICHT schutzwürdig im Rechtsverkehr, eigene Verantwortlichkeit

  • Rspr: ggü. Privatpersonen / Laien Täuschung möglich, weil optisch getäuscht wurde, wenn d. Erklärung auch nicht unbedingt inhaltlich unwahr ist


7
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(P)3: Konkludente Täuschung durch d. Entgegennahme einer Leistung

  • eA: Täuschung (+), da schlüssige Erklärung, weiter zur Zahlung fähig & willens zu sein.

    • Kritik: Offenbarungspflichten sprechen gerade für Täuschung durch Unterlassen, für d. in solchen Fällen häufig eine Garantenstellung fehlt.


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(P)4: Abgrenzung Unterlassen / Konkludent

  • Konkludent miterklärt: d. was zum strukturellen zustandekommen & gelingen eines Vertragsschlusses seiner Art nach nötig ist

  • Unterlassen: d. was man nur aufgrund spezieller Verpflichtungen (Garantenstellung) miterklären / aufklären sollte


9
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(P)5: Prognosen

  • Betreffen d. Zukunft, nicht Vergangenheit / Gegenwart

  • Innere Tatsache: Wenn sie auf Expertise & empirischen Daten beruhend, also Tatsachenkern einen Tatsachenkern haben

  • KEINE Tatsache: Wenn kein Tatsachenkern vorliegt → eher Wahrsagerei


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Irrtumserregung / -unterhaltung

  • Irrtum: Fehlvorstellung über Tatsachen

    • Personenmehrheiten als solche können nicht Subjekt eines Irrtums sein

      • Vielmehr muss bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen / Organisationen auf d- konkret entscheidenden (& verfügenden) Personen abgestellt werden

    • Fehlvorstellung d. Betrugsopfers muss nicht stets reflektiert sein 

      • ABER: Reines Nichtwissen (ignorantia facti) genügt NICHT

      • Genügt, wenn d. Getäuschte d. aus bestimmten Tatsachen abgeleitete Gefühl hat, es sei „alles in Ordnung" (sog. “sachgedankliches Mitbewusstsein")

    • Was nicht zum (zB durch d. Arbeitgeber vorgegebenen) „Prüfungsprogramm" d. Einzelnen gehört, kann auch nicht Irrtumsgegenstand sein

  • Erregen: durch d. Verhalten d. Täters hervorgerufen

    • Entscheidend ist, d. Irrtum durch eine Einflussnahme auf d. Vorstellungsbild d. Getäuschten erzeugt wurde

      • Bloße „Kausalität" idS, d. lediglich d. Gegenstand verändert wird, auf d. sich d. Vorstellung bezieht, ist KEINE intellektuelle Beeinflussung

      • Ob sich eine Person über d. (Nicht-)Vorliegen bestimmter Umstände eine bestimmte Vorstellung bildet, wird auch in Abhängigkeit davon beurteilt, ob d. (Nicht-)Vorliegen d. betreffenden Umstands für sie (wirtschaftlich) von Bedeutung ist

    • (P)6: Zweifel 

    • (P)7: Irrtum bei Versäumnisurteil & im Mahnverfahren

  • Unterhalten: Täter bestärkt eine bereits bestehende Fehlvorstellung / verhindert deren Aufklärung

    • Möglich durch positive Maßnahmen, ohne d. Opfer seine Fehlvorstellung erkannt hätte

    • NICHT beim bloßen Ausnutzen einer bereits vorhandenen Fehlvorstellung

  • Täuschungshandlung muss NICHT alleinige Ursache d. Irrtums sein

    • Auch wenn d. Getäuschte bei Anwendung d. üblichen Sorgfalt d. Täuschung hätte erkennen können, ist d. Irrtum durch diese erregt worden

    • grds. reicht es aus, wenn d. Täuschung d. Irrtum d. Getäuschten, mitverursacht hat 

    • Es ist ausreichend, wenn d. Tatsache für möglicherweise wahr gehalten wird


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(P)6: Zweifel

  • eA: Irrtum (-)

    • Arg: wer zweifelt, kann sich durch Nachfrage / Absehen von d. Interaktion selbst schützen. Tut er dies nicht, liegt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor.

  • aA: Irrtum nur (+), wenn das Opfer d. Richtigkeit seiner Vorstellung für wahrscheinlicher hält ihre Unrichtigkeit

  • hM: Irrtum (+), sofern d. Betroffene d. Wahrheit d. Tatsachenangabe für möglich hält & er sich zumindest mitursachlich aufgrund d. Täuschung zur Vermögensverfügung entschließt

    • Arg: Andernfalls wäre d. plump täuschende Täter gegenüber d. geschickt vorgehenden Täter bevorzugt

      • Auch leichtgläubige Personen müssen durch d. StrafR geschützt werden

      • Es ist egal, ob andere Personen d. Täuschung leicht hätten durchschauen können


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(P)7: Irrtum bei Versäumnisurteil & im Mahnverfahren

Irrtumshervorrufung vor Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils

→ umstritten, weil d. Richter wegen §331 I 1 ZPO bei Säumnis d. klägerischen Vortrag als zugestanden behandeln MUSS

  • eA: KEIN Irrtum

    • Arg: ​​Urteil beruht auf d. Parteiverhalten (Säumnis) & nicht auf einer richterlichen Überzeugung von d. Wahrheit

      • Daher fehlt d. Irrtum / jedenfalls dessen Kausalität für d. schadensauslösende Entscheidung 

  • aA: Irrtum liegt vor

    • Arg: Gericht prüft vor Erlass d. Versäumnisurteils noch d. Schlüssigkeit d. Klage (§331 II ZPO)

      • Gericht darf d. Versäumnisurteil nicht erlassen, wenn es dessen Begründung für bewusst / offensichtlich wahrheitswidrig hält

      • Deshalb liegt ein Irrtum über d. Richtigkeit d. vorgetragenen Tatsachen vor


Irrtumshervorrufung & Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

  • TBM Täuschung über Tatsachen

    • eA: KEINE Täuschung über Tatsachen

      • Arg: aus d. im Antrag auf Erlass d. Mahnbescheids enthaltenen kargen Angaben können keine Behauptungen bezüglich tatsächlicher Umstände herausgelesen werden

    • hM: Täuschung über Tatsachen liegt vor

      • Arg: Angaben haben zumindest einen objektivierbaren Tatsachenkern

  • TBM Irrtum

    • eA: KEIN Irrtum

      • Arg: Aus §691 I Nr. 2 ZPO folgt, d. Schlüssigkeit d. Klage im Mahnverfahren nicht überprüft wird 

        • Folglich macht sich d. Rechtspfleger über d. Bestehen d. Forderung keine Gedanken, weshalb auch ein Irrtum ausscheidet

    • Rspr: Irrtum liegt vor

      • Arg: Rechtspfleger hat zumindest d. Vorstellung, d. Anspruch möglicherweise besteht

        • Er hat d. sachgedankliche Mitbewusstsein, d. tatsächlichen Angaben d. Antragstellers d. Wahrheit entsprechen (vgl. §138 I ZPO), den er bei offensichtlich unbegründeten Forderungen darf er d. Mahnbescheid nicht erlassen

  • TBM Vermögensverfügung

    • Erlass d. Mahnbescheids selbst begründet noch KEINE Vermögensgefährdung

      • Denn d. Gefahr eines Vermögensschadens durch Vollstreckung droht erst mit Erlass & Zustellung d. Vollstreckungsbescheides wirklich konkret. 

      • Hierfür ist allerdings d. Stellung eines weiteren Antrags bei Gericht nötig (§692 I 1, 2 ZPO) → 

    • eA: Versuch beginnt erst mit d. Antrag auf Erlass d. Vollstreckungsbescheids 

      • Arg: liegt ein wesentlicher Zwischenschritt dazwischen (s.o.)

