4. StrafR BT - Vermögensdelikte (Untreue)

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Übersicht Vermögensdelikte

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Untreue (§266)

  • 2 TB:

    • lex specialis: MissbrauchTB (§266 I Fall 1)

    • Sonst: TreuebruchTB (§266 I Fall 2)


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Aufbauschema MissbrauchTB (§266 I Fall 1)

  • I. TB

    • 1. OTB

      • a) Verpflichtungs- / Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen → (P)1, 2

      • b) Missbrauch d. Befugnis

      • c) Vermögensbetreuungspflicht → (P)3, 4

      • d) Vermögensnachteil → (P)5, 6

    • 2. STB

  • II. RWK & Schuld

  • III Strafzumessungsregel (§§266 II, 263 III)

  • IV. Strafantrag (§243 II & §§247, 248a)


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Verpflichtungs- / Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen

  • Befugnis: Nach außen wirkende Berechtigung, Verfügungen durchzuführen / Verpflichtungen einzugehen

  • Kraft Gesetzes: 

    • zB: Eltern, Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter

  • Kraft behördlichen Auftrags: Amtsträger mit bestimmten Dienstpflichten

    • Umfasst nicht nur ausdrücklich erteilte Sonderbefugnisse für einen Einzelfall, sondern auch alle Tätigkeiten, d. ganz gewöhnlich zu Dienstgeschäften d. Betreffenden gehören

  • Kraft Rechtsgeschäfts: 

    • zB: Vertreter, Prokurist, oHG-Gesellschafter, GmbH-Geschäftsführer

  • Ist ein besonderes persönliches Merkmal iSd §28

  • Es ist stets eine wirksame Bestellung / Erteilung nötig

    • Sollte es hieran obj. fehlen, d. Täter aber an eine wirksame Bestellung glauben, kommt bei einem zugrundeliegenden SVirrtum ein (untauglicher) Versuch in Betracht 

    • Bei falscher rechtlicher Wertung kann ein Wahndelikt vorliegen

  • (P)1: Kann Duldungs- / Anscheinsvollmacht eine Verfügungs- / Verpflichtungsbefugnis begründen?

  • (P)2: Kann eine Rechtsscheinvollmacht nach §§170-172 BGB eine Verfügungs- / Verpflichtungsbefugnis begründen?


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(P)1: Kann Duldungs- / Anscheinsvollmacht eine Verfügungs- / Verpflichtungsbefugnis begründen?

  • eA: (+)

    • Arg:

      • Nach zivilrechtlichen Maßstäben kann über D- / A-Vollmacht ein wirksamer Vertrag geschlossen werden → Einheit d. Rechtsordnung 

      • Möglichst umfassender Schutz d. Vermögens

  • hM: (-)

    • Arg: 

      • Wortlaut d. §266 I benennt ausdrücklich NUR „Gesetz“, „behördlichen Auftrag“ & „Rechtsgeschäft“

      • Rechtsschein verleiht Handelndem zum Schutz gutgläubiger Dritter zwar tatsächliche Möglichkeit Rechtsgeschäfte mit Wirkung gegen Dritte abzuschließen → ABER nicht d. rechtliche „Befugnis“

      • Nicht vereinbar mit Bestimmtheitsgebot & Analogieverbot (Art. 103 II GG)

      • Keine Strafbarkeitslücken wegen weil §266 I Alt. 2


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(P)2: Kann eine Rechtsscheinvollmacht nach §§170-172 BGB eine Verfügungs- / Verpflichtungsbefugnis begründen?

→ zB: O widerruft d. zugunsten d. T ausgestellte notarielle Verkaufsvollmacht ihm ggü., hat aber vergessen, d. Vollmachtsurkunde zurückzufordern. T verkauft sein Grundstück unter Vorlage d. Vollmachtsurkunde, um seinen Geldbedarf zu decken

  • eA: (-)

    • Arg:

      • Nach Widerruf kann von einer eingeräumten Vertretungsmacht nicht mehr d. Rede sein

      • Rechtsschein nach §§170 ff. BGB dient nur d. Schutz gutgläubiger Dritter → liegt nahe, Rechtsmacht d. früheren Vertreters nicht als Ausdruck einer „Befugnis“, sondern als Reflex d. zum Verkehrsschutz getroffenen Wertentscheidung d. Gesetzgebers zu verstehen

