MW

(Mitschrift2) Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

  • Verpflichtung auf eine gewisse Zeit Dienstleistung für andere zu erbringen.

  • Das gültige Zustandekommen des Vertrages ist nach ABGB zu beurteilen

  • Der Inhalt richtet sich nach Vereinbarung - Gesetz und KollV sind zu beachten.

  • Schriftlichkeit ist kein Erfordernis

  • Dienstzettel ist bei Arbeitsbeginn auszuhändigen (Gesetz: AVRAG)

    • der Dienstzettel ist deklarativ (Zusammenfassung dessen was von den Parteien vereinbart haben), das heißt rechtlich nicht bindend.

    • davon zu unterscheiden ist rechtlich der Dienstvertrag (das ist die Vereinbarung selber)

    • in der Praxis ist also der Dienstvertrag wichtiger als der Dienstzettel.

  • Wird Vorerfahrung gefordert dann muss diese sich auch im Entgelt widerspiegeln

  • Forderung eines bestimmten Geschlecht muss unverzichtbare Vorraussetzung sein (wäre gut oder teamparitätische Gründe sind kein rechtlichtes Argument)

  • Befristung müssen sachlich gerechtfertigt sein.

Arbeitszeitmodelle:

  • Fixzeitmodell:Arbeitszeit immer gleich verteilt (z.B. Mo-Fr. 10:00 - 18:00)

  • Dienstplaneinteilung: wöchentliche Arbeitszeit ist fixiert, Verteilung richtet sich nach Dienstplan. Dieser Dienstplan muss 14 Tage vorher im Vorraus bekannt gegeben werden.

  • Wochendurchrechnung: Ungleichmäßige Verteilung mit Ausgleich.

  • Gleitzeit: Mitarbeiter*in hat Autonomie wann Arbeitszeit erbracht wird (im bestimmten Rahmen, z.B. du arbeitest im Schnitt 8 Stunden zwischen 06:00 bis 18:00). Kann durch eine Kernzeit eingegrenzt werden (z.B. die Zeit 9-12 Uhr muss in der Arbeitszeit auftauchen).

All-In

mit dem gezahltem Entgelt sind alle Forderungen des Mitarbeiters abgegolten. Beispiel:

All-In-Gehalt: 3500 euro

Kollektivvertragsgehalt: 2500 euro

Überzahlung 1000 euro für Überstunden und sonstige Dienstleistungen

ACHTUNG: wenn es Überstunden gibt die über die 1000 euro Überzahlung gehen müssen diese nach-vergütet werden, deswegen muss die AZ trotzdem dokumentiert werden.

Mindesgehalt und All-In-Gehalt müssen beide bekannt sein.

Arbeits- vs. Rufbereitschaft

  • Arbeitsbereitschaft hat sich an einem bestimmten Ort zur sofortigen Arbeitsaufnahme bereit zu halten, Arbeitszeit im engeren Sinn

  • Rufbereitschaft: Arbeitnehmer*in kann sich an einem selbst gewählten Ort aufhalten und kann zur Arbeit gerufen werden.

Ausbildungskosten-Rückersatz

  • ist für konkrete Ausbildung abzuschließen

  • eigene Vereinbarung (nicht Arbeitsvertrag)

  • Unterzeichnung vor Beginn der Ausbildung

  • Kosten müssen transparent sein.

  • Bindungsfrist max. 4 Jahre, in Ausnahmefälle 8 Jahre

  • Aliqoute Verringerung jeden Monat.

Arbeitszeit

Normalarbeitszeit: z.B. 40 Stunde von Mo-Fr = die NAZ ist 8 Std.

Überstunden: alles was über NAZ geht.

Mehrstunden: alles was über der täglichen Arbeitszeit ist aber unter 40 Stunden ist.

Pausen: bei mehr als 6 Stunden - 30 Minuten Pause

Zeit zwischen zwei Diensten 11 Stunden, Wochenendruhe is 36 h (sonst Ersatzruhe)

Tageshöchstarbeitszeit: maximal 12 Stunden, pro Woche 60 Stunden

Überstundenpauschale

wird in einem Kalenderjahr betrachtet. Ggf. gibt es eine Nachzahlung.

Teilzeitarbeit:

  • Überschreitung der täglichen Arbeitszeit = Mehrarbeit mit Ausgleich innerhalb von 3 Monaten.

  • Sonderzahlungen sind bei regelmäßiger Mehrarbeit anzupassen.

Arbeitszeitaufzeichnungen

  • Ohne Aufzeichnungen drohen Verwaltungsstrafen

  • verpflichtend vom Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer*innen sicherzustellen.

  • Verfallsfristen können nicht geltend gemacht werden, wenn Aufzeichnung nicht richtig / vollständig

  • Die Schriftliche Geltendmachung ist nicht automatisch durch die Aufnahme in das Zeiterfassungssystem erfasst (dies kann aber im KollV. so geregelt werden)

Pflichten des AN*in

Arbeitspflicht: Arbeitnehmer*in schuldet bemühen.

Sorgfaltspflicht und Haftpflicht: Arbeitnehmer*in kann dem Arbeitgeber*in gegenüber Schadensersatzpflichtig werden. (Dienstnehmer*innenhaftpflichtgesetz: entschuldbares Fehlverhalten führt nicht zur Haftung).

  • am besten D & O Versicherung abschließen.

Treuepflicht: vom Arbeitnehmer*in gg. Unternehmen (z.B. hohe Urlaubsstände regelmäßig verbrauchen)

Pflichten vom Arbeitgeber*in

  • Entgeltzahlungspflicht

  • Fürsorgepflicht (z.B. bei Mobbing)