Rechte und Pflichten & Leben in einem Rechtsstaat
Rechte und Pflichten nach Alter
- Geburt: Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB), Träger von Rechten und Pflichten.
- Menschenwürde: Anspruch auf Entfaltung der Persönlichkeit und Schutz durch den Staat (Art. 1 GG).
- Rechtsgeschäfte: Kann Rechtsgeschäfte wahrnehmen, erben, klagen oder verklagt werden.
- Gesetzliche Vertreter: Eltern oder Vormund (§ 1629 BGB).
Schulpflicht und Kino
- 6. Lebensjahr: Beginn der Schulpflicht nach Landesschulgesetzen.
- Kino: Besuch bis 20 Uhr erlaubt, wenn der Film für die Altersstufe freigegeben ist (§ 6 JSchÖG).
Beschränkte Geschäftsfähigkeit und Taschengeld
- 7. Lebensjahr: Beschränkte Geschäftsfähigkeit.
- Annahme von Schenkungen ohne Zustimmung der Eltern.
- Selbstständige, kleinere Kaufgeschäfte im Rahmen des Taschengeldes (§ 110 BGB, "Taschengeldparagraph").
- Willenserklärungen, die nicht nur rechtliche Vorteile bringen, benötigen die Zustimmung der Eltern.
- Deliktsfähigkeit: Bedingt deliktsfähig, nicht verantwortlich für verursachte Schäden, wenn die Einsicht in die Verantwortlichkeit fehlt (§ 828 BGB).
Kinobesuche und Religionsfreiheit
- 12. Lebensjahr: Kinobesuche bis 22 Uhr erlaubt.
- Religionsfreiheit: Schutz vor Erziehung in anderem Bekenntnis gegen den Willen.
Religionszugehörigkeit und Mitentscheidungsrecht
- 14 Jahre:
- Freie Entscheidung über die Religionszugehörigkeit.
- Anhörungs- bzw. Mitentscheidungsrecht in familien- und sorgerechtlichen Entscheidungen (§ 50b FGG).
Strafmündigkeit
- 14 Jahre: Bedingte Strafmündigkeit, strafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn Reife zur Einsicht des Unrechts der Tat und entsprechendem Handeln besteht (§ 3 JGG).
Ende der Schulpflicht und Berufstätigkeit
- 15. Lebensjahr: Ende der allgemeinen Schulpflicht.
- Berufsmäßige Beschäftigung erlaubt (§ 7 JArbSchG).
- Arbeitszeit: Täglich 8 Stunden, wöchentlich 40 Stunden.
Meldepflicht, Testierfähigkeit und Zeugenaussage
- 16. Lebensjahr:
- Allgemeine Meldepflicht, Besitz eines Personalausweises (§ 1 PersAuswG).
- Beschränkte Testierfähigkeit, Errichtung eines Testaments (§§ 2229, 2233 BGB).
- Zeugenaussage vor Gericht in Zivil- und Strafsachen (§ 455 ZPO, § 60 StPO).
Eheschließung und Jugendschutz
- 16 Jahre:
- Eheschließung mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts und Einwilligung der Eltern möglich (§ 1 EheG).
- Besuch von Tanzveranstaltungen und Gaststätten bis 24 Uhr ohne Begleitung.
- Kinobesuche bis 24 Uhr erlaubt.
- Erlaubnis zum Konsum alkoholischer Getränke.
Volljährigkeit
- 18. Lebensjahr: Volljährigkeit (§ 2 BGB).
- Volle Geschäftsfähigkeit, Prozessfähigkeit.
- Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit (Deliktsfähigkeit und Strafmündigkeit).
- Anwendung des Jugendstrafrechts möglich, wenn Reife eines Jugendlichen vorliegt (§ 105 JGG).
Altersbereiche im Recht
- Kind: Bis 14 Jahre
- Jugendlicher: 14-18 Jahre
- Heranwachsender: 18-21 Jahre
- Erwachsener: Ab 21 Jahren
Merkmale eines Rechtsstaates
- Rechtsordnung: Regierung und Verwaltung müssen sich an geltendes Recht halten.
- Rechtsgleichheit: Gesetze gelten für alle gleich, ohne Ansehen der Person.
- Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative sind unabhängig und kontrollieren sich gegenseitig.
- Rechtssicherheit: Rechtsvorschriften müssen bekannt sein, bevor sie eingehalten werden können. Keine Strafe ohne vorheriges Verbot.
- Rechtsschutz: Bürger haben Anspruch auf Anrufung der Gerichte bei ungerechter Behandlung.
- Unabhängigkeit der Justiz: Richter entscheiden frei und unabhängig, ohne politische oder wirtschaftliche Weisungen.
Deutschland als Rechtsstaat
- Deutschland ist ein Rechtsstaat.
- Rechtsstaaten garantieren Freiheitsrechte und Schutz vor staatlichen Eingriffen.
- Zwingender Bestandteil einer Demokratie.
Verfolgung von Rechtsverstößen
- Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.
- Der Staat darf Straftaten verfolgen.
- Feste Regeln müssen eingehalten werden.
- Fairer Prozess ist möglich.
- Alle Menschen sind vor dem Gericht gleich gestellt.
Strafmündigkeit im Überblick
- Nicht strafmündig: Bis 14 Jahre
- Beschränkt strafmündig: 14-18 Jahre
- Voll strafmündig, aber Jugendstrafrecht anwendbar: 18-21 Jahre
- Voll strafmündig: Ab 21 Jahren