  • hM: (+)

    • Arg: 

      • gem. §§170, 171 II, 172 II BGB bleibt Vertretungsmacht zugunsten d. Gläubiger „bestehen“ → nicht mit sonstigen Gutglaubensvorschriften vergleichbar

      • §§170 ff. BGB gehen (anderes als bei D- / A-Vollmacht) davon aus, dass zunächst wirksame Vollmacht bestand, die, bis Rechtsschein beseitigt wird, als fortbestehend gilt

      • Da weiterer Bestand d. Vertretungsmacht vom Vollmachtgeber selbst abhängt, trifft entscheidender Gesichtspunkt, dass eine Rechtsmacht eine ihm „eigenräumte Befugnis darstellt“ zu


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Tathandlung: Missbrauch d. Befugnis

  • Missbrauch: Täter missbraucht seine Befugnis, wenn er im Außenverhältnis rechtsgeschäftlich eine wirksame Verpflichtung / Verfügung getroffen hat & im Innenverhältnis damit d. Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschreitet

    • Faustformel: Handeln iRd rechtlichen Könnens (Außenverhältnis) unter Überschreitung d. rechtlichen Dürfens (Innenverhältnis)

    • Etwaige gesetzliche Wirksamkeitshindernisse, insbesondere §§134, 138 BGB führen zu Unwirksamkeit d. Rechtsgeschäfts → nur Alt. 2 kann einschlägig sein

      • zB: Vertretung ohne Vertretungsmacht, Missbrauch von Vertretungsmacht

    • Realakte (also rein tatsächliches Handeln) fallen NICHT unter d. MissbrauchsTB


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Vermögensbetreuungspflicht

  • (P)3: Vermögensbetreuungspflicht nötig?

  • Treueverhältnis, dessen wesentlichen & typischen Inhalt d. Betreuung fremden Vermögens bildet & welches durch eine Selbstständigkeit & Eigenverantwortlichkeit d. Treupflichtigen geprägt ist

    • Bei Verträgen nur, wenn vertragliche Hauptpflicht (fremdnützig typisierte Verträge, z.B. Geschäftsbesorgung, Auftrag, Spedition, Kommission)

    • Gewisse Eigenverantwortlichkeit d. Täters (Dispositionsspielraum, Verantwortungsbereich, gewisse Dauer)

    • KEINE Vermögensbetreuungspflicht bei reinen Austauschverhältnissen (hier entgegengesetzte, eigennützige Interessen) & bei GoA

  • (P)4: VBP d. Vermieters hinsichtlich d. Kaution?


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(P)3: Vermögensbetreuungspflicht nötig?

  • mM: (-)

    • Arg:

      • Missbrauch ist ein so eklatanter Verstoß gegen d. eingeräumte Rechtsmacht, dass er immer strafwürdig erscheint

      • Nur bei Alt. 2 bedarf es VBP, um d. zu weit geratenen TB sinnvoll einzugrenzen

  • ghM: (+)

    • Arg:

      • Wortlaut steht d. nicht entgegen

      • Ansonsten würde d. Alt. 1 auch Fallgestaltungen erfassen, deren krimineller Unwertgehalt weit unter d. d. TreubruchTB liegt

      • Gleich hoher Strafrahmen → auch Alt.1 muss restriktiv ausgelegt werden 

→ Alt. 1 ist ein spezieller Unterfall d. Alt. 2


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(P)4: VBP d. Vermieters hinsichtlich d. Kaution?

→ Wohnraummiete:

  • hL: (-)

    • Arg:

      • Keine fremdnützige Hauptpflicht → Verhältnis zwischen Mieter & Vermieter ist dadurch geprägt, d. jeder Vertragsteil nur seine eigenen Vorteile verfolgt

      • Mietkaution schützt in erster Linie Vermieter, sodass eigenes Interesse d. Vermieters dominiert

      • Anlagepflicht d. Vermieters gem. §551 III BGB stellt nur Nebenpflicht dar

      • Vermieter hat keinen Entscheidungsspielraum beim Umgang mit d. Kaution

  • Rspr.: (+)

    • Arg:

