(Mitschrift 1) Arbeitsrecht

KI-Disclaimer: Dieser Text wurde von mir zusammengefasst, vereinzelt wurde auf KI-Vervollständigung zurückgegriffen. Sollten einzelne Stellen für Hausarbeiten übernommen werden kann es dazu führen das diese als KI-generiert erkannt werden!


Kollektives Arbeitsrecht

Bezieht sich auf die Regelungen, die die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden betreffen z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung.

  • Territorialitätsprinzip: Wenn der Betrieb sich in Österreich befindet ist es anwendbar

Indivudalarbeitsrecht

Bezieht sich auf die Regelungen, die die individuellen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern betreffen, wie z.B. Arbeitsverträge, Kündigungsfristen und Entlohnung.

  • zwingende Vorschriften kommen zur Anwendung, wenn überwiegend in Österreich gearbeitet wird.

Öffentliches Arbeitsrecht

Schutzvorschriften zugunsten von AN*in

Antidiskriminierungsrecht

Zur Verhinderung von Diskriminierung in der Arbeitswelt.

Arbeitsverhältnis

  • Dauerschuldverhältnis (pers. Leistungserbringung)

  • Weisungsgebundenheit (örtlich, zeitlich und fachlich).

  • Arbeitsmittel werden von Dienstgeber*in zur Verfügung gestellt.

Unterschiede

Werkvertrag: Herstellung eines Werkes gegen Entgelt mit Erfolgsgarantie. Vertretung durch dritte Person muss möglich sein, Verpflichtung für fehlerhafte Arbeiten auf eigene Kosten einzustehen. Kein Anspruch auf Entlohnung bei Verhinderung, Rechnungslegung allenfalls mit Umsatzsteuerausweis, GSVG (SVS Versicherung)

Arbeitsvertrag: integriert in Organisation, Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt. Lohnsteuerpflichtig, ASVG anwendbar, Fürsorge und Treuepflicht,…

Freier Dienstvertrag: auch Dauerschuldverhältnis, nicht ins Unternehmen integriert, nicht weisungsgebunden (hinderlich z.B.: keine eigene Email, keine Visitenkarte, kein eigener Arbeitsplatz, …). Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, selbstbestimmtes Arbeiten, einkommenssteuerpflichtig, Vertretung möglich, ASVG ist ein kann, …

Umqualifizierung: Prüfung und Umwidmung des Vertrages, kann Kontraproduktiv für AN*in und AG*in sein.

Arbeitnehmer*innen

  • Angestellte (kaufmännische Dienste, Höhere Aufgaben, Büro-Arbeiten) bekommt Gehalt

  • Arbeiter (alle anderen AN*innen, z.B. Lagerarbeiter, Monteure) bekommt Lohn

    • Rechtslage ist weitgehend angeglichen, lediglich Kollektivverträge unterschieden sich.

  • Leitende Angestellte (Unterschiedliche Def. im Arbeitszeitgesetz& Arbeitsruhegesetz, ARBVG.)

    • ARBVG: Definiton für personalrechtliche Konpetenzen (Ich bin leitender Angestellter wenn ich kündigen darf oder einstellen darf). Betriebsrat ist nicht zuständig für leitende Angestellte (keine Vertretungskompetenz von Betriebsrat)

    • AZG/ARG: leitende Angestellte sind solche die maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis haben und die Arbeitszeit im Vorfeld nicht festgelegt wird. Bedeutet - keine Normalarbeitszeit, keine Pflicht zur Führung von Normalarbeitszeiten. Ausnahme: wenn die leitenden Angestellten vom Kollektivvertrag erfasst werden.

Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis

  • Meldepflicht

  • Abgabenpflicht

Stufenbau der Rechtsordnung

EU Recht > Verfassung > Gesetz > Verordnung > Kollektivvertrag, Satzung > Betriebsvereinbarung > Arbeitsvertrag > Weisung des Dienstgebers

es entscheidet immer das Höherrangige Gesetz (ich darf nichts schlechteres vereinbaren als das was die nächsthöhere Stufe angibt). Es ist somit wichtig an den Orten wo ich Flexibilität bei der Arbeitsgestaltung brauche diese auch in den Arbeitsvertrag aufnehme: Beispiel: “ Der Arbeitsort ist Wien.” vs. “Der Arbeitsort ist Wien. Eine Versetzung des Arbeitnehmers ist möglich.”

Kollektivverträge

  • sind Vereinbarungen zwischen den Kollektivvertragsfähigen Körperschaften und den Arbeitnehmer*innen.

  • Fachgruppenzugehörigkeit auf Dienstgeber*in-Seite entscheidend für ANwendbarkeit

  • kann alles festlegen was auch Inhalt des Arbeitsvertrages ist

    • Entgeltregelung und Zuschläge, Rechtsansprüche, Mitwirkungsbefugnisse, gesetzliche Regelungen die auf Kollektivvertragsausgestaltung übertragen werden.

Betriebsrat

  • wird von Arbeitnehmer*innen gewählt

  • zu bilden in jedem Betreib mit mind. 5 AN*innen (aber ohne Sanktionen beim Verstoß)

  • kann Betriebsvereinbarungen abschließen

  • keine AN*in sind: leitende Angestellte, Ehrenamtliche, Praktikant*innen, freie Dienstnehmer*innen, in Wiedereingliederungsmaßnahmen beschäftigte.

  • Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der AN*innen und des Betriebes

  • Mitwirkung in sozialen (94-97 ArbVG), personellen (98-107 ArbVG) und wirtschaftlichen Angelegenheiten (108-112 ArbVG)

  • es gibt Auskunftsrechte, Informationsrechte, Überwachungsrechte und Beratungsrechte

  • Es bedarf einer Einwilligung des AN*in zur Datenvereinbarung des Betriebsrates.

  • Freizeit ist zu gewähren und Räumlichkeiten und Materialien müssen zur Verfügung gestellt werden.

  • können Betriebsvereinbarungen mit Unternehmen vereinbaren:

    • notwendige BV - Zustimmung des BR ist erforderlich bei

      • Betriebliche Disziplinaranordnungen

      • Qualifizierte Personalfragebögen

      • Kontrollmaßnahmen die die Menschenwürde berühren

      • Leistungslohn

    • Freie Betriebsvereinbarung

      • ergänzt Arbeitsverträge

      • keine gesetzliche BV

      • wirkt nicht wie echte Betriebsvereinbarung

      • Kündigung dieser freien Betriebsvereinbarung nicht gegenüber Betriebsrat möglich sondern bei jedem AN*in

Arbeitsvertrag

  • Stundenausmaß und Einteilung

  • Funktion

  • Dienstort

  • Entgelt

  • Urlaub und Dienstverhinderung

  • Kündigungsregulung

  • Beginn und Befristung und Probezeit

  • Kündigung

  • Arbeitsmittel

  • Dienstgeber*in

  • Verschwiegenheit, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Nebenbeschäftigung

§2 AVRAG (für Hausübung): was muss in Dienstzettel / Arbeitsvertrag enhalten sein.

  • prüfen auch auf Vorbehalte

  • Fehler

robot