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Übersicht Vermögensdelikte

Aufbauschema Diebstahl (§242)
I. TB
1. OTB
a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache → (P)1, 2, 3, 4
b) Tathandlung: Wegnahme → (P)5, 6, 7, 8
2. STB
a) Vorsatz
b) Rechstwidrige Zueignungsabsicht
aa) Zueignungsabsicht → (P)9, 10, 11
bb) RWK d. erstrebten Zueignung → (P)12, 13
cc) Vorsatz bzgl. d. RWK d. Zueignung → (P)12
II. RWK
III. Schuld
IV. Strafantrag (§§247, 248a)
Sache
Sache: Jeder körperliche Gegenstand, unabhängig von seinem Aggregatzustand & seinem wirtschaftlichen Wert
(+): Tiere (vgl. §90a BGB / §§324a, 325), abgetrennte Körperteile, wertlose Gegenstände (anders als bei Vermögensdelikte)
(-): Körper d. lebenden Menschen, Daten, Forderungen & Rechte
Beweglich
Beweglich: Jede Sache, d. tatsächlich fortgeschafft werden kann
(+): Dinge, d. “beweglich gemacht" werden können (zB abreißen /-brechen)
(-): mit d. Boden verbundene Bauten
Fremd
Fremd: Sache, d. nicht im (Allein-, Mit- / Gesamthands-) Eigentum von Täter steht & nicht herrenlos ist
Herrenlosigkeit: Bei wilden Tieren, Leichen, wenn vorherige Eigentümer Eigentum daran aufgegeben haben (Dereliktion)
Eigentum: Beurteilung d. sachenrechtlichen Eigentumssituation im Zeitpunkt d. Versuchsbeginn → Bestimmung nach d. Vorschriften d. BGB
(P)1: Wann liegt eine Dereliktion vor?
(P)2: Sind verbotene Gegenstände fremde Sachen?
(P)3: Rechtliche Behandlung d. SB-Tankens ohne Bezahlung
(P)4: Sind Leichenteile fremde Sachen?
(P)1: Wann liegt eine Dereliktion vor?
Dereliktion: einseitige nicht empfangsbedürftige WE + Besitzaufgabe
Kommt für d. Auslegung auf d. tatsächlichen Willen d. Eigentümers an
Verfolgt Eigentümer bestimmte Verwendungszwecke mit einer Sache, liegt keine Dereliktion vor, sondern ein Übereignungsangebot
Dereliktion (-): Sammelgut / Vernichtungsabsicht bei Hingabe in d. Müll / Liebesschlösser
(P)2: Sind verbotene Gegenstände fremde Sachen?
→ gem. §134 BGB kann rechtsgeschäftlich kein Eigentum übertragen werden
hM: §242 trotzdem möglich, aber zulasten d. Erzeugers, d. gem. §950 BGB Eigentümer ist
(P)3: Rechtliche Behandlung d. SB-Tankens ohne Bezahlung
→ zunächst zahlungswilliger Kunde entscheidet sich nach d. Tanken, ohne zu zahlen wegzufahren
Eingefülltes Benzin ist fremd → 2 Begründungsansätze:
Aufstellen d. Zapfsäule nur ein bedingtes Übereignungsangebot (Bedingung d. späteren Kaufpreiszahlung)
Aufstellen d. Zapfsäule nur eine invitatio ad offerendum & Eigentumsübergang erst beim Bezahlvorgang gem. §929 S. 2 BGB
Achtung: NICHT sofort auf d. gesetzlichen Eigentumserwerb (Miteigentum durch Vermischung, §§947, 948 BGB) abstellen → Rechtsgeschäft vor gesetzlichem Erwerb
ABER: §242 (-) ab Wegnahme, da ein wirksames TBausschließendes Einverständnis d. Tankstellenbetreibers vorliegt
Denn: Einverständnis kann mann grds. nicht an Bedingungen knüpfen
Wegnahme erst mit Wegfahren kommt auch nicht in Betracht, weil Benzin vorher schon in Gewahrsamsenklave d. Täters
Es kommt NUR §246 in Betracht
(P)4: Sind Leichenteile fremde Sachen?
→ auch Leichnam & natürliche Leichenteile sind Sache
Leiche selbst
Grds. nicht eigentumsfähig / verkehrsfähig
AUSNAHME: Leichen sind fremde Sachen wenn sie Museen & wissenschaftlichen Einrichtung überlassen sind
Künstliche, nicht fest mit d. Körper verbundene Gegenstände
KEINE Leichenteile, sondern fremde bewegliche Sachen
zB: Hörgeräte
Können auch vererbt werden
Künstliche, fest mit d. Körper verbundene Gegenstände
zB: Herzschrittmacher
Während d. Mensch lebt, gehören d. Gegenstände zum Körper, sind also nicht eigentumsfähig
Bleibt auch erstmal so, wenn d. Mensch stirbt, auch wenn Leiche Sache ist (s.o.)
ABER: sofern Abtrennung (auch bei lebendem Menschen) erfolgt, wird d. Sache wieder eigentumsfähig
Eigentumserwerb d. früheren, noch lebenden, Trägers erfolgt gem. §953 BGB analog
Bei Abtrennung von einer Leiche wird d. Sache herrenlos → Erben werden NICHT Eigentümer (§1922 BGB greift nicht, weil Erbvolumen zum Zeitpunkt d. Todes festgelegt wird & da war Sache noch Teil d. Leiche & damit nicht eigentumsfähig / §958 I BGB (-), weil vorrangiges Aneignungsrecht gem. §958 II)
(P)4a: Falls Täter sich fälschlicherweise vorstellt, d. Sache wäre fremd, liegt:
hM: ein Wahndelikt vor (Irrtum über Wertungen d. ZivilR)
aA: ein untauglicher Versuch vor
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams & d. Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams → Vollendung mit Bruch & Begründung; Beendigung erst wenn d. neue Gewahrsam eine gewisse Festigung & Sicherung hat
Fremder Gewahrsam
Tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, d. von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen & deren Reichweite von d. Verkehrsauffassung bestimmt wird
ZivilR Grundsätze sind NICHT maßgeblich
Tatsächliche Sachherrschaft: Wenn Gewahrsamsinhaber auf d. Sache unter normalen Umständen ohne wesentliche Hindernisse (physisch-real) einwirken kann → soziale Zuordnung entscheidend
Natürlicher Herrschaftswille: Wille zur ungehinderten Ausübung d. Herrschaftsverhältnisses
(+): Kinder, Schlafende, Bewusstlose, nicht Geschäftsfähige
(-): jur. Personen, Tote
(P)5: Formen d. Gewahrsams
(P)5: Formen d. Gewahrsams
Genereller Gewahrsamswille
Antizipierter Erlangungswille
Potenzieller Gewahrsamswille
Gewahrsamssphären
Mitgewahrsam
Gewahrsamsgehilfen
Genereller Gewahrsamswille
Erstreckt sich auf einen bestimmten Bereich, ohne d. er unbedingt auf jede dort befindliche Sache spezifiziert sein müsste
Antizipierter Erlangungswille
Erstreckt sich auf alle Sachen, d. in d. eigenen Herrschaftsbereich gelangen WERDEN
Potenzieller Gewahrsamswille
Wille muss nicht ständig aktualisiert werden → es genügt, d. er jederzeit ausgeübt werden könnte
Gewahrsamssphären
Innerhalb räumlich umgrenzter Herrschaftssphären weist Inhaber stets Gewahrsam an d. dortigen Sachen auf
Dabei muss d. Gewahrsamsinhaber nicht notwendig jede einzelne Sache bewusst sein (genereller Gewahrsamswille)
Körpersphäre / höchstpersönliche Sphäre setzt sich in anderen Herrschaftssphären durch
Bei kleinen, leicht transportablen Gegenständen wird bereits durch in d. Taschenstecken / Kleidung überziehen Gewahrsamsenklave begründet
Nach Apprehensionstheorie reicht sogar reines Ergreifen sehr kleiner Sachen aus
Mitgewahrsam
Mehrere Personen haben Gewahrsam an Sache, wodurch gleichrangiges / über- & untergeordnetes Rangverhältnis entsteht
Gleichrangiger Mitgewahrsam: Gewahrsam wird zu gleichen Teilen, quasi „gleichberechtigt“ ausgeübt
Jeder Mitgewahrsamsinhaber kann Mitgewahrsam d. anderen brechen
Mehrstufiger Mitgewahrsam: Gewahrsam wird auf verschiedenen Ebenen ausgeübt (Subordinationsverhältnis)
Nur niederrangiger Gewahrsam kann höheren brechen, nicht anders herum (dort ggf. Unterschlagung, §246)
(P)5a: Stellung von Angestellten, Arbeitern, Verkäufern, Hausangestellten, etc.