    • hM: Antrag auf Erlass d. Mahnbescheids begründet schon einen strafbaren Versuch 

      • Arg: Auf d. Erlass d. Vollstreckungsbescheids gerichtete Wille d. Angeklagten kann d. Tatentschluss zur Vermögensverfügung begründen

        • Dieser Wille setzt eine Ursachenreihe in Gang, d. nach d. Vorstellung d. Täters ohne weitere wesentliche Zwischenschritte in d. TBverwirklichung einmünden soll

      • Vergleich zum Prozessbetrug im streitigen Verfahren → dort wird nicht erst d. Bezugnahme auf d. Schriftsatz in d. mündlichen Verhandlung, sondern bereits d. Schriftsatz selbst als Überschreitung d. Versuchsschwelle angesehen


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Vermögensverfügung

  • Vermögensverfügung: jedes freiwillige & bewusstes Handeln, Dulden / Unterlassen d. Opfers mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung

  • Verhalten:

    • Grds. KEIN Verfügungsbewusstsein erforderlich

    • Muss freiwillig sein → also §263 (-), wenn es um Beschlagnahme durch angebliche Amtsträger geht

  • Erfolg: 

    • (P)8: Vermögensbegriffe 

      • „Ansprüche“ auf Verhängung / Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen NICHT erfasst, da eigener (präventiven / repressiven) Rechtscharakter vorliegt 

    • Vermögensminderung muss unmittelbar, also ohne weitere Handlungen d. Täters / nicht d. Risikobereich d. Opfers zuzurechnender Dritter herbeiführt werden → Selbstschädigungscharakter d. Betrugs

      • Also NICHT, wenn durch d. Handlung d. Opfers nur d. Zugriffsmöglichkeit erhöht wird & d. Getäuschte d. Täter d. tatsächliche Möglichkeit gibt, d. Vermögensschaden durch weitere selbstständige Schritte herbeizuführen

    • Getäuschter & Verfügender müssen identisch sein, nicht jedoch Getäuschter & Geschädigter

  • (P)9: Abgrenzung Betrug / Diebstahl 

    • (P)9a: Anforderungen an d. Verfügungsbewusstsein


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Fallgruppen Vermögen

  • Geschützt sind:

    • Geld, Forderungen, Eigentum, Pfandrechte, d. Besitz, wenn ihm wirtschaftlicher Wert zukommt

    • Arbeitskraft

    • Erwerbs- & Gewinnaussichten in Form von Anwartschaftsrechten & tatsächlichen Anwartschaften (Exspektanzen), wenn sie bereits so verdichtet sind, d. ihnen d. Geschäftsverkehr deswegen bereits wirtschaftlichen Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs erwarten lassen → dann erstarkt d. bloße
      Gewinnchance zu einem Vermögenswert


  • NICHT umfasst:

    • Erbaussichten

    • "gute Standposition" einer Prostituierten

    • Ansprüche auf Verhängung / Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen wie Geldstrafen, Geldbußen / Ordnungsgelder


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(P)8: Vermögensbegriffe 

  • hM: Wirtschaftlicher Vermögensbegriff 

    • Summe d. geldwerten Güter nach Abzug d. Verbindlichkeiten

      • Umfasst: Besitz (wenn wirtschaftlicher Wert), Arbeitsleistung (wenn entgeltlich erbracht)

      • NICHT: strafrechtliche Sanktionen

    • Arg:

      • §263 NICHT konzipiert um bestimmte rechtliche Verbote durchzusetzen → schützt Vermögen & NICHT Legalität

        • Sonst entstehen rechtsfreie Räume

      • Gewährleistung d. Einheit d. Rechtsordnung ist iRd RWK d. erstrebten Vermögensvorteils möglich

  • aA: Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff 

    • Summe d. geldwerten Güter & Positionen, d. unter d. Schutz d. Rechtsordnung stehen

    • Arg: Einheit d. Rechtsordnung bedeutet, d. nur Vermögenswerte, unter Schutz d. Rechtsordnung, von §263 geschützt werden sollen

  • Wichtige Fallgruppen bei d. Vermögensbegriffen

    • (P)8a: Rechtswidrige Arbeit

    • (P)8b: Geld für rechtswidrige Arbeit

    • (P)8c: Nichtige Ansprüche

    • (P)8d: Rechtswidriger Besitz


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(P)8a: Rechtswidrige Arbeit

→ zB: Killer wird nicht bezahlt, Schwarzarbeiter wird nicht bezahlt

  • Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: (-)

    • Wohl kein relevanter Vermögensschaden, da d. Arbeitskraft d. Opfers  keinen „faktischen" wirtschaftlichen Wert hat, da sie nicht kommerzialisiert (d. Lohn nicht einklagbar) ist 

  • Juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff: (-)

    •  §263 schützt d. Arbeitseinsatz d. Opfers nicht, da er außerhalb d. Rechtsordnung erfolgt & daher ist d. Lohnforderung gem. §§134, 138 nichtig ist


→ Streitentscheid NICHT erforderlich

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(P)8b: Geld für rechtswidrige Arbeit

→ zB: Killer will, trotz Vorleistung, nicht erfüllen

  • Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: (+)

    • Verlorenes Geld besitzt einen wirtschaftlichen Wert

  • Juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff: 

    • eA: (+)

      • Versagen d. Strafrechtsschutzes wäre ein Freibrief zur Opferschädigung, solange d. Getäuschte ebenfalls missbilligte Zwecke verfolgt 

    • aA: (-) 

      • Vertrag zwischen Opfer & Täter ist gem. §§134, 138 nichtig

→ Streitentscheid erforderlich

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(P)8c: Nichtige Ansprüche

→ zB: Komplizenbetrug

  • Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: (-)

    • Rechtlich nicht durchsetzbare Ansprüche sind wirtschaftlich wertlos

      • Evtl. einzige Ausnahme: faktische Durchsetzbarkeit

  • Juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff: (-)

    • Nach §§134, 138 nichtige Forderungen von vornherein nicht unter d. Schutz d. Rechtsordnung 


→ Streitentscheid NICHT erforderlich

19
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(P)8d: Rechtswidriger Besitz

→ zB: Dealer / Hehler / Dieb wird nicht bezahlt

  • Wirtschaftlicher Vermögensbegriff: (+)

    • Faktische Besitz d. Opfers  hat einen wirtschaftlichen Wer

      • Gilt auch für d. Besitz illegaler Betäubungsmittel

  • Juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff: 

    • eA: (+) 

      • Auch d. unrechtmäßige Besitzer kann sich auf d. Besitzschutzvorschriften d. §§858 ff. berufen 

      • Auch eine (gewaltsame) Wegnahme (§§242, 249) ist strafbar & Opfer ist auch vor erpresserischen Angriffen (§253) geschützt 

        • Dann kann bei §263 nicht anders gewertet werden

    • aA: (-) 

      • Unrechtmäßiger Besitzer muss d. Eigentümer d. Sache gem. §985 herausgeben → insoweit ist d. unrechtmäßige Besitz durch d. Rechtsordnung missbilligt

      • Außerdem dienen d. §§858 ff. nur d. Rechtsfrieden & sind nur vorläufiger Natur


→ Streitentscheid erforderlich

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(P)9: Abgrenzung Betrug / Diebstahl

Zweipersonenverhältnis (NUR bei Fällen d. Sachbetrugs, NICHT Forderungsbetrug):

  • Beim Sachbetrug ist zur Abgrenzung zum Trickdiebstahl ein Verfügungsbewusstsein nötig

    • Betrug liegt vor, wenn d. Getäuschte aufgrund freier nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will

      • Gewahrsamswechsel mit d. Willen d. Opfers (Einverständnis) → Opfer will Gewahrsamsübertragung 

    • Diebstahl ist gegeben, wenn d. Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen d. Willen d. Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen

      • Gewahrsamswechsel ohne d. Willen d. Opfers → Opfer will nur Gewahrsamslockerung


Dreiecksverhältnis:

  • → IMMER zuerst Betrug prüfen & darin abgrenzen, außer Fall ist ganz offensichtlich ein Diebstahl

    • hM (Lagertheorie): Verhältnis d. unmittelbar Handelnden Person (zu d. beiden anderen) betrachtet  → trägt d. Charakter d. Betrugs als Selbstschädigungsdelikt rechnung

      • Wenn Handelnde Person im Lager d. Geschädigten steht = Betrug

      • Wenn Handelnde Person im Lager d. Täuschenden steht = Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

      • Näheverhältnisse bestehen nicht nur bei rechtlichen Befugnissen, Besitzmittlungsverhältnissen & Mitgewahrsam, sondern auch bei bloß untergeordnetem Mitgewahrsam, Dienstbotenstellungen & ähnlichen Gewahrsamshüterfunktionen

        • Es müssen nur gewisse Obhutsfunktionen bestehen, nicht aber muss Mitgewahrsam an d. Gegenständen gegeben sein

        • Andererseits genügt auch d. rein faktische Zugriffsmöglichkeit NICHT 

    • mM (Befugnistheorie): ein Betrug kann nur dann vorliegen, wenn d. getäuschte Person zu d. Vermögungsverfügung, d. sie vornimmt, rechtlich befugt war

      • Kritik: zivilrechtliche Maßstäbe sind im Strafrecht eher selten → systematisches Argument


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(P)9a: Anforderungen an d. Verfügungsbewusstsein

→ wie hinreichend konkret muss d. Verfügungsbewusstsein d. Getäuschten ausgestaltet sein?

  • eA: abstraktes Verfügungsbewusstsein reicht aus

    • Kritik: ein genereller Verfügungswille ist eine bloße Fiktion, ist deswegen konturenlos & dadurch überflüssig

  • hM: konkretes Verfügungsbewusstsein ist nötig

    • Folge: Wille zur Gewahrsamsübertragung ist auf d. Sachen beschränkt, d. durch Einpreisung an d. Kasse individualisert sind

    • Arg: 

      • Täter will durch Täuschung nur d. Gelegenheit zur Wegnahme verschaffen, indem d. Getäuschte ihn, im Glauben alle Waren erfasst zu haben, ungehindert passieren lässt

      • Sonst würde d. Getäuschten auch eine schwere Verletzung d. Arbeitsvertrages (Übereignung nicht kassierter Ware) unterstellen

      • Anderenfalls würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen kommt, wenn es nach d. Verlassen d. Kassenbereichs zu Gewalttätigkeiten etwa ggü. einer d. Täter verfolgenden Person kommt

        • Dieses Verhalten kann bei Annahme eines Betrugs nur als Nötigung (§240) bestraft werden

        • Wenn d. Täter hingegen schon vor d. Passieren d. Kasse Gewahrsam an d. Sache erlangt, wäre als Vortat ein §242 gegeben, so d. Gewaltanwendung zur Beutesicherung d. TB d. §252 unterfallen würde

        • Eine solche unterschiedliche Bewertung ganz ähnlicher SV wäre willkürlich & würde d. Schutzzweck d. § 252 nicht gerecht


22
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Vermögensschaden

  • Vermögensschaden liegt vor, wenn d. Gesamtwert d. Vermögens d. Opfers durch d. Vermögensverfügung verringert wurde → also KEINE gleichwertige Kompensation vorliegt

  • Schadensberechnung:  erfolgt nach d. Prinzip d. Gesamtsaldierung 

    • Vergleich d. Vermögenswerte vor & nach d. Verfügung → Berücksichtigung etwaiger Schadenskompensation

    • (P)10: Bewusste Selbstschädigung (Spendenfälle)

    • (P)11: Persönlicher Schadenseinschlag

    • (P)12: Quotenschaden

    • (P)13: Gefährdungsschaden

    • (P)14: Anstellungsbetrug

    • (P)15: Vermögensschaden bei Anstellung eines wegen Vermögensdelikten Vorbestraften

    • Schaden (+) bei lediglich späterer Schadenskompensation (Sekundäransprüche zählen NICHT)

  • Beendigung erst mit erlangung d. Vorteils


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(P)10: Bewusste Selbstschädigung (Spendenfälle)

→ Schwierig, weil wissentlich gegeben wird, ohne etwas zurück zu kommen → also sowieso Vermögensminderung

  • mM: KEIN Betrug

    • Arg: Betrug setzt eine unbewusste Selbstschädigung d. Opfers voraus. dh d. Opfer muss infolge d. Täuschung d. vermögensschädigende Charakter seiner Verfügung verborgen bleiben

    • AUSNAHME: wenn d. Opfer ein sozialer Zweck vorgespiegelt werde, d. tatsächlich verfehlt wurde

      • Vermögensminderung ist dann zwar erkannt, aber d. schädliche Zweckverfehlung bleibt unbewusst

      • Nach wirtschaftlicher Betrachtung unter Berücksichtigung d. Verkehrsanschauung kann darin ein Vermögensschaden liegen, weil d. Opfer gerade zweckgebunden leisten wollte

  • hM: Betrug liegt vor

    • Arg:  §263 verlangt keine unbewusste Selbstschädigung


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(P)11: Persönlicher Schadenseinschlag


  • Täuschung über Inhalt / Effekt einer Ware → realer Gegenwert liegt vor (Vermögen ist eig. ausgeglichen)

  • ABER: Schaden kann darin liegen d. Gegenwert subj. wertlos ist

  • Fallgruppen: 

    • Gegenleistung kann nach sachlicher Beurteilung nicht (im vollen Umfang) d. vertraglich vom Vermögensinhaber vorausgesetzten Zweck / in anderer zumutbarer Weise verwendet werden

    • Opfer wird durch eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt

    • Opfer kann infolge d. Verpflichtung nicht mehr über d. Mittel verfügen, d. zur ordnungsmäßigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten / sonst für eine seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- / Lebensführung unerlässlich sind

→ Gilt auch bei §§253, 255


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(P)12: Quotenschaden

  • Schadensbezifferung bei Wettbetrug? Differenz Quote d. Wettbüros vs. Quote d. Wettbüros wenn es von Einflussnahme gewusst hätte


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(P)13: Gefährdungsschaden

→ Nach ghM kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise schon d. konkrete Vermögensgefährdung einen Vermögensschaden begründen (beim Eingehungsbetrug)

  • Bei auf Zeit angelegten Geschäfte (zB Geldanlagen, Kreditaufnahmen)

  • Erforderlich ist eine konkrete, ernstliche Verlustgefahr, d. sich bei obj.-wirtschaftlicher Betrachtung als Minderwert im Vermögen niederschlägt (bezifferbarer Schaden) 

    • NICHT nur eine abstrakte Möglichkeit 

    • (P)13a: Gutgläubiger Eigentumserwerb

  • Maßgeblich ist eine ex-ante-Bewertung zum Zeitpunkt d. Verfügung

    • Vorhandene Sicherheiten, Gegenansprüche & Werthaltigkeit sind gegenzurechnen


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(P)13a: Gutgläubiger Eigentumserwerb

  • ghM: KEIN Gefährdungsschaden

  • Arg: 

    • Lässt sich NICHT durch einen “sittlichen Makel” d. gutgläubigen Eigentumserwerbs begründen → sittlicher Makel kann keinen Vermögensschaden begründen

    • Lässt sich auch NICHT durch Prozessrisiko begründen, durch d. Gefahr, d. sich d. gutgläubige Erwerber einem gerichtliches Vorgehen d. ehemals rechtmäßigen Eigentümers ausgesetzt wird

      • Prozessrisiko eines gutgläubigen Erwerbers ist nicht grds. höher ist als d. eines jeden Eigentümers, dessen Eigentum unberechtigterweise im Wege d. Klage bestritten wird 

    • Betrug ist ein Erfolgsdelikt & KEIN Gefährdungsdelikt 

      • Gefährdungsschaden kann nur angenommen werden, wenn auf d. Basis wirtschaftlicher Überlegungen ein bereits bezifferbarer Schaden eingetreten ist