      • Mietkaution kommt auch Mieter zugute, was zur Einführung von §551 III BGB geführt hat

      • Zivilrechtliche Einstufung als Nebenpflicht stehen d. Behandlung d. Geldüberlassungsverhältnisses in §551 III BGB als Treuhandverhältnis nicht entgegen  

      • Situation ist ähnlich wie bei Anwälten & Notaren, d. Fremdgeld erhalten & weiterleiten bzw. auf einem Treuhand-/Anderkonto lagern müssen → VBP (+), da in diesen Fällen d. Aspekt d. fehlenden Kontrolle d. eher geringeren Handlungsspielraum ausgleicht (BGHSt 41, 224)


→ Gewerberaummiete: Rspr. nicht auf Kaution iRd Gewerberaummiete übertragbar, da insoweit eine gesetzliche Bestimmung wie §551 III BGB fehlt (s. §578 II BGB) → Für eine VBP bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine besondere Anlageform


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Vermögensnachteil

  • Wie Schaden bei §263, jedoch keine Unmittelbarkeit (Stoffgleichheit) erforderlich

    • Dreiecksverhältnis nicht möglich → geht immer um Verhältnis Vermögensinhaber & -betreuer

    • Auch Staatsvermögen umfasst

  • Konkreter Schaden muss im Urteil beziffert werden (BVerfG)

  • (P)5: Einrichten von schwarzen Kassen

  • (P)6: Schadensgleiche Vermögensgefährdung


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(P)5: Einrichten von schwarzen Kassen

→ Beiseiteschaffen von Geldern durch einen Unternehmensmitarbeiter auf geheime Konten, wobei mit d. Geld Bestechungen vorgenommen werden sollen, d. zur Vermögensmehrung beim eigenen Unternehmen führen sollen

  • BGH:

    • Maßgeblich TBrelevantes Verhalten liegt darin, d. Täter Gelder nicht ordnungsgemäß verbucht & Unternehmen offenbart hat → Schwerpunkt d. Vorwerfbarkeit liegt in diesem Unterlassen & nicht in einzelnen Vermögensverfügungen

    • Nicht nur schädigende konkrete Vermögensgefährdung gegeben, sondern endgültiger Vermögensschaden ist eingetreten, wenn schwarze Kasse unter Ausschluss d. Vermögensinhabers nach eigenen Zweckerwägungen geführt wird & diesem völlig entzogen ist, so d. Vermögen bereits als verloren anzusehen ist

      • Verwendung d. abgezweigten Geldes stellt bloß eine Schadensvertiefung dar

    • Zwar mag möglicherweise irgendwann ein Vorteil aus d. schwarzen Kasse erwachsen, d. ist aber zu unbestimmt, um als unmittelbare Kompensation auszureichen (max. Schadenswiedergutmachung)


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(P)6: Schadensgleiche Vermögensgefährdung

  • Vermögensentwicklung hängt von im Zeitpunkt d. Vertragsschließung nicht genau klaren Prognosen ab 

  • Mindestschadenshöhe MUSS im Urteil beziffert werden


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Aufbauschema: TreuebruchTB (§266 I Fall 2)

  • I. TB

    • 1. OTB

      • a) Vermögensbetreuungspflicht → (P)4, 7

      • b) Tathandlung: Pflichtverletzung

      • c) Vermögensnachteil → (P)5, 6

    • 2. STB

  • II. RWK & Schuld

  • III Strafzumessungsregel (§§266 II, 263 III)

  • IV. Strafantrag (§243 II & §§247, 248a)


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Pflichtverletzung

  • Jedes Tun, Handeln / Unterlassen, das d. Vermögensbetreuungspflicht zuwider fremdes Vermögen mindert

    • PV rechtlicher / TATSÄCHLICHER Art

    • §13 nicht anzuwenden → §266 ist bereits ein echtes Unterlassungsdelikt

  • In innerem Zusammenhang mit d. übertragenen Pflichtenkreis

  • Teilweise: Einstufung d. PV als gravierend im Wege einer Gesamtschau aller gesellschafts- / zivilrechtlichen Kriterien (str.)


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(P)7: Ganovenuntreue

→ Kann sich „faktisches Treueverhältnis“ auch aus sitten- / gesetzteswidrigen Rechtsgeschäft ergeben?

