Verpflichtung auf eine gewisse Zeit Dienstleistung für andere zu erbringen.
Das gültige Zustandekommen des Vertrages ist nach ABGB zu beurteilen
Der Inhalt richtet sich nach Vereinbarung - Gesetz und KollV sind zu beachten.
Schriftlichkeit ist kein Erfordernis
Dienstzettel ist bei Arbeitsbeginn auszuhändigen (Gesetz: AVRAG)
der Dienstzettel ist deklarativ (Zusammenfassung dessen was von den Parteien vereinbart haben), das heißt rechtlich nicht bindend.
davon zu unterscheiden ist rechtlich der Dienstvertrag (das ist die Vereinbarung selber)
in der Praxis ist also der Dienstvertrag wichtiger als der Dienstzettel.
Wird Vorerfahrung gefordert dann muss diese sich auch im Entgelt widerspiegeln
Forderung eines bestimmten Geschlecht muss unverzichtbare Vorraussetzung sein (wäre gut oder teamparitätische Gründe sind kein rechtlichtes Argument)
Befristung müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Fixzeitmodell:Arbeitszeit immer gleich verteilt (z.B. Mo-Fr. 10:00 - 18:00)
Dienstplaneinteilung: wöchentliche Arbeitszeit ist fixiert, Verteilung richtet sich nach Dienstplan. Dieser Dienstplan muss 14 Tage vorher im Vorraus bekannt gegeben werden.
Wochendurchrechnung: Ungleichmäßige Verteilung mit Ausgleich.
Gleitzeit: Mitarbeiter*in hat Autonomie wann Arbeitszeit erbracht wird (im bestimmten Rahmen, z.B. du arbeitest im Schnitt 8 Stunden zwischen 06:00 bis 18:00). Kann durch eine Kernzeit eingegrenzt werden (z.B. die Zeit 9-12 Uhr muss in der Arbeitszeit auftauchen).
mit dem gezahltem Entgelt sind alle Forderungen des Mitarbeiters abgegolten. Beispiel:
All-In-Gehalt: 3500 euro
Kollektivvertragsgehalt: 2500 euro
Überzahlung 1000 euro für Überstunden und sonstige Dienstleistungen
ACHTUNG: wenn es Überstunden gibt die über die 1000 euro Überzahlung gehen müssen diese nach-vergütet werden, deswegen muss die AZ trotzdem dokumentiert werden.
Mindesgehalt und All-In-Gehalt müssen beide bekannt sein.
Arbeitsbereitschaft hat sich an einem bestimmten Ort zur sofortigen Arbeitsaufnahme bereit zu halten, Arbeitszeit im engeren Sinn
Rufbereitschaft: Arbeitnehmer*in kann sich an einem selbst gewählten Ort aufhalten und kann zur Arbeit gerufen werden.
ist für konkrete Ausbildung abzuschließen
eigene Vereinbarung (nicht Arbeitsvertrag)
Unterzeichnung vor Beginn der Ausbildung
Kosten müssen transparent sein.
Bindungsfrist max. 4 Jahre, in Ausnahmefälle 8 Jahre
Aliqoute Verringerung jeden Monat.
Normalarbeitszeit: z.B. 40 Stunde von Mo-Fr = die NAZ ist 8 Std.
Überstunden: alles was über NAZ geht.
Mehrstunden: alles was über der täglichen Arbeitszeit ist aber unter 40 Stunden ist.
Pausen: bei mehr als 6 Stunden - 30 Minuten Pause
Zeit zwischen zwei Diensten 11 Stunden, Wochenendruhe is 36 h (sonst Ersatzruhe)
Tageshöchstarbeitszeit: maximal 12 Stunden, pro Woche 60 Stunden
wird in einem Kalenderjahr betrachtet. Ggf. gibt es eine Nachzahlung.
Überschreitung der täglichen Arbeitszeit = Mehrarbeit mit Ausgleich innerhalb von 3 Monaten.
Sonderzahlungen sind bei regelmäßiger Mehrarbeit anzupassen.
Ohne Aufzeichnungen drohen Verwaltungsstrafen
verpflichtend vom Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer*innen sicherzustellen.
Verfallsfristen können nicht geltend gemacht werden, wenn Aufzeichnung nicht richtig / vollständig
Die Schriftliche Geltendmachung ist nicht automatisch durch die Aufnahme in das Zeiterfassungssystem erfasst (dies kann aber im KollV. so geregelt werden)
Arbeitspflicht: Arbeitnehmer*in schuldet bemühen.
Sorgfaltspflicht und Haftpflicht: Arbeitnehmer*in kann dem Arbeitgeber*in gegenüber Schadensersatzpflichtig werden. (Dienstnehmer*innenhaftpflichtgesetz: entschuldbares Fehlverhalten führt nicht zur Haftung).
am besten D & O Versicherung abschließen.
Treuepflicht: vom Arbeitnehmer*in gg. Unternehmen (z.B. hohe Urlaubsstände regelmäßig verbrauchen)
Entgeltzahlungspflicht
Fürsorgepflicht (z.B. bei Mobbing)