Einführung in das Bürgerliche Recht (Thomas Zerres, 9. Auflage)

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Umfassende Vokabel-Karteikarten zu den Grundlagen, Definitionen, Systematiken und Methoden des Bürgerlichen Rechts auf Basis von Thomas Zerres, Bürgerliches Recht, 9. Auflage.

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36 Terms

1
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Anspruchsgrundlage

Eine Rechtsnorm, aus der sich ergibt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person von einer anderen etwas verlangen kann (bestehend aus Tatbestand und Rechtsfolge).

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Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB)

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

3
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Streitentscheidende Tätigkeit

Die Tätigkeit insbesondere eines Zivilrichters, bei der passende Rechtsnormen auf einen Sachverhalt angewendet werden, um über einen bestehenden Rechtsstreit zwischen Kläger und Beklagtem zu entscheiden.

4
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Streitvorbereitende Tätigkeit

Die juristische Tätigkeit vor einem Gerichtsverfahren (insbesondere durch Rechtsanwälte), bei der ermittelt wird, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche Schritte der Mandant unternehmen sollte.

5
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Streitvermeidende Tätigkeit

Die vorsorgende Rechtsgestaltung durch Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmensjuristen/Syndici (z. B. durch Verträge, Testamente oder AGB), um langwierige und kostenintensive Streitigkeiten zu verhindern.

6
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Privatrecht

Der Rechtsbereich, der die Rechtsbeziehungen zwischen privaten Personen und privaten Vereinigungen auf der Grundlage der Gleichordnung regelt (typische Handlungsform: Vertrag).

7
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Öffentliches Recht

Der Rechtsbereich, der das Handeln des Staates und sonstiger Träger öffentlicher Gewalt regelt, typischerweise geprägt durch ein Verhältnis von Über- und Unterordnung (typische Handlungsformen: Verwaltungsakt, Rechtsverordnung).

8
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Privatautonomie

Das Grundprinzip des Privatrechts, wonach der Einzelne grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er Verträge abschließt.

9
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Gewohnheitsrecht

Ungeschriebenes Recht, das durch eine lang andauernde tatsächliche Übung und die Überzeugung der Beteiligten entsteht, dass diese Übung rechtlich verbindlich ist (opinio necessitatis).

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Rechtsverordnung

Eine von der Exekutive aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassene Rechtsnorm, die im Rang unterhalb des formellen Gesetzes steht und diesem nicht widersprechen darf.

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Verkehrssitte

Eine tatsächliche Übung im Rechtsverkehr, die keine Rechtsnorm darstellt, aber bei der Auslegung von Rechtsgeschäften (§§ 157, 242 BGB) berücksichtigt wird (im Handelsrecht als Handelsbrauch bezeichnet).

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Klammertechnik

Die Regelungstechnik des BGB, bei der allgemeine Vorschriften „vor die Klammer“ in das 1. Buch (Allgemeiner Teil) gezogen werden, damit sie nicht in den nachfolgenden Büchern wiederholt werden müssen.

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Die fünf Bücher des BGB

  1. Buch: Allgemeiner Teil (§§ 1–240), 2. Buch: Schuldrecht (§§ 241–853), 3. Buch: Sachenrecht (§§ 854–1296), 4. Buch: Familienrecht (§§ 1297–1921), 5. Buch: Erbrecht (§§ 1922–2385).
14
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Dispositives Recht

Gesetzliche Regelungen, von denen die Vertragsparteien durch freie Vereinbarung abweichen können (im Gegensatz zu zwingendem Recht).

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Besitz

Die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.

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Eigentum

Die rechtliche Herrschaft über eine Sache (im Gegensatz zur bloßen tatsächlichen Sachherrschaft).

17
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Universalsukzession

Der erbrechtliche Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, nach dem das Vermögen des Erblassers als Ganzes mit allen Aktiva und Nachlassverbindlichkeiten auf den oder die Erben übergeht.

