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Umfassende Vokabel-Karteikarten zu den Grundlagen, Definitionen, Systematiken und Methoden des Bürgerlichen Rechts auf Basis von Thomas Zerres, Bürgerliches Recht, 9. Auflage.
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Anspruchsgrundlage
Eine Rechtsnorm, aus der sich ergibt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person von einer anderen etwas verlangen kann (bestehend aus Tatbestand und Rechtsfolge).
Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB)
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Streitentscheidende Tätigkeit
Die Tätigkeit insbesondere eines Zivilrichters, bei der passende Rechtsnormen auf einen Sachverhalt angewendet werden, um über einen bestehenden Rechtsstreit zwischen Kläger und Beklagtem zu entscheiden.
Streitvorbereitende Tätigkeit
Die juristische Tätigkeit vor einem Gerichtsverfahren (insbesondere durch Rechtsanwälte), bei der ermittelt wird, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche Schritte der Mandant unternehmen sollte.
Streitvermeidende Tätigkeit
Die vorsorgende Rechtsgestaltung durch Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmensjuristen/Syndici (z. B. durch Verträge, Testamente oder AGB), um langwierige und kostenintensive Streitigkeiten zu verhindern.
Privatrecht
Der Rechtsbereich, der die Rechtsbeziehungen zwischen privaten Personen und privaten Vereinigungen auf der Grundlage der Gleichordnung regelt (typische Handlungsform: Vertrag).
Öffentliches Recht
Der Rechtsbereich, der das Handeln des Staates und sonstiger Träger öffentlicher Gewalt regelt, typischerweise geprägt durch ein Verhältnis von Über- und Unterordnung (typische Handlungsformen: Verwaltungsakt, Rechtsverordnung).
Privatautonomie
Das Grundprinzip des Privatrechts, wonach der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er Verträge abschließt.
Gewohnheitsrecht
Ungeschriebenes Recht, das durch eine lang andauernde tatsächliche Übung und die Überzeugung der Beteiligten entsteht, dass diese Übung rechtlich verbindlich ist (opinio necessitatis).
Rechtsverordnung
Eine von der Exekutive aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene Rechtsnorm, die im Rang unterhalb des formellen Gesetzes steht und diesem nicht widersprechen darf.
Verkehrssitte
Eine tatsächliche Übung im Rechtsverkehr, die keine Rechtsnorm darstellt, aber bei der Auslegung von Rechtsgeschäften (§§ 157, 242 BGB) berücksichtigt wird (im Handelsrecht als Handelsbrauch bezeichnet).
Klammertechnik
Die Regelungstechnik des BGB, bei der allgemeine Vorschriften „vor die Klammer“ in das 1. Buch (Allgemeiner Teil) gezogen werden, damit sie nicht in den nachfolgenden Büchern wiederholt werden müssen.
Die fünf Bücher des BGB
Dispositives Recht
Gesetzliche Regelungen, von denen die Vertragsparteien durch freie Vereinbarung abweichen können (im Gegensatz zu zwingendem Recht).
Besitz
Die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Eigentum
Die rechtliche Herrschaft über eine Sache (im Gegensatz zur bloßen tatsächlichen Sachherrschaft).
Universalsukzession
Der erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, nach dem das Vermögen des Erblassers als Ganzes mit allen Aktiva und Nachlassverbindlichkeiten auf den oder die Erben übergeht.
Pflichtteil
Ein gesetzlicher Mindestanspruch in Geld für nahe Angehörige, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden; er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Vermächtnis
Eine letztwillige Zuwendung, bei der der Bedachte nicht Erbe wird, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Leistung des vermachten Gegenstands erhält.
Internationales Privatrecht (IPR)
Das Recht (insbesondere im EGBGB geregelt), das anhand von Kollisionsnormen bestimmt, welche nationale Rechtsordnung auf einen privatrechtlichen Sachverhalt mit Auslandsbezug anzuwenden ist.
CISG
Convention on Contracts for the International Sale of Goods (UN-Kaufrecht); ein internationales Übereinkommen mit einheitlichen Sachnormen für grenzüberschreitende Warenkäufe, dessen Anwendung vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Arbeitnehmer (§ 611a BGB)
Eine Person, die durch Weisungsgebundenheit, fremdbestimmte Arbeit und persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist; maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.
GWB und UWG
Gesetze des Wettbewerbsrechts: Das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) schützt den freien Wettbewerb (Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht); das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt vor unfairen Praktiken (z. B. irreführende Werbung).
EU-Verordnung
Ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Geltung, der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ohne dass es eines Umsetzungsaktes in nationales Recht bedarf.
EU-Richtlinie
Ein Rechtsakt der Europäischen Union, der den Mitgliedstaaten ein verbindliches Ziel vorgibt, aber der fristgerechten Umsetzung in nationales Recht bedarf.
Subsumtion
Der juristische Vorgang des Zuordnens und Vergleichens eines konkreten Sachverhalts unter die abstrakten Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm.
Hilfsnorm
Eine Gesetzesvorschrift, die keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, sondern andere Normen ergänzt (z. B. Definitionen wie § 90 BGB oder Verweisungen).
Gutachtenstil
Juristische Arbeits- und Darstellungsmethode, die ergebnisoffen vom Problem zum Ergebnis vorgeht; aufgebaut aus Fragesatz, Voraussetzung/Definition, Subsumtion und Folgesatz/Ergebnis.
Urteilsstil
Darstellungsform vor allem gerichtlicher Entscheidungen, bei der das rechtliche Ergebnis an den Anfang gestellt und im Folgenden begründet wird.
Vier klassische Auslegungsmethoden
Grammatische Auslegung (Wortlaut), Historische Auslegung (Wille des historischen Gesetzgebers), Systematische Auslegung (Zusammenhang und Gesetzesaufbau) und Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck, ratio legis).
Analogie
Die Anwendung einer Norm auf einen ähnlichen, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fall bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage.
Reihenfolge der Anspruchsprüfung
Rechtshindernde Einwendung
Ein Einwand, der dazu führt, dass der Anspruch von vornherein gar nicht erst entsteht (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Formmangel, Sittenwidrigkeit, Anfechtung).
Rechtsvernichtende Einwendung
Ein Einwand, der einen bereits wirksam entstandenen Anspruch nachträglich vernichtet (z. B. Erfüllung, Aufrechnung, Unmöglichkeit, Kündigung, Widerruf).
Einrede
Ein Gegenrecht des Schuldners, das das Bestehen des Anspruchs nicht beseitigt, aber dessen Durchsetzbarkeit hemmt; das Gericht prüft sie nicht von Amts wegen, sondern der Schuldner muss sie geltend machen.
Zulässigkeit vs. Begründetheit
Zulässigkeit prüft, ob das Gericht eine Klage formal überhaupt behandeln darf; Begründetheit prüft, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch materiell-rechtlich tatsächlich besitzt.