Woche 14
Leistungsstörungen II – 1. Pflichtverletzung und Schadensersatz nach § 280 I BGB
Anspruchsgrundlage
§ 280 I BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage für die Haftung auf Schadensersatz innerhalb von Sonderverbindungen.
Für spezifische Schadensarten gibt es zusätzliche Regelungen, besonders in den §§ 281-283 (Schadensersatz statt der Leistung) und § 286 (Verzögerungsschaden).
§ 280 I BGB ermöglicht einen (einfachen) Schadensersatzanspruch neben der Leistung laut § 280 III BGB.
Anwendungsbereich
Gilt für alle Schuldverhältnisse, einschließlich:
Vertragliche Schuldverhältnisse
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Vorvertragliche Schuldverhältnisse gemäß § 311 II BGB.
Schadensersatzarten
Einfacher Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB)
Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2 BGB)
Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3 BGB)
Testfrage zur Schadensvermeidung
Die zentrale „Testfrage“ ist, ob der eingetretene Schaden durch eine fiktive Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt entfallen wäre oder wird. (Greiner/Baumann, JA 2023, 1, 4)
Beispiele für Schadensersatz
Beispiel 1: Handwerker Hans
Hans sollte die Wohnzimmerdecke von Franz streichen und beschädigte eine wertvolle Vase.
Fragen:
Würde eine rechtzeitige Erfüllung den Schaden beseitigen?
Wenn ja, Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung.
Beispiel 2: Pflanzenzüchter X und Nachbar Y
X beauftragte Y, Pflanzen zu gießen. Y versäumte es, was zur Verwüstung der Pflanzen führte.
Erkenntnis: Keine Wiederherstellung der Pflanzen durch nachträgliches Gießen möglich.
Pflichtverletzungen
Leistungsunabhängige Pflichtverletzungen
Geschuldete Leistung war ordnungsgemäß, aber es gab eine Verletzung von Schutzpflichten (z.B. Brandschäden bei Arbeiten).
Leistungsabhängige Pflichtverletzungen
Umfassen Ausbleiben (Unmöglichkeit) und Verspätung der Leistung (Verzug).
Prüfungsschema für Schadensersatzansprüche nach § 280 I BGB
Wirksames Schuldverhältnis
Keine vorrangige spezielle Regelung
Pflichtverletzung
Keine Exkulpation des Schuldners
Schaden und Kausalität
Wirksames Schuldverhältnis
Umfasst:
Vertragliche Regelungen
Gesetzliche Vorschriften
Vorvertragliche Haftung (culpa in contrahendo "c.i.c." unter § 311 II BGB)
Keine vorrangigen Spezialregelungen
Besondere Regelungen im Kauf- und Werkvertragsrecht, die leistungsabhängige Pflichten betreffen, sind zu beachten.
Pflichtverletzung und ihre Anwendung
§ 241 BGB bestimmt die Pflichten, Rückgriff auf § 242 BGB ist möglich, um bei Verletzungen zu urteilen.
Wichtige Klausurhinweise: Pflichten immer in zwei Schritten prüfen.
Beispiel zur Prüfung
Pflicht von Handwerker Hans war, auf das Eigentum von Franz Rücksicht zu nehmen. Dies verletzte er durch Unachtsamkeit.
Beispiele aus der Rechtsprechung
BGH 23.9.1975, VI ZR 62/73
Werkunternehmer B nahm an einem Projekt teil, bei dem durch Schweißarbeiten ein Brandschaden entstand.
Er haftet, weil er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Exkulpation des Schuldners
Nach § 280 I BGB kann der Gläubiger Ersatz verlangen, es sei denn, der Schuldner kann beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Beweislast liegt beim Schuldner; Verschulden wird vermutet, wenn keine weiteren Informationen vorliegen.
Vertretenmüssen
Verantwortlichkeit des Schuldners bezüglich seiner eigenen Handlungen und der seiner Erfüllungsgehilfen.
§ 276 BGB regelt dies und stellt Anforderungen an die Sorgfalt, die zu erwarten ist.
Erfüllungsgehilfe
Ist jemand, der mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis handelt und dementsprechend haftet.
Beispiel: Abschluss mit Gesellen Gustav, der aufgrund seiner Nachlässigkeit Schäden verursacht.
Schadensersatz unter speziellen Umständen
Ersatzansprüche können auch bei Rücktritt vom Vertrag gemäß §§ 346 ff. BGB geltend gemacht werden.
Beispiel: Sir Toby tritt von einem Yachtvertrag zurück, da die Yacht nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.