      • Normative Gesichtspunkte können bei d. Schadensbestimmung berücksichtigt werden, sie dürfen wirtschaftliche Überlegungen aber nicht überlagern / verdrängen 

      • Bloß abstrakte Möglichkeit, d. es zu einem Schadenseintritt kommen könnte, genügt insoweit nicht

  • Annahme eines Gefährdungsschadens beim bloß gutgläubigen Erwerb kommt mithin allenfalls dann in Betracht, wenn aufgrund d. Besonderheiten d. Falles d. gutgläubig erworbene Eigentum als wirtschaftlich wertlos angesehen werden muss


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(P)14: Anstellungsbetrug

→ Anknüpfungspunkt für d. Vermögensverfügung ist d. Abschluss d. Vertrages & d. Eingehen d. Verpflichtung zur Gehaltszahlung → ABER worin liegt d. Vermögensschaden d. Dienstherrn


  • Var. 1: Erschleichung einer privatrechtlichen Anstellung

    • Lohn ist grds. Äquivalent für d. geleistete Arbeit

    • Vermögensschaden NICHT gegeben, wenn d. tatsächlich geleisteten Dienste sachlich d. entsprechen, was bei einer derartigen Tätigkeit als Leistung obj. erwartet werden kann

      • Anderenfalls liegt ein Schaden vor 

      • AUNSNAHMEN: Vermögensschaden trotz befriedigender Leistungen gegeben, wenn:

        • Bezahlung mit Rücksicht auf eine besondere Vertrauensposition besonders hoch festgesetzt wird & Täter d. für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt

        • Arbeitsleistung nach d, Verkehrsanschauung nicht nur nach ihrem Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung besonders bewertet wird 

          • zB: Approbation beim Arzt

  • Var. 2: Erschleichung einer Beamtenstellung

    • Dienstbezüge d. Beamten sind beamtenrechtlich KEIN Entgelt für d. Dienstleistungen, sondern werden aufgrund d. Fürsorgepflicht gewährt

    • Vermögensschaden NUR gegeben, wenn:

      • Beamter mangels fachlicher Fähigkeiten d. von ihm erwarteten Leistungen nicht erbringen kann

      • Täter trotz ordnungsgemäßer Leistungen persönlich einer derartigen Stellung unwürdig erscheint

      • Täter d. (nach d. LaufbahnVO) erforderliche Vorbildung fehlt


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(P)15: Vermögensschaden bei Anstellung eines wegen Vermögensdelikten Vorbestraften

  • eA: Vermögensschaden IMMER gegeben

    • Ergibt sich aus d. konkreten Gefahr, d. Angestellter erneut Vermögensdelikte begeht, zum Nachteil seines Arbeitsgebers

    • Arg:

      • Für einen Vermögensschaden ist d. Vorliegen einer konkreten Vermögensgefährdung ausreichend

      • Hat sich der Arbeitnehmer bereits einmal wegen d. Begehung von Vermögensdelikten strafbar gemacht, so besteht d. konkrete Gefahr, d. er dies noch einmal tun wird

        • Hat er aufgrund d. Arbeitsvertrages Zugriff auf d. Vermögen d. Arbeitsgebers, ist dieses also konkret gefährdet

  • aA: Vermögensschaden NUR gegeben, wenn d. Täter sich eine besondere Vertrauensstellung erschleicht & durch d. Gehalt auch d. (vermeintliche) Vertrauenswürdigkeit d. Täters abgegolten wird

    • Bloße Gefahr d. erneuten Begehung von Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers kann keinen Vermögensschaden begründen

    • Arg: 

      • Selbst wenn eine Wiederholungsgefahr bestünde, so würde d. tatsächliche Schaden erst durch ein weiteres deliktisches Verhalten d. Täters entstehen, zu d. er im Zeitpunkt d. Einstellung uU noch gar nicht entschlossen ist

        • Vermögen d. Arbeitsgebers ist also im Zeitpunkt d. Einstellung allenfalls abstrakt gefährdet, was aber für einen Vermögensschaden NICHT ausreicht

      • Gegenauffassung ist resozialisierungsfeindlich, da sie d. Straftäter d. Wiedereingliederung in die Gesellschaft (insb. in d. Berufsleben) erschwert


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Absicht stoffgleicher, rechtswidriger Bereicherung

  • Überschießende Innentendenz → Vollendung wird vorverlegt (bei Absicht schon vollendet, nicht erst bei Eintritt d. Bereicherung)

    • ABER: KEIN besonderes persönliches Merkmal iSd §28 

  • Bereicherungsabsicht: Es muss dem Täter gerade darauf ankommen, sich / einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen

    • Vermögensvorteil: jede günstigere Gestaltung d. Vermögenslage

    • Ist ausreichend, wenn der Täter d. eigen- / fremdnützige Bereicherung nur als  sog. „notwendiges Zwischenziel" verfolgt → Gegenteil dazu: unvermeidliche Nebenfolge

      • Notwendiges Zwischenziel: Zwischenschritt, d. Täter anstrebt, weil er ihn braucht, um sein eigentliches Endziel zu erreichen

        • Täter „will" dieses Zwischenziel nicht unbedingt um seiner selbst willen, aber es ist funktional unverzichtbar auf d. Weg zum endgültigen Erfolg

        • (P)16: Provisionsfälle

    • Auch Vermeidung einer Minderung kann als Bereicherung gelten

  • Stoffgleichheit:  Schaden & Bereicherung müssen unmittelbar auf derselben Verfügung beruhen → erstrebter Vorteil muss direkt auf Kosten d. geschädigten Vermögens gehen 

    • Folgt aus Vermögensverschiebungscharakter d. Betrugs

    • NICHT: externe Vorteile (zB Belohnungen Dritter), bestimmte mittelbare Schäden & weitergehende Folgeschäden

  • Rechtswidrigkeit d. Bereicherungsabsicht

    • Liegt vor, wenn d. Bereicherungsabsicht  im Widerspruch zur materiellen Rechtsordnung steht, dh wenn d. Täter, / bei einer Drittbereicherungsabsicht d. Dritte, keinen fälligen, durchsetzbaren Anspruch auf d. Bereicherung hat

    • Wenn d. verfolgte Ziel d. Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, d. rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig

  • Vorsatz bzgl. RWK & Stoffgleichheit

    • Mind. Eventualvorsatz


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(P)16: Provisionsfälle

  • Erst Eigenbereicherung prüfen

    • Erstrebter Vermögensvorteil liegt unproblematisch vor

    • Allerdings scheitert Eigenbereicherung an Stoffgleichheit

  • Dann Drittbereicherung prüfen

    • Erstrebter Vermögensvorteil ist eine verbesserte Vermögenslage für d. Dritten

      • Umstand, d. dies nicht d. ultimative Endziel d. Täters sondern nur ein Zwischenschritt zu d. o.g. Eigenbereicherung war, ist unschädlich, wenn & weil dies für d. Durchführung d. Tatplans d. Täters ein notwendiges Zwischenziel (Mittel zum Zweck") war


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Aufbauschema Computerbetrug (§263a)

  • I. TB

    • 1. OTB

      • a) Tathandlung

        • aa) Fall 1: Unrichtige Gestaltung d. Programms

        • bb) Fall 2: Verwendung unrichtiger / unvollständiger Daten

        • cc) Fall 3: Unbefugte Verweundung von Daten → (P)1, 2, 3, 4

        • dd) Fall 4: Sonstige unbefugte Einwirkung auf d. Ablauf → (P)5

      • b) Beeinflussung d. Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs → (P)6

      • c) Vermögensschaden

      • d) mglw. Quali (§§263a II, 263 V)

    • 2. STB

      • a) Vorsatz

      • b) Absicht stoffgleicher, rechtswidriger Bereicherung

  • II. RWK & Schuld

  • III. Strafzumessungsregel (§§263a II, 263 III, IV)


