Eine zu allgemeine Beschreibung kann zu Missverständnissen führen.
Der Kaufgegenstand muss also im Kaufvertrag sehr genau angegeben werden, um nachträgliche Schwierigkeiten zu vermeiden.
Einzelstücke sind sogenannte nicht vertretbare Produkte, da es jedes Stück nur einmal gibt. Deren Merkmale lassen sich am besten durch eine ausführliche Beschreibung, Foto(s) oder eine Besichtigung festlegen. Typische Einzelstücke sind zum Beispiel ein gebrauchtes Auto, eine Wohnung oder ein Gemälde.
Massenprodukte sind vertretbare Produkte, ein Stück ist wie das andere. Selbstverständlich kann man die Merkmale von Massenwaren ebenfalls durch Beschreibung, Foto(s) und Besichtigung festlegen. Um die exakte Angabe der Merkmale des Kaufgegenstands bei Massenprodukten aber zu vereinfachen, haben sich Unternehmen im Lauf der Zeitverschiedene Hilfsmittel einfallen lassen. Diese erleichtern es dem Käufer, sich rasch ein Bild vom Kaufgegenstand zu machen.
Qualitätslabels sind Zeichen, die auf eine besondere Qualität von Waren oder Dienstleistungen hinweisen.
Solche Zeichen dürfen nur dann von Unternehmen verwendet werden, wenn die hergestellten Waren bestimmten Anforderungen gerecht werden und sich die einzelnen Betriebe regelmäßig kontrollieren lassen. Kontrolliert wird die Erfüllung verschiedener Richtlinien, die sich von Zeichen zu Zeichen deutlich unterscheiden können. Weit verbreitet sind Umwelt- und Bio-Labels, die umweltschonend oder biologisch hergestellte Warenauszeichnen.
In einem Kaufvertrag können unterschiedliche Mengenangaben verwendet werden.
Abhängig davon, um welchen Kaufgegenstand es sich handelt und wann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, können unterschiedliche Mengenangaben im Kaufvertrag festgelegt werden.
Wenn der Kaufgegenstand eindeutig gemessen, gewogen oder gezählt werden kann, wird im Kaufvertrag genau angegeben, wie viele Stück, Liter, Meter, Quadratmeter, Kilogramm, Kisten etc. verkauft werden. Wenn mehr oder weniger geliefert wird, müssen beide Vertragspartner der Abweichung zustimmen.
Käufer und Verkäufer können sich auf eine ungefähre Menge einigen und schließen einen Zirka-Vertrag ab. Im Kaufvertrag werden die vereinbarte Menge und die mögliche Abweichung festgelegt.
In manchen Fällen weiß der Verkäufer bei Vertragsabschluss noch nicht, wieviel er produzieren und liefern kann. Der Käufer möchte aber jedenfalls die gesamte mögliche Produktionsmenge kaufen. Dann schließen sie einen Kaufvertrag „in Bausch und Bogen“ ab.
Das Gewicht verpackter Waren wird mit der Formel „Netto + Tara = Brutto“ genau beschrieben.
Wenn Waren, die nach Gewicht verkauft werden, unverpackt angeboten werden, gibt es kein Problem. Die Ware wird abgewogen – das Gewicht wird mit dem Preis pro Mengeneinheit (Kilogramm, Tonne usw.) multipliziert–und schon erhält man den Preis.
Wenn der Käufer kontrollieren möchte, ob das Gewicht der gelieferten Waren mit der bestellten Menge übereinstimmt, muss er die Gesamtlieferung abwiegen und das Gewicht der Verpackung davon abziehen (Bruttogewicht – Tara = Nettogewicht). Das ist einfach, wenn er aus Erfahrung weiß, wie schwer die Verpackung ist oder wenn er die Ware auspacken kann.
Bei der Lieferung einer großen Menge kann er einen Durchschnitt ausrechnen, in dem er eine Stichprobe auspackt und die Verpackung abwiegt. Das Ergebnis rechnet er dann auf die gesamte Lieferung hoch.
Wenn die Verpackung nicht viel wiegt, können sich Verkäufer und Käufer auch darauf einigen, dass die Verpackung einfach mit verkauft und mit bezahlt wird. Dann spricht man von „brutto für netto“. (Beispiel: Kartoffeln in Säcken).
In einem Kaufvertrag können unterschiedliche Preisfestlegungen getroffen werden.
Wichtig ist grundsätzlich immer, dass im Kaufvertrag angegeben wird, ob die Umsatzsteuer im Preisenthalten ist (Bruttopreis) oder nicht (Nettopreis). Bei Verträgen zwischen Unternehmen und privaten Konsumenten müssen die Preise inklusive der Umsatzsteuer jedenfalls angegeben werden (Bruttopreise).
