Kapitel 7: Allgemeine Vertragslehre
Karte 223 (knüpft an die Nummerierung an)
Vorderseite: Was ist ein Vertrag im rechtlichen Sinn? (Seite 30)
Rückseite: Ein Rechtsgeschäft, das durch die übereinstimmende Willensäusserung von mindestens zwei Parteien zustande kommt und Obligationen begründet (OR 1).
Karte 224
Vorderseite: Was ist die grundlegende Voraussetzung für die Entstehung eines Vertrags? (Seite 30)
Rückseite: Die Einigung der Parteien mittels gegenseitiger, übereinstimmender Willenserklärung (Konsens).
Karte 225
Vorderseite: Aus welchen zwei Willenserklärungen besteht die Einigung (Konsens)? (Seite 30)
Rückseite:
Antrag (Offerte)
Annahme
Karte 226
Vorderseite: Was versteht man unter einem Antrag (Offerte)? (Seite 30)
Rückseite: Die Willenserklärung einer Partei, die einer anderen Partei den Abschluss eines Vertrags anbietet.
Karte 227
Vorderseite: Was versteht man unter der Annahme? (Seite 30)
Rückseite: Die Willenserklärung, mit der die andere Partei das Angebot akzeptiert.
Karte 228
Vorderseite: Ist ein Antrag (Angebot) grundsätzlich verbindlich? (Siehe OR 2-9, Seite 30)
Rückseite: Ja, grundsätzlich ist ein Antrag verbindlich.
Karte 229
Vorderseite: Wann ist ein Angebot nicht verbindlich? (Siehe OR 2-9 Ausnahmen, Seite 30)
Rückseite: Wenn ein Zusatz wie „unverbindlich“ oder „ohne Gewähr“ beigefügt ist, oder wenn es sich um eine blosse Einladung zur Offertstellung handelt (z. B. Kataloge, Preislisten).
Karte 230
Vorderseite: Wie lange ist ein unbefristetes Angebot gültig, wenn es unter Anwesenden (auch Telefon) gemacht wird? (Seite 30)
Rückseite: Muss sofort angenommen werden.
Karte 231
Vorderseite: Wie lange ist ein unbefristetes Angebot gültig, wenn es unter Abwesenden (Brief, E-Mail) gemacht wird? (Seite 30)
Rückseite: Die Annahmefrist beträgt so lange, wie eine Antwort bei normaler Beförderung mit demselben Kommunikationsmittel zu erwarten ist.
Karte 232
Vorderseite: Wie lange ist ein befristetes Angebot gültig? (Seite 30)
Rückseite: Nur bis zum angegebenen Fristende.
Karte 233
Vorderseite: Wann ist ein Widerruf eines Antrags oder einer Annahme gültig? (Seite 30)
Rückseite: Wenn der Widerruf dem Empfänger spätestens gleichzeitig mit der Willenserklärung (Antrag oder Annahme) zukommt.
Karte 234
Vorderseite: Was ist die "Vertragsfähigkeit" der Parteien? Welche Voraussetzung aus ZGB muss dafür erfüllt sein? (Seite 30)
Rückseite: Die Fähigkeit, rechtsgültig Verträge abzuschliessen. Die Parteien müssen handlungsfähig sein (volljährig und urteilsfähig gemäss ZGB 13 ff. - siehe Karte 180).
Karte 235
Vorderseite: Was ist die Grundregel für die Form eines Vertrags im OR? (OR 11, Seite 30)
Rückseite: Formfreiheit (Verträge sind grundsätzlich formlos gültig, also auch mündlich).
Karte 236
Vorderseite: Nenne die vier Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit (Fälle, in denen eine besondere Form vorgeschrieben ist). (Seite 30+31)
Rückseite:
Einfache Schriftlichkeit
Qualifizierte Schriftlichkeit
Öffentliche Beurkundung
Registereintrag
Karte 237
Vorderseite: Beschreibe die "Einfache Schriftlichkeit" als Vertragsform und nenne ein Beispiel. (Seite 31)
Rückseite: Der Vertrag muss schriftlich abgefasst und von den Parteien eigenhändig unterzeichnet sein.