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Fall 1: Unrichtige Gestaltung d. Programms

  • Dateieingaben, d. nach d. Aufgabenstellung & d. Beziehungen unter d. Beteiligten nicht hätten bewirkt werden dürfen (Programm-Manipulationen)

    • Setzt d. Neuschreiben, Verändern / Löschen ganzer Programme / jedenfalls von Programmteilen voraus

      • Hierbei kann auch der Systembetreiber selbst der Täter sein (hM)

    • Programm: durch Daten fixierte Arbeitsanweisung an d. Computer

    • Spezialfall d. 2. Variante, da sich auch Programme aus Daten zusammensetzen

  • Unrichtige Programmgestaltung: wenn sie bewirkt, dass d. Daten zu einem Ergebnis verarbeitet werden, d. inhaltlich obj. unrichtig ist 

  • Gleichfalls verwirklicht ist d. Var. 1, wenn d. Programm auf „Täuschung hin programmiert" ist


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Fall 2: Verwendung unrichtiger / unvollständiger Daten

  • Jede andere Input-Manipulation

    • Input-Manipulation: wenn sachlich falsche / lückenhafte Informationen in d. Datenverarbeitungsprozess eingeführt werden

      • Auch durch Unterlassen möglich → zB Unterlassen einen Einzugs”befehl” zu löschen, wenn Vorsatz vorliegt

  • Daten: kodierte Informationen in einer im Wege automatisierter Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform

    • NICHT iSd §202a II→ hier weitere Definition

  • Unrichtige Daten: d. durch sie vermittelte Informationsgehalt hat keine Entsprechung in d. Wirklichkeit

  • Unvollständige Daten: Lassen d. zugrundeliegenden LebensSV nicht ausreichend erkennen (insb. wenn sie wahre Umstände unterdrücken)

  • Verwenden: wenn Daten in d. Datenverarbeitungsprozess eingeführt werden


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Fall 3: Unbefugte Verwendung von Daten

  • (P)1: Wie ist das Merkmal „unbefugt“ auszulegen?

  • Bei Fällen d. Einsatzes von Codekarten ist Täuschungsäquivalenz NUR gegeben, wenn d. Täter d. Karte gefälscht, manipuliert / mittels verbotener Eigenmacht erlangt hat

    • Denn NUR dann würde d. Täter im Falle d. Verwendung d. Daten ggü. einer natürlichen Person konkludent über seine Berechtigung täuschen, d. Karte verwenden zu dürfen

    • Getäuschter würde über d. Befugnis eines solchen Kartennutzers irren, denn er würde davon ausgehen, d. es sich angesichts d. Verwendung d. Kombination von PIN & Karte um einen berechtigten Kartennutzer handeln würde

  • Nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte stellt KEINE täuschungsgleiche Handlung dar

    • Abredewidrige Benutzung entspricht d. Missbrauch einer im Außenverhältnis wirksamen Bankvollmacht, weshalb es an d. erforderlichen Täuschungsgleichheit rglm. Fehlt.

    • Computerprogramm überprüft nicht, ebenso wenig, wie dies eine natürliche Person tun könnte, ob d. im Außenverhältnis wirksame Berechtigung zur Nutzung d. Karte, d. aus d. Besitz d. Karte & Kenntnis d. PIN folgt, im Innenverhältnis durch etwaige Absprachen eingeschränkt ist

  • (P)2: Girocard-Missbrauch durch einen Nichtberechtigten

  • (P)3: Girocard-Missbrauch durch einen Berechtigten

  • (P)4: NFC-Verfahrensmissbrauch durch einen Nichtberechtigten


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(P)1: Wie ist das Merkmal „unbefugt“ auszulegen?

  • eA (subjektivierende Auffassung): Verwendung entgegen d. Willen d. Betreibers

    • (-):

      • Norm wäre uferlos → würde strafrechtliche Sanktionierung von Vertragsverletzungen darstellen

      • Berechtigter könnte durch Vertragsgestaltung über d. Anwendungsbereich d. Strafrechts disponieren

  • aA (Computerspezifische Auslegung): Entgegenstehender Wille muss sich im Programmablauf niedergeschlagen haben.

    • (-): Anwendungsbereich wird zu sehr eingeschränkt, es wären nur noch untaugliche Versuche d. Var. 3 möglich, da sonst immer Var. 2 erfüllt wäre

  • hM (Betrugsspezifische Auslegung): Datenverwendung muss Täuschungsäquivalenz aufweisen

    • Zu prüfen sind, wie bei §263,  Vorliegen von (hypothetischer) Täuschung & Irrtum

      • Es muss darauf abgestellt werden, welche Aufgaben & Prüfungspflichten Vergleichsperson hätte, wenn sie an d. Stelle d. Computers träte & Daten verarbeiten würde

    • Arg:

      • Entspricht d. Ergänzungsfunktion & systematischer /  struktureller Nähe zu §263

      • Durch Täuschungs- & Irrtumsrelevanz wird zudem Art. 103 II GG Rechnung getragen (Bestimmtheitsgebot)


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(P)2: Girocard-Missbrauch durch einen Nichtberechtigten

  • (P)2a: Geldautomat

    • Durch verbotene Eigenmacht erlangte Karte (zB gestohlen)

    • Durch Erpressung / Täuschung erlangte Karte

    • Auftragsgemäße Geldabhebung

    • Auftragswidrige Geldabhebung

  • (P)2b: Einkauf mit PIN

  • (P)2c: Einkauf mit Unterschrift


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(P)2a: Geldautomat - Durch verbotene Eigenmacht erlangte Karte

→ Unabhängig davon, ob ein Geldautomat d. Haus- / Fremdbank benutzt wird, gilt:

  • §242 I bzgl. Karte (-), wenn diese nach Benutzung zurückgegeben werden soll

  • §274 Nr. 1 & 2 (-), weil Schaden nicht aus d. Vereitelung d. Beweisfunktion entsteht & keine Nachteilszufügungsabsicht

  • §202a (-), weil keine besondere Sicherung überwunden

  • §263 I (-), weil keine Täuschung d. Automaten möglich

  • §263 I Var. 3 zum Nachteil d. auszahlenden Bank (+)

    • mM (Subj. Theorie): schon nach d. Giro-Vertrag ist d. Nichtberechtigte nicht zur Nutzung berechtigt, weshalb er „unbefugt" handelt

    • hM (betrugsspezifische Auslegung): Durch d. Nutzung d. fremden PIN & d. fremden Girocard legitimiert sich d. Täter als Berechtigter & nimmt damit d. täuschungsgleiche Handlung vor

      • Selbst wenn d. Bank einen Ersatzanspruch gem. §675v BGB gegen d. Berechtigten haben sollte, kann dies d. Schaden d. Bank nicht kompensieren

  • §266b I (-), da Sonderdelikt für d. berechtigten Karteninhaber 

  • §242 I bzgl. Geld (-), da wegen ordnungsgemäßer Bedienung d. Automaten jedenfalls keine Wegnahme

  • §246 I bzgl. Geld unabhängig von Fremdheit d. Sache jedenfalls subsidiär

  • §265a I Var. 1 (-), da d. Mechanismus nicht ordnungswidrig bedient wurde & d. Norm nach hM keine Waren-, sondern nur Leistungsautomaten erfasst


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(P)2a: Geldautomat - Durch Erpressung / Täuschung erlangte Karte

→ Erpressungs-Fall ist relativ unstreitig & eigentlicher Streit ist, wie d. Fall trügerischen Erlangung zu behandeln ist

  • §263a I Var. 3 zum Nachteil d. auszahlenden Bank

    • mM (Subj. Theorie): (+), da schon Verletzung d. Giro-Vertrags

    • hM (betrugsspezifische Auslegung): 

      • (+), wenn Karte abgepresst wurde

      • (-), wenn Karte & PIN durch Täuschung erlangt wurden

        •  In diesem Fall werde d. Karte „lediglich" (im Innenverhältnis) abredewidrig aber nicht unbefugt (im Außenverhältnis) eingesetzt. 