Abhängig vom Kaufgegenstand, vom Zeitpunkt der Erstellung des Kaufvertrags und von der Dauer der Erfüllung des Kaufvertrags, können die Vertragspartner unterschiedliche Arten von Preisen im Kaufvertrag festlegen.
Als Rabatt bezeichnet man Preisnachlässe für Waren oder Dienstleistungen.
Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) und verschiedene Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sollen Konsumentinnen und Konsumenten (=Verbraucher/innen) bei Verbrauchergeschäften schützen. Private Auswärtsgeschäfte und der private Fernabsatz fallen unter die Verbrauchergeschäfte (=B2C-Geschäfte).
Bei diesen Auswärtsgeschäften und Geschäften im Fernabsatz kommen die Verträge auf unterschiedliche Art und Weise zustande. Gemeinsam haben sie die gleichen Rücktrittsrechte vom Vertrag, die im FAGG und KSchG geregelt sind.
Von einem Auswärtsgeschäft spricht man, wenn der Vertrag zwischen Unternehmer und Konsument
a) Außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens abgeschlossen wird oder
b) Auf einer Ausflugsfahrt zustande kommt, auf der den Reisenden auch Waren und Dienstleistungen angeboten werden (Werbefahrt).
Von Fernabsatzverträgen spricht man, wenn der Vertragsabschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt.
Bestimmungen über den Rücktritt bei Auswärtsgeschäften und Fernabsatzverträgen
Hat der Konsument einen solchen Vertrag geschlossen, dann hat er bei Auswärtsgeschäften und Fernabsatzverträgen das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Wie lange die Rücktrittsfrist ist, hängt davon ab, ob der Unternehmer die Informationspflichten zum Rücktrittsrecht erfüllt hat.
Die Informationspflicht zum Rücktrittsrecht ist erfüllt, wenn der Unternehmer vor dem Vertragsabschluss ein Muster eines Widerrufformulars (Rücktrittsformular) zur Verfügung stellt und
darüber informiert,
Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Übernahme der Ware zulaufen.
Erhält der Verbraucher Waren, die er nicht bestellt hat, so kann er diese verbrauchen oder wegwerfen, ohne dass daraus irgendeine Verpflichtung entsteht. Es gibt in diesem Fall keine übereinstimmende Willenserklärung zum Geschäftsabschluss.
Online-Shopping ist ein Teilbereich des Fernabsatzes. Diese B2C-Geschäfte bilden einen Teil des Online-Handels, zu dem auch C2C-Geschäfte (z.B. Ebay) gehören.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gelten automatisch die Standardregeln zu den Lieferbedingungen.
Lieferklauseln sind Kurzformeln, mit denen eindeutig festgelegt wird, wo die Ware an den Käufer übergeben werden muss (Eigentumsübergang) und wer die Kosten der Lieferung zu bezahlen hat.
Bei Einpunktklauseln wird ein Ort angegeben, an dem das Eigentum/Risiko und auch die Kosten der Lieferung vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. Der Käufer übernimmt die Ware an diesem Ort in sein Eigentum und er muss die Kosten für die Lieferung von diesem Ort aus bezahlen.
Bei Zweipunktklauseln gibt es zwei verschiedene Orte, die wichtig sind: Lieferort/Erfüllungsort ist bei Zweipunktklauseln immer dort, wo die Ware vom Verkäufer an den ersten Frachtführer übergeben wird (die Eisenbahn, ein Lkw eines Transportunternehmens…). Hier geht das Eigentum/Risiko auf den Käufer über. Der Ort, bis zu dem der Verkäufer die Lieferkosten tragen muss, wird in der Klausel „frachtfrei“ extra angegeben.
Zahlungsbedingungen
Sollten der Verkäufer oder der Käufer mit den Standardregeln nicht einverstanden sein, müssen sie miteinander überandere Zahlungsbedingungen verhandeln. Wichtig ist, im Kaufvertrag die Bedingungen genau zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Bei Geschäften zwischen Unternehmen und Konsumenten reichtes, wenn der Käufer die Überweisung am Fälligkeitstag bei seiner Bank veranlasst. Auch wenn die Überweisung ein paar Tage dauert und der Verkäufer das Geld deshalb erst nach dem Fälligkeitstag auf seinem Konto hat, ist die Rechnung damit fristgerecht bezahlt.
Bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen muss der Käufer dafür sorgen, dass das Geld spätestens am Zahlungstermin auf dem Konto des Verkäufers einlangt. Der Käufer muss daher schon ein paar Tage vor Fälligkeitstermin die Überweisung durchführen.
Der Käufer braucht eine Bestätigung, dass er die Rechnung bezahlt hat.
Zahlungsort ist immer der Firmensitz des Verkäufers. Geldschulden sind Bringschulden!
Als Skonto bezeichnet man einen Preisabzug, der dem Käufer für eine rasche Bezahlung gewährt werden kann.