(P)5b: Verschlossene Behältnisse: sind nach d. Beschaffenheit d. Behältnisses zu differenzieren
→ ZivilR Formen d. Mitbesitzes, mittelbaren Besitzes, Besitzdieners, ect. Sind NICHT entscheidend
(P)5a: Stellung von Angestellten, Arbeitern, Verkäufern, Hausangestellten, etc.
Kleine Geschäfte (Geschäftsinhaber arbeitet rglm. mit): Untergeordneter Mitgewahrsam d. Personals wegen seiner lediglich unterstützenden Funktion
Alleingewahrsam, wenn d. Angestellte eigenverantwortlich für einen Geschäftsbereich zuständig ist & bis zur Abrechnung mit seinem Geschäftsherrn zwar einem Weisungsrecht unterliegt, ansonsten jedoch andere vom Zugriff ausschließen kann
Kassierer haben Alleingewahrsam am Kasseninhalt, wenn sie eigenverantwortlich d. Kasse verwalten
Dann kann d. Kassierer „nur" §246 II verwirklichen
§266 (-) wegen d. „rein mechanischen" Tätigkeit bei Kassierern in SB-Märkten
ABER: Sofern Kassierer einen „breiteren" Verantwortungsbereich hat, greift §266 aber ein
Ansonsten besteht bei allen Bedienungen „hinter dem Tresen", d. an einer einzigen Kasse arbeiten, gleichrangiger Mitgewahrsam
(P)5b: Verschlossene Behältnisse: sind nach d. Beschaffenheit d. Behältnisses zu differenzieren
Schwer bewegliches, großes Behältnis: Schlüsselinhaber hat Gewahrsam
Schlüsselinhaber kann nur mit Zustimmung d. Verwahrers an d. Inhalt: gleichgeordneter Mitgewahrsam
Leicht bewegliches, kleines Behältnis: Behältnisverwahrer hat Gewahrsam
Gewahrsamsgehilfen
Haben KEINEN eigenen Gewahrsam, sondern unterstützen lediglich den Alleingewahrsam d. Geschäftsherrn
Begründung
Täter (/ Dritter) erlangt d. tatsächliche Herrschaft derart über d. Sache, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen → Gewahrsamswechsel
Kleine Gegenstände: bloßes Ergreifen reicht
Größere Gegenstände: verbringen in d. eigene Gewahrsamsenklave (Behältnis)
(P)6: Beobachtung d. Täters
(P)6: Beobachtung d. Täters
→ grds. ist Diebstahl kein heimliches Delikt, aber muss Möglichkeit d. Sicherung d. Beute bestehen?
hM (sozial-normative Theorie): Möglichkeit muss NICHT bestehen
Arg: es ist kaum eine intensivere Herrschaftsbeziehung als d. Verbringen in d. eigene Körpersphäre denkbar
Kriterien: genaue räumliche Nähe d. Eigentümers / seiner Beauftragten, wie schnell ist ihr Eingreifen möglich, Umfang & Gewicht d. Diebesguts, Vorliegen von eventuellen Alarmeinrichtungen
aA (Faktische Theorie): Möglichkeit muss bestehen
Wenn d. Beobachter in d. Lage ist, sofort it Erfolg einzuschreiten, liegt lediglich versuchte Wegnahme vor
Arg: Tabu, mit d. hM d. Körpersphäre d. Täters ausstatt, widerspricht d. tatsächlichen Verhältnissen, denn d. auf frischer Tat ertappte Dieb ist rglm. ohne Weiteres zur sofortigen Herausgabe bereit
Kritik: ertappte Täter werden immer gewalttätiger & sind gerade nicht „ohne Weiteres zur sofortigen Herausgabe bereit"
→ ABER: andere Situation: Diebsfallen, denn bei diesen hat d. bestohlene gerade TBausschließende Einverständnis, weil er will, d. d. Täter d. Sache mitnimmt & seinen Gewahrsam bricht
Bruch
Aufhebung d. Gewahrsams gegen Willen / ohne Einverständnis von Gewahrsamsinhaber
(P)7: Bestand d. Gewahrsams
(P)7: Bestand d. Gewahrsams
Freiwillige Weggabe
Wirkt als TBausschließendes Einverständnis (≠ Rechtfertigungsgrund), dh Prüfung im OTB unter Gewahrsamsbruch
ABER: versuchter Diebstahl (untauglicher Versuch), §246 (str. ob nebeneinander s.u.)
VSS: natürlicher Wille, Bewusstsein d. Gewahrsamsaufgabe (NICHT reine Passivität), Bei Tatbeginn
Willensmängel sind unbeachtlich → ABER Willensentschluss muss frei sein, entfällt bei vorgetäuschter Staatsmacht
Nach hM kann Einverständnis auch bedingt erteilt werden
zB an Warenautomaten, SB-Kassen → Einverständnis d. Geschäftsinhaber wird unter d. Bedingung erteil, d. Automat ordnungsgemäß bedient wird
(P)7a: SB-Tanken
Verlorene / Vergessene Gegenstände
Wer eine Sache verliert, hat d. Sache keinen Gewahrsam mehr
Beherrscher d. Sphäre, in d. Sache verloren wurde kann also nur Unterschlagung begehen
Wer eine Sache vergisst, hat Gewahrsam, solange er Zugang zum Ort d. Vergessens hat
In einem fremden Herrschaftsbereich (Gewahrsamssphäre) greift der sog. Hilfsgewahrsam d. Beherrschers d. Sphäre ist aber bei weiter bestehenden Zugang d. Vergessenen untergeordnet
Hilfsgewahrsamsinhaber (sowie jeder Dritte) kann d. Vergessenen also bestehlen
(P)7a: SB-Tanken
Bei anfänglicher Zahlungsunwilligkeit liegt trotzdem Einverständnis vor
Allerdings dann Betrug, wenn Tankwart d. Tankvorgang bemerkt, wenn nicht ist es versuchter Betrug
Außerdem immer §246 (str. ob nebeneinander s.u.)
(P)8: Unmittelbares Ansetzen zum Diebstahl
(+): Täter nimmt Sache in d. Hand um sie wegzunehmen, Täter durchsucht Behältnisse / Kleidungstücke nach Stehlenswertem, Täter ist bereits in einen fremden Herrschaftsbereich eingedrungen ist / hat zumindest damit begonnen Tür / Fenster aufzubrechen um in d. Räumlichkeit „alles Stehlenswerte" zu stehlen
Für d. Versuchsbeginn reicht d. erste Angriff auf einen Schutzmechanismus idR aus
(-): Täter beschafft falsche Schlüssel, Täter dringt bloß in Garten d. Hauses ein aus welchem er stehlen möchte, Täter beseitigt bloß einen Wachhund, Täter geht zum Tatort / kundschaftet diesen aus
Vorsatz
Vorsatz: Wille zur Verwirklichung d. StrafTB in Kenntnis aller seiner OTBM
Täter muss erkennen, d. Sache im Eigentum & im Gewahrsam eines anderen steht, wobei genügt, d. man d. rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt d. Fremdheitbegriffs nach Laienart richtig erfasst
Vorsatz muss sich NICHT auf ein bestimmtes Tatobjekt beziehen, sondern kann allgemein dahin gehen, alles „Stehlenswerte" mitzunehmen
Vorsatz kann sich iRe einheitlichen Tat verengen / erweitern / sonst ändern, darf aber nicht endgültig aufgegeben / neu gefasst werden
Zueignungsabsicht
Liegt vor, wenn Täter d. Sache / d. in ihr verkörperten Sachwert d. eigenen Vermögen einverleiben will
Aneignungsabsicht + Enteignungsvorsatz im Zeitpunkt d. Wegnahme
(P)9: Objekt d. Zueignung
Aneignungsabsicht: Absicht, d. Sachsubstanz / Sachwert, wenn auch nur vorübergehend, d. eigenen Verfügungsgewalt einzuverleiben → Täter muss es gerade auf Aneignung ankommen
(+): Sachentziehung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
(-): Zerstörung, Vernichtung, Wegwerfen, reine Sachentziehung, Sachbeschädigung im eigennützigen Verbrauch → zB Essen von Speisen