        • ABER: bereits im „ablisten" von Karte & PIN liegt ein Betrug (Gefährdungsschaden)

      • Kritik: nicht einzusehen, weshalb d. Art & Weise d. deliktischen Erlangung von Karte & PIN sich auf d. betrugsspezifischen Erklärungswert bzgl. d. Erlangung d. Geldes iRd §263a auswirken solle

        • ABER: innerhalb d. Dogmatik d. BGH zum Verhältnis von §263 zu §§253, 255 erscheint d. Differenzierung jedoch als konsequent, da d. BGH § 53 (Fremdschädigung) & §263 (Selbstschädigung) als in d. Struktur völlig verschiedene Delikte ansieht


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(P)2a: Geldautomat - Auftragsgemäße Geldabhebung

  • §263a I Var. 3 (-)

    • mM (subj. Theorie): Nutzung erfolgt zwar gegen d. Willen d. Bank, soweit d. AGB nur d. Verwendung durch d. Kontoinhaber gestatten → es dürfte aber d. Schaden fehlen

    • hM (betrugsspezifische Auslegung): In d. Verwendung d.d. Karte liegt die konkludente Behauptung, zur Benutzung berechtigt zu sein

      • Diese Behauptung ist wegen d. im Innenverhältnis vorliegenden Vollmacht zutreffend, also ist d. Verwendung „befugt"


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(P)2a: Geldautomat - Auftragswidrige Geldabhebung

  • §266 I (-), weil eine Vermögensbetreuungspflicht mangels Eigenverantwortlichkeit 

  • §263a I Var. 3

    • mM (subj. Theorie): (+), da Täter schon nach d. Banken-AGB keine Befugnis zur Abhebung habe

    • hM (betrugsspezifische Auslegung): (-), denn eine entsprechende Verhaltensweise ggü. einem Bankangestellten hätte sich nicht als schlüssige Täuschung dargestellt, da im Verwenden d. Karte d. zutreffende konkludente Behauptung liegt, zur Benutzung d. Daten (PIN, Daten auf d. Karte) berechtigt zu sein.

      • Eingabe d. überhöhten Betrags ist keine Verwendung von Daten 

  • §246 I, II bzgl. Karte (-), da KEIN Enteignungsvorsatz bzgl. Sachsubstanz / -wert

  • §242 I bzgl Geld (-),  weil wegen ordnungsgemäßer Automaten-Bedienung jedenfalls keine Wegnahme 

  • §246 bzgl. Geld

    • Fremdheit hängt von d. zivilrechtlichen Konstruktion ab

    • Wenn man annimmt, d. Täter direkt Eigentümer d. ausgegebenen Geldes wird, dann §246 (+)

→  §263 I (+) bei Aushändigung d. vereinbarten Betrages & Behalten d. Differenzbetrages

  • Forderungsbetrug („Abrechnungsbetrug"') bzgl. §985 BGB/ §812 BGB


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(P)2b: Einkauf mit PIN

  • §263 I ggü. Kassierer zum Nachteil Ladeninhaber / Hausbank (-), da wegen Zahlungsgarantie bereits kein Irrtum (jedenfalls aber auch kein Schaden)

  • §263a I Var. 3 zum Nachteil d. Hausbank

    • mM (subj. Theorie): (-), da es auch bei §263a, wie auch bei §263, am „täuschungsgleichen" Verhalten fehle 

      • §263a dürfe d. Strafbarkeit im Vergleich zu §263 nicht erweitern

    • hM (betrugsspezifische Auslegung): (+) → entspricht d. Fallkonstellationen am Geldautomaten 

      • Sofern nach d. og Grundsätzen §263a I Var. 3 in Betracht kommt, gibt es aber einen anderen Geschädigten

        • Erstrebte Ware ist nicht stoffgleich zum Schaden (Zahlungsgarantie d. Bank)

        • Jedoch wird als notwendiges Zwischenziel d. Bereicherung d. Verkäufers um d. Zahlungsgarantie erstrebt

  • § 266b I (-), da Sonderdelikt für d. berechtigten Karteninhaber

  • §§242 I, 246 I bzgl. Waren (-), da Übereignung, also keine Wegnahme


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(P)2c: Einkauf mit Unterschrift

→ Hier ist d. Lösung unabhängig davon, wie d. Karte erlangt wurde:

  • Wichtig, d. es hier keine Zahlungsgarantie für d. Verkäufer gibt

  • §263 I ggü. Kassierer zum Nachteil Ladeninhaber (+)

    • Täuschung über Stellung als berechtigter Karteninhaber (+)

    • Irrtum (+), da bei Unterschrift keine Zahlungsgarantie & dadurch liegt Prüfpflicht & daher sachgedankliches Mitbewusstsein vor

    • Vermögensverfügung (+), da Übereignung d. Waren

    • Schaden (+), da Gefährdungsschaden

      • Begründung: Kontoinhaber kann d. Lastschrift widersprechen & wird dies idR auch tun (Vgl. Eisele, BT II, Rn 681)

  • §267 I Var. 1 & 3 (+)


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(P)3: Girocard-Missbrauch durch einen Berechtigten

→ Fälle setzen voraus, d. Berechtigte sein Konto überzieht & subj. davon ausgeht, d. er d. Konto nicht mehr wird ausgleichen können

  • (P)3a: Geldautomat: Hausbank

  • (P)3b: Geldautomat: Fremdbank

  • (P)3c: Einkauf mit PIN

  • (P)3d: Einkauf mit Unterschrift (Lastschriftverfahren)

  • (P)3e: SB-Kassen


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(P)3a: Geldautomat: Hausbank

  • §263a I Var. 3

    • mM (subj. Theorie): (+), denn nach d. Giro-Vertrag ist d. Berechtigte nicht zur Überziehung berechtigt, wenn er zum Ausgleich nicht fähig ist, weshalb er „unbefugt" handelt

    • hM (betrugsspezifische Auslegung): (-), denn in d. Überziehung (Abheben d. Geldes) liegt keine konkludente Behauptung d. Kontodeckung → deshalb KEINE täuschungsgleiche Handlung

      • Arg: Hausbank ist d. Kontoführer; sie hat deshalb selbst zu prüfen, ob eine Überziehung geduldet wird

        • Anderenfalls droht jede schlichte Verletzung eines zivilrechtlichen Vertrags pönalisiert zu werden

  • §266b I Var. 2 (-), da d. Norm im 2-Personen-Verhältnis nicht anwendbar ist 

  • §242 I bzgl. Geld (-), da wegen ordnungsgemäßer Bedienung d- Automaten jedenfalls keine Wegnahme

  • §246 I bzgl. Geld: (-), da an d. Berechtigten übereignet wird, also keine fremde Sache

⇒ Straflos

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(P)3b: Geldautomat: Fremdbank

  • §263a I Var. 3

    • hM (betrugsspezifische Auslegung): (-), s.o.

