MW

(Mitschrift3) Arbeitsrecht

Entgelt

  • wird entweder als Lohn oder Gehalt

  • Geldbezüge (z.B. Remuneration, Prämien, Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Abfertigungen, Zuschläge und Zulagen, Sonderzahlungen in KV).

  • Sachbezüge (Dienstwohnungen, PKW, Essensgutscheine)

  • Mindestlöhne werden in Kollektiverträgen geregelt (kein gesetzl. Mindestlohn) - zur Verhinderung von Lohndumping

  • Austrittsrecht: ich kann bei fehlendem Lohn ohne Frist aus Unternehmen austreten (bei Entgeltschmälerung)

  • Pfändungsschutz (bei Pfändungen durch Gericht kann eine Lohnpfändung bei den Unternehmen erwirken. Dabei gibt es jedoch ein Existensminimum welches ich ausgezahlt bekomme).

  • Auffrechnungsbeschränkungen (Unternehmen darf Gegenforderungen nicht einfach mit Lohn aufrechnen).

  • Rückzahlungsbeschränkungen bei irrtümlich geleisteten Entgelt.

  • Unwirksamkeit des Verzicht für die Zukunft bzw, bei Druck.

  • Schadenersatz - WIderspruchsrecht des*der AN*in.

Fürsorgepflicht

Pflicht des AG die Arbeitsbedinungen des AN so zu gestalten das die Unversertheit sichergestellt ist. Dazu zählen Arbeitssicherheit, Schutz vor Mobbing (systematisch, dauerhaft, Ziel das der*die Kolleg*in den Arbeitsplatz verlässt), korrekte Anmeldung des AN, Ausstellung von Dienstzeugnissen, ermöglichen des Urlaubskonsum, …

Beispiel: Bei Abhilfegesuch wegen Mobbing habe ich als Unternehmer*in die Pflicht etwas zu unternehmen - sonst kann es zu Schadenersatzpflicht kommen (gegenüber Unternehmen).

Auch: Gleichbehandlungsgebot: eine Minderheit darf nicht schlechter behandelt werden als eine Mehrheit. Umgekehrt ist dies aber sowohl möglich (eine Minderheit wird besser behandelt als die Mehrheit).

Mobbing/Bossing

Bossing bezeichnet Mobbing welches von einer Führungskraft ausgeht.

Abwesenheiten

Sphärentheorie: ausschlaggebend ist in welche Sphäre der Grund für die Leistungsstörung fällt.

  • Durchbrechung: Entgelt ohne Arbeitsleistung (z.B. Urlaub, Pflegefreistellung (§16 UrlG.), Krankheit, Arbeitsverhinderung).

    • Besonderheit Pflegefreistellung: notwendige Pflege eines erkranken Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankenten Person oder notwendige Betreuung eines Kindes (§16 UrlG.)

    • einfache Pflegefreistellung für eine Woche

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit (nicht bei freien Dienstnehmer*innen)

    • im ersten Jahr 6 Wochen, im zweiten Jahr 8 Wochen, nach 15 Jahren 10 Wochen, nach 25 Jahren 12 Wochen + ½ Entgelt für 4 Wochen (immer)

  • Arbeitsverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen

    • wird im KollV. geregtelt (z.B. Wohnungswechsel, Heirat, Sterbefall, Zeug*inneeinladungen, Arztbesuche)

  • Karenzen

    • Mütter/Väterkarenz wird nach Ende der Schutzfrist bis zum 2 LJ des Kindes bekannt gegeben (wenn beide, sonst bis zum 22. Monat)

    • Familienzeit - kein Entgeltanspruch

    • Elternteilzeit

      • bedarf eines schriftlichen Antrags, bei einem mündlichen ANtrag können Verhandlungen über Elternteilzeit beginnen. Frühestens ab 4 Monaten vor Beginn der Elternteilzeit besteht ein Kündigungsschutz.

      • Prüfschritte (leibliches Kind, adoptiv oder Pflegekind, unter 8 Jahre, gemeinsamer Haushalt oder Obsorge, ETZ und Karenz für das gleiche Kind nicht möglich, erster Antrag, Antrag vollständig, Frist gewaht?)