(P)10: Behältnisse
Enteignungsvorsatz: Vorsatz (mind. Eventualvorsatz), Berechtigte (= Eigentümer) faktisch dauerhaft aus Sachherrschaftsposition zu verdrängen
(+): Leugnen d. Eigentümerposition
(-): Gebrauchsanmaßung → wegen Rückführungswille grds. nicht strafbar
ABER: wenn bei Rückgabe gelogen wird um Finderlohn zu erhalten §263 beachten, wenn stattdessen “Lösegeld” verlangt wird §253 beachten
(P)11: Rückgabefälle
(P)9: Objekt d. Zueignung
Es gilt d. Vereinigungstheorie: Zueignungsabsicht bezieht sich auf Sachwert / Sachsubstanz
Primär: Substanzwert
Sonst: funktionsspezifischer Sachwert
(+): Wert in Sache selbst bestimmungsgemäß verkörpert
zB: Sparbuch (§808 BGB), Guthabenkarte, Prepaid-Karte
(-): Wert aus bloßer Verwendung
zB: Schlüsselkarte (Girocard, SIM-Karte), Täuschungs- / Nötigungswert (Rückgabe in Anerkennung fremden Eigentums)
(P)10: Behältnisse
Zueignungsabsicht bezieht sich idR NICHT auf d. Behältnis, wenn es d. Täter alleine auf d. Inhalt ankommt
AUSNAHME: Täter benötigt Behältnis zum Transport d. Inhalts
zB: bei Flüssigkeiten / einer großen Anzahl kleiner Gegenstände
Bezieht sich d. Zueignungsabsicht auf einen bestimmten Inhalt d. Behältnisses, so fehlt d. Täter bei völlig abweichendem Inhalt auch insoweit d. Zueignungsabsicht
In diesem Fall & wenn d. Behältnis leer ist, kommt ein fehlgeschlagener Versuch in Betracht
(P)11: Rückgabefälle
→ Maßgeblich ist d. Vorstellung d. Täters im Zeitpunkt d. Wegnahme, d. Sache an d. Eigentümer zurück zu geben
(P)11a: Anerkennung d. Eigentümerstellung bei Rückgabe
(P)11b: Leugnung d. Eigentümerposition bei Rückgabe
(P)11c: Sonderfall: Pfandflaschen
(P)11a: Anerkennung d. Eigentümerstellung bei Rückgabe
Grds. Enteignungsvorsatz (-)
AUSNAHME: Gebrauch führt zu Verbrauch
Sichere Rückgabe muss sichergestellt sein → wenn nicht sicher, ist es nur eine Preisgabe & KEINE Rückgabe
AUßERDEM: §248b
(P)11b: Leugnung d. Eigentümerposition bei Rückgabe
mM: Enteignungsvorsatz (-), denn es handelt sich letztlich um eine bloße Gebrauchsanmaßung
Arg: Substanz gelangt zurück an d. Eigentümer & von deren Wert wird nichts abgezogen → es liegt nur eine Täuschung vor
ghM: Enteignungsvorsatz (+) → wodrauf genau d. Enteignungsvorsatz sich bezieht ist umstritten:
BGH (modifizierte Substanztheorie): bezieht sich auf d. Sachsubstanz
Kaufpreis ist KEIN in d. Sache verkörperter Wert
RG (enge Sachwerttheorie): bezieht sich auf d. Sachwert
Wiederbeschaffungswert / Kaufpreis ist ausnahmsweise d. spezifische Sachwert
Eigentümer wird vom in d. Sache verkörperten Veräußerungswert ausgeschlossen, d. in d. Vermögen d. Täters fließt
Arg: Wiederverkauf bedeutet letztlich Leugnung d. Eigentümerposition & setzt damit dauerhaften Enteignungsvorsatz voraus
(P)11c: Sonderfall: Pfandflaschen
→ Täter nimmt Drittem Herstellerflasche weg, um im Laden Pfand einzulösen
Herstellerflasche: genormt & werden von einer Vielzahl von Herstellern genutzt
Eigentum an d. Flasche mit d. Kauf des Getränks auf d. Käufer über, weil d. Flaschen austauschbar sind & keinem Hersteller zugeordnet werden können
Bei Rückgabe wird d. Flasche (gegen Rückzahlung d, Pfandbetrags) wieder verkauft & übereignet
Einheitsflasche: sind durch Prägungen, Logos / spezielle Formen eindeutig einem bestimmten Unternehmen zugeordnet
Es findet idR kein Eigentumsübergang statt (Eigentumsvorbehalt)
eA (modifizierte Substanztheorie):
Einheitsflaschen: Zueignungsabsicht liegt idR vor, wenn & weil d. Täter sich bei d. Rückgabe wie d. Eigentümer
Individualfalschen:
Täter erkennt ZivilR Rechtslage: Wille, sich wie ein Eigentümer zu gerieren fehlt
Täter kenn Rechtslage nicht: Täter vom Eigentumserwerb im Vertriebsweg aus & handelt damit mit Zueignungsabsicht
Nach BGH ist alleine d. Absicht maßgeblich, da §242 ein Delikt mit überschießender Innentendenz ist
aA (enge Sachwerttheorie): Keine Zueignung, wenn d. Täter beabsichtigt, d. entwendete Pfandgut gegen Entgelt in d. Pfandsystem zurückzuführen
Pfandgeld ist nach BGH kein verkörperter Wert, sondern bloßer Anreiz zur Rückgabe d. Flaschen
RWK d. erstrebten Zueignung
Täter hat kein gesetzliches Aneignungsrecht / einen fälligen & einredefreien Anspruch auf Übereignung d. weggenommenen Sache
Stückschulden: Können einfach so genommen werden → RWK (-)
Gattungsschulden: Keine eigene Begleichung, da Konkretisierungs- / Aussonderungsrecht von Gläubiger*in (§243 BGB) → somit RWK (+)
(P)12: Geldschulden
(P)13: Irrtum über d. RWK
(P)12: Geldschulden
→ Strittig, ob d. Täter Geldschulden einfach selbst begleichen kann
eA: RWK (-) ⇒ Täter kann begleichen
Arg: Geldschulden sind Wertsummenschulden, dh kommt nicht auf Aussonderung einzelner „Gegenstände" an & Schuldner hat rglm. KEIN Interesse daran, d. Sache selbst auszuwählen, insofern Anspruch auf Wertsumme ausreichend
Rspr: RWK (+) ⇒ Täter kann NICHT begleichen
Arg: Schuldner hat Interesse daran, d. Sache selbst auszuwählen, weil zB bestimmte Münzen für einen Automaten benötigt
Allerdings fehlt Gläubiger rglm. d. Bewusstsein & daher Vorsatz d. RWK → Verbotsirrtum gem. §17
(P)13: Irrtum über d. RWK
hM (Lehre vom normativen TBM):
RWK d. Zueignung ist ein normatives TBM → daher ist ein Irrtum hierüber idR ein TBirrtum
Ausnahme: kann als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum Grundlage eines Verbotsirrtums sein
aA (Lehre vom allg. Verbrechensmerkmal):
RWK d. Zueignung ist ein allg. Verbrechensmerkmal d. (versuchten Zueignung) → daher ist ein Irrtum hierüber ein ETBI / Verbotsirrtum
Vorsatz bzgl. RWK d. Zueignung
dolus eventualis ausreichend
(P)12: Geldschulden
Aufbauschema Schwerer Diebstahl (§243)
I. TB d. §242 I → (P)1
II. RWK d. §242 I
III. Schuld d. §242 I
II. Strafzumessung (§243)
1. Vorliegen eines Regelbeispiels / atypischen Falls (§243 I)
2. Quasi-Vorsatz bzgl. d. Verwirklichung d. Regelbeispiels → (P)2
3. KEIN Ausschluss (§243 II) → (P)3, 4
(P)1: Versuch d. Diebstahls
→ unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt, stellt nicht zwingend ein unmittelbares Ansetzen zur Qualifikation dar
Var. 1: Beginnt d. Versuch d. Diebstahls schon bei Verwirklichung eines Regelbeispiels? → §§242 I, II, 22, 23 I, 12 II, 243 I 2 Nr. 1
eA: (+), unmittelbares Ansetzen mit Verwirklichung d. Regelbeispiels
aA: Prüfung im Einzelfall → stellt Verwirklichung d. Regelbeispiels schon unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme dar?