§266b I (-)

  • Wegen Wortlaut, da „Girocard" (früher: „EC-Karte") nicht explizit erwähnt ist

  • Folglich wäre es eine verbotene Analogie

    • Vgl. auch §152b IV, d. allgemein von „Zahlungskarten mit Garantiefunktion" spricht

  • §242 I bzgl. Geld (-), da wegen ordnungsgemäßer Bedienung d- Automaten jedenfalls keine Wegnahme

  • §246 I bzgl. Geld: (-), da an d. Berechtigten übereignet wird, also keine fremde Sache

⇒ Straflos

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(P)3c: Einkauf mit PIN

  • §263 I ggü. Kassierer zum Nachteil Ladeninhaber (-), da wegen Zahlungsgarantie bereits keine Täuschung 

    • Jedenfalls kein Irrtum & jedenfalls aber auch kein Schaden

  • §263a I Var. 3 → siehe (P)3a

  • §266 I Var. 1 (-), da jedenfalls keine Vermögensbetreuungspflicht d. berechtigten Karteninhabers für d. Vermögen d. Bank

  • §266b I (-) → siehe (P)4b

  • §§242 I, 246 I bzgl. Waren (-), da Übereignung, also keine Wegnahme

⇒ Straflos

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(P)3d: Einkauf mit Unterschrift (Lastschriftverfahren)

  •  §263 I ggü. Kassierer zum Nachteil Ladeninhaber (+)

    • Täuschung über Kontodeckung (+)

    • Irrtum (+), da bei Unterschrift keine Zahlungsgarantie

    • Vermögensverfügung (+), da Übereignung d. Waren 

    • Schaden (+), da Lastschrift “platzen” wird

      • Sollte d. Lastschrift nicht platzen, liegt ein Versuch vor


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(P)3e: SB-Kassen

Fall 1: Täter scannt an SB-Kasse d. Strichcode eines billigen Gegenstands ein

  • §242: (P) Wegnahme?

    • (+), denn d. Einverständnis d. Geschäftsinhabers werde nur unter d. Bedingung erteilt, d. SB-Kasse äußerlich ordnungsgemäß bedient wird → hierzu gehört d. Korrekte Einscannen & Bezahlen d. tatsächlich zur SB-Kasse mitgebrachten Ware

  • §263 (-), da im grds. keine Täuschung eines Menschen ersichtlich

    • Wenn d. Inhaber nach SV Personal bereitstellt, d. Bezahlvorgang kontrollieren soll, geht es bei lebensnaher Auslegung darum, unkorrekte Scanvorgänge zu verhindern

    • Aber auch dann liegt kein §263 vor, weil es am konkreten Verfügungsbewusstsein fehlt

  • §263a (-)

    • Var. 1: (-), da kein Eingriff in d. Programmierung d. SB-Kasse

    • Var. 2: (-), weil d. Preis des eingescannten Gegenstandes korrekt angezeigt & auch bezahlt wurde

      • Jedenfalls fehlt es aber an d. Unmittelbarkeit zwischen d. Datenverarbeitungsvorgang & d. Vermögensminderung

    • Var. 3: (-), weil d. Lesegerät einer SB-Kasse lediglich d. in d. Strichcode festgelegten Kaufpreis anzeigt, ohne zu prüfen, ob auch tatsächlich d. Strichcode zugewiesene Ware bezahlt & mitgenommen wird

    • Var. 4: (-), weil d. Einscannen d. Strichcodes keine Einwirkung auf d. Ablauf, dh auf d. Programm / Datenfluss beinhaltet


Fall 2: Täter zahlt an SB-Kasse mit Lastschrift, wissend, d. Konto nicht gedeckt ist

  • §242: (-), da SB-Kasse technisch ordnungsgemäß bedient wurde fehlt es an d. Wegnahme

  • §263 (-), da im grds. keine Täuschung eines Menschen ersichtlich

    • Wenn d. Inhaber nach SV Personal bereitstellt, d. Bezahlvorgang kontrollieren soll, geht es bei lebensnaher Auslegung darum, unkorrekte Scanvorgänge zu verhindern

    • Weniger geht es wohl darum, dass sich dieses Personal, anders als ein Kassierer, Gedanken zur Kontodeckung d. Kunden macht

  • §263a (-)

    • Var. 1: (-), da kein Eingriff in d. Programmierung d. SB-Kasse

    • Var. 2: (-), weil d. Daten auf der Bankkarte korrekt sind

    • Var. 3: 

      • hM: (-), da nur d. Echtheit d. Karte & nicht d. Bonität geprüft wird

      • aA: (+), da sich ein Kassierer bei Zahlung mit Lastschrift ebenfalls Gedanken zur Bonität d. Kunden macht & dies müsse auf d. SB-Kasse übertragen werden

    • Var. 4: (-), weil d. Einscannen d. Strichcodes keine Einwirkung auf d. Ablauf, dh auf d. Programm / Datenfluss beinhaltet


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(P)4: NFC-Verfahrensmissbrauch durch einen Nichtberechtigten

  • (P)4a: Zahlung an normaler Kasse

  • (P)4b: Zahlung an d. SB-Kasse


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(P)4a: Zahlung an normaler Kasse

  • §263 zum Nachteil d. Supermarkts (-) → fehlt am Irrtum

    • Kassenpersonal macht sich über d. Berechtigung d. Kunden zur Benutzung d. fraglichen Girocard keinerlei Gedanken, weil nach Freigabe d. Zahlung durch d. Lesegerät eine Zahlungsgarantie d. ausgebenden Bank zugunsten d. Verkäufers greift, dieser also sein Geld sicher auf d. Konto hat

  • §266b (-) → KEIN berechtigter Kartennutzer

  • §269 (-) → KEINE Prüfung d. Identität d. Kartenverwenders

  • §274 I Nr. 2 (-) → KEINE Nachteilszufügungsabsicht (laut BGH)

    • Täter müsste wissen, d. Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, d. sich jederzeit realisieren kann, & er müsste d. Beeinträchtigung eine sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen

  • §303a (+)


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(P)4b: Zahlung an d. SB-Kasse

  • §263 zum Nachteil d. Supermarkts (-) → fehlt an Interaktion mit Menschen

  • §263a I Var. 3 zum Nachteil d. Supermarkts (-) 

    • mM (subj. Theorie): (+)

    • mM (computerspezifisch): (-)

    • hM (betrugsspezifische Auslegung): (-)

      • Täuschungsäquivalenz: Datenverwendung wäre ggü. fiktiver Person mit demselben Prüfungsprogramm wie ein Computer eine Täuschung

      • uA1 (mM): (+)

        • PIN-Abfrage = Frage d. Zufalls

        • Konkludenter Erklärung berechtigter Karteninhaber zu sein & Berechtigung per PIN ggf. nachweisen zu können

      • uA2 (hM): (-)

        • Verzicht auf starke Authentifizierung (§55 I Nr. 2 ZAG) -> Fall d. Nichtwissens ist nicht irrtumsäquivalent

  • §266b (-) → KEIN berechtigter Kartennutzer

  • §269 (-) → KEINE Prüfung d. Identität d. Kartenverwenders

  • §274 I Nr. 2 (-) → KEINE Nachteilszufügungsabsicht (laut BGH)

    • Täter müsste wissen, d. Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, d. sich jederzeit realisieren kann, & er müsste d. Beeinträchtigung eine sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen

  • §303a (+)


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Fall 4: Sonstige unbefugte Einwirkung auf d. Ablauf

  • Auffangfunktion → Erfasst insbesondere mechanische Einwirkungen auf d. Hardware

  • (P)5: Leerspielen von Geldspielautomaten


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(P)5: Leerspielen von Geldspielautomaten

→ Einsatz überlegenen Sonderwissens ist nur dann strafbar, wenn d. Spieler insoweit eine (gedachte) Offenbarungspflicht träfe

  • Also (-): 

    • Wenn d. von ihm eingesetzte überlegene Wissen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen stammt und damit offenkundig ist 

    • Wenn Täter bestehende technische Unzulänglichkeiten eines Spielautomaten iRe formell ordnungsgemäßen Bedienung ausnutzen, d. Automatenhersteller bekannt sind

  • Also (+): Wenn d. Spieler gezielt spezielles Wissen einsetzt, über d. Allgemeinheit nicht verfügt & welches er rechtswidrig erlangt hat


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Beeinflussung d. Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs

  • Mitverursachung d. konkreten Ergebnisses d. Datenverarbeitung

  • Datenverarbeitung: elektronisch technische Vorgänge, bei denen nach d. Aufnahme von (Eingangs-)Daten durch deren Verknüpfung mit d. installierten Programm, auf d. wiederum Arbeitsbefehle an d. Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind, Arbeitsergebnisse erzielt werden

    • Tathandlung muss für d. Verarbeitungsergebnis zumindest mit ursächlich geworden sein

  • (P)6: Setzt §263a einen bereits in Gang befindlichen Datenverarbeitungsvorgag voraus?