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Pflichtteil

Ein gesetzlicher Mindestanspruch in Geld für nahe Angehörige, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden; er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

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Vermächtnis

Eine letztwillige Zuwendung, bei der der Bedachte nicht Erbe wird, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Leistung des vermachten Gegenstands erhält.

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Internationales Privatrecht (IPR)

Das Recht (insbesondere im EGBGB geregelt), das anhand von Kollisionsnormen bestimmt, welche nationale Rechtsordnung auf einen privatrechtlichen Sachverhalt mit Auslandsbezug anzuwenden ist.

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CISG

Convention on Contracts for the International Sale of Goods (UN-Kaufrecht); ein internationales Übereinkommen mit einheitlichen Sachnormen für grenzüberschreitende Warenkäufe, dessen Anwendung vertraglich ausgeschlossen werden kann.

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Arbeitnehmer (§ 611a BGB)

Eine Person, die durch Weisungsgebundenheit, fremdbestimmte Arbeit und persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist; maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.

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GWB und UWG

Gesetze des Wettbewerbsrechts: Das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) schützt den freien Wettbewerb (Kartellverbot, Missbrauchsaufsicht); das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt vor unfairen Praktiken (z. B. irreführende Werbung).

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EU-Verordnung

Ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Geltung, der unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, ohne dass es eines Umsetzungsaktes in nationales Recht bedarf.

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EU-Richtlinie

Ein Rechtsakt der Europäischen Union, der den Mitgliedstaaten ein verbindliches Ziel vorgibt, aber der fristgerechten Umsetzung in nationales Recht bedarf.

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Subsumtion

Der juristische Vorgang des Zuordnens und Vergleichens eines konkreten Sachverhalts unter die abstrakten Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm.

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Hilfsnorm

Eine Gesetzesvorschrift, die keine eigene Anspruchsgrundlage darstellt, sondern andere Normen ergänzt (z. B. Definitionen wie § 90 BGB oder Verweisungen).

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Gutachtenstil

Juristische Arbeits- und Darstellungsmethode, die ergebnisoffen vom Problem zum Ergebnis vorgeht; aufgebaut aus Fragesatz, Voraussetzung/Definition, Subsumtion und Folgesatz/Ergebnis.

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Urteilsstil

Darstellungsform vor allem gerichtlicher Entscheidungen, bei der das rechtliche Ergebnis an den Anfang gestellt und im Folgenden begründet wird.

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Vier klassische Auslegungsmethoden

Grammatische Auslegung (Wortlaut), Historische Auslegung (Wille des historischen Gesetzgebers), Systematische Auslegung (Zusammenhang und Gesetzesaufbau) und Teleologische Auslegung (Sinn und Zweck, ratio legis).

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Analogie

Die Anwendung einer Norm auf einen ähnlichen, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Fall bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage.

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Reihenfolge der Anspruchsprüfung

  1. Vertragliche Ansprüche, 2. Ansprüche aus rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen (z. B. c.i.c.), 3. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), 4. Dingliche Ansprüche, 5. Deliktische Ansprüche, 6. Bereicherungsrecht.
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Rechtshindernde Einwendung

Ein Einwand, der dazu führt, dass der Anspruch von vornherein gar nicht erst entsteht (z. B. Geschäftsunfähigkeit, Formmangel, Sittenwidrigkeit, Anfechtung).

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Rechtsvernichtende Einwendung

Ein Einwand, der einen bereits wirksam entstandenen Anspruch nachträglich vernichtet (z. B. Erfüllung, Aufrechnung, Unmöglichkeit, Kündigung, Widerruf).

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Einrede

Ein Gegenrecht des Schuldners, das das Bestehen des Anspruchs nicht beseitigt, aber dessen Durchsetzbarkeit hemmt; das Gericht prüft sie nicht von Amts wegen, sondern der Schuldner muss sie geltend machen.

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Zulässigkeit vs. Begründetheit

Zulässigkeit prüft, ob das Gericht eine Klage formal überhaupt behandeln darf; Begründetheit prüft, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch materiell-rechtlich tatsächlich besitzt.