Var. 2: Versuch d. Diebstahls & „versuchtes“ Regelbeispiel
hM: Versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall §§ 242 I, II, 243 I 2 Nr. x, 22, 23 I, 12 I (+)
mM: Lediglich versuchter Diebstahl → §242 I, II, 22
Regelbeispiel (§243 I 1)
→ atypischer Fall
Ein besonders schwerer Fall kann nach (str.) Ansicht auch gem. §243 I 1 angenommen werden, wenn d. Merkmale eines Regelbeispiels zwar nicht erfüllt sind, aber dennoch "sonstige - im Gesetz nicht erfasste - Erschwernisgründe hinzukommen, d. d. Leitbild d. Regelbeispiel & damit d. gerade ihnen eigenen Schutzzweck qualitativ entsprechen
Regelbeispiel (§243 I 2 Nr. 1)
Taträume
Umschlossener Raum
Gebäude
Geschäftsraum
Diensträume
Handlungsmodalitäten
Var 1: Einbrechen
Var 2: Einsteigen
Var 3: Eindringen
Var 4: sich verborgen halten
Zur Ausführung d. Tat
Umschlossener Raum
Raumgebilde, d., zumindest auch, zum Betreten durch Menschen bestimmt & mit mind. teilweise künstlichen Vorrichtungen versehen ist, d. Eindringen von Unbefugten abwehren sollen & tatsächlich ein Hindernis bilden, d. ein solches Eindringen nicht unerheblich erschwert
Gebäude
Ein durch Wände & Dach begrenztes, mit d. Erdboden fest (wenn auch durch d. eigene Schwere) verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet & Unbefugte fernhalten soll
Geschäftsraum
Räumlichkeiten, d, dazu bestimmt sind, für eine gewisse Dauer zum Betrieb von Geschäften gewerblicher, geschäftlicher, beruflicher, künstlerischer / wissenschaftlicher Art zu dienen
Diensträume
Räume, in denen öff.-rechtl. Geschäfte erledigt werden, d. mind. mittelbar im öff. Interesse liegen
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen einer d. Zutritt entgegenstehenden Umschließung von außen
Diese braucht nicht in ihrer Substanz verletzt zu werden
Einsteigen
Betreten d. Raumes auf einem dafür nicht vorgesehenen Wege unter Entfaltung einer gewissen Geschicklichkeit / Kraft
Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht iSv §243 I 2 Nr. 1, §244 I Nr. 3 ein, unabhängig davon, auf welche Weise er d. Tür geöffnet hat
Eindringen
Betreten, also Hineingelangen mit zumindest einem Körperteil in d. geschützte Sphäre gegen / ohne d. Willen d. Berechtigten
Falscher Schlüssel: Jeder Schlüssel, d. im Augenblick d. Tat zur Öffnung d. betreffenden Verschlusses nicht / nicht mehr bestimmt ist
Schlüssel: Mechanische / elektronische Kunststoffkartenschlüssel
Bewusster Umwidmungsakt d. Schlüssels notwendig (Wille d. Berechtigten)
Abzugrenzen vom Missbrauch eines richtigen Schlüssels
Anderes Werkzeug: Gegenstände beliebiger Art, d. in d. Weise angewandt werden, dass d. Mechanismus d. Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
Ordnungswidrig in Bewegung = in nicht dafür vorgesehener Weise
Sich Verborgen halten
Jedes Verstecken in d. Raum in einer Weise, d. Täter d, Blicken arglos Eintretender entzieht
Unerheblich, wie d. Täter in d. Raum gelangt ist, ob legal / illegal
Kommt auch NICHT darauf an, um welche Tageszeit es sich handelt
ABER: Tathandlung muss zur Ausführung d. Tat begangen werden, dh nach Tätervorstellung d. Mittel zur Begehung d. Diebstahls sein
Zur Ausführung d. Tat
Handlungen müssen d. Diebstahlsvollendung dienen, dh d. Vorsatz muss schon im Zeitpunkt d. Handlungsmodalität vorlegen haben
Beinhaltet Quasi-Vorsatz & Diebstahlermöglichungsabsicht
Regelbeispiel (§243 I 2 Nr. 2)
Var 1: Verschlossenes Behältnis
Var 2: Andere Schutzvorrichtung
Var 1: Verschlossenes Behältnis
Behältnis: Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes & sie umschließendes Raumgebilde, d. nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Verschlossen: wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist
Wenn das Behältnis vor Ort mit einem richtigen Schlüssel geöffnet wird, wird differenziert, ob d. Täter diesen Schlüssel befugtermaßen besitzt
Befugt: § 243 I 2 Nr. 2 (-), weil d. erhöhte Schutz d. "Täter" ggü. aufgehoben & insoweit nicht existent ist
Unbefugt: grds. § 243 I 2 Nr. 2 (+), es sei denn, d. Schlüssel wird im Schloss steckend / neben diesem aufgehängt vorgefunden → fehlt besondere Sicherung durch den Verschluss
Var 2: Andere Schutzvorrichtung
Jede von Menschenhand geschaffene Einrichtung, d. ihrer Art nach geeignet & dazu bestimmt ist, d. Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren
(-): Sicherungsetiketten (dient d. Ergreifung d. Täters) / Kartons & Briefumschläge, d. als reine Verpackung / Umhüllung dienen
Regelbeispiel (§243 I 2 Nr. 3)
→ NUR subj. Wille zur Gewerbsmäßigkeit zu prüfen
Gewerbsmäßigkeit: Wer sich durch wiederholte Tatbegehung (dh hier durch wiederholte Diebstähle) eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einer Dauer & einigem Umfang verschaffen will
Es reicht, wenn man vorhatte, gewerbsmäßig zu handeln (Zukunftsgerichtetheit)
§28 II gilt analog
Regelbeispiel (§243 I 2 Nr. 4)
Sachen müssen unmittelbar d. Gottesdienst gewidmet sein / d. religiösen Verehrung dienen
Gottesdienst gewidmet sind Sachen, wenn sie dazu bestimmt sind, d. an ihnen / mit ihnen religiöse Verrichtungen vorgenommen werden
Weiter ist erforderlich, d. Täter d. Sache aus einer Kirche / einem anderen d. Religionsausübung dienenden Gebäude / Raum stiehlt
Regelbeispiel (§243 I 2 Nr. 5)
Eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte / technische Entwicklung ist jede Sache, deren Verlust für d. entsprechende Disziplin eine empfindliche Einbuße darstellen würde.
Allgemein zugänglich ist eine Sache, wenn sie für einen nach Kreis / Zahl unbestimmten / für einen nicht durch persönliche Beziehungen innerlich verbundenen Personenkreis zugänglich ist.
Öffentlich ausgestellt ist eine Sache, wenn sie über d. VSS d. allgemeinen Zugänglichkeit zur Besichtigung dargeboten wird
Regelbeispiel (§243 I 2 Nr. 6)
Hilflosigkeit ist gegeben, wenn jemand sich ohne Hilfe anderer nicht gegen d. RG konkret drohenden Gefahren wehren kann
Normaler Erholungsschlaf begründet KEINE Hilflosigkeit
Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, d. erhebliche Gefahren für Personen / Sachen mit sich bringt
Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei d. Möglichkeit eines Schadens an Leib / Leben für unbestimmt viele Personen / an bedeutenden Sachwerten nahe liegt
Ausnutzen bedeutet, d. Täter in Kenntnis d. Umstände seine Tat gerade durch Inanspruchnahme d. entsprechenden Situation erleichtern will
Regelbeispiel (§243 I 2 Nr. 7)
Tatobjekte: Besonders gefährliche Waffen → relevant können §28 & §1 IV WaffG sein
Muss nicht sofort einsatzbereit sein
Subsidiär zu §244 I Nr. 1a Var. 1
Quasi-Vorsatz bzgl. d. Verwirklichung d. Regelbeispiels
Wenn unproblematisch, dann einfach bei Prüfung d. Regelbeispiels feststellen
§§15, 16 I 1 analog anwendbar wenn Irrtümer vorliegen → analog, weil nur Strafzumessungsmerkmale, nicht OTBM