  • hM: (+) 

    • Arg: Rechtsfreie Räume sollen vermieden werden 

  • aA: (-) 

    • Arg: Handlungen, durch d. rechtlich relevante Interessen Dritter / d. Allgemeinheit verletzt werden, können keinen Schutz genießen, alles andere stünde im Widerspruch zur Rechtsordnung


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Aufbauschema Scheck- & Kreditkardenmissbrauch (§266b)

  • I. TB

  • 1. OTB

  • a) Täter: berechtigter Inhaber einer Scheck- / Kreditkarte

  • b) Tathandlung: Missbrauchen d. d. Täter vom Aussteller eingeräumten Befugnis

  • c) Taterfolg: Herbeiführen eines Nachteils (= Vermögensschadens)

  • 2. STB

  • II. RWK & Schuld

  • III. Strafantrag (§§266b II, 248a)

  • IV. Konkurrenzen


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Berechtigter Inhaber einer Scheck- / Kreditkarte

  • Berechtigter Karteninhaber: derjenige, d. vom kartenausstellenden Institut d. Scheck- / Kreditkarte überlassen bekommen hat & deshalb d. vertraglich eingeräumte Möglichkeit hat, d. Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen

    • Berechtigter ist auch derjenige, d. Karte durch falsche Angaben, also eine Täuschung d. Ausstellers (zB über seine Identität) erlangt hat

    • NICHT: derjenige, d. berechtigte Karteninhaber d. Karte zu dessen eigener Nutzung überlassen hat & d. sie sodann missbraucht

  • Kreditkarten → Scheckkarten gibt es nicht mehr

    • Kreditkarten sind NUR sog. Universalkreditkarten, da nur diese (bei Einhaltung bestimmter formaler VSS) eine Garantie-verpflichtung d. Kartenausstellers ggü. einem Dritten auslösen → 3-Partner-System

      • NICHT: Kundenkarten im 4-Partner-System, weil es keinen Dritten gibt, d. Gegenüber d. Insolvenzrisiko d. Karteninhabers abnimmt

        • Zudem wird d. Gegenüber dann auch nicht zu einer „Zahlung" veranlasst

  • Einsatz: 

    • Einsatz am Geldautomaten jeder dritten Bank zur Abhebung von Bargeld

    • Einsatz im POS-Verfahren (point-of-sale-Verfahren)

  • §266b scheidet aus: 

    • Wenn Täter d. Karte bei d. eigenen, kartenausgebenden Institut zur Bargeldabholung einsetzt

      • Wenn Täter d. Karte im POZ-Verfahren einsetzt


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 Missbrauchen d. d. Täter vom Aussteller eingeräumten Befugnis

  • Täter handelt im Rahmen seines rechtlichen Könnens (Außenverhältnis), überschreitet aber im Innenverhältnis d. Grenzen seines rechtlichen Dürfens

  • Missbrauch liegt vor, wenn Täter mit Verwendung d. Karte gegen d. aus d. Kreditkartenvertrag resultierenden Pflichten verstößt, obgleich er weiß, d. er nicht in d. Lage sein wird, d. Forderungen d. Kreditkarteninstituts zu begleichen

    • zB Waren einkaufen / Dienstleistungen in Anspruch nehmen


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Herbeiführen eines Nachteils (= Vermögensschadens)

  • Vermögensschaden liegt vor, wenn d. Gesamtwert d. Vermögens d. Opfers durch d. Vermögensverfügung verringert wurde

    • Inhaltlich wie beim §263

  • Bei geringfügigen Überschreitungen d. Schranken im Innenverhältnis ist d. TB idR nicht

  • erfüllt, insb. dann nicht, wenn d. Handelnde jederzeit zum Ausgleich willens & in d. Lage ist


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Konkurrenzen

  • Nach hM verdrängt §266b (milderer Strafrahmen) §§263, 266 im Wege d. Spezialität

  • Verhältnis zwischen §263 (durch Erschleichen d. Karte) & §266b (durch Einsatz d. Karte)

    • Hier wird von Tateinheit (BGH), über Tatmehrheit, über mitbestrafte Vortat bis hin zu mitbestrafter Nachtat alles vertreten