KI-Disclaimer: Dieser Text wurde von mir zusammengefasst, vereinzelt wurde auf KI-Vervollständigung zurückgegriffen. Sollten einzelne Stellen für Hausarbeiten übernommen werden kann es dazu führen das diese als KI-generiert erkannt werden!
Verpflichtung zur geschlechtsneutraler (m/w/d) und diskriminierungsfreier (Weltanschauung, Herkunft, sexuelle Orientierung, Alter, Behinderung, Religion) Stellenausschreibung
mit Ausnahmen bei unverzichtbarer Voraussetzung des Geschlechtes laut §9 GlBG, siehe auch Stellungsnahme der Gleichstellungsanwaltschaft
mit Ausnahmen bei wesentlichen und gerechtfertigten Anforderung des Arbeitsplatzes laut §23 GlBG, jedoch mit Vorsicht zu genießen.
Geschlecht in der Stellenausschreibung
Vorziehen von Geschlechtern muss in der Stellenausschreibungen begrĂĽndet werden (nicht erst auf Nachfrage)
Vorziehen von Geschlecht ist nur möglich wenn es eine wesentliche oder entscheidende Anforderung sein
anderes Geschlecht muss rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen sein
soziale Erfordernisse (z.B. Frauenhaus)
Pädagogisches Konzept, reine Ausgewogenheit im Team ist kein alleiniger Grund, es braucht das pädagogische Konzept.
Positive Maßnahme: Ich schreibe beide Geschlechter aus aber bevorzuge dann ein bestimmtes Geschlecht welches unterrepräsentiert ist (bei gleicher Qualifikation)
Kollektivvertragliche Mindestentgeld muss in der Stellenausschreibung angegeben werden.
Achtung: wird eine Vorerfahrung mit mind. X Jahren Berufserfahrung angegeben muss diese Vorerfahrung auch bei Angabe des Mindestgehalt benötigt.
Angabe: gibt es Bereitschaft zur Ăśberzahlung, wenn dies angeben ist muss diese auch geleistet werden.
gilt fĂĽr interne und externe Stellenausschreibungen und gilt auch als bei Videoausschreibungen/Facebook/Instagram etc.
Bewerbungsgespräch und Auswahl
Selektion muss Diskriminierungsfrei erfolgen. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierung (z.B.: Anforderung der hohen Flexibilität schließt ggf. Frauen mit Kindern aus).
Arbeitnehmer*in ist verpflichtet die Fragen des Arbeitgebers zu beantworten, muss aber nicht alle Fragen beantworten bzw. kann Fragen auch nicht-Wahrheitsgemäß beantworten wenn dadurch Gefahr besteht das keine Anstellung erfolgt.
Unzulässige Fragen liegen dann vor wenn Schutzgesetze vereitelt oder Persönlichkeitsrechte verletzt oder kein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers vorliegt. Beispiele für Unzulässige Fragen:
Frage nach Schwangerschaft und Kinderwunsch
Frage nach Religionsbekenntnis grundsätzlich unzulässig (außer Tendenzbetriebe)
Frage nach geschlechtlicher Orientierung
Frage nach Schulden
Zulässige Fragen sind z.B.:
Frage nach Impfungen im Bereich mit vulnerablen Gruppen
Bei Bewerbung als Krankenpflegerin ist z.B. die Frage nach einer übertragbaren Krankheit (z.B. AIDS) zulässig
Frage nach Qualifizierung und Vorkenntnissen mĂĽssen immer richtig beantwortet werden.
Schnuppern
das Österreichische Gesetz sieht kein “Schnuppern” vor, es liegt dann ein entgeltpflichtiges Arbeitsverhältnis vor und es ist Sozialversicherungspflicht vor. Das Risiko liegt hier beim Unternehmen nicht bei Bewerber*in.