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Besitz vs. Eigentum
Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache, während Eigentum die rechtliche Gewalt (wer ist der rechtmässige Herr?) darstellt.
Eigentumsübergang (bewegliche Sachen)
Das Eigentum geht erst mit der Besitzesübergabe (Tradition) auf den Käufer über, nicht bereits mit der Zahlung oder dem Vertragsabschluss.
Speziesware
Einmalige, individuell bestimmte Güter (z. B. ein Originalgemälde oder ein bestimmtes Occasionsauto).
Gattungsware
Austauschbare Massenware, die nach Art und Menge bestimmt wird (z. B. 1kg Zucker, Heizöl).
Übergang Nutzen und Gefahr: Speziesware
Nutzen und Gefahr gehen bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf den Käufer über.
Übergang Nutzen und Gefahr: Gattungsware
Nutzen und Gefahr gehen bei der Aussonderung der Ware bzw. beim Versand zur Beförderung auf den Käufer über.
Sachgewährleistung (Garantie)
Die Haftung des Verkäufers dafür, dass die verkaufte Ware einwandfrei ist.
Ausschluss der Sachgewährleistung
Ein "Wegbedingen" der Garantie ist ungültig, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt (Täuschung).
Prüfungspflicht des Käufers
Der Käufer muss die gelieferte Ware nach Erhalt sofort auf Mängel kontrollieren.
Meldepflicht (Mängelrüge)
Mängel müssen dem Verkäufer sofort nach Entdeckung mitgeteilt werden (Art. 201 OR).
Aufbewahrungspflicht
Bei einer mangelhaften Lieferung muss der Käufer die Ware vorerst aufbewahren, sofern sie von einem anderen Ort zugesandt wurde (Art. 204 OR).
Wandelung (Art. 205 OR)
Rückgängigmachung des Kaufs: Der Käufer gibt die Ware zurück und erhält den Kaufpreis erstattet.
Minderung (Art. 205 OR)
Preisnachlass: Der Käufer behält die mangelhafte Ware, erhält aber einen Teil des Geldes zurück.
Ersatzleistung (Art. 206 OR)
Umtausch: Der Verkäufer liefert dem Käufer eine neue, einwandfreie Sache derselben Gattung.
Reparaturrecht
Ein Recht auf Reparatur ist im Gesetz nicht direkt vorgesehen; es muss vertraglich (z. B. in den AGB) vereinbart werden.
Gesetzliche Garantiefrist (Neuware)
Für neu gekaufte Produkte beträgt die Gewährleistungsfrist mindestens zwei Jahre.
Garantiefrist bei Occasionswaren
Bei gewerblichen Verkäufern gegenüber Konsumenten muss die Garantie mindestens ein Jahr betragen.
Verjährung bei Ersatzgeräten
Wird ein kaputtes Gerät durch ein neues ersetzt, beginnt die Verjährungsfrist für dieses neue Gerät von vorn.
Lieferverzug
Der Verkäufer liefert die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt.
Annahmeverzug
Der Käufer nimmt die ordnungsgemäss gelieferte Ware nicht entgegen.
Zahlungsverzug
Der Käufer bezahlt die Rechnung nicht innerhalb der vereinbarten Frist.
Mahnung und Nachfrist
Bei Lieferverzug muss der Käufer den Verkäufer mahnen und ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Lieferung setzen.
Ort der Erfüllung (Geldschulden)
Geldschulden sind "Bringschulden"; sie müssen am Wohnsitz des Gläubigers (Verkäufers) bezahlt werden.
Zweck der Quittung
Die Quittung dient als Beweismittel dafür, dass eine Schuld (der Kaufpreis) bezahlt wurde.
Pacta sunt servanda
Grundsatz des Vertragsrechts: Verträge sind einzuhalten.
Widerrufsrecht: Haustürgeschäfte
Gilt bei Verträgen über bewegliche Sachen/Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch über einem Wert von 100 Franken.
Widerrufsfrist (Haustürgeschäft/KKG)
Der Widerruf muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich erklärt werden (Art. 40e OR / Art. 16 KKG).
Folgen des Widerrufs
Bereits empfangene Leistungen müssen zurückerstattet werden; für gebrauchte Sachen ist ein angemessener Mietzins geschuldet.
Nichtigkeitsgründe eines Vertrags
Unmöglicher Inhalt, widerrechtlicher Inhalt oder Verstoss gegen die guten Sitten.
Anfechtbarkeit eines Vertrags
Ein Vertrag ist gültig, kann aber von einer Partei innerhalb einer Frist angefochten werden (z. B. bei Irrtum oder Täuschung).
Wesentlicher Irrtum
Ein Grund für die Anfechtbarkeit eines Vertrages, wenn sich eine Partei massgeblich geirrt hat.
Absichtliche Täuschung
Ein Grund für die Anfechtbarkeit, wenn eine Partei durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Vertragsschluss verleitet wurde.
Furchterregung (Drohung)
Ein Vertrag ist anfechtbar, wenn er unter erheblichem Druck oder Drohung abgeschlossen wurde.
Übervorteilung
Anfechtbarkeit wegen eines offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung durch Ausbeutung einer Notlage oder Unerfahrenheit.