Beispiel

Beginn: 01.09.2025

Dauer: bis zum 8. Geburtstag

Wöchentliche Arbeitszeit: 30 Stunden, Mo-Fr. 9-15 Uhr (vorher 40 h - entspricht 20 % weniger = 32 h)

Prüfung des Anspruch ETZ

  1. Rechtsanspruch nach §15h MSchG, §8 VKK

    • bei Durchschnittlich mehr als 20 AN*innen im Betrieb

    • 3-jährige Beschäftigungsdauer einschl. Karenzen

    • Reduktion der wöchentl. AZ um 20 %, mindestens 12 Stunden

    • bei fehlender Einigung erfolgt Klage des*der AG

  2. Kein Rechtsanspruch

    • Vereinbarung über Beginn,Ausmaß der ETZ mit AZ*in

    • Reduktion der wöchentl. AZ um 20 % mind. 12 h

    • Fehlende Einigung Klage des*der ANZ*in beim ASG (LG)

Fazit: Eltern haben sehr viele Rechte, dies kann bei Projektbasierten Arbeitsstellen zu Problemen führen.

Wiedereingliederungsteilzeit

nach Krankenständen zur Widereingliederung in Betrieb

Beendigung des Dienstverhältnis

  1. Einvernehmliche Lösung

  2. Auflösung in der Probezeit

  3. Auslaufen des Dienstverhältnis (bei befristeten Dienstverträgen)

  4. Kündigung

    • von AN-Seite oder AG-Seite

    • Dienstgeber-Kündigungsfristen im Angestelltengesetz geregelt

      • bis 2 Jahre - 6 Wochen Kündigungsfrist

      • an 2 Jahre - 2 Monate Kündigungsfrist

      • ab 5 Jahre - drei Monate Kündigungsfrist

      • ab 15 Jahre - vier Monate Kündigungsfrist

      • ab 25 Jahre - 5 Monate Kündigungsfrist

    • Dienstnehmer-Kündigungsfrist

      • immer einen Monat

      • es kann eine Abweichung auf DIenstgeberkündigungsfrist vereinbart werden.

      • Anfechtung einer Kündigung:

        • verpöntes Motiv (z.B. angekündigte Elternteilzeit, Ankündigung von Betriebsratambitionen, Geltendmachung berechtigter Forderungen)

        • Sozialwidrigkeit - Eine Kündigung kann wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden, wenn der:die Arbeitnehmer:in mindestens sechs Monate beschäftigt war und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Kündigung ist dann sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen des:der Arbeitnehmers:in beeinträchtigt und nicht durch persönliche oder betriebliche Gründe dennoch gerechtfertigt ist.

        • Kriterien: vorrausichtlich 8 Monate Kündigung oder mind. 25 % weniger Einkommen - hier kann es zu einer Sozialwidrigkeit und einer Anfechtung der Kündigung kommen.

      • Diskriminierung:

        • Geschlecht, Alter, Religiöse Zugehörigkeit, ethnische Zugehörigkeit, Weltanschauung, Behinderung, sexuelle Orientierung.

    • Gründe für Kündigung: Vertrauensunwürdigkeit (z.B. begangene Straftaten die Auswirkungen auf Vertrauen zum Dienstgeber haben; falscher Krankenstand), Pflichtenverletzung, Untreue, Dienstunfähigkeit, Nebenbeschäftigung

    • Austrittsgründe: gesundheitliche Schwierigkeiten, Beschimpfung durch AG*in, Vorenthaltung des Entgelt.

  5. Entlassung

    • ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung die dem*der Arbeitgeber*in die Möglichkeit eröffnet das Arbeitsverhältnis bei vorliegen von wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

  6. Vorzeitiger Austritt

Gleichbehandlung (GIBG)

Diskriminierungen dürfen nicht Gründe für eine Entscheidung sein.

Unmittelbare Diskriminierung (eine direkte Diskriminierung einer Gruppe von Personen.

Mittelbare DIskriminierung (dem Anschein nach Neutrale Kriterien werden angewandt, es sind aber vor allem bestimmte MA damit besonders diskriminiert)

Es besteht ein Diskriminierungsverbot (z.B. bei festsetzung des Entgelt, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsbedinungen, …)

Belästigung wegen Diskriminierungsmerkmal ist auch verboten.