Beispiel: Lehrvertrag, Schenkungsversprechen (OR 243).
Karte 238
Vorderseite: Beschreibe die "Qualifizierte Schriftlichkeit" als Vertragsform und nenne ein Beispiel. (Seite 31)
Rückseite: Zusätzlich zur einfachen Schriftlichkeit sind weitere Anforderungen notwendig (z.B. handschriftliche Abfassung bestimmter Teile oder die Verwendung eines bestimmten Formulars).
Beispiel: Bürgschaft einer Privatperson über mehr als 2000 CHF (OR 493).
Karte 239
Vorderseite: Beschreibe die "Öffentliche Beurkundung" als Vertragsform und nenne ein Beispiel. (Seite 31)
Rückseite: Der Vertrag wird unter Mitwirkung einer Urkundsperson (Notar oder einer anderen vom Staat beauftragten Person) schriftlich aufgesetzt, vorgelesen, genehmigt und unterzeichnet.
Beispiel: Kaufvertrag für ein Grundstück (OR 216).
Karte 240
Vorderseite: Beschreibe den "Registereintrag" als Vertragsform und nenne ein Beispiel. (Seite 31)
Rückseite: Zusätzlich zur öffentlichen Beurkundung (meistens) muss der Vertrag in ein öffentliches Register eingetragen werden, damit er gültig wird (konstitutive Wirkung) oder bestimmte Wirkungen entfaltet.
Beispiel: Eigentumsübertragung bei Grundstücken (Eintrag ins Grundbuch), Gründung einer Aktiengesellschaft (Eintrag ins Handelsregister).
Karte 241
Vorderseite: Was sind die Grenzen des "Vertragsinhalts" gemäss OR? Ein Vertrag ist nicht gültig, wenn sein Inhalt ... ist. (OR 19 f., Seite 31)
Rückseite:
... widerrechtlich ist
... sittenwidrig ist
... objektiv unmöglich ist
Karte 242
Vorderseite: Was bedeutet, dass der Vertragsinhalt "widerrechtlich" ist? Gib ein Beispiel. (Seite 31)
Rückseite: Der Vertragsinhalt verstösst gegen zwingendes Recht.
Beispiel: Vertrag zur Begehung einer Straftat; Vertrag, der gegen Arbeitsschutzgesetze verstösst.
Karte 243
Vorderseite: Was bedeutet, dass der Vertragsinhalt "sittenwidrig" ist? Gib ein Beispiel. (Seite 31)
Rückseite: Der Vertragsinhalt verstösst gegen grundlegende Moralvorstellungen oder das allgemeine Anstandsgefühl (oft in Ausbeutungssituationen).
Beispiel: Wucherische Verträge (Ausbeutung der Notlage, Unerfahrenheit oder des Leichtsinns einer Person); Verträge, die die persönliche Freiheit übermässig einschränken.
Karte 244
Vorderseite: Was bedeutet, dass der Vertragsinhalt "objektiv unmöglich" ist? Gib ein Beispiel. (Seite 31)
Rückseite: Die im Vertrag versprochene Leistung kann von niemandem erbracht werden (Unmöglichkeit besteht schon bei Vertragsabschluss).
Beispiel: Verkauf eines nicht existierenden Objekts (das Einhorn des Königs); Verkauf eines Grundstücks auf dem Mond (rechtlich nicht möglich).
Karte 245
Vorderseite: Was ist die rechtliche Folge, wenn der Inhalt eines Vertrags widerrechtlich, sittenwidrig oder objektiv unmöglich ist? (Seite 31)
Rückseite: Der Vertrag ist nichtig. Er wird so behandelt, als wäre er nie geschlossen worden. (Nichtigkeit tritt automatisch ein und muss nicht gerichtlich festgestellt werden, auch wenn dies in der Praxis oft geschieht).
