KI-Disclaimer: Dieser Text wurde von mir zusammengefasst, vereinzelt wurde auf KI-Vervollständigung zurückgegriffen. Sollten einzelne Stellen für Hausarbeiten übernommen werden kann es dazu führen das diese als KI-generiert erkannt werden!
Bezieht sich auf die Regelungen, die die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden betreffen z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung.
Territorialitätsprinzip: Wenn der Betrieb sich in Österreich befindet ist es anwendbar
Bezieht sich auf die Regelungen, die die individuellen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern betreffen, wie z.B. Arbeitsverträge, Kündigungsfristen und Entlohnung.
zwingende Vorschriften kommen zur Anwendung, wenn überwiegend in Österreich gearbeitet wird.
Schutzvorschriften zugunsten von AN*in
Zur Verhinderung von Diskriminierung in der Arbeitswelt.
Dauerschuldverhältnis (pers. Leistungserbringung)
Weisungsgebundenheit (örtlich, zeitlich und fachlich).
Arbeitsmittel werden von Dienstgeber*in zur Verfügung gestellt.
Werkvertrag: Herstellung eines Werkes gegen Entgelt mit Erfolgsgarantie. Vertretung durch dritte Person muss möglich sein, Verpflichtung für fehlerhafte Arbeiten auf eigene Kosten einzustehen. Kein Anspruch auf Entlohnung bei Verhinderung, Rechnungslegung allenfalls mit Umsatzsteuerausweis, GSVG (SVS Versicherung)
Arbeitsvertrag: integriert in Organisation, Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt. Lohnsteuerpflichtig, ASVG anwendbar, Fürsorge und Treuepflicht,…
Freier Dienstvertrag: auch Dauerschuldverhältnis, nicht ins Unternehmen integriert, nicht weisungsgebunden (hinderlich z.B.: keine eigene Email, keine Visitenkarte, kein eigener Arbeitsplatz, …). Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, selbstbestimmtes Arbeiten, einkommenssteuerpflichtig, Vertretung möglich, ASVG ist ein kann, …
Umqualifizierung: Prüfung und Umwidmung des Vertrages, kann Kontraproduktiv für AN*in und AG*in sein.
Angestellte (kaufmännische Dienste, Höhere Aufgaben, Büro-Arbeiten) bekommt Gehalt
Arbeiter (alle anderen AN*innen, z.B. Lagerarbeiter, Monteure) bekommt Lohn
Rechtslage ist weitgehend angeglichen, lediglich Kollektivverträge unterschieden sich.
Leitende Angestellte (Unterschiedliche Def. im Arbeitszeitgesetz& Arbeitsruhegesetz, ARBVG.)
ARBVG: Definiton für personalrechtliche Konpetenzen (Ich bin leitender Angestellter wenn ich kündigen darf oder einstellen darf). Betriebsrat ist nicht zuständig für leitende Angestellte (keine Vertretungskompetenz von Betriebsrat)
AZG/ARG: leitende Angestellte sind solche die maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis haben und die Arbeitszeit im Vorfeld nicht festgelegt wird. Bedeutet - keine Normalarbeitszeit, keine Pflicht zur Führung von Normalarbeitszeiten. Ausnahme: wenn die leitenden Angestellten vom Kollektivvertrag erfasst werden.
Meldepflicht
Abgabenpflicht
EU Recht > Verfassung > Gesetz > Verordnung > Kollektivvertrag, Satzung > Betriebsvereinbarung > Arbeitsvertrag > Weisung des Dienstgebers
es entscheidet immer das Höherrangige Gesetz (ich darf nichts schlechteres vereinbaren als das was die nächsthöhere Stufe angibt). Es ist somit wichtig an den Orten wo ich Flexibilität bei der Arbeitsgestaltung brauche diese auch in den Arbeitsvertrag aufnehme: Beispiel: “ Der Arbeitsort ist Wien.” vs. “Der Arbeitsort ist Wien. Eine Versetzung des Arbeitnehmers ist möglich.”
sind Vereinbarungen zwischen den Kollektivvertragsfähigen Körperschaften und den Arbeitnehmer*innen.
Fachgruppenzugehörigkeit auf Dienstgeber*in-Seite entscheidend für ANwendbarkeit
kann alles festlegen was auch Inhalt des Arbeitsvertrages ist
Entgeltregelung und Zuschläge, Rechtsansprüche, Mitwirkungsbefugnisse, gesetzliche Regelungen die auf Kollektivvertragsausgestaltung übertragen werden.
wird von Arbeitnehmer*innen gewählt
zu bilden in jedem Betreib mit mind. 5 AN*innen (aber ohne Sanktionen beim Verstoß)
kann Betriebsvereinbarungen abschließen
keine AN*in sind: leitende Angestellte, Ehrenamtliche, Praktikant*innen, freie Dienstnehmer*innen, in Wiedereingliederungsmaßnahmen beschäftigte.
Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der AN*innen und des Betriebes
Mitwirkung in sozialen (94-97 ArbVG), personellen (98-107 ArbVG) und wirtschaftlichen Angelegenheiten (108-112 ArbVG)
es gibt Auskunftsrechte, Informationsrechte, Überwachungsrechte und Beratungsrechte
Es bedarf einer Einwilligung des AN*in zur Datenvereinbarung des Betriebsrates.
Freizeit ist zu gewähren und Räumlichkeiten und Materialien müssen zur Verfügung gestellt werden.
können Betriebsvereinbarungen mit Unternehmen vereinbaren:
notwendige BV - Zustimmung des BR ist erforderlich bei
Betriebliche Disziplinaranordnungen
Qualifizierte Personalfragebögen
Kontrollmaßnahmen die die Menschenwürde berühren
Leistungslohn
Freie Betriebsvereinbarung
ergänzt Arbeitsverträge
keine gesetzliche BV
wirkt nicht wie echte Betriebsvereinbarung
Kündigung dieser freien Betriebsvereinbarung nicht gegenüber Betriebsrat möglich sondern bei jedem AN*in
Stundenausmaß und Einteilung
Funktion
Dienstort
Entgelt
Urlaub und Dienstverhinderung
Kündigungsregulung
Beginn und Befristung und Probezeit
Kündigung
Arbeitsmittel
Dienstgeber*in
Verschwiegenheit, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Nebenbeschäftigung
§2 AVRAG (für Hausübung): was muss in Dienstzettel / Arbeitsvertrag enhalten sein.
prüfen auch auf Vorbehalte
Fehler