Flipped Classroom 2/2
freiwillig
auf Dauer angelegt
durch Statuten organisiert
mind. 2 Gründungsmitglieder*innen
gemeinsamer ideeler Zweck (keine Gewinne, Zweck muss legal sein)
verfügt über Rechtspersönlichkeit
darf Einnahmen erzielen, diese aber nicht an Mitglieder*innen ausschütten
benötigt Statuten (Gründungsvereinbarung) welche bei der Behörde angezeigt werden müssen
enthalten mindestens folgendes:
Vereinsname und Vereinssitz
Zweck und Tätigkeit des Vereins sowie finanzielle Mittelherkunft
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Mitglieder*innen
Organe und deren Aufgabe
Art und Bestellung der Organe sowie Dauer der Funktionsperiode
Erfordernis für gültige Beschlussfassung
Bestimmungen um Streitschlichtung
Bestimmungen über Vereinsauflösung (wohin geht das Geld)
Leitungsorgan
Mitgliederversammlung
Aufsichstorgan (optional, mind. 3 Personen, bei Vereinen mit mehr als 300 Arbeitnehmer*innen davon 1/3 des Aufsichtsorgan aus AN)
Rechnungsprüfer sowie Wirtschaftsprüfer (auch extern)
willensbildendes Organ
mind. ale 4 Jahre
EInberufung durch Leitungsorgan
10% der Mitglieder*innen können gemeinsam eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
mind. 2 natürliche Personen
Vertreten den Verein nach außen
haben Gesamtgeschäftsführung (gemeinsame Entscheidung)
informieren über finanzielle Gebaren
Berufen Mitgliederversammlungen ein
Haften für ordentliche Geschäftsführung (können Geschäftsführer*in bestellen, Aufgaben müssen in den Statuen verankert werden)
kleiner Verein (bis 1 Millionen Euro Umsatz): Jahresabschluss und Einnahmen-Ausgabenrechnung
mittler Verein (ab 2 Jahre in Folge mehr als 1 Millionen Umsatz): Bilanzierung
großer Verein: Vorschriften für Kapitalgesellschaften sind einzuhalten
Leitungsorgan haftet für Ordnung
Rechnungsprüfer haften bis 2 Millionen € bei leichter Fahrlässigkeit
zweckwidrige Verwendung des Vereinsvermögens
Missachtung der Verpflichtung vom Rechnungswesen
zu später Insolvenzantrag
Verhinderung der Abwicklung
Schadensersatzpflichtiges Verhalten.
Statuten müssen vorsehen dass Streitigkeiten vor einer Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden
erfolgt freiwillig oder auf behördliche Anweisung
Vereinsvermögen muss ähnlichem Zweck zugeführt werde
wird beim BMI geführt
ist öffentlich und kostenlos
Vereine können sich bei Gefährdung auch auf “privat” stellen
freiwillig
auf Dauer angelegt
durch Statuten organisiert
mind. 2 Gründungsmitglieder*innen
gemeinsamer ideeler Zweck (keine Gewinne, Zweck muss legal sein)
verfügt über Rechtspersönlichkeit
darf Einnahmen erzielen, diese aber nicht an Mitglieder*innen ausschütten
benötigt Statuten (Gründungsvereinbarung) welche bei der Behörde angezeigt werden müssen
enthalten mindestens folgendes:
Vereinsname und Vereinssitz
Zweck und Tätigkeit des Vereins sowie finanzielle Mittelherkunft
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Mitglieder*innen
Organe und deren Aufgabe
Art und Bestellung der Organe sowie Dauer der Funktionsperiode
Erfordernis für gültige Beschlussfassung
Bestimmungen um Streitschlichtung
Bestimmungen über Vereinsauflösung (wohin geht das Geld)
Leitungsorgan
Mitgliederversammlung
Aufsichstorgan (optional, mind. 3 Personen, bei Vereinen mit mehr als 300 Arbeitnehmer*innen davon 1/3 des Aufsichtsorgan aus AN)
Rechnungsprüfer sowie Wirtschaftsprüfer (auch extern)
willensbildendes Organ
mind. ale 4 Jahre
EInberufung durch Leitungsorgan
10% der Mitglieder*innen können gemeinsam eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
mind. 2 natürliche Personen
Vertreten den Verein nach außen
haben Gesamtgeschäftsführung (gemeinsame Entscheidung)
informieren über finanzielle Gebaren
Berufen Mitgliederversammlungen ein
Haften für ordentliche Geschäftsführung (können Geschäftsführer*in bestellen, Aufgaben müssen in den Statuen verankert werden)
kleiner Verein (bis 1 Millionen Euro Umsatz): Jahresabschluss und Einnahmen-Ausgabenrechnung
mittler Verein (ab 2 Jahre in Folge mehr als 1 Millionen Umsatz): Bilanzierung
großer Verein: Vorschriften für Kapitalgesellschaften sind einzuhalten
Leitungsorgan haftet für Ordnung
Rechnungsprüfer haften bis 2 Millionen € bei leichter Fahrlässigkeit
zweckwidrige Verwendung des Vereinsvermögens
Missachtung der Verpflichtung vom Rechnungswesen
zu später Insolvenzantrag
Verhinderung der Abwicklung
Schadensersatzpflichtiges Verhalten.
Statuten müssen vorsehen dass Streitigkeiten vor einer Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden
erfolgt freiwillig oder auf behördliche Anweisung
Vereinsvermögen muss ähnlichem Zweck zugeführt werde
wird beim BMI geführt
ist öffentlich und kostenlos
Vereine können sich bei Gefährdung auch auf “privat” stellen