Die Prüfungsstufe „Rechtswidrigkeit“ bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein tatbestandsmäßiges Verhalten als rechtswidrig bzw. ausnahmsweise nicht rechtswidrig (und damit als erlaubt) angesehen wird.
Gründe, die ein tatbestandsmäßiges Verhalten ausnahmsweise erlauben, sind die sog. Rechtfertigungsgründe.
Die Akzeptanz ungeschriebener Rechtfertigungsgründe verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, da diese Gründe entlastend wirken.
b) Aus verschiedenen Rechtsgebieten
Rechtfertigungsgründe können sich aus verschiedenen Rechtsgebieten ergeben:
Strafrecht:
§ 32 StGB (Notwehr)
§ 34 StGB (rechtfertigender Notstand)
§ 127 Abs. 1 StPO (Festnahmerecht)
Zivilrecht:
Notstände nach §§ 904, 228 BGB (aggressiver und defensiver Notstand)
Selbsthilferechte nach §§ 229, 859 BGB
Öffentliches Recht:
Amtsbefugnisse für strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen (z.B. § 81a StPO, Blutentnahme)
Grundrechte (z.B. Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Freiheit der Kunst gemäß Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG)
Übersicht über die behandelten Rechtfertigungsgründe
Aktuelles Beispiel: In einer Erfurter Diskothek weist eine Studentin einen Raucher auf das Rauchverbot hin, der sie daraufhin mit Zigarettenrauch angeht. Dies führt zu rechtlichen Überlegungen zur Notwehr.
II. Sinn und Zweck der Regelung
1. Dogmatische Bedeutung
Notwehr gemäß § 32 StGB als „Rechtfertigungsgrund“, der auf der Prüfungsstufe der Rechtswidrigkeit zu prüfen ist.
Konsequenzen erfolgreicher Notwehr:
Straftatsystematisch: Ausschluss der Rechtswidrigkeit des tatbestandsmäßigen Verhaltens (z.B. der Verletzung des Angreifers).
Rechtstatsächlich: Erlaubte Gewaltanwendung des Verteidigenden und Duldungspflicht des Angreifenden (keine Notwehr gegen Notwehr).
2. Rechtsphilosophische Begründung
Dualistische Begründung (h.M.):
Selbstschutzprinzip (individualistischer Ansatz): Naturrecht des Menschen, sich verteidigen zu dürfen.
Rechtsbewährungsprinzip (überindividualistischer Ansatz): Verteidigung der Rechtsordnung gegen Unrecht.
Das Notwehrrecht ist auch völkerrechtlich anerkannt (Art. 2 Abs. 2a EMRK).
III. Tatbestandsmäßigkeit der Notwehr gemäß § 32 StGB
Notwehrlage:
a) Angriff auf ein notwehrfähiges Gut
b) Gegenwärtigkeit des Angriffs
c) Rechtswidrigkeit des Angriffs
Notwehrhandlung:
a) Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
b) Gebotenheit der Notwehrhandlung
Subjektives Rechtfertigungselement
1. Notwehrlage
Definition Notwehrlage: Jeder gegenwärtige, rechtswidrige Angriff auf ein notwehrfähiges Gut.
Angriff: Jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten. Nur Angriffe durch Menschen sind relevant.
Nicht notwehrfähig: Rechtsgüter der Allgemeinheit/Kollektivrechtsgüter (z.B. Sicherheit des Straßenverkehrs).
2. Gegenwärtigkeit des Angriffs
Definition: Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert.
Beispiele für Gegenwärtigkeit: Verhalten, das unmittelbar in die Verletzungshandlung umgeschlagen droht (z.B. Ausholen zum Schlag).
3. Rechtswidrigkeit des Angriffs
Definition: Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Der Angriff muss nicht schuldhaft sein (z.B. auch bei schuldunfähigen Kindern).
Fallbeispiel „Anrauchen“
Sachverhalt: Angeklagte K wird in Diskothek von T und M angegriffen, die gegen das Rauchverbot verstoßen. K bläst Zigarettenrauch ins Gesicht.
Rechtliche Lösung:
Tatbestandsmäßigkeit: Handlung der K ist objektiv und subjektiv tatbestandsmäßig (+).
Rechtswidrigkeit: K könnte sich auf Notwehr berufen; es muss die Notwehrlage, die Notwehrhandlung und das subjektive Rechtfertigungselement geprüft werden.
AG Erfurt: Anpusten mit Zigarettenrauch ist ein rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit und Ehre von K.
Abschließende Bemerkungen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Prof. Dr. Sascha Ziemann, Email: Sascha.Ziemann@jura.uni-hannover.de