  • Entspricht d. irrtumsbedingten Vermögensverfügung beim Betrug

    • Durch Einwirkung beeinflusstes Ergebnis muss zu vermögensrelevanten Disposition d. Computers führen, d. unmittelbar vermögensmindernd wirkt

      • Unmittelbarkeit fehlt: wenn elektronische Wegfahrsperren / sonstige elektronische Schlösser überwunden werden, um d. Voraussetzung für eine Wegnahme in Zueignungsabsicht zu schaffen

  • Auch „Dreieckscomputerbetrug“ möglich 

    • Erforderliches Näheverhältnis zw. Systembetreiber & Drittem aufgrund vertraglicher Absprachen häufig (+)


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(P)6: Setzt §263a einen bereits in Gang befindlichen Datenverarbeitungsvorgag voraus?

  • mM: es muss in einen bereits laufenden Datenverarbeitungsvorgang eingegriffen werden

    • Folge: Ingangsetzen d. Datenverarbeitungsvorgangs bleibt straflos

    • Arg:

      • Begriff d. „Beeinflussung“ impliziert einen bereits laufenden Vorgang

      • Ersten drei Varianten d. Tatbestandes sind Unterfälle d. 4. Variante, d. ausdrücklich einen bereits in Gang befindlichen Datenverarbeitungsvorgang voraussetzt 

  • ghM: Merkmal „Beeinflussung“ setzt keine solche Interpretation voraus

    • Arg:

      • Ingangsetzen stellt eine besonders intensive Form d. Ablauf- bzw. Ergebnisbeeinflussung dar

      • Wortlaut d. 4. Var d. §263a steht d. nicht entgegen, welcher nur Eigenschaft als AuffangTB kenntlich machen soll

      • Anderenfalls könnte  263a I Var. 3 nicht auf Geldautomatenmissbrauch angewendet werden, obwohl diese Norm gerade zur Erfassung desselben geschaffen worden ist


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Aufbauschema Versicherungsmissbrauch (§265)

  • I. TB

    • 1. OTB

      • a) Tatobjekt: versicherte Sache

      • b) Tathandlung

        • aa) Fall 1: Beschädigen

        • bb) Fall 2: Zerstören

        • cc) Fall 3: Beeinträchtigung d. Brauchbarkeit

        • dd) Fall 4: Beiseiteschaffen

        • ee) Fall 5: Überlassen

    • 2. STB

      • a) Vorsatz

      • b) Verschaffungsabsicht

  • II. RWK & Schuld

  • III. Subsidiarität


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Versicherte Sache

  • Sache: körperlicher Gegenstand gem. §90 BGB

  • Versichert: Versichert ist diese Sache, wenn ein entsprechender Versicherungsvertrag abgeschlossen & förmlich zustande gekommen ist

    • Sache gilt auch dann als versichert, wenn d. Vertrag anfechtbar oder nichtig ist → §265 schützt Vermögen & Leistungsfähigkeit d. Versicherer abstrakt


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Tathandlung iSd §265

  • Beschädigen

    • Nicht nur unerhebliche Verletzung d. Substanz d. Sache / Beeinträchtigung ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs

  • Zerstören

    • Durch Substanzeinwirkung Vernichtung / Aufhebung d. bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit  

  • Beeinträchtigung d. Brauchbarkeit

    • Versicherte Sache ist in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, wenn eine nicht unwesentliche Minderung d. Funktionsfähigkeit eingetreten ist, d. allerdings eine Substanzverletzung nicht voraussetzt

  • Beiseiteschaffen

    • Beiseite geschafft ist eine Sache, wenn sie d. Verfügungsmöglichkeit d. Berechtigten räumlich entzogen ist

  • Überlassen

    • Überlassen liegt vor, wenn d. Versicherte einem Dritten d. Besitz zu eigener Verfügung / zu eigenem, auch nur vorübergehendem Gebrauch verschafft


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Verschaffungsabsicht

  • Absicht in Gestalt d. dolus directus 1. Grades haben, sich / einem Dritten Leistungen aus d. Versicherung zu verschaffen

  • Auf RWK d. erstrebten Versicherungsleistung kommt es nicht an


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Subsidiarität d. §265

  • Wegen Subsidiaritätsklausel (§265 I)

    • §265 subsidiär ggü. §263 / §§263, 22, 23


62
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Aufbauschema Leistungserschleichung (§265a)

  • I. TB

    • 1. OTB

      • a) Entgeltlichkeit d. Leistung

      • b) Erschleichen

        • aa) Fall 1: Leistung eines Automaten

        • bb) Fall 2: Leistung eines Telekommunikationsnetzes

        • cc) Fall 3: Beförderung durch ein Verkehrsmittel → (P)1

        • dd) Fall 4:  Zutritt zu einer Veranstaltung / Einrichtung

    • 2. STB

  • II. RWK & Schuld

  • III. Subsidiarität

  • IV.  Strafantrag (§265a III iVm §§247, 248a)


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Fall 1: Leistung eines Automaten

  • §265a ist nur bei Leistungsautomaten möglich

    • Leistungsautomaten: selbsttätig eigene Leistung erbringen 

      • zB Telefone, Musikboxen, Spielautomaten

    • Warenautomaten: automatisierte Kaufvertragserfüller 

      • zB Essensautomat, Fahrscheinautomaten, Geldwechselautomaten, Zigarettenautomaten

  • Erschleichen liegt vor, wenn d. Mechanismus d. Automaten in ordnungswidriger Weise betätigt wird


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Fall 2: Leistung eines Telekommunikationsnetzes

  • Fernsprech- & Fernschreibenetzen auch d. drahtlose Übermittlung (zB durch ein Handy) & das Internet

  • Erschleichen liegt in d. ordnungswidrigen Benutzung, nicht aber schon in d. nur unbefugten Benutzung eines fremden Anschlusses


65
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Fall 3: Beförderung durch ein Verkehrsmittel

  • Erfasst: Massenverkehr & Individualverkehr (dort aber meist §263 anwendbar)

  • (P)1: Anforderungen an Erschleichen bei Beförderung durch ein Verkehrsmittel

    • NICHT: Offen & Eindeutig als Schwarzfahrer handeln


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(P)1: Anforderungen an Erschleichen bei Beförderung durch ein Verkehrsmittel

  • Rspr: auch schlichtes Schwarzfahren erfüllt TB, da Person sich mit Anscheinen d. Ordnungsmäßigkeit umgibt

    • Arg: mit Wortlaut & Art. 103 II GG vereinbar

  • hL: Umgehen / Ausschalten von Kontroll- / Sicherungsmaßnahmen nötig

    • Arg: Wortsinn, Vergleich zu Var. 4, Bagatellunrecht


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Fall 4:  Zutritt zu einer Veranstaltung / Einrichtung

  • Veranstaltungen sind einmalige oder zeitlich begrenzte Aufführungen

    • zB Konzerte, Filmvorführungen oder Theaterveranstaltungen

  • Einrichtungen sind auf Dauer angelegt 

    • zB Museen, Schwimmbäder

  •  Erschleichen liegt vor, wenn Zugangskontrollen, überwunden werden

    • Wird auch bejaht, wenn d. Kontrolleur bestochen wird


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STB d. §265a

  • Vorsatz bzgl. Aller OTBM

  • Absicht, Entgelt nicht (vollständig) zu entrichten

    • In Absicht (dolus directus I.) handeln, das Entgelt nicht oder nicht in voller Höhe zu entrichten d.h. d. Täter muss es auf diese „Ersparnis“ bei d. Tatbegehung ankommen


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Subsidiarität d. §265a

  • Wegen Subsidiaritätsklausel (§265a I )

    • §265a subsidiär ggü. §263 / §§263, 22, 23