(FlippedClassroom1) Stellenausschreibungen

KI-Disclaimer: Dieser Text wurde von mir zusammengefasst, vereinzelt wurde auf KI-Vervollständigung zurückgegriffen. Sollten einzelne Stellen für Hausarbeiten übernommen werden kann es dazu führen das diese als KI-generiert erkannt werden!


  • Verpflichtung zur geschlechtsneutraler (m/w/d) und diskriminierungsfreier (Weltanschauung, Herkunft, sexuelle Orientierung, Alter, Behinderung, Religion) Stellenausschreibung

    • mit Ausnahmen bei unverzichtbarer Voraussetzung des Geschlechtes laut §9 GlBG, siehe auch Stellungsnahme der Gleichstellungsanwaltschaft

    • mit Ausnahmen bei wesentlichen und gerechtfertigten Anforderung des Arbeitsplatzes laut §23 GlBG, jedoch mit Vorsicht zu genieĂźen.

  • Geschlecht in der Stellenausschreibung

    • Vorziehen von Geschlechtern muss in der Stellenausschreibungen begrĂĽndet werden (nicht erst auf Nachfrage)

    • Vorziehen von Geschlecht ist nur möglich wenn es eine wesentliche oder entscheidende Anforderung sein

      • anderes Geschlecht muss rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen sein

      • soziale Erfordernisse (z.B. Frauenhaus)

      • Pädagogisches Konzept, reine Ausgewogenheit im Team ist kein alleiniger Grund, es braucht das pädagogische Konzept.

    • Positive MaĂźnahme: Ich schreibe beide Geschlechter aus aber bevorzuge dann ein bestimmtes Geschlecht welches unterrepräsentiert ist (bei gleicher Qualifikation)

  • Kollektivvertragliche Mindestentgeld muss in der Stellenausschreibung angegeben werden.

    • Achtung: wird eine Vorerfahrung mit mind. X Jahren Berufserfahrung angegeben muss diese Vorerfahrung auch bei Angabe des Mindestgehalt benötigt.

    • Angabe: gibt es Bereitschaft zur Ăśberzahlung, wenn dies angeben ist muss diese auch geleistet werden.

    • gilt fĂĽr interne und externe Stellenausschreibungen und gilt auch als bei Videoausschreibungen/Facebook/Instagram etc.

  • Bewerbungsgespräch und Auswahl

    • Selektion muss Diskriminierungsfrei erfolgen. Dies gilt sowohl fĂĽr unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierung (z.B.: Anforderung der hohen Flexibilität schlieĂźt ggf. Frauen mit Kindern aus).

    • Arbeitnehmer*in ist verpflichtet die Fragen des Arbeitgebers zu beantworten, muss aber nicht alle Fragen beantworten bzw. kann Fragen auch nicht-Wahrheitsgemäß beantworten wenn dadurch Gefahr besteht das keine Anstellung erfolgt.

    • Unzulässige Fragen liegen dann vor wenn Schutzgesetze vereitelt oder Persönlichkeitsrechte verletzt oder kein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers vorliegt. Beispiele fĂĽr Unzulässige Fragen:

      • Frage nach Schwangerschaft und Kinderwunsch

      • Frage nach Religionsbekenntnis grundsätzlich unzulässig (auĂźer Tendenzbetriebe)

      • Frage nach geschlechtlicher Orientierung

      • Frage nach Schulden

    • Zulässige Fragen sind z.B.:

      • Frage nach Impfungen im Bereich mit vulnerablen Gruppen

      • Bei Bewerbung als Krankenpflegerin ist z.B. die Frage nach einer ĂĽbertragbaren Krankheit (z.B. AIDS) zulässig

      • Frage nach Qualifizierung und Vorkenntnissen mĂĽssen immer richtig beantwortet werden.

  • Schnuppern

    • das Ă–sterreichische Gesetz sieht kein “Schnuppern” vor, es liegt dann ein entgeltpflichtiges Arbeitsverhältnis vor und es ist Sozialversicherungspflicht vor. Das Risiko liegt hier beim Unternehmen nicht bei Bewerber*in.

robot