Karte 246
Vorderseite: Was sind "Willensmängel"? Was ist die rechtliche Folge, wenn ein Vertrag durch einen Willensmangel zustande kommt? (Seite 31)
Rückseite: Die Willenserklärung einer Partei (oder beider) wurde aufgrund eines Irrtums, einer Täuschung oder Drohung abgegeben und entspricht nicht dem wirklichen Willen.
Folge: Der Vertrag ist anfechtbar (einseitig unverbindlich) für die Partei, die unter dem Willensmangel litt. Die anfechtende Partei muss sich aber innert Jahresfrist auf den Mangel berufen (OR 31).
Karte 247
Vorderseite: Nenne die vier Hauptarten von Willensmängeln gemäss PDF. (Seite 31)
Rückseite:
Erklärungsirrtum
Grundlagenirrtum
Absichtliche Täuschung
Drohung (Furchterregung)
Karte 248
Vorderseite: Was ist ein Erklärungsirrtum? Gib ein Beispiel. (Seite 31)
Rückseite: Irrtum bei der Äusserung des Willens (man sagt oder schreibt versehentlich etwas anderes, als man meint).
Beispiel: Zahlendreher in der Preisauszeichnung (Produkt kostet 100, wird aber mit 10 angeschrieben).
Karte 249
Vorderseite: Was ist ein Grundlagenirrtum? Gib ein Beispiel. (Seite 31)
Rückseite: Irrtum über eine Tatsache, die eine unverzichtbare Grundlage des Vertrags darstellte und auch für die Gegenpartei erkennbar war (Irrtum über eine Eigenschaft der Sache oder Person oder einen Sachverhalt).
Beispiel: Man kauft ein Bild, das man für einen echten Picasso hält, es ist aber nur eine Kopie; Man kauft ein Grundstück, um darauf zu bauen, stellt aber fest, dass es Baulandverbot hat (und der Verkäufer wusste oder hätte wissen müssen, dass dies Kaufgrund war).
Karte 250
Vorderseite: Was bedeutet "Absichtliche Täuschung" als Willensmangel? (Seite 31)
Rückseite: Eine Partei wird durch falsche Informationen oder das Verschweigen wichtiger Tatsachen absichtlich zur Zustimmung bewegt.
Karte 251
Vorderseite: Was bedeutet "Drohung" (Furchterregung) als Willensmangel? (Seite 31)
Rückseite: Eine Partei wird durch ungerechtfertigten Zwang (Androhung eines Nachteils) zum Vertragsabschluss bewegt.
Karte 252
Vorderseite: Welche drei spezifischen Fälle eines wesentlichen Irrtums werden unter OR 24 im PDF genannt (die zu Anfechtbarkeit führen)? (Seite 31)
Rückseite: Irrtum über:
Die Art des Vertrags (z. B. man meint, einen Mietvertrag abzuschliessen, die Gegenpartei meint einen Kaufvertrag).
Die Identität der Sache oder Person, mit der man den Vertrag schliesst.
Den Umfang der Gegenleistung (wesentliche Abweichung von dem, was man erwartet).
Karte 253
Vorderseite: Was ist ein "Motivirrtum"? Führt er zur Anfechtbarkeit des Vertrags? (Seite 31)
Rückseite: Ein Irrtum über den Beweggrund oder die innere Motivation für den Vertragsabschluss, der nicht die Vertragsgrundlage betrifft. Er ist unwesentlich und führt nicht zur Anfechtbarkeit.
Beispiel: Man kauft eine Aktie, weil man glaubt, der Kurs steigt, aber er fällt; Man kauft eine Konzertkarte, weil man glaubt, die Lieblingsband spielt, aber es ist eine andere Band (wenn das nicht explizit Vertragsgrundlage war).