(P)2: Versuch d. Regelbeispiels
(P)2: Versuch d. Regelbeispiels
→ Versuch d. §242 iVm (vollendetem) §243 ist möglich (§§242, 22, 23 I, 243)
hM: „Versuch“ d. Regelbeispiels NICHT möglich
Folge: Versuch §§242, 234 & vollendeter §242 iVm versuchtem §243 sind NICHT möglich
Arg: Versuchsregeln sind explizit laut Gesetz nur auf TB & NICHT Regelbeispiele anwendbar (vgl. §22)
aA: “Versuch” d. Regelbeispiels stellt atypischen schweren Fall dar
§§242, 243 I 1, 22, 23 I, II möglich → im Einzelfall zu prüfen
Arg: Regelbeispiele sid TBähnlich
KEIN Ausschluss (§243)
Indizwirkung d. Regelbeispiele d. §243 I 2 Nr. 1-6 ist ausgeschlossen, wenn d. Tat sich auf eine geringwertige Sache bezieht
Da Klausel nur explizit bei Nr. 7 nicht anwendbar ist, soll sie auch gültig sein bei Annahme eines atypischen schweren Falls gem. §243 I 1
Geringwertigkeit: Wenn d. Wert einer Sache nach d. allgemeinen Verkehrsauffassung für den Gewinn wie für den Verlust als unerheblich anzusehen ist
Momentan 50€
Nur anwendbar auf Tatobjekte, d. nach rein wirtschaftlichen Kriterien beurteilt werden
Diebstahl MUSS sich beim unmittelbaren Ansetzen obj. wie subj. auf eine geringwertige Sache beziehen, dh d. entwendete Sache muss obj. geringwertig sein & zusätzlich muss d. Vorsatz d. Täters auf d. Wegnahme einer geringwertigen Sache gerichtet sein
(P)3: Vorsatzwechsel bei Durchführung
(P)4: Irrtum über Geringwertigkeit
(P)3: Vorsatzwechsel bei Durchführung
Var. 1: Täter will eine nicht geringwertige Sache stehlen, gibt jedoch zwischen Versuch & Vollendung Entschluss auf & stiehlt nur geringwertige Sache
Rspr: Vorsatz bezog sich beim Einbruch auf eine NICHT geringwertige Sache & dieser Vorsatz besteht aufgrund d. einheitlichen Geschehens fort
Es liegt 1 Tat gem. §§242, 243 vor
2 getrennte Taten liegen NUR vor, wenn eine Zäsur vorliegt (Stehlensvorsatz wird generell aufgegeben, zeitliche Zäsur zwischen Aufgabe d. Vorsatzes & Fassung d. neuen Entschlusses vor)
aA: §243 (+), aber Strafe kann in entsprechender Anwendung d. Versuchsregeln gemildert werden
Var. 2: Weggenommenes Objekt weicht nach Verwirklichung d. Regelbeispiels im Wert von Vorstellung d. Täters ab
Für Gesamtbeurteilung d. Tat unwesentlich, weil Fortbestand Vorsatz nicht von Veränderung abhängt → Wenn Tat vollendet, kann sie nur einheitlich, also §§242, 243 / §242 bestraft werden
(P)4: Irrtum über Geringwertigkeit
Var 1: Täter hält obj. wertvolle Sache für geringwertig
eA: Grds. liegen d. Voraussetzungen d. §243 II nicht vor (also eig Strafbarkeit (+)) → ABER können Handlungsunwert & Schuldgehalt so sehr gemindert sein, dass in einer Gesamtwürdigung d. Tat d. Eintritt d. Regelwirkung vom Richter verneint werden muss
aA: §243 II (-)
Var 2: Täter hält obj. geringwertige Sache für wertvoll
eA: Voraussetzungen d. § 243 II (-) → ABER auch hier in einer Gesamtwürdigung d. Tat so vermindertes Unrecht (nämlich kein Erfolgsunwert), dass Regelwirkung verneint werden muss
aA: §243 II (-)
Mittäterschaft bei Regelbeispielen
Da es sich bei Regelbeispielen um Strafzumessungsgesichtspunkte handelt, ist grds. für jeden Beteiligten getrennt zu prüfen, ob auch bei diesem ein besonders schwerer Fall gegeben ist
ABER: wenn es sich um ein tatbezogenes Regelbeispiel handelt, d. Strafschärfung an d. besonders verwerfliche Begehungsweise knüpft, reicht hier eine Kenntnis bzgl. d. Verwirklichung durch einen anderen Beteiligten aus, damit ein besonders schwerer Fall vorliegt
zB: §243 I 2 Nr. 1
Bei täterbezogenen Regelbeispielen ist d. Grundgedanke d. §28 II entsprechend anwendbar, sodass diese nur für denjenigen Beteiligten gelten, d. sie selbst verwirklicht
zB: §243 I 2 Nr. 3
Aufbauschema Qualifizierter Diebstahl (§244)
I. TB
1. OTB
a) Erfüllung d. OTB d. §242 I
b) Qualifikationsmerkmal (§244 I, IV) → (P)1
aa) Diebstahl mit Waffen / Gefährlichem Werkzeug (§244 I Nr. 1a) → (P)2, 3, 4, 5, 6
bb) Diebstahl mit Werkzeug / sonstigem Mittel (§244 I Nr. 1b) → (P)7, 8
cc) Bandendiebstahl (§244 I Nr. 2) → (P)9, 9a
dd) Wohnungseinbruchsdiebstahl (§244 I Nr. 3) → (P)10
ee) Diebstahl aus einer dauerhaft genutzten Privatwohnung (§244 IV)
2. STB
II. RWK & Schuld
III. Konkurrenzen
(P)1: Zeitpunkt d. Versuchsbeginns
→ Qualifikation kann NICHT eigenständig vom Grunddelikt in d. Versuchsstadium eintreten, ABER Grunddelikt & Qualifikation können zu unterschiedlichen Zeitpunkten vollendet sein
Var. 1: versuchter §242 + vollendete Quali
zB: bewaffneter Täter scheitert an d. Wegnahme d. fremden Sache
Var. 2: versuchter §242 + versuchte Quali
zB: Täter will in einer Wohnungal les stehlenswerte mitgehen lassen, scheitert aber an d. gut gesicherten Tür
Var. 3: vollendeter §242 + versuchte Quali
zB: Täter will in eine Wohnung einbrechen, aber als er gerade d. Schraubenzieher ansetzt, um d. Tür aufzubrechen, merkt er, d. Tür offen ist & geht einfach in d. Wohnung & stiehlt
Einen „Versuch" d. §244 ohne ein, mind. Gleichzeitiges, Ansetzen zur Wegnahme kann es NICHT geben
Diebstahl mit Waffen / Gefährlichem Werkzeug (§244 I Nr. 1a)
Tatobjekt
Waffe
Gefährliches Werkzeug
Tathandlung: Bei sich führen
Waffe
Jeder bewegliche Gegenstand, d. dazu bestimmt ist, als Angriffs- / Verteidigungswerkzeug gegen Menschen eingesetzt zu werden & so erhebliche Verletzungen zuzufügen (sog. Waffe im technischen Sinne)
Wirkung d. Waffe kann mechanisch / chemisch sein
zB ist eine Gaspistole eine Waffe
Gegenstand, d. nach d. WaffG (vgl. §1 II WaffG) eine Waffe darstellt, wird idR auch als Waffe iSd StGB anzusehen sein → allerdings umfasst StGB auch Sport- & Jagdwaffen, deren bestimmungsgemäßer Einsatz eig. nicht gegen Menschen ist
NUR d. Beisichführen gebrauchs- & einsatzbereiter Waffen wird erfasst → sonst fehlt es an d. erforderlichen abstrakten Gefahr
ABER: Beisichführen einer ungeladenen Waffe genügt, wenn d. Täter d. erforderliche Munition griffbereit mit sich führt
(P)2: Schreckschusswaffen
(P)2: Schreckschusswaffen
hM: Waffeneigenschaft (+), wenn beim Abfeuern d. Explosionsdruck nach vorn aus d. Lauf austritt & deshalb d. Schreckschusswaffe nach d. Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen
Arg:
Parallele zur Gaspistole, d, aus d. Ferne benutzt, ebenfalls nicht gefährlich ist
Schreckschusswaffen werden gem. §1 II Nr. 1 WaffG iVm Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1, Nr. 2 & Nr. 2.7 als Waffen im technischen Sinne behandelt
aA: Es liegt im Einzelfall ein gefährliches Werkzeug vor
Arg: bestimmungsgemäßer Gebrauch von Schreckschusswaffen liegt gerade nicht darin, Verletzungen hervorzurufen, sondern darin, zu erschrecken
Gefährliches Werkzeug
Rückgriff auf §224 I Nr. 2 nicht möglich, da es gerade NICHT auf Verwendung ankommt
(P)3: Definition gefährliches Werkzeug
(P)3: Definition gefährliches Werkzeug
→ Gleiches Problem auch bei §250 I Nr. 1a
Rspr (obj. abstrakt): Notwendig ist ein Gegenstand von d. eine abstrakte Gefahr ausgeht, d. derjenigen einer Waffe im technischen Sinne nahekommt, sodass allein deshalb eine Mitführung dieses Gegenstands bei d. Tat als latent gefährlich angesehen werden muss
Eine Verwendungsabsicht ist NICHT nötig, diese wird nur bei §244 I Nr. 1b nötig
Arg:
Wortlaut d. §244 I Nr. 1a verlangt gerade keine Verwendung / Verwendungsabsicht wie Nr. 1b + daher auch kein Rückgriff auf §244 I Nr. 1b / §224 möglich (Systematik)
Gedanke d. erhöhten abstrakten Gefährlichkeit
Kritik: Extrem weit, nahezu jeder Diebstahl würde wegen d. Mitführen von Einbruchswerkzeug hierunter fallen + klare Kriterien können nicht entwickelt werden → daher BGH: Einzelfallbetrachtung & in extremen Fällen Anwendung d. §244 III
eA (obj. konkret): von einem gefährlichen Werkzeug ist nur dann auszugehen, wenn d. Gegenstand in d. konkreten Tatsituation keine andere Verwendung haben kann, als eine Leibes- / Lebensgefahr zu begründen
Arg: Bei §244a Nr. 1a Var. 1 geht es um einen abstrakte Gefährlichkeit & §244a Nr. 1b geht es um grds. Ungefährliche Gegenstand d. Konkret gefährlich eingesetzt werden → Mittelweg bei §244a Nr. 1a Var. 2
Kritik: diffuse Spekulation über den Einsatzwillen
aA (subj. konkret): abstrakte Gefährlichkeit d. Gegenstands & innerer Verwendungsvorbehalt notwendig (Gedanken d. §224)
Arg: Gesetzgeber wollte eigentlich auf §224 zurückgreifen + Bestimmtheitsgebot (Art. 103 II GG)
Kritik: Verwendungsabsicht in §244 I Nr. 1b speziell vom Gesetzgeber vorgegeben
Bei sich führen
Definition: Täter führt einen Gegenstand bei sich, wenn sich dieser in Griffweite befindet / er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
Personelle Anforderungen: Beisichführen durch einen anderen Beteiligten genügt, sofern dieser am Tatort anwesend ist & d. Vorsatz d. Täters sich hierauf bezieht
(P)4: Zeitliche Anforderungen
Beisichführen im Vorbereitungsstadium /auf d. Flucht nach einem fehlgeschlagenen Versuch reicht NICHT aus
Ausreichend ist, d. gefährlicher Gegenstand mind. vorübergehend in d. qualifiaktionstauglichen Testphase zur Verfügung steht
Räumliche Anforderungen: es genügt, wenn d. Gegenstand so in d. räumlichen Nähe d. Täters ist, d. er ihm unmittelbar zur Verfügung steht, sodass er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
Reicht NICHT aus, wenn d. Täter nur zufällig in d. Zugriffsbereich d. Gegenstands gelangt
(P)5: Berufswaffenträger
(P)6:Waffe als Tatobjekt
(P)4: Zeitliche Anforderungen
hM: zeitlich zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn & Beendigung (also auch zur Beutesicherung)
Arg: Differenzierung nach d. zufälligen Zeitpunkt d. Vollendung d. Wegnahme ist im Einzelfall willkürlich
aA: zeitlich zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn & Vollendung
Arg: Wegen Art. 103 II GG kann eine schon begangene Tat in d. Phase zwischen Vollendung & Beendigung nicht quasi nachträglich noch qualifiziert werde
Speziellen Anforderungen d. §252 würden unterlaufen, wenn d. Tat auch nach Vollendung d. Wegnahme nach §244 qualifizierbar wäre
(P)5: Berufswaffenträger
→ Diese können ihre Waffe völlig unabhängig vom Delikt aus dienstlichen Motiven bei sich führen → entfällt dann abstrakte Gefährlichkeit Waffe?
eA: (+)
Arg: Hier muss §244 I Nr. 1a teleologisch reduziert werden, denn es bedarf für abstrakte Gefährlichkeit eine "innere Beziehung zwischen Bewaffnung & Tat"
hM: (-)
Ebenfalls umfasst, da abstrakte Gefährlichkeit d. jederzeit möglichen Einsatzes unabhängig vom Zweck d. Beisichführens besteht
Ggf ist Gefahr bei Berufswaffenträgern sogar höher, weil sie geübt & gewohnt sind, Waffe zu benutzen
→ Vorsatz bzgl. Beisichführens d. Waffe dann über sachgedankliches Mitbewusstsein
(P)6: Waffe als Tatobjekt
→ Liegt §244 I Nr. 1a auch vor, wenn jemand eine Waffe stiehlt?
hM: (+)
Arg: mit d. Akt d. Ergreifens erlangt d. Täter bereits d. gefährliche Verfügungsmöglichkeit über d. Waffe
mM: (-)
Arg: sonst wäre §243 I 2 Nr. 7 überflüssig / sein Strafrahmen-Wertung würde unterlaufen
Diebstahl mit Werkzeug / sonstigem Mittel (§244 I Nr. 1b)
Abgrenzung zu Nr. 1a: Auffangtatbestand für alle ungefährlichen Mittel
Deswegen hier Verwendungsabsicht nötig
Tatobjekt:
Werkzeug / sonstiges Mittel: Alle Gegenstände, d. sich zwar zur Anwendung von Gewalt / Drohung mit Gewalt eignen, aber schon nach ihrer obj. Beschaffenheit / nach Art ihrer geplanten Verwendung keine erheblichen Verletzungen herbeiführen können
(P)7: Scheinwaffen
Tathandlung: Bei sich führen (s.o. → §244 I Nr. 1a)
(P)8: Möglichkeit eines Teilrücktritts von §244 I Nr. 1
(P)7: Scheinwaffen
Werkzeug (+), solange Gefährlichkeit nicht allein aus schauspielerischen Fähigkeiten d. Täters resultiert → sondern Wirkung d. Scheinwaffe selbst (sog. Eindruckstheorie)
(+): Waffenattrappen, nicht einsatzbereite Waffen, Schlüssel & Luftpumpen weil sie als Schlag- / Stoßwerkzeug ohne weiteres dazu geeignet sind ernsthafte Verletzungen zu Verursachen kann
(-): Alltägliche Gegenstände, d. als Waffe ausgegeben werden (Labello, Holzstück)
(P)8: Möglichkeit eines Teilrücktritts von §244 I Nr. 1
→ Ist ein Rücktritt allein vom QualifikationsTB (sog. Teilrücktritt) möglich?
eA: Teilrücktritt (-)
Arg: Beisichführen genügt bereits in einem Moment d. Tat → ein kontinuierliches Beisichführen während d. gesamten Tatsausführung wird nicht verlangt
Wenn d. Täter d. Tat nicht im Ganzen aufgibt, wird er wegen §§242, 244 I Nr. 1 bestraft
aA: Teilrücktritt (+)
Arg: Nach d. Prinzip d. tätigen Reue ist eine Straffreiheit bei freiwilligem Täterverhalten trotz Vollendung d. TB möglich, da es bei der bloß abstrakten Gefährdung geblieben ist
Täter wird nur aus §242 bestraft
Bandendiebstahl (§244 I Nr. 2)
Bande: Mehrere Personen haben sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten, also einer Bande, verbunden, wenn sie d. gemeinsamen Entschluss gefasst haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen ggf. noch ungewisse Taten zu begehen
Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal iSd §28 II
Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
(P)9: VSS d. Bandenmäßigen Tatbegehung
(P)9a: Beteiligung an d. konkreten Tat
(P)9: VSS d. Bandenmäßigen Tatbegehung
→ 3-2-1-0 Prinzip
Bandenabrede (3 Mietglieder)
Mind. 3 Personen müssen sich zu einer Bande (Def. oben) zusammengeschlossen haben
Bedarf KEINE ausdrücklichen Vereinbarung
Stillschweigende Übereinkunft genügt → kann sich auch aus d. konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden
Auch eine „Spontan-Gründung" einer Bande kommt in Betracht
ABER: Haben sich Täter von Anfang an nur zur Begehung EINER Tat verabredet & in d. Folgezeit auf d. Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses weitere Straftaten begangen, so fehlt es an einer Bandenabrede
Verübung (2 Mitglieder)
Tat muss nur von 2 Mitgliedern d. Bande verübt werden
Für d. Vorliegen einer Bande erforderliche 3 Mitglied muss NICHT in d. konkrete Tatbegehung eingebunden sein
Bandenmäßigen Begehung steht es auch nicht entgegen, wenn d. Tatbeute lediglich zwischen d. unmittelbar Beteiligten d, jeweiligen Einzeltat & nicht innerhalb d. an d. Bandenabrede Beteiligten aufgeteilt wird
Ebenso schadet es nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, ob über d. beiden tatbeteiligten Bandenmitglieder hinaus ein weiteres Bandenmitglied Kenntnis von d. Begehung d. Taten hatte
ABER: Tat muss Ausfluss d. Bandenabrede sein
Täter (1 Mitglied)
Mindestens 1 d. konkret Tatbeteiligten muss Täter sein
Andere Bandenmitglieder können bei d. konkreten Tat auch als Anstifter / Gehilfen mitwirken
Allerdings gibt es KEINE „Teilnehmer-Bande”
Wegnahmehandlung (0 Mitglieder)
Wegnahmehandlung selbst kann auch ein Nichtbandenmitglied vornehmen
Anwesenheit am Tatort ist nicht nötig
Merkmal „unter Mitwirkung" stellt nur klar, d. nicht ein Bandenmitglied alleine einen Bandendiebstahl begehen kann
(P)9a: Beteiligung an d. konkreten Tat
Für jedes Bandenmitglied muss für jede Tat d. Bande gesondert festgestellt werden, d. Beiträge zur konkreten Tat erbracht wurden
Bloße Mitgliedschaft in d. Bande genügt nicht, um einem Bandenmitglied eine konkrete Tat anzulasten → weder als Beihilfe noch als Mittäterschaft
Abgrenzung von Mittäterschaft & Beihilfe (/ Anstiftung) richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen
NIE darf d. (Mit-)Täterschaft mit d. Hinweis auf d. Bandenmitgliedschaft bejaht werden
Bandenmitgliedschaft ist ein in d. beteiligten Person liegendes Merkmal, so d. eine Zurechnung über d. Kenntnis gem. §25 II NICHT möglich ist → Täter eines Bandendiebstahls kann NUR derjenige sein, d. selbst zur Bande gehört
Eine Diebesbande kann sich nicht aus Hehlern & Dieben zusammensetzen
Anders bei §§ 260 I Nr. 2, 260a
ABER: Zusicherung d. Hehlereihandlung kann bereits eine psychische Beihilfe zum Diebstahl darstellen, wodurch die Mitgliedschaft in der Diebesbande begründet werden kann
Wohnungseinbruchsdiebstahl (§244 I Nr. 3)
Wohnung: Wohnung ist ein umschlossener & überdachter Raum, d. einem Menschen mind. vorübergehend als Unterkunft dient, ohne d. jedoch zwingend Schlafräume vorhanden sein müssen
(P)10: Details zum Wohnungsbegriff
Handlungsmodalitäten: s.o. → §243 I 2 Nr. 1
(P)10: Details zum Wohnungsbegriff
→ Geschützt sind Räume, d. Kernbereich privaten Lebensführung (Privat- & Intimsphäre) dienen, indem sie Selbstentfaltung & vertrauliche Kommunikation in einem geschützten Bereich gewähren
→ Nach BGH muss „in" eine Wohnung eingebrochen etc. worden sein, nicht aber “aus ihr" gestohlen worden sein
(+):
Wohnungen, d. noch voll eingerichtet sind, nach d. Tod des einzigen Bewohners
Wochenendhäuser
Zimmer von Heimbewohnern
Flure / Keller von Einfamilienhäusern wegen d. unmittelbaren Verbindung zum Wohnbereich
Ausschließlich beruflich genutzte aber so in d. Wohnbereich integrierte Räume, d. sie eine geschlossene Einheit bilden
Wohnmobile & Wohnwagen jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen
Hotelzimmer
Bordkabinen
(-):
Vom Wohnbereich getrennte Kellerräumen eines Mehrfamilienhauses
Gasträume eines Hotels
Gartenlauben
Freistehende Garagen & Nebengebäude
Selbstständigen Gemeinschaftsräume in größeren Mietshäusern
Gemeinschaftsräume / Empfangsbereichs eines Heimes
Leerstehende Wohnungen
Diebstahl aus einer dauerhaft genutzten Privatwohnung (§244 IV)
Wenn Wohnungseinbruchdiebstahl nach Abs. 1 Nr. 3 dauerhaft genutzte Privatwohnung betrifft → Freiheitsstrafe von 1 - 10 Jahren
(+): Private Wohnungen, Einfamilienhäuser, Zweitwohnungen von Berufspendlern → Auch Nebenräume, Keller, Treppen, Wasch- & Trockenräume
(-): Reine Ferienwohnungen, flüchtig genutzte Hotelzimmer, dauerhaft genutzte Wohnmobile & Wohnwagen → ABER dort teilw. §243 I Nr. 3 einschlägig
Strafmilderung für minder schwere Fälle gem. §244 III ist gesetzlich ausgeschlossen
§244 IV wird von § 252 verdrängt → §123 steht dann zu §252 in Tateinheit (§52)
STB
a) Vorsatz bzgl. Grunddelikt
b) Vorsatz bzgl. Qualifikation
Bzgl. §244 I Nr. 1a & Nr. 2 genügt dolus eventualis
Bzgl. §244 I Nr. 1b muss darüber hinaus d. zielgerichtete Wille vorhanden sein, d. Gegenstand als Gewalt- / Drohmittel gegen Personen einzusetzen (Gebrauchsabsicht)
Nicht erforderlich ist, d. Verwendungsabsicht von vorneherein besteht, sie kann auch noch während d. Tatausführung gefasst werden
Bei §244 I Nr. 3 muss ein funktionaler Zusammenhang zum Diebstahl in d. Weise bestehen, d. Qualifikation „zur Ausführung der Tat" (§242) verwirklicht wird
c) Rechtswidrige Zueignungsabsicht (§242 I)
Konkurrenzen
Treffen §244 I Nr. 1 & 3 zusammen, liegt auch aus Gründen d. klarstellenden Funktion d. Tateinheit (§52) vor
§303 tritt nicht hinter d. Wohnungseinbruch zurück, sondern steht gem. §52 in Tateinheit
Einordnung - Schwerer Bandendiebstahl (§244a)
Allg: Verbrechen
Ratio: Abschreckung → Bekämpfung d. organisierten Kriminalität
Vorverlagerung d. Strafbarkeit (s. §30)
Gutachten: schrittweise alle Qualis prüfen, dann muss bei §244a nur noch nach oben verwiesen werden
A. §§242 I, 243 I 2
B. §§242 I, 244
§244a
Unrechtsgehalt
Mischung aus §243 & §244 als TBliche Qualifizierung → da Merkmale d. §243 d. OTB (mit)bilden, gelten für diese d. allg Regeln für Vorsatz & Irrtum
Bagatellklausel (§243 II) gilt nicht:
Wertungswidersprüche zu §244 vermeiden, in d. Klausel nicht vorgesehen ist
Hohen Unrechts- & Gefährlichkeitsgehalt gerecht werden
Aufbauschema Schwerer Bandendiebstahl (§244a)
I. TB
1. GrundTB d. §242 I
Gutachten: idR unter Verweis auf oben d. Verwirklichung d. GrundTB feststellen
2. Regelbeispiel (§243 I 2)
Gutachten: idR unter Verweis auf oben d. Verwirklichung mindestens eines Regelbeispiels gem. §243 I 2 feststellen
3. Quali (§244 I Nr. 1, 3)
Gutachten: idR unter Verweis auf oben d. Verwirklichung d. Qualifikationen d. §244 I Nr. 1 &/oder 3 feststellen
Beachte: Regelbeispiele d. §243 I 2 sind KEINE TBM
Innerhalb d. §244a werden d. erschwerenden Umstände d. §243 I 2 Nr. 1-7 jedoch zu echten TBM
Auch für Vorsatz & Irrtum gelten somit allgemeine Regeln (§§ 5, 16 I)
4. Quali (§2433 I Nr. 2)
Gutachten: idR unter Verweis auf oben d. bandenmäßige Begehung gem. §244 I Nr. 2 feststellen
II. RWK
III. ggf. minder schwerer Fall (§243 II)
IV. Konkurrenzen
§244a ist ggü. §§242 - 244 d. speziellere Vorschrift, jedoch besteht mit §244 IV Tateinheit
§§250, 252, 255 gehen vor
(P)1: Teilnahme am (schweren) Bandendiebstahl ohne Bandenmitgliedschaft möglich?
→ d. Person fehlt in Form d. Bandenmitgliedschaft eine VSS für d. Täterschaft d. Haupttat → wie wirkt sich dieser Umstand rechtlich auf d. Teilnahmestrafbarkeit aus?
