Sozialmanagement I: Grundlagen des Rechnungswesens

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Karteikarten zu den Grundlagen des Rechnungswesens (Sozialmanagement I) an der Hochschule Bremen, basierend auf der Vorlesung von Prof. Dr. Martin Holi.

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Externes Rechnungswesen

Der gesetzlich geregelte Bereich des Rechnungswesens (Finanzbuchhaltung mit Buchführung und Jahresabschluss sowie betriebliche Statistik), der den Unternehmenserfolg nach außen dokumentiert.

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Internes Rechnungswesen

Der freiwillige, gesetzlich weitgehend ungebundene Bereich des Rechnungswesens (Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Planungsrechnung), der der internen Planung, Steuerung und Kontrolle dient.

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<p>Gliederung der Rechtsordnung (Rechnungswesen)</p>

Gliederung der Rechtsordnung (Rechnungswesen)

Einteilung der Rechtsordnung in Privatrecht (Allgemeines Privatrecht und Sonderprivatrecht wie Handelsrecht) und Öffentliches Recht (u. a. Steuerrecht, Sozialrecht, Verwaltungsrecht).

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<p>Struktur des betrieblichen Rechnungswesens</p>

Struktur des betrieblichen Rechnungswesens

Unterteilung in internes Rechnungswesen (Kosten- und Leistungsrechnung/interne Erfolgsrechnung) und externes Rechnungswesen (Handelsbilanz/externe Erfolgsrechnung und Steuerbilanz/steuerliche Erfolgsrechnung).

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Kameralistik

Das vor allem in der öffentlichen Verwaltung genutzte Buchführungssystem auf Basis der Einnahmen-Überschussrechnung (Kassenwirksamkeitsprinzip), das Geldverbräuche und den finanzwirtschaftlichen Deckungserfolg abbildet.

6
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Dezemberfieber

Ein Problem der Kameralistik, bei dem Mittel gegen Jahresende krampfhaft ausgegeben werden, um drohende Haushaltskürzungen im Folgejahr zu vermeiden, da Vermögen nicht einfach übertragen werden kann.

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Buchführungspflicht nach § 238 HGB

Gesetzliche Verpflichtung für jeden Kaufmann, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

8
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Handelsgesetzbuch (HGB)

Das Sonderprivatrecht der Kaufleute, welches unter anderem die grundlegenden Vorschriften zur Buchführungspflicht, Rechnungslegung und Bilanzierung enthält.

9
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Sechs Arten des Kaufmanns gemäß HGB

Die im HGB unterschiedenen Kaufmannsformen: Istkaufmann (§ 1 HGB), Kannkaufmann (§ 2 / § 3 HGB), Fiktivkaufmann (§ 5 HGB), Scheinkaufmann und Formkaufmann (§ 6 HGB).

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§ 140 Abgabenordnung (AO)

Steuerrechtliche Vorschrift, wonach Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (z. B. HGB) Bücher führen muss, diese Pflichten auch für die Besteuerung erfüllen muss.

11
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Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Vereinfachte Gewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs. 3 EStG basierend auf dem Zufluss- und Abflussprinzip für nicht buchführungspflichtige Personen, Freiberufler, Vereine und Stiftungen.

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Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die steuerrechtliche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionsgütern über deren voraussichtliche Nutzungsdauer (Pendant zur handelsrechtlichen Abschreibung).

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<p>Güter- und Finanzkreislauf im Unternehmen</p>

Güter- und Finanzkreislauf im Unternehmen

Das Gesamtsystem von Güter- und Finanzbewegungen zwischen Beschaffungsmarkt, Produktion, Absatzmarkt, Geld-/Kreditmarkt und Staat, das im Rechnungswesen erfasst wird.

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Inventur

Die körperliche (Zählen, Messen, Wiegen) und buchmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag.

15
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Inventar

Das als Ergebnis der Inventur erstellte detaillierte schriftliche Verzeichnis aller Vermögenswerte und Schulden nach Art, Menge und Wert.

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Doppelte Buchführung (Doppik)

Auf Luca Pacioli (1494) zurückgehendes System, bei dem jeder Geschäftsvorfall doppelt gebucht wird (Soll an Haben) und der Erfolg über Eigenkapitalvergleich oder GuV ermittelt werden kann.

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Buchungssatz

Die schriftliche Festlegung der angesprochenen Konten im Soll und Haben (Format: „Sollkonto an Habenkonto“) zusammen mit Datum, Betrag und Währung.

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Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“

Ein zentraler Grundsatz der Buchführung, der vorschreibt, dass jeder finanziellen Transaktion ein schriftlicher Nachweis (Beleg) zugrunde liegen muss.

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Jahresabschluss

Der nach § 242 HGB zum Ende eines Geschäftsjahres aufzustellende kaufmännische Abschluss, der aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) besteht.

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Bilanz

Eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva/Mittelverwendung) und Schulden bzw. Eigenkapital (Passiva/Mittelherkunft) eines Unternehmens.

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Aktiva

Die Aktivseite der Bilanz, welche die Mittelverwendung (Anlage- und Umlaufvermögen) zeigt und grundsätzlich nach steigender Liquidität geordnet ist.

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Passiva

Die Passivseite der Bilanz, welche die Mittelherkunft (Eigenkapital, Rückstellungen, Verbindlichkeiten) zeigt und nach der Fristigkeit bzw. Fälligkeit gegliedert ist.

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<p>Bilanzgliederung nach § 266 HGB</p>

Bilanzgliederung nach § 266 HGB

Gesetzlich vorgeschriebenes Gliederungsschema der Bilanz für Kapitalgesellschaften in Anlage- und Umlaufvermögen (Aktiva) sowie Eigenkapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten (Passiva).

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Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

Eine Zeitraumrechnung nach § 242 HGB, die Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres gegenüberstellt, um den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag zu ermitteln.

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<p>Größenklassen nach § 267 / § 267a HGB</p>

Größenklassen nach § 267 / § 267a HGB

Einteilung von Kapitalgesellschaften in Kleinst-, kleine, mittelgroße und große Gesellschaften anhand von Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Arbeitnehmerzahl zur Bestimmung der Offenlegungs- und Prüfungspflichten.

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Lagebericht

Ein von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 289 HGB) zu erstellender Bericht, der die Geschäftsbedingungen sowie Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage samt Chancen und Risiken darstellt.

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<p>Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung</p>

Fristen für Aufstellung, Feststellung und Offenlegung

Gesetzlich definierte Zeiträume nach dem Bilanzstichtag, in denen der Jahresabschluss aufgestellt, von den Eigentümern festgestellt und im Bundesanzeiger offengelegt werden muss.

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Pflicht zur Abschlussprüfung (§ 316 HGB)

Die gesetzliche Verpflichtung für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, den Jahresabschluss und Lagebericht durch einen unabhängigen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) prüfen zu lassen.

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Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB

Gesetzliche Vorgabe zur geordneten Aufbewahrung von Handelsbüchern, Inventaren, Bilanzen und Buchungsbelegen für 10 Jahre10\,\text{Jahre} sowie von Handelsbriefen für 6 Jahre6\,\text{Jahre}.