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Rechte und Pflichten & Leben in einem Rechtsstaat

Rechte und Pflichten nach Alter

  • Geburt: Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB), Träger von Rechten und Pflichten.
  • Menschenwürde: Anspruch auf Entfaltung der Persönlichkeit und Schutz durch den Staat (Art. 1 GG).
  • Rechtsgeschäfte: Kann Rechtsgeschäfte wahrnehmen, erben, klagen oder verklagt werden.
  • Gesetzliche Vertreter: Eltern oder Vormund (§ 1629 BGB).

Schulpflicht und Kino

  • 6. Lebensjahr: Beginn der Schulpflicht nach Landesschulgesetzen.
  • Kino: Besuch bis 20 Uhr erlaubt, wenn der Film für die Altersstufe freigegeben ist (§ 6 JSchÖG).

Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Taschengeld

  • 7. Lebensjahr: Beschränkte Geschäftsfähigkeit.
    • Annahme von Schenkungen ohne Zustimmung der Eltern.
    • Selbstständige, kleinere Kaufgeschäfte im Rahmen des Taschengeldes (§ 110 BGB, "Taschengeldparagraph").
    • Willenserklärungen, die nicht nur rechtliche Vorteile bringen, benötigen die Zustimmung der Eltern.
  • Deliktsfähigkeit: Bedingt deliktsfähig, nicht verantwortlich für verursachte Schäden, wenn die Einsicht in die Verantwortlichkeit fehlt (§ 828 BGB).

Kinobesuche und Religionsfreiheit

  • 12. Lebensjahr: Kinobesuche bis 22 Uhr erlaubt.
  • Religionsfreiheit: Schutz vor Erziehung in anderem Bekenntnis gegen den Willen.

Religionszugehörigkeit und Mitentscheidungsrecht

  • 14 Jahre:
    • Freie Entscheidung über die Religionszugehörigkeit.
    • Anhörungs- bzw. Mitentscheidungsrecht in familien- und sorgerechtlichen Entscheidungen (§ 50b FGG).

Strafmündigkeit

  • 14 Jahre: Bedingte Strafmündigkeit, strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn Reife zur Einsicht des Unrechts der Tat und entsprechendem Handeln besteht (§ 3 JGG).

Ende der Schulpflicht und Berufstätigkeit

  • 15. Lebensjahr: Ende der allgemeinen Schulpflicht.
    • Berufsmäßige Beschäftigung erlaubt (§ 7 JArbSchG).
    • Arbeitszeit: Täglich 8 Stunden, wöchentlich 40 Stunden.

Meldepflicht, Testierfähigkeit und Zeugenaussage

  • 16. Lebensjahr:
    • Allgemeine Meldepflicht, Besitz eines Personalausweises (§ 1 PersAuswG).
    • Beschränkte Testierfähigkeit, Errichtung eines Testaments (§§ 2229, 2233 BGB).
    • Zeugenaussage vor Gericht in Zivil- und Strafsachen (§ 455 ZPO, § 60 StPO).

Eheschließung und Jugendschutz

  • 16 Jahre:
    • Eheschließung mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts und Einwilligung der Eltern möglich (§ 1 EheG).
    • Besuch von Tanzveranstaltungen und Gaststätten bis 24 Uhr ohne Begleitung.
    • Kinobesuche bis 24 Uhr erlaubt.
    • Erlaubnis zum Konsum alkoholischer Getränke.

Volljährigkeit

  • 18. Lebensjahr: Volljährigkeit (§ 2 BGB).
    • Volle Geschäftsfähigkeit, Prozessfähigkeit.
    • Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit (Deliktsfähigkeit und Strafmündigkeit).
    • Anwendung des Jugendstrafrechts möglich, wenn Reife eines Jugendlichen vorliegt (§ 105 JGG).

Altersbereiche im Recht

  • Kind: Bis 14 Jahre
  • Jugendlicher: 14-18 Jahre
  • Heranwachsender: 18-21 Jahre
  • Erwachsener: Ab 21 Jahren

Merkmale eines Rechtsstaates

  • Rechtsordnung: Regierung und Verwaltung müssen sich an geltendes Recht halten.
  • Rechtsgleichheit: Gesetze gelten für alle gleich, ohne Ansehen der Person.
  • Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative sind unabhängig und kontrollieren sich gegenseitig.
  • Rechtssicherheit: Rechtsvorschriften müssen bekannt sein, bevor sie eingehalten werden können. Keine Strafe ohne vorheriges Verbot.
  • Rechtsschutz: Bürger haben Anspruch auf Anrufung der Gerichte bei ungerechter Behandlung.
  • Unabhängigkeit der Justiz: Richter entscheiden frei und unabhängig, ohne politische oder wirtschaftliche Weisungen.

Deutschland als Rechtsstaat

  • Deutschland ist ein Rechtsstaat.
  • Rechtsstaaten garantieren Freiheitsrechte und Schutz vor staatlichen Eingriffen.
  • Zwingender Bestandteil einer Demokratie.

Verfolgung von Rechtsverstößen

  • Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.
  • Der Staat darf Straftaten verfolgen.
  • Feste Regeln müssen eingehalten werden.
  • Fairer Prozess ist möglich.
  • Alle Menschen sind vor dem Gericht gleich gestellt.

Strafmündigkeit im Überblick

  • Nicht strafmündig: Bis 14 Jahre
  • Beschränkt strafmündig: 14-18 Jahre
  • Voll strafmündig, aber Jugendstrafrecht anwendbar: 18-21 Jahre
  • Voll strafmündig: Ab 21 Jahren