mM: Teilnahme möglich auch bei fehlen d. Bandenmitgliedschaft
Grund: Bandenmitgliedschaft iRd §§244 I Nr. 2; 244a I ist KEIN persönliches strafschärfendes Merkmal, deswegen ist §28 II nicht anwendbar & kann Beihilfe nicht ausschließen
Arg: Grund für d. Strafschärfung beim Bandendiebstahl liegt NICHT in einer in d. Person d. einzelnen Bandenmitglieds liegenden erhöhten Gefährlichkeit, sondern in d. Gefahr, d. von d. Existenz d. Bande als solche & d. Tatbegehung durch mehrere ausgeht
Dies sind aber keine persönlichen Merkmale, sodass §28 II bereits vom Wortlaut her nicht einschlägig ist
Kritik: würde im Bereich d. Anstiftung dazu führen, d. derjenige, der gar kein Bandenmitglied ist, dennoch gem. §26 „gleich einem Täter" zu bestrafen wäre
Widerspricht aber d. Befund, d. es sich bei d. bandenmitgliedschaft gerade nicht um ein gem. §25 II zurechenbares Merkmal handelt, eine Mittäterschaft also gerade ausscheidet
hM: Teilnahme NICHT möglich bei fehlen d. Bandenmitgliedschaft
Grund: Bandenmitgliedschaft iRd §§244 I Nr. 2; 244a I ist ein persönliches strafschärfendes Merkmal & ist §28 II anwendbar → TB d. Haupttat wäre über §28 II von §244a I zu § 242 1, 244 I Nr. 3 zu verschieben
Arg:
Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls knüpft primär an d. „Mitgliedschaft" an & damit an d. Bereitschaft, sich in einer gefährlichen Verbindung iRd Bandenabrede in besonderer Weise zu verpflichten
Wortlaut d. §§244 1 Nr. 2; 244a I (,als Mitglied einer Bande"') sowie d. Tatsache, d. Bandenmitgliedschaft eines Mittäters d. anderen Mittätern nicht zugerechnet werden kann sprich dafür, d. Grund für d. Strafschärfung beim (schweren) Bandendiebstahl jedenfalls nicht ausschließlich in tatbezogenen Umständen liegt
Aufbauschema Unterschlagung (§246)
→ subsidiärer AuffangTB
I. TB
1. OTB
a) Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung: sich / einem Dritten zueignen → (P)1, 2
aa) Zueignungswille
bb) Manifestation → (P)3
c) RWK d. Zueignung
d) ggf. Qualifikation gem. §246 II: Anvertrausein → (P)4
2. STB
a) Vorsatz bzgl. OTB
b) ggf. Vorsatz bzgl. Qualifikation
II. RWK
III. Schuld
IV. Strafantrag (§§247, 248a)
IV. Subsidiarität (§246 I Hs. 2) → (P)5
Fremde bewegliche Sache
Sache: jeder körperlicher Gegenstand
Beweglich: eine Sache, d. fortgeschafft werden kann.
Fremd: eine Sache d. im (Allein-, Mit- / Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht
→ wie bei §242
Sich / einem Dritten zueignen
Zueignung: zumindest vorübergehende Anmaßung einer Eigentümerstellung
NICHT identisch mit Zueignungsabsicht aus §242
(P)1: Wiederholbarkeit d. Zueignungsaktes
(P)2: Subsidiarität d. §246 ggü. versuchtem §242 / §263
(P)1: Wiederholbarkeit d. Zueignungsaktes
→ Kann jmd. d. sich eine Sache durch ein in Zueignungsabsicht begangenes strafbares Eigentums- / Vermögensdelikt verschafft (& dadurch zugeeignet) hat, durch nochmalige Betätigung seines Zueignungswillens eine Unterschlagung begehen
hL (Konkurrenzlösung): mehrfachzueignung ist möglich
Folge: TB ist zwar erfüllt, eine erneute Zueignung bleibt jedoch als mitbestrafte Nachtat straffrei, sofern d. Schaden nicht vertieft wird
Arg: Täter begründet durch seine Verwertungshandlung eine neue eigentümerähnliche Position in d. Form, d. er sich (ggü. Dritten) als Eigentümer aufspielt
Weiterhin sind Strafbarkeitslücken denkbar, da Teilnehmer an späteren Verwertungshandlungen nicht immer gem. §257 / §259 strafbar sind
Rspr (TBlösung): mehrfachzueignung ist NICHT möglich
Folge: Es entfällt bereits d. TB, sofern keine weitere Vertiefung des Schadens bewirkt wird
Arg: Zueignung bedeutet d. erste Begründung einer eigentümerähnlichen Position
Spätere Handlungen nutzen d. bereits erlangte Position nur noch aus.
Auch würden d. Verjährungsregeln faktisch unterlaufen, wenn zB jede nachträgliche Verwendung einer gestohlenen Sache erneut als Unterschlagung strafbar wäre
Schadensvertiefung: wenn erstes Delikt §263 & dann verkauft an gutgläubien Erwerber, verliert Eigentümer neben Besitz nun auch Eigentum
Folge: Unterschlagung tritt in Tateinheit gem. §53 zu erstem Delikt hinzu
(P)2: Subsidiarität d. §246 ggü. versuchtem §242 / §263
Bloßer Versuch eines §242 / §263 ist eine „Manifestation d. Zueignungswillens"
ABER: restriktive Auslegung nötig → sonst wäre beim Rücktritt vom Diebstahls- / Betrugsversuch §246 dennoch idR vollendet, wodurch d. Rücktritt faktisch leerlaufen würde
§246 darf in derartigen Fällen nur bejaht werden, wenn d. Versuch eine „Vollendungskomponente" hat (sachenrechtsähnliche Herrschaftsbeziehung d. Täters über d. Sache)
(Vollendete) Zueignung setzt auf d. Seite d. Täters (/ bei Drittzueignung zumindest auf d. Seite d. Begünstigten) eine Nähebeziehung zur jeweiligen Sache in Gestalt von Gewahrsam, mittelbarem Besitz / sonstiger Sachherrschaft / Einwirkungsmöglichkeit voraus
Zueignungswille
Täter muss Enteignungs- & Aneignungswillen haben
Ist d. Fall, wenn er d. Willen hat, d. Sache selbst / d. darin verkörperten Sachwert wenigstens vorübergehend seinem Vermögen / d. eines Dritten einzuverleiben unter dauerhaftem Ausschluss d. Berechtigten
Aneignungswille: Wille, d. Sache selbst / d. in ihr verkörperten Sachwert wenigstens vorübergehend d. eigenen Vermögen / d. Vermögen eines Dritten einzuverleiben
Enteignungswille: Wille, d. Berechtigten auf Dauer aus seiner Eigentümerposition zu verdrängen, dh ihm d. Sache selbst / d. in ihr verkörperten Sachwert auf Dauer zu entziehen
Manifestation
Zueignungswille d. Täters muss sich durch eine Handlung d. Täters in erkennbarer Weise manifestieren
(P)3: Anforderungen an d. Manifestation
(+): Wegfahren beim SB-Tanken wenn kein §263, Verbrauch d. Sache, Gebrauch in einer erheblich wertmindernden Weise, Vermischung & Verarbeitung, Verkauf, Verkaufsangebot, Verlangen einer Handy PIN um Handy verkaufen zu können, Ableugnen d. Besitzes / Verbergen d. Sache, EInkassieren & Nichtabführen fremden Geldes
(-): Zerstörung Preisgabe d. Sach ohne vorherige Betätigung d. Zueignungswillens, Unterlassen d. Herausgabe unter Anerkennung fremden Eigentums, Abredewidrige Weiterbenutzung
(P)3: Anforderungen an d. Manifestation
hM (enge Manifestationstheorie): Zueignungshandlung d. Täters muss als solche eindeutig erkennbar sein
Zueignung setzt voraus, d. ein obj. Beobachter auch ohne Kenntnis d. Zueignungswillens d. Täters auf dessen Zueignungswillen schließen kann
Verhalten d. Täters muss sich seinem Sachgehalt nach als Erlangung einer eigentümerähnlichen Stellung darstellen
Arg: Obj. & subj. VSS d. Zueignung iSv §246 I müssen unabhängig voneinander geprüft werden, ohne d. eine aus d. anderen abzuleiten
Kritik: strenge Manifestationstheorie privilegiert d. Täter, d. befugtermaßen mit d. Sache umgeht, obwohl dieser häufig erhöhtes Unrecht verwirklicht (da Tat häufig gem. §246 II qualifiziert ist)
aA (weite Manifestationstheorie): auch eine, obj. gesehen, neutrale, unverfängliche Handlung kann d. Zueignungsakt bilden
VSS: Wenn sich ihr Zueignungscharakter für einen obj. Beobachter, welcher d. Zueignungswillen d. Täters kennt, ergibt
Arg: §246 erfordert lediglich eine nach außen hin erkennbare Handlung
Dafür genügt es, d. sich bei Berücksichtigung aller Tatumstände d. Zueignungswille äußert
Kritik: weite Manifestationstheorie ist problematisch, weil sie äußerlich unauffälliges Verhalten allein aufgrund d. dahinterstehenden Willens für TBmäßig erklärt (es droht Gesinnungsstrafrecht)
Außerdem ist sie praktisch nicht umsetzbar → Zueignungswille im Zeitpunkt d. neutralen Handlung muss in d. Praxis „rückwirkend" aus einem späteren eindeutigen Zueignungsakt geschlussfolgert werden, was inkonsequent ist
RWK d. Zueignung
Kein fälliger, durchsetzbarer Anspruch d. Täters ersichtlich & auch kein Aneignungsrecht
Qualifikation gem. §246 II: Anvertrausein
Anvertraut ist d. Sache dann, wenn sie d. Täter mit d. Maßgabe überlassen wurde, mit ihr nur iSd Anvertrauenden zu verwahren, dh sie nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden & sie ggf. zurückzugeben.
Bes. persönliches Merkmal iSd §28 II
(P)4: Anvertrautsein bei Sittenwidrigkeit / Unwirksamkeit d. Treueverhältnisses