Kaufvertrag ABU

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34 Terms

1
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Besitz vs. Eigentum

Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, während Eigentum die rechtliche Gewalt (wer ist der rechtmässige Herr?) darstellt.

2
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Eigentumsübergang (bewegliche Sachen)

Das Eigentum geht erst mit der Besitzesübergabe (Tradition) auf den Käufer über, nicht bereits mit der Zahlung oder dem Vertragsabschluss.

3
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Speziesware

Einmalige, individuell bestimmte Güter (z. B. ein Originalgemälde oder ein bestimmtes Occasionsauto).

4
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Gattungsware

Austauschbare Massenware, die nach Art und Menge bestimmt wird (z. B. 1kg Zucker, Heizöl).

5
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Übergang Nutzen und Gefahr: Speziesware

Nutzen und Gefahr gehen bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über.

6
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Übergang Nutzen und Gefahr: Gattungsware

Nutzen und Gefahr gehen bei der Aussonderung der Ware bzw. beim Versand zur Beförderung auf den Käufer über.

7
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Sachgewährleistung (Garantie)

Die Haftung des Verkäufers dafür, dass die verkaufte Ware einwandfrei ist.

8
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Ausschluss der Sachgewährleistung

Ein "Wegbedingen" der Garantie ist ungültig, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt (Täuschung).

9
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Prüfungspflicht des Käufers

Der Käufer muss die gelieferte Ware nach Erhalt sofort auf Mängel kontrollieren.

10
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Meldepflicht (Mängelrüge)

Mängel müssen dem Verkäufer sofort nach Entdeckung mitgeteilt werden (Art. 201 OR).

11
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Aufbewahrungspflicht

Bei einer mangelhaften Lieferung muss der Käufer die Ware vorerst aufbewahren, sofern sie von einem anderen Ort zugesandt wurde (Art. 204 OR).

12
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Wandelung (Art. 205 OR)

Rückgängigmachung des Kaufs: Der Käufer gibt die Ware zurück und erhält den Kaufpreis erstattet.

13
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Minderung (Art. 205 OR)

Preisnachlass: Der Käufer behält die mangelhafte Ware, erhält aber einen Teil des Geldes zurück.

14
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Ersatzleistung (Art. 206 OR)

Umtausch: Der Verkäufer liefert dem Käufer eine neue, einwandfreie Sache derselben Gattung.

15
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Reparaturrecht

Ein Recht auf Reparatur ist im Gesetz nicht direkt vorgesehen; es muss vertraglich (z. B. in den AGB) vereinbart werden.

16
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Gesetzliche Garantiefrist (Neuware)

Für neu gekaufte Produkte beträgt die Gewährleistungsfrist mindestens zwei Jahre.

17
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Garantiefrist bei Occasionswaren

Bei gewerblichen Verkäufern gegenüber Konsumenten muss die Garantie mindestens ein Jahr betragen.

18
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Verjährung bei Ersatzgeräten

Wird ein kaputtes Gerät durch ein neues ersetzt, beginnt die Verjährungsfrist für dieses neue Gerät von vorn.

19
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Lieferverzug

Der Verkäufer liefert die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt.

20
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Annahmeverzug

Der Käufer nimmt die ordnungsgemäss gelieferte Ware nicht entgegen.

21
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Zahlungsverzug

Der Käufer bezahlt die Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist.

22
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Mahnung und Nachfrist

Bei Lieferverzug muss der Käufer den Verkäufer mahnen und ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Lieferung setzen.

23
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Ort der Erfüllung (Geldschulden)

Geldschulden sind "Bringschulden"; sie müssen am Wohnsitz des Gläubigers (Verkäufers) bezahlt werden.

24
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Zweck der Quittung

Die Quittung dient als Beweismittel dafür, dass eine Schuld (der Kaufpreis) bezahlt wurde.

25
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Pacta sunt servanda

Grundsatz des Vertragsrechts: Verträge sind einzuhalten.

26
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Widerrufsrecht: Haustürgeschäfte

Gilt bei Verträgen über bewegliche Sachen/Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch über einem Wert von 100 Franken.

27
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Widerrufsfrist (Haustürgeschäft/KKG)

Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich erklärt werden (Art. 40e OR / Art. 16 KKG).

28
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Folgen des Widerrufs

Bereits empfangene Leistungen müssen zurückerstattet werden; für gebrauchte Sachen ist ein angemessener Mietzins geschuldet.

29
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Nichtigkeitsgründe eines Vertrags

Unmöglicher Inhalt, widerrechtlicher Inhalt oder Verstoss gegen die guten Sitten.

30
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Anfechtbarkeit eines Vertrags

Ein Vertrag ist gültig, kann aber von einer Partei innerhalb einer Frist angefochten werden (z. B. bei Irrtum oder Täuschung).

31
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Wesentlicher Irrtum

Ein Grund für die Anfechtbarkeit eines Vertrages, wenn sich eine Partei massgeblich geirrt hat.

32
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Absichtliche Täuschung

Ein Grund für die Anfechtbarkeit, wenn eine Partei durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Vertragsschluss verleitet wurde.

33
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Furchterregung (Drohung)

Ein Vertrag ist anfechtbar, wenn er unter erheblichem Druck oder Drohung abgeschlossen wurde.

34
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Übervorteilung

Anfechtbarkeit wegen eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung durch Ausbeutung einer Notlage oder